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Entscheidung 12 U 106/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.01.2025
Aktenzeichen 12 U 106/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0116.12U106.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 9/20, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.391,47 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 627,13 € jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. (Beklagte zu 2.) bzw. 22.02.2020 (Beklagte zu 1.) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe fehlerhaft ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für ihn verneint und deshalb der Klage nicht in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe verkannt, dass bereits ein Fahrzeugschaden seitens des Klägers nicht hinreichend dargelegt worden sei. Da der Kläger zum Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht hinreichend vorgetragen habe, könne der Umfang einer unfallbedingten Schädigung nicht festgestellt werden. Deshalb entfalle sowohl der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten als auch - mangels Feststellbarkeit einer unfallbedingten Beschädigung - der Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Schadenspositionen. Beide Parteien machen damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

a) Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgrund des Unfalls vom 16.11.2019 gegen 13:30 Uhr auf der B1 bei Kilometer … in der Nähe des Ortsteils („Ort 01“) Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (hinsichtlich der Beklagten zu 2.) unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote des Klägers von 1/3 in Höhe von 5.391,47 € verlangen.

aa) Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Schäden aus dem Unfallereignis ist mit Ausnahme der Sachverständigenkosten gegeben. Zugunsten des Klägers greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Der Kläger war bei der Kollision Fahrer und damit Besitzer des Unfallfahrzeuges. Dies reicht für die Anwendung von § 1006 BGB aus. Zudem hat der Kläger den Kaufvertrag vom 22.02.2018 betreffend den verunfallten Skoda Octavia vorgelegt, der ihn als Erwerber ausweist. Es wäre somit nunmehr Sache der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Substantiierter Vortrag zur fehlenden Eigentümerstellung des Klägers ist indes nicht erfolgt. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Klägers zutreffend ist, das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation im Prozess sei treuwidrig. Vorliegend sind Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers nämlich bereits in den vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten zu 2. vom 12. und 20.12.2019 geäußert worden.

Nicht belegt ist die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Kosten des Kfz-Sachverständigenbüros („Name 01“) für die Erstellung des Schadensgutachtens von 25.11.2019. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Sicherungsabtretung vom 18.11.2019 sind die Sachverständigenkosten von ihm an den Inhaber des Sachverständigenbüros abgetreten worden. Aus der Vereinbarung ergibt sich indes nicht, dass die Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten für den - hier eingetretenen - Fall des Ausgleichs der Sachverständigenkosten durch den Kläger auf diesen zurückübergehen sollte. Ein Anspruchsübergang bedurfte mithin einer Rückabtretung, die vom Kläger trotz der Hinweise des Senats im Beschluss vom 21.12.2023 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 weder vorgetragen noch belegt worden ist.

bb) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht wegen des Vorliegens eines provozierten Unfalles - wie von den Beklagten behauptet - ausgeschlossen. Ein provozierter Unfall liegt beim bewussten Ausnutzen eines Verkehrsverstoßes eines Dritten zur Herbeiführung eines Schadens vor; in einem solchen Fall besteht eine Einwilligung des Fahrzeugführers in die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung mit der Folge des Ausschlusses des Anspruchs, da der Schaden nicht rechtswidrig herbeigeführt ist (KG, Urteil vom 13.02.2020, Az. 22 U 32/19, Rn. 3, veröffentlicht in juris). Die Beweislast für die bewusste Herbeiführung des Unfalls liegt beim Unfallgegner, der sich in vergleichbarer Weise wie beim Vorliegen eines manipulierten Unfalles auf entsprechende Indizien stützen kann (KG, a. a. O., Rn. 4). Insoweit genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Provokation oder Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung, § 286 ZPO. Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Provokation bzw. Manipulation ergeben, reichen für diese Beweisführung nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, denn auch nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen ist, die für einen provozierten bzw. verabredeten Schadensfall spricht. Die Indiztatsachen müssen in ihrer Häufung und Gesamtheit geeignet sein, eine ausreichende Gewissheit des behaupteten Zusammenwirkens herbeizuführen. Diese Hilfstatsachen müssen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein; auch sind bei der erforderlichen Gesamtschau nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen (BGH VersR 2020, S. 784, KG VRS 118 (2010), S. 99; OLG Karlsruhe MDR 2007, S. 1019; Lemcke, r+s 1993, S: 121, 123ff, jeweils zur Unfallmanipulation).

Vorliegend fehlt es an hinreichenden Indizien für die Annahme eines provozierten bzw. manipulierten Unfallgeschehens. Ein Unfall bei einem Kolonnenüberholen schon keine Situation dar, bei der der Geschädigte dem Grunde nach ohne weiteres die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann. Zudem ist in einer solchen Konstellation die Anwesenheit unbeteiligter Zeugen zu erwarten. Auch eine nur begrenzte Bereitschaft des Klägers zur Sachaufklärung lässt sich gerade im Hinblick auf die von ihm zur Verfügung gestellten Aufnahmen seiner Dash-Cam, die für ihn nicht lediglich vorteilhaft sind, nicht annehmen. Der Kläger hat ferner keine Versuche unternommen, sein Fahrzeug der Schadensfeststellung zu entziehen. Auch hat er an einer Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis nicht festgehalten, sondern sein Fahrzeug letztendlich reparieren lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich beim Klägerfahrzeug - einem Skoda Octavia - um ein typisches Zielfahrzeug für eine Unfallmanipulation handelt. Auffällig ist zwar die Häufung von Vorunfällen und Beschädigungen des Klägerfahrzeuges nach dessen Erwerb durch den Kläger in Form der Vorfälle vom 20.04., 24.05. und 01.10.2019. Allerdings haben die Beklagten keinerlei Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich ableiten lässt, dass die Vorschäden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf provozierte oder manipulierte Vorfälle zurückgeführt werden könnten. Schließlich ist über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nichts bekannt, was diesen in die Nähe von Personenkreisen rücken würde, die häufig in Unfallmanipulationen verwickelt sind.

cc) Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach hat der Kläger eine Mithaftung seinerseits wegen eines für ihn unabwendbaren Ereignisses nicht nachgewiesen. Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Vorliegend steht nicht fest, dass ein idealer Fahrer an Stelle des Klägers den Unfall nicht hätte vermeiden können. Vielmehr hätte ein idealer Fahrer die Möglichkeit berücksichtigt, dass auch der Fahrer eines der vor ihm fahrenden Kfz beabsichtigen könnte, ein Überholmanöver zu beginnen, und hätte deshalb auf den Beginn eines Überholmanövers des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges geachtet. Zugleich ist nicht bewiesen, dass ein idealer Fahrer bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision durch ein Brems- und Ausweichmanöver nicht hätte vermeiden können, zumal nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 02“) in seinem Gutachten vom 31.01.2022 in Auswertung der Bilder der Dash-Cam des Klägers dieser zunächst ein Bremsmanöver nicht eingeleitet, sondern lediglich eine leichte Bewegung in Richtung des linken Fahrbahnrandes vorgenommen hat.

Die danach durchzuführende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge führt zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe einer Quote von 1/3. Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zu berücksichtigen war zu Lasten der Beklagten ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO, wonach sich ein Fahrer beim Ausscheren zwecks Überholens so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen wiederum in Auswertung des Dash-Cam-Videos festgestellt, dass das sich bereits im Überholvorgang befindende Klägerfahrzeug vom Beklagten zu 1. ohne weiteres hätte wahrgenommen werden können, wenn dieser vor dem Ausscheren den erforderlichen Schulterblick durchgeführt hätte, was der Beklagte zu 1. nach seinen eigenen Angaben unterlassen hat. Zudem hat der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus § 5 Abs. 4 S. 1 StVO auch deshalb verletzt, weil er den linken Fahrtrichtungsanzeiger erst gesetzt hat, nachdem er bereits zur Hälfte auf die Gegenfahrbahn eingefahren war.

Weiter ist dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB vorzuwerfen. Bei relativer Fahrunsicherheit, die jedenfalls ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille anzunehmen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 316 StGB, Rn. 23), kann jedenfalls im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall geschlossen werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, d. h. der Unfall unter Umständen abgelaufen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 117). Vorliegend ist nach den Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 28.01.2019 beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von 0,41 bis 0,82 Promille anzunehmen, ein BAK-Wert von mehr als 0,41 Promille kann mithin nicht sicher festgestellt werden. Auch wenn sich der Beklagte zu 1. daher lediglich im unteren Bereich der relativen Fahrunsicherheit befand, lässt sich aufgrund seines Fahrverhaltens feststellen, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, sodass zugleich ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB besteht. So befand sich das Klägerfahrzeug bereits geraume Zeit im Überholvorgang und hätte deshalb nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne weiteres vom Beklagten zu 1. bei Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes wahrgenommen werden können. Auch das deutlich verspätet Setzen des Blinkers, dass erst erfolgt ist, als das Beklagtenfahrzeug bereits in erheblichen Umfang auf die Gegenfahrbahn ausgeschert war, zeigt die alkoholbedingte Überforderung des Beklagten zu 1. bei der Durchführung eines Überholmanövers, auch wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige unmittelbar vor der Kollision alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1. auf den Dash-Cam-Video nicht festzustellen vermochte. Entscheidend ist insoweit die Fahrweise des Beklagten zu 1. bei der weiteren Durchführung des Überholmanövers wie auch das bereits zuvor festgestellte Verhalten des Beklagten zu 1., das wiederum alkoholbedingte Einschränkungen belegt. So hat der Beklagte zu 1. das vor ihm fahrende Fahrzeug der Zeugin („Name 03“) mit einem derart geringem Seitenabstand überholt, dass die Zeugin davon ausging, es sei zu einer Berührung der beiden Außenspiegel gekommen - auch wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs der Zeugin letztlich nicht nachgewiesen wurde. Ferner hat die Zeugin („Name 03“) angegeben, sie habe wegen der auffälligen Fahrweise des Beklagten zu 1. diesen einige Zeit zuvor überholt. Der Beklagte zu 1. sei Schlangenlinien gefahren. Insoweit hält der Senat die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Anders als hinsichtlich des von der Zeugin wiedergegebenen Eindrucks, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe bei dem Überholmanöver ihr Fahrzeug beschädigt, gibt es hinsichtlich der Schilderung des vorangegangenen Fahrverhaltens des Beklagten zu 1. keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wahrnehmung der Zeugin.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO hingegen nicht vor. Der Beklagte zu 1. ist nicht auf eine andere Fahrspur für seine Fahrtrichtung gewechselt (§ 7 Abs. 1 StVO), sondern auf die Gegenfahrbahn eingefahren. Diese Situation wird von § 7 StVO nicht erfasst. Ebenso spielt es für die Haftungsverteilung betreffend die Unfallentstehung keine Rolle, ob der Beklagte zu 1. im Anschluss eine Fahrerflucht gemäß § 142 StGB begangen hat.

Auf Seiten des Klägers ist ein für den Unfall kausaler Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO bewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. („Name 02“) hat nachvollziehbar im Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges von 114 bis 118 km/h ermittelt, damit steht eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h fest. Eine weitergehende Überschreitung ist hingegen nicht bewiesen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbare Einwände seitens des Klägers nicht erhoben worden. Insbesondere hat der Kläger keine nachvollziehbaren Zweifel an der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit durch den Vergleich der Kamerabilder mit den Abständen der Fahrbahnmarkierungen aufzeigen können, wobei der Sachverständige die Abstände der Markierungen vermessen hat. Zugleich hat der Sachverständige die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. zu Beginn des Überholmanövers mit 89 km/h bestimmt. Auch hat er überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. bereits 4 Sekunden vor der Kollision auf die Mittellinie gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt befand sich allerdings auch der hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrende Daimler-Benz in diesem Bereich, um ein Überholmanöver durchzuführen. Es lässt sich daher zwar nicht feststellen, dass der Kläger bereits in dieser Sekunde Veranlassung hatte auf das veränderte Fahrverhalten des Beklagten zu 1. zu reagieren. Der Sachverständige ist indes im Gutachten vom 31.01.2022 gleichwohl davon ausgegangen, dass der Kläger die Einleitung des Überholvorgangs durch den Beklagten zu 1. frühzeitig hätte erkennen können. Dem folgt der Senat. So hat der Sachverständige festgestellt, das Beklagtenfahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 89 km/h mit den Rädern der linken Fahrzeugseite auf die Mittellinie gefahren, habe also den Überholvorgang eingeleitet, als das Klägerfahrzeug sich noch etwa 25 m hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. Über die Mittellinie sei das Beklagtenfahrzeug gefahren als sich der Kläger jedenfalls noch 15 m hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. In dieser Situation hätte der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision jedoch vermeiden können und müssen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte das Klägerfahrzeug 27,78 m in der Sekunde zurückgelegt. Das Beklagtenfahrzeug legte etwa 24,72 m in der Sekunde zurück. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen verminderte sich mithin um rund 3 m in der Sekunde, sodass dem Kläger ca. 5 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten, um seine Geschwindigkeit von 100 km/h auf die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges zu reduzieren und so eine Kollision zu vermeiden. Eine solche Reaktion wäre aus Sicht des Senats möglich gewesen, während die Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h ein entsprechendes Verhalten des Klägers unmöglich machte bzw. erheblich erschwerte.

Ein weiterer Verkehrsverstoß ist dem Kläger hingegen nicht anzulasten. Eine Verletzung von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist nicht gegeben. Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (OLG Saarbrücken, RuS 2008, S. 95; OLG Koblenz NZV 2005, S. 413; KG VRS 106, S. 173; Henschel/König/Dauer, a. a. O., § 5, Rn. 34). Das Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar, vielmehr müssen dafür weitere besondere Umstände hinzukommen (OLG München NJW-RR 2017, S. 1059; Henschel/König/Dauer, a. a. O.). Solche Anhaltspunkte, aus denen der Kläger darauf hätte schließen müssen, dass ihm ein gefahrloses Überholen der vor ihm befindlichen Fahrzeuge nicht möglich war, sind nicht bewiesen. Keine Rolle spielt insoweit der Gegenverkehr. So gab es zwar nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Auswertung der Ausnahmen der Dash-Cam des Klägers zunächst Gegenverkehr. Zu Beginn des Überholmanövers des Klägers war Gegenverkehr indes nicht vorhanden. Vielmehr ist es dem Kläger möglich gewesen die beiden hinter dem Beklagten zu 1. fahrenden Fahrzeuge zu überholen und bis auf Höhe des Beklagtenfahrzeugs heranzufahren ohne dass sich Gegenverkehr näherte. Zugleich konnte auch der Beklagte zu 1. aus der Kolonne ausscheren und nach der Kollision mit dem Klägerfahrzeug noch die vor ihm fahrende Zeugin („Name 03“) überholen, ohne dass hierdurch der Gegenverkehr beeinträchtigt wurde. Auch der Kläger hätte daher ohne die Kollision den gesamten Vorgang ohne Beeinträchtigung des Gegenverkehrs durchführen können. Ebenso bestand keine unmittelbare Veranlassung für den Kläger mit einem Überholmanöver eines der vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu rechnen. Zwar hatte der zunächst an 4. Position fahrende Daimler-Benz den vor ihm fahrenden roten SUV Mitsubishi überholt. Der Daimler-Benz war danach allerdings wieder in die Fahrzeugkolonne eingeschert und befand sich weiterhin in der Kolonne, als der Kläger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert ist. Erst 2 Sekunden nachdem der Kläger vollständig in die Gegenfahrbahn eingefahren war, unternahm der Fahrer des Mercedes-Benz wiederum einen Überholvorgang. Da es zuvor entsprechende Hinweise nicht gab, ist eine unklare Verkehrslage im Hinblick auf ein weiteres Überholmanöver des Fahrers des Daimler-Benz nicht gegeben. Erst recht bestand keine konkreten Anhaltspunkte für ein bevorstehendes Überholmanöver des Beklagten zu 1., der erst zu einem Zeitpunkt den Überholvorgang eingeleitet hat, als der Kläger sich schon mehrere Sekunden auf der Gegenfahrbahn befand und dabei war, das zweite vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte zu 1. bereits zuvor versucht hat, die vor ihm fahrende Zeugin („Name 03“) zu überholen und dies erneut unternehmen würde.

Auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist nicht gegeben. Vielmehr hat der Kläger seinen Überholvorgang vor dem Fahrer des Fahrzeuges Daimler-Benz und auch vor dem Beklagten zu 1. begonnen. In der vorliegenden Situation bestand auch keine Verpflichtung des Klägers, sein Überholmanöver im Hinblick auf das Fahrverhalten der anderen Fahrzeugführer abzubrechen.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat eine Mithaftung des Klägers in Höhe eines Anteils von 1/3 für gerechtfertigt. Dabei zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges durch die besondere Gefährlichkeit des Überholens einer Kolonne von mehreren – hier vier - Fahrzeugen, erheblich gesteigert war. Im Falle des Überholens einer Fahrzeugkolonne besteht insbesondere immer die Gefahr, dass ein weiteres Fahrzeug aus der Kolonne ausschert, um seinerseits ein Überholmanöver durchzuführen. Diese Gefahr hat sich vorliegend realisiert. Zudem war der Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 3 StVO zu berücksichtigen. Demgegenüber stehen die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges und die Verstöße des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 4 StVO und § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB. Zudem war zu berücksichtigen, dass die entscheidende Unfallursache im Ausscheren des Beklagtenfahrzeugs ohne Beachtung des bereits andauernden Überholvorgangs des Klägerfahrzeuges zu sehen ist, sodass der überwiegende Verschuldensvorwurf den Beklagten zu 1. trifft (vgl. auch BGH VersR 1971, S. 873; OLG Rostock MDR 2007, S. 1014).

dd) Schadensersatz kann der Kläger i. H. v. 5.391,47 € verlangen.

Im Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats ein Schaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 7.418,21 € fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger vorliegend nicht auf eine Abrechnung seines Schadens als wirtschaftlichen Totalschaden zu verweisen. Der Geschädigte kann die tatsächlichen Kosten der Instandsetzung nur beanspruchen solange sie 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten, anderenfalls kann lediglich auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet werden, also der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangt werden (Katzenstein in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3, Rn. 27). Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen („Name 04“) in seinem Gutachten vom 23.09.2024, denen auch die Parteien nicht entgegengetreten sind, waren für die sach- und fachgerechte Beseitigung der Schäden aus dem Unfall vom 16.11.2019 Kosten i. H. v. 7.915,11 € netto bzw. 9.418,98 € brutto anzusetzen, bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, den der Sachverständige nachvollziehbar mit von 9.000,00 € brutto angegeben hat. Da der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall weiter genutzt hat, - so hat der Kläger das fahrbereite Fahrzeug etwa dem Sachverständigen („Name 04“) vorgeführt - ist die Kostengrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu beachten, die nicht überschritten ist.

Bei der Ermittlung der unfallbedingten Reparaturkosten sind entsprechend den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen („Name 04“) die Beschädigungen des Klägerfahrzeugs im Bereich des Reifens vorne rechts dem Unfall vom 16.11.2019 nicht zuzuordnen. Die Reparaturrechnung der Firma („Firma 01“) vom 27.11.2019, die der Klageforderung zugrunde liegt, ist somit um die Positionen 19 - 21, 23, 55 - 60 zu kürzen, also um einen Betrag von 703,34 € netto oder 836,97 € brutto. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass die Arbeiten des Reparaturunternehmens weitgehend sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind. Soweit dies hinsichtlich der Seitenwand hinten links nicht der Fall ist, ist dieser Umstand nicht dem Kläger anzulasten, weshalb die Kosten für die insoweit unfachmännische Reparatur dennoch zu berücksichtigen sind.

Die nach Abzug der vorgenannten Positionen verbleibende Forderung i. H. v. 7.943,55 € ist indes im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen zur sach- und fachgerechte Beseitigung von Vorschäden um einen weiteren Betrag von 525,34 € brutto zu kürzen, sodass sich eine Forderung von 7.418,21 € errechnet. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitigen Unfall befand (OLG Köln, Urteil vom 27.12.2018, Az. 16 U 118/18, veröffentlicht in juris OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 324; vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 25.10.2007, Az. 12 U 131/06; veröffentlicht etwa in ZfS 2008, S. 107). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, a. a. O. und SchadPrax 2011, S. 187; KG DAR 2016, S. 461 und RuS 2015, S. 571; NZV 2010, S. 348; so auch der Senat in der Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 12 U 163/04, veröffentlicht etwa in SchadPrax 2005, S. 413). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (BGH VersR 2020, S. 441; KG, a. a. O.). Eine Erstattungspflicht besteht indes dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 12 StVG, Rn. 6a; so auch der Senat in der Entscheidung vom 19.11.2009, Az. 12 U 110/09, veröffentlicht in juris).

Vorliegend macht der Kläger geltend, er habe die Vorschäden bei der Reparatur vom 15.03.2018 beseitigen lassen. Auch im Übrigen hat er durch Vorlage der entsprechenden Reparaturrechnungen vom 08.05.2019 und 18.10.2019 bzw. der Reparaturbestätigung des Sachverständigen („Name 05“) vom 20.05.2019 eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges hinreichend vorgetragen. Lediglich hinsichtlich der Heckschadenreparatur vom 01.07.2019 fehlt es insoweit an weitergehendem Vortrag, allerdings betrifft dieser Schaden nicht die hier streitigen Bereiche des Klägerfahrzeuges und kann bei der Ermittlung der zu erstattenden Reparaturkosten daher außer Ansatz bleiben. Im Übrigen hat der Sachverständige hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug im durch den Unfall vom 16.11.2019 beschädigten Bereich überwiegend eine sach- und fachgerechte Instandsetzung sowohl der Vorschäden als auch der durch den streitigen Unfall entstandenen Schäden festgestellt. Die Parteien sind den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nicht entgegengetreten. Lediglich bezüglich des Kotflügels vorne links konnte der Sachverständige nicht feststellen, ob die nunmehr ausgeführte - ordnungsgemäße - Instandsetzung erst infolge der jetzigen Reparatur erfolgt ist, oder ob schon bei den beiden vorangegangenen Reparaturen, bei denen nach den vorgelegten Rechnungen jeweils ebenfalls der Kotflügel vorne links ausgetauscht worden ist, eine Instandsetzung tatsächlich erfolgt ist. Eine weitere Aufklärung dieses Punktes durch den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis bedurfte es gleichwohl nicht. Der Sachverständige hat nämlich aufgrund der Lackschichtdicke festgestellt, dass der Kotflügel vorne links nachlackiert wurde. Es handelt sich also nicht um den Einbau eines Neuteils, wie in der Rechnung abgerechnet worden ist. Zugleich fehlt es damit an einer schlüssigen Darlegung eines Schadens des Klägers in diesem Bereich mit der Folge, dass die entsprechenden ohnehin Positionen außer Ansatz bleiben müssen. Dies betrifft die Positionen 5, 6, 9, 10, 40, 41, 42, 80, 83 - anteilig: 45 % von 70,38 € der Rechnung vom 27.11.2019 i. H. v. 441,46 € netto oder 525,34 € brutto, sodass eine Forderung des Klägers von 7.418,21 € verbleibt. Soweit der Sachverständige hinsichtlich des Stoßdämpfers vorne links, der Lenkung und des Schwellers links nicht feststellen konnte, ob eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Vorschäden erfolgt ist, ist dies hingegen unschädlich, da die insoweit beschädigten Teile in der geltend gemachten Reparaturrechnung nicht auftauchen.

Schließlich steht einem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass er trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 31.12.2023, der Ausgleich der Rechnung der Firma („Firma 01“) vom 27.11.2019 sei bislang nicht hinreichend unter Beweis gestellt, zum Zahlungsausgleich nicht weiter vorgetragen hat. Jedenfalls infolge der ernsthaften und endgültigen Verweigerung des Rechnungsausgleichs durch die Beklagten ist ein zuvor bestehender Befreiungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch übergegangen.

Neben den Reparaturbetrag i. H. v. 7.418,21 € ist bei einer Reparaturdauer von 11 Tagen und einem Tagessatz von unstreitig 59,00 € eine Nutzungsausfallentschädigung i. H. v. 649,00 € zu berücksichtigen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale i. H. v. 20,00 €. Insgesamt errechnet sich damit eine Forderung des Klägers i. H. v. 8.087,21 €. Unter Ansatz der Mithaftung des Klägers in Höhe eines Drittels ergibt sich eine begründete Klageforderung von 5.391,47 €.

b) Aus den vorgenannten Gründen besteht ein weitergehender Anspruch des Klägers auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 4 StVO i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

c) Schließlich kann der Kläger Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgehend von der begründeten Klageforderung von 5.391,47 € als Gegenstandswert verlangen, unter Berücksichtigung von 1,3 Gebührensätzen, der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer also in Höhe eines Betrages von 627,13 €. Unzutreffend war hingegen die vom Landgericht vorgenommene Quotierung der Kosten entsprechend der bei der Haftungsverteilung ermittelten Kostenquote.

d) Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger seit dem 21. (Beklagte zu 2.) bzw. 22.02.2020 (Beklagte zu 1.) aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird 10.839,32 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs.1 S. 1, Abs. 2 GKG (Berufung Kläger: 2.709,83 €; Berufungsbeklagte: 8.129,49 €).