Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 14.01.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 6 S 49/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0114.OVG6S49.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 55a Abs 1 VwGO , § 55a Abs 3 Satz 1 VwGO, § 55a Abs 4 Satz 1 Nr 2 VwGO , § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO , § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO , § 147 Abs 1 Satz 1 VwGO , Art 5 Abs 1 GG |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2024 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 ist dem Antragsteller am 16. Dezember 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist mithin am 30. Dezember 2024 abgelaufen.
Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Antragsteller Beschwerde nicht wirksam eingelegt. Sein am 18. Dezember 2024 eingereichter Beschwerdeschriftsatz wahrt die Formerfordernisse des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Das elektronische Dokument, mit dem der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat, ist nicht qualifiziert elektronisch signiert.
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris, Rn. 4). Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 5). Die einfache Signatur soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B -, juris, Rn. 10).
Die Versendung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2024 ist durch Rechtsanwalt M_____ erfolgt. Die einfache Signatur unter dem Schriftsatz lautet demgegenüber „O_____“. Hiernach fallen versendende und verantwortende Person entgegen dem Erfordernis des § 55a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. VwGO auseinander.
Etwas der Beschwerde Günstigeres ergibt sich nicht aus den sonstigen Umständen.
Unter der einfachen Signatur „O_____“ befindet sich der Vermerk „Wegen Ortsabwesenheit unterzeichnet von W_____“. Über der einfachen Signatur „O_____“ ist eine Unterschrift abgebildet, die von Rechtsanwalt M_____ herrühren könnte. Sie lässt sowohl ein anlautendes x_____“ als auch mehrere darauffolgende Aufstriche erkennen, die für die Konsonanten im Namen von Rechtsanwalt M_____ stehen könnten. Hierzu fügt sich der vorgenannte Vermerk, der Schriftsatz sei „unterzeichnet von W_____“.
Selbst wenn aber die Unterschrift Rechtsanwalt M_____ zugeordnet werden kann, ist nicht erkennbar, dass dieser im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO als versendende Person die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernommen und nicht lediglich - ausweislich des in dem Dokument angebrachten Vermerks „wegen Ortsabwesenheit“ - dafür eingestanden hat, der von ihm übermittelte Text stimme mit der von Rechtsanwalt X_____ legitimierten Textfassung überein (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 11; H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55a VwGO, Stand: 17. Dezember 2024, Rn. 223.1). Die Verwendung der einfachen Signatur von Rechtsanwalt X_____ zeigt aus der maßgeblichen Sichtweise eines unbefangenen Beobachters, Rechtsanwalt X_____ solle ungeachtet seiner Abwesenheit die Verantwortung für den Schriftsatz tragen. Die Erklärung, der Schriftsatz sei von Rechtsanwalt M_____ „unterzeichnet“, hat keinen hiervon abweichenden Erklärungswert.
Unabhängig von alledem ist die Beschwerde auch unbegründet. Die dargelegten Gründe, die alleiniger Gegenstand der rechtlichen Prüfung des Senats sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin gemäß der von der Beschwerde nicht angegriffenen erstinstanzlichen Antragsauslegung, die Namen derjenigen Personen zu erfahren, die an einem Abendessen der Bundesaußenministerin vom 12. September 2024 teilgenommen haben.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers mit der Begründung verneint, die Antragsgegnerin berufe sich für die Auskunftsverweigerung berechtigt auf überwiegende öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür sei die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichend, eher fernliegende Befürchtungen schieden dagegen aus. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirke, hänge von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden seien. Gerichtlich sei nur überprüfbar, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen habe. Gegen den so beschriebenen Entscheidungsmaßstab wendet das Zulassungsvorbringen sich nicht.
Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin in Bezug auf das Abendessen vom 12. September 2024 nachvollziehbar dargelegt, das Abendessen sei im Rahmen des vom Auswärtigen Amt erarbeiteten Konzepts „Nahost-Salon“ erfolgt, die konkrete Veranstaltung habe unter dem Motto „respektvoll streiten“ stattgefunden. Dem zu den Gerichtsakten gereichten Konzeptpapier sei zu entnehmen, die unterschiedlichen Positionen von Personen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Medien zu dem Krieg in Gaza sollten wahrgenommen und es solle daran gearbeitet werden, die Sprachlosigkeit zwischen Lagern zu überwinden. Der Leitgedanke des Konzepts habe deshalb eine streng begrenzte Zahl von Teilnehmenden und deren aktive Rolle erfordert, die durch eine vertrauliche Atmosphäre habe unterstützt werden sollen. Die Veranstaltung sei deshalb ohne Publikum oder mediale Begleitung konzipiert gewesen. Der Antragsgegnerin sei es darum gegangen, einen unmittelbaren und breiten Einblick in die Auffassungen zur Lage im Nahen Osten und die dabei zu Tage tretenden Konfliktlinien zu erlangen und den verschiedenen Lagern in Deutschland einen geschützten Raum zu bieten, um an einem Tisch miteinander statt übereinander zu sprechen. Zudem sei es darum gegangen, die Haltung der Bundesrepublik Deutschland zur Komplexität des Konflikts zu erläutern und für Differenzierungen zu werben. Unter Zugrundelegung dieser konzeptionellen Planung des Abendessens habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, die Nennung der Teilnehmenden könne möglicherweise zu nachteiligen Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland führen, weil ausländische Staaten die zu Nahost vertretenen Positionen unzutreffend mit der Position der Bundesregierung verbinden könnten. Auch ein Reputationsverlust der Antragsgegnerin jedenfalls im Hinblick auf die Nahost-Politik sowie die damit eintretende Beschädigung ihrer Stellung als verlässliche Vermittlerin - durch die Nichteinhaltung des Vertraulichkeitsversprechens, das im diplomatischen Austausch eine gewichtige Rolle spiele - in außenpolitischen Konflikten erscheine möglich. Daran ändere die Tatsache nichts, einige Personen hätten von sich aus über ihre Teilnahme öffentlich berichtet.
Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Beschwerde auszugsweise einen Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 (OVG 6 S 22.16, juris) an und vermerkt, gemessen an „diesem Maßstab“ sei eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen durch die Erteilung der erwünschten Auskunft fernliegend. Der Senat habe im Hinblick auf die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des vollständigen Inhalts von Dokumenten, die den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS betroffen hätten, verneint. Der Senat habe ausgeführt, die behördliche Prognose, das Bekanntwerden von internen Unterlagen zur Terrorismusbekämpfung könne die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährden, sei nachvollziehbar, da Staaten, die sich aktiv gegen den internationalen Terrorismus engagierten, einem erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt seien.
Das Vorbringen arbeitet schon nicht nachvollziehbar heraus, welchen konkreten „Maßstab“ die angeführten Überlegungen des Senats über die Betrachtung des dortigen Einzelfalls hinaus enthielten. Erst recht wird eine dem Antragsteller günstige Übertragbarkeit auf die Veranstaltung vom 12. September 2024 nicht erkennbar.
Die Beschwerde macht weiter geltend, die Antragsgegnerin habe das Abendessen als informellen Austausch mit Personen verschiedener Auffassungen zur Lage im Nahen Osten gekennzeichnet. Die Bundesaußenministerin habe die Haltung der Bundesrepublik Deutschland erläutern wollen. Weder sei es um einen Austausch mit diplomatischen Vertretern dritter Staaten gegangen noch habe die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe offizielle Vertreter am Nahostkonflikt beteiligter Gruppen oder Staaten eingeladen. Die bisher bekannten Informationen über Teilnehmende, darunter zwei Journalistinnen und ein Musiker, deuteten vielmehr darauf hin, hochrangige diplomatische Vertreter ausländischer Staaten oder überhaupt Vertreter von Staaten oder relevanter Organisationen seien nicht zugegen gewesen.
Die Überlegungen der Beschwerde zum Kreis der Teilnehmer sind spekulativ und lassen sich aus dem Beruf dreier Teilnehmer nicht herleiten.
Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, der Austausch habe nicht mit diplomatischen Vertretern dritter Staaten stattgefunden, ist das Verwaltungsgericht von keinem gegenteiligen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat es aus dem Konzept der Antragsgegnerin angeführt, unterschiedliche Positionen von Personen aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Medien hätten wahrgenommen werden sollen.
Wie von der seitens der Beschwerde angeführten Abwesenheit hochrangiger diplomatischer Vertreter ausländischer Staaten auf einen fehlenden Schutzbedarf der verlangten Informationen zu schließen sei, zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht konkret auf.
Die Beschwerde verweist darauf, dass eine ausländische Regierung Anstoß an einem Treffen der Außenministerin mit Journalisten oder in Deutschland tätigen Aktivisten nehme, sei fernliegend, ein entsprechendes Beispiel aus der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Das Gleiche gelte für die Befürchtung, ausländische Staaten könnten aufgrund der Teilnahme von Journalisten, Musikern oder sonstigen Dritten deren jeweilige Position zum Nahostkonflikt mit der Position der Bundesregierung verbinden.
Damit ersetzt die Beschwerde die von dem Verwaltungsgericht als nachvollziehbar bezeichnete Einschätzung der Antragsgegnerin entgegen dem erstinstanzlich aufgezeigten Entscheidungsmaßstab durch ihre eigene.
Das Verwaltungsgericht hat ohne durchgreifende Rügen seitens des Beschwerdevorbringens angeführt, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirke, hänge von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, das Verwaltungsgericht könne nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen habe.
Das Beschwerdevorbringen bezeichnet schon nicht einen der von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründe für die Überschreitung des Beurteilungsspielraums.
Der von der Beschwerde zur Begründung angeführte Umstand, die Teilnehmer verträten verschiedene Auffassungen zur Lage im Nahen Osten, lässt es zudem nicht als fernliegend erscheinen, ausländische Staaten könnten vertretene Positionen herausgreifen und mit der Position der Bundesregierung verbinden. Dass eine derartige Vorgehensweise ausländischer Staaten voraussetzen könnte, alle Teilnehmer verträten einheitlich eine bestimmte, von der ausländischen Regierung aufzugreifende Position, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Warum sich wiederum einzelnen Personen, die an dem Abendessen teilgenommen haben, nicht Positionen zu Nahost zuordnen ließen (weswegen, wie die Beschwerde offenbar geltend machen will, die mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag begehrte Veröffentlichung von Namen noch nicht den befürchteten Aufschluss biete), ist nicht substanziiert dargelegt. Da die Veranstaltung (gerade) Personen mit unterschiedlichen Positionen aus unterschiedlichen Lagern zu einem die Öffentlichkeit besonders beschäftigenden Thema wie Nahost zusammenbringen sollte, ist nicht fernliegend, dass die Positionen der Lager sowie die Personen, die sie vertreten, öffentlich bekannt sind. Dementsprechend lassen sich bei Veröffentlichung von Namen Schlüsse daraus ziehen, Vertreter welcher Lager mit welchen Positionen die Antragsgegnerin eingeladen hat.
Abgesehen davon äußert die Beschwerde sich nur zu den Berufsgruppen der Journalisten und Musiker. Soweit sie anfügt, auch die Teilnahme von „sonstigen Dritten“ bzw. „in Deutschland tätigen Aktivisten“ könne bei ausländischen Regierungen keinen Anstoß erregen, bietet diese pauschale Darlegung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin habe den beschriebenen Beurteilungsspielraum überschritten. Die Darlegung stellt auch keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Erwägung dar, ausländische Staaten könnten die Positionen der Teilnehmer zu Nahost unzutreffend mit der Position der Bundesregierung verbinden.
Die Beschwerde vermerkt weiter, es zähle zum täglichen Geschäft hochrangiger Politiker und Amtsträger demokratischer Gesellschaften und sei die Grundlage des diplomatischen Geschäfts, sich mit Personen unterschiedlichster Auffassung zu treffen, ausländische Regierungen seien in der Lage, dies einzuordnen und politische Positionen der Bundesregierung von Positionen Dritter zu unterscheiden. Im Übrigen lasse die Bundesaußenministerin derzeit Gespräche mit den neuen Machthabern in Syrien aufnehmen, auch die Wiedereröffnung der deutschen Botschaft sei im Gespräch. Es gebe seltene Fälle, in denen schon der Umstand, ein Regierungsvertreter empfange eine Person als Staatsgast, auf undemokratische Staaten als außenpolitischer Affront wirken könne. In dem Zusammenhang sei auf ein 2007 erfolgtes Treffen der ehemaligen Bundeskanzlerin mit dem Dalai Lama zu verweisen. Dass an dem Abendessen vom 12. September 2024 auch nur eine Person teilgenommen habe, die eine vergleichbare Kontroverse auslösen könne, trage die Antragsgegnerin nicht vor.
Diese allgemein gehaltenen Darlegungen zu täglichen Treffen mit Personen unterschiedlichster Auffassung setzen sich nicht mit dem erstinstanzlich berücksichtigten Konzept der Antragsgegnerin für das konkrete Abendessen auseinander, das eine Überwindung von Sprachlosigkeit zwischen Lagern durch strenge Begrenzung der Zahl von Teilnehmern und eine aktive Rolle aller für erforderlich hielt, die durch eine vertrauliche Atmosphäre unterstützt werden sollte.
Der Zusammenhang des Abendessens vom 12. September 2024 zu Plänen zur Wiedereröffnung der deutschen Botschaft in Damaskus erschließt sich nicht.
Ebenso wenig wird deutlich, dass die Besorgnis der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abendessens vom 12. September 2024 - ausländische Staaten könnten die Positionen Teilnehmender zu Nahost unzutreffend mit der Position der Bundesregierung verbinden - nur dann nachvollziehbar sein könnte, wenn Personen teilnähmen, die eine ähnliche Kontroverse auslösen könnten, wie wenn ein Regierungsvertreter eine Person als Staatsgast empfange und dies auf undemokratische Staaten als außenpolitischer Affront wirken könne, was etwa bei einem Treffen der ehemaligen Bundeskanzlerin mit dem Dalai Lama der Fall gewesen sei.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, der Senat habe in einem Beschluss für die Annahme einer Beeinträchtigung nationaler Sicherheitsinteressen ein besonderes Gewicht des durch den Zugang zu einer Information bewirkten Nachteils für die innere Sicherheitslage gefordert, ein beliebiger Nachteil genüge mithin nicht, ist der Zusammenhang der dort in Rede stehenden Sicherheitsinteressen zu den von der Antragsgegnerin befürchteten, oben beschriebenen nachteiligen Auswirkungen einer Bekanntgabe der Namen von an dem Abendessen Teilnehmenden nicht konkret ersichtlich.
Unabhängig von alledem geht die Beschwerde nicht hinreichend konkret auf die weitere, von dem Verwaltungsgericht für nicht fernliegend erachtete Erwägung ein, bei Nichteinhaltung des antragsgegnerseitigen Vertraulichkeitsversprechens sei für die Bundesregierung ein Reputationsverlust jedenfalls im Hinblick auf die Nahost-Politik sowie die damit eintretende Beschädigung der Stellung als verlässliche Vermittlerin zu besorgen.
Soweit die Beschwerde einwendet, es gehe „vorliegend“ - gemeint wohl: in Bezug auf das Abendessen vom 12. September 2024 - nicht um einen diplomatischen Austausch, ist das Verwaltungsgericht nicht von einer gegenteiligen Natur der Veranstaltung ausgegangen. Vielmehr hat es in der Sache vermerkt, Vertraulichkeitsversprechen spielten im diplomatischen Austausch eine gewichtige Rolle. Wenn derartige Versprechen gebrochen würden, indem die Antragsgegnerin entgegen einer den Teilnehmern gegebenen Vertraulichkeitszusage eine Liste mit den Namen jener Teilnehmer herausgebe, werde ihre Stellung als verlässliche Vermittlerin beschädigt. Das Verwaltungsgericht hat demnach weder das Abendessen noch die Übermittlung der Liste als Gegenstand des diplomatischen Austauschs erachtet.
Soweit die Beschwerde aus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 (OVG 6 S 37.15, juris, Rn. 21) zitiert und vermerkt, das Verwaltungsgericht habe sich auf die dort vertretene Auffassung gestützt, legt sie nicht hinreichend dar, warum der Umstand, der Senat habe sich auf vertrauliche Gespräche zwischen Konfliktparteien bezogen, die Befürchtungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abendessens vom 12. September 2024 als fernliegend erscheinen lasse.
Im Übrigen hat der Senat an der bezeichneten Stelle als entscheidend für die Bedeutung der Vertraulichkeit für die internationalen Beziehungen erachtet, die für die Annahme der Vermittlerrolle der Bundesrepublik Deutschland in dem seinerzeitigen Ukraine-Konflikt unerlässliche Vertrauensbasis werde nicht beeinträchtigt. Es komme daher, so der Senat weiter, nicht darauf an, ob von anderen Stellen Informationen über Treffen an die Öffentlichkeit gelangten. Hierauf wiederum hat sich das Verwaltungsgericht für seine Feststellung bezogen, an der von der Antragsgegnerin geäußerten Besorgnis ändere sich nichts dadurch, dass einige an dem Abendessen Teilnehmende von sich aus über ihre Teilnahme öffentlich berichtet hätten.
Diese Erwägungen werden durch den offenbar auf internationale Vermittlungen abstellenden Hinweis des Beschwerdevorbringens nicht durchgreifend in Frage gestellt, die Bundesaußenministerin habe Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Bereiche, auch verschiedener jüdischer und muslimischer Gesellschaften (gerade) in Deutschland eingeladen, eine Würdigung des Abendessens als friedenssichernde Vermittlungsmission scheide damit aus. Warum die dargestellte Besorgnis der Antragsgegnerin eine derartige Mission voraussetze, erschließt sich nicht.
Die Beschwerde zitiert ferner aus dem Einladungsschreiben der Antragsgegnerin, die dem Schreiben beigefügte Teilnehmerliste diene ausschließlich für den eigenen Hintergrund der Eingeladenen und sei nicht zur Weiterleitung bestimmt. Hieraus folgert die Beschwerde, es fehle an einem Vertraulichkeitsversprechen der Antragsgegnerin gegenüber den Teilnehmern, die Antragsgegnerin habe lediglich den Wunsch geäußert, die Teilnehmer selbst mögen der Öffentlichkeit den eingeladenen Personenkreis vorenthalten. Das Verwaltungsgericht hat allerdings auch nicht angenommen, die Antragsgegnerin habe den Teilnehmern in dem Einladungsschreiben Vertraulichkeit zugesichert. Ebenso wenig wird deutlich, warum aus dem Fehlen einer derartigen Zusicherung (gerade) in dem Einladungsschreiben darauf zu schließen sei, die Antragsgegnerin habe (überhaupt) Vertraulichkeit nicht zugesagt.
Die Bedeutung der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zur Nennung der Namen der an dem Abendessen vom 12. September 2024 teilnehmenden Personen für die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).