Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.09.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 112/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0917.4K112.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG § |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reisekosten in Form von Tagegeld.
Der Kläger ist Richter am Sozialgericht C_____. Er wurde in der Zeit vom 26. Juni bis zum 1. Juli 2016 zu einer Tagung der D_____ mit dem Thema „Menschen mit psychiatrischen Krankheiten im Justizalltag“ abgeordnet. Während der Tagung erhielten die Teilnehmer u. a. vormittags, mittags und abends je eine Mahlzeit. Zum Mittag- und Abendessen wurde unentgeltlich Leitungswasser sowie zum Abendessen zusätzlich Tee angeboten. Die Art und Weise der Darbietung des Leitungswassers ist zwischen den Beteiligten streitig.
Am 8. Juli 2016 machte der Kläger bei der Präsidentin des L_____ für die Teilnahme an der Tagung die Erstattung von Reisekosten geltend, wobei er u. a. eine Wegstreckenentschädigung für eine mit seinem PKW zurückgelegte Strecke von insgesamt 634 km begehrte.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 setzte die Präsidentin des L_____ eine Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 137,00 Euro fest, die zunächst eine Wegstreckenentschädigung für 622 km Wegstrecke (127,40 Euro) sowie ein Inlandstagegeld in Höhe von 120,00 Euro abzüglich eines Einbehalts für Mahlzeiten in Höhe von 110,40 Euro umfasste. Die Abzüge beim Tagegeld entfielen dabei ausweislich der Berechnung im Bescheid in Höhe von 9,60 Euro auf das Abendessen am 26. Juni 2016, in Höhe von 4,80 Euro auf das Frühstück am 1. Juli 2016 und in Höhe von je 24,00 Euro auf die Mahlzeiten an den übrigen vier Tagen (27. Juni bis 30. Juni 2016).
Mit Schreiben vom 2. August 2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er die „unbegründete und ungerechtfertigte Abweichung“ von seinem Antrag rügte. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Fahrtstrecke bei der Hinfahrt aufgrund von Straßensperrungen um 12 km verlängert habe und die zum Mittag- und Abendessen gereichten Getränke einen vollständigen Einbehalt beim Tagegeld nicht rechtfertigten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2016 half die Präsidentin des L_____ dem Widerspruch bezüglich der bisher nicht berücksichtigten 12 km Wegstrecke ab (12 km x 0,20 Euro = 2,40 Euro). Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der auf Grundlage der Vorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. m. den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vorgenommene Einbehalt von Tagegeld nicht zu beanstanden sei. Nach telefonischer Auskunft der Tagungsstätte werde neben dem zum Abendessen gereichten Tee für die Teilnehmer zum Mittag- und Abendessen Leitungswasser in Karaffen in unbegrenzter Menge und teilweise unter Zugabe von Zitrone und Kräutern angeboten.
Der Kläger hat daraufhin am 21. September 2016 die eine andere Tagung betreffende Klage (VG 4 K 1930/15) erweitert und zunächst begehrt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung der zuvor genannten Bescheide zu verpflichten, ihm weitere Reisekosten in Höhe von 86,40 Euro zu erstatten. Der Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 hat die Kammer das Verfahren bezüglich der Klageerweiterung abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Einbehalt für eine komplette Mahlzeit sei mit Blick auf das Mittag- und Abendessen nicht gerechtfertigt, weil zu den Mahlzeiten „keinerlei geeignete Getränke“ gereicht worden seien. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass das angebotene Leitungswasser zu den Mahlzeiten in einer einzigen halb befüllten Karaffe mit circa 0,75 Liter Fassungsvermögen und begleitet lediglich von drei Gläsern in einem Nebenraum dargeboten worden sei. Ohnehin stellten weder Leitungswasser noch heißer Tee Getränke dar, die einen Abzug beim Tagegeld rechtfertigten. Bereits aus hygienischen Gründen seien angebotene Kaltgetränke in originalverschlossenen Gebinden anzubieten. Zudem müssten jedenfalls (kaltes) Mineralwasser und zumindest ein (kalter) Softdrink gereicht werden. Auch seien die Berechnungen der Präsidentin des L_____ zu beanstanden, weil danach das Inlandstagegeld mehr als aufgezehrt werde. So etwa, wenn bei einem hälftigen Inlandstagegeld in Höhe von 12,00 Euro zwei Mahlzeiten angerechnet würden. Die gesetzliche Regelung entbehre schließlich einer Quotenregelung. Es sei sinnwidrig, unter den Verpflegungsbegriff zunächst Essen und Trinken zu fassen, dann aber einen vollständigen Abzug auch dann vorzunehmen, wenn keine Getränke gereicht würden. Nach alledem hätten sich die von der Präsidentin des L_____ vorgenommenen Abzüge auf fünf Einbehalte für das Frühstück in Höhe von je 4,80 Euro beschränken müssen, so dass die einbehaltenen Beträge für insgesamt neun Mittag- und Abendessen (9 x 9,60 Euro = 86,40 Euro) nachzuzahlen seien.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2024 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Verwaltungspraxis seit 2018 geändert habe und bei den für Mittag- und Abendessen vorgenommenen Einbehalten nunmehr die Getränkeanteile (1/2 von 9,60 Euro = 4,80 Euro) herausrechne. An seiner bisherigen Auffassung, wonach bei der fehlenden entgeltfreien Verfügbarkeit geeigneter Getränke überhaupt kein Einbehalt gerechtfertigt sei, halte er in insoweit nicht mehr fest, so dass er nur noch ein ausstehendes Tagegeld in Höhe von 38,40 Euro sowie bisher nicht gewährte Wegstreckenentschädigung für 12 km in Höhe von 2,40 Euro begehre. Der Beklagte sieht hierin eine erneute Klageänderung, der er in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat. An dem die Wegstreckenentschädigung betreffenden Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten.
Der Kläger beantragt zuletzt noch sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2016 zu verpflichten, ihm weitere Reisekosten in Höhe von 38,40 Euro zu erstatten, sowie den Beklagten zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Bei den vom Kläger vorgenommenen Antragsänderungen handele es sich jeweils um unzulässige Klageänderungen, weshalb die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Jedenfalls sei sie unbegründet. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die klägerische Behauptung, wonach zu den Mahlzeiten lediglich eine Karaffe mit Leitungswasser für alle Teilnehmer in einem Nebenraum zur Verfügung gestanden habe, werde bestritten. Leitungswasser sei auch ein geeignetes Getränk. Aus ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten sei der Verzehr von Leitungswasser im Gegensatz zu den von dem Kläger angesprochenen Softdrinks sehr gesund. Es entspreche zudem auch modernen Trinkgewohnheiten, vermehrt Leitungswasser zu konsumieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22. August 2024 in Höhe von 48,00 Euro und in der mündlichen Verhandlung in Höhe von weiteren 2,40 Euro zurückgenommen hat. Ob die mit Schriftsatz vom 22. August 2024 erstmals begehrte Wegstreckenentschädigung überhaupt zulässigerweise in das Verfahren einbezogen worden ist, kann dahinstehen, nachdem der Kläger an diesem Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und die Klage insoweit (wieder) zurückgenommen hat. Eine Zustimmung des Beklagten zur Rücknahme der Klage bedurfte es vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Soweit der Kläger die Klage aufrechterhalten hat, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Klageerhebung ursprünglich im Verfahren VG 4 K 1930/15 erfolgt ist. Der Einwand des Beklagten, dass es sich bei der insoweit anzunehmenden nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO gehandelt habe, ist zwar zutreffend (vgl. Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 44 Rn. 12; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 44 Rn. 2). Es kommt darauf aber nicht mehr an, nachdem die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2017 abgetrennt hat. Die Folge einer unzulässigen Klagehäufung ist nicht die Abweisung der Klage als unzulässig, sondern die Trennung der Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO (vgl. Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 44 Rn. 15; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 44 Rn. 17). Ein Widerspruch des Beklagten zur Klageänderung wird dadurch hinfällig.
Die Klage bleibt aber in der Sache erfolglos. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2016 erweist sich soweit er noch angegriffen ist als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reisekosten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Tagegeld aus Anlass von Dienstreisen ist § 6 BRKG, der für den Kläger über § 10 Abs. 1 BbgRiG i. V. m. § 63 Abs. 1 LBG zur Anwendung kommt. Gemäß § 6 Abs. 1 BRKG erhalten Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld (Satz 1), dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) richtet (Satz 2). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum waren das nach § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG 24,00 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist (Nr. 1) und 12,00 Euro jeweils für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (Nr. 2). Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG).
Danach hat der Beklagte vorliegend zu Recht Einbehalte in Höhe von jeweils 40 Prozent für das Mittag- und Abendessen vorgenommen.
Voraussetzung dafür, dass das Tagegeld einbehalten werden kann, ist zum einen, dass die Verpflegung unentgeltlich gewährt wird und zum anderen, dass sie vollwertig ist, d. h. sie muss nach Beschaffenheit und Umfang den an eine Hauptmahlzeit zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juli 2009 14 B 08.583 , juris Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dabei ein Getränk notwendiger Bestandteil einer vollständigen und vollwertigen Mahlzeit. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Begriff der „Verpflegung“ nach der Verkehrsanschauung die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen umfasse. Hierzu gehöre nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke. Die Pauschale solle alles abdecken, was zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beamten notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 2 C 54.09 , juris Rn. 7).
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, genügt es für die Vornahme des Einbehaltes beim Mittag- und Abendessen, wenn zu den Mahlzeiten Leitungswasser in Karaffen unentgeltlich abgegeben wird. Denn auch durch Leitungswasser wird eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gewährleistet, sofern es in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
Die hiergegen hervorgebrachten Einwände des Klägers überzeugen nicht, zumal der Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, warum der Verzehr von Leitungswasser, auch wenn es in Karaffen angeboten wird, zum Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beamten nicht ausreichend sein soll. Soweit er in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Gabe von Trinkwasser für einen Richter kaum angemessen sein könne, wenn selbst Bürgergeldempfänger und Asylbewerber im Rahmen der angenommenen Bedarfe nicht auf den Verzehr von Trinkwasser verwiesen würden, vermischt er unterschiedliche Regelungsbereiche. Bei der Beurteilung, ob eine vollwertige Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG vorliegt, kommt es weder auf eine „Amtsangemessenheit“ noch auf etwaige Trinkgewohnheiten eines Richters, oder gar des Klägers an. Der Kläger wird durch § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG in der hier gefundenen Auslegung im Übrigen auch nicht darauf verwiesen, Trinkwasser zu konsumieren. Er bekommt etwaige Mehraufwendungen für andere Getränke, die ihm seine Alimentation durchaus ermöglichen, lediglich nicht als dienstlich veranlasste Kosten erstattet.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass bei den Mahlzeiten für alle Teilnehmer lediglich eine halb befüllte Karaffe und drei Gläser in einem Nebenraum bereitgestellt worden seien, folgt hieraus selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt. Die Annahme, dass der Dienstreisende eine vollwertige unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG erhalten hat, setzt nicht voraus, dass diese Verpflegung für den Betroffenen in unbegrenzter Menge bereits ungefragt bereitsteht. Die Tagungsstätte ist schon um eine Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden nicht gehalten, eine große Menge an Speisen und Getränken unmittelbar auf den Tischen anzubieten, wenn etwa der Erfahrungswert zeigt, dass diese letztlich nicht konsumiert werden. Insofern könnte eine etwaige begrenzte Bereitstellung von Leitungswasser in nur einer Karaffe auch dem Umstand geschuldet sein, dass sich ein Großteil der Tagungsteilnehmer erfahrungsgemäß ohnehin mit (kostenpflichtigen) Softdrinks versorgt. Eine Bereitstellung im Nebenraum dürfte zudem den gerichtsbekannten örtlichen Verhältnissen geschuldet sein (Bereitstellung in der Kühltheke, vgl. auch die Mitteilung der Tagungsstätte auf Bl. 36 d. A.) und ist erkennbar auch nicht in einer Weise erfolgt, die etwa den Kläger an der Wahrnehmung des Angebots gehindert hat. Die Teilnehmer werden von der Tagungsstätte im Übrigen in den „Informationen von A bis Z“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass Leitungswasser in einer Karaffe zur Verfügung steht (vgl. Bl. 40 d. A.). Von einem fehlenden Angebot könnte danach vorliegend allenfalls dann ausgegangen werden, wenn das Küchenpersonal die vorhandene Karaffe auch auf Nachfrage nicht aufgefüllt und dem Kläger kein Glas zur Verfügung gestellt hätte. Von den Dienstreisenden kann insoweit erwartet werden, dass sie auf einen erkannten Nachfüllbedarf sowohl bei Speisen als auch bei Getränken hinweisen. Dass der Kläger oder ein anderer Teilnehmer dies getan hätten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass einer entsprechenden Bitte nicht nachgekommen worden wäre, bestehen auch sonst nicht.
Auf die zusätzliche Ausgabe von Tee kommt es nach alledem ebenso wenig an wie auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob jedenfalls ein hälftiger Einbehalt für Mittag- und Abendessen gerechtfertigt sein kann, wenn keine unentgeltlichen Getränke gereicht werden. Denn Letzteres war hier gerade nicht der Fall.
Soweit der Kläger schließlich hat anklingen lassen, dass der Einbehalt von Tagegeld auch deshalb fehlerhaft sei, weil die angewendete Abzugsarithmetik rechtswidrig sei, da das (hälftige) Tagegeld durch die Abzüge (mehr als) vollständig aufgezehrt werde, ist dies der gesetzlichen Regelung immanent und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/10774, S. 15 f.).
Keine andere Entscheidung würde sich ergeben, wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Teilnahme an einer Veranstaltung der Deutschen Richterakademie für einen Berufsrichter ohnehin nicht als Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG, sondern lediglich als Fortbildungsreise im Sinne von § 11 Abs. 4 BRKG darstellt. In diesem Fall bestünde schon kein gebundener Anspruch auf Auslagenerstattung, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27. April 2009 3 A 495/07 , juris Rn. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich vorliegend um eine Dienst- oder eine Fortbildungsreise gehandelt hat und welche Bedeutung insoweit dem Umstand beizumessen ist, dass der Beklagte offenbar vom Vorliegen einer Dienstreise ausgegangen ist.
Steht dem Kläger danach schon der geltend gemachte Anspruch auf Reisekosten nicht zu, kann er auch die beantragten Zinsen nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, die die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf und auch zugänglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 OVG 2 N 111.10 , juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Maßstäbe, nach denen eine Mahlzeit als unentgeltliche vollwertige Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG anzusehen sind, sind jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2010 (2 C 54.09) geklärt. Die Frage, ob Leitungswasser danach als geeignetes Getränk anzusehen ist, lässt sich unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ohne weiteres beantworten, so dass es weder der Durchführung eines Berufungs- noch eines Revisionsverfahrens bedarf. Soweit der Kläger darüber hinaus mit Blick auf die Darreichungsform des Leitungswassers im hier vorliegenden Einzelfall Bedenken geäußert hat, sind diese Fragen einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem macht eine Sache nicht klärungsbedürftig (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 38). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass den hier entschiedenen Fragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, nachdem der Kläger selbst darauf hingewiesen hat, dass sich die Verwaltungspraxis jedenfalls der für ihn zuständigen Reisekostenabrechnungsstelle bereits seit 2018 zu seinen Gunsten geändert hat. Dass es ungeachtet dessen zukünftig eine Vielzahl weiterer Fälle geben könnte, in denen die hier entschiedenen Fragen eine Rolle spielen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hier sind jedenfalls keine weiteren derartigen Verfahren bekannt.
Rechtsmittelbelehrung: