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Entscheidung 11 U 286/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 29.01.2025
Aktenzeichen 11 U 286/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0129.11U286.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 92/22 – wird zurückgewiesen. 

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 

  3. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.
     
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
     
  5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Berufungsurteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 

II.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Neben- und Hilfsanträgen – einschließlich der Antragsänderungen im Berufungsverfahren - ohne Erfolg, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der hauptsächlich begehrten Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht im Streitfall nicht vor.

A. Zu Recht hat das Landgericht dem (zulässigen) Klageantrag zu Ziffer 1, mit dem der Kläger auch im Berufungsverfahren in der im Senatstermin am 22.01.2025 modifizierten Fassung die Feststellung begehrt hat, dass die Beitragsanpassungen des Beklagten im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis bis zur Beendigung des Tarifs … zum 31.07.2022 unwirksam sei, in der Sache einen Erfolg versagt. Dies betrifft die hier streitgegenständlichen Prämienanpassungen des Beklagten im Versicherungsverhältnis … im Tarif … (Bonus Care Alpha) zum 01.01.2017 in Höhe von 15,51 € und zum 01.01.2020 in Höhe von 59,09 € sowie die mitgeteilte Veränderung der Monatsprämie zum 01.01.2021. Die Anpassung der jährlichen Selbstbeteiligung im vorgenannten Tarif zum 01.01.2020 um 90,00 € teilt das nämliche Schicksal. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung sowohl die formellen als auch die materiellen Anpassungsvoraussetzungen zugrundegelegt und zum 01.01.2021 eine förmliche Beitragsanpassung verneint. Mit Blick auf die klägerischen Ausführungen im Berufungsverfahren und die zahlreichen Entscheidungen des Senats zu vergleichbaren Fragestellungen unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien sind lediglich folgende Ausführungen geboten:

1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen des Beklagten zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 waren zunächst formell rechtmäßig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. vom 23.06.2022 - 20 U 128/22). Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2023 – 4 U 1107/23, BeckRS 2023, 26618 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat seit langem in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 08.01.2025 – 11 U 149/24; v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22).

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügen die streitgegenständlichen Mitteilungen des Beklagten den formellen Anforderungen, was das Landgericht zutreffend erkannt und herausgearbeitet hat (LGU 6 f.). Dies hat der Senat für die wortgleichen Informationsmitteilungen der auch hier maßgeblichen Beitragsanpassungen – wie mit den Parteien im Senatstermin am 22.01.2025 erörtert - bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22 [unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien]; v. 06.09.2023 – 11 U 97/23; v. 02.08.2023 – 11 U 34/23; v. 28.07.2023 – 11 U 33/23; v. 17.05.2023 – 11 U 314/22; v. 05.05.2023 – 11 U 265/22; v. 08.03.2023 – 11 U 170/22; v. 07.12.2022 – 11 U 191/21 und v. 21.09.2022 – 11 U 177/21; vgl. auch Beschl. v. 14.07.2023 – 11 U 284/22). Anhaltspunkte davon abzuweichen, zeigt die klägerische Berufung (insbesondere ab BB 11) nicht auf:

aa) Auch wenn die genannten Beitragsanpassungen jeweils den vom Kläger geforderten „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich benennen, wird bei beiden Anpassungen (2017 und 2020) jeweils deutlich, dass diese jeweils auf einer Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes beruhte. Dies folgt aus dem mitgeteilten Umstand, wonach in beiden angegriffenen Jahren der jährlich vorzunehmende Vergleich von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben ergeben hat, dass eine Beitragsanpassung in verschiedenen Tarifen notwendig sei. Der Beklagte hat damit hinreichend die veränderte Rechnungsgrundlage im Sinne der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erwähnt und den auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhenden Schwellenwertmechanismus begründet (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 17.05.2023 – 11 U 314/23). Der Bundesgerichtshof setzt in diesem Zusammenhang den Begriff der „Leistungsausgaben“ terminologisch mit Versicherungsleistungen gleich (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 37; Senatsurt. v. 15.02.2023 – 11 U 58/22). Bei der vorgenannten Darstellung handelt es sich auch nicht nur um eine allgemeine Beschreibung, sondern um das ihm mitgeteilte Ergebnis der durchgeführten Überprüfung (so bereits Senat, a.a.O.; vgl. auch überzeugend OLG München, Beschl. v. 16.11.2021 – 25 U 7101/21).

bb) Überdies verfängt in formeller Hinsicht der vorgebrachte Einwand der klägerischen Prozessbevollmächtigten zur vermeintlich fehlenden Tarifbezogenheit nicht. Insbesondere werden die genannten Beitragsanpassungen des Beklagten den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht, wonach der Versicherungsnehmer den Mitteilungen zur Prämienanpassung entnehmen können muss, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn. 16, juris). In den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein (Anlagen BLD 2 Teil 1, Teil 3 und zum Schriftsatz vom 30.12.2022 für die Prämienanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020; vgl. auch Anlage K 1) werden der geänderte Tarif ausdrücklich aufgeführt und die Tarifänderungen transparent gegenübergestellt. Anders als offenbar in dem vom Kläger angeführten Bezugsverfahren des OLG Frankfurt, das der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag und bei dem die Tarife eines anderen Versicherers überprüft worden sind, erfolgte bei den hiesigen Anpassungen des Beklagten die vom BGH geforderte Gegenüberstellung der von der Erhöhung betroffenen Tarife. So konnte der Kläger in den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein nicht nur den monatlichen Gesamtbetrag entnehmen, der künftig zu zahlen ist, sondern auch jeweils tarifbezogen die Anpassungshöhe in den einzelnen Tarifen, hier insbesondere im Tarif … (Bonus Care Alpha). Für den Kläger war damit auch im Sinne der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat inhaltlich in vollem Umfang teilt, für die beiden Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2020 (ungeachtet der ebenfalls formell-wirksamen aber nicht zur streitigen Überprüfung gestellten Beitragsanpassung zum 01.01.2018) hinreichend klar, welcher Tarif von der jeweiligen Beitragsanpassung betroffen ist.

c) Hinsichtlich der Veränderungen im Beitrag des Klägers zum 01.01.2021, die das Landgericht nicht als Prämienanpassung gewertet hat (vgl. LGU 7), hat die klägerische Berufung inhaltlich nichts weiter erinnert (vgl. BB 11 ff.), so dass es bei den Ausführungen des Landgerichts sein Bewenden haben kann. Da auch hinsichtlich der Erhöhung des Selbstbehalts kann auf die mit der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (LGU 11).

2. Soweit der Kläger auf Seite 3 seiner Berufungsbegründung ausführen ließ, dass das Landgericht hinsichtlich seiner Ausführungen zur Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen mit offensichtlich hier nicht passenden Textbausteinen aus anderen Verfahren argumentiert habe, kann diese Kritik - auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 22.01.2025 - nicht nachvollzogen werden. Erstinstanzlich hatte der Kläger im Schriftsatz vom 31.07.2022 ausführen lassen, dass sämtliche streitgegenständlichen Anpassungen aus materiellen Gründen rechtswidrig seien, weil sich anhand der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen nicht prüfen lassen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (dort S. 7). Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund im Einzelnen dargelegt hat, dass und weshalb das Treuhänderverfahren aufgrund einer vermeintlichen Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen hier nicht zur Disposition stehe (LGU 8), lässt daher – anders als der klägerische Prozessbevollmächtigte im Senatstermin am 22.01.2025 gemeint hat, einen hinreichenden Bezug zum klägerischen Vortrag in erster Instanz erkennen. Letztendlich kann dies aber im Ergebnis auch dahinstehen, denn mit dem klägerischen Vorbringen auf BB 3 ist in diesem Zusammenhang eine Berufungsrüge im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO nicht verbunden.

3. Anders als der Kläger meint, ist mit dem Landgericht von der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen auszugehen.

a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nahezu durchgehend darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es seinen Vortrag bzw. sein Bestreiten als prozessual unbeachtlich angesehen hat. Der Senat tritt insoweit im Kern den Ausführungen des Landgerichts bei, dass sich das Vorbringen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ohne jedwede Anhaltspunkte als „ins Blaue“ hinein darstellt (LGU 10). Weder kann hier von einem „Sonderweg des Landgerichts“ gesprochen (entgegen BB 7) werden noch von „kreativen Begründungsansätzen“ (entgegen BB 8). Im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung ist der Vortrag des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten nämlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen. Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in diesem Rechtsstreit sind insoweit lediglich noch folgende Punkte anzuführen bzw. zu ergänzen:

aa) Dem Kläger kann im Ausgang darin zugestimmt werden, wonach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris; vgl. hierzu statt vieler Senatsurt v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Den beklagten Krankenversicherer trifft danach - worauf die Klägervertreter im Ansatz noch zutreffend abstellen (BB 3) - die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).

Im Ansatz geht der Kläger ebenfalls zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

Der Kläger geht aber fehl in der Annahme, wenn er – wie gleichlautend in dutzenden weiteren, allein vor dem hiesigen Senat von seinen Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung meint, der Senat verkenne die Rechtslage, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der dies im Senatstermin vom 22.01.2025 nochmals eingehend ausgeführt hat, übersieht dabei die Anforderungen der einzelnen Stufen im Rahmen der sog. Relationstechnik. Danach darf eine Beweisaufnahme erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist.

bb) Ein solches Bestreiten ist vorliegend nicht gegeben. Die anderslautenden Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der Berufungsbegründung (vgl. insbesondere ab BB 3, ab BB 6, ab BB 14, ab BB 16, etc.) und im Senatstermin vom 22.01.2025 überzeugen in diesem Zusammenhang nicht.

Grundsätzlich liegt die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ausgangspunkt, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage zunächst aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet; den beklagten Leistungsempfänger trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers – ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. etwa statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; Urt. v. 23.10.2024 – 11 U 71/22).

Soweit der Kläger mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen in den Jahren 2017 und 2020 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Für das Jahr 2021 lag - wie bereits dargelegt - nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts eine „Prämienanpassung im Sinne des § 203 VVG“ nicht vor. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar noch darauf beschränken können, dass kein (wirksamer) Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Diesen Inhalt eines „Erstvortrags“, verkennt der Kläger auf BB 16, denn an dieser Stelle der Relationstechnik greift offensichtlich keine faktische Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ein, weder in der Rechtsprechung des Landgerichts noch in der ständigen Senatspraxis.

Ausgehend von einem solchen Erstvortrag des Klägers war es sodann Sache des Beklagten als Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die jeweils (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Vorliegend hat er dies in der Klageerwiderung ab Seite 2 dargelegt und hierzu ausgeführt, dass Auslöser aller streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die Veränderungen der Versicherungsleistungen waren, diese den jeweils festgelegten Prozentsatz zur Überprüfung überschritten, ein unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung jeweils zugestimmt hat und die im Einklang mit den Voraussetzungen des § 155 VAG erfolgten Anpassungen erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten (vgl. hierzu unter Mitteilung der auslösenden Faktoren eingehend auf S. 3 der Klageerwiderung). Mehr bedurfte es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen.

Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Diese Grundsätze hat das Landgericht auf LGU 10 zutreffend angewendet und auch die klägerischen Prozessbevollmächtigten scheinen auf BB 18 hiervon noch (überwiegend) richtig auszugehen: In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüberhinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19; Senat, a.a.O.).

Zwar weist der Kläger in diesem Zusammenhang auf BB 25 darauf hin, dass ihm als Versicherungsnehmer ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Voraussetzungen der von der Beklagtenseite behaupteten (wirksamen) Beitragsanpassungen jedenfalls ohne Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, die regelmäßig und überwiegend dem sog. Betriebsgeheimnis unterfallen, kaum möglich ist, sodass von ihm – vor Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung der Kalkulation – regelmäßig nicht mehr als ein einfaches Bestreiten bzw. ein Bestreiten mit Nichtwissen der von dem Versicherer behaupteten materiellen Wirksamkeit bleibt.

Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat in der standardmäßig (vgl. etwa BB 14 f., 17, 19, 27) von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20, juris) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51).

cc) Allerdings bedarf es für ein prozessual beachtliches Vorgehen weder „magischer Kräfte“, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf BB 25 meinen, sondern lediglich eines zumindest prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite. Soweit kein bzw. kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen erfolgt, ist dieses nämlich nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 138 Rn. 51). Dem Gebot einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle der jeweiligen Beitragsanpassung steht dies nicht entgegen:

Entgegen der Klägerseite in der Berufungsbegründung (BB 6) kann nämlich weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden, dass in Verfahren, in denen es um die Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geht, die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses keine Geltung beanspruchen, wonach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. hierzu st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Auch ein Bestreiten kann sich unter diesen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24; Beschl. v. 08.06.2005 - IV ZR 87/04; Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, juris Rn. 45 = NJW-RR 2000, 1635, 1638; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; siehe auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris und - in Bezug auf das Bestreiten der Datengrundlage des Krankenversicherers - OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 - 5 U 31/17 [unveröffentlicht]; s.a. gerade für den Fall des Bestreitens des Versicherungsnehmers bzgl. der Voraussetzungen der Beitragsanpassung: Bruck/Möller/Waldkirch, VVG, 9. Aufl., § 8b MB/KK, Rn. 43).

Anders als der Kläger auf BB 17 meint, gelten diese Grundsätze auch für ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO und beziehen sich auch in der Kasuistik der Rechtsprechung nicht nur auf die beweisbelastete Partei. Grundsätzlich steht die (zulässige) Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten zwar gleich und schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substanziierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, juris Rn. 10). Von diesem Grundsatz gehen auch die Oberlandesgerichte in den vom Kläger auf BB 8 angeführten Entscheidungen aus (OLG Jena, [BK 1; dort S. 7], OLG München BK 2 [dort S. 4]; OLG München, Hinweisbeschl. v. 08.05.2023 – 38 U 6499/22, BeckRS 2023, 13103 Rn. 19; OLG München [BK 3 dort S. 3, 4]; OLG Dresden, [BK 4 dort S. 5 ff.]. Der Bundesgerichtshof geht in seinen Rechtssätzen, denen sich der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, jedoch einen Schritt weiter: Hiernach ist die Grenze des zulässigen Bestreitens überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 – III ZR 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16 und Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41; Senat, a.a.O.), denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler: Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht und verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 23.10.2024 – 11 U 71/22). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne Zurückhaltung geboten ist, weshalb diese in der Regel sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte in Betracht kommen wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 13, m.w.N.; Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 67; Senat, a.a.O.).

So liegt der Fall allerdings hier: Der Kläger kann offenbar keine objektiven Anhaltspunkte benennen, die sein Bestreiten der Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtfertigen. Ausgehend von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleiben die Klägervertreter auch in diesem Verfahren vielmehr bei der durch nichts belegten Behauptung, der Bundesgerichtshof habe den Versicherungsnehmern im Falle einer Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ und damit das Recht zugebilligt, deren Wirksamkeit „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“ (so wörtlich Berufungsbegründung, S. 15). Die fehlende Rechtfertigung dieser Behauptung ergibt sich bereits daraus, dass es ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, tatsächlich auf eine ausforschende Prozessführung hinaus liefe, die dem Zivilprozess nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).

In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den bereits im Verhandlungstermin am 11.08.2023 erfolgten und dahingehenden Hinweisen eine immerhin fünfwöchige Schriftsatzfrist gewährt hat, die dieser vergeblich hat verstreichen lassen. Wenig überzeugend ist hierzu die klägerische Rüge einer Gehörsverletzung durch das Landgericht, weil das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2023 die klägerischen Prozessbevollmächtigten erst am 26.10.2023 erreicht hat. Anders als die Klägervertreter unter H. in der Berufungsbegründung meinen (BB 5, 27), wusste der Kläger um die erfolgte Schriftsatzfrist zu seinen Gunsten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.08.2023, das von den Parteien nicht angegriffen worden ist und das als öffentliche Urkunde gem. § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.1993 - XII ZR 133/92, NJW-RR 1994, 386 ff.; OLG München, Beschl. v. 09.10.1980 - 25 W 1709/80, OLGZ 1980, 465, 468) i.V.m. § 165 S. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin festgestellten Förmlichkeiten erbringt (BGH, a.a.O.), ist dem Kläger die Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise bereits im Verhandlungstermin gegeben worden (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt („Name 01“), waren in dem Termin ausweislich S. 1 des genannten Sitzungsprotokolls anwesend. Weshalb der Kläger auf dieser Grundlage keine Kenntnis von der ihm gewährten Stellungnahmefrist gehabt habe, erschließt sich nicht. Dass der in der Berufungsverhandlung für den Kläger aufgetretene Rechtsanwalt („Name 02“) eine solche Kenntnis möglicherweise nicht erhalten hat, ändert daran nichts.

Ungeachtet dessen hat der Kläger in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung inhaltlich zu den jeweiligen Prämienanpassungen keinen auch nur im Ansatz objektivierbaren Anhalt geliefert, der auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit schließen lassen könnte.

dd) In der Konsequenz der klägerischen Ausführungen müsste es einen im Gesetz nicht verankerten „voraussetzungslosen Kontrollanspruchs“ als Ausgleich für das einseitige Anpassungsrecht des Versicherers geben. Gegen die dahingehenden Überlegungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten sprechen jedoch u.a. folgende Gründe: Der zwangsweise Ausschluss des Rechts der Versicherer zur ordentlichen Kündigung in der privaten Krankenversicherung greift in deren Vertragsfreiheit ein; die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit der Versicherer fällt mithin in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Dies entspricht der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, juris Rn. 20), die der Senat in vollem Umfang teilt (statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Die Möglichkeit einseitiger Prämienerhöhungen soll dem Versicherer insoweit nur die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses ermöglichen, wobei die Prämienanpassungen - wie ausgeführt - allerdings umfassenden rechtlichen Vorgaben unterliegen (BVerfG, a.a.O.).

Von einem voraussetzungslosen Anspruch ist hierbei nicht die Rede. Im Übrigen gesteht der Bundesgerichtshof dem klagenden Versicherungsnehmer auch in Beitragsanpassungsstreitigkeiten ausdrücklich kein voraussetzungsloses, pauschales Recht zum Bestreiten der Tatbestandsvoraussetzungen, für die er nicht darlegungsbelastet ist, zu (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 19 und 21). Auch in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22) bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen – soweit die Revision zugelassen worden war – hat der Bundesgerichtshof die Gelegenheit nicht genutzt, eine anderslautende Wertung klarzustellen. Dem schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an (statt vieler Urt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 23.10.2024 – 11 U 71/22).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. Beschl. v. 16.02.2022 - IV ZB 21/21, juris Rn. 16) und der der Senat ebenfalls folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit dem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, jeweils a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, jeweils a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, jeweils a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt werden (hierzu schon Senatsurt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19 und v. 23.10.2024 - 11 U 71/22 [für letztere ist eine NZB beim BGH seit dem 13.11.2024 unter dem Az. IV ZR 71/22 anhängig]).

Hielte man ein jedes (auch anlasslose) Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual für zulässig, so würde dies im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch aller Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung im Sinne des § 203 VVG in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führen. Dass dies nicht der Fall ist, belegt die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, die insoweit auch durch die verfassungsgerichtliche Judikatur gestützt wird. Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen nämlich auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, wird dem jedoch nicht gerecht (st. Senatsrspr., statt vieler Urt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potenziell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des BGH vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 (vgl. BB 14) nicht. Denn danach kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall (Hervorhebung durch den Senat) durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potenziell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein (Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23).

Gegen einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“, wie ihn der Kläger vermeintlich in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hineininterpretiert (BB 4, 7) spricht zudem noch folgendes Argument:

Das eng miteinander „verknüpfte“ Zusammenspiel zwischen Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz (so überzeugend Boetius, Beitragsanpassungen: Nachweis des Anspringens des auslösenden Faktors; Anmerkung zu OLG München, r+s 2024, 1061, 1064), wie es u.a. aus § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hervorgeht, dient - wie bereits ausgeführt - in erster Linie der Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers und damit der Belange der Versichertengemeinschaft. Dabei gehört es zu den grundlegenden Prinzipien des Privatversicherungsrechts, dass der Versicherer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2016 - IV ZR 50/16, juris Rn. 12, m.w.N.). Eines der Kernelemente ist somit die Planbarkeit des Versicherungsgeschäfts bezüglich einer risikogerechten Prämie (Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 1 Rn. 19 - jeweils m.w.N.; so im Ergebnis auch Boetius, a.a.O.). Dieses Grundprinzip der Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl wird jedoch konterkariert, wenn jeder Versicherungsnehmer völlig anhaltlos die Wirksamkeit jeder Beitragsanpassung gerichtlich angreifen könnte und dies die (für den Versicherer unberechenbare) Gefahr einer größeren Anzahl divergierender, gerichtlicher Entscheidungen für gleichgelagerte Beitragsanpassungsfälle nach sich zöge (in diesem Sinne: Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; vgl. auch Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37; s.a. zur gleichgelagerten Problematik: BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 47).

Die Beweislast des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).

Die klägerischen Ausführungen erschöpfen sich hier allerdings im Wesentlichen in allgemeinen Bezugnahmen auf vermeintlich anderslautende Rechtsprechung; konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen zeigt er - wie bereits dargelegt - nicht auf. Er hat - wie ebenfalls bereits dargelegt - trotz entsprechenden Hinweises durch das Landgericht im Termin vom 08.11.2023 keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen.

Dem klägerischen Ansinnen im Rahmen der mündlichen Erörterungen im Senatstermin vom 22.01.2025 kann nicht gefolgt werden, wonach ihm solche Anhaltspunkte ohne Einsicht in die Unterlagen faktisch unmöglich gemacht würden. Greifbare Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können durchaus mannigfaltig sein; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Vielmehr ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob zumindest ein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen wurde. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es unzutreffend ist, wenn der klägerische Prozessbevollmächtigte auch in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vorgetragen hat, seinem Mandanten werde eine - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geforderte - Substanziierung abverlangt. Wie dargestellt und bereits wiederholt von dem Senat entschieden, bedarf es lediglich des Vortrags greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beitragsanpassung Fehler unterlaufen sein könnten. Die Anforderungen hierfür sind im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes der Versicherungsnehmer äußerst tief anzusiedeln (st. Rspr. vgl. statt vieler Urt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). So genügte etwa in einem ebenfalls vor dem Senat geführten Parallelverfahren (Az. 11 U 93/19) allein der Vortrag, dass der dortige Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich. Der greifbare Anhaltspunkt ergab sich nach Auffassung des Senats in der dortigen Fallgestaltung aus dem Umstand, dass es zu einer geradezu sprunghaften Beitragssteigerung gekommen war, obgleich die dem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auferlegten, regelmäßigen Überprüfungs- und Anpassungspflichten bezüglich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen gerade dies verhindern sollen (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 113, re. Sp.).

Ein anderer Anknüpfungspunkt kann sich zum Beispiel aus einer Auskunft der BaFin zur Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung ergeben. Zu dieser Auskunft fordert die Bundesanstalt auf ihrer Website sogar ausdrücklich auf unter

www….

- vom 15.03.2012, geändert am 27.09.2021, letzter Aufruf am 27.01.2025.

Dort heißt es wörtlich: „Kann ich gegen die Beitragserhöhung meiner privaten Krankenversicherung vorgehen? Kann ich sie prüfen lassen?

Sie haben die Möglichkeit, bei der BaFin prüfen zu lassen, ob der Versicherer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung eingehalten hat, insbesondere, ob ein unabhängiger Treuhänder der Erhöhung zugestimmt hat.“

Die hiergegen vorgebrachte Argumentation des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025, wonach eine Informationsbeschaffung über die BaFin nicht möglich sei, verfängt daher ebenso wenig wie die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Celle (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 22.01.2025).

ee) Der Kläger kann vorliegend nicht nur keine Anhaltspunkte benennen, an denen er seine willkürliche Behauptung zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassungen festmacht; im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist vielmehr auch (wenngleich für sich genommen keinesfalls streitentscheidend), dass ein Treuhänder diesen Beitragsanpassungen zugestimmt hat: Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders möglich, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Dass vorliegend die jeweils eingesetzten Treuhänder ihre Zustimmung zur jeweiligen Beitragsanpassung erteilt haben, steht zwar der umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 7), belegt jedoch zumindest, dass ein Interessenvertreter der Versicherungsnehmer, von dessen Unabhängigkeit im Zivilverfahren grundsätzlich auszugehen ist, diese gebilligt hat, soweit seine Prüfungskompetenz reichte (Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Durch die Einschaltung eines Treuhänders sollte es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes gerade erspart bleiben, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377).

ff) Mehrfach hat der Senat bereits - auch in Verfahren, bei denen die klägerischen Prozessbevollmächtigte auf Klägerseite mitgewirkt haben - ausgeführt, dass die hier vorgenommene Wertung im Übrigen auch der Ausgangslage entspricht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris) zugrunde lag. Im vorgenannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen lag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, juris Rn. 6).

gg) Im Streitfall hat der Kläger überdies keine sonstigen „öffentlich zugänglichen Quellen“ (vgl. zu dieser Möglichkeit überzeugend LG München I, Urt. v. 29.11.2023 – 12 S 8899/23, Rn. 111, juris) herangezogen, um sein Vorbringen zu untermauern, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nämlich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 45; LG München, a.a.O., m.w.N.).

Letztlich hat der Kläger noch nicht einmal dargelegt, dass er außergerichtlich den Versuch unternommen hat, die Beklagte zu bewegen, ihm Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu gewähren.

hh) Gemessen an diesen Anforderungen erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24; 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 u 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, juris Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei, die Prämie bei vorangegangener Neu- und Erstkalkulation zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie kalkulatorisch richtig und gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen, was aus folgenden Erwägungen unzureichend ist:

Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße gerade keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern bereits erstinstanzlich ab S. 7 der Klageschrift durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen lassen, den er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien. Insbesondere ergibt sich aus dem bloßen Umstand der wiederholten Beitragsanpassung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich im vorliegenden Fall ferner auch daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).

Der wahllose Gebrauch von Textbausteinen wird im vorliegenden Fall etwa durch die Berufungsbegründung belegt, in welcher für den Kläger sogar geltend gemacht wird, dass er nicht nur bedenkenlos „ins Blaue hinein“ rügen und „ausforschen“ können solle (BB 15 ff.), sondern dass ihm die Beklagte für die Realisierung seines vermeintlich „voraussetzungslosen Kontrollanspruchs“ nicht nur schriftsätzlich zur Darstellung, sondern ihm eine Art „Leitfaden“ zur Erläuterung der versicherungsmathematischen Grundzüge zur Verfügung zu stellen habe (BB 19). Einen solchen Ansinnen hat der Bundesgerichtshof bereits mit Blick auf die von den Klägervertretern in anderem Zusammenhang begehrten Vorlage eines umfassenden Limitierungskonzeptes eine klare Absage erteilt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, Rn. 74, juris).

Es gibt – wie der Senat bereits mehrfach klargestellt hat - keinen Rechtssatz, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) – ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes –, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte – durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt dabei keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 18.12.2024 – 11 U 73/19, in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13 zu einer wertungsmäßig ähnlich gelagerten Problematik). Demzufolge ist der pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42 und OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, Rn. 42 - jew. juris, unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

Demnach bietet das Bestreiten des Klägers etwa zu dem auslösenden Faktor (vgl. S. 2 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.07.2023) keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der auslösende Faktor überhaupt der Nachprüfung unterliegt (vgl. hierzu eingehend Boetius, Anm. zum Urteil des OLG München vom 19.10.2023 - 14 U 1297/23 in r+s 2024, 1061, der an seiner Auffassung in der aktuellen Fassung des Münchener Kommentars ausdrücklich nicht mehr festhält, vgl. dort Fn. 39) hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung (dort S. 2, 3) die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt, beziffert und hierzu ausgeführt, dass diese jeweils über dem Schwellenwert gelegen haben. Hierauf ist der Kläger inhaltlich indes nicht weiter eingegangen, sondern ließ dies erstinstanzlich lediglich bestreiten (zweitinstanzlich ist sein Bestreiten nochmals deutlich vager). Mangels greifbarer Anhaltspunkte erweist sich das Bestreiten des Klägers auch insoweit jedenfalls als willkürlich und „ins Blaue hinein“.

Die von dem Kläger jedenfalls erstinstanzlich vertretende Ansicht, wonach die von ihm zugrunde gelegte Fehlerhaftigkeit der Limitierung die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen nach sich ziehe, führt die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris Rn. 40).

B. Unbegründet ist darüber hinaus auch der im Berufungsantrag zu Ziffer 2 enthaltene Zahlungsantrag. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.424,15 €. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB noch aus § 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Die Zahlungen der monatlichen Versicherungsprämien durch den Kläger an den Beklagten erfolgten - wie bereits dargelegt - jeweils mit Rechtsgrund und ohne eine Vertragsverletzung des Beklagten. Sie beruhten auf jeweils wirksamen Beitragsanpassungen. Da sich die Berufungsbegründung des Klägers hiermit nicht weiter befasst, kann es bei dem Verweis nach oben verbleiben. Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung; er ist ebenfalls unbegründet.

C. Der Berufungsantrag zu Ziffer 3, der auf Nutzungsfeststellung gerichtet ist, bleibt aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg, weil die Leistungen des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB erfolgten. Da sich die klägerische Berufung hierzu nicht weiter verhält, kann es auch insoweit dabei verbleiben.

D. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 „höchst hilfsweise“ gestellte Antrag des Klägers bleibt ebenfalls ein Erfolg versagt. Der so gestellte Antrag ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig (1.). Jedenfalls liegt eine inhaltlich nachvollziehbare Begründung für diesen Antrag nicht vor (2.). Schließlich gilt auch für diesen Antrag die prozessuale Unbeachtlichkeit aufgrund eines offensichtlich „ins Blaue hinein“ gerichteten rechtsmissbräuchlichen Vorbringens (3.).

1. Selbst wenn es sich hierbei um einen echten „Hilfsantrag“ handeln sollte, wofür die ausschließlich mündlich erfolgte Begründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Senat am 22.01.2025 sprechen könnte, ist ein solches Vorgehen mit dem klägerseits nur mündlich zu Protokoll gegebenen Inhalt in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

a) Die berufungsrechtlichen Voraussetzungen einer Klageänderung sind im Streitfall nicht erfüllt.

Die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 22.01.2015 - I ZR 127/13, BeckRS 2015, 5419 Rn. 13; Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154).

Im Streitfall wäre insoweit von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil der Kläger mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit seinem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Frage der Beitragsanpassung im Sinne des § 155 Abs. 1 VAG und die Zuweisung der Limitierungsmittel im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG in materieller Hinsicht unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen, deren Unterschiede eine differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 47). Mithin verfolgt der Kläger mit seinem Hilfsbegehren einen völlig anderen Klagegrund (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation auch Senatsbeschl. v. 06.06.2024 - 11 U 49/24). Soweit in der klägerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden per obiter dictum in nicht tragender Weise eine andere Auffassung zum Streitgegenstand vertreten worden sein sollte, stellte dies eine Abweichung von der klaren vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar.

Zwar wäre die Einwilligung des Beklagten infolge seiner rügelosen Verhandlung zur Sache im Verhandlungstermin am 22.01.2025 zu vermuten, §§ 525, 267 ZPO. Allerdings könnte der Hilfsantrag nicht vollständig auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsurt. v. 03.07.2024 – 11 U 172/20 juris Rn. 102 ff.; 19.06.2024 - 11 U 21/24). Denn der Kläger hat erstinstanzlich weder ausgeführt, überhaupt von Limitierungsmaßnahmen individuell betroffen zu sein, noch in welcher Höhe und für welche Dauer ihm diese zustehen sollen. Auch im Berufungsrechtszug hat er einen nachvollziehbaren Vortrag hierzu nicht unterbreitet, sodass dahingestellt bleiben kann, ob insoweit ein nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassender, neuer Vortrag vorliegt (vgl. zu einer ähnlichen Vortragslage auch Senatsurt. v. 19.06.2024 - 11 U 21/24). Insbesondere genügt der in jeder Hinsicht substanzlose mündliche und zu Protokoll gegebene Vortrag vom 22.01.2025 nicht, da es sich hierbei nicht um Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt, sondern eine bloße Rechtsansicht bzw. Ergebnis einer Subsumtion, die einen Tatsachenvortrag nicht ersetzt.

b) Im Übrigen ist der „Hilfsantrag“ aber auch zu unbestimmt. Auch im Falle einer (hilfsweisen) Klageänderung müssen die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage vorliegen (statt vieler: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 263 Rn. 16). Ein Klageantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (vgl. etwa Urt. v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, juris Rn. 102 ff.), gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (statt vieler BGH, Urt. v. 09.03.2021 - VI ZR 73/20, GRUR-RS 2021, 8861 Rn. 15; vgl. auch BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.12.2024, § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, a.a.O., § 253 Rn. 34). Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verhandlungstermin am 22.01.2025, wonach mit dem höchst hilfsweise gestellten Antrag auch die niedrigere Prämie für die Prämienanpassung 2020 von maximal 50 € geltend macht werde, lässt sich ein auch nur im Ansatz nachvollziehbares Begehren nicht entnehmen.

2. Aber auch inhaltlich wäre der höchst hilfsweise gestellte Antrag unschlüssig, denn dem klägerischen Begehren lässt sich nicht entnehmen weshalb der Kläger der Ansicht ist eine Prämie in Höhe von maximal 50 € zu schulden.

3. Jedenfalls aber würden die oben genannten Ausführungen zu einem rechtsmissbräuchlichen Vortrag des Klägers zu einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung durch den Beklagten im Streitfall entsprechend heranzuziehen sein. Abgesehen davon, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch in diesem Fall – wie auch in zahlreichen anderen Verfahren vor dem Senat – einen x-beliebigen Betrag anführen, der die vermeintlich maximale Obergrenze einer berechtigten Monatsprämienerhöhung darstellen solle, ist auch dieser Vortrag ohne jedwede Substanz. Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation, die der klägerische Prozessbevollmächtigte im Senatstermin am 22.01.2025 angeführt hatte, im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Prämienanpassung erfolgt nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, wäre bei Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Die Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG (bzw. § 12b Abs. 2 Satz 4 VAG a.F.), auf welche der Kläger, der ausweislich seiner Erklärung vom 10.12.2024 sogar auf die Kenntnis etwaiger geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen des Beklagten verzichten wollte (eA 101), dabei offenbar abstellen will, und wonach eine Anpassung bei einer Unterkalkulation in vorangegangenen Verfahren insoweit nicht erfolgen darf, setzt zusätzlich voraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen können. Auch hierzu findet sich im nicht einmal schriftsätzlich gestützten Vortrag des Klägers kein auch nur annähernd begründeter Vortrag, weshalb er meint, dies berechtigterweise infrage stellen zu können. Im Übrigen folgt aus der Regelung - anders als von Klägerseite scheinbar vorausgesetzt - nicht etwa, dass im Falle einer unzureichenden Erstkalkulation die unzutreffend zugrunde gelegte Rechnungsgrundlage überhaupt nicht berücksichtigt werden kann, sondern sich die Nichtberücksichtigung schon nach ihrem Wortlaut (“insoweit“) nur auf den unzureichend kalkulierten Anteil bezieht (vgl. BeckOK VAG/Franz, 27. Ed., § 155 Rn. 41, m.w.N.; vgl. zu einer ähnlich gelagerten klägerischen Argumentation auch Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23). Auch muss der Treuhänder die jeweils vorangegangene Kalkulation der Versicherer im Rahmen der Beitragsanpassung nicht jedes Mal neu prüfen, sondern lediglich, wenn sich die unzulängliche Vorkalkulation bei der Neukalkulation auffällt. Eine zwingende Überprüfung der vorangegangenen Kalkulation ist nicht geboten. Sie muss insbesondere nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen (vgl. hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 10; Senat, a.a.O.).

Durch ebenso pauschales und durch nichts unterlegtes Bestreiten stellt der Kläger die Kalkulation der Rechnungsgrundlagen wie auch die mathematische Richtigkeit der Prämienkalkulation infrage, zumal er sich auch hier nicht einmal die Mühe gemacht hat, die von der Beklagten vorgelegten Angaben auszuwerten.

Ungeachtet sonstiger Bedenken genügt der klägerische Vortrag auch sonst nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen: Danach trägt grundsätzlich der Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.). Der Kläger führt bereits nichts dazu aus, was er unter einem „hinreichend“ schweren Verstoß versteht. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr - und auch dies nur in zu Protokoll gegebenen Stichworten - auf eine bloße, pauschale Wiederholung des Wortlauts der höchstrichterlichen Entscheidungen, ohne dass - auch hier - nur ansatzweise greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit dargelegt werden. Somit erweist sich auch diese klägerische Behauptung unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargestellten Vorgaben offen erkennbar als rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ getroffen und damit prozessual unbeachtlich. 

III.

A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten).

Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8; vgl. auch Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger angeführten Entscheidungen nichts. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; Senat, a.a.O.). Der Kläger verkennt, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 08.01.2025 – 11 U 303/23; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 66.; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht, nicht angezeigt.

Auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed., § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.). Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen.

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat – wie bereits dargelegt – ebenfalls der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.). Anders als der Kläger hierzu gemeint hat, weicht der Senat – wie eingangs ebenfalls eingehend erörtert – auch insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, Rn. 16, juris) ab.

Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen der angeführten Oberlandesgerichte München, Bamberg, Jena, Naumburg und Dresden (vgl. BB 8) ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Selbiges gilt in Bezug auf die in der Berufungsbegründung ausdrücklich zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 04.05.2021 (Az. 9 U 306/19; hierzu BB 9), zumal dort - anders als im hiesigen Verfahren - festgestellt wurde, dass ein hinreichendes Bestreiten des Klägers vorgelegen hat. Auch soweit das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 08.02.2022 (6 U 88/18 und 6 U 20/18) die Revision zugelassen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn diese wurde vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) bzw. 03.07.2024 (IV ZR 67/22) aufgehoben.

Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt (zu einer vergleichbaren Konstellation auch überzeugend OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 – 3 U 188/23, Rn. 47, juris).