Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 19.12.2024 | |
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Aktenzeichen | 12 U 214/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1219.12U214.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.09.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 153/19, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.245,98 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 81 % und der Beklagte 19 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 17.07.2015.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug (X) mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße …in Richtung (Ort 1). In dem Fahrzeug befand sich neben dem Kläger auch dessen Ehefrau … …, deren Ersatzansprüche Gegenstand des Berufungsverfahrens 12 U 192/20 vor dem Senat sind. Nach der Ortsausfahrt (Ort 2) kam dem Klägerfahrzeug das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug (Y) mit dem amtlichen Kennzeichen … entgegen, dessen Führer in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, so dass dieses ins Schleudern kam und sich auf die Gegenfahrbahn drehte. Das vom Kläger geführte Fahrzeug kollidierte trotz einer sofort eingeleiteten Notbremsung auf der Beifahrerseite frontal mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. Der Führer des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs verstarb noch an der Unfallstelle. Der Kläger und seine Ehefrau wurden bei dem Unfall verletzt. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Parteien streiten über eine Verjährung der Ansprüche des Klägers sowie über die Berücksichtigungsfähigkeit und Höhe der einzelnen Schadenspositionen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den einzelnen materiellen Schadenspositionen auf die Ausführungen auf den Seiten 5 bis 13 der Klageschrift (Bl. 18 ff. d.A.) sowie auf die Angaben in den Schriftsätzen vom 31.03. und 03.04.2020 (Bl. 152 ff. und Bl. 163 ff. d.A.) verwiesen.
Mit am 03.09.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Grundsätzlich habe die Verjährungsfrist für die Ansprüche am 31.12.2018 geendet. Allerdings sei die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gehemmt gewesen. Die Verhandlungen hätten mit dem Schreiben der Klägerseite vom 31.12.2018 begonnen und mit dem Schreiben des Beklagten vom 11.06.2019 bzw. mit dem vom Kläger behaupteten Gespräch der Parteien vom 14.06.2019 geendet. Unter Berücksichtigung von § 203 S. 2 BGB sei die Verjährung der Ansprüche spätestens am 14.09.2019 eingetreten. Die Erhebung der Klage habe nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Die Klageschrift sei der Beklagten erst am 02.01.2020 und damit nach Verjährungseintritt zugestellt worden. Die Regelung des § 167 ZPO greife nicht, da die Zustellung nicht demnächst erfolgt sei. Dem Kläger sei eine nicht bloß geringfügige Verzögerung der Zustellung anzulasten, da es zur Einzahlung der Prozesskosten erst aufgrund der Anweisung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers am 16.12.2019 gekommen sei, obwohl die Kostenanforderung dem Kläger zu Händen seines damaligen Prozessbevollmächtigem bereits am 20.09.2019 zugegangen sei. Die Verzögerung gehe auf ein nachlässiges Verhalten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten zurück. Die Verjährungsfrist sei schließlich nicht durch die Zahlung des Beklagten im Juni 2019 erneut in Lauf gesetzt worden. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB liege nicht vor, denn die Beklagte habe in dem Schreiben vom 11.06.2019 erklärt, weitere Ansprüche des Klägers „sämtlichst und endgültig“ abzulehnen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 17.09.2020 zugestellte Urteil mit am 02.10.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 17.12.2020 mit am 14.12.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen seine Ansicht, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Der Beklagte sei entsprechend der erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen.
Der Kläger hat seine Schadensberechnung mehrfach geändert. Für die behaupteten materiellen Schäden mit Ausnahme des Verdienstausfallschadens macht der Kläger nunmehr gemäß der Aufstellung in der Anl. 1A zum Schriftsatz vom 14.06.2021 (Bl. 345 d.A.), auf die verwiesen wird, einen Betrag i.H.v. 6.826,33 € geltend, wobei der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.12.2023 zugleich klargestellt hat, dass er den in der Tabelle aufgeführten weiteren Betrag i. H. v. 3.000,00 € für den Ausfall des durch den Unfall zerstörten Pkw nicht verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers zu den Schadenspositionen wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2f. und 12 ff. des Schriftsatzes vom 14.06.2021 (Bl. 326f., Bl. 336 ff. d. A.) und auf den Seiten 1ff. des Schriftsatzes vom 19.10.2021 (Bl. 509ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des Verdienstausfalls nimmt der Kläger keine konkrete Schadensberechnung mehr vor, sondern beruft sich auf eine abstrakte Schadensschätzung. Hierzu trägt er vor, er hätte in den Jahren 2015 bis 2019 bei ungestörter Entwicklung durchschnittliche jährliche Betriebseinnahmen von 48.117,81 € gehabt. Die tatsächlichen Betriebseinnahmen hätten jährlich gemittelt bei 6.893,95 € gelegen, so dass ein Verdienstausfallschaden von 20.611,93 € für das Kalenderjahr 2015 sowie von jährlich 41.223,86 € für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 festzustellen sei. Für die Jahre 2015 bis 2019 errechne sich somit ein Verdienstausfallschaden i. H. v. 185.507,37 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag auf den Seiten 3 ff des Schriftsatzes vom 14.06.2021 (Bl. 327 ff. d. A.) und auf den Seiten 3f. des Schriftsatzes vom 09.11.2023 (Bl. 806 f., Bl. 830 d.A.) Bezug genommen.
Im Übrigen vertieft der Kläger seinen Vortrag, bei ihm habe sich unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, weshalb er sich - gemeinsam mit seiner Ehefrau - in Behandlung bei dem Diplom-Psychologen [X] begeben habe, der mit Befundbericht vom 25.09.2023 (Bl. 1001 ff. d.A.) die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 11 bestätigt habe.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 03.09.2020 abzuändern und
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 50.000,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 185.503,73 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 % (gemeint ist offensichtlich Prozentpunkte) über dem jeweils gültigen EZB-Zins ab Rechtshängigkeit, einen weiteren Betrag i. H. v. 6.826,33 € gemäß Aufstellung Anl. 1A zum Schriftsatz vom 14.06.2021 - ohne Berücksichtigung des in der Aufstellung enthaltenen Betrages von 3.000,00 € für die Nutzungsausfallentschädigung - und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 5.054,29 € zu zahlen,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zur Verjährung der Ansprüche. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht nachvollziehbar. Die dargelegten Betriebseinnahmen könnten nicht als Grundlage für die Ermittlung eines Gewinnausfalls eines Freiberuflers herangezogen werden. Aus den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen ergebe sich, dass die Tätigkeit des Klägers auch vor dem Unfall mit erheblichen Schwankungen auf der Einnahmenseite verbunden gewesen sei. Auch habe der Kläger - unstreitig - bis zum Ende seiner Krankschreibung Krankengeld i. H. v. 28,47 € täglich erhalten, das er sich auf den Verdienstausfallschaden anrechnen lassen müsse. Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht schlüssig dargetan. Es werde weiterhin bestritten, dass über den 15.01.2016 hinaus unfallbedingt weitere ärztliche Behandlungen des Klägers erforderlich gewesen seien. Auch hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen fehle es weiterhin an nachvollziehbarem Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2021 (Bl. 466 ff. d.A.) durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. [Y] sowie eines orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. [Z]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. [Y] vom 12.02.2023 (Bl. 660 ff. d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 30.11.2023 (Bl. 861 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 (Bl. 1184 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. [Z] vom 18.06.2023 (Bl. 749 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht ein Ende der Hemmung der Verjährungsfrist im Juni 2019 angenommen, obwohl es auch nach dem Gespräch vom 14.06.2019 weitere Kontakte zwischen den Parteien gegeben habe. Frühestens Anfang November 2019 könne ein Einschlafen der Verhandlungen angenommen werden, sodass es erst drei Monate später, nämlich Ende Januar 2020 zu einem Ende der Verjährungshemmung gekommen wäre, mithin nach Zustellung der Klage am 02.01.2020, durch die eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist ausgelöst worden sei. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, obwohl in ihr entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ein Berufungsantrag nicht ausdrücklich angekündigt worden ist, sondern nur unter Bezugnahme auf das erstinstanzliches Vorgehen dargestellt wurde, dass der Beklagte „entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag … zu verurteilen sein wird“. Auch in einem solchen Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass als Rechtsmittelziel die in der Vorinstanz gestellten Sachanträge weiterverfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20 Rn. 17).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich in geringem Umfang Erfolg.
a) Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Schaden neu berechnet hat, ist dies ohne weiteres zulässig, da die Veränderung lediglich unselbständige Schadenspositionen betrifft, mithin keine Klageänderung vorliegt.
b) Dem Kläger steht gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kfz aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Einstandspflicht des Beklagten für die infolge des Unfalls eingetretenen Schäden des Klägers steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Höhe nach besteht jedoch nur ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.000,00 € sowie auf materiellen Schadensersatz in Höhe von weiteren 11.245,98 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
aa) Schmerzensgeld
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20, NJW 2022, 1953 Rn. 13 m.w.N.).
Der Kläger erlitt durch den Unfall unstreitig eine nicht dislozierte Patellafraktur rechts, ein stumpfes Thoraxtrauma und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, weshalb er bis zum 22.07.2015 stationär im Kreiskrankenhaus (...) behandelt worden ist. Eine Operation der Patellafraktur ist nicht erfolgt, diese wurde vielmehr konservativ behandelt. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. [Z] in seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachten vom 18.06.2023 darüber hinaus fest, dass Schmerzen des Klägers aufgrund des Thoraxtraumas für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem Unfall, eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule für einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Unfall und Bewegungseinschränkungen des rechten Kniegelenks bis zum 31.12.2015 bestanden haben. Ebenso hat der Sachverständige Prof. Dr. med. [Z] eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 15.01.2016 bestätigt. Weitergehende physische Beeinträchtigungen - insbesondere eine dauerhafte bzw. langfristige Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks, eine Halswirbelsäulenversteifung verbunden mit chronischen Kopfschmerzen sowie dauerhafte Schmerzen und Beeinträchtigungen im rechten Arm und der rechten Hand - hat der Sachverständige hingegen nicht bestätigt. Der Senat folgt den detaillierten und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, denen auch die Parteien weitgehend nicht entgegengetreten sind. Soweit der Kläger geltend macht, der Sachverständige habe durchaus Unterschiede bei der Beweglichkeit der Gliedmaßen festgestellt, hat der Sachverständige eine gegenwärtige oder zukünftig wahrscheinlich eintretende Beeinträchtigung des Klägers hieraus nicht abgeleitet. Dass sich die Situation beim Kläger verschlimmern kann, ist danach zwar nicht ausgeschlossen, diesem Umstand wird jedoch durch den Feststellungsausspruch Rechnung getragen. Schmerzensgelderhöhend wirkt er sich nicht aus. Schließlich hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Lichtbilder belegt, dass durch den Unfall Glassplitter in Sohle und Ballen seines linken Fußes eingetreten sind, die von seiner Ehefrau entfernt werden mussten.
Nicht bewiesen ist die Behauptung des Klägers, die bereits zuvor vorhandene Arthrose in zwei Zehen des linken Fußes sei aufgrund des Unfalls verstärkt worden. Aus dem vom Kläger hierzu vorgelegten Bericht der Facharztpraxis Radiologie … vom 20.08.2015 ergibt sich allein, dass am linken Fuß bzw. Bein unfallbedingt Ödeme entstanden sind. Diese Beeinträchtigung ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen. Hinsichtlich der in dem Bericht festgehaltenen deutlich aktivierten Arthrose des MTP I ist hingegen nicht belegt, dass die Aktivierung durch den Unfall erfolgt ist. Vielmehr bestand die Arthrose unstreitig schon zuvor. Auch eine Schmerzsymptomatik mit Atembeschwerden im Bereich des Rippenkorbes hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Senat hat den Kläger im Beschluss vom 19.08.2021 auf das Fehlen eines hinreichenden und belegten Vortrages insoweit hingewiesen. Auch der weitere Vortrag des Klägers betrifft lediglich das Vorhandensein von Schmerzen im Thoraxbereich, nicht aber das Auftreten von Atembeschwerden. Die Schmerzbeeinträchtigungen im Thoraxbereich berücksichtigt der Senat indes bereits aufgrund der entsprechenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. [Z].
Ferner steht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass beim Kläger durch das Miterleben des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsreaktion nach ICD 10: F 43.0 verursacht worden ist. Dagegen steht nicht mit dem für die Überzeugungsbildung des Senats nach § 286 ZPO für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 8), fest, dass beim Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach ICD 10: F 43.1 bzw. ICD 11 eingetreten ist. Die Frage, ob der Kläger bei dem Unfall eine PTBS erlitten hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Denn der Kläger macht keinen Folgeschaden einer Schädigung geltend, sondern beruft sich darauf, er leide als unmittelbare Auswirkung des Unfalls unter einer PTBS. Zugleich wäre aber auch bei Anwendung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO der Nachweis einer durch den Unfall verursachten PTBS nicht geführt.
Bei einer PTBS nach ICD 10: F 43.1 handelt es sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 5264 Rn. 20). Auf die Anwendbarkeit des ICD 10 oder des seit dem 01.01.2022 geltenden ICD 11 kommt es dabei letztlich nicht entscheidend an. Denn auch nach dem ICD 11 handelt es sich, wie auch bereits im ICD 10, um eine mögliche Folgeerscheinung eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von Ereignissen, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. [Y] in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.11.2023 erläutert hat. Die inhaltlichen Kriterien bezüglich der PTBS sind im ICD 10 und ICD 11 gleichwertig. Zudem ist der ICD 10 für eine Übergangszeit von fünf Jahren seit Inkrafttreten des ICD 11 weiterhin gültig. Daneben sieht der ICD 11 nun auch die komplexe PTBS vor, welche gekennzeichnet ist durch ein extrem bedrohliches oder entsetzliches Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen, meistens länger dauernde oder wiederholte Ereignisse, bei denen Flucht schwierig oder unmöglich war wie z.B. Folter, Sklaverei, Genozidversuche, länger andauernde häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher Kindesmissbrauch (vgl. Slizyk, beck-online Schmerzensgeld-Handbuch, Stand Oktober 2024, Rn. 290, s.a. Bl. 914 d.A.). Letzteres ist im Streitfall eindeutig auszuschließen. Der Kläger hat derartige extreme Erlebnisse nicht miterleben müssen.
Die in der Leitlinie zu den ICD 10 aufgelisteten Beispiele wie Krieg, Geiselnahme oder Vergewaltigung und Naturkatastrophen zeigen, dass ein vorsichtiger Umgang mit dem Begriff der PTBS in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geboten ist. Ein Unfallereignis ohne besondere belastende Umstände ist daher in der Regel nicht geeignet, eine PTBS hervorzurufen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11, Schaden-Praxis 2012, 177).
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. [Y], der über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung als Neurologe und Psychiater verfügt und aufgrund seiner ebenfalls langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte und Berufsgenossenschaften schon vielfach mit dem Krankheitsbild der PTBS befasst gewesen ist, hat eine PTBS beim Kläger nicht feststellen können. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.02.2023 bestätigt, dass das Unfallereignis und das Miterleben des Versterbens des Unfallverursachers durchaus geeignet gewesen sein können, eine PTBS auszulösen (sog. A-Kriterium, vom Sachverständigen als Anfangserlebnis bezeichnet). Die nachfolgend in den Akten geschilderten Krankheitszustände und die Schilderung des Krankheitsverlaufs durch den Kläger bei seiner gutachterlichen Untersuchung ließen jedoch - so der Sachverständige - das typische Bild einer PTBS nicht evident werden. Typische Merkmale einer PTBS seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Träumen oder Alpträumen), die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten und eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Wortlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die die Erinnerung an das Trauma hervorriefen, bewirkten. Meist trete ein Zustand von vegetativer Überreagiertheit mit Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf, Angst und Depression seien häufig mit den genannten Symptommerkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Der Verlauf sei wechselhaft, im Allgemeinen klinge eine PTBS innerhalb von zwei Jahren ab.
Derartige typische Merkmale hat der Sachverständige im Rahmen seiner Exploration beim Kläger nicht - jedenfalls nicht in einem für die Bejahung einer PTBS notwendigen Ausmaß - feststellen können. Von entscheidender Bedeutung für die Diagnose einer PTBS sei die detaillierte und plastische Beschreibung des zugrunde liegenden traumatischen Erlebnisses, das die Betroffenen noch jahrelang im Gedächtnis behielten und auch nach Jahren noch lebhaft und emotional schilderten. Beim Kläger sei eine derartige Reaktion auf das Ereignis und eine entsprechende innere Anteilnahme nicht erfolgt. Auch die weiteren in den Behandlungsunterlagen aufgeführten Symptome rechtfertigten die Einordnung als PTBS nicht. Darüber hinaus würden derartige Krankheitsbilder in der Regel durch spezialisierte Ärzte oder Psychologen mit einer speziellen psychologischen Trauma-Therapie behandelt, die hier nach dem Unfallereignis nicht erfolgt sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS spreche. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass im erstbehandelnden Krankenhaus bereits ein Psychiater hinzugezogen worden wäre, wenn eine erhebliche psychische Störung vorgelegen hätte, die jedoch nicht dokumentiert sei.
Die beim Kläger eingetretene posttraumatische Belastungsreaktion sei spätestens nach ein bis zwei Tagen nach dem Unfall abgeklungen. Soweit der Sachverständige laut seiner Angaben im schriftlichen Gutachten bei seiner Untersuchung eine leichte depressive Störung festgestellt hat, sei diese nach den Angaben des Sachverständigen nicht unfallbedingt.
Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige bekräftigt, dass entscheidend die vitale Bedrohung durch das Ersterlebnis sei, das von den Betroffenen wegen der erlebten Todesangst oder der Angst vor schweren gesundheitlichen Schäden mit besonderer Anteilnahme und Aufgewühltheit geschildert werde, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei.
Der Senat folgt nach eingehender eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wobei zugleich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses durch den Kläger bestehen. Auch der Kläger macht eine Fehlverarbeitung nicht geltend.
Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sind im Ergebnis nach Einholung des Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung aus Sicht des Senats überzeugend entkräftet. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO besteht nicht, sodass dem entsprechenden Antrag des Klägers nicht nachzukommen war. Im Einzelnen:
Die unsachlichen Angriffe des Klägers gegen die Person des Sachverständigen, insbesondere im Hinblick auf dessen Alter, werden vom Senat nicht kommentiert. Fragen zum Umfang seiner gutachterlichen Tätigkeit sind dem Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung seitens des Klägers nicht gestellt worden.
Hinsichtlich der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des ICD 10 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte die Evaluierung und Einführung des ICD 11 mindestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zum 01.01.2022 in Anspruch nehmen wird. Bis dahin ist die Anwendung des ICD 10 jedenfalls nicht fehlerhaft. Zwar ist für eine gerichtliche Beweiswürdigung grundsätzlich der aktuelle medizinische Erkenntnisstand zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall erscheint die Bezugnahme auf den ICD 10 jedoch bereits deshalb naheliegend, weil sich der Unfall bereits im Jahre 2015 und damit vor Inkrafttreten des ICD 11 ereignete. Letztlich ist dies nicht entscheidend, da die Voraussetzungen einer PTBS nach den Angaben des Sachverständigen sowohl nach dem ICD 10 als auch nach dem ICD 11 sich nicht wesentlich unterscheiden.
Soweit der Kläger den Einsatz der vom Sachverständigen durchgeführten testpsychologischen Verfahren (HAMD-21 und DemTect-Test) bemängelt und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 09.08.2016 (7 U 152/15, juris) beruft, wonach der Einsatz testpsychologischer Verfahren weder möglich noch sinnvoll sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, sind testpsychologische Untersuchungen in der Psychatrie allgemein üblich und sichern zusätzlich das Ergebnis. Die alleinige unreflektierte Bezugnahme auf die Angaben des Geschädigten erscheint auch dem Senat nicht zielführend (vgl. dazu auch OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 14 U 106/18, juris).
Der Verweis auf die Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) vermag die Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Soweit es dort heißt, eine anzunehmende Wahrscheinlichkeit sei für die Diagnose einer PTBS ausreichend, handelt es sich letztlich um eine rechtliche Bewertung, die vom Senat vorzunehmen ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die Leitlinien der AWMF nicht grundsätzlich von der Einstufung des ICD 10 abweichen.
Mit der Bescheinigung der Hausärztin des Klägers B...L... vom 05.03.2019 (Anlage K 6 zur Klageschrift) hat sich der Sachverständige Prof. Dr. [Y] im Rahmen der Gutachtenerstellung ebenfalls auseinandergesetzt. Bei der Bescheinigung der Hausärztin L... handelt es sich um ein ärztliches Attest mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, ohne dass diese Diagnose durch die Darstellung näherer Befunde untermauert wird, so dass dieser Bescheinigung, wie der Sachverständige zutreffend angemerkt hat, kein weiterer Beweiswert zukommt und sie nicht geeignet ist, die sachverständigen Feststellungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. In eine weitergehende psychologische Behandlung hat sich der Kläger in den ersten Jahren nach dem Unfall nicht begeben. Auch im Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses (...) vom 21.07.2015 finden sich keinerlei Hinweise auf psychische Belastungen des Klägers infolge des Unfallgeschehens, wobei der Senat nicht verkennt, dass eine fehlende Diagnose wie auch das Unterlassen der Durchführung einer zeitnahen Trauma-Therapie das Bestehen einer PTBS nicht ausschließt.
Der Sachverständige hat auch zu den Veröffentlichungen der LKH-Universität, Klinikum Graz, Stellung genommen und hergeleitet, warum es allein auf eine Aufzählung von Symptomen für die Diagnosestellung einer PTBS nicht ankommt. Zudem hätten die Veröffentlichungen des Klinikums Graz nicht Eingang in das ICD 10-System gefunden, an dem sich der Sachverständige orientiert hat.
Der Befundbericht des Dipl.-Psych. [X] vom 25.09.2023 ist ebenfalls nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. In dem Befundbericht heißt es zunächst nach der Wiedergabe der Schilderungen des Klägers, nach denen es erstmals etwa 12 Monate nach dem Unfall zum Auftreten posttraumatischer Belastungssymptome gekommen sei, noch zurückhaltend, dass die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Patienten auf eine mögliche komplexe PTBS nach ICD 11 hindeuteten, die sich nach dem Unfall entwickelt haben könne. Es folgt dann die Wiedergabe diverser, nach der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen durchgeführter psychologischer Testverfahren und deren Auswertung, wonach beim Kläger eine schwere depressive Symptomatik vorliege und sein persönliches, soziales und berufliches Leben dadurch schwer beeinträchtigt sei. Der Senat hat den Befundbericht sowie das Schreiben des Dipl.-Psych. [X] vom 28.07.2023 dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. [Y] zur Kenntnisnahme übersandt. Der Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und erklärt, dass die von Dipl.-Psych. [X] durchgeführten Testverfahren nicht entscheidend aussagekräftig seien, da eine allgemeine psychologische Befunderhebung nicht feststellbar sei und mit den verwendeten Testverfahren - anders als mit den allgemein in der Psychologie verwendeten Verfahren wie dem (Ort 5)-Wechsler-Intelligenztest oder dem Freiburger Persönlichkeitsinventar - falsche Angaben nicht aufgedeckt werden können. Der Senat hält aus diesen Gründen den Befundbericht, der insoweit als Privatgutachten anzusehen ist, nicht für hinreichend überzeugend, um ihm den Vorzug gegenüber den Feststellungen und der Diagnose des gerichtlichen Sachverständigen zu geben. Dies gilt umso mehr, als in dem Befundbericht wie auch in der Stellungnahme vom 28.07.2023 keinerlei Versuche unternommen werden, die Unfallkausalität der erstmals rund ein Jahr nach dem Unfallereignis aufgetretenen Symptomatik zu verifizieren, obgleich der Dipl.-Psych. [X] - wie ausgeführt - von diesem zeitlichen Auseinanderfallen des Ereignisses und der aufgetretenen Folgen ausgeht.
Die vom Kläger beantragte Vernehmung des Dipl.-Psych. [X] als sachverständigen Zeugen kam nicht in Betracht. Die medizinisch-sachverständige Bewertung der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bleibt allein dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. Zudem hat der Dipl.-Psych. [X] seine Einschätzung des Zustandes des Klägers bereits in dem Befundbericht vom 25.09.2023 niedergelegt, der zu den Akten gelangt und dem gerichtlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich aus einer Vernehmung des behandelnden Psychologen weitere Erkentnisse ergeben hätten.
Soweit das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vereinzelte Schreib- oder Übertragungsfehler aufweist, sind diese nicht so gravierend, dass das Gutachten nicht mehr als Grundlage für die Entscheidung geeignet wäre.
Die danach zugrunde zu legenden unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 €.
Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem – wie im vorliegenden Fall - nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein – dem Schädiger nicht zurechenbares – allgemeines Lebensrisiko (vgl. BGH NJW 2021, 925 Rn. 12 mwN). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine Gesundheitsstörung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung ist in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. BGH a.a.O.). So liegt der Fall auch hier, da der Kläger als Fahrer eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge unmittelbar Unfallbeteiligter war und nicht nur zufällig als Außenstehender oder Unbeteiligter den Unfall miterlebt hat.
Bei der Höhe des im Streitfall als angemessen anzusehenden Schmerzensgeldes orientiert sich der Senat beispielhaft an den Entscheidungen des LG Lübeck vom 13.10.2004 (12 O 73/04, zitiert in Hacks/Weller/Klein/Kohake, SchmerzensgeldBeträge 2025, 43. Aufl., laufende Nr. 43.177) und des LG Köln vom 26.02.2008 (7 O 446/04, zitiert ebenda, laufende Nr. 43.186), die ebenfalls jeweils eine Patellafraktur zum Gegenstand haben, allerdings mit deutlich unterschiedlichen Beeinträchtigungen. Zu berücksichtigen ist zudem die - allerdings nur kurzzeitig wirkende - posttraumatische Belastungsreaktion beim Kläger sowie insbesondere das Thoraxtrauma und die Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € rechtfertigen.
Die vom Kläger angeführte Referenzentscheidung des OLG Schleswig vom 09.08.2016 (7 U 152/15) ist hingegen nicht vergleichbar, da beim Kläger eine PTBS nicht vorliegt. Nachdem vorgerichtlich durch den Beklagten bereits ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt wurde, war daher ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 € auszuurteilen.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen eines verzögerten Regulierungsverhaltens des Beklagten kam nicht in Betracht. Die vom Kläger über die unstreitig gestellten bzw. nachgewiesenen Verletzungen hinaus behaupteten psychischen Beeinträchtigungen, auf die er seine Schmerzensgeldforderung im Wesentlichen stützt, haben sich im Ergebnis als nicht vorliegend erwiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass vor dem Schreiben des damals den Kläger vertretenden Rechtsanwalts (1) vom 31.10.2018 bezifferte Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden sind. Dass sich der Rechtsstreit wegen der verzögerten Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen, der erst durch die Verhängung von Ordnungsgeldern zur Erstattung des Gutachtens angehalten werden musste, über mehrere Jahre hingezogen hat, ist misslich, aber nicht vom Beklagten zu verantworten. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen sich das Regulierungsverhalten des unstreitig einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers schmerzensgelderhöhend auswirken kann, nicht vor.
bb) Verdienstausfall
Einen Verdienstausfallschaden des Klägers vermag der Senat lediglich für die Zeit vom Tage des Unfalls bis zum Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 15.01.2016 in Höhe von 10.050,40 € zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfalls in Höhe des im Schriftsatz vom 14.06.2021 geltend gemachten Betrages i. H. v. 185.503,73 € bzw. des im Schriftsatz vom 09.11.2023 in Verbindung mit der als Anlage eingereichten tabellarischen Schadensberechnung (Bl. 830 d.A.) geltend gemachten Betrages i. H. v. 185.507,30 € für das 2. Halbjahr 2015 sowie die Kalenderjahre 2016 bis 2019 besteht nicht. Der Kläger hat einen ihm entstandenen Verdienstausfall nicht schlüssig dargelegt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 und dem darauf erfolgten Beweisbeschluss vom 19.08.2021 sowie der Beklagte in seinen Schriftsätzen hingewiesen haben.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Verdienstausfall des Klägers, § 252 S. 1 BGB. Dieser ist unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Dieser konkret zu ermittelnde Schaden bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen den nach dem Unfall tatsächlich erzielten Einkünften und dem für den fraglichen Zeitraum ohne den Unfall zu erwartenden Verdienst. Der Geschädigte, der den Ersatz eines Einkommensschadens fordert, hat die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommensverhältnisse ohne das Schadensereignis zu beweisen. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Verdienstausfall ist für die Schadensberechnung das monatliche Einkommen im Wege einer Prognose gemäß den §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln. Dabei gebietet § 252 Satz 2 BGB zunächst eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne den Unfall, d. h. es ist eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anzustellen. Grundlage dessen sind die Feststellungen zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Geschädigten. Dem Geschädigten kommen dabei die Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zu Gute. Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Allerdings lässt auch die erleichterte Schadensberechnung gemäß §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu, sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Denn der zu ersetzende Schaden liegt hier nicht im Wegfall oder in der Minderung der Arbeitskraft, sondern setzt eine konkrete Auswirkung im Arbeitsleben voraus. Beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte kann zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Verbleibenden Risiken kann mit gewissen Abschlägen begegnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640).
An das Vorbringen eines selbständigen Unternehmers, ihm seien erwartete Gewinne entgangen, dürfen wegen der damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). § 287 ZPO erleichtert den Nachweis, indem er anstelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten lässt. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen alles offen bleibt (vgl. OLG München, Urteil vom 15.09.2006 - 10 U 3622/99, juris). Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2009, VI ZB 53/08, VersR 2010, 133, juris Rn. 9). Bei der Schätzung eines entgangenen Gewinns eines Selbständigen kann auf den Gewinn zurückgegriffen werden, den der Geschädigte in den letzten Jahren vor dem Unfall erzielt hat (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Aufl., Rn. 145), wobei besondere Umstände des Einzelfalles und mindestens ein Zeitraum von drei Jahren vor dem Unfall in die Schätzung einzubeziehen sind (vgl. Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 146). Dabei ist zunächst die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinns festzustellen, ferner sind die fixen und variablen Kosten einzubeziehen (vgl. Küppersbusch/Höher, a. a. O. Rn. 147). Nicht zu ersetzen ist der Schaden einer Gesellschaft bei Verletzung eines der Gesellschafter (vgl. Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 154).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger macht gemäß seinen Schriftsätzen vom 14.06.2021 und 09.11.2023 für das 2. Kalenderhalbjahr 2015 einen Verdienstausfall von 20.611,93 € geltend sowie für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 jeweils einen jährlichen Verdienstausfall von 41.223,86 €, der Gegenstand des Zahlungsantrages ist. Er stellt jedoch allein auf die durchschnittlichen jährlichen Betriebseinnahmen aus den Jahren 2010 bis zum 30.06.2015 ab, woraus sich ein Gewinn des Klägers zunächst nicht herleiten lässt und die deshalb einer Schadensberechnung nicht zugrundegelegt werden können.
Der Senat sieht sich allerdings auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie der Einkommensteuerbescheide zur Schätzung eines Mindestschadens für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 17.07.2015 bis 15.01.2016, mithin für einen Zeitraum von 6 Monaten, nach § 287 ZPO in der Lage und bemisst diesen mit 10.050,40 €.
So ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 14.06.2021 vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2012 bis 2015 ein vom Kläger erzielter Jahresüberschuss von 20.703,25 € für das Kalenderjahr 2012, von 13.057,62 € für das Kalenderjahr 2013 und von 12.129,05 € für das Kalenderjahr 2014 sowie für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2015 von 16.453,85 € (Bl. 370 ff. d.A.). Diese Beträge decken sich weitgehend mit den Angaben zum Einkommen des Klägers in den mit Schriftsatz vom 30.01.2024 vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Klägers bzw. des Klägers und seiner Ehefrau für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 (Bl. 931 ff. d. A.). Diese weisen Einkünfte des Klägers für das Jahr 2012 i. H. v. 21.703,00 €, für das Jahr 2013 i. H. v. 13.057,00 € und für das Jahr 2014 i. H. v. 13.882,00 € aus. Für das Kalenderjahr 2015 ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen der Eheleute i. H. v. 20.891,00 €. Nicht berücksichtigt im Einkommensteuerbescheid für 2015 ist indes die Veränderung der Einkommenssituation des Klägers durch den Unfall vom 17.07.2015. Insoweit ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten gesonderten Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2015 ein Verlust i. H. v. 8.260,12 €. Unter Zugrundelegung der in den Einkommensteuerbescheiden für 2012 bis 2014 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers sowie des in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die ersten Kalendermonate des Jahres 2015 ausgewiesenen Gewinns schätzt der Senat das monatliche Einkommen des Klägers auf gerundet 1.500,00 €. Zugleich ergibt sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2015 statt einem monatlichen Gewinn von 1.500,00 € ein Verlust von gerundet monatlich 1.650,00 €, wobei der Senat für den halben Januar 2016 auf dieser Grundlage einen Verlust von weiteren 825,00 € ansetzt. Für den Zeitraum vom 17.07.2015 bis 15.01.2016 schätzt der Senat nach allem den Verdienstausfall des Klägers auf 18.075,00 € (1.500,00 € × 6 + 1.650,00 € × 5,5). In Abzug zu bringen ist das vom Kläger in diesem Zeitraum bezogene Krankengeld, das nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 04.01.2024 854,10 € monatlich betragen hat, sich für 6 Monate mithin auf 5.124,60 € beläuft. Im Wege des Vorteilsausgleichs ist zudem von dem verbleibenden Betrag von 12.950,40 € die vom Kläger ersparte Einkommenssteuer in Abzug zu bringen (vergleiche hierzu Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 152). Im Hinblick auf die insoweit im Wesentlichen dem Kalenderjahr 2015 zuzuordnende Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Kläger und seiner Ehefrau von 20.891,00 € um den vorgenannten Betrag und der bereits festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 908,00 € schätzt der Senat die Steuerersparnis auf einen Betrag i. H. v. 2.900,00 €, sodass ein Verdienstausfallschaden des Klägers von 10.050,40 € verbleibt.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der Vortrag des Klägers, er habe vor dem Unfall zahlreiche unentgeltliche Stunden auf dem Gehöft in (Ort 3) für Umbauarbeiten u. ä. geleistet, deshalb habe er zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Einkünfte erzielt, die er sonst gehabt hätte. Der Kläger hat weder dargetan, dass er in der Zeit vor dem Unfall weitere Aufträge o. ä. konkret abgelehnt hat, weil er zu deren Durchführung wegen der Arbeiten auf dem Gehöft nicht in der Lage war, noch lässt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, dass seine Entlohnung sich an der Zahl der erbrachten Arbeitsstunden orientiert hat. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass in dem entscheidungserheblichen Zeitraum vom Unfalltag bis zum 15.01.2016 eine Einschränkung der Tätigkeit des Klägers auf dem Gehöft zugunsten einer weitergehenden Erwerbstätigkeit beabsichtigt gewesen ist. Der Kläger selbst macht dies ebenfalls nicht geltend.
Einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden über den 15.01.2016 hinaus vermag der Senat hingegen auch unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht festzustellen. Wie ausgeführt, war der Kläger ab dem 16.01.2016 wieder arbeitsfähig. Er war daher verpflichtet, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, wenn er in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld nicht mehr hätte arbeiten können. Zudem vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für 6 Monate auch in der Folge mit den angestrebten Projekten nicht beauftragt wurde. Bei den vom Kläger im Schriftsatz vom 30.01.2024 angeführten Aufträgen und Tätigkeiten, um die er sich beworben hat, handelt es sich um künstlerische Aufträge sowie um leitende Tätigkeiten im Kulturmanagement bzw. um Aufgaben im universitären Lehrbetrieb, hinsichtlich derer in keiner Weise Erkenntnisse dazu vorliegen, nach welchen Kriterien eine Vergabe erfolgt ist, und dass der Kläger (ohne den Unfall) den anderen Bewerbern vorgezogen worden wäre. Auch hinsichtlich der zuvor vom Kläger durchgeführten Projekte im kreativen Bereich ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage und insbesondere wegen welcher Qualifikation der Kläger jeweils beauftragt worden ist, weshalb auch insoweit dem Senat eine Einschätzung, dass der Kläger ohne den Unfall vergleichbare Aufträge erhalten hätte, nicht möglich ist.
cc) Kosten der Überführung des Ersatzfahrzeugs
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der ihm für die Abholung des als Ersatz für den durch den Unfall vom 17.07.2015 zerstörten Pkw erworbenen Ersatzfahrzeuges von (Ort 4) in Schleswig-Holstein zum Wohnsitz des Klägers in Höhe von 50,45 € entstandenen Kosten. Der Kläger hat die Belege für Überführungskosten i. H. v. 90,45 € - Fahrkarte von (Ort 5) nach (Ort 4): 22,35 €, Benzinkosten: 40,00 €, Verpflegungskosten: 28,10 € - vorgelegt (Anl. 6 bis 8 zum Schriftsatz vom 14.06.2021, Bl. 352 d.A.). Dahinstehen kann, ob der Kläger dem von ihm Beauftragten die Auslagen erstattet hat, da sich ein in diesem Fall bestehender Befreiungsanspruch des Klägers infolge der Zahlungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte, §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Position auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensbeseitigung zu reduzieren. Es ist weder substantiiert vorgetragen, dass der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug zu einem entsprechenden Preis an seinem Wohnort hätte erwerben können und deshalb keine Überführungskosten hätten anfallen müssen, noch dass bei Beauftragung eines Unternehmens zur Überführung des Fahrzeugs geringere Kosten entstanden wären. Zu kürzen ist die Position allerdings um einen Betrag von 40,00 € wegen der unstreitigen Überzahlung des Fahrzeugschadens durch den Beklagten i. H. v. 60,00 €.
dd) Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges
Zu erstatten sind dem Kläger zudem die Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeuges sowie für den Erwerb neuer Nummernschilder i. H v. 70,90 €. Der Kläger hat die entsprechenden Kosten belegt (Anl. 9 bis 11 zum Schriftsatz vom 14.06.2021, Bl. 353 d.A.). Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Erfordernis einer Meldebescheinigung, zu der Vortrag des Klägers nicht erfolgt ist. Die hierfür angefallenen Kosten i. H .v. 5,00 € sind nicht zu berücksichtigen.
ee) Zuzahlungen für Therapien und Medikamente
Der Kläger hat weiter Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen zu Therapien und Medikamenten in Höhe von 777,27 €. Der Kläger hat insoweit Kosten in Höhe von insgesamt 1.002,27 € belegt (Anl. 15 bis 29 und 36 bis 38 zum Schriftsatz vom 14.06.2021, Bl. 356 ff., 372 f. d.A.). Die Kosten sind im Rahmen des § 287 ZPO erstattungsfähig, mit Ausnahme der Anlagen 15 über 60,00 € und 27 über 165,00 €. Der in Anlage 15 erfassten Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt in Höhe von 60,00 € stehen die ersparten Kosten für Verpflegung in Höhe von 10,00 €/Tag gegenüber, so dass diese Position nicht zu berücksichtigen ist. Mangels ärztlicher Verschreibung kann ferner nicht festgestellt werden, dass die in Anlage 27 erfasste Anschaffung von zwei Paar Sportschuhen aufgrund der unfallbedingten Verletzung des Klägers erforderlich gewesen ist.
ff) Erstattung der Flugkosten für einen unfallbedingt nicht verwirklichten Urlaub
Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung der für einen geplanten Urlaub vom 03. bis 09.08.2015 in Italien bereits gezahlten Flugkosten von 296,96 €. Der Schädiger hat dem Geschädigten die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für eine bestimmte Urlaubsgestaltung gemacht hat und die sich wegen des schädigenden Ereignisses als nutzlos erweisen (BGH VersR 1973, S. 441; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 220). Zu solchen Kosten gehören auch die gezahlten Beträge für eine Flugreise, die - wie hier - infolge der unfallbedingten Verletzung nicht angetreten werden kann.
gg) Aufwandspauschale
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufwandspauschale wegen der Tätigkeit zur Regulierung der Unfallschäden besteht nicht. Zwar steht dem Geschädigten regelmäßig eine solche Aufwandspauschale zu, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 20,00 € - statt des vom Kläger begehrten Betrages von 25,00 € - bemisst. Allerdings ist der Anspruch des Klägers mit dem Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen der unstreitigen Überzahlung des Fahrzeugschadens i. H. v. 60,00 € zu verrechnen (vgl. hierzu auch oben cc)).
hh) Nutzungsausfallentschädigung
Eine Nutzungsausfallentschädigung macht der Kläger nicht mehr geltend.
ii) Kosten der Verstärkung der Achse des Ersatzfahrzeuges
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der nach seiner Behauptung durch die Verstärkung der Achse des Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten, die er mit 1.560,00 € unter Verweis auf die Rechnung des Unternehmens …Kfz-Service… vom 29.06.2015 beziffert (Anl. 3 zum Schriftsatz vom 14.06.2021, Bl. 349 d.A.) besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass das durch den Unfall zerstörte Fahrzeug entsprechend ausgestattet gewesen ist, worauf der Senat ihn im Beschluss vom 19.08.2021 hingewiesen hat. Aus den vom Kläger diesbezüglich mit Schriftsatz vom 19.10.2021 vorgelegten Unterlagen (Bl. 572 ff. d.A.) ergibt sich der Einbau entsprechender Verstärkungen in das Unfallfahrzeug gerade nicht.
jj) Ersatz der durch den Unfall beschädigten Gegenstände
Ebenso kann der Kläger Ersatz für die nach seiner Behauptung durch den Unfall zerstörten Gegenstände (Apple Mac-Book und Rimowa Aluminiumskoffer) nicht verlangen, deren Wert er in der Anlage 1A zum Schriftsatz vom 14.06.2021 mit 409,00 € bzw. 1.329,00 € angegeben hat. Der Kläger, der auf das Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts im Beschluss des Senats vom 19.08.2021 hingewiesen worden ist, hat die vom Beklagten bestrittene Beschädigung der Gegenstände durch den Unfall nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Lichtbilder sind zur Nachweisführung ungeeignet. Es steht nicht im Streit, dass die Kollision geeignet gewesen ist, im Fahrzeug befindliche Gegenstände zu zerstören, sondern dass dies hinsichtlich der bezeichneten Sachen tatsächlich erfolgt ist. Zudem bringt der Kläger augenscheinlich den Neuwert der Gegenstände in Ansatz, berücksichtigt mithin nicht den bis zur behaupteten Zerstörung eingetretenen Wertverlust.
kk) Fahrtkosten zu Heilbehandlungen bzw. beruflichen Terminen
Nicht zu erstatten sind dem Kläger ferner die in der Anlage 1A zum Schriftsatz vom 14.06.2021 mit 202,75 € geltend gemachten Fahrtkosten. Es fehlt wiederum an schlüssigem Vortrag zur Unfallkausalität der Fahrten. Zwar hat der Kläger Belege in entsprechender Höhe vorgelegt (Anl. 30 bis 35 zum Schriftsatz vom 14.06.2021, Bl. 368 ff. d.A.), hinreichender schriftsätzlicher Vortrag zu den einzelnen Fahrten und entsprechende Beweisantritte sind indes nicht erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, Kosten i. H. v. 70,78 € seien im Rahmen der Anschaffung eines Mäh-Traktors angefallen, fehlt es bereits am Nachweis, dass der Kauf eines Traktors unfallbedingt notwendig war, weil zu erwarten war, dass bestimmte Arbeiten vom Kläger ohne Einsatz eines Traktors längerfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Zudem wird hinsichtlich der Kosten lediglich eine Tankquittung vorgelegt, ohne dass Angaben zu den angefallenen Kilometern gemacht werden. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Anreise zur Besichtigung des Traktors am 26.08.2015 und die Rückreise mit der Bahn am 31.08.2015 erfolgt sind. Schon hieraus folgt, dass die Fahrten auch anderen Zwecken gedient haben müssen. Auch die vorgelegten Fahrscheine können bestimmten Arztbesuchen des Klägers nicht zugeordnet werden. Schließlich ist hinsichtlich der Kosten für die Reise des Klägers nach Dresden nicht ersichtlich, dass dem Kläger diesbezüglich Kosten entstanden sind, die ihm ohne den Unfall bei mutmaßlicher Wahrnehmung des Termins unter Benutzung seines Pkw nicht entstanden wären.
ll) Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe
Ferner kann der Kläger nicht den Ersatz der von ihm behaupteten Inanspruchnahme der Tätigkeit des Herrn H...P... als Haushaltshilfe in der Zeit vom 23.07. bis 30.09.2015 verlangen, wofür der Kläger nach seinem Vortrag 1.860,00 € (124 Stunden á 15,00 €) gezahlt hat.
Es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung eines Haushaltsführungsschadens. Ein schlüssiger Vortrag setzt die Darstellung der konkreten Lebenssituation des Klägers vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen ihn daran hindern, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind, voraus. Dazu müsste der Kläger im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18, BeckRS 2019, 11793; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung, Teil 3, SVR 2018, 165, 169; Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 97/16, NJW 2019, 442; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2006 - 14 U 73/06, Rn. 28, juris; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2020 - 9 U 1/20, Rn. 21, juris; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 186 m.w.N.). Dabei gehört es auch zur Schlüssigkeit des Vortrags, eine Entwicklung vom Unfallgeschehen hin zur Besserung des Zustandes darzustellen.
Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 31.03.2020 vorgetragen, welche Arbeiten Herr P... übernommen hat, nämlich täglich Einkaufsfahrten, tägliche Reinigung von Küche und Badezimmer, Wäschewaschen 2 x wöchentlich, tägliches Kochen, 2 bis 3 Stunden Gartenarbeit täglich, Mäharbeiten 1 x wöchentlich. Hinreichender Vortrag zu Tätigkeiten des Klägers bei der Haushaltsführung vor dem Unfall ist indes trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 19.08.2021 nicht erfolgt. Der Kläger hat sich vielmehr auf die Angabe beschränkt, er und seine Ehefrau hätten sich die Haushaltsführung hälftig geteilt. Im Übrigen hat er lediglich aufgelistet, welche Tätigkeiten unter anderem erbracht worden sein sollen. In welchem zeitlichen Umfang, die einzelnen Tätigkeiten angefallen sind, ist hingegen nicht dargelegt und im Hinblick auf die von den Eheleuten unterhaltenen drei Wohnungen auch einer Schätzung durch den Senat nicht zugänglich, zumal unbekannt ist, in welchem Umfang die Eheleute vor dem Unfall die Wohnungen im Einzelnen genutzt haben.
Zudem fehlt es weiterhin an der Darstellung, welche Beeinträchtigungen den Kläger nach dem Unfall daran hinderten, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar waren und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensiert werden konnten. Qualifizierte Angaben zur Ausstattung des Haushalts, zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten und dem konkreten Zeitaufwand werden nicht mitgeteilt. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er mit Orthese und Krücken nicht gut stehen und gehen konnte, sodass der Senat durchaus von Einschränkungen des Klägers bei der Haushaltsführung ausgeht. Im Hinblick auf die Dauer der Inanspruchnahme der Haushaltshilfe bei gleichzeitiger Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers ist indes auch dieser Vortrag zu pauschal, um eine Schätzung der Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten zu ermöglichen.
c) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Zwar trat eine Verjährung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2015 grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2018 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ein. Vorliegend ist die Verjährungsfrist jedoch gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG infolge der Anmeldung der Ansprüche durch den damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Katzenstein, gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 05.08.2015 (Bl. 435f. d.A.) gehemmt worden. Für die Anmeldung des Direktanspruchs beim Versicherer reicht es aus, dass dem Haftpflichtversicherer eine Vorstellung vom ungefähren Umfang der durch den Unfall bewirkten Schäden und damit seiner Leistungspflicht vermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1979 - VI ZR 80/78, VersR 1979, 1104; BGH, Urteil vom 02.03.1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761; BGH NJW 1987, 937; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2011 - 22 W 68/10, NJW-RR 2011, 1178; OLG München, Urteil vom 16.09.1974 - 24 U 783/74, VersR 1975, 510; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 356; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 115, Rn. 28; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., § 115 VVG, Rn. 33). Eine lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden ist ebenso wenig erforderlich wie eine - auch nur teilweise - Bezifferung der Forderung (vgl. BGH VersR 1979, a.a.O.; BGH NJW 1982, a.a.O.; OLG Frankfurt, OLG Saarbrücken, Klimke und Schneider, jeweils a.a.O.). Das Schreiben vom 05.08.2015 ist insoweit (noch) ausreichend. In dem Schreiben wird der Unfall durch Angabe des Datums und der Unfallstelle hinreichend konkretisiert. Auch wird angegeben, dass sowohl der Kläger und seine Ehefrau verletzt als auch das Fahrzeug beschädigt worden ist und Schadensersatzansprüche deshalb dem Grunde nach geltend gemacht werden. Diesbezüglich wird die Erklärung der Einstandspflicht von dem Beklagten gefordert, ferner die Zahlung eines Vorschusses für ein Ersatzfahrzeug. Insgesamt wird damit klargestellt, dass sowohl wegen materieller Schäden als auch wegen der Körperverletzungen Schadensersatz aufgrund des Unfalls gefordert wird. Weitergehende Angaben waren nicht notwendig. Zudem bestand für den Beklagten die Möglichkeit einer Nachfrage.
Die Hemmung der Verjährungsfrist dauerte bis zum Zugang der schriftlichen Mitteilung der endgültigen Ablehnung des Anspruchs durch den Beklagten an, § 115 Abs. 2 S. 3 VVG. Diese ist erst im Schreiben vom 11.06.2019 erfolgt. Damit lief die Verjährungsfrist ab Mitte Juni 2019 weiter und ist durch die am 31.12.2019 erfolgte Klagezustellung - das Landgericht nimmt fälschlich eine Zustellung am 02.01.2020 an - erneut rechtzeitig gehemmt worden. Auf den Streit der Parteien, inwieweit die Zustellung noch „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgt ist, kommt es somit nicht an.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 den Zahlungsantrag erweitert hat, ist Verjährung der geltend gemachten weiteren Forderungen ebenfalls nicht eingetreten, da der Kläger mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich aller weiteren Schäden die rechtzeitige Hemmung der Verjährung auch bezüglich der noch nicht bezifferten Schadenspositionen herbeigeführt hat.
d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
e) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Möglichkeit, dass es infolge des Bruchs der Kniescheibe des Klägers durch den Unfall vom 17.07.2015 in der Zukunft zu weiteren Einschränkungen und Behandlungserfordernissen kommen kann, die etwa materielle Aufwendungen zur Folge haben, kann nicht ausgeschlossen werden.
f) Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht schlüssig dargelegt. Soweit er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 5.054,29 € auf der Basis eines Gegenstandswertes von 192.319,26 € und unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 2,1 Gebührensätzen fordert, ist bereits nicht vorgetragen, dass ihm entsprechende Kosten - anscheinend handelt es sich um die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des zwischenzeitig beauftragten Rechtsanwalts (2) - in Rechnung gestellt wurden, sodass es bereits an einer fälligen Vergütungsforderung gegen den Kläger fehlt, § 10 RVG. Ebenso ist unbekannt, ob der Kläger eine entsprechende Forderung seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.12.2024 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit dieser neues Vorbringen enthält, ist dieses gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund der besonderen Gründe des vorliegenden Einzelfalls und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 260.000,00 € festgesetzt.