Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 UF 130/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.12.2024
Aktenzeichen 13 UF 130/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1210.13UF130.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Unter Abänderung des Ausspruchs zu Ziffer 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 12.07.2022 - 6 F 19/21 - wird auf die Anträge der Antragstellerin festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners vor dem Amtsgericht Potsdam, Insolvenzgericht, unter dem Aktenzeichen 6.60 IN 120/22 von dem Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellte Forderung über 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 13.666,02 € für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 04.10.2022 zu Recht besteht und aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt und der am 19.12.2022 gegen die Forderung nebst Zinsen und den Forderungsgrund erhobene Widerspruch des Insolvenzschuldners unbegründet ist.

Nachdem der beschwerdeführende Insolvenzverwalter das gegen Ziffer 1. und 2. der angefochtenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist er seines Rechtsmittels verlustig.

Zur Klarstellung wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es Ziffer 4. der angefochtenen Entscheidung betrifft, aufgrund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der beschwerdeführende Insolvenzverwalter 80 % und der Antragsgegner 20 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird bis zum 16.02.2023 auf 497.500 €, bis zum 17.03.2023 auf 400.500 € und ab diesem Zeitpunkt auf 497.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt in dem nach Einlegung der Beschwerden der Beteiligten eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners die Beseitigung der vom Antragsgegner erklärten Widersprüche gegen die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete, ihr durch die erstinstanzliche Entscheidung zugesprochene, beschwerdegegenständliche Forderung in Höhe von 97.500 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 09.08.2008 die Ehe, lebten spätestens ab dem 07.04.2019 getrennt und sind seit dem 17.07.2020 rechtskräftig geschieden (Bl. 17). Während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens betrieb die Antragstellerin eine Kindertageseinrichtung, und der Antragsgegner war Alleininhaber des Bauunternehmens ... (im Folgenden: Bauunternehmen), dessen Gegenstand die Errichtung schlüsselfertiger Häuser war.

Am 25.07.2012 erwarben die Ehegatten das Grundstück (Gebäude 1), L..., als dessen Eigentümer zu je 1/2 sie am 03.05.2013 im Grundbuch von G...S..., Blatt [Nr. 1], eingetragen wurden (Bl. 340 der Akte des Oberlandesgerichts, im Folgenden: OLG). Nach der grundbuchmäßigen Teilung des Grundstücks übertrug die Antragstellerin einen abgetrennten Teil des Grundstücks auf den Antragsgegner allein, der diesen sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 06.11.2013 (Bl. 275) an die Eheleute W... veräußerte. In der Folge übertrug der Antragsgegner den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil an dem im Eigentum der Ehegatten verbliebenen Teil des Grundstücks auf die Antragstellerin allein, die in der Folge als Alleineigentümerin des - weiterhin (Gebäude 1) bezeichneten - Grundstücks im Grundbuch von G...S... Blatt [Nr. 2], Flur ..., Flurstück ... (Bl. 54) eingetragen wurde. Auf diesem Grundstück errichtete der Antragsgegner mit seinem Bauunternehmen ein im Februar 2013 fertiggestelltes zweigeschossiges Wohnhaus, in dessen Erdgeschoss die Antragstellerin ihre Kindertagesstätte betrieb; das Obergeschoss blieb unbewohnt. Die Antragstellerin hatte für die Baufinanzierung ein grundschuldgesichertes Bankdarlehen über 238.000 € bei der (Kreditinstitut 1) aufgenommen (Bl. 421). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schlussrechnung Nr. 00029/13 vom 01.03.2013 (Bl. 175) Werklohnforderungen seines Bauunternehmens in Höhe von - nach Abzug in Anspruch genommener Kreditmittel der (Kreditinstitut 1) - noch 158.746,42 € in Rechnung gestellt, die die Antragstellerin dem Grunde und der Höhe nach bestreitet.

Da die Ehegatten nicht weiterhin in dem von ihnen seit dem Jahr 2009 bewohnten, durch das Bauunternehmen des Antragsgegners errichteten Wohnhaus auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück (Gebäude 4) in L... verbleiben wollten, erwarb der Antragsgegner am 15.08.2015 das unbebaute Grundstück (Gebäude 2) in L... (Grundbuch G...S... Blatt [Nr. 2], Flur ..., Flurstück ...) (Bl. 593), und errichtete darauf mit seinem Bauunternehmen ein darlehensfinanziertes Wohnhaus, in das die Ehegatten im Juli 2017 einzogen (Bl. 329 OLG).

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22.08.2017 (Bl. 612) veräußerte er eine Teilfläche des Grundstücks (Gebäude 2) zu einem Kaufpreis in Höhe von 60.000 € an die Antragstellerin. Nach der grundbuchmäßigen Teilung wurde die Antragstellerin als Eigentümerin der Teilfläche von 719 qm unter der Adresse (Gebäude 3) im Grundbuch G...S... Blatt [Nr. 3], Flur ..., Flurstück ... (Bl. 20f.) eingetragen. Die Antragstellerin zahlte den Kaufpreis für das Grundstück (Gebäude 3), nachdem der Antragsgegner am 07.11.2017 einen Betrag von 60.000 € auf ihr Konto bei der (Kreditinstitut 2) überwiesen hatte (Bl. 633). Sie wurde am 14.03.2018 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Bl. 35 der Akte des Oberlandesgerichts, im Folgenden: OLG). Einen vom Antragsgegner gegen die Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von 60.000 € aufgrund einer von ihm behaupteten Darlehensabrede der Ehegatten hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 01.08.2023 - 12 O 270/20 - abgewiesen (Bl. 283 OLG). Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 01.11.2023 zurückgenommen; das Berufungsverfahren ist aufgrund des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.11.2023 - 4 U 118/23 - (Bl. 297 OLG) beendet.

Die Antragstellerin übertrug das Alleineigentum an dem Grundstück (Gebäude 3) mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 08.02.2019 (Bl. 523ff.) unentgeltlich auf den Antragsgegner. Die Ehegatten vereinbarten unter § 3 des Vertrags vom 08.02.2019 (Bl. 526) eine Rückübertragungsverpflichtung des Antragsgegners auf die Antragstellerin für den Fall der Scheidung der Ehe. Eine vom Antragsgegner geltend gemachte Verpflichtung der Antragstellerin zur Erbringung einer Gegenleistung für die Rückübertragung hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 09.08.2022 (Bl. 1053) hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 25.03.2024 (Bl. 313 OLG) zurückgenommen.

Der Antragsgegner veranlasste die grundbuchrechtliche Teilung des an ihn von der Antragstellerin übertragenen Grundstücks (Gebäude 3) und veräußerte, nachdem die Antragstellerin in Ansehung dieser Teilfläche auf ihren Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag vom 08.02.2019 verzichtet hatte, mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 09.07.2019 eine Teilfläche von 101 qm als Flurstück ... zu einem Kaufpreis von 10.000 € an die Erwerber F... und H.... Die Ehegatten waren sich darüber einig, dass die Antragstellerin ihre Kindertagesstätte von dem Gebäude auf dem Grundstück (Gebäude 1) in ein - noch zu errichtendes - Gebäude auf dem im Eigentum des Antragsgegners verbliebenen Teil des Grundstücks (Gebäude 3), nunmehr Flurstück ..., verlegen sollte. Zur Finanzierung des beabsichtigten Neubaus hatten die Ehegatten gemeinsam Ende 2016 ein grundschuldgesichertes Darlehen in Höhe von 215.000 € bei der (Kreditinstitut 3) aufgenommen (Bl. 629, 710f.). Entgegen ihrer ursprünglichen Vereinbarung, wonach im Binnenverhältnis allein der Antragsgegner die Darlehensraten in Höhe von monatlich 759,61 € an die Darlehensgläubigerin entrichten sollte, bediente in der Folge allein die Antragstellerin die monatlichen Raten. Der Antragsgegner war aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht der Antragstellerin gegenüber der (Kreditinstitut 3) zum Abruf des Darlehens allein berechtigt und errichtete in der Folge mit seinem Bauunternehmen auf dem Grundstück (Gebäude 3) ein Haus, das in der Folge dem Betrieb der Kindertageseinrichtung der Antragstellerin diente. Mit Schlussrechnung Nr. 00015/19 vom 01.02.2019 (Bl. 151) hat der Antragsgegner gegen die Antragstellerin Werklohnforderungen seines Bauunternehmens in Höhe von insgesamt 385.969,45 € geltend gemacht und verlangt - unter Verrechnung eingesetzter Kreditmittel in Höhe von 210.746,19 € aus dem Darlehen bei der (Kreditinstitut 3) - Zahlung eines Betrags in Höhe von noch 175.223,29 von der Antragstellerin, die die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bestreitet.

Nachdem die Antragstellerin - wie geplant - den Betrieb ihrer Kindertagesstätte vom Grundstück (Gebäude 1) in das Gebäude auf dem Grundstück (Gebäude 3) verlegt hatte, schlossen die Ehegatten unter dem 05.04.2019 einen Mietvertrag (Bl. 923) mit einer Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung einer Monatsmiete in Höhe von 850 € an den Antragsgegner. Entsprechende Zahlungen hat die Antragstellerin indes in der Folge nicht geleistet. Die Ehegatten waren sich darüber einig, dass die monatlichen Zahlungen, die die Antragstellerin auf das Darlehen der Ehegatten bei der (Kreditinstitut 3) erbrachte, auf ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag angerechnet werden sollte.

Zum Zweck der Veräußerung des nach der Verlegung der Kindertagesstätte auf das Grundstück (Gebäude 3) hierfür nicht weiter genutzten Grundstücks (Gebäude 1) beauftragte die Antragstellerin den Antragsgegner unter dem 03.09.2018 (Bl. 114 OLG) mit der Suche geeigneter Kaufinteressenten und erteilte ihm zugleich mit der Vollmachtsurkunde vom 17.10.2018 (Bl. 69) den Auftrag, das Grundstück in ihrem Namen zu veräußern, alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen und die Vertragsbedingungen nach freiem Ermessen zu vereinbaren. Durch den vom Antragsgegner im Namen der Antragstellerin vor dem Notar S... abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 14.02.2019 (Bl. 52) erwarben die Ehegatten B… das Grundstück zum Kaufpreis von 325.000 €. Sie überwiesen am 04.04.2019 einen - absprachegemäß um den Wert der dinglichen Grundstücksbelastungen bereinigten - Betrag in Höhe von 97.444 € auf das in der Kaufvertragsurkunde aufgeführte Konto Nr. (Konto 1) bei der (Kreditinstitut 2), dessen Inhaber die Ehegatten mit der Maßgabe jeweils unbeschränkter Verfügungsberechtigung waren, sogenanntes „Oder-Konto“. Am selben Tag hob der Antragsgegner von dem Oder-Konto einen Barbetrag in Höhe von 97.500 € ab; zahlte ihn auf das Girokonto Nr. (Konto 2) bei der (Kreditinstitut 2) ein, für das er allein verfügungsbefugt war, und verfügte in der Folgezeit über dieses Guthaben.

Die Antragstellerin hat - nach Durchführung des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens - mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 14.03.2022 (Bl. 499), erweitert mit Schriftsatz vom 25.03.2022 (Bl. 580), vorgetragen, der Antragsgegner habe den Betrag von 97.500 € im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Trennung (Bl. 507) eigenmächtig von dem Oder-Konto abgehoben und für sich vereinnahmt, ohne dies mit ihr abgesprochen zu haben. Der Betrag stehe ihm auch nicht anteilig zu, da im Verhältnis zwischen den Ehegatten der Restkaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks ihr allein zugute kommen sollte. Sie habe den Antragsgegner weder mit der Veranlassung der Überweisung des Kaufpreises für das Grundstück auf das Oder-Konto bevollmächtigt, noch sei sie mit der Überweisung des Kaufpreises durch die Veräußerer auf das Oder-Konto, der Barabhebung und Vereinnahmung durch den Antragsgegner einverstanden, was dieser gewusst habe.

Weiter verfüge der Antragsgegner nicht über Geldforderungen ihr gegenüber, zu deren Begleichung oder Verrechnung mit dem Veräußerungserlös aus dem Grundstück (Gebäude 1) er berechtigt sei. Eine diesbezügliche Vereinbarung habe zwischen den Ehegatten nicht bestanden. Der Antragsgegner habe im Zuge ihres jeweiligen Einzugs in das Gebäude (Gebäude 1) und (Gebäude 3) jeweils keine Baukosten von ihr verlangt und jeweils keine Rechnung gestellt, insbesondere seien ihr die im Verfahren vorgelegten Schlussrechnungen nicht bekannt gewesen. Es sei zwischen den Ehegatten vereinbart gewesen, dass die Baukosten jeweils durch die Kreditmittel bezahlt würden (Bl. 203). Für die Baukosten für das Gebäude (Gebäude 1) sei allein der von der Antragstellerin aufgenommene Kredit bei der (Kreditinstitut 1) über 238.000 € verwendet worden. Sie habe aufgrund der Absprache mit dem Antragsgegner darauf vertraut, dass darüber hinaus keine Baukosten entstanden seien, und der Antragsgegner habe vor der hiesigen Verfahrenseinleitung zu keinem Zeitpunkt eine Forderung geltend gemacht (Bl. 204). Der Schlussrechnung Nr. 00029/13 vom 01.03.2013 betreffend das Gebäude (Gebäude 1) lägen keine von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Leistungen zugrunde, insbesondere habe sie von den in der Schlussrechnung aufgeführten Aufträgen vom 14. Juli 2012 nebst Nachträgen und Zulagen keine Kenntnis (Bl. 216). Sie habe auch keine Vereinbarung mit dem Antragsgegner dahingehend getroffen, dass etwaige Baukosten für das Gebäude (Gebäude 1) in Höhe von 158.746,42 € mit dem Verkaufserlös dieses Grundstücks beglichen werden sollten (Bl. 218).

Die Ehegatten hätten weiter abgesprochen, dass der für das Gebäude (Gebäude 3) gemeinsam aufgenommene Kredit bei der (Kreditinstitut 3) über 215.000 € für die Baukosten des Gebäudes auf diesem Grundstück eingesetzt werde und insbesondere sie selbst darüber hinaus nicht zu einer Zahlung verpflichtet sei. Der Antragsgegner habe den Kredit vereinbarungsgemäß ohne ihr Zutun dem Baufortschritt entsprechend abgerufen und das Bauvorhaben in eigener Regie betrieben (Bl. 192). Der vom Antragsgegner vorgelegten Schlussrechnung Nr. 00015/19 vom 01.02.2019 lägen nicht in dem geltend gemachten Umgang tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde, das Bauwerk sei mangelhaft, eine Abnahme habe nicht stattgefunden und die Antragstellerin habe die in Rechnung gestellten Leistungen zu keinem Zeitpunkt in Auftrag gegeben (Bl. 206).

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt (Bl. 965, 500, 580),

den Antragsgegner zu verpflichten, der Rückübertragung des Grundstücks (Gebäude 3), … L..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zossen von G...S..., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von 618 qm, auf die Antragstellerin zuzustimmen (Auflassung) und die Eintragung der Antragstellerin ins Grundbuch zu bewilligen,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2020 zu zahlen,

festzustellen, dass die am 04. April 2019 von dem Antragsgegner vorgenommene Barabhebung eines Betrags von 97.500 € vom damaligen Gemeinschaftskonto der Ehegatten bei der (Kreditinstitut 2) mit der IBAN-Nr. DE ... eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Antragsgegners darstellt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 965),

die Anträge abzuweisen.

Die Antragstellerin habe mit dem Veräußerungserlös über 97.500 € einen Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Antragsgegner erfüllt. Er sei zur Veranlassung der Gutschrift des Veräußerungserlöses auf das Oder-Konto und zur Entnahme des Betrags zum Zweck der Begleichung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin am 04.04.2019 berechtigt gewesen. An diesem Tag hätten die Ehegatten zwar bereits in Trennung gelebt, aber noch weitgehend normal miteinander kommuniziert (Bl. 608). Zuletzt hätten sie im Oktober 2018 abgestimmt und vereinbart, dass der Antragsgegner zur Verfügung über den Veräußerungserlös berechtigt sei (Bl. 978). Zwischen ihnen habe stets die Vereinbarung dahingehend bestanden, dass der Veräußerungserlös für das Grundstück (Gebäude 1) ihm allein zukommen solle zur Begleichung der nicht durch die Kreditmittel abgedeckten Werklohnforderung aus der das Gebäude (Gebäude 1) betreffenden Schlussrechnung vom 01.03.2013. Auch den Zufluss des Kaufpreises auf das Oder-Konto habe er mit der Antragstellerin vereinbart. Sein Unternehmen habe das Grundstück (Gebäude 1) aufgrund eines von der Antragstellerin mündlich erteilten Auftrags bebaut. Den mit Schlussrechnung vom 01.03.2013 geltend gemachten Betrag habe er der Antragstellerin zinslos gestundet und als Darlehen gewährt, der Werklohn sei vereinbarungsgemäß erst mit der Veräußerung der Immobilie fällig geworden. Alle in Rechnung gestellten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht worden. Mit dem Einzug in die Immobilie (Gebäude 1) im Februar 2013 habe die Antragstellerin die Abnahme vollzogen. Für die Bebauung des Grundstücks (Gebäude 3) habe die Antragstellerin gleichermaßen einen mündlichen Auftrag erteilt und die Abnahme durch den Einzug in das Gebäude vollzogen, so dass die Schlussrechnung vom 01.02.2019 fällig und er zur Rückübertragung des Grundstücks (Gebäude 3) nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 01.02.2019 verpflichtet sei.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 12.07.2022 (Bl. 1028) hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu einer unbedingten Rückübertragung des in Rede stehenden Grundstücks (Gebäude 3) auf die Antragstellerin und zur Zahlung von 97.500 € nebst Zinsen im beantragten Umfang (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020) verpflichtet und deren Herrühren aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, gestützt auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, festgestellt. Das Amtsgericht hat die Rückübertragungs- und Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner für Abreden der Ehegatten dergestalt, dass die vertraglich vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung des Grundstücks (Gebäude 3) von einer Gegenleistung abhängig sein sollte und der Veräußerungserlös für das Grundstück (Gebäude 1) nicht der Antragstellerin als Veräußererin allein zustehen sollte, beweisfällig geblieben sei. Die ebenfalls beantragte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der von der Antragstellerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung haben der Antragsgegner unter dem 09.08.2022 (Bl. 1053) und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.08.2022 (Bl. 4 OLG) Beschwerde eingelegt, die diese mit Schriftsatz vom 07.09.2022 begründet hat (Bl. 10), soweit ihr Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten abgelehnt worden ist. Insoweit hat sich das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.08.2024 (Bl. 541 OLG) und des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 20.08.2024 (Bl. 551 OLG) im zweiten Rechtszug erledigt.

Nachdem das Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - (6.60 IN 120/22) am 05.10.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet und Rechtsanwalt L... zum Insolvenzverwalter bestimmt hat (Bl. 25 OLG), hat die Antragstellerin unter dem 21.10.2022 (Bl. 29 OLG) unter Hinweis auf ein ihr zustehendes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO die Aufnahme des Verfahrens erklärt, soweit es die Beschwerde des Antragsgegners gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Rückübertragung des Grundstücks (Gebäude 3) betrifft; diese Beschwerde hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 25.03.2024 (Bl. 313 OLG) zurückgenommen.

In der Folge hat die Antragstellerin unter dem 07.11.2022 die bereits erstinstanzlich geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Forderung über 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von - nunmehr erstmals - 4 % aus diesem Betrag seit dem 04.04.2019 in Höhe von 13.666,02 € und den Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO, soweit es die Forderung über 97.500,- € nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 978,77 € betrifft, zur Insolvenztabelle angemeldet (Bl. 76 OLG).

Der Insolvenzverwalter und der Antragsgegner haben jeweils am 19.12.2022 die angemeldeten Forderungen nebst Zinsen in voller Höhe bestritten (Bl. 119 OLG). Der Antragsgegner hat weiter gegen die angemeldete Feststellung der Forderung nebst Zinsen und ihres Herrührens aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle widersprochen (Bl. 119 OLG).

Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 (Bl. 62 OLG) hat die Antragstellerin das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie gegenüber dem Antragsgegner persönlich aufgenommen, soweit es das Bestreiten und den Widerspruch gegen die von ihr unter dem 07.11.2022 beantragte Anmeldung zur Insolvenztabelle betrifft.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 (Bl. 313 OLG) hat der Insolvenzverwalter die Feststellung sämtlicher Forderungen der Antragstellerin nebst Zinsen in der angemeldeten Höhe zur Insolvenztabelle anerkannt und mit Schriftsatz vom 28.05.2024 (Bl. 514 OLG) die Beschwerde des Antragsgegners zurückgenommen, soweit es die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten betrifft.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner die Beseitigung von dessen Widerspruch gegen die von ihr angemeldeten Forderungen sowie die Feststellung ihres Herrührens aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. Den erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 13.666,02 € errechnet sie mit 4 % aus 97.500 € im Zeitraum zwischen dem 04.04.2019, dem Tag der Entnahme des Geldbetrags durch den Antragsgegner, und dem 04.10.2022, dem Vortag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und beruft sich auf §§ 849, 246 BGB.

Zum Nichtbestehen ihrer Kenntnis und ihres Einverständnisses dahingehend, dass der Veräußerungserlös von den Grundstückserwerbern auf das Oder-Konto eingezahlt werden sollte, trägt sie ergänzend vor, der Vertragstext für den notariellen Kaufvertrag - und damit die Benennung des Oder-Kontos - sei ohne ihre Beteiligung zwischen dem Antragsgegner und dem Notar S... abgestimmt worden (Bl. 202 OLG). Eine Verrechnung des Veräußerungserlöses mit angeblichen Forderungen des Antragsgegners hätten die Ehegatten auch nicht in Ansehung der vom Antragsgegner behaupteten, das Gebäude auf dem Grundstück (Gebäude 3) betreffenden Werklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 01.02.2019 vereinbart (Bl. 203 OLG). Auch hätten sie keine Vereinbarung dergestalt getroffen, den Veräußerungserlös für weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück (Gebäude 3) einzusetzen. Da sie weder allein noch gemeinsam mit dem Antragsgegner darlehensweise Geldmittel erhalten habe, um die Fortführung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück (Gebäude 3) zu ermöglichen, habe sie mit dem Antragsgegner auch nicht vereinbart, den Veräußerungserlös zur Begleichung dieser angeblichen Rückzahlungsverpflichtungen oder anderer, vom Antragsgegner behaupteter ihm gegenüber bestehender Verbindlichkeiten einzusetzen (Bl. 363f.). Zum Zeitpunkt der Barabhebung von dem Oder-Konto am 04.04.2019 sei die Ehe der Beteiligten bereits erkennbar gescheitert gewesen; der Antragsgegner habe insbesondere bereits eine außereheliche Beziehung mit seiner derzeitigen Ehefrau geführt (Bl. 207 OLG).

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 62 OLG),

unter Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner und unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 12.07.2022 - 6 F 19/21 - festzustellen, dass ihr die in dem beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - zum Aktenzeichen 6.60 IN 120/22 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners angemeldeten Forderungen in Höhe von 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 13.666,02 € für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 04.10.2022 sowie in Höhe von 4.437,39 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zustehen und die Forderungen in Höhe von 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 13.666,02 € für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 4.10.2022 sowie eine anteilige außergerichtliche Kostenforderung in Höhe von 978,77 € aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Antragsgegners im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO herrühren,

hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 12.07.2022 - 6 F 19/21 - festzustellen, dass ihr die in dem beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - zum Aktenzeichen 6.60 IN 120/22 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners angemeldeten Forderungen in Höhe von 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 7.098,44 € für den Zeitraum vom 29.12.2020 bis zum 04.10.2022 sowie in Höhe von 4.437,39 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zustehen und die Forderungen in Höhe von 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 7.098,44 € für den Zeitraum vom 29.12.2020 bis zum 4.10.2022 sowie eine anteilige außergerichtliche Kostenforderung in Höhe von 978,77 € aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Antragsgegners im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO herrühren.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 134 OLG),

die Anträge abzuweisen.

Er trägt - unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - vor, der Antragstellerin sei der Kaufvertragsentwurf, den der Notar S... erstellt hatte, bereits vor Abschluss des Vertrags am 14.02.2019 per E-Mail zugeleitet worden, und sie habe keine Einwendungen gegen die Überweisung des Veräußerungserlöses auf das Oder-Konto vorgebracht, weil sie mit dem Veräußerungserlös ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Bauunternehmen des Antragsgegners habe begleichen wollen, unter anderem die Werklohnforderungen aus der Schlussrechnung vom 01.02.2019 für das Gebäude (Gebäude 3) (Bl. 145 OLG). Von der am 08.02.2019 aus steuerlichen Gründen erfolgten schenkweisen Rückübertragung des Grundstücks (Gebäude 3) durch die Antragstellerin auf den Antragsgegner sollten nach der Vereinbarung der Ehegatten die Werklohnforderungen des Bauunternehmens des Antragsgegners unberührt bleiben; die Werklohnforderungen habe die Antragstellerin durch die Veräußerung des Grundstücks (Gebäude 1) begleichen wollen. Die Vereinnahmung des Veräußerungserlöses am 04.04.2019 vom Oder-Konto auf das Konto des Antragsgegners sei mit Wissen und Wollen der Antragstellerin erfolgt (Bl. 147 OLG). Da das Baudarlehen der (Kreditinstitut 3) am 14.09.2018 nahezu aufgebraucht gewesen sei, hätten die Ehegatten vereinbart, dass mit dem Veräußerungserlös die gemeinsam mit dem Antragsgegner zum Zweck der Fortführung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück (Gebäude 3) aufgenommenen Darlehen in Höhe von insgesamt 36.105 € bei ihrem Vater R... B…, ihrer Schwester N... K... sowie den Herren T... B... und N... beglichen werden sollten (Bl. 330f. OLG). Der Antragsgegner habe dementsprechend am 04.04.2019 mit Wissen und Wollen der Antragstellerin von seinem Konto, auf das er zuvor den Veräußerungserlös eingezahlt hatte, die jeweiligen Darlehensbeträge an die Darlehensnehmer überwiesen. Von einem Teilbetrag des Veräußerungserlöses habe er nach dem 07.04.2019 - dem Tag der Trennung - gemeinsam mit der Antragstellerin Einrichtungsgegenstände für die Kindertageseinrichtung der Antragstellerin im Haus (Gebäude 3) erworben. Er habe den Veräußerungserlös im Vertrauen auf die mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarungen von dem Oder-Konto abgehoben; da die Ehe zu diesem Zeitpunkt, und selbst am 06.04.2019, nach wie vor intakt gewesen sei, habe er an seiner diesbezüglichen Berechtigung auch nicht gezweifelt (Bl. 337).

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 553) über den Beschwerdegegenstand ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels aller Beteiligten im zweiten Rechtszug ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

1. Die vom Antragsgegner vor Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen in zulässiger Weise nach §§ 58 ff. FamFG erhobene Beschwerde ist durch den am 05.10.2022 gemäß §§ 80 Abs. 1, 85, 86 InsO im hiesigen Beschwerdeverfahren an die Stelle des Antragsgegners als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner getretenen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragsgegners (im Folgenden: Insolvenzverwalter) mit Schriftsatz vom 17.04.2023 rechtzeitig begründet worden, § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 240 ZPO unterbrochene, mit Zustellung der Aufnahmeerklärung der Antragstellerin vom 07.02.2023 an den Insolvenzverwalter am 15.02.2023 (Bl. 121 OLG) erneut beginnende Frist zur Beschwerdebegründung (§§ 249 Abs. 1, 250 ZPO, 180 Abs. 2 InsO) war zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 17.04.2023 nicht verstrichen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das mit der Aufnahme durch die Antragstellerin in der Lage fortgesetzt worden ist, in der es sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand (vgl. BeckOK InsR/Zenker, 36. Ed. 15.7.2024, § 180 InsO Rn. 23), sind, nachdem der Verfahrensgegenstand in Ansehung der Rückübertragung des Grundstücks (Gebäude 3), der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle weggefallen ist, die Anträge der Antragstellerin, soweit es den Widerspruch des Antragsgegners gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und deren Forderungsgrund betrifft. Die - nicht den einer Antragsänderung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ff. ZPO unterliegende - Auswechslung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin rechtfertigt sich aus §§ 180 Abs. 2, 181, 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach ein Rechtsstreit über die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle stets von dem mit der Forderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befassten Gericht zu entscheiden ist (BeckOK InsR/Zenker § 180 InsO Rn. 22; MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, § 184 InsO Rn. 3). Die Zulässigkeit des mit den auf Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gerichteten Feststellungsanträgen bewirkten Parteiwechsels durch Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren beruht auf § 184 Abs. 2 InsO (vgl. BeckOK InsR/Zenker §§ 180 InsO Rn. 20, 184 InsO Rn. 5).

Der Zulässigkeit der Anträge der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass es nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO dem Antragsgegner oblegen hätte, zur Verfolgung seines Widerspruchs gegen die Anmeldung der Forderungen, die, soweit sie erstinstanzlich tituliert waren, ungeachtet der dagegen gerichteten Beschwerde einen vollstreckbaren Schuldtitel i. S. d. § 184 Abs. 2 Satz InsO darstellen (vgl. BeckOK InsR/Zenker § 179 InsO Rn. 11), das Verfahren gegen die Antragstellerin aufzunehmen. Dass der Antragsgegner sich das von der Antragstellerin an seiner Stelle aufgenommene Verfahren zum Zweck der Entscheidung über die Begründetheit seiner Widersprüche gegen die erstinstanzlich titulierten Forderungen zu eigen gemacht hat, ist angesichts seines Festhaltens an den Widersprüchen im hiesigen Beschwerdeverfahren offenkundig.

Die mit der Aufnahmeerklärung der Antragstellerin in Ansehung des Verfahrensgegenstands erfolgte Antragserweiterung, soweit es die in Höhe von 13.666,02 € geltend gemachten Zinsen für die Forderung über 97.500 € betrifft, ist im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Begründetheit der Widersprüche des Antragsgegners gegen die Forderung über 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 13.666,02 € sowie den beide Forderungen betreffenden Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren in Ansehung der mit ihrer Beschwerde verfolgten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,99 nebst Zinsen vollumfänglich für erledigt erklärt hat, ist der Verfahrensgegenstand insoweit weggefallen. Eine Entscheidung über den - nunmehr ins Leere gehenden - Widerspruch des Antragsgegners gegen die Anmeldung der Forderung über 4.437,99 € und das Herrühren deren Anteils von 978,77 € aus unerlaubter Handlung ist daher nicht veranlasst.

Der Fortsetzung des Verfahrens steht auch nicht entgegen, dass der nach §§ 80 Abs. 1, 85, 86 InsO grundsätzlich allein zur Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen berechtigte Insolvenzverwalter infolge seiner Rücknahme- und Erledigungserklärungen nicht weiter an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Die Vorschriften der 184 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO eröffnen den Insolvenzgläubigern und -schuldnern die Möglichkeit, über einen gegen die Forderungsanmeldung erhobenen Widerspruch des Schuldners eine Entscheidung durch das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer zur Tabelle angemeldeten Forderung befasste Gericht zu erlangen, und zwar unabhängig von einem etwaigen Bestreiten derselben Forderung(en) durch den Insolvenzverwalter (vgl. MüKoInsO/Schumacher § 184 InsO Rn. 3). Die Parteifähigkeit eines Insolvenzschuldners folgt in derartigen Verfahren allein aus § 184 InsO und besteht unabhängig von der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse nach §§ 80, 85, 86 InsO (vgl. BeckOK InsR/Zenker § 184 InsO Rn. 5.).

Angesichts der von der Feststellung zur Insolvenztabelle unabhängigen Wirkung eines Schuldnerwiderspruchs nach § 201 Abs. 2 InsO und der Auswirkung der Feststellung des Herrührens einer Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von §§ 201 Abs. 3, 302 Ziff. 1 InsO für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin und des Antragsgegners für die Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs fort (vgl. K. Schmidt InsO/Jungmann, 20. Aufl. 2023, InsO, § 184 Rn. 11; MüKoInsO/Schumacher § 184 InsO Rn. 3).

2. Der Widerspruch des Antragsgegners gegen die Anmeldung der Forderung über 97.500 € nebst Zinsen in Höhe von 13.666,02 € und die Feststellung ihres Forderungsgrunds aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO ist unbegründet.

Maßstab für die Begründetheit eines Schuldnerwiderspruchs im Insolvenzverfahren sind allein materiellrechtliche Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung sowie gegen die Behauptung eines Rechtsgrunds im Sinne des § 302 Ziff. 1 InsO (vgl. BeckOK InsR/Zenker § 184 InsO Rn. 4).

Die Antragstellerin legt einen Anspruch aus § 430 BGB auf Rückzahlung des Gesamtbetrags in Höhe von 97.500 €, den der Antragsgegner am 04.04.2019 von dem gemeinsamen Oder-Konto im Wege einer Barabhebung seinem alleinigen Vermögen zugewendet hat, substantiiert dar. Als Inhaber des Gemeinschaftskontos waren die Ehegatten gegenüber der kontoführenden Bank Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, was zur Folge hat, dass sich ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach § 430 BGB richtet; diese Vorschrift ist eine - auch bei Oder-Konten von Ehegatten - eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldners weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (BGH NJW-RR 1993, 2; NJW 1990, 705; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJOZ 2022, 57; OLG Hamm NZFam 2017, 1109; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Nach Maßgabe von § 430 BGB sind die Inhaber eines Oder-Kontos an dessen jeweiligem Kontostand regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt, so dass das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen ist und während intakter Ehe regelmäßig von einem wechselseitigen Verzicht beider Ehegatten auf einen Ausgleich für Kontoabhebungen auszugehen ist, die den Hälfteanteil übersteigen (BGH NJW 1990, 705; OLG Brandenburg NJOZ 2022, 57; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Aus diesen Grundsätzen folgt für die Darlegungs- und Beweislast in Ansehung der Geltendmachung von Rückforderungen wegen Abhebungen von einem Oder-Konto, dass derjenige, der den Ausgleich geltend macht, nur darzulegen hat, dem anderen sei durch eine von ihm vorgenommene Verfügung über das Gemeinschaftskonto mehr zugeflossen, als seinem hälftigen Anteil entspricht, und den Inanspruchgenommenen die Darlegungs - und Beweislast für eine von der hälftigen Verteilung abweichende Konstellation trifft (OLG Brandenburg NJOZ 2022, 57; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Aus diesen Grundsätzen folgt indes nicht, dass eine Ausgleichspflicht zwischen Inhabern eines Oder-Kontos, auch wenn es sich dabei um Ehegatten handelt, wegen eines Betrags, der die Hälfte des in Rede stehenden Kontoguthabens übersteigt, generell ausgeschlossen ist. Da die hälftige Berechtigung nach § 430 BGB unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung steht, kann entweder der Inanspruchgenommene eine Gestaltung des Innenverhältnisses dartun, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835); gleichermaßen kann - auch während intakter Ehe - eine über den hälftigen Ausgleich hinausgehende Rückforderung in Betracht kommen, wenn der Anspruchstellende darlegt, dass die Verwendung des abgehobenen Betrags einen Missbrauch des der Kontoerrichtung zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses darstellt. Es folgt auch nicht etwa aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass ein Ehegatte jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe von einem Oder-Konto vorzunehmen berechtigt ist (OLG Brandenburg NJOZ 2022, 57).

Diesen Maßgaben folgend legt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Rückzahlung des gesamten Betrags in Höhe von 97.500 €, den der Antragsgegner von dem Oder-Konto abgehoben hat, substantiiert dar. Sie trägt - insoweit unwidersprochen - vor, dass es sich bei diesem Betrag um den Veräußerungserlös eines in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks handelt. Die Berechtigung zur alleinigen Vereinnahmung des gesamten Betrags folgt aus § 433 Abs. 2 BGB. Dass allein die Antragstellerin die Verkäuferin des Grundstücks ist, stellt der Antragsgegner nicht in Abrede. Da sich durch den Vollzug des Kaufvertrags das ursprüngliche Eigentum der Antragstellerin an dem Grundstück in dem Anspruch auf den Veräußerungserlös fortsetzt, wenn nicht etwas davon Abweichendes vereinbart ist, führt allein die Gutschrift des Veräußerungserlöses auf dem Oder-Konto der Beteiligten nicht zu der für Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich geltenden Vermutung, dass der Betrag den Ehegatten jeweils zur Hälfte zusteht.

Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten beruhte die Abwicklung der Grundstücksveräußerung durch den Antragsgegner auf einem am 03.09.2018 mündlich erteilten Auftrag, der - insbesondere aufgrund der Maßgaben in der schriftlichen Vollmacht vom 17.10.2018 - ein den Regelungen des §§ 662 ff. BGB folgendes Vertragsverhältnis zwischen den Ehegatten begründet hat. Auch die - unbestrittene - hohe wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücksveräußerung lässt darauf schließen, dass der Antragsgegner mit der Entgegennahme des Auftrags und der Vollmacht die aus §§ 662 BGB folgenden Verpflichtungen übernommen hat. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Ehegatten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht in Trennung lebten. Bei einer im Rahmen einer intakten Ehe übernommenen fremdnützigen Tätigkeit eines Ehegatten für den anderen ist vom Nichtvorliegen eines Rechtsbindungswillens regelmäßig jedenfalls dann auszugehen, wenn es sich um die - möglicherweise arbeitsteilige - Übernahme von Aufgaben handelt, wie etwa die Steuererklärung oder die Vermögensverwaltung (vgl. BGH NJW 2000, 3199; 1986, 1870; BeckOGK/Riesenhuber, 15.7.2024, § 662 BGB Rn. 56.2; BeckOK BGB/D. Fischer, 71. Ed. 1.5.2024, § 662 Rn. 8). Vorliegend ist demgegenüber nicht von einer übernommenen Gefälligkeit des Antragsgegners auszugehen, zumal sich dieser auch ausdrücklich auf eine mit der Antragstellerin getroffene Abrede über die Verwendung des Veräußerungserlöses und damit den Inhalt eines ihm tatsächlich erteilten Auftrags beruft.

Der für einen von den Maßgaben der §§ 662 ff. BGB abweichenden Inhalt des ihm erteilten Auftrags darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner ist für seine Behauptung, mit der Antragstellerin vereinbart zu haben, den Veräußerungserlös entgegen der aus § 667 BGB folgenden Pflicht nicht an sie herauszugeben, sondern zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einzusetzen, beweisfällig geblieben. Insbesondere legt er keine Umstände dar, aufgrund der angenommen werden könnte, dass die Antragstellerin ihm zugleich mit dem Auftrag zur Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts oder zu einem anderen Zeitpunkt aufgegeben oder dazu ermächtigt haben könnte, den Erlös dem Oder-Konto gutschreiben zu lassen und ihm damit zugleich eine Verfügungsbefugnis über den gesamten Erlös oder einen Teil davon eingeräumt haben könnte. Sein Vortrag, die Antragstellerin habe sich nicht ausdrücklich gegen die Gutschrift des Betrags auf das Oder-Konto ausgesprochen, obwohl sie die Benennung dieses Kontos in dem vom Notar entworfenen Vertragsformular hätte beanstanden können, genügt hierfür nicht. Dass die Herausgabe des Veräußerungserlöses an die Antragstellerin nicht Bestandteil der zwischen den Ehegatten vereinbarten Abwicklung der Grundstücksveräußerung war, ist nicht festzustellen. Dem Vortrag der Antragstellerin, bei der Erteilung der umfassenden Bevollmächtigung des Antragsgegners zur Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts darauf vertraut zu haben, dass er das Geschäft für sie ordnungsgemäß durchführt, ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten.

Auf das Bestreiten der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, die Antragstellerin habe sich ihm gegenüber bereit erklärt, mit dem Veräußerungserlös für das Grundstück (Gebäude 1) Werklohnforderungen seines Unternehmens für Bauleistungen auf dem Grundstück (Gebäude 1) und (Gebäude 3) zu begleichen. Allein der - pauschale - Hinweis des Antragsgegners auf das Bestehen eines Einvernehmens der Ehegatten darüber, dass die Veräußerung des Grundstücks (Gebäude 1) der Verschaffung von Liquidität dienen sollte, nachdem die Antragstellerin in das fertiggestellte Gebäude (Gebäude 3) umgezogen war, genügt für den Nachweis einer tatsächlich bestehenden, konkreten Vereinbarung über die Verwendung des Veräußerungserlöses nicht.

Der Antragsgegner kann sich hierfür auch nicht erfolgreich darauf berufen, der Inanspruchnahme der Leistungen seines Bauunternehmens für die Errichtung der Kitagebäude auf dem Grundstück (Gebäude 1) und (Gebäude 3) und dem Eigentumserwerb an den beiden Grundstücken durch die Antragstellerin habe eine Vereinbarung der Ehegatten zugrunde gelegen, dass dem Antragsgegner der Veräußerungserlös für das Grundstück (Gebäude 1) zustehe. Für eine derartige Absprache trägt der Antragsgegner nichts Konkretes vor. Allein der Umstand, dass zwischen den Ehegatten während der Zeit ihres Zusammenlebens in kaum übersehbarer Abfolge die Grundstücke (Gebäude 2) und (Gebäude 3) sowie Teile dieser Grundstücke hin und her veräußert, Zahlungsverpflichtungen aus Bankdarlehen und Mietvertrag gegeneinander und mit anderen Forderungen verrechnet und Bauleistungen des Unternehmens des Antragsgegners auf diesen Grundstücken erbracht worden sind, während die Ehegatten deren Eigentumszuordnung im selben Zeitraum änderten, rechtfertigt nicht die Annahme einer etwaigen allgemeinen Abrede der Ehegatten dahingehend, dass der Veräußerungserlös aus einem Grundstücksverkauf jeweils auch oder insgesamt dem nicht im Grundbuch eingetragenen Ehegatten zustehen sollten. Das Bestehen einer derartigen Abrede kann der Antragsgegner auch nicht erfolgreich daraus herleiten, dass - wie er vorträgt - die Antragstellerin die Leistungen seines Bauunternehmens stets unentgeltlich in Anspruch genommen und die Grundstücke (Gebäude 1) und (Gebäude 3) unentgeltlich von ihm erworben habe. Zum einen hat die Antragstellerin - unbestritten - die für die Bebauung der Grundstücke aufgenommenen Bankdarlehen mitfinanziert, und zum anderen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dergestalt, dass die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung oder einer Vermögenszuwendung regelmäßig unter dem Vorbehalt einer Gegenleistung steht. Selbst wenn die Antragstellerin mithin - was sie bestreitet - keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken (Gebäude 1) und (Gebäude 3) erbracht oder Bauleistungen des Unternehmens des Antragsgegners für die Errichtung der Kitagebäude unentgeltlich in Anspruch genommen hätte, ließe dies nicht den Schluss auf eine Vereinbarung der Ehegatten mit dem Inhalt zu, dass der Veräußerungserlös aus dem Grundstück (Gebäude 1) dem Antragsgegner zufließen sollte.

Der Antragsgegner ist auch für seine Behauptung beweisfällig geblieben, mit der Antragstellerin eine Abrede dahingehend getroffen zu haben, den Veräußerungserlös zur Begleichung von Darlehensverpflichtungen der Ehegatten gegenüber ihrem Vater, ihrer Schwester und weiteren Darlehensgebern sowie zum Ankauf von Möbeln einzusetzen. Auf das diesbezügliche Bestreiten der Antragstellerin hat der Antragsgegner keinen Beweis für ein ihm gegenüber erklärtes Einverständnis der Antragstellerin oder eine ihm gegenüber erklärte Ermächtigung dahingehend angeboten, gegenüber den benannten Zeugen bestehende Darlehensverpflichtungen aus dem zugeflossenen Veräußerungserlös zu begleichen. Der mit Schriftsätzen vom 28.03.2024 (Bl. 327, 331) und 02.04.2024 (Bl. 346) angebotene Beweis durch Vernehmung der Zeugen R. B…, N. und H. K..., T. B..., J. N... und L. und S. G… geht insoweit ins Leere, und hierauf hat der Senat den Antragsgegner mit Verfügung vom 02.07.2024 (Bl. 494 OLG) auch hingewiesen. Die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, die Antragstellerin habe mit ihnen abgesprochen, die infolge des am 14.09.2018 festgestellten Verbrauchs des Baudarlehens der (Kreditinstitut 3) von den Zeugen darlehensweise an die Ehegatten hingegebenen Gelder würden nach dem Verkauf des Grundstücks (Gebäude 1) an sie zurückgezahlt werden, betrifft lediglich die Ankündigung eines ungefähren Rückzahlungstermins und die Absicht, die Rückzahlung mit bestimmten Mitteln - nämlich dem Veräußerungserlös - zu bewerkstelligen. Der Beweis für eine von der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner erteilte Ermächtigung oder eine mit ihm getroffene Abrede über den Einsatz des Veräußerungserlöses zur Tilgung bestimmter Darlehensverbindlichkeiten wird dadurch nicht erbracht. Darüber hinaus wäre selbst bei Wahrunterstellung der in das Wissen der Zeugen gestellten Erklärung der Antragstellerin und unter der Annahme, dass die Antragstellerin dabei zugleich dem Antragsgegner die in Rede stehende Ermächtigung erteilt hätte, nicht festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Verfügung des Antragsgegners über den Geldbetrag am 04.04.2019 noch fortbestand. Angesichts der drei Tage später vollzogenen Trennung der Ehegatten und dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Ehe auch zum Zeitpunkt der erfolgten Vereinnahmung des Veräußerungserlöses durch den Antragsgegner bereits erkennbar gescheitert gewesen sei, bedarf es zusätzlicher Darlegungen und Beweisangebote für die Behauptung des Fortdauerns einer erteilten Ermächtigung während der Trennungsphase der Ehegatten.

Da die Antragstellerin die Voraussetzungen für ihren Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses nach §§ 662, 667 BGB erfolgreich dargelegt und der Antragsgegner für eine davon abweichende Vereinbarung beweisfällig geblieben ist, hat sie das Vorliegen einer von dem Grundsatz des hälftigen Ausgleichs nach § 430 BGB abweichenden Regelung erfolgreich nachgewiesen.

Der Antragsgegner kann sich gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Auskehrung des Veräußerungserlöses auch nicht erfolgreich auf Aufrechnung, § 287 BGB, berufen. Für das Bestehen fälliger Gegenforderungen, insbesondere aufgrund der von ihm vorgelegten Schlussrechnungen seines Bauunternehmens vom 01.03.2013 und 01.02.2019, ist der Antragsgegner beweisfällig geblieben, nachdem die Antragstellerin bereits bestreitet, den Antragsgegner mit den in Rechnung gestellten Baumaßnahmen beauftragt zu haben. Der Verweis des Antragsgegners auf die durch sein Unternehmen erbrachte Errichtung der beiden von der Antragstellerin zum Betrieb einer Kita genutzten Gebäude auf den beiden Grundstücken genügt nicht zur substantiierten Darlegung einer Auftragserteilung durch die Antragstellerin. Es liegt schon angesichts der - wie dargestellt - mehrfachen Wechsel der Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an den beiden Grundstücken nicht auf der Hand, dass der Antragsgegner die Gebäude jeweils im Auftrag der Antragstellerin errichtet hat. Auch wegen der Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung eines Mietzinses für die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück (Gebäude 3) spricht nichts zwingend dafür, dass die Antragstellerin dieses Gebäude auf ihre Kosten hat erstellen lassen. Schließlich rechtfertigt auch nicht die Nutzung der beiden Gebäude durch die Antragstellerin die Annahme, sie habe sich zur Übernahme der Baukosten verpflichtet, zumal sie - insoweit unwidersprochen - darlegt, die jeweils aufgenommenen Darlehen bei der (Kreditinstitut 1) und der (Kreditinstitut 3) seien zur Finanzierung der Gebäude bestimmt gewesen und auch dafür eingesetzt worden. Für eine darüber hinaus bestehende vertragliche Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Unternehmen des Antragsgegners ist nichts ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt.

3. Die Antragstellerin trägt weiter einen Anspruch auf Rückzahlung des vom Oder-Konto abgehobenen Betrags aus dem Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 2. Alt. StGB, substantiiert vor. Der Antragsgegner ist hingegen für das Nichtbestehen der ihm aufgrund des übernommenen Auftrags, § 662 Abs. 1 BGB, obliegenden Pflicht, die Vermögensinteressen der Antragstellerin wahrzunehmen, und diese Pflicht durch die am 04.04.2019 durch Barabhebung von dem Oder-Konto und Einzahlung auf sein Konto erfolgte Verfügung über den Veräußerungserlös wissentlich verletzt zu haben, beweisfällig geblieben.

Die eigenmächtige Verfügung eines Ehegatten über einen einem Oder-Konto gutgeschrieben Geldbetrag kann, wenn der Verfügende hierzu im Innenverhältnis zu dem anderen Ehegatten nicht berechtigt war, den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 266 StGB erfüllen (BGH NJW-RR 1993, 2, unter b; OLG Nürnberg NZFam 2019, 27, unter 2.4.2; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, unter 6a).

So liegt der Fall hier. In Ansehung der sich aus dem Innenverhältnis der Ehegatten ergebenden Nichtberechtigung des Antragsgegners, den Betrag in Höhe von 97.500 € von dem Oder-Konto abzuheben, wird auf Ziffer 2. dieser Entscheidung verwiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin eine Vermögensbetreuungspflicht des Antragsgegners als zentraler Bestandteil der zwischen den Ehegatten bestehenden Abrede betreffend die Veräußerung des Grundstücks (Gebäude 1) durch den Antragsgegner. Der vom Antragsgegner übernommene Auftrag, die Veräußerung des Grundstücks nach freiem Ermessen vorzunehmen, genügt den Anforderungen, die an eine vertraglich übernommene Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB, gestellt sind. Dieser kann erfüllt sein, wenn eine durch Rechtsgeschäft übernommene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt wird, wobei die Vermögensbetreuungspflicht der typische und wesentliche Inhalt eines fremdnützig ausgerichteten Geschäftsbesorgungsverhältnisses sein muss, mithin nicht nur mitbestimmende oder Nebenpflicht (BeckOK StGB/Wittig, 63. Ed. 1.11.2024, § 266 StGB Rn. 44). Indiz für eine Vermögensbetreuungspflicht ist die Möglichkeit des Auftragnehmers, nicht durch Weisungen vorgegebene eigenverantwortliche und selbständige Entscheidungen zu treffen (BeckOK StGB/Wittig § 266 StGB Rn. 45). Dabei kommt es nicht nur auf die Weite des dem Auftragnehmer eröffneten Spielraums an, sondern auch auf das Fehlen von Kontrollen, also die tatsächliche Möglichkeit des Treunehmers, ohne gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH NJW 2013, 1615), was etwa bei rein mechanischen oder untergeordneten Tätigkeiten wie Botendiensten, Schreibarbeiten nicht der Fall ist (BeckOK StGB/Wittig § 266 StGB Rn. 45.1).

Die im freien Ermessen des Antragsgegners stehende Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, Auswahl der Käufer, Bestimmung des Kontos, auf das der Kaufpreis überwiesen werden sollte, rechtfertigt die Annahme einer fremdnützigen Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Antragstellerin als Hauptpflicht des übernommenen Auftrags des Antragsgegners. Dem setzt der Antragsgegner nichts von Substanz entgegen, zumal er selbst nicht in Abrede stellt, dass die Antragstellerin sich auf ihn verlassen hat. Die Barabhebung von dem Oder-Konto am 04.02.2019 und Vereinnahmung des Betrags durch die Einzahlung auf das Konto des Antragsgegners genügt weiter den an die Tatbestandsverwirklichung des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB gestellten Anforderungen an eine Verletzungshandlung und einen dadurch verursachten Vermögensnachteil der Antragstellerin in entsprechender Höhe.

Ein Vermögensschaden in Höhe des der Verfügungsbefugnis der Antragstellerin entzogenen Betrags wäre insbesondere auch dann festzustellen, wenn der Antragsgegner - wie er unter Beweis gestellt hat - mit einem Teil des Geldes Darlehensverbindlichkeiten der Ehegatten bei den benannten Zeugen beglichen hätte. Auch insoweit war dem Beweisangebot des Antragstellers nicht nachzugehen. Nach den Grundsätzen der Schadenskompensation fehlt es an einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nur dann, wenn die Minderung des betreuten Vermögens durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird, wobei die Untreuehandlung selbst beides, nämlich die Vermögensminderung und die Kompensation, hervorbringen muss. Eine durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße führt dann nicht zu einem - im Wege einer Gesamtsaldierung - festzustellenden Vermögensnachteil, wenn durch die Tathandlung selbst zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird, beispielsweise dadurch, dass das betreute Vermögen von einer Verbindlichkeit in gleicher Höhe befreit wird (BGH NStZ 2004, 205; MüKoStGB/Dierlamm/Becker, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rn. 232). Da der Antragsgegner den Veräußerungserlös jedoch auf sein eigenes Konto eingezahlt hat, fehlt es bereits insoweit an dem für eine Schadenskompensation zwingenden Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Barabhebung vom Oder-Konto und einer etwaigen Befreiung von einer Darlehensverbindlichkeit.

Die Antragstellerin legt auch ein vorsätzliches Handeln des Antragsgegners (§ 15 StGB) hinreichend substantiiert dar. Den Tatsachen, aus denen sich der für die Tatbestandsverwirklichung zumindest erforderliche Eventualvorsatz des Antragsgegners hinsichtlich der seiner Pflichtenstellung zugrunde liegenden Tatsachen, des von ihm verursachten Pflichtverstoßes und des dadurch herbeigeführten Vermögensnachteils (vgl. MüKoStGB/Dierlamm/Becker § 266 StGB Rn. 316ff.) ergibt, setzt der Antragsgegner nichts von Substanz entgegen. Der Antragsgegner stellt seine Kenntnis dahingehend, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung der Veräußerungserlös gebührte und er für eine Verfügungsberechtigung über den zugeflossenen Betrag einer Ermächtigung bedurfte, nicht in Abrede. Seinem Vortrag sind aber auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein irrtümliches Vertrauen auf die Berechtigung zur Vereinnahmung des Veräußerungserlöses zu entnehmen. Der Vorsatz bezüglich einer nach § 266 StGB tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung entfällt zwar nach § 16 StGB, wenn der Täter irrig von einem - mutmaßlichen - Einverständnis des Geschäftsherrn mit der Vermögensminderung ausgeht, jedoch genügt für die Annahme eines derartigen Irrtums nicht die allgemeine Vorstellung, zum Vorteil des Geschäftsherrns zu handeln oder auf eine - nicht tatsachenfundierte - Erlaubnis des Geschäftsherrn zu vertrauen (MüKoStGB/Dierlamm/Becker § 266 StGB Rn. 317). Die zwischen den Ehegatten während der Zeit ihres Zusammenlebens praktizierten Vermögensverlagerungen und - umschichtungen durch Grundstücksübertragungen und Forderungsverrechnungen bieten keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, der Antragsgegner habe bereits allein aufgrund des ihm durch die Antragstellerin erteilten Auftrags, das Grundstück (Gebäude 1) zu veräußern, darauf vertraut, zur Vereinnahmung des Veräußerungserlöses berechtigt zu sein. Auch sein Hinweis darauf, dass nach seiner Auffassung die Antragstellerin auf seine Kosten erhebliche Vermögensvorteile durch die Grundstücksübertragungen und die Leistungen seines Bauunternehmens erlangt habe, rechtfertigt nicht die Annahme eines berechtigten Vertrauens auf das Bestehen eines Einverständnisses der Antragstellerin mit der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses. Auch kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, die Antragstellerin habe beabsichtigt, den Veräußerungserlös zur Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten der Ehegatten gegenüber den von ihm benannten Zeugen einzusetzen. Seinem Beweisangebot zu der Behauptung, die Antragstellerin habe gegenüber den Zeugen erklärt, das Darlehen nach Zufluss des Veräußerungserlöses zu tilgen, war deshalb auch insofern nicht nachzugehen. Selbst wenn er selbst davon ausgegangen wäre, die Antragstellerin beabsichtige, den Veräußerungserlös zur Begleichung ganz bestimmter Verbindlichkeiten einzusetzen, stünde dies seiner Kenntnis nicht entgegen, zu einer eigenmächtigen Abhebung des Geldbetrags nicht berechtigt zu sein. Dass eine Verfügung über fremdes Vermögen nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass die Verfügung zum Zweck einer daraufhin erfolgenden Tilgung einer Verbindlichkeit erfolgt, ist auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre offenkundig.

Der Annahme eines Tatbestandsirrtums des Antragsgegners steht weiter entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abhebung des Veräußerungserlöses die Trennung der Ehegatten unmittelbar bevorstand, so dass es fernliegt, dass der Antragsgegner auf den Fortbestand etwaiger während der Zeit des Zusammenlebens erteilter Ermächtigungen der Antragstellerin weiter vertraut haben könnte. Soweit er behauptet, am 04.04.2019 noch von einer intakten Ehe ausgegangen zu sein, ist dies im Lichte des von ihm nicht bestrittenen Vortrags der Antragstellerin, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung mit seiner derzeitigen Ehefrau geführt, nicht nachvollziehbar. Angesichts der für ihn nicht völlig überraschenden Trennung der Ehegatten musste es für den Antragsgegner vielmehr auf der Hand liegen, nicht ohne vorherige Rückversicherung bei der Antragstellerin über den ihr zustehenden Veräußerungserlös verfügen zu dürfen.

4. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 13.666,02 Euro beruht auf §§ 849, 823 Abs. 2, 266 Abs. 1 2. Alt. BGB und wird von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus 97.500 € für den Zeitraum vom 04.04.2019, dem Tag der Tatbegehung, bis zum 04.10.2022, dem Vortag der Insolvenzeröffnung, legt die Antragstellerin substantiiert - und vom Antragsgegner insoweit unwidersprochen - dar. Die Verzinsung der wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldete Ersatzsumme kann nach § 849 BGB mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit ausgleichen, wobei der Geschädigte, anstelle den ihm tatsächlich entstandenen konkreten Schaden aus der Nutzungseinbuße darlegen und beweisen zu müssen, alternativ den Ersatzanspruch pauschaliert anhand des Werts der entzogenen Sache bestimmen kann. (BeckOGK/Eichelberger, 1.10.2024, § 849 BGB Rn. 2). Der Zinsanspruch nach § 849 BGB besteht unabhängig davon, ob der Nutzungsausfall nach schadensrechtlichen Grundsätzen entschädigungsfähig ist und erfasst nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nicht nur den Verlust von Sachen, sondern auch von Geld (BGH NJW 2008, 1084; BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2023, § 849 BGB Rn. 8). Die Ersatzsumme ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, ab dem die Nutzbarkeit der Sache infolge Entziehung beeinträchtigt ist, mithin typischerweise ab dem Zeitpunkt des Eingriffs, vorliegend dem 04.04.2019 (vgl. BeckOGK/Eichelberger § 849 Rn. 20); die Mindestverzinsung in Höhe von 4 % folgt aus § 246 BGB.

Die Zinsforderung in Höhe von 13.666,02 Euro unterfällt - der aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührenden Hauptforderung, auf die sie bezogen ist, folgend - nicht der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO sind nicht nur Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, sondern auch ein Zinsschaden aus einer unerlaubten Handlung ausgenommen (BGH BeckRS 2010, 31038; K. Schmidt, InsO/Henning § 302 InsO Rn. 12; MüKoInsO/Stephan § 302 InsO Rn. 14).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Angesichts der Geringfügigkeit des mutmaßlichen Unterliegens der Antragstellerin mit der im Wege der Erledigung beendeten Geltendmachung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die sich im Übrigen nicht auf den Verfahrenswert auswirken (§ 37 FamGKG), bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Kostenverteilung zu Lasten des Antragsgegners.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3, 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO. Im Umfang seiner Beschwerderücknahme hat der Insolvenzverwalter die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und ist seines Rechtsmittels verlustig, §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit der Antragsgegner mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung über 97.500 € im Beschwerdeverfahren unterliegt, haben er und der Insolvenzverwalter als einfache Streitgenossen (vgl. BeckOK InsR/Zenker § 184 InsO Rn. 12) die Kosten ihres Rechtsmittels entsprechend dem Maß ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren zu tragen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO. Dies führt angesichts des Wertinteresses des die Rücknahme umfassenden Verfahrensteils, der Rückübertragungsverpflichtung, im Verhältnis zu dem Wertinteresse des vom Antragsgegner verfolgten Verfahrensteil, der Forderung über 97.500 €, zu Haftungsanteilen von 80 % zu 20 %.

2. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 FamGKG.

Die Beschwerden des Antragsgegners vom 09.08.2022 (Bl. 1053) und der Antragstellerin vom 11.08.2022 (Bl. 4 der elektronischen Akte, im Folgenden elA) sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers am 05.10.2022 (Bl. 25 elA) eingelegt worden, so dass sich die Wertfestsetzung für den Beschwerdegegenstand bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin nach den allgemeinen Wertvorschriften richtet, §§ 55 Abs. 2, 40 FamGKG (vgl. BGH BeckRS 2019, 23080; BFH BeckRS 2006, 24002719). Da einer mit einer Leistungsklage kombinierten Feststellungsklage kein eigener Wert zukommt (vgl. OLG München BeckRS 2015, 1294), setzt sich der Wert des Beschwerdegegenstands in diesem Zeitraum aus dem - von keinem Beteiligten in Abrede gestellten - Wert des beschwerdegegenständlichen Grundstücks von 400.000 € und der Höhe der Geldforderung über 97.500 € zusammen.

Für den Zeitpunkt ab der Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Beschwerdeverfahrens richtet sich die Wertfestsetzung grundsätzlich nach § 182 InsO (vgl. BGH BeckRS 2019, 23080; BFH BeckRS 2006, 24002719). Die Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin wegen eines Aussonderungsrechts an dem streitgegenständlichen Grundstück durch Schriftsatz vom 21.10.2022 führt indes, da Aussonderungsanträge nicht unter § 182 InsO fallen (OLG Köln OLGRR 2007, 604; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 182 InsO Rn. 4), nicht zu einer von der Berücksichtigung des Werts des Grundstücks abweichenden Bewertung des Wertinteresses.

Für den Zeitpunkt ab der Aufnahme des Verfahrens betreffend die Anmeldung der Forderung über 97.500 € zur Insolvenztabelle, mithin ab dem 16.02.2023, dem Zeitpunkt des Zugangs der Aufnahmeerklärung der Antragstellerin vom 07.02.2023 (Bl. 62 elA) beim Insolvenzverwalter, reduziert sich der Verfahrenswert nach § 182 InsO insoweit, als anstelle der Forderungshöhe von 97.500 € nur das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle zu berücksichtigen ist. Dieses Interesse bewertet der Senat angesichts der mit Schriftsatz vom 30.06.2023 (Bl. 270 elA) mitgeteilten Prognose des Insolvenzverwalters, mit einer Quote sei nicht zu rechnen, mit bis zu 500 €. Die Aufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Forderung der Antragstellerin über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.337,39 € zur Insolvenztabelle ist bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, da es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung handelt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839).

Für den Zeitraum ab dem 17.03.2023, dem Zeitpunkt des Zugangs der Aufnahmeerklärung der Antragstellerin vom 07.02.2023 gegenüber dem Antragsgegner, bestimmt sich die Wertfestsetzung wiederum nach den allgemeinen Wertvorschriften, §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 2 FamGKG. Bei dem hier in Rede stehenden Feststellungsantrag nach § 184 InsO richtet sich die Festsetzung des Verfahrenswerts nicht nach § 182 InsO (BGH NJW 2009, 920). Das Wertinteresse wird vielmehr durch die Frage der Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestimmt (BGH NJW 2009, 920; Senat BeckRS 2021, 32371). Dabei sind die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret zu bewerten. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht als günstig angesehen werden, sind deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt (BGH NJW 2009, 920; Senat BeckRS 2021, 32371). Hieran gemessen ist vorliegend der Wert allerdings in voller Höhe der angemeldeten Forderung festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners grundsätzlich prekär ist, sind nicht ersichtlich. Der 47 Jahre alte Antragsgegner wird voraussichtlich noch viele Jahre lang mit Erwerbseinkünften deutlich über dem Mindestlohn rechnen können, was eine günstige Prognose im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten zulässt. Ein Abschlag von der angemeldeten Forderung ist deshalb nicht vorzunehmen.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.