Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 08.01.2025 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 138/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0108.13UF138.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 41 eiP AG), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere im Wege der externen Teilung ein Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von insgesamt 14.669,96 € auf dem bei der weiteren Beteiligten zu 1) vorhandenen Konto, nach Maßgabe der Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 4), bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet und die weitere Beteiligte zu 4) verpflichtet, an die weitere Beteiligte zu 1) den Betrag von 7.334,98 € nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.01.2024 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, mit der sie die Nennung der Teilungsordnung im Tenor beanstandet und geltend macht, der Ausspruch, wonach die Begründung des Anrechts auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen habe, sei nicht bestimmt genug. Die Bezugnahme auf die Teilungsordnung in diesem Zusammenhang, impliziere eine Neubewertung des Anrechts zum Zeitpunkt der Rechtskraft durch den Versorgungsträger, wonach die Bestimmtheit des Beschlusses zu Punkt 2 Absatz 4 nicht mehr gegeben sei.
Mit Verfügung vom 23.10.2024 (Bl. 3 eiP OLG) hat der Senat der weiteren Beteiligten zu 4) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der weiteren Beteiligten zu 4) vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 25.11.2024 (Bl. 14 f. eiP OLG) wird Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, wirksam auf das bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehende Anrecht beschränkte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.
Das Amtsgericht hat fehlerhaft bei der externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners nicht auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgestellt und zudem nicht nur den Ehezeitanteil aus dem konventionell angelegten Deckungskapital verzinst, sondern auch den berechneten Ehezeitanteil aus dem Fondsguthaben. Auch ist die Angabe der Versorgungsordnung im Tenor nicht erforderlich.
Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Ehezeitauskunft (Bl. 14 f. eiP OLG), die die zwischen Ehezeitende am 31.12.2023 und voraussichtlicher Rechtskraft der Scheidung Ende Dezember 2024 eingetretene Wertentwicklung berücksichtigt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 20 UF 74/19 –, Rn. 4, juris), hat der Antragsgegner ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung in Höhe eines Anteils aus einem Fondsguthaben und aus einer konventionellen Anlage erworben. Die weitere Beteiligte zu 4) schlägt gemäß § 5 VersAusglG hinsichtlich des Fondsguthabens einen Ausgleichswert in Höhe von 628,21 € vor und hinsichtlich der konventionellen Anlage einen Ausgleichswert von 6.769,55 €.
Das neu ausgedrückte Anrecht des Antragsgegners ist im Wege der externen Teilung gemäß § 14 VersAusglG auszugleichen, indem zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus der konventionellen Anlage in Höhe eines Kapitalwerts von 6.769,55 € und hinsichtlich des Fondsguthabens ein Anrecht in Höhe von 628,21 € übertragen wird. Ein Absehen vom Ausgleich gemäß § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
Die aus einem Mix aus Deckungskapital und Fondsguthaben bestehende Altersversorgung ist nicht insgesamt zu verzinsen, sondern nur soweit der zu zahlende Kapitalbetrag auf dem gebildeten Deckungskapital nebst Bewertungsreserven beruht, weil er nur insoweit an einer garantierten Wertsteigerung teilnimmt. Soweit der Kapitalbetrag demgegenüber auf dem Fondsguthaben beruht, ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 – 13 UF 48/23 –, Rn. 1 - 10, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2013 – 13 UF 22/12 –, Rn. 9, juris). Denn im Rahmen der externen Teilung einer fondsgebundenen Versicherung existiert kein Rechnungszins auf ein gebildetes Deckungskapital, der der Verzinsung zugrunde gelegt werden könnte. Im Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird vom Versorgungsträger schon gar kein Deckungskapital begründet und entstehen auch keine Zinsgewinne, die ab Ehezeitende dem Ausgleichsberechtigten zustehen könnten und damit durch Anordnung der Verzinsung des Kapitalbetrages mit übertragen werden müssten. Der Wert der Anwartschaft einer rein fondsgebundenen Versorgung richtet sich nämlich allein nach dem Wert der Fondsanteile zum maßgeblichen Stichtag. Das Fondsguthaben unterliegt zwar Wertschwankungen, diese beruhen aber nicht auf Zinserträgen, sondern auf der Entwicklung der Anlagemärkte (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 –, juris; Senat aaO.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO.; OLG Brandenburg vom 27.11.2012, 3 UF 15/12 - juris -; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1718; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 220).
Die Angabe der Versorgungsordnung ist - im Unterschied zur internen Teilung - bei der externen Teilung nicht erforderlich (BGH NJW 2013, 869 = FamRZ 2013, 611).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.