Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.09.2024 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 4 K 706/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0917.4K706.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 62 LBG §, 33 Abs. 5 GG Art. |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für ein Zahnimplantat im Rahmen der Beihilfe.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger und stand bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2015 zuletzt als Vorsitzender Richter am Landgericht im Dienst des Beklagten. Er erhielt bereits in der Vergangenheit zwei Zahnimplantate im Unterkiefer (Regionen 46 und 47), die von der Zentralen Bezügestelle des Beklagten (im Folgenden: Z_____) als beihilfeberechtigt anerkannt wurden. Im Jahr 2016 erhielt er ein weiteres Zahnimplantat in der Region 37. Die von dem behandelnden Zahnarzt dafür in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 1.674,82 Euro.
Mit Bescheid vom 19. September 2016 gewährte die Z_____ dem Kläger hierfür eine Beihilfe in Höhe von 281,01 Euro. Weitergehende Zahlungen lehnte die Z_____ unter Hinweis darauf ab, dass je Kiefer nur zwei Implantate beilhilfefähig seien.
Hiergegen legte der Kläger am 23. September 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 (6 A 4309/05 und 6 A 2861/06) berief. Danach müsse Beihilfe für Implantatbehandlungen auch gewährt werden, wenn bereits die Kosten für zwei Implantate in einem Kiefer übernommen worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 wies die Z_____ den Widerspruch zurück. Nach § 15 der Bundesbeihilfeverordnung (BbhV) könnten mit Ausnahme der dort ausdrücklich genannten Fälle lediglich zwei Implantate je Kiefer als beihilfefähig anerkannt werden. Die Bundesbeihilfeverordnung konkretisiere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn abschließend. Beihilfeleistungen müssten als ergänzende Hilfeleistung keinen lückenlosen Schutz gewähren. Der Verordnungsgeber habe mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Implantaten in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese Art prothetischer Zahnbehandlung gefunden, die dem Wesenskern der Fürsorgepflicht entspreche.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22. März 2017 erhobenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen wie folgt ausführt:
§ 62 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verleihe dem Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Versorgung seiner Zahnlücke mit einem Implantat sei ausweislich des Heil- und Kostenplans des behandelnden Zahnarztes vom 19. Mai 2016 sowie dessen zusätzlicher ärztlichen Stellungnahme vom 1. September 2016 medizinisch geboten gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 15 BBhV. Die Bestimmung verhalte sich weder zu der Notwendigkeit von Aufwendungen noch stelle sie einen abschließenden Katalog medizinischer Indikationen für eine Implantatversorgung auf. § 15 BBhV greife vielmehr nur einige Fallgestaltungen heraus, bei denen die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit gegeben sein solle. In seinem Fall seien die entstandenen Kosten auch angemessen gewesen. Die Angemessenheit beurteile sich bei zahnärztlichen Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung der Zahnärzte, nicht nach § 15 BBhV. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit dürfe der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 62 LBG zwar quantitative Begrenzungen notwendiger Aufwendungen vornehmen. Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei aber ein vollständiger Ausschluss einzelner notwendiger Aufwendungen, wie ihn § 15 BBhV von den dort genannten Ausnahmen abgesehen vorsehe.
Unabhängig davon verstoße § 15 BBhV gegen höherrangiges Recht, weil die Regelung mit der in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren sei. Die weitgehende Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an dem sich der Verordnungsgeber messen lassen müsse. Der durch § 15 BBhV vorgesehene Ausschluss der Beihilfefähigkeit auch von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Implantatbehandlungen sei bereits nicht erforderlich. Denn die Beihilfe hätte als milderes, gleich geeignetes Mittel quantitativ auf diejenigen Kosten begrenzt werden können, die bei der konventionellen Versorgung der Zahnlücke angefallen wären. Die Ausschlussregelung sei zudem auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie einseitig dem Zweck der Kostenbegrenzung Rechnung trage. Bei zahnärztlichen Behandlungen gebiete die Fürsorgepflicht, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen. Werde dem Beihilfeempfänger durch eine moderne, aber kostenaufwändigere Heilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder andere gesundheitliche Nachteile erspart, müsse der Dienstherr deshalb auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung unterstützen, solange die höheren Behandlungskosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu der herkömmlichen Methode stünden. Demgegenüber zwinge § 15 BBhV die Betroffenen, eine herkömmliche Versorgung mit einer Brücke oder Zahnprothese und damit erhebliche Eingriffe in gesunde Zahnsubstanz sowie weitere gesundheitliche Risiken wie Knochenabbau und Karies hinzunehmen. Wegen der damit verbundenen hohen Kosten sei den Betroffenen auch nicht zuzumuten, eine Implantatversorgung ungeachtet des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig könne erwartet werden, dass sich der Beamte gegen entsprechende Risiken durch den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung absichere, zumal ein entsprechender Tarif in seinem Fall ohnehin nicht angeboten werde. Berücksichtige man zudem nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch mögliche Folgeschäden, stelle sich die Implantatversorgung gegenüber der herkömmlichen Methode einer Brücke letztlich sogar als die kostengünstigere Behandlungsalternative dar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Zentralen Bezügestelle des Landes B_____ vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 891,36 Euro zu gewähren, sowie den Beklagten zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Z_____. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Z_____ vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die in Rede stehende Implantatbehandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg i. V. m. § 62 Satz 1 LBG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 2 C 35.04 , juris Rn. 11, und vom 21. November 2017 5 C 2.16 , juris Rn. 8). Danach erhielten Beamte und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen nach den für Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften. Anwendung fand danach die Verordnung über Beihilfe- in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326). Nach deren § 6 Abs. 1 Satz 1 in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Juni 2015 waren grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Für die Beihilfefähigkeit von implantologischen Behandlungen konkretisiert und beschränkt § 15 Abs. 1 BBhV diesen Grundsatz (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 2. April 2014 6 A 6199/13 , juris Rn. 16). Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, dass § 15 BBhV lediglich die Beihilfefähigkeit für die dort genannten Fälle regele, es im Übrigen aber bei der allgemeinen Regelung des § 6 BBhV verbleibe, entspricht diese Auslegung weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik der Bundesbeihilfeverordnung. Danach ist davon auszugehen, dass die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen durch § 15 BBhV abschließend geregelt werden soll.
Nach § 15 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Juni 2015 waren Aufwendungen für implantolologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte zunächst in den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BBhV genannten Fällen beihilfefähig. Lag keiner dieser Fälle vor, waren nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BBhV die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
Dies zugrunde steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da im vorliegenden Fall keiner der in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BBhV genannten Fälle gegeben war und der Beklagte bereits für zwei Implantate im Unterkiefer des Klägers Beihilfe gewährt hat. Das hier streitgegenständliche dritte Implantat im Unterkiefer ist danach nicht mehr beihilfefähig.
Das Gericht teilt auch nicht die seitens des Klägers gegen die Regelung des § 15 BBhV vorgebrachten Bedenken.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger in Übertragung einer zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangenen Entscheidung (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2008 6 A 2861/06 , juris Rn. 24) der Auffassung ist, § 15 BBhV sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 Satz 1 LBG gedeckt, weil hiernach kein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit einzelner Leistungen zulässig sei. § 62 Satz 1 LBG a. F. lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Im Übrigen enthält § 15 BBhV anders als die der Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen zugrundeliegende Regelung gerade keinen vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Implantaten, da zwei Implantate pro Kiefer ohne weitere Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden.
Eine andere Frage ist, ob gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 62 Satz 1 LBG a. F. enthaltenen dynamischen Verweisung mit Blick auf Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg Bedenken bestehen (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 1. März 2017 - 2 K 4926/15 -, juris Rn. 17 ff.). Das bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, weil auch für diesen Fall zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes jedenfalls von einer übergangsweisen Fortgeltung des mit § 62 Satz 1 LBG a. F. in Bezug genommenen Beihilferechts des Bundes im Land Brandenburg auszugehen wäre (vgl. VG Potsdam, Urteile vom 1. März 2017 - 2 K 4926/15 -, juris Rn. 27 ff., und vom 12. August 2020 2 K 2621/17 , juris Rn. 26).
Etwas Anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vorschriften auch aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 2 A 226/09 -, juris Rn. 7). Das ist bezogen auf § 15 BBhV nicht der Fall. Die in der Bestimmung vorgenommene Begrenzung der Beihilfe ist insbesondere mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 3 K 3202/15 , juris Rn. 28 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom Urteil vom 2. April 2014 6 A 6199/13 , juris Rn. 19 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29. Juli 2020 VG 9 K 1126/17 , S. 6 ff. UA).
Das gegenwärtige System der Beihilfe gehört zwar nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage allerdings in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dem Dienstherrn steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge in pauschalierender und typisierender Weise bestimmen kann. Es unterliegt deshalb im Grundsatz auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr die Beihilfe ihrem Wesen nach lediglich als ergänzende Leistung konzipiert hat, die der zumutbaren Gesundheitsvorsorge des Beamten aus eigenen Mitteln hinzutritt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG n. F.). Innerhalb dieses „Mischsystems“ (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 2 C 36.02 , juris Rn. 15) muss der Dienstherr zwar sicherstellen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Es bleibt aber ihm überlassen, ob er diesen Vorgaben durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder in sonst geeigneter Weise genügt. Der Dienstherr ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, auch im Rahmen nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftiger Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Eine lückenlose Erstattung aller notwendigen Kosten in Krankheitsfällen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteile vom 23. November 2017 5 C 6.17 , juris Rn. 11 f., vom 2. April 2014 5 C 40.12 , juris Rn. 19, und vom 31. Januar 2002 2 C 1.01 , juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Januar 2013 5 B 44.12 , juris Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 2 BvR 1053/98 , juris Rn. 28 f., und vom 13. November 1990 2 BvF 3/88 , juris Rn. 36 ff.).
Gemessen daran begegnet der in § 15 BBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit gewisser implantologischer Leistungen unabhängig davon keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ob man der Bestimmung eingreifenden Charakter beimisst, so dass sie unmittelbar am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen wäre (so für die dortige Regelung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008 6 A4309/05 , juris Rn. 47, und 6 A 2861/06 -, juris Rn. 37), oder im Rahmen der Prüfung des Art. 3 GG lediglich die Einhaltung des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der Fürsorgepflicht bzw. des Willkürverbotes zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 5 B 44.12 , juris Rn. 9; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Juni 2003 2 L 165/02 , juris Rn. 7). Das Ergebnis bleibt dasselbe.
Mit § 15 BBhV trägt der Verordnungsgeber dem legitimen Ziel Rechnung, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Erbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit der „herkömmlichen“ Versorgung einer Zahnlücke etwa mit einer Brücke in Betracht kommt, die sich jedenfalls bei typisierender und pauschalierender Betrachtung als kostengünstiger erweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2012 2 S 2542/11 , juris Rn. 38; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008 6 A 4309/05 , juris Rn. 52 ff., und 6 A 2861/06 , juris Rn. 41 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. April 2014 6 A 6199/13 , juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 3 K 3202/15 , juris Rn. 36). Diese typisierende Überlegung des Verordnungsgebers wird entgegen der Annahme des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich eine Implantatversorgung im Einzelfall als kostengünstigere Behandlung herausstellen mag.
Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Implantatversorgungen angenommen hat, weil die Beihilfefähigkeit ebenso gut auf die Kosten beschränkt werden könne, die bei der konventionellen Behandlung der Zahnlücke anfielen (vgl. Urteil vom 15. August 2008 6 A 4309/05 , juris Rn. 56), teilt das Gericht diese Bedenken jedenfalls mit Blick auf § 15 BBhV nicht. Insofern ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber nach dem oben Gesagten ein erheblicher Einschätzungsspielraum zukommt, der auch die Erforderlichkeit eines Beihilfeausschlusses umfasst. Zum anderen stellt die Beschränkung auf die Kosten einer herkömmlichen Behandlung bei typisierender Betrachtung auch kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der mit § 15 BBhV bezweckten Einsparziele dar (so zu Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2012 2 S 2542/11 , juris Rn. 41 ff.). Nicht nur besteht die Gefahr überhöhter Kostenvoranschläge, da die Versorgung mit teuren Implantaten erfahrungsgemäß im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarztes liegt und ein Patient einer solchen Behandlung umso aufgeschlossener gegenüberstehen wird, wenn der Selbstbehalt möglichst gering ausfällt. Auch bedeutete eine entsprechende Erstattungsregelung einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Z_____, da sie jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten der fiktiven Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten, was zusätzlich dadurch erschwert würde, dass auch bei der konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene Handlungsalternativen mit Kosten in unterschiedlicher Höhe zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass veranschlagte und tatsächliche Kosten gerade bei einer Zahnbehandlung weit auseinanderfallen können, weil sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand oft erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung herausstellen, so dass es sich bei den Behandlungs- und Kostenplänen der Zahnärzte letztlich um reine Schätzungen handelt, die allenfalls bedingt als Grundlage einer Kostenerstattung in Betracht kommen.
Die Regelung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne (a. A. für den vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung ohne besondere Indikation: OVG für das Land Nordhrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008 6 A 4309/05 , juris Rn. 60 ff., und 6 A 2861/06 , juris Rn. 48 ff.). Das System der Beihilfe stellt wie dargestellt eine ergänzende Hilfeleistung dar. Es basiert im Übrigen nach wie vor auf der Selbstverantwortung des Beamten für gesundheitserhaltende und wiederherstellende Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund bestehen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die Bestimmung des § 15 BBhV keine Bedenken, zumal danach zwei Implantate pro Kiefer auch ohne zusätzliche Indikation als beihilfefähig anerkannt werden und sich die Betroffenen erst bei Überschreitung dieser Zahl auf die konventionelle zahnmedizinische Versorgung verweisen lassen müssen (vgl. VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 3 K 3202/15 , juris Rn. 38; VG Cottbus, Urteil vom 29. Juli 2020 VG 9 K 1126/17 , S. 7 UA). Insofern hat der Verordnungsgeber mit § 15 BBhV bei typisierender und pauschalierender Betrachtung einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht einerseits und den mit der Bestimmung verfolgten Einsparzielen andererseits vorgenommen. Darauf, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es nicht an (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Juni 2003 2 L 165/02 , juris Rn. 8).
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung, wonach der in § 15 BBhV vorgesehene Beihilfeausschluss keine Anwendung finden kann, wenn sich die Implantation im Einzelfall als einzig mögliche Behandlungsoption darstellt (in diese Richtung für die jeweilige landesrechtliche Rechtslage: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2008 6 A 4309/05 , juris Rn. 72, und - 6 A 2861/06 -, juris Rn. 58; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. November 2012 , juris Rn. 22; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2012 2 S 2542/11 , juris Rn. 45; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 3 K 3202/15 , juris Rn. 39 ff.; wie hier: Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 2 A 226/09 , juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2009 14 ZB 08.2739 , juris Rn. 4; VG Oldenburg, Urteil vom 2. April 2014 6 A 6199/13 , juris Rn. 21; VG Cottbus, Urteil vom 29. Juli 2020 VG 9 K 1126/17 , S. 7 UA). Die Beschränkung in § 15 BBhV knüpft nicht an die medizinische Notwendigkeit, sondern an die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 2 C 12.07 -, Rn. 26, juris). Nach dem oben dargestellten Maßstab können auch medizinisch notwendige Behandlungen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr gerecht würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 2 B 41.06 , juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 2 A 226/09 , juris Rn. 12, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2009 14 ZB 08.2739 , juris Rn. 4). Hierfür ist mit Blick auf die mit einem Zahnimplantat im Durchschnitt verbundenen Kosten und unter Berücksichtigung dessen, dass § 15 BBhV zwei Implantate pro Kiefer als beihilfefähig anerkennt, wie dargelegt nichts ersichtlich. Härten und Nachteile, die sich für den Einzelnen ergeben, sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Juni 2003 2 L 165/02 , juris Rn. 7).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht mit der Erwägung annimmt, die Beihilfeempfänger könnten durch die bei ihnen verbleibenden Kosten dazu gebracht werden, von einer notwendigen ärztlichen Behandlung abzusehen, ergibt sich nichts Anderes. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der Fürsorgepflicht Lenkungsmaßnahmen unvereinbar sind, die den Beamten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen Behandlungen aus finanziellen Erwägungen abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 2 C 36.02 , juris Rn. 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008 6 A 4309/05 , juris Rn. 61, und - 6 A 2861/06 -, juris Rn. 58), besteht zu derartigen Befürchtungen jedenfalls angesichts der in Rede stehenden Beträge kein Anlass.
Aus denselben Gründen überzeugt es nicht, wenn der Kläger geltend macht, § 15 BBhV zwinge die Betroffenen zu weitreichenderen körperlichen Eingriffen. Abgesehen davon, dass auch mit einer Implantatversorgung nicht unerhebliche gesundheitliche Risiken insbesondere aufgrund der Verankerung des Implantates im Kieferknochen einhergehen, so dass schon die Annahme, die herkömmliche Versorgung einer Zahnlücke sei schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden, in dieser Pauschalität nicht zutrifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2012 2 S 2542/11 , juris Rn. 35; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. Mai 2008 – 3 K 1526/07 , juris Rn. 41), steht es den Betroffenen frei, sich ungeachtet des Beihilfeausschlusses für die Versorgung mit einem Implantat auf eigene Kosten zu entscheiden.
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, als privat Versicherter könne er sich gegen das verbleibende finanzielle Risiko nicht zusätzlich versichern, ergibt sich auch hieraus nicht die Unangemessenheit des in § 15 BBhV vorgesehenen Beihilfeausschlusses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darf der Dienstherr die Beihilfe zwar nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, er ist aber auch nicht verpflichtet, die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherung hat der Beamte daher hinzunehmen, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 2 BvF 3/88 , juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 2 C 36.02 , juris Rn. 18).
Ist der Beihilfeausschluss in § 15 BBhV nach alledem nicht zu beanstanden, kann der Kläger den geltend gemachten Beihilfeanspruch schließlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten.
Angesichts der nach dem Vorstehenden zulässigerweise typisierend vorgenommenen Leistungsbergenzungen in der Bundesbeihilfeverordnung kommt eine Beihilfegewährung unmittelbar in Anknüpfung an die Fürsorgepflicht allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen sich eine Verweigerung der Beihilfe aufgrund besonderer, atypischer Umstände im Einzelfall als grob fürsorgewidrig erweist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2019 1 A 1509/16 -, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 3 K 3202/15 , juris Rn. 42). Eine solche Situation liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Einsatz eines dritten Implantates im Unterkiefer stellt für einen Beamten weder in finanzieller noch in medizinischer Hinsicht einen höchst seltenen Ausnahmefall dar. Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen den Kläger als Vorsitzenden Richter am Landgericht außer Dienst mit den entsprechenden Versorgungsbezügen derart belasten würden, dass dadurch im Einzelfall eine fürsorgepflichtwidrige Härte entstehen würde, ist fernliegend und wird vom Kläger letztlich auch nicht geltend gemacht.
Steht dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu, kann er auch die beantragten Zinsen nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf und auch zugänglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 OVG 2 N 111.10 , juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Grundsätze, nach denen ein Leistungsausschluss im Beihilferecht ohne Verfassungsverstoß zulässig ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 5 B 44.12 , juris Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2011 2 A 226/09 , juris Rn. 21). Die hier aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des § 15 BBhV mit Art. 33 Abs. 5 GG lässt sich auf diese Grundlage ohne weiteres beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens nicht bedarf.
Rechtsmittelbelehrung: