Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.05.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 412/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0508.8K412.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 3., Änderungssatzung vom 7. Dezember 2016 4., Änderungssatzung vom 11. Dezember 2017 5., § 162 AO, § 2 Abs. 1 KAG, § 6 Abs 1 KAG |
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die Entsorgung von Fäkalwasser, soweit diese „Mehrmengen aus Entsorgung“ betreffen.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks B_____in 1_____. Das Grundstück ist an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen, das Schmutz- bzw. Fäkalwasser wird über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt. Der Verband, dem der Beklagte vorsteht, betreibt unter anderem die zentrale Trinkwasserversorgung und die dezentrale Abwasserentsorgung jeweils als öffentliche Einrichtung.
Mit zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsenen Bescheiden setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2019 eine Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung unter Zugrundelegung der mittels eines Wasserzählers ermittelten und bezogenen Trinkwassermengen fest.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2020 mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass in den letzten Jahren eine Differenz zwischen dem Wasserverbrauch gemäß Zähler und den tatsächlich entsorgten Mengen aufgetreten sei. Für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2019 seien 199,5 m3 Fäkalabwasser entsorgt worden. Nach Abzug der bereits berechneten Verbrauchsmenge gemäß Zähler ergebe sich eine Differenz von 101,5 m3. Diese Menge werde nachberechnet. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
Unter dem 16. November 2020 wurde eine Dichtheitsprüfung der abflusslosen Sammelgrube durch das Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft Roland S_____ durchgeführt. Dipl.-Ing (FH) Roland S_____ erklärte in einem Nachtrag vom 22. Januar 2024 zu dieser Prüfung, dass das Nutzvolumen der Grube 1.000 l betrage, bei einem Rückstau und der Vollfüllung der Zulaufleitung betrage es ca. 1.300 l.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. September 2020 für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2019 eine Gebühr für eine „Mehrmenge aus Entsorgung“, d.h. die Differenz zwischen den durch den Wasserzähler ermittelten Mengen an Frischwasser und der Menge des von dem Grundstück im Erhebungszeitraum nach Angaben des Beklagten abgefahrenen Schmutzwassers, in Höhe von 555,50 Euro fest. Dies setzt sich wie folgt zusammen:
Erhebungszeitraum |
Trinkwasserverbrauch |
„Mehrmenge“ |
Differenz |
Betrag (Menge x 5,50 EUR/m3 |
01.05.2016 – 25.08.2016 |
11 m3 |
17 m3 |
6 m3 |
33,00 EUR |
26.08.2016 – 31.12.2017 |
34 m3 |
73 m3 |
39 m3 |
214,50 EUR |
01.01.2018 – 31.12.2018 |
26 m3 |
57,5 m3 |
31 m3 |
170,50 EUR |
01.01.2019 – 31.12.2019 |
27 m3 |
52 m3 |
25 m3 |
137,50 EUR |
98 m³ |
199,5 m³ |
101 m3 |
555,50 EUR |
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2021 zurück. Zur Begründung führt er aus, bei der Überprüfung der Verbrauchsdaten anhand der erfassten Abfuhrmenge sei festgestellt worden, dass die entsorgten Abfuhrmengen über dem tatsächlichen Trinkwasserverbrauch liegen würden. Die Nachberechnung erfolge nach § 9 Abs. 1 der jeweils geltenden Satzung.
Die Klägerin hat am 23. Februar 2021 Klage erhoben.
Sie führt aus, die Sammelgrube befinde sich in einem Stallgebäude aus dem Jahr 1890. Eine Baubeschreibung o.ä. existiere nicht. Es gebe nur eine Grube auf dem gesamten Grundstück, in der Abwasser eingeleitet werde. Zur Entleerung der Grube fahre das Fahrzeug auf das Grundstück bis an die Grubenöffnung heran und sauge von dort aus den Inhalt ein. Die Sammelgrube habe ein Fassungsvermögen von 1,0 m3 und sei einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden. Bei dieser habe der Pegel bei 0,60 m gelegen. Die technische Füllhöhe der Grube betrage 0,80 m, das entspreche einer maximalen Füllmenge von 1,35 m3. Die Gesamthöhe der Sohle der Grube bis zum Oberflächenniveau betrage 1,40 m, die Unterkante des Rohes des Einlaufstutzens liege bei 0,80 m von der Sohle an gemessen. Sofern die Grube randvoll wäre, sei allenfalls eine aufgerundete Abfuhrmenge von 1,5 m3 denkbar. Bei einem höheren Füllstand würde ansonsten das Schmutzwasser aufgrund des geringen Gefälles wieder in den Anschluss laufen. Ein Rückstau bis in das Gebäude hinein wäre die Folge, da die Ableitung mittels einfachem Gefälle ohne verschlossene Druckleitung erfolge. Sie hat später ihren Vortrag dahingehend geändert, dass ein Fassungsvermögen von 1.300 l bei Rückstau in die Zulaufleitung möglich sei. Eine Kappung sei daher bei 1,3 m3 vorzunehmen. Auch hat sie unter Vorlage einer Skizze (Bl. 244 der Gerichtsakte) ausgeführt, die Grube weise eine Breite von 100 cm, eine Tiefe von 180 cm und eine Höhe von 150 cm auf. Der Einlaufstutzen befinde sich auf einer Höhe von 60 cm im Mittelpunkt des Einlaufloches. Dieses sei erforderlich, um das notwendige Gefälle vom Wohnhaus zur Grube zu erreichen. Ihr Mieter habe nicht angegeben, dass das Volumen der Grube 2 m3 betrage. Er habe nur das Protokoll der Begehung von November 2020 gegengezeichnet ohne eigene Angaben zu machen. Zudem habe sich der Mitarbeiter des Beklagten auch vor Ort umsehen dürfen.
Die seitens des eingesetzten Unternehmens gemessenen Abfuhrmengen seien unzutreffend. Das eingesetzte Fahrzeug sei nicht mit einer geeichten Schmutzwassermengenmesseinrichtung versehen, um die Abfuhrmenge festzustellen. Vorhanden sei nur ein Steigrohr, an welchem in unregelmäßigen Abständen Markierungen mit Klebeband angebracht seien. Die von dem Beklagten beschriebene Rundungspraxis sowie die Skalierung des Entsorgungsfahrzeugs unter Einsatz eines geeichten Wasserzählers werde bestritten. Auch habe die Kontrolle der Hauswasseranlage ergeben, dass das Trinkwasser ausschließlich über das öffentliche Trinkwassernetz bezogen werde. Im Zeitraum von Juni 2006 bis September 2009 seien von dem damaligen Entsorgungsunternehmen lediglich jeweils 1,0 m3 aus der Grube abgefahren worden. Die Nachberechnung anhand der vorgeblichen Abfuhrmengen widerspreche dem modifizierten Trinkwassermaßstab in § 3 der Satzung. Das Grundstück verfüge über einen geeichten Wasserzähler. Weiteres, auf dem Grundstück gewonnenes Wasser sei nicht vorhanden. Eine Schätzungsregelung sei für den hier vorliegenden Fall in der Satzung nicht vorgesehen. Insoweit unterscheide sich dieser Fall von der Konstellation die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2014 (OVG 9 B 31.13) zugrunde gelegen habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Messeinrichtungen nicht den konkreten Verbrauch wiederspiegeln würden, seien nicht vorhanden.
Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2023 hat der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 erklärt, den Bescheid vom 28. September 2020 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr festgesetzt worden sei, die einen Betrag von 385,00 Euro übersteige. Unter Berücksichtigung eines Fassungsvermögens der Sammelgrube von 1,8 m3 seien die tatsächlich abgefahrenen Mengen berücksichtigt worden, soweit diese unter 1,8 m3 gelegen haben. Bei höheren Mengen sei eine Kappung bei 1,8 m3 erfolgt. Die ergebe eine abgefahrene Menge von 70 m3. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu dem übersandten Bescheid (Bl. 212 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. In Folge dessen haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit der Beklagte den Bescheid vom 28. September 2020 durch den Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2023 aufgehoben hat. Auch hat die Klägerin erklärt, die Klage insoweit zurückzunehmen, als in den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des Änderungsbescheids Abfuhrmengen in Ansatz gebracht werden, die jeweils 1,3 m3 entsprechen oder unterschreiten.
Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid vom 28. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 27. Dezember 2023 aufzuheben, soweit dadurch Abfuhrmengen in Ansatz gebracht werden, die jeweils 1,3 m3 überschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Nachberechnung beruhe auf § 9 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abschnitt A Abs. 2 der Satzung. Es seien abgefahrene und behandelte Mengen vorhanden, die nicht durch Wasserzähler gemessen worden seien. § 3 Abschnitt A Abs. 4 der Satzung lasse insoweit eine Schätzung zu. Deren Grundlage müsse die tatsächliche Abfuhrmenge sein. Ob eine Eigenversorgungsanlage vorhanden sei, könne nicht festgestellt werden. Ausreichend sei es aber auch, dass dem Grundstück in sonstiger Weise Wasser zugeführt werde. Dass dies der Fall sei, folge aus den abgefahrenen Mengen. Insoweit werde dem Grundstück automatisch Wasser zugeführt, welches nicht gemessen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gehe insoweit von einer zulässigen Schätzung unabhängig von den Regelungen in der Satzung aus. Zudem seien die Mehrmengen auch plausibel.
Die Grube weise auch nicht nur ein Fassungsvermögen von 1 m3 auf. Dem Protokoll zur Dichtheitsprüfung sei nur zu entnehmen, dass das Füllvolumen bei Kontrolle 1,08 m3 betragen habe. Hinzu komme das Füllvolumen des oberen Schachtteils und das Volumen des Kanals vom Haus bis zur Grube. Dort könne sich noch eine erhebliche Abwassermenge sammeln, die ebenfalls abgepumpt werde. Den klägerischen Angaben sei zu entnehmen, dass die Grube mindestens ein Volumen von 1,8 m3 habe. Hieran ändere auch der Nachtrag vom 22. Januar 2024 nichts. Dieser sei weder plausibel noch glaubwürdig. Aus diesem sei nicht ersichtlich, weswegen das Füllvolumen geringer als das Gesamtvolumen seien sollte. Die Aussagen zum Gesamtfüllvolumen von 1.300 l seien nicht nachzuvollziehen, weil keine Volumen- bzw. Füllprüfung stattgefunden habe. Insgesamt handele es sich im Laufe des Verfahrens um die dritte Angabe zur vorgeblichen maximalen Füllmenge. Auch folge nichts aus den klägerischen Angaben und der eingereichten Skizze. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Mittelpunkt des Einlaufstutzens auf einer Höhe von 0,60 m befinde. Dies wiederspreche den klägerischen Angaben. Zudem könne die Grube auch oberhalb des Einlaufstutzens befüllt werden. Dies folge aus dem Gesetz der kommunizierenden Röhren, dem Umstand, dass das Fallrohr an der Geländeoberkante beginne und dem Fehlen einer Rückstausicherung. Anderes folge auch nicht aus den eingereichten Lieferscheinen des ehemaligen Entsorgungsunternehmens. Diese zeigten, dass teilweise 1,5 m3 abgefahren worden seien und laut Auftrag nur 1 m3 abgepumpt werden sollten. Auch in den Jahren 2011 bis 2014 sei mehr abgefahren worden. Zudem habe der Mieter der Klägerin bestätigt, dass die Grube ein Füllvolumen über 2 m3 besitze. Darüber hinaus biete das Protokoll der Begehung von November 2020 keinen Beweis dafür, dass auf dem Grundstück nicht eine Eigenversorgungsanlage vorhanden sei, da sich der Mitarbeiter nicht habe umsehen dürfen. Auch obliege die Beweislast für das Vorhandensein einer eigenen Wasserversorgungsanlage der Klägerin, da es sich um Umstände auf ihrem Grundstück, d.h. in ihrer Sphäre handele. Er, der Beklagte, habe keine Befugnis, das Grundstück zu betreten. Das Protokoll könne ohnehin keine Auskunft darüber geben, ob es im nachveranlagten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2019 eine Eigenversorgungsanlage gegeben habe.
Die von der Firma Wielebinski eingesetzten Fahrzeuge würden über ein Steigrohr mit einer geeichten Skalierung verfügen. Vor jeder Inbetriebnahme des Fahrzeugs werde unter Zuhilfenahme eines geeichten Trinkwasserzählers das gesamte Abfuhrvolumen des Tanks „ausgelitert“. Die Skalierung erfolge durch Mitarbeiter des Verbandes. Diese befüllten die Tankeinrichtung des Entsorgungsfahrzeugs unter Einsatz eines geeichten Wasserzählers mit Wasser und setzten dabei die Markierungen. Die Skalierung sei dabei in Abständen von 0,5 m³ unterteilt. Während des Entsorgungsvorgangs lese der Fahrer den Füllstand ab. Bei einem Wert von unter 0,5 werde nach unten gerundet, über 0,5 nach oben. Das mit der Abfuhr des klägerischen Grundstücks beauftragte Unternehmen gehe davon aus, dass die Sammelgrube dort ein Fassungsvermögen von mindestens 3 m³ habe.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Mai 2023 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter nachdem ihm die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 93 Abs. 3 VwGO in unmittelbarer und entsprechender Anwendung einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Der für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits umfasst dabei diejenige Summe, um welche der Beklagte seinen Bescheid vom 28. September 2020 durch den Bescheid vom 27. Dezember 2023 aufgehoben hat, d.h. 170,50 Euro (555,50 Euro – 385,00 Euro). Der zurückgenommene Teil der Klage betrifft diejenige Summe, welche einer Nachveranlagung für „Mehrmengen aus Versorgung“ zugrunde zu legen wäre, wenn von einer Kappung der jeweiligen abgefahrenen Mengen bei 1,3 m3 auszugehen wäre. Diese Summe beläuft sich unter Zugrundelegung der dem Bescheid vom 27. Dezember 2023 beigefügten Aufstellung (Bl. 212 f. der Gerichtsakte) auf 147,95 Euro.
B. Soweit demnach der Bescheid vom 28. September 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Dezember 2023 noch in einer Höhe von 237,05 Euro in Streit stehen hat die zulässige Klage keinen Erfolg da sie unbegründet ist. Diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die streitgegenständlichen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Rathenow (Abwassergebührensatzung) vom 4. Juni 2007 (Abl. vom 21. Juni 2007, Nr. 1, S. 1) für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 10. Dezember 2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 (Abl. vom 10. Dezember 2015, Nr. 2, S. 2), für den Zeitraum vom 11. Dezember 2016 bis zum 14. Dezember 2017 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2016 (Abl. vom 9. Dezember 2016, Nr. 2, S. 2) sowie für den Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2019 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2017 (Abl. vom 14. Dezember 2017, Nr. 2, S. 2 – alle Satzungen, soweit keine Abweichungen vorliegen, werden nachfolgend als AGS bezeichnet). § 9 Abs. 1 AGS sieht insoweit eine Mengengebühr von 5,50 Euro pro m3 für Fäkalwasser vor.
Anhaltspunkte für Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen sind nicht vorhanden und auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die jeweiligen Fassungen der Satzung weisen den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestgehalt auf: Regelungen zum Kreis der Gebührenpflichtigen (§ 10 AGS i.V.m. § 5 AGS), zum Gebührentatbestand (§ 2 AGS) zum Gebührenmaßstab und zum Gebührensatz (§ 9 AGS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 12 AGS). Der in § 9 Abs. 4 AGS ausgestaltete Gebührenmaßstab ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber hat sich insoweit grundsätzlich für den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab entschieden, indem sich die Höhe der Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 9 Abs. 1 AGS), wofür wiederum die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte, auf ihm gewonnene und ihm sonst zugeführte Wassermenge maßgeblich ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Abschnitt A Abs. 2 bis 6 AGS). Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil der Kammer vom 18. November 2022 - VG 8 K 1295/19 -, juris Rn. 29 f.). Die bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind (zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - 9 B 1.14 -, juris Rn. 14) ist in § 3 Abschnitt A Abs. 5 AGS (i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 AGS) enthalten.
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die seitens des Beklagten vorgenommene und auf der festgestellten Abfuhrmenge des Schmutzwassers beruhende Schätzung der „Mehrmengen“ eine hinreichende Rechtsgrundlage.
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall, die Schätzungsbefugnis des Beklagten aus § 9 Abs. 4 Satz 1 AGS i.V.m. § 3 Abschnitt A Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b AGS i.V.m. § 13 Abs. 3 AGS folgt. Denn jedenfalls ergibt sie sich aus § 9 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abschnitt A Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b AGS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b), Abs. 4 Buchst. a KAG i.V.m. 162 AO (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VG 8 K 1330/07 -, juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 - 6 L 477/17 -, juris Rn. 15; Düwel, in Becker u.a., KAG Brandenburg, Werkstand: Oktober 2022, § 6 Rn. 1019). Nach den satzungsrechtlichen Regelungen gilt die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet. Nach § 162 Abs. 1 AO hat der Beklagte, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, sie zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Auch wenn vorliegend nicht festgestellt werden kann, dass auf dem klägerischen Grundstück eine Eigenwasserversorgungsanlage existiert, so liegt eine gebührenrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung auch dann vor, wenn solches Wasser aus der Sammelgrube entsorgt wird, das vor seinem Gebrauch und seiner Einleitung in die Sammelgrube nicht als Frisch- oder Brauchwasser über einen Wasserzähler erfasst worden ist. Wenn die erfasste Abfuhrmenge die gemessenen Frisch- und Brauchwassermengen übersteigt, ist ein solcher Sachverhalt grundsätzlich anzunehmen. Ausgangpunkt der Schätzung sind sinnvollerweise die Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23). Insoweit geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass dem Grundstück auf sonstige Weise, § 3 Abschnitt A Abs. 2 Buchst. b Alt. 2 AGS, eine Wassermenge zugeführt worden ist und zieht als Schätzgrundlage die seitens des Entsorgungsunternehmens mitgeteilten abgefahrenen Mengen für den streitigen Zeitraum heran.
Es liegt darüber hinaus auch ein hinreichender Anlass zur Schätzung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO vor. Das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, setzt voraus, dass der steuerlich relevante Sachverhalt nicht oder nur unzureichend aufgeklärt ist und nicht weiter ermittelt werden kann, obwohl dies erforderlich wäre. Nur wenn Mängel in der Sachverhaltsaufklärung vorliegen, ist das Tor hin zur steuerlichen Schätzung geöffnet (vgl. Matthes, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 27. Ed. Stand: 15. Januar 2024, AO § 162 Rn. 125). Dies ist hier der Fall. Insbesondere hat der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2020 die Möglichkeit gegeben, zu den festgestellten Mehrmengen Stellung zu nehmen (vgl. zum Erfordernis der Anhörung vor Schätzung nur OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2003 - OVG 2 B 333/02 -, juris Rn. 14; Düwel, a.a.O. Rn. 1020).
III. Der Beklagte hat § 162 Abs. 1 AO auch fehlerfrei angewendet. Die von ihm ermittelten und der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Abfuhrmengen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
1. Für die Bestimmung des Volumens von Fäkalwasser, wie es aus abflusslosen Sammelgruben abgefahren wird, stehen – soweit ersichtlich – geeichte Messeinrichtungen nicht zur Verfügung. Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen – gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen – umgegangen werden muss und kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23). Die dabei eingesetzten Messeinrichtungen dürfen nicht „völlig unbrauchbar“ sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014, a.a.O. Rn. 25). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Maßstab der tatsächlichen Abfuhrmenge zwar einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Maß der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlage darstellt, das Volumen der abgefahrenen Fäkalwassermenge jedoch – jedenfalls theoretisch – exakt gemessen werden könnte.
Da dieses zu bestimmende Volumen der Abfuhrmenge das Maß der Inanspruchnahme der Anlage jedoch ohnehin nicht präzise im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabs abbildet, dürfen an die Messgenauigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Satzungsgeber hat bei der Wahl des Gebührenmaßstabs auch Belange der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. Dieses berechtigte Interesse des Beklagten daran, den mit der Erhebung und Festsetzung von Benutzungsgebühren verbundenen Aufwand auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, ist auch im Rahmen der Satzungsanwendung zu beachten. Für die Art und Weise der Bemessung der tatsächlichen Abfuhrmengen ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese nach nachvollziehbaren und anerkannten technischen Regeln erfolgt, welche unter gewöhnlichen Bedingungen zu Messergebnissen führen, die zu dem tatsächlichen, exakten Volumen der Abfuhrmenge – in Anlehnung an die Vorgaben für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und in diesem Sinne nicht „völlig unbrauchbar“ sind (Urteil der Kammer vom 18. November 2022 - VG 8 K 1295/19 - juris Rn. 42).
2. Vor diesem Hintergrund begegnen weder die vom Beklagten eingesetzten Messeinrichtungen an den Entsorgungsfahrzeugen noch die dargelegte Praxis der Ermittlung der konkreten Abfuhrmengen rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hat dargelegt, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit einem Steigrohr versehen sind. Unter Einsatz eines geeichten Wasserzählers wird dabei der Tank des Fahrzeugs befüllt und Markierungen in Abständen von 0,5 m3 gesetzt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und erklärt auch die klägerseits monierten „freihändig“ aufgebrachten Markierungen. Eben diese Markierung werden während des Vorgangs des sogenannten „Ausliterns“ aufgebracht. Es wurde klägerseits nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige Messeinrichtungen bzw. die von dem Beklagten konkret eingesetzten Messeinrichtungen nicht in der Lage wären, den Füllstand im Tank des Entsorgungsfahrzeuges unter Inkaufnahme unvermeidbarer Messungenauigkeiten annäherungsweise zu bestimmen. Eine völlig exakte Messung ist – wie bereits ausgeführt – nicht erforderlich und wurde von dem Beklagten auch nicht behauptet.
Auch soweit der Beklagte vorträgt, es erfolge bei Feststellung der Entsorgungsmenge eine „kaufmännische“ Rundungspraxis, führt dies zu keinen durchgreifenden Zweifeln an der festgestellten Entsorgungsmenge. Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Auf- und Abrundung stets zu Lasten des Gebührenpflichtigen geht, insbesondere, da bei einem Füllstand unterhalb der 0,5 m3-Markierungen eine Abrundung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
3. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Protokoll zur Prüfung der Hauswasseranlage vom 5. November 2020. Zwar ist diesem zu entnehmen, dass auf dem Grundstück keine Eigenversorgungsanlage vorhanden sein soll. Dieses trifft aber keine Aussage für den hier in Frage stehenden Zeitraum von Mai 2016 bis Ende 2019.
4. Auch dem Protokoll zur Dichtheitsprüfung vom 16. November 2020 und dem Nachtrag vom 22. Januar 2024 unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin und der eingereichten Skizze mit Schriftsatz vom 12. April 2024 ist nicht zu entnehmen, dass die abflusslose Sammelgrube über ein geringeres maximales Volumen als die nunmehr im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2023 zugrunde gelegten 1,8 m3 verfügen soll.
Insoweit ist festzustellen, dass nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Entleerung der Grube dergestalt erfolgt, dass das Fahrzeug auf das Grundstück bis an die Grubenöffnung heranfährt und von dort aus den Inhalt einsaugt. Dementsprechend befindet sich in der Grube allein das Schmutzwassereinlaufrohr. Dem Protokoll zur Dichtheitsprüfung sind dabei gesichert allein die maximalen Abmessungen der Grube (1000 mm x 1800 mm x 1000 mm = 1,8 m3). Zu entnehmen. Die dort angegebenen 600 mm bezeichnen ausweislich der Beschreibung den vorgefunden Wasserpegel. Demgegenüber ist das klägerseits geltend gemachte maximale Füllvolumen von 1,3 m3 nicht plausibel. Der Nachtrag vom 22. Januar 2024 entbehrt jedweder Angaben darüber, woher die Berechnung der 1 m3 bzw. 1,3 m3 herrührt. Aus dem Protokoll selbst ist nichts zu entnehmen, insbesondere keine Beschreibung der Position des Einlaufstutzens.
Auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Angaben ist es der Klägerin nicht gelungen, eine hinreichend einheitliche und in Ansätzen plausible Bestimmung des Grubeninhaltes darzulegen. Ihre Angaben sind nicht konsistent. Erstens legt sie ihren Ausführungen Maße der Grube zugrunde, die nicht einmal mit dem Protokoll zur Dichtheitsprüfung übereinstimmen: Ausweislich des Schriftsatzes vom 16. September 2021 soll die Höhe der Grube 1,40 m betragen, die dem Schriftsatz vom 12. April 2024 beigefügte Skizze geht von 1,50 m aus, was zu seinem Gesamtvolumen von 2,52 m3 oder 2,7 m3 führt. Ob und inwieweit hier eine „Kellerdecke“ von 0,40 m rausgerechnet werden müsste, die erstmalig in der benannten Skizze auftaucht, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Zweitens ist auch die klägerseits zur Begrenzung der maximalen Füllmenge angeführte Position des Einlaufrohres nicht schlüssig. Wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2021 noch angegebenen, diese betrage 0,80 m gemessen von der Sohle der Grube bis zur Unterkante des Einlaufrohres, so ist dem Schriftsatz vom 12. April 2024 zu entnehmen, dass die Höhe von der Sohle der Grube bis zum Mittelpunk des Einlaufrohres nur 0,60 m betragen solle. Hiernach wäre bei der Erstellung des Protokolls zur Dichtheitsprüfung die Grube bis zur Mitte des Einlaufrohres voll gewesen, was zum einen dem Protokoll gerade nicht entnommen werden kann (dort wird nur der Wasserpegel bei 0,60 m verortet) und zum anderen wirft dies die Frage auf, wie bei einer solchen Vollfüllung der Grube eine Dichtheitsprüfung überhaupt erfolgen soll. Darüber hinaus weist der Beklagte drittens zutreffend darauf hin, dass das Einlaufrohr nicht über eine Rücklaufsicherung verfügt. Zudem erfolgt nach klägerischen Angaben eine Entwässerung im Freigefälle, so dass die sanitären Einrichtungen und sonstigen Einlauföffnungen des Schmutzwassers über dem Niveau des Einlaufrohres und wahrscheinlich über dem der Grubenoberkante liegen. Dementsprechend ist nicht nur eine Vollfüllung des Einlaufrohres möglich. Nach dem physikalischen Gesetz der kommunizierenden Röhren führt dies auch dazu, dass ein Volllaufen der abflusslosen Sammelgrube bis zum Niveau der sanitären Einrichtungen und sonstigen Einlauföffnungen des Schmutzwassers (oder knapp unterhalb dessen) möglich ist, d.h. bis zur Oberkante der Sammelgrube.
Vor diesem Hintergrund ist die seitens des Beklagten vorgenommene Kappung der festgestellten Mehrmengen aus Entsorgung bei 1,8 m3 nicht zu beanstanden.
C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits (d.h. in Höhe eines streitigen Betrags von 170,50 Euro) auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, in Bezug auf den zurückgenommenen Teil der Klage (d.h. in Höhe eines streitigen Betrags von 147,95 Euro) auf § 155 Abs. 2 VwGO und mit Blick auf den streitig entschiedenen Teil (d.h. in Höhe eines streitigen Betrags von 237,05 Euro) auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens trägt der Beklagte, da er sich durch die (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Bescheids in die Positionen des Unterlegenen begeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 555,50 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.