Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Sekundarstufe I, Versetzung in Jahrgangsstufe 10, Klassenkonferenz, Protokoll,...

Sekundarstufe I, Versetzung in Jahrgangsstufe 10, Klassenkonferenz, Protokoll, Voraussetzungen, Zulassung von Ausnahmen, pädagogischer Wertungsspielraum, Nachteilsausgleich, Förderplan, Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 16.01.2025
Aktenzeichen OVG 3 S 110/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0116.OVG3S110.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO , § 123 Abs 1 Satz 2 VwGO, § 59 Abs 6 SchulG , § 81 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SchulG , § 31 Abs 1 Sek I-VO , § 31 Abs 2 Sek I-VO , § 31 Abs 3 Satz 6 Sek I-VO , § 31 Abs 6 Satz 3 Sek I-VO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr Kind E_____ ab Beginn des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 10 des T_____-Gymnasiums Berlin zu versetzen.

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung, das Kind der Antragsteller nicht in die Jahrgangsstufe 10 zu versetzen, lasse keine formellen Fehler erkennen. Der Beschluss sei gemäß § 59 Abs. 6, § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO von der Klassenkonferenz getroffen worden und die Gründe seien nach § 31 Abs. 3 Satz 6 Sek I-VO im Protokoll festgehalten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien auch die Vorgaben des § 122 Abs. 1 Satz 2 SchulG, wonach das Protokoll mindestens Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung (Nr. 1), die Namen der anwesenden Mitglieder (Nr. 2), den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge (Nr. 3) sowie die gefassten Beschlüsse (Nr. 4) enthalten muss, im Ergebnis eingehalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Ihre Rüge, die Namen der teilnehmenden Fachlehrer seien nicht zu entziffern, stellt die - zutreffende - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Protokoll aufgeführten Namenskürzel eine hinreichende Identifikation gewährleiste, nicht durchgreifend in Frage. Dass das Kürzel „n.v.“ in der Spalte „Ergebnis“ (nach Nennung der Fächer „Bio, Phy, Che“ unter „Befund“) für „nicht versetzt“ steht, liegt ebenfalls auf der Hand. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, bei einer so wesentlichen und in Grundrechte eingreifenden Entscheidung wie der Nichtversetzung genüge es nicht, dass ohne nähere Begründung auf die Benotungen mit „mangelhaft“ in den drei aufgeführten Fächern Biologie, Physik und Chemie Bezug genommen werde, steht diese Auffassung im Widerspruch zur Wertung des Verordnungsgebers. Nach § 31 Abs. 2 Sek I-VO wird versetzt, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat (Satz 1) oder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann (Satz 2). Daraus ergibt sich, dass bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern, wie im Fall des Kindes der Antragsteller (die vierte Benotung mit mangelhaft im Fach Geographie ist dabei noch gar nicht angesprochen), keine Versetzung erfolgt. Die Zulassung von Ausnahmen von diesen Anforderungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO kam nicht in Betracht, weil die Entscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 9 zu treffen war (§ 31 Abs. 6 Satz 3 Sek I-VO). Angesichts dessen ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei unschädlich, dass sich aus dem Protokoll nicht eindeutig ergebe, mit welcher Mehrheit die Klassenkonferenz abgestimmt habe.

Die Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 - OVG 3 S 112/21 -. Die von ihr zitierten Ausführungen beziehen sich auf Bestimmungen des Brandenburgischen Landesrechts, nach dessen § 15 Abs. 2 Satz 3 Sek I-V in begründeten Fällen die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen kann, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Die in dem Beschluss angeführten inhaltlichen Anforderungen an das Protokoll haben angesichts des der Klassenkonferenz insoweit zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraums die erklärte Funktion, dessen Ausübung durch die Klassenkonferenz einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Hier stand der Klassenkonferenz ein solcher pädagogischer Wertungsspielraum indessen - wie ausgeführt - nicht zu, zumal - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auch kein Fall des § 31 Abs. 5 Sek I-VO gegeben war, wonach Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (Satz 1), eine Versetzung aber nur möglich ist, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Satz 2).

Soweit die Beschwerde meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Nichtversetzung materiellrechtlich zu beanstanden, genügt der Hinweis, „nach hiesiger Auffassung“ hätten die Antragsteller substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehende Einwände dargelegt, ebenso wenig dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wie die Bezugnahme auf die in den Schriftsatz aufgenommenen „beiden Eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers“ vom 22. September 2024 oder die - pauschale und nicht weiter begründete - Aussage, „nach hiesiger Rechtsauffassung“ seien „die Nichtversetzungsentscheidung und die Notenbildung in den vorgenannten Fächern fehlerhaft, da der durch den Antragsteller angesprochene Nachteilsausgleich nicht in der erforderlichen Weise Berücksichtigung gefunden hat“.

Es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich im Einzelnen auf eine Auswertung der eingereichten Stellungnahmen der Lehrkräfte in den Fächern Geographie, Biologie und Physik gestützt und zu dem angesprochenen Nachteilsausgleich ausgeführt hat, dass der Sohn der Antragsteller diesen nach dem Inhalt aller Stellungnahmen der Lehrkräfte erhalten, aber nicht in Anspruch genommen habe (Seiten 5, 6 des Beschlussabdrucks). Soweit sich der Antragsteller in seinen Erklärungen vom 22. September 2024 mit der Stellungnahme der Lehrkraft im Fach Biologie auseinandersetzt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seinem Sohn nicht vorgeworfen wird, er „sei bei den Aufgaben langsamer als andere“, sondern neben der nicht abgeschlossenen Aufgabenbearbeitung vor allem eine sehr stockende und ungenaue Präsentation der Arbeitsergebnisse und eine mangelhafte Verwendung der Fachsprache. Da es sich bei dem Sohn der Antragsteller um einen Schüler der 9. Jahrgangsstufe handelte, musste die Lehrkraft den Antragsteller auch nicht gesondert darüber informieren, dass er siebenmal sein Buch (und nach dem Inhalt der Stellungnahme darüber hinaus dreimal die Hausaufgaben oder den Hefter) vergessen hat. Was die Erstellung des sonderpädagogischen Förderplans betrifft, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 31 Abs. 8 Satz 2 Sek I-VO Versäumnisse bei der Umsetzung individueller Fördermaßnahmen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung begründen. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).