Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 9 WF 257/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.12.2024
Aktenzeichen 9 WF 257/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1210.9WF257.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Gründe

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Staatskasse (des Bezirksrevisors) ist angesichts der durch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeordneten Zulassung der Beschwerde zulässig und begründet. Dem im vorliegenden Verfahren bestellten Verfahrensbeistand steht für seine Tätigkeit keine (allgemeine oder erhöhte) Vergütungspauschale zu.

1.

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands ist gem. § 158c Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG als Pauschale ausgestaltet. Gemäß § 158c Abs. 1 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro, die sich gem. § 158c Abs. 1 S. 2 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 b Abs. 2 FamFG auf 550 Euro erhöht. Die Gebühr ist für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2014, 373) entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes in dem Moment, in dem er mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158b FamFG begonnen hat. Für das Entstehen der Pauschale ist es unerheblich, welcher konkrete Aufwand im Einzelfall erforderlich war (BGH FamRZ 2010, 1896). Das folgt aus der Pauschalregelung, die immer unabhängig von erbrachtem Arbeitsaufwand bezahlt wird, um auf diese Weise das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen. Dem liegt die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Mischkalkulation zugrunde, wonach der Verfahrensbeistand in unkomplizierten Angelegenheiten genauso viel verdient wie in langwierigen und schwierigen Kindschaftssachen. Daher gibt es keine Äquivalenz der Leistungen in den einzelnen Fällen. Die Vergütung ist daher auch dann zu zahlen, wenn kein erheblicher Arbeitsaufwand vorliegt (allg. Ansicht, vgl. nur Vogel, FF 2024, 396, 397; Menne FamRB 2023, 19, 21).

2.

Bei aller Bedeutung des Gesichtspunkts einer auskömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistandes entsteht ein Anspruch hierauf nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann nicht, wenn es sich um eine für den konkreten Fall völlig unbedeutende Tätigkeit handelt (OLG München FamRZ 2023, 376 m.w.N.; kritisch Vogel und Menne je a.a.O.). Dies entspricht auch dem – wenngleich nicht vollständig übertragbaren – Rechtsgedanken des § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach bestimmte anwaltliche Vorbereitungs-, Neben- oder Abwicklungstätigkeiten nicht gesondert vergütungsfähig sind (OLG München OLG München, FamRB 2020, 103).

Für den konkreten Fall hat der Verfahrensbeistand hier eine völlig unbedeutende Tätigkeit entfaltet. Auch wenn die Hürden für ein Tätigwerden insoweit niedrig sind, handelt es bei der einzigen dokumentierten bzw. auch vom Verfahrensbeistand dargelegte Tätigkeit um die der Abfassung des Schreibens vom 02.01.2024 bzw. dessen Übersendung an das Gericht. Insoweit hat der Verfahrensbeistand allein Kenntnisse aus einem anderweitigen Verfahren hier mitgeteilt, letztendlich daher sein Vorbringen aus einem Parallelverfahren allein wiederholt. Das weitere Vorgehen des Amtsgerichtes (zunächst Aufhebung des anberaumten Termins) hat kein weiteres Tätigwerden des Verfahrensbeistandes veranlasst. Bezogen auf die hiesige Kindschaftssache ist seine entfaltete Tätigkeit daher derart unbedeutend, dass eine Vergütung ungerechtfertigt ist.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG i.V.m. 20 Abs. 1 FamGKG.