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Einstweiliger Rechtsschutz, Beschwerde, gebotene Erörterung (verneint), Nutzungsuntersagung für ein gewerblich genutztes Grundstück, Offensichtliche Genehmigungsfähigkeit setzt Identität zwischen untersagtem und zur Genehmigung gestellten Vorhaben voraus, Verhältnismäßigkeit: Berufsausübungsfreiheit nur im Rahmen der Bauordnung, Risikoverteilung für wirtschaftliche Nachteile, die aus der Laufzeit behördlicher und gerichtlicher Baugenehmigungsverfahren erwachsen, kein Selbsthilferecht zur formell illegalen Nutzungsaufnahme, Priorisierung gegenüber anderen Antragstellern nur nach Maßgabe von § 123 VwGO, Störerauswahl, intendiertes Ermessen, Zurückweisung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 14.01.2025
Aktenzeichen OVG 10 S 34/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0114.OVG10S34.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO , § 123 Abs 1 VwGO , § 146 VwGO , § 59 Abs 1 BbgBO , § 80 Abs 1 Satz 2 BbgBO , Art 12 Abs 1 GG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung eines Betriebsgrundstücks und seiner Aufbauten.

Die Antragstellerin ist Pächterin eines rund 3.000 m2 großen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans S_____“ der Gemeinde K_____ gelegenen Grundstücks, auf dem sie LKW-Stellplätze eingerichtet und Container für den Aufenthalt von Mitarbeitern aufgestellt hat, die nach eigenen Angaben seit Januar 2023 für ihren Logistikbetrieb genutzt werden. Nach Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung beantragte sie hierfür im April 2023 eine Baugenehmigung – Az. 6_____ – , deren Erteilung der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Mai 2024 ablehnte, nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen mit Blick auf die Nichteinhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans versagt hatte. Daraufhin nahm der Antragsgegner das zwischenzeitlich ausgesetzte Ordnungsverfahren wieder auf, untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Grundstücks und der baulichen Anlagen und verpflichtete sie zur Beräumung aller Container, Anlagen, Fahrzeuge, Ablagerungen und Befestigungen. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2024 abgelehnt. Nachfolgend wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und erhob die Antragstellerin Klage – VG 7 K 2258/24 –, über die noch nicht entschieden ist.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Auch die Beschwerde geht davon aus, dass die aktuelle Nutzung formell illegal sei, wendet sich indes gegen die weitergehende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege, weil die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ergangen sei und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.

1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich bereits die formelle Illegalität den Erlass der Nutzungsuntersagung rechtfertige und § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO eine diesbezügliche Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde intendiere, die Nutzungsuntersagung sich indes als ermessensfehlerhaft erweisen könne, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliege oder sonstige atypische Umstände gegeben seien. Diesen Maßstab greift die Beschwerde nicht an.

a. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könne nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen könne, es also handgreiflich sei und keiner näheren Prüfung bedürfe, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung vollständig dem öffentlichen Baurecht entspreche. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall, weil das untersagte Vorhaben nicht bestandsgeschützt sei und mit dem nachträglich gestellten Bauantrag nicht legalisiert werden könne, dass das zur Genehmigung gestellte und das untersagte Vorhaben nicht deckungsgleich seien.

Erfolglos hält die Antragstellerin dem entgegen, es sei Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Baugenehmigung in Erwägung zu ziehen und zu verhindern, dass eine Nutzungsuntersagung bereits vollzogen werde, bevor über ein Baugenehmigungsverfahren endgültig entschieden sei. Zudem sei der Bauantrag in seiner letzten Form auf den ersten Blick genehmigungsfähig, da sie sämtlichen Bedenken von Gemeinde und Baubehörde durch Anpassungen bezüglich der Geschossflächenzahl und Ausgleichpflanzungen Rechnung getragen habe. Das Verwaltungsgericht habe anhand der vorliegenden Bauakte prüfen können und müssen, ob die Baugenehmigung erteilt werden könne, ohne dass ein weiterer Ermittlungsbedarf bestanden habe.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ein bestehendes Vorhaben sich nur dann als offensichtlich genehmigungsfähig erweist, wenn seine Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss des 2. Senats vom 15. Mai 2020 – OVG 2 S 17/20 –, juris Rn. 5, Beschluss des 10. Senats vom 25. November 2019 – OVG 10 S 57.19 –, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Vom Vorliegen dieser engen Voraussetzungen geht ersichtlich auch die Antragstellerin nicht aus, wenn sie auf die bloße Möglichkeit, eine solche Prüfung vorzunehmen, verweist und damit deren Erforderlichkeit einräumt.

Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass allein die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung in ihrer bisherigen Gestalt in den Blick zu nehmen ist. Denn lediglich dann, wenn die Nutzung bereits in ihrer bestehenden Form offensichtlich materiell rechtmäßig ist und deshalb im Antragsfall umgehend zu genehmigen wäre, ist es der Bauordnungsbehörde nach dem auch im Verwaltungsrecht gültigen Rechtsgrundsatz „dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est" verwehrt, eine Nutzungsuntersagung auf die bloße formelle Rechtswidrigkeit zu stützen. Unmaßgeblich ist dagegen, ob eine davon abweichende, bislang nicht ausgeübte Nutzungsmodalität offensichtlich materiell rechtmäßig wäre, da insoweit kein Zusammenhang zwischen Untersagungsgegenstand und genehmigungsreifem Vorhaben besteht.

Aus diesem Grund verhilft es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass die Antragstellerin meint, ihr Bauantrag für das Grundstück in K_____ (Az. 6_____) sei nach den zuletzt vorgenommenen Anpassungen genehmigungsreif, denn die im dortigen Verfahren zuletzt beantragte Nutzungsmodalität unterscheidet sich nach der übereinstimmenden Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragstellerin erheblich von der aktuellen Bestandsnutzung, die Gegenstand der Untersagungsverfügung ist. Der Grund für diese Abweichung – etwa, dass der Antragsgegner den ursprünglichen Antragsinhalt für nicht genehmigungsfähig erachtete – ist insoweit nicht maßgeblich. Ebenso wenig fruchtet daher der Verweis der Antragstellerin auf die ausstehende Bescheidung eines weiteren Bauantrags für die Nutzung eines alternativen Betriebsgrundstücks in W_____ (Az.x_____).

b. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig.

Das Verwaltungsgericht ist von der Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung ausgegangen und hat zur Begründung ausgeführt, dass diese für die Antragstellerin zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Folgen habe, es sich indes um eine typische Folge ihres eigenverantwortlichen Verhaltens handele und die grundstücksbezogene Nutzungsuntersagung daher grundsätzlich angemessen und verhältnismäßig sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Vortrages, dass die Antragstellerin für die grundgesetzlich geschützte Ausübung ihres Gewerbes auf die untersagte Nutzung angewiesen sei, denn die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gebe der Antragstellerin nicht das Recht, ihr Gewerbe unter Missachtung des formellen Baurechts und der Rechte Dritter auszuüben, vielmehr liege es in der Verantwortung der Antragstellerin, ihr Gewerbe im Einklang mit dem geltenden Recht einzurichten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung oder atypischer Umstände, durch die ausnahmsweise eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig werden könne, seien nicht erkennbar, insbesondere habe der Antragsgegner keinen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Dass die Antragstellerin eine Unverhältnismäßigkeit aus den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung ableiten will, die das Verwaltungsgericht erkannt, angesichts der Verpflichtung der Antragstellerin zur Einhaltung des Baugenehmigungsverfahrens aber als irrelevant erachtet hat, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es für die erforderliche Darlegung eines Abänderungsgrundes nicht genügt, eine abweichende Rechtsauffassung zu bekunden, ohne sich mit der Argumentation des Ausgangsgerichts auseinanderzusetzen.

Den vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab, dass eine Nutzungsuntersagung im Regelfall verhältnismäßig sei und anderes nur aus den konkreten Umständen des Einzelfalls folgen könne, greift die Beschwerde nicht an.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie, wenn sie ein geeignetes Grundstück finde und einen Bauantrag stelle, mindestens 8 Monate, und meist deutlich länger auf dessen Bescheidung warten müsse, und kein Verkäufer oder Vermieter gewerblicher Grundstücke so lange Zeit zuwarten werde. Wie die Antragstellerin selbst erkennt, benennt sie damit keine die Frage der Verhältnismäßigkeit berührende Atypik des vorliegenden Falls („nicht nur in diesem Fall, sondern in allen Fällen“). Sie beschreibt vielmehr, dass mit der Zeitdauer behördlicher Genehmigungsverfahren stets das wirtschaftliche Risiko einhergeht, entweder das Antragsverfahren vergeblich durchzuführen (falls das in Aussicht genommene Grundstück bis zur Genehmigungserteilung anderweitig vergeben ist) oder aber das Grundstück zunächst (während der Dauer des Genehmigungsverfahrens) ohne Nutzungsmöglichkeit akquiriert werden muss und seine Beschaffung dauerhaft vergeblich sein kann (im Fall nachfolgender Antragsablehnung). Die Antragstellerin irrt zudem, wenn sie meint, hieraus gleichsam ein Selbsthilferecht dahingehend ableiten zu können, die betriebliche Nutzung bereits unmittelbar nach der Grundstücksakquise aufnehmen und sie fortsetzen zu dürfen, bis die Bauordnungsbehörde über ihren Bauantrag entschieden hat. Denn mit der grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Maßgabe, dass die Aufnahme einer Nutzung vorab zu genehmigen ist (vgl. § 59 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO), hat der Brandenburgische Gesetzgeber bestimmt, dass das vorgenannte Risiko von dem jeweiligen Bauherrn zu tragen ist. Dementsprechend hat es die Antragstellerin hinzunehmen, dass sie ihre im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung bis zu deren nachträglicher Legalisierung und damit für einen ggf. längeren Zeitraum nicht weiter fortführen kann.

Nichts anderes folgt aus der von der Antragstellerin beklagten mehrjährigen Dauer, welche die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ablehnung eines Bauantrages in Anspruch nehmen kann. Zum einen handelt es sich auch insoweit nicht um eine die Frage der Verhältnismäßigkeit berührende Atypik des Einzelfalls. Zum anderen kann die Antragstellerin auch hieraus kein Selbsthilferecht für sich ableiten, sondern hat – wie andere Rechtsuchende, die das Baugenehmigungsverfahren beachten – die Laufzeiten gerichtlicher Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Sollten ihr daraus wesentliche irreparable Nachteil erwachsen, ist sie – wie andere Rechtsuchende, die das Baugenehmigungsverfahren beachten – darauf zu verweisen, diesbezüglich gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen. Für das Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Nutzungsuntersagung – welches seine Ursache in der Nichtbeachtung des Baugenehmigungsverfahrens hat – sind solche Nachteile hingegen irrelevant. Dementsprechend kommt es auch für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob das Vorbringen, die Antragstellerin habe „von jetzt auf sofort“ einen neuen Standort benötigt, nachdem das zuvor genutzte I_____ Grundstück in W_____ nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, Anlass für eine vorrangige Befassung mit ihren Bauanträgen gibt.

2. Soweit die Beschwerde Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu vermisst, „ob richtigerweise nicht nur die Antragstellerin, sondern auch der Grundstückseigentümer Adressat der Nutzungsuntersagung sein [müsse], … der … der Antragstellerin schließlich ein Grundstück zur Nutzung als Lkw-Stellplatz nebst Containern entgeltlich überlassen [habe], obwohl dies offenbar trotz der Vorlage eines Gewerbegebietes nicht zulässig“ [sei], verkennt sie, dass die ordnungsrechtliche Störerauswahl nicht am Verschulden, sondern an der Abwehreffektivität auszurichten ist, und legt sie nicht dar, dass eine vorrangige oder gleichzeitige Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers geboten gewesen wäre, weil sie effektiver zur Beendigung der von ihr selbst unmittelbar veranlassten Störung hätte führen können.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, vorliegend überwiege das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dieses liege auch darin zu verhindern, dass durch die formell rechtswidrige Nutzung baulicher Anlagen die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen werde und derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichte oder nutze, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen ziehe, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten.

Mit dieser generalpräventiven Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass die Antragstellerin meint, aufgrund ihres täglichen Bemühens, die anfänglich von der Nutzung ausgehenden Belästigungen einzustellen, könne es für weitere Nachbarbeschwerden keinen Grund mehr geben, denn das Verwaltungsgericht hat nicht auf das konkrete Störpotential der Nutzung abgestellt.

Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, ihr seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen „die Baubehörde“ jahrelang nicht gegen eine ordnungswidrige Nutzung einschreite, ermangelt dieses Vorbringen bereits jeglicher Substantiierung, vor allem jedoch lässt es eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum der damit in der Sache behauptete Gleichbehandlungsverstoß Folgen für das Gewicht des öffentlichen Vollziehungsinteresses haben sollte.

4. Gründe, die die von der Antragstellerin begehrte mündliche Erörterung der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung bzw. der darüber hinausgehenden Bauantragsverfahren gebieten würden oder auch nur sachdienlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Eine solche würde die Umsetzung der sofort vollziehbaren Maßnahme weiter hinausschieben und ist dem gerichtlichen Eilverfahren deshalb grundsätzlich fremd. Die von der Antragstellerin erstrebte „Lösung, mit der am Ende alle zufrieden sein können“, zielt im Kern auf eine Priorisierung ihrer Baugenehmigungsbegehren gegenüber den Verfahren anderer Rechtsuchender, die die Antragstellerin nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Nutzungsuntersagung, sondern allenfalls im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 123 VwGO betreffend die Baugenehmigung beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 1, 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).