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Entscheidung 12 U 192/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.12.2024
Aktenzeichen 12 U 192/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1219.12U192.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.07.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 31 O 175/19, teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 711,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

1.1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld, die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 17.07.2015.

Die Klägerin war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Fahrzeug („Marke 01 „) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Ehemann der Klägerin befuhr die Bundesstraße … in Richtung („Ort 01“). Nach der Ortsausfahrt („Ort 02“) kam dem Fahrzeug das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug („Marke 02“) entgegen, dessen Führer in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so dass dieses ins Schleudern kam und sich auf die Gegenfahrbahn drehte. Das vom Ehemann der Klägerin geführte Fahrzeug kollidierte trotz einer sofort eingeleiteten Notbremsung auf der Beifahrerseite frontal mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Der Führer des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden bei dem Unfall verletzt. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin wurde nach dem Unfall in die Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses („Ort 03“) verbracht und befand sich dort bis zum 22.07.2015 in stationärer Behandlung. Dort wurden unstreitig ein stumpfes Thoraxtrauma, ein Schleudertrauma der HWS, eine nicht dislozierte Fraktur des Mittelhandknochens, eine oberflächliche Kopfplatzwunde occipital und eine Bissverletzung der Zunge diagnostiziert. In dem Entlassungsbericht vom 22.07.2015 ist zudem als Diagnose vermerkt „V.a. (=Verdacht auf) Anpassungsstörungen“. Die Mittelhandfraktur wurde konservativ durch Ruhigstellung in einer Dynacast-Schiene behandelt. Der Klägerin wurde eine Atemtherapie sowie die Inhalation mit Ambrohexal verordnet. Die Zungenbissverletzung wurde am 10.08.2015 ambulant operativ versorgt, die Behandlung wurde am 17.08.2015 bei reizlosen Wundverhältnissen beendet. Die Klägerin war bis zum 15.01.2016 arbeitsunfähig. Nach dem für die Unfallversicherung erstellten fachchirugischen Gutachten des Sachverständigen („Name 01“) vom 28.01.2017 ist bei der Klägerin als Unfallfolge eine knapp hälftige konzentrische Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk mit einer dauerhaften Gebrauchsbeeinträchtigung von 3/20 und einem Invaliditätsgrad von 10,5 % gemäß dem Schreiben der („Versicherung 01“) vom 01.02.2017 verblieben.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 26.08.2015 bis zum 17.07.2017 in Behandlung bei der Psychotherapeutin („Name 02“). Diese bescheinigte mit Schreiben vom 16.01.2019 das Vorliegen einer dringend behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung.

Der vormalige anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt („Name 03“), meldete mit Schreiben vom 05.08.2015 (Bl. 61, 62 d.A.) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei dem Beklagten an und bat um Erklärung zur Einstandspflicht. Der Beklagte zahlte im Juni 2019 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € an die Klägerin und teilte mit Schreiben vom 13.06.2019 mit, dass er Ersatzansprüche im Übrigen „ausdrücklich sämtlichst und endgültig“ ablehne.

Die Klägerin hat mit der am 30.07.2019 per Telefax eingegangenen und am 09.01.2020 zugestellten Klage ursprünglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 51.500,00 €, den Ersatz von Verdienstausfall bis zum 31.12.2017 in Höhe von insgesamt 27.810,00 €, Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln in Höhe von 1.275,31 €, Aufwendungen für Fahrten zu Heilbehandlungen in Höhe von 304,35 €, Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis zum 30.09.2019 in Höhe von insgesamt 18.338,52 € sowie die Zahlung einer Haushaltsführungsschadensrente ab Oktober 2019 in Höhe von vierteljährlich 946,40 € geltend gemacht. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall auch einen Rippenbruch, Verletzungen des Mittelfußknochens und der Fußsohlen sowie eine Prellung der Zehen erlitten. Zudem leide sie seit dem Unfall dauerhaft unter einem Tinnitus. Durch die Kopfverletzung habe sie bis Ende Dezember 2015 starke Schmerzen beim Liegen erleiden müssen. Die Zungenverletzung habe dazu geführt, dass sie starke Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme erlitten habe und ihr das Sprechen nur eingeschränkt möglich gewesen sei, die Symptomatik habe sich erst Ende August 2015 gebessert. Infolge der Brustprellung habe sie bis Ende September 2015 unter starken Schmerzen gelitten, wegen der Lungenprellung sei es bis Ende August zu Atemproblemen gekommen, Atembeschwerden seien danach noch über ein Jahr lang aufgetreten. Die Fußverletzung habe durch Schmerzen ihre Mobilität bis Ende September 2015 eingeschränkt. Nach dem erlittenen HWS leide sie dauerhaft unter Rücken- und Nackenbeschwerden.

Durch das Miterleben des Todeskampfes des Unfallverursachers habe sie schwere psychische Schäden davongetragen, es habe sich bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Sie habe sich bis Ende Dezember 2015 in einem Schockzustand befunden. Seitdem leide sie unter Migräne, starken Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, Alpträumen, Schreckhaftigkeit, Nervosität, Affektlabilität und Antriebsarmut. Sie habe die Lebensfreude verloren. Die lange Arbeitsunfähigkeit und die beruflichen Einschränkungen und dauerhafte Schädigung der rechten Hand - besonders bedeutend für sie als Illustratorin - hätten ihre Krise weiter verstärkt. Sie könne bis heute kein Auto fahren, erleide Flashbacks und Todesängste. Sie habe sich deswegen in tiefenpsychologische Behandlung begeben.

Zu dem behaupteten Verdienstausfall hat die Klägerin vorgetragen, sie sei beruflich als diplomierte Illustratorin und Grafikdesignerin tätig gewesen. Vor dem Unfall habe sie händisch gearbeitet, was eine hohe Individualisierung ihrer Arbeit und ein Alleinstellungsmerkmal darstelle. Nach dem Unfall habe sie als Rechtshänderin aufgrund der Einschränkungen in der rechten Hand auf computerbasierte Techniken umstellen müssen. Sie sei freischaffende Künstlerin und als künstlerische Leitung in EU-geförderten Kulturgroßprojekten tätig, die durch die („Firma 01“) abgewickelt worden seien, deren alleinige Gesellschafter sie selbst und ihr Ehemann seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift (Bl. 16 - 19 d.A.) Bezug genommen. Sie habe in der ersten Hälfte des Jahres 2015 einen Gewinn in Höhe von 15.299,03 € erzielt. Prognostisch wäre ein vergleichbares Ergebnis in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten gewesen. Unfallbedingt sei jedoch ein Verlust in Höhe von 77,56 € eingetreten. Im Jahre 2016 habe sie aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen lediglich einen Gewinn in Höhe von 6.015,42 € erzielt. Für die Jahre 2016 und 2017 sei ein Erwerbsschaden von jeweils 11.525,00 € zu schätzen.

Für Medikamente und Hilfsmittel habe sie 1.275,31 € zugezahlt sowie Fahrtkosten in Höhe von 304,35 € gehabt. Ihr sei ein Haushaltsführungsschaden bis Ende des Jahres 2015 in Höhe von 2.131,22 € und bis zum 30.09.2019 in Höhe von 14.227,30 € entstanden. In der Zeit vom 23.07.2015 bis zum 09.10.2015 habe sie eine Haushaltshilfe eingestellt, die ihr einen Betrag von 1.980,00 € in Rechnung gestellt habe. Ab Oktober 2019 sei der Beklagte zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente in Höhe von 946,40 Euro verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag zur Haushaltsführung in der Klageschrift (Bl. 19 - 21 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat das Schmerzensgeld für übersetzt gehalten und über die unstreitigen Verletzungen hinausgehende Unfallfolgen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, bestritten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden, weil diese jedenfalls nicht mehr durchsetzbar seien. Die Ansprüche seien verjährt. Da der Beklagte mit Schreiben vom 13.06.2019 mitgeteilt habe, weitere Zahlungen abzulehnen, sei für die Annahme einer Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB kein Raum. Im Übrigen habe die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren, beginnend gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 und endend nach Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.07.2019, mit Ablauf dieses Tages geendet. Mit Zustellung der am 30.07.2019 eingegangenen Klage am 09.01.2020 habe eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirkt werden können, weil die Zustellung nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.08.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 28.08.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der auf rechtzeitigem Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 06.11.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen ihre Ansicht, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Der Beklagte sei entsprechend der erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 hat die Klägerin ihre Schadensberechnung geändert. Für Zuzahlungen zu Heilmitteln und Fahrkosten beansprucht sie nunmehr einen Betrag von 923,94 € unter Bezugnahme auf eine tabellarische Aufstellung (Bl. 324 d.A.), auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Verdienstausfalls trägt die Klägerin vor, sie hätte in den Jahren 2016 bis 2018 bei ungestörter Entwicklung durchschnittliche jährliche Betriebseinnahmen von 22.351,86 € gehabt. Die tatsächlichen Betriebseinnahmen hätten jährlich gemittelt bei 12.244,00 € gelegen, so dass ein Verdienstausfallschaden von jährlich 10.107,86 € festzustellen sei. Für drei Jahre nach dem Unfallereignis werde mithin ein Verdienstausfall i.H.v. 30.323,58 € beansprucht. Als entgangenen Gewinn mache sie einen Betrag von mindestens 3.500,00 € geltend, da ihr unfallbedingt ein Honorar als Kuratorin für den („Veranstaltung 01“) entgangen sei, was ihr mit Schreiben vom 12.01.2017 (Bl. 387 d.A.) bestätigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in dem Schriftsatz vom 26.04.2021 (Bl. 311 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen vertieft die Klägerin ihren Vortrag, bei ihr habe sich unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, weshalb sie sich - gemeinsam mit ihrem Ehemann - in Behandlung bei dem Diplom-Psychologen („Name 04“) begeben habe, der mit Befundbericht vom 21.08.2023 (Bl. 634 ff. d.A.) die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 11 bestätigt habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 03.09.2020 (richtig: 28.07.2020)

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 51.500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % (gemeint ist offensichtlich Prozentpunkte) über dem jeweils gültigen EZB-Zins ab Klagezustellung zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 53.085,34 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % (gemeint ist offensichtlich Prozentpunkte) über dem jeweils gültigen EZB-Zins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Haushaltsführungsschadensrente i.H.v. 946,40 €, beginnend mit dem 01.10.2019, zu zahlen;
  4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zur Verjährung der Ansprüche. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht nachvollziehbar. Die dargelegten Betriebseinnahmen könnten nicht als Grundlage für die Ermittlung eines Gewinnausfalls eines Freiberuflers herangezogen werden. Aus den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ergebe sich, dass die Tätigkeit der Klägerin auch vor dem Unfall mit erheblichen Schwankungen auf der Einnahmenseite verbunden gewesen sei. Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht schlüssig dargetan. Es werde weiterhin bestritten, dass über den 15.01.2016 hinaus unfallbedingt weitere ärztliche Behandlungen der Klägerin erforderlich gewesen seien.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2021 (Bl. 400 d.A.) durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen („Name 05“). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 16.01.2023 (Bl. 529 ff. d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 21.11.2023 (Bl. 660 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 (Bl. 949 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, obwohl entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ein Antrag nicht ausdrücklich angekündigt wurde, sondern nur unter Bezugnahme auf das erstinstanzliches Vorgehen dargestellt wurde, dass „die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin zu verurteilen sein wird“. Auch in einem solchen Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass als Rechtsmittelziel die in der Vorinstanz gestellten Sachanträge weiterverfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20 Rn. 17).

2. Die Berufung ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat im Termin vom 14.12.2023 klargestellt, welche Schadenspositionen im Einzelnen von dem geltend gemachten Zahlungsantrag von 53.085,24 € umfasst sind, und zwar Zuzahlungen und Fahrtkosten in Höhe von 923,94 €, Verdienstausfall für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von 30.323,58 €, entgangener Gewinn in Höhe von 3.500,00 € sowie ein Haushaltsführungsschaden bis einschließlich September 2019 in Höhe von insgesamt 18.338,52 €. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2021 ihren Schaden neu berechnet hat, ist dies in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig, da es sich lediglich um unselbständige Schadenspositionen handelt und damit nicht um eine Klageänderung.

b) Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kfz aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Einstandspflicht des Beklagten für die infolge des Unfalls eingetretenen Schäden der Klägerin steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Höhe nach besteht jedoch nur ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 6.500,00 € sowie auf Erstattung von Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel und von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 711,85 €. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schadenspositionen ist die Klage unbegründet.

aa) Schmerzensgeld

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953 Rn. 13 m.w.N.).

Die Klägerin erlitt bei dem Verkehrsunfall unstreitig ein stumpfes Thoraxtrauma, ein Schleudertrauma der HWS, eine nicht dislozierte, konservativ versorgte Fraktur des Mittelhandknochens, eine oberflächliche Kopfplatzwunde occipital und eine operativ versorgte Bissverletzung der Zunge. Sie befand sich für sechs Tage in stationärer Behandlung und war bis zum 16.01.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt. Als Unfallfolge sind weiterhin gemäß dem fachchirurgischen Gutachten des („Name 01“) eine knapp hälftige konzentrische Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk mit einer dauerhaften Gebrauchsbeeinträchtigung von 3/20 und einem Invaliditätsgrad von 10,5% zu berücksichtigen. Dass die Klägerin dadurch als Rechtshänderin in ihrer beruflichen Tätigkeit als Illustratorin nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar und ergibt sich auch aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom April 2021 (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 26.04.2021, Bl. 396 f. d.A.). An der Kausalität des Unfalls für diese Gebrauchsbeeinträchtigung hat der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters („Name 01“), die von dem Beklagten letztlich auch nicht substantiiert in Frage gestellt werden, keine Zweifel. Eine weitere Klärung im Hinblick auf die vom Beklagten angesprochenen, vorbestehenden Beugekontrakturen ist nicht veranlasst.

Nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen ist hingegen, dass die Klägerin über die unstreitig gestellten Verletzungen hinaus bei dem Unfall zusätzlich einen Rippenbruch, eine Platzwunde am Kopf mit Haarbüschelausriss, eine Verletzung des Mittelfußknochens und der Fußsohlen, Prellungen der Zehen und einen Tinnitus erlitten hat. Derartige Verletzungen werden in den vorliegenden ärztlichen Berichten, insbesondere dem Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses („Ort 03“) vom 22.07.2015, nicht diagnostiziert. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Bericht des Physiotherapeuten („Name 06“) vom 12.02.2019 entnehmen. Darin wird zwar eine Frakturierung der Rippen erwähnt, ein konkreter Befund, der den Schluss auf eine solche Diagnose zuließe, findet sich jedoch nicht und ergibt sich auch nicht aus den beigefügten handschriftlichen Karteikarten. Der Senat hat von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, da nicht ersichtlich ist, dass die Einholung eines solchen Gutachtens nach dem seit dem Unfall verstrichenen Zeitablauf noch zu verwertbaren Erkenntnissen führen könnte. Darauf ist die Klägerin im Beschluss vom 11.05.2021 hingewiesen worden. Einwendungen sind von der Klägerin nicht erhoben worden.

Ferner steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass bei der Klägerin durch das Miterleben des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsreaktion nach ICD 10: F 43.0 verursacht worden ist. Dagegen steht nicht mit dem für die Überzeugungsbildung des Senats nach § 286 ZPO für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 8), fest, dass bei der Klägerin unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD 10: F 43.1 bzw. ICD 11 eingetreten ist. Die Frage, ob die Klägerin bei dem Unfall eine PTBS erlitten hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Denn die Klägerin macht keinen Folgeschaden einer Schädigung geltend, sondern beruft sich darauf, sie leide als unmittelbare Auswirkung des Unfalls unter einer PTBS. Dass sich die PTBS als Folge einer bei dem Unfall erlittenen anderen Verletzung entwickelt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Zugleich wäre aber auch bei Anwendung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO der Nachweis einer durch den Unfall verursachten PTBS nicht geführt.

Bei einer PTBS nach ICD 10: F 43.1 handelt es sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 5264 Rn. 20). Auf die Anwendbarkeit des ICD 10 oder des seit dem 01.01.2022 geltenden ICD 11 kommt es dabei letztlich nicht entscheidend an. Denn auch nach dem ICD 11 handelt es sich, wie auch bereits im ICD 10, um eine mögliche Folgeerscheinung eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von Ereignissen, wie der gerichtliche Sachverständige („Name 05“) in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.11.2023 erläutert hat. Die inhaltlichen Kriterien bezüglich der PTBS sind im ICD 10 und ICD 11 gleichwertig, zudem ist der ICD 10 für eine Übergangszeit von fünf Jahren seit Inkrafttreten des ICD 11 weiterhin gültig (Bl. 662 d.A.). Daneben sieht der ICD 11 nun auch die komplexe PTBS vor, welche gekennzeichnet ist durch ein extrem bedrohliches oder entsetzliches Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, meistens länger dauernde oder wiederholte Ereignisse, bei denen Flucht schwierig oder unmöglich war wie z.B. Folter, Sklaverei, Genozidversuche, länger andauernde häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher Kindesmissbrauch (vgl. Slizyk, beck-online Schmerzensgeld-Handbuch, Stand Oktober 2024, Rn. 290, s.a. Bl. 849 d.A.). Letzteres ist im Streitfall eindeutig auszuschließen. Die Klägerin hat derartige extreme Erlebnisse nicht miterleben müssen.

Die in der Leitlinie zu den ICD 10 aufgelisteten Beispiele wie Krieg, Geiselnahme oder Vergewaltigung und Naturkatastrophen zeigen, dass ein vorsichtiger Umgang mit dem Begriff der PTBS in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geboten ist. Ein Unfallereignis ohne besondere belastende Umstände ist daher in der Regel nicht geeignet, eine PTBS hervorzurufen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11, Schaden-Praxis 2012, 177).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige („Name 05“), der über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung als Neurologe und Psychiater verfügt und aufgrund seiner ebenfalls langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte und Berufsgenossenschaften schon vielfach mit dem Krankheitsbild der PTBS befasst gewesen ist, hat eine PTBS bei der Klägerin nicht feststellen können. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.01.2023 bestätigt, dass das Unfallereignis und das Miterleben des Versterbens des Unfallverursachers durchaus geeignet gewesen sein können, eine PTBS auszulösen (sog. A-Kriterium, vom Sachverständigen als Anfangserlebnis bezeichnet). Die nachfolgend in den Akten geschilderten Krankheitszustände und die Schilderung des Krankheitsverlaufs durch die Klägerin bei ihrer gutachterlichen Untersuchung ließen jedoch - so der Sachverständige - das typische Bild einer PTBS nicht evident werden. Typische Merkmale einer PTBS seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Träumen oder Alpträumen), die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten und eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Wortlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die die Erinnerung an das Trauma hervorriefen, bewirkten. Meist trete ein Zustand von vegetativer Überreagiertheit mit Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf, Angst und Depression seien häufig mit den genannten Symptommerkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Der Verlauf sei wechselhaft, im Allgemeinen klinge eine PTBS innerhalb von zwei Jahren ab.

Derartige typische Merkmale hat der Sachverständige im Rahmen seiner Exploration bei der Klägerin nicht - jedenfalls nicht in einem für die Bejahung einer PTBS notwendigen Ausmaß - feststellen können. Von entscheidender Bedeutung für die Diagnose einer PTBS sei die detaillierte und plastische Beschreibung des zugrunde liegenden traumatischen Erlebnisses, das die Betroffenen noch jahrelang im Gedächtnis behielten und auch nach Jahren noch lebhaft und emotional schilderten. Bei der Klägerin sei eine derartige Reaktion auf das Ereignis und eine entsprechende innere Anteilnahme nicht erfolgt. Auch die weiteren in den Behandlungsunterlagen aufgeführten Symptome rechtfertigten die Einordnung als PTBS nicht. Darüber hinaus würden derartige Krankheitsbilder in der Regel durch spezialisierte Ärzte oder Psychologen mit einer speziellen psychologischen Trauma-Therapie behandelt, die hier nach dem Unfallereignis nicht erfolgt sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS spreche. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass im erstbehandelnden Krankenhaus bereits ein Psychiater hinzugezogen worden wäre, wenn eine erhebliche psychische Störung vorgelegen hätte, die jedoch nicht dokumentiert sei.

Die bei der Klägerin eingetretene posttraumatische Belastungsreaktion sei spätestens nach ein bis zwei Tagen nach dem Unfall abgeklungen. Soweit der Sachverständige bei seiner Untersuchung eine leichte depressive Störung festgestellt hat, sei diese nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten nicht unfallbedingt.

Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige bekräftigt, dass entscheidend die vitale Bedrohung durch das Ersterlebnis sei, das von den Betroffenen wegen der erlebten Todesangst oder der Angst vor schweren gesundheitlichen Schäden mit besonderer Anteilnahme und Aufgewühltheit geschildert werde, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei.

Der Senat folgt nach eingehender eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, aus denen sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses durch die Klägerin ergeben. Auch die Klägerin macht eine solche nicht geltend. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen sind im Ergebnis nach Einholung des Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung aus Sicht des Senats überzeugend entkräftet. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Im Einzelnen:

Die unsachlichen Angriffe der Klägerin gegen die Person des Sachverständigen, insbesondere im Hinblick auf dessen Alter, werden vom Senat nicht kommentiert.

Hinsichtlich der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des ICD 10 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte die Evaluierung und Einführung des ICD 11 mindestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zum 01.01.2022 in Anspruch nehmen wird. Bis dahin ist die Anwendung des ICD 10 jedenfalls nicht fehlerhaft. Zwar ist für eine gerichtliche Beweiswürdigung grundsätzlich der aktuelle medizinische Erkenntnisstand zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall erscheint die Bezugnahme auf den ICD 10 jedoch bereits deshalb naheliegend, weil sich der Unfall bereits im Jahre 2015 und damit vor Inkrafttreten des ICD 11 ereignete. Letztlich ist dies nicht entscheidend, da die Voraussetzungen einer PTBS nach den Angaben des Sachverständigen sowohl nach dem ICD 10 als auch nach dem ICD 11 sich nicht wesentlich unterscheiden.

Soweit die Klägerin den Einsatz der vom Sachverständigen durchgeführten testpsychologischen Verfahren (HAMD-21 und DemTect-Test) bemängelt und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 09.08.2016 (7 U 152/15, juris) beruft, wonach der Einsatz testpsychologischer Verfahren weder möglich noch sinnvoll sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, sind testpsychologische Untersuchungen in der Psychatrie allgemein üblich und sichern zusätzlich das Ergebnis. Die alleinige unreflektierte Bezugnahme auf die Angaben des Geschädigten erscheint auch dem Senat nicht zielführend (vgl. dazu auch OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 14 U 106/18, juris).

Der Verweis auf die Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) vermag die Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Soweit es dort heißt, eine anzunehmende Wahrscheinlichkeit sei für die Diagnose einer PTBS ausreichend, handelt es sich letztlich um eine rechtliche Bewertung, die vom Senat vorzunehmen ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die Leitlinien der AWMF nicht grundsätzlich von der Einstufung des ICD 10 abweichen.

Mit den Bescheinigungen der Hausärztin („Name 07“) (Anlage K 3 zur Klageschrift) und der Psychologin („Name 02“) hat sich der Sachverständige („Name 05“) im Rahmen der Gutachtenerstellung ebenfalls auseinandergesetzt. Bei der Bescheinigung der Hausärztin („Name 07“) handelt es sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose PTBS, ohne dass diese Diagnose durch die Darstellung näherer Befunde untermauert wird, so dass dieser Bescheinigung, wie der Sachverständige zutreffend angemerkt hat, kein weiterer Beweiswert zukommt und sie nicht geeignet ist, die sachverständigen Feststellungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch die Bescheinigung der Psychologin („Name 02“) vom 01.09.2016 nennt zwar als Diagnose eine PTBS, ohne jedoch eine entsprechende Befunddokumentation zu enthalten. In der Bescheinigung vom 16.01.2019 werden zwar einzelne Symptome wie Schlafstörungen, Albträume oder Schreckhaftigkeit genannt, die auch bei einer PTBS auftreten können. Die Aufzählung dieser Symptome sei jedoch - so der Sachverständige - nicht ausreichend, um gesichert eine PTBS feststellen zu können. Es fehle an einer genauen anamnestischen Schilderung und Befunden. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen. Die Behandlung bei der Psychologin („Name 02“) dauerte zudem nur bis Juli 2017.

Soweit in dem Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses („Ort 03“) vom 22.07.2015 der Verdacht auf eine Anpassungsstörung geäußert wird, fehlt es wiederum an der Wiedergabe entsprechender psychischer Auffälligkeiten oder Störungen, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Ein solcher Verdacht begründet zudem keine gesicherte Diagnose, zumal nur eine Anpassungsstörung vermutet wurde und keine PTBS. Eine psychologische Behandlung ist im Krankenhaus nicht erfolgt bzw. nicht dokumentiert. Soweit in dem Schreiben des Dipl.-Psych. („Name 04“) vom 06.11.2023 davon die Rede ist, dass in dem Entlassungsbericht ein psychatrisches Konsil erwähnt wird, wonach bei weiterhin anhaltenden Symptomen ggf. ambulante Psychotherapie bei Verdacht auf PTBS empfohlen werde, ist dies aus der zu den Akten gelangten Kopie des Entlassungsberichts nicht ersichtlich.

Der Sachverständige hat auch zu den Veröffentlichungen der LKH-Universität, Klinikum („Ort 04“), Stellung genommen und hergeleitet, warum es allein auf eine Aufzählung von Symptomen für die Diagnosestellung einer PTBS nicht ankommt. Zudem hätten die Veröffentlichungen des Klinikums („Ort 04“) nicht Eingang in das ICD 10-System gefunden, an dem sich der Sachverständige orientiert hat.

In Bezug auf eine nicht durchgeführte spezielle Trauma-Therapie nach dem Unfall hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass derartige Therapien durch speziell geschulte Ärzte oder Psychologen durchgeführt werden und er die seitens der Psychologin („Name 02“) durchgeführte Psychotherapie nicht als eine solche spezifische Therapie ansieht, sondern als ein eher im Hintergrund ablaufendes tiefenpsychologisches Verfahren, zumal die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis in psychologischer Behandlung bei der Psychologin war und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine PTBS nicht festgestellt wurde. Der Senat verkennt nicht, dass die Nichtdurchführung einer solchen spezifischen Therapie das Bestehen einer PTBS nicht ausschließt.

Der Befundbericht des Dipl.-Psych. („Name 04“) vom 21.08.2023 ist ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. In dem Befundbericht heißt es zunächst nach der Wiedergabe der Schilderungen der Klägerin noch zurückhaltend, dass die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Patientin auf eine mögliche komplexe PTBS nach ICD 11 hindeuteten, die sich nach dem Unfall entwickelt haben könne. Es folgt dann die Wiedergabe diverser, nach der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen durchgeführter psychologischer Testverfahren und deren Auswertung, wonach bei der Patientin (Klägerin) eine schwere depressive Symptomatik vorliege und ihr persönliches, soziales und berufliches Leben dadurch schwer beeinträchtigt sei. Vergleicht man das als Anlage zum Schriftsatz vom 13.11.2023 eingereichte, nicht unterschriebene Exemplar des Befundberichts mit dem als Anlage A zum Schriftsatz vom 30.01.2024 eingereichten, unterschriebenen Exemplar, fällt auf, dass der unterschriebene Befundbericht ab der Seite 5 offensichtlich nicht die Klägerin betrifft, sondern deren Ehemann, da ausschließlich von „dem Patienten“ die Rede ist, der „vor dem Unfall zwei Jahrzehnte mit seiner Frau zusammengelebt und -gearbeitet habe“ und sich seit dem Unfall öfters „länger nicht rasiere“. Die Auswertungen der durchgeführten psychologischen Testverfahren, wonach jeweils die Kriterien für eine PTBS erfüllt seien, stimmen jedoch in beiden Exemplaren wortwörtlich überein, was die Überzeugungskraft des Befundberichtes bereits nicht unerheblich einschränkt. Der Senat hat den Befundbericht sowie das Schreiben des Dipl.-Psych. („Name 04“) vom 06.11.2023 dem gerichtlichen Sachverständigen („Name 05“) zur Kenntnisnahme übersandt. Der Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und erklärt, dass die von Dipl.-Psych. („Name 04“) durchgeführten Testverfahren nicht entscheidend aussagekräftig seien, da eine allgemeine psychologische Befunderhebung nicht feststellbar sei und mit den verwendeten Testverfahren - anders als mit den allgemein in der Psychologie verwendeten Verfahren wie dem Hamburg-Wechsler-Intelligenztest oder dem Freiburger Persönlichkeitsinventar - falsche Angaben nicht aufgedeckt werden können. Der Senat hält aus diesen Gründen den Befundbericht, der insoweit als Privatgutachten anzusehen ist, nicht für hinreichend überzeugend, um ihm den Vorzug gegenüber den Feststellungen und der Diagnose des gerichtlichen Sachverständigen zu geben.

Die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Dipl.-Psych. („Name 04“) als sachverständigen Zeugen kam nicht in Betracht. Die medizinisch-sachverständige Bewertung der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin bleibt allein dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. Zudem hat der Dipl.-Psych. („Name 04“) seine Einschätzung des Zustandes der Klägerin bereits in dem Befundbericht vom 21.08.2023 niedergelegt, der zu den Akten gelangt und dem gerichtlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich aus einer Vernehmung des behandelnden Psychologen weitere Erkentnisse ergeben hätten.

Soweit das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vereinzelte Schreib- oder Übertragungsfehler aufweist, sind diese nicht so gravierend, dass das Gutachten nicht mehr als Grundlage für die Entscheidung geeignet wäre.

Die danach zugrunde zu legenden unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 €.

Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem – wie im vorliegenden Fall - nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein – dem Schädiger nicht zurechenbares – allgemeines Lebensrisiko (vgl. BGH NJW 2021, 925 Rn. 12 mwN). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine Gesundheitsstörung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung ist in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. BGH a.a.O.). So liegt der Fall auch hier, da die Klägerin als Beifahrerin unmittelbar Unfallbeteiligte war und nicht nur zufällig als Außenstehende oder Unbeteiligte den Unfall miterlebt hat.

Bei der Höhe des im Streitfall als angemessen anzusehenden Schmerzensgeldes orientiert sich der Senat beispielhaft an den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 24.03.2017 (7 U 73/16, BeckRS 2017, 114122) und des OLG Frankfurt vom 29.01.2015 (12 U 89/13, BeckRS 2016, 9116). Zwar ist bei der Klägerin eine PTBS nicht feststellbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie infolge des Unfalls neben den physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsreaktion mit fortbestehender Erinnerung an den Unfallablauf und emotionaler Erregtheit sowie eine dauerhafte Gebrauchseinschränkung der rechten Hand - die Klägerin ist Rechtshänderin - mit einem Invaliditätsgrad von 10,5% erlitten hat, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € rechtfertigen. Die von der Klägerin angeführte Referenzentscheidung des OLG Schleswig vom 09.08.2016 (7 U 152/15) ist hingegen nicht vergleichbar, da bei der Klägerin eine PTBS nicht vorliegt. Nachdem vorgerichtlich durch den Beklagten bereits ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € gezahlt wurde, war daher ein weiteres Schmerzensgeld von 6.500,00 € auszuurteilen.

Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen eines verzögerten Regulierungsverhaltens des Beklagten kam nicht in Betracht. Die von der Klägerin über die unstreitig gestellten Verletzungen hinaus behaupteten Beeinträchtigungen haben sich im Ergebnis als nicht vorliegend erwiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass vor Oktober 2018 Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden sind. Dass sich der Rechtsstreit wegen der verzögerten Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen, der erst durch die Verhängung von Ordnungsgeldern zur Erstattung des Gutachtens angehalten werden musste, über mehrere Jahre hingezogen hat, ist misslich, aber nicht vom Beklagten zu verantworten. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen sich das Regulierungsverhalten des unstreitig einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers schmerzensgelderhöhend auswirken kann, nicht vor.

bb) Zuzahlungen zu Medikamenten und Fahrtkosten

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln sowie von Fahrtkosten in Höhe von 711,85 €. Die Zuzahlungen zu Medikamenten gemäß der Aufstellung als Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2021 sind in Höhe von 514,40 € durch Belege belegt und daher im Rahmen des § 287 ZPO erstattungsfähig, mit Ausnahme der Positionen 19 und 20 in Höhe von 19,75 € und 9,95 €, deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht ersichtlich ist, sowie der Position 21 über 36,34 € für diverse Medikamente, hinsichtlich derer ebenfalls nicht ersichtlich ist, um welche Medikamente es sich handelt und dass diese in Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Der Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt in Höhe von 60,00 € stehen die ersparten Kosten für Verpflegung in Höhe von 10,00 €/Tag gegenüber, so dass diese Position nicht zu berücksichtigen ist. Die Fahrtkosten sind in Höhe von 197,45 € ebenfalls erstattungsfähig, § 287 ZPO, mit Ausnahme der Pos. 39 (Fahrten vom Wohnort Ehemann zum eigenen Wohnort) über insgesamt 79,30 €. Insoweit ist ein Kausalzusammenhang ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Kosten für Fahrkarten der BVG über 6,75 € für Fahrten zur Psychotherapie (Pos. 40) sind nicht zu erstatten, da die Behandlung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unfallbedingt ist.

cc) Verdienstausfall

Ein Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls in Höhe von 30.323,58 € für die Jahre 2016 bis 2018 besteht nicht. Die Klägerin hat einen ihr infolge des Unfalls entstandenen Verdienstausfall nicht schlüssig dargelegt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2021 und dem darauf erfolgten Beweisbeschluss sowie der Beklagte in seinen Schriftsätzen hingewiesen haben.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Verdienstausfall der Klägerin, § 252 S. 1 BGB. Dieser ist unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Dieser konkret zu ermittelnde Schaden bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen den nach dem Unfall tatsächlich erzielten Einkünften und dem für den fraglichen Zeitraum ohne den Unfall zu erwartenden Verdienst. Der Geschädigte, der den Ersatz eines Einkommensschadens fordert, hat die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommensverhältnisse ohne das Schadensereignis zu beweisen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Verdienstausfall ist für die Schadensberechnung das monatliche Einkommen im Wege einer Prognose gemäß den §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln. Dabei gebietet § 252 Satz 2 BGB zunächst eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne den Unfall, d.h. es ist eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzustellen. Grundlage dessen sind die Feststellungen zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Geschädigten. Dem Geschädigten kommen dabei die Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zu Gute. Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Allerdings lässt auch die erleichterte Schadensberechnung gemäß §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu, sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Denn der zu ersetzende Schaden liegt hier nicht im Wegfall oder in der Minderung der Arbeitskraft, sondern setzt eine konkrete Auswirkung im Arbeitsleben voraus. Beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte kann zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Verbleibenden Risiken kann mit gewissen Abschlägen begegnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640).

An das Vorbringen eines selbständigen Unternehmers, ihm seien erwartete Gewinne entgangen, dürfen wegen der damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). § 287 ZPO erleichtert den Nachweis, indem er anstelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten lässt. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen alles offen bleibt (vgl. OLG München, Urteil vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99, juris). Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2009, VI ZB 53/08, VersR 2010, 133, juris Rn. 9). Bei der Schätzung eines entgangenen Gewinns eines Selbständigen kann auf den Gewinn zurückgegriffen werden, den der Geschädigte in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielt hat (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Aufl., Rn. 145), wobei besondere Umstände des Einzelfalles und mindestens ein Zeitraum von drei Jahren vor dem Unfall in die Schätzung einzubeziehen sind (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 146). Dabei ist zunächst die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinns festzustellen, ferner sind die fixen und variablen Kosten einzubeziehen (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O. Rn. 147). Nicht zu ersetzen ist der Schaden einer Gesellschaft bei Verletzung eines der Gesellschafter (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 154).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin macht gemäß ihrem Schriftsatz vom 26.04.2021 für die Jahre 2016 bis 2018 einen jährlichen Verdienstausfall von 10.107,86 € geltend, der Gegenstand des Zahlungsantrages ist. Sie stellt jedoch allein auf die durchschnittlichen jährlichen Betriebseinnahmen aus den Jahren 2011 bis 2015 ab, woraus sich ein Gewinn der Klägerin nicht herleiten lässt. Zu den fixen und variablen Kosten wird nicht vorgetragen. Auch nach den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen lässt sich ein unfallbedingter Gewinnrückgang der Klägerin nicht feststellen. Danach ergeben sich für das Jahr 2016 ein Gewinn von 6.015,42 € (Bl. 358 d.A.), für das Jahr 2017 ein Verlust von 122,16 € (Bl. 361 d.A.) und für das Jahr 2018 ein Gewinn von 5.995,53 € (Bl. 364 d.A.). Nach den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2012 bis 2015 erzielte die Klägerin einen Gewinn vor Steuern von 10.087,75 €, 5.889,86 €, 7.108,97 € sowie bis zum 31.07.2015 von 15.299,03 €. Die Umsätze der Klägerin waren daher auch in den Jahren vor dem Unfall schwankend. So war der Gewinn der Klägerin vor Steuern in den Jahren 2016 und 2018 höher als vor dem Unfall im Jahre 2013. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der prognostizierten Entwicklung ihrer beruflichen Entwicklung ohne den Unfall nicht ohne weiteres der im ersten Halbjahr des Jahres 2015 erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden. Es ist bereits unklar geblieben, inwieweit es sich dabei um Einnahmen der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Illustratorin handelt oder um Einnahmen der („Firma 01“), an denen die Klägerin beteiligt ist. So war an den verschiedenen, von der Klägerin angesprochenen EU-Projekten nicht die Klägerin, sondern die („Firma 01“) beteiligt, bei der es sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenen Rechten und Pflichten handelt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, ob und in welcher Höhe sich ihre Gewinnbeteiligung dadurch, dass diese Projekte nicht realisiert werden konnten, vermindert hat. Das Rechenwerk der Klägerin, wonach sie in 3,5 Jahren einen Verlust von 31.585,96 € erlitten habe (Bl. 789 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Das gleiche gilt für den unsubstantiierten Vortrag, ihre Einkünfte seien in den Jahren 2011 bis 2015 deutlich höher gelegen, als sich aus den Bescheiden ergebe. Das behauptete monatliche Honorar von 6.000,00 € für eine Beratertätigkeit für („Name 08“) (vgl. Bl. 715 d.A.) ist aus den vorgelegten Unterlagen ebenso wenig nachvollziehbar. Insgesamt liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Beauftragung eines Sachverständigen oder eine Schätzung selbst eines Mindestschadens nach § 287 ZPO nicht vor.

Zwar war die Klägerin im Zeitraum ab dem Unfall bis zum 16.01.2016 unfallbedingt arbeitsunfähig, so dass ihr für diesen Zeitraum grundsätzlich ein Verdienstausfall entstanden ist. Ausgehend von einem zugrunde zu legenden durchschnittlichen Jahresverdienst von 10.967,35 € im Zeitraum von 2012 bis zum 31.07.2015 ergäbe sich für die Monate 01.08. - 31.12.2015 ein ohne den Unfall zu erwartender Verdienst von 4.569,73 €, dem ein tatsächlich erzielter Verlust von 77,56 € gegenübersteht, so dass sich der Schaden in diesem Zeitraum auf 4.647,29 € beliefe. Einen solchen Schaden macht die Klägerin jedoch nicht geltend, da mit dem bezifferten Zahlungsantrag ein Verdienstausfall für die Jahre 2016 bis 2018 begehrt wird. Zudem müsste sich die Klägerin die erhaltenen Krankengeldzahlungen in diesem Zeitraum anrechnen lassen, zu deren Höhe sie - auch nicht im letzten Schriftsatz, nachdem der Beklagte darauf ausdrücklich hingewiesen hat - nicht vorgetragen hat.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin unstreitig ab dem 16.01.2016 wieder arbeitsfähig war. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf als Künstlerin nicht mehr hätte arbeiten können. Sie hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, welche Bemühungen sie unternommen haben will, um weitere Aufträge zu erhalten. Das Anlagenkonvolut B betrifft Bewerbungen ihres Ehemannes, worauf ebenfalls mit Beschluss vom 15.02.2024 hingewiesen wurde. Die Klägerin hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, ihr Vorbringen zu korrigieren.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung des für den entgangenen Auftrag des Kulturforums („Ort 05“) entgangenen Honorars in Höhe von 3.500,00 €. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.11.2021 erklärt, von einer konkreten Schadensberechnung Abstand nehmen zu wollen, und sich auf eine abstrakte Schadensschätzung durch den Senat berufen (Bl. 419 d.A.). Neben einer abstrakten Schadensberechnung verbleibt jedoch für eine konkrete Schadensberechnung kein Raum, da abstrakte und konkrete Schadensberechnung nicht miteinander vermengt werden dürfen (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O. Rn. 140). Die Klägerin hätte daher allenfalls den durch den entgangenen Auftrag entstandenen konkreten Schaden hilfsweise für den Fall geltend machen können, dass ein abstrakter Schaden nicht zuerkannt werden kann, was aber nicht erfolgt ist.

dd) Nutzungsausfallentschädigung

Soweit die Klägerin zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 26.04.2021 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.000,00 € für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug geltend gemacht hat (Bl. 318 d.A.), hat sie diese Schadensposition im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2023 nicht mehr aufrecht erhalten (Bl. 689 d.A.).

ee) Haushaltsführungsschaden

Ein Haushaltsführungsschaden ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan, da es an einem nachvollziehbaren Vortrag zu den konkreten Beeinträchtigungen der Klägerin im Haushalt fehlt. Ein schlüssiger Vortrag setzt die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind, voraus. Zunächst müsste also die Klägerin selbst im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18, BeckRS 2019, 11793; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung, Teil 3, SVR 2018, 165, 169; Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 97/16, NJW 2019, 442; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2006 - 14 U 73/06, Rn. 28, juris; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2020 - 9 U 1/20, Rn. 21, juris; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186 m.w.N.). Dabei gehört es auch zur Schlüssigkeit des Vortrags, eine Entwicklung vom Unfallgeschehen hin zur Besserung des Zustandes darzustellen.

Die Klägerin legt zwar dar, dass sie und ihr Ehemann vorwiegend nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebten, sondern in zwei gegenüberliegenden, unsanierten Altbauwohnungen (mit Ofenheizung und ohne Aufzug) mit einer Gesamtfläche von 155 Quadratmetern, die Klägerin den Haushalt überwiegend allein erledige, Küche und Bad täglich reinige, die üblichen Flächen einmal wöchentlich reinige, zweimal wöchentlich Wäsche wasche und sich bewusst und vegan ernähre, wofür sie auch längere Einkaufswege in Kauf nehme und täglich koche. Wie sie dabei jedoch den in Ansatz gebrachten Stundenaufwand von 26 Stunden/Woche ermittelt, ist offen geblieben. Diesen setzt sie mit dem Hinweis auf das Tabellenwerk von Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) als im üblichen Rahmen liegend an, ohne allerdings darzulegen welche Voraussetzungen dabei zu Grunde gelegt wurden. Diese pauschalen Angaben lassen eine Schadensschätzung auch unter den reduzierten Anforderungen des § 287 ZPO nicht zu.

Es fehlt weiterhin an der Darstellung, welche Beeinträchtigungen die Klägerin nach dem Unfall daran hinderten, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensiert werden konnten. Qualifizierte Angaben zur Ausstattung des Haushalts, zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten und dem konkreten Zeitaufwand werden nicht mitgeteilt. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vortrag der Klägerin in der Zeit nach der Entlassung aus dem stationären Krankenhausaufenthalt vom 23.07.2015 bis zum 09.10.2015 überhaupt keine Tätigkeiten im Haushalt ausgeübt werden konnten. Hinzu kommt, dass die Eheleute unstreitig insgesamt drei Wohnungen unterhielten und unklar geblieben ist, in welchem Umfang die Wohnungen vor dem Unfall genutzt wurden.

Zwar sind grundsätzlich die Kosten für die Einstellung einer Haushaltshilfe ersatzfähig. Die Klägerin hat hierzu die Rechnung der Frau („Name 09“) vom 12.10.2015 über einen Betrag von 1.980,00 € für 132 geleistete Stunden Haushaltshilfe vorgelegt. Weder aus der Rechnung noch aus dem sonstigen Vortrag der Klägerin lässt sich jedoch entnehmen, welche Tätigkeiten die Haushaltshilfe konkret - außer pauschal Kochen und Putzen - ausgeübt hat.

Auf den fehlenden schlüssigen Vortrag zum Haushaltsführungsschaden ist die Klägerin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2021 und dem darauf ergangenen Beweisbeschluss hingewiesen worden, ohne dass die Klägerin dies zum Anlass genommen hat, ihren Vortrag dazu zu ergänzen oder nachvollziehbar zu machen.

Mangels eines schlüssigen Vortrags kam somit auch die Zuerkennung einer Haushaltsführungsschadensrente nicht in Betracht. Unabhängig davon fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, weshalb und in welchem Umfang die Klägerin auch nach Januar 2016, als sie wieder arbeitsfähig war, noch in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit beeinträchtigt war. Die Bezugnahme auf die erlittene teilweise Gebrauchsunfähigkeit ihrer rechten Hand und den Invaliditätsgrad reicht hierfür nicht aus.

ff) Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Möglichkeit, dass in Zusammenhang mit der dauerhaften Gebrauchseinschränkung des rechten Handgelenks zukünftig noch weitere gesundheitliche Einschränkungen oder materielle Schäden der Klägerin drohen, die kausal auf das Unfallereignis vom 17.07.2015 zurückzuführen sind, kann nicht ausgeschlossen werden.

gg) Zinsanspruch

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

c) Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

Zwar trat eine Verjährung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2018 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ein. Vorliegend ist die Verjährungsfrist jedoch gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG infolge der Anmeldung der Ansprüche durch den damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt („Name 03“), gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 05.08.2015 (Anlage B 2, Bl. 61f. d.A.) gehemmt worden. Für die Anmeldung des Direktanspruchs beim Versicherer reicht es aus, dass dem Haftpflichtversicherer eine Vorstellung vom ungefähren Umfang der durch den Unfall bewirkten Schäden und damit seiner Leistungspflicht vermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1979 - VI ZR 80/78, VersR 1979, 1104; BGH, Urteil vom 02.03.1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761; BGH NJW 1987, 937; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2011 - 22 W 68/10, NJW-RR 2011, 1178; OLG München, Urteil vom 16.09.1974 - 24 U 783/74, VersR 1975, 510; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 356; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 115, Rn. 28; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., § 115 VVG, Rn. 33). Eine lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden ist ebenso wenig erforderlich wie eine - auch nur teilweise - Bezifferung der Forderung (vgl. BGH VersR 1979, a.a.O.; BGH NJW 1982, a.a.O.; OLG Frankfurt, OLG Saarbrücken, Klimke und Schneider, jeweils a.a.O.). Das Schreiben vom 05.08.2015 ist insoweit (noch) ausreichend. In dem Schreiben wird der Unfall durch Angabe des Datums und der Unfallstelle hinreichend konkretisiert. Auch wird angegeben, dass sowohl die Klägerin und ihr Ehemann verletzt als auch das Fahrzeug beschädigt worden ist und Schadensersatzansprüche deshalb dem Grunde nach geltend gemacht werden. Diesbezüglich wird die Erklärung der Einstandspflicht von dem Beklagten gefordert, ferner die Zahlung eines Vorschusses für ein Ersatzfahrzeug. Insgesamt wird damit klargestellt, dass sowohl wegen materieller Schäden als auch wegen der Körperverletzungen Schadensersatz aufgrund des Unfalls gefordert wird. Weitergehende Angaben waren nicht notwendig. Zudem bestand für den Beklagten die Möglichkeit einer Nachfrage. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien gegeben hat, in dem die Anmeldung weiter konkretisiert worden ist. So ist im Schriftsatz vom 30.06.2020 vorgetragen worden, dass der damalige Bevollmächtigte Rechtsanwalt („Name 03“) sich mit einem nicht zu den Akten gereichten Schreiben vom 23.09.2015 an den Beklagten gewandt und Personenschäden und eine PTBS geltend gemacht habe (Bl. 172 d.A.).

Die Hemmung der Verjährungsfrist dauerte bis zum Zugang der schriftlichen Mitteilung der endgültigen Ablehnung des Anspruchs durch den Beklagten an, § 115 Abs. 2 S. 3 VVG. Diese ist erst im Schreiben vom 13.06.2019 erfolgt. Damit lief die Verjährungsfrist ab Mitte Juni 2019 weiter und ist durch die am 09.01.2020 erfolgte Klagezustellung erneut rechtzeitig gehemmt worden. Auf den Streit der Parteien, inwieweit die Zustellung noch „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgt ist, kommt es somit nicht an.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2021 die Klage teilweise erweitert hat, ist Verjährung der geltend gemachten weiteren Forderungen ebenfalls nicht eingetreten, da die Klägerin mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich aller weiteren Schäden die rechtzeitige Hemmung der Verjährung auch bezüglich der noch nicht bezifferten Schadenspositionen herbeigeführt hat.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2024 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit dieser neues Vorbringen enthält, ist dies gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund der besonderen Gründe des vorliegenden Einzelfalls und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt.