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Entscheidung 3 W 75/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 15.01.2025
Aktenzeichen 3 W 75/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0115.3W75.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10.05.2024 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

  3. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Gläubigerin des Erblassers einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2. als Alleinerben des Erblassers ausweist.

Sie beruft sich hierfür auf die gesetzliche Erbfolge. Da sämtliche anderen in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, sei der Beteiligte zu 2., ein Enkel des Erblassers, dessen alleiniger Erbe geworden. Soweit der Beteiligte zu 2., vertreten durch seine Mutter als dessen alleinige gesetzliche Vertreterin die Erbschaft für diesen ausgeschlagen habe, sei diese Ausschlagung nicht wirksam, wie das Nachlassgericht selbst mitgeteilt habe.

Das Nachlassgericht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hingewiesen, dass die Pflichtangaben nach §§ 352 FamFG fehlten und die Richtigkeit der Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen sei.

Daraufhin hat die Antragstellerin die Geburtsurkunden des Erblassers, die des Beteiligten zu 2., sowie der Kinder des Erblassers („Name 01“) und („Name 02“)eingereicht.

Mit Beschluss vom 10.05.2024 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu1 zurückgewiesen. Der Antrag sei fehlerhaft, es fehlten weiterhin Pflichtangaben nach § 352 FamFG, die erforderlichen Personenstandsurkunden lägen nicht vollständig vor. Zudem könne dem Antrag auch im Übrigen nicht stattgegeben werden, da die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Ausschlagungserklärung des benannten Erben unwirksam sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie wendet ein, sie sei nicht verpflichtet, die verlangten Angaben zu machen. Die Pflichtangaben nach § 352 FamFG seien nur von einem Antragsteller zu machen, der die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantrage. Hierzu gehöre sie als Nachlassgläubigerin nicht.

Im Übrigen hätte das Nachlassgericht von Amtswegen prüfen müssen, ob der Beteiligte zu 2. das Erbe wirksam ausgeschlagen hat oder nicht. Das Nachlassgericht habe selbst mitgeteilt, dass die Ausschlagung nach seiner Auffassung unwirksam sei und deshalb auch die Feststellung des Fiskuserbrechts abgelehnt.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Erbscheinsantrag ist bereits unzulässig, da er die nach § 352 FamFG erforderlichen Angaben nicht enthält, obwohl das Nachlassgericht die Antragstellerin hierauf hingewiesen und Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags gegeben hat.

a)

Voraussetzung eines zulässigen Antrags ist, dass der Antragsteller die im Erbscheinsantrag erforderlichen Angaben macht (BGH Beschluss vom 8.2.2023 – IV ZB 16/22). Macht der Antragsteller nicht die geforderten Angaben oder fehlen Urkunden, kann er durch Zwischenverfügung, zweckmäßig mit Fristsetzung, dazu aufgefordert werden; bleibt das erfolglos wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen (Zimmermann/Sternal, FamFG 21. Auflage 2023 Rn. 61).

Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung anstelle des Schuldners verlangen. Dabei richtet sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, also insbesondere nach § 352 FamFG (OLG Düsseldorf, Beschluss. v. 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19).

Auch der Gläubiger muss also die entsprechenden Personenstandsurkunden, die für die Erteilung des Erbscheins erforderlich sind, beibringen (Bonefeld/Kroiß/Tanck Erbprozess/Heindl, 6. Aufl. 2023, §9 Rn. 1; OLG Brandenburg Beschl. v. 14.6.2023 – 3 W 55/23, BeckRS 2023, 15013). Er ist hierzu auch regelmäßig problemlos imstande. Das Benutzungsrecht für standesamtliche Urkunden regelt das PStG. Nach § 61 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. PStG haben „andere Personen“ – zu denen auch Gläubiger zählen – ein Recht auf Erteilung, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19).

b)

Die zum Nachweis des gesetzlichen Erbrechts des Beteiligten zu 2. erforderlichen Personenstandurkunden hat die Antragstellerin nicht vollständig vorgelegt.

Vorgelegt hat die Antragstellerin die Geburtsurkunde des Erblassers, die Geburtsurkunde des Beteiligten zu 2., die Geburtsurkunde von („Name 01“) und die Geburtsurkunde der („Name 02“). Aus diesen Geburtsurkunden ergibt sich, dass („Name 01“) und („Name 02“) Abkömmlinge des Erblassers sind. Der Beteiligte zu 2. ist aber kein Abkömmling einer dieser beiden Personen, sondern ausweislich der Geburtsurkunde der Abkömmling von („Name 03“). Die Geburtsurkunde des („Name 03“) hat die Antragstellerin aber nicht vorgelegt und ist auch nicht sonstiger Bestandteil der Akte, so dass der Nachweis, dass („Name 03“) ein Abkömmling des Erblassers und damit der Beteiligte zu 2. als Sohn von („Name 03“) ebenfalls vom Erblassers abstammt und dessen Enkel ist, ist, nicht erbracht ist. Die Antragstellerin hat auch in ihrem Schreiben vom 13.12.2023 als Kinder von („Erblasser“) und („Name 04“) nur („Name 01“) und („Name 02“) genannt. Dass der Erblasser einen weiteren Sohn („Name 03“) hat, ist dort nicht erwähnt. Ohne einen solchen Nachweis kann das Erbrecht des Beteiligten zu 2. nicht festgestellt werden.

Der Antrag war also bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.

2.

Der Senat weist bereits jetzt darauf hin, dass der Antrag selbst bei Vervollständigung der Angaben nach vorläufiger Einschätzung keinen Erfolg haben dürfte.

a)

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Prüfung, ob die Ausschlagung des Beteiligten zu 2. wirksam war, vom Nachlassgericht von Amts wegen in einem weiteren Erbscheinsverfahren zu prüfen wäre und der Antrag nicht mit dem Hinweis auf fehlenden Vortrag hierzu zurückgewiesen werden dürfte. Im Hinblick auf § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FamFG dürfte es ausreichen, dass sich die Beteiligte zu 2 wegen der Annahme der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2 – wie geschehen – der Sache nach auf den Inhalt der Nachlassakte bezieht. Denn auf dieser Grundlage ist das Gericht selbst von einer Annahme ausgegangen. Es hat sich bereits in dem Verfahren über die Feststellung des Fiskuserbrechts ausdrücklich darauf bezogen, dass die Ausschlagung keine Wirksamkeit entfalte.

b)

Anders als das Nachlassgericht geht der Senat nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung davon aus, dass der Beteiligte zu 2. die Erbschaft letztlich wirksam ausgeschlagen hat. Zwar ist zunächst die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nicht erteilt worden. Die Mutter des Beteiligten zu 2. hat aber, nachdem der Beteiligte zu 2. zu kostenintensiven Maßnahmen am Grundstück aufgefordert worden war, erneut für diesen die Ausschlagung der Erbschaft bzw. die Anfechtung der Annahme erklärt und hierfür die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 14.03.2019 diese Erklärung genehmigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Versagung der familiengerichltlichen Genehmigung Verbindlichkeiten bekannt worden seien, die zunächst nicht bekannt gewesen seien und die dazu führten, dass die Ausschlagung für das Kind insgesamt vorteilhaft sei.

Darin liegt der Sache nach eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung über die Versagung der Genehmigung nach § 48 FamFG vor.

c)

Eine solche Entscheidung dürfte auch zulässig gewesen sein. Die Abänderungssperre nach § 48 Abs. 3 FamFG dürfte dem nicht entgegenstehen. Éine Abänderung kommt danach dann nicht in Betracht, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. § 48 Abs. 3 FamFG ergänzt die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamFG, die die Wirksamkeit von Entscheidungen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, an den Eintritt der formellen Rechtskraft knüpft. Abs. 3 berücksichtigt das schutzwürdige Interesse von an einem Rechtsgeschäft beteiligten Dritten an dem dauerhaften Bestand einer Genehmigungsentscheidung (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 48 Rn. 13; Stefanie Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Аuflage, § 48 FamFG, Rn 73). Erfasst werden nur solche Beschlüsse, deren Gegenstand eine gerichtliche Genehmigung ist, die Voraussetzung für die Außenwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Dritten ist (MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, FamFG § 48 Rn. 25). An einer solchen Außenwirkung dürfte es bei der Ausschlagung der Erbschaft aber fehlen. Einen an einem Rechtsgeschäft Beteiligten Dritten gibt es dabei nicht (vgl. auch Bartels in: Dutta/​Jacoby/​Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 48 FamFG Rn 46 ff).