Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 06.12.2024 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 248/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1206.9WF248.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweisen Erfolg; sie ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass abweichend von den Berechnungen des Amtsgerichts zu den Einkünften der Antragstellerin auch die von ihr belegte Einkommenssteuerrückerstattung von 1.310 € anzurechnen und monatlich umzulegen ist. Dies führt zu einer Erhöhung der monatlichen Einkünfte um 109,17 € gegenüber den Berechnungen des Amtsgerichtes, d. h. es ergeben sich insoweit (zzgl. vom Amtsgericht zutreffend ermittelter 2.405 €) insgesamt 2.514,17 €.
Zwar wäre der Senat nicht befugt, auf dieser Grundlage eine gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhöhte Ratenzahlung festzulegen, da dies zu einer unzulässigen Verböserung zulasten der Antragstellerin führen würde. Soweit aber aus den nachfolgenden Gründen die Ratenzahlung an sich zu ermäßigen ist, muss insoweit die zutreffende Berechnung der Einkünfte der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden.
2.
Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als dies die Nichtanrechnung des Pflegegeldes des im Haushalt der Antragstellerin lebenden Kindes betrifft.
a.
Das Pflegegeld stellt beim pflegebedürftigen Kind selbst kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO dar. Nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt, was auch für die Verfahrenskostenhilfe (deren Bedürftigkeitsprüfung an das Sozialrecht anknüpft) gilt (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 2018). Dass das Unterhaltsrecht möglicherweise eine andere Sichtweise prägt, spielt dann für das Sozialrecht keine Rolle (wobei auch im Unterhaltsrecht wegen § 1610a BGB jedenfalls im Ergebnis eine Zurechnung als Einkommen regelmäßig entfällt – vgl. bereits Senat FamRZ 2008, 174 sowie OLG Stuttgart FamRZ 2021, 934).
b.
Vorsorglich: Die Nichtanrechnung des Pflegegeldes würde selbst dann gelten, wenn das Pflegegeld hier an die Antragstellerin weitergeleitet würde. Denn die Abzugsfähigkeit der Bedarfe für den in ihrem Haushalt lebenden Sohn beruht auf der Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin, sodass zumindest die analoge Anwendung des § 13 Abs. 6 SGB XI – die hier zu einer Nichtanrechnung des weitergeleiteten Pflegegeldes führen würde – geboten wäre (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2019, 2018).
3.
Da im Übrigen die amtsgerichtliche Berechnung nicht zu beanstanden ist (und auch seitens der Antragstellerin nicht beanstandet wird), verbleiben (ohne den Abzug des Pflegegeldes beim betroffenen Kind) noch rund 72 €, was zu der Monatsrate von 36 € als hälftigen Betrag führt. Insoweit bleibt die sofortige Beschwerde erfolglos.