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Entscheidung 40 F 49/21


Metadaten

Gericht AG Oranienburg Einzelrichter Entscheidungsdatum 21.12.2023
Aktenzeichen 40 F 49/21 ECLI ECLI:DE:AGORANI:2023:1221.40F49.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.07.2022 in Höhe von 13.842,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,63 Euro seit dem 04.03.2021, aus 700,63 Euro seit dem 04.04.2021, aus 700,63 Euro seit dem 04.05.2021, aus 700,63 Euro seit dem 04.06.2021,
    aus 700,63 Euro seit dem 04.07.2021,
    aus 585,99 Euro seit dem 04.08.2021,
    aus 585,99 Euro seit dem 04.09.2021,
    aus 585,99 Euro seit dem 04.10.2021,
    aus 585,99 Euro seit dem 04.11.2021,
    aus 585,99 Euro seit dem 04.12.2021,
    aus 604,20 Euro seit dem 04.01.2022,
    aus 604,20 Euro seit dem 04.02.2022,
    aus 304,20 Euro seit dem 04.03.2022,
    aus 304,20 Euro seit dem 04.04.2022,
    aus 304,20 Euro seit dem 04.05.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.06.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.07.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.08.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.09.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.10.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.11.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.12.2022,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.01.2023,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.02.2023,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.03.2023,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.04.2023,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.05.2023,
    aus 377,77 Euro seit dem 04.06.2023 und
    aus 377,77 Euro seit dem 04.07.2023 zu bezahlen.

  2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.

  4. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten sind seit dem 08.07.1994 verheiratet. Sie leben seit dem 17.01.2021 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner laufenden und rückständigen Trennungsunterhalt ab dem 01.03.2021. Das Ehescheidungsverfahren ist seit Februar 2022 anhängig.

Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau den Ehemann zur Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhaltes auf.

Unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Einkommensnachweise einschließlich Krankengeldberechnungen hatte die Ehefrau im Jahr 2021 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.872,99 Euro. Die Ehefrau erhielt zunächst seit 08.12.2021 Krankengeld in Höhe von 60,38 Euro netto pro Tag. Mit Bescheid vom 26.10.2023 wurde der Ehefrau volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.069,68 Euro für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 bewilligt. Mit Bescheid vom 31.10.2023 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.12.2026 verlängert.

Der Ehemann hatte 2021 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.294,26 Euro.

Nach dem Auszug der Ehefrau blieb der Ehemann zunächst bis 28.02.2022 in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Für die Immobilie wird aufgrund eines gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrages monatlich eine Rate in Höhe von 747,63 Euro fällig. Bis einschließlich April 2021 wurde die monatliche Rate vom Konto der Ehefrau abgebucht. Auf Veranlassung des Ehemanns wurde die Kontoverbindung zum 30.04.2021 auf sein Konto umgestellt, so dass die monatlichen Raten ab Mai 2021 von dessen Konto abgebucht wurden. Die Ehefrau überwies dem Ehemann von Juni bis Dezember 2021 den hälftigen Betrag in Höhe von 373,82 Euro, wobei der Ehemann den Betrag umgehend an sie zurücküberwies. Seit Januar 2022 zahlen die Eheleute jeweils die Hälfte der Rate an die Bank. Hinsichtlich der zurückgezahlten hälftigen Raten im Jahr 2021 beruft sich die Ehefrau auf § 814 BGB.

Schließlich nahm der Ehemann zur Umschuldung des hälftigen KfW-Kredits bei der DKB ein Darlehen in Höhe von brutto 11.137,58 Euro mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro und ein Privatdarlehen in Höhe von 4.000,00 Euro auf. Seit 30.08.2022 tilgt er den DKB-Kredit mit monatlich 185,12 Euro und das Privatdarlehen mit 333,33 Euro.

Unstreitig zahlte der Ehemann bis einschließlich Mai 2022 monatlich 163,49 Euro auf einen bereits während der Ehezeit abgeschlossenen Ratenkredit für ein Auto. Ebenfalls unstreitig zahlt die Ehefrau einen monatlichen Beitrag von 49,13 Euro für ihre Altersvorsorge und der Ehemann insgesamt 78,61 Euro auf eine Kombi-Versicherung, die eine Lebensversicherung (13,66 Euro), Unfallversicherung (12,22 Euro), Haftpflichtversicherung (8,25 Euro) und Sachversicherung (44,48 Euro) beinhaltet.

Die Ehefrau behauptet, sie sei seit dem 24.06.2021 durchgängig zu 100 % erwerbsunfähig.

Für die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie möchte die Ehefrau einen Wohnwert in Höhe von 600,00 Euro monatlich berücksichtigt wissen. Das Grundstück hat eine Größe von 828 m2, die Wohnfläche des Hauses beträgt 122 m2. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den wertbildenden Faktoren der Immobilie wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.01.2022 (Blatt 180 d. GA) Bezug genommen.

Die Ehefrau ist der Ansicht, dass aus der Kombi-Versicherung lediglich die Unfallversicherung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei.

Die Antragstellerin beantragt,

rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von insgesamt 12.312,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.026,00 Euro seit dem 04.03.2021, 04.04.2021, 04.05.2021, 04.06.2021, 04.07.2021, 04.08.2021, 04.09.2021, 04.10.2021, 04.11.2021, 04.12.2021,04.01.2022 und 04.02.2022;

rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 in Höhe von insgesamt 1.563,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 521,00 Euro seit dem 04.03.2022, 04.04.2022 und 04.05.2022;

sowie ab dem 01.06.2022 Trennungsunterhalt in Höhe von 595,00 Euro monatlich - die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werden Beträge monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats zu zahlen und den jeweiligen Unterhaltsbetrag ab seiner Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erhebt zunächst die Einrede der Verwirkung. Die Antragstellerin habe ehebrecherisches Verhalten gezeigt und habe ihn verlassen, um im unmittelbaren Anschluss in die Wohnung des Herrn T. zu ziehen. Sie lebe mit diesem in einer festen Partnerschaft zusammen.

Hinsichtlich des bis Februar 2022 unstreitig zu berücksichtigenden Wohnvorteils behauptet der Antragsgegner, er müsse für eine Mietwohnung allenfalls Kosten in Höhe von 500,00 Euro monatlich aufwenden. Nur dieser Betrag sei daher als Wohnvorteil zu berücksichtigen.

Im Jahr 2013 habe der Zeuge C. für das Haus ein ergänzendes Darlehen in Höhe von 30.000,00 Euro gewährt, von dem bereits 8.000,00 Euro zurückgezahlt worden seien. Soweit die Antragstellerin behaupte, von diesem Darlehen nichts gewusst zu haben, beruft sich der Antragsgegner auch insoweit auf die Einrede der Verwirkung, da die prozessuale Wahrheitspflicht zu Lasten des Antragsgegners verletzt werde.

Der Antragsgegner behauptet außerdem, er zahle für die gemeinsame Tochter die monatliche Regelstudiengebühr von 395,00 Euro. Er ist der Ansicht, dass dieser Betrag bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei, weil es sich bei dem Masterstudiengang um die Erstausbildung der gemeinsamen Tochter handele und er dieser gegenüber insoweit zum Unterhalt verpflichtet sei. Daneben leiste er für die gemeinsame Tochter Naturalunterhalt, indem er ihr Kost und Logis biete.

Schließlich möchte er die Rückzahlung eines weiteren Ratenkredits bei der Bank of Scotland in Höhe von 176,21 Euro - jedenfalls aber in Höhe von 105,77 Euro - monatlich in Abzug bringen. Den Kreditvertrag habe er am 19.02.2021 über eine Darlehenssumme von 10.000,00 Euro geschlossen. Mit einem Betrag von 6.000,00 Euro habe er ein während der Ehe vom Bruder der Antragstellerin gewährtes Darlehen für ein Auto getilgt. Den Betrag habe er am 08.02.2021 überwiesen. Den darüberhinausgehenden Betrag von 4.000,00 Euro habe er zur Zahlung der mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Kosten verwendet. Er ist der Ansicht, dass jedenfalls 60 % des Darlehens ehebedingt und damit hier berücksichtigungsfähig seien.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Lebensversicherung sei eine Risikolebensversicherung zur Absicherung der Immobilie, die Haftpflicht- und Sachversicherung beträfen ebenfalls die Immobilie. Damit sei die gesamte Versicherungsprämie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Schließlich ist der Antragsgegner der Ansicht, dass jedenfalls ein fiktives Einkommen bei der Ehefrau zu berücksichtigen sei. Die Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2021 wird von ihm bestritten.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass - selbst wenn der Antragsgegner die Studiengebühren für die Tochter bezahlen würde, was bereits bestritten wird - eine Verpflichtung des Antragsgegners hierzu nicht bestünde. Die gemeinsame Tochter habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung mit einem Bachelor-Abschluss.

Soweit der Antragsgegner zur Darlegung einer verfestigten Partnerschaft der Antragstellerin mit Herrn T. Erkenntnisse eines Privatdetektivs vorträgt, beruft sich die Antragstellerin auf ein Darlegungs- und Beweisverwertungsverbot.

Das Gericht hat über die Behauptung des Antragsgegners, er und die Antragstellerin hätten an einem Nachmittag im April 2013 am Kaffeetisch bei den Eheleuten C. mündlich einen Darlehensvertrag über 30.000,00 Euro zum Zwecke der Finanzierung von Innen- und Außenarbeiten am Haus geschlossen, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.02.2022 (Blatt 244 ff. d. GA) Bezug genommen.

Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, sie sei seit dem 24.06.2021 durchgängig an einer Depression, Panikattacken und Refluxkrankheit erkrankt und dadurch weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. Beweisbeschluss vom 10.01.2023 (Blatt 416 fd. GA)). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. XX vom 31.07.2023 (Blatt 474 ff d. GA), das neuropsychologische Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. X. vom 13.07.2023 (Blatt 496 ff d. GA) sowie das Ergänzungsgutachten von Dr. Z. vom 27.10.2023 (Blatt 551 ff d. GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 1361 BGB für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.07.2023. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht nicht.

Der Trennungsunterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gänzlich gemäß § 1579 BGB, der nach § 1361 Absatz 3 BGB auch auf Trennungsunterhalt Anwendung finden, verwirkt. Für die Verwirkungsgründe ist der Antragsgegner darlegungs- und beweisbelastet.

Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin ehebrecherisches Verhaltens vorwirft, stellt dies nach allgemeiner Meinung nach Abschaffung des Schuldprinzips für sich genommen keinen Verwirkungsgrund dar. Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung erfordert dies aber eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zu Grunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erschiene. Hierzu hat der Antragsgegner keine weiteren Umstände vorgetragen.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Antragstellerin hier aufgrund eines versuchten Prozessbetruges der Anspruch auf Trennungsunterhalt insgesamt zu verwehren ist. Das Gericht ist zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Eheleute C. den hiesigen Eheleuten im Jahr 2013 ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 Euro gewährt haben, dies auch jedenfalls mit dem stillschweigenden Einverständnis der Antragstellerin geschah (dazu unten) und diese das damalige Treffen zwischen den Eheleuten und die Gewährung eines Darlehens wahrheitswidrig bestreitet. Allerdings muss neben einem Härtegrund nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB - hier § 1579 Nr. 3 BGB - grobe Unbilligkeit als zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzutreten. Hier ist genau abzuwägen, ob der Anspruch insgesamt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen Ist. Hier ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass allenfalls ein versuchter Prozessbetrug vorliegt und dem Antragsgegner damit kein Schaden entstanden ist.

Zum anderen hat sich auch der Antragsgegner im Laufe des Trennungsunterhaltsverfahrens nicht durchweg redlich verhalten. So hat der Antragsgegner erst im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass der von ihm zunächst in vollem Umfang einkommensmindernd angesetzte Kredit bei der Bank of Scotland über einen ganz erheblichen Anteil - nämlich mindestens 40 % - nicht ehebedingt und damit nicht berücksichtigungsfähig ist. Auch zu weiteren von seinem relevanten Einkommen in Abzug zu bringende Positionen werden bis zuletzt trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragstellerseite keine Belege vorgelegt, so etwa die in Ansatz gebrachten Lebens-, Haftpflicht- und Sachversicherungen und die behauptete monatliche Zahlung der Studiengebühren.

Soweit sich der Antragsgegner aber auf den Tatbestand einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB beruft, ist das Gericht nach den zuletzt vom Ehemann vorgetragenen und insoweit inhaltlich nicht bestrittenen Tatsachen davon überzeugt, dass die Antragstellerin sehr wohl inzwischen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Herrn T. lebt.

Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten. Dieser rein interne Vorgang muss sich anhand nach außen tretender Umstände objektivieren lassen. Maßgeblich ist danach das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit und der Umstand, dass der getrennt lebende Ehegatte durch die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft nach außen zu erkennen gibt, dass er sich aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und diese nicht mehr benötigt.

Unbestritten lebt die Antragstellerin seit ihrem Auszug in dem Einfamilienhaus von Herrn T. Auch Herr T. lebt dort.

Der Ehemann hat zuletzt substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin mit Herrn T. Mitte März 2023 bis Mai 2023 mindestens vier Wochen und ab 17.05.2023 nochmals gemeinsam verreist war. Schon im April und Mai 2021 waren die Antragstellerin und Herr T. miteinander verreist. Entsprechende Fotos vor Strandkulisse hat der Antragsgegner zur Akte gereicht (Blatt 100 ff d. GA). Darüber hinaus verbringen die Antragstellerin und Herr T. ihre Freizeit gemeinsam. So gehen sie gemeinsam mit dem Hund spazieren - wobei unerheblich ist, in wessen Eigentum das Tier steht. Sie erledigen gemeinsam den Wocheneinkauf, der auch von Herrn T. insgesamt bezahlt wird und nicht etwa in getrennten Rechnungen. Die Antragstellerin begleitet Herrn T. zu seiner Arbeitsstelle und verbringt mit ihm die Pausen.

Den insoweit substantiierten Vortrag hat die Antragstellerin zuletzt nicht mehr bestritten, sie wendet lediglich ein Darlegungs- und Verwertungsverbot ein und möchte jedenfalls aus den vom Antragsgegner dargelegten Tatsachen andere Schlussfolgerungen ziehen. Dazu führt sie in erster Linie an, dass sie krankheitsbedingt derart beeinträchtigt sei, dass sie weder allein eine Reise unternehmen könnte noch längere Zeit allein zu Hause bleiben könne und Herr T. sie insoweit lediglich freundschaftlich unterstütze.

Zunächst besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier kein Verwertungsverbot der vom Antragsteller durch Privatdetektiv festgestellten und hier substantiiert dargelegten Tatsachen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann es einer Partei in einem Unterhaltsverfahren unzumutbar sein, sich für die bestrittene Behauptung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein auf die Bekundungen des Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 2009, 410 = BeckRS 2009, 09212). Hierdurch wird dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte im Prozess Genüge getan. Denn dieser umfasst nicht nur den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern es muss den Verfahrensbeteiligten auch die Beweisführung zu Gunsten ihrer Tatsachenbehauptungen ermöglicht werden.

Das Grundgesetz - hier insbesondere das in Art. 20 Absatz 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung eine besondere Bedeutung bei. Hieraus erwächst die verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung des Gerichts, unter Berücksichtigung des § 286 ZPO die von den Parteien angebotenen Beweismittel bei Entscheidungserheblichkeit zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2002, 3619 [3624] = MMR 2003, 35). Auf der anderen Seite steht das ebenfalls im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG des Gegners.

Ob und in welchem Umfang ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1995, 1955 [1957]). Nach dem Schutzzweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hindert ein Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des Beweismittels (Senat, NJW 2005, 497 = FamRZ 2005, 340 [341]; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 284 Rdnr. 23). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings ebenfalls nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Absatz 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung, zu der auch die zivilprozessualen Vorschriften über die Vernehmung von Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) sowie über die richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gehören, beschränkt. Außerhalb der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensführung, die bei einer längerfristigen Observation einer Person im öffentlichen Raum typischerweise nicht tangiert ist (vgl. BVerfG, NJW 2005,1338 [1340] = MMR 2005, 371), können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht daher durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Gestalt höherwertiger Rechtsgüter Dritter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall gerechtfertigt sein (BVerfG, NJW 2002, 3619 [3624] = MMR 2003, 35; NJW 2001, 2320 [2321]; Senat, NJW 2005, 497 = FamRZ 2005, 340 [341], und BGH, NJW 2003,1727 [1728]).

So ist in der zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Rechtsprechung die Befugnis des Gerichts anerkannt, Erkenntnisse zu verwerten, die sich eine Verfahrensbeteiligter durch Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft hat, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Interesse an einer Verwertung dieser Beweise trotz des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schutzwürdiger ist.

Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivil- oder familienrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen aber nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619 [3624] = MMR 2003, 35 m. w. Nachw.; Senat, NJW 2005, 497 = FamRZ 2005, 340 [341]; BGH, NJW 2003, 1727 [1728], und OLG Hamburg, NJW 2008, 96 [100]). Das ist der Fall, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage i. S. von § 227 BGB bzw. § 32 StGB befindet (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619 [3624] = MMR 2003, 35 m.w. Nachw.; Senat, NJW 2005, 497 = FamRZ 2005, 340 [341]; BGH, NJW 2003, 1727 [1728]; BGHZ 27, 284 [289f.] = NJW 1958,1344 [1345], und BAG, NJW 2003, 3436 [3437] = NZA 2003,1193).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin wurde im Auftrag des Antragsgegners punktuell persönlich durch einen Privatdetektiv beobachtet. Dabei war die Antragstellerin zwar teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung. Dadurch hat ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH, NJW 1995, 1955 [1956]). Eine nähere Beobachtung der besonders geschützten Intimsphäre ist nicht erfolgt, jedenfalls werden insoweit hier keine Tatsachen vorgetragen und verwertet.

Auf der anderen Seite hatte der Antragsgegner keine andere Möglichkeit, seine Behauptung mit Substanz unterlegt darzulegen, außer die Antragstellerin und Herrn T. zu beobachten bzw. beobachten zu lassen.

Die insoweit vom Antragsgegner zusammengetragenen Tatsachen würden gegebenenfalls jeweils für sich betrachtet nicht zwingend auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft schließen lassen. In der Gesamtschau aber führen sie insbesondere mit der unbestrittenen Tatsache, dass die Antragstellerin seit ihrem Auszug, mithin seit Januar 2021 durchgängig im Einfamilienhaus von Herrn T. wohnt dazu, dass die äußeren Umstände für einen Außenstehenden den Eindruck erwecken, dass Herr T. hier an die Stelle der früheren Ehepartner getreten ist. Dies begründet den objektivierbaren Eindruck einer verfestigten Lebensgemeinschaft und damit den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Antragstellerin - die der Sachverständige lediglich als leichte bis mittelschwere depressive Episode eingestuft hat - gehen die nach außen gezeigten Unternehmungen hier weit über das Verhältnis eines Vermieters und seiner Untermieterin oder eine bloße Freundschaft hinaus. Zu beachten ist dabei, dass die Verwirkung erst dann eintritt, wenn von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB können erst nach einer Dauer der Beziehung von regelmäßig zwei bis drei Jahren angenommen werden, weil bei einer kürzeren Dauer meist nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob die Partner nur probeweise zusammenleben oder sich ihre Gemeinschaft auf Dauer verfestigt hat und sie nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit das Zusammenleben als Lebensform bewusst, ernsthaft und nachhaltig auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Die Zeitspanne kann ausnahmsweise kürzer sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann. Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach all dem geht das Gericht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem Einzug der Antragstellerin bei Herrn T. am 17.01.2021 verwirkt ist. Seit 01.08.2023 besteht daher ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht mehr.

Das Gericht legt der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs die zuletzt aufgrund des gerichtlichen Beschlusses 05.01.2022 eingereichten Einkommensnachweise aus dem Jahr 2021 zugrunde. Dabei ist sowohl der nach der Trennung erfolgte Steuerklassenwechsel, als auch die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin bei einem anderen Arbeitgeber mit einem höheren Gehalt bereits berücksichtigt. Das Gericht geht darüber hinaus bei der Antragstellerin davon aus, dass diese bis jedenfalls 31.07.2023 Krankengeld bezog. Die Antragstellerin hat insoweit eine Bestätigung der Krankenkasse vom 20.04.2022 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie seit dem 24.06.2021 durchgehend arbeitsunfähig ist. Der Rentenbescheid vom 26.10.2023 ändert daran zunächst nichts. Mangels anderweitigen Vortrages ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bis zur Erteilung des Rentenbescheids weiterhin Krankengeld bezog. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.11.2023 wurde laut Bescheid auch zunächst nicht ausgezahlt.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auf Seiten der Antragstellerin über das Krankengeld hinaus kein fiktives Einkommen anzusetzen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Antragstellerin jedenfalls von Juli 2021 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Mai 2023 erwerbsunfähig war. Der Sachverständige hat sich insoweit mit den ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen ausführlich und intensiv auseinandergesetzt und ist strukturiert und nachvollziehbar begründet zu seinem Ergebnis gelangt. Insbesondere hat sich der Sachverständige unter Hinzuziehung der Erkenntnisse aus dem neuropsychologischen Zusatzgutachten auch mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit von einer Simulation von Symptomen oder einer Aggravation auszugehen ist. Dabei kommt er zwar in seinem Ergänzungsgutachten nochmals deutlicher zu dem Ergebnis, dass zwar von einer Aggravation auszugehen sei, gleichwohl aber jedenfalls wegen der immer noch leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode bis zum Begutachtungszeitpunkt Erwerbsunfähigkeit vorlag.

Nachvollziehbar hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass bei Annahme einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode und den vorliegenden Anknüpfungstatsachen von einer günstigen Erkrankungsprognose auszugehen sei und mit voller Erwerbstätigkeit etwa sechs Monate nach dem Begutachtungszeitraum zu rechnen sei. Dass die Antragsgegnerin bereits Ende Mai wieder voll erwerbsfähig war, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Insoweit schließt sich das Gericht der Prognose des Sachverständigen an und geht davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls bis zum 31.07.2023 erwerbsunfähig war.

Für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.12.2021 ergibt sich nachfolgender Unterhaltsanspruch:

Das Gericht hat bei dem Antragsgegner einen Wohnvorteil in Höhe von 600,00 Euro berücksichtigt. Bis zum endgültigen Scheitern der Ehe hat die Berechnung des Wohnvorteils nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Der Wohnwert des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist mit dem Betrag anzusetzen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die Anmietung einer den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen kleineren Wohnung aufwenden müsste. Legt man insoweit die von der Antragstellerin vorgetragenen und unbestritten gebliebenen Ausstattungsmerkmale der gemeinsamen Immobilie zugrunde (Neubau aus dem Jahr 2013, Fußbodenheizung, teilweise Parkett, Kaminofen, teilweise elektrische Rollläden) schätzt das Gericht gemäß § 287 Absatz 2 ZPO die Kaltmiete für eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bei den aktuellen Verhältnissen auf mindestens 600,00 Euro.

Der Hauskredit war als Verbindlichkeit in Höhe von 373,82 Euro zu berücksichtigen. Zwar hat der Antragsgegner unstreitig die von der Antragstellerin an ihn gezahlten 373,82 Euro zurücküberwiesen und die Darlehensrate in Höhe von 747,63 Euro insgesamt an die Bank gezahlt. Insoweit gab es aber für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2021 keine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten. Unstreitig schuldeten die Beteiligten die Raten als Gesamtschuldner. Die Antragstellerin kam mit der Zahlung von 373,82 Euro an den Antragsgegner ihrer Verpflichtung nach § 426 Absatz 1 BGB nach. Eine anderweitige Vereinbarung gab es zwischen den Beteiligten nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Anwaltsschreiben vom 19.11.2021 (Blatt 119 f d. GA). Darin forderte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Antragsgegner zwar auf, spätestens ab dem 01.04.2021 alle Kosten für von ihm abgeschlossene Verträge sowie die verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses von seinem Konto abbuchen zu lassen. Ausdrücklich heißt es dort aber auch, dass die verbrauchsunabhängigen Kosten die Eigentümer je zur Hälfte tragen.

Gleichwohl hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin geleisteten Ausgleichszahlungen zurücküberwiesen. Einen Rechtsgrund für diese Rückzahlungen gab es nicht. Gemäß § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Kondiktionsausschluss setzt dabei positive Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung voraus, wobei präzise juristische Kenntnisse nicht erforderlich sind. Ausreichend ist es vielmehr, wenn sich die Kenntnis aus einer Art Parallelwertung in der Laiensphäre ergibt. Dass der Antragsgegner wusste, dass die Antragstellerin auch nach ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus gegenüber der Bank zur Zahlung der Kreditraten und im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet war, ist jedenfalls nach der deutlichen Mitteilung der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.03.2021 auszugehen. Dies hat der Antragsgegner auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.

Aus der Kombi-Versicherung ist die Unfallversicherung mit einem Betrag von 12,22 Euro abzugsfähig. Eine Risikolebensversicherung, die gerade keine Altersvorsorge darstellt, kann im Einzelfall berücksichtigungsfähig sein, wenn sie im Rahmen der Immobilienfinanzierung der Absicherung des Ausfalls der Arbeitskraft dient. Dies ist hier streitig und bis zuletzt von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht nachgewiesen worden. Regelmäßig nicht abzugsfähig sind außerdem, weil zum allgemeinen Lebensbedarf gehörend, Aufwendungen für Privathaftpflichtversicherungen oder auch Sachversicherungen. Soweit der Antragsgegner hier behauptet hat, diese Versicherungen bezögen sich auf die gemeinsame Immobilie hat er dies - obwohl von der Antragstellerin bestritten - nicht nachgewiesen.

Das Gericht hat außerdem die jährliche Rückzahlung von 4.000,00 Euro für das von der Familie C. gewährte Privatdarlehen berücksichtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es zwischen den beiden Männern an dem Nachmittag im April 2013 zu einem mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag über insgesamt 30.000,00 Euro kam und dieser Betrag auch wenig später an den Antragsgegner ausgezahlt wurde. Das Gericht ist des weiteren davon überzeugt, dass auch die Antragstellerin von dem Darlehen wusste und dies jedenfalls stillschweigend billigte.

Die Eheleute C. haben insoweit übereinstimmend und ohne Widersprüche berichtet, wie die hiesigen Eheleute zu Besuch kamen und der Antragsgegner beim gemeinsamen Kaffeetrinken auf das Anliegen zu sprechen kam, dass man sich privat Geld leihen wollte. Die Einzelheiten seien sodann von den beiden Männern in Abwesenheit der beiden Frauen in der Garage bei einer Flasche Bier geklärt worden. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar erklärt, dass er etwa eine Woche später das Geld in bar übergeben habe. Insbesondere die Gedankengänge, die der Zeuge im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung ausführlich schilderte, nämlich die Tatsache, dass er die Sache nach dem ersten Gespräch noch mit seiner Frau besprechen wollte, weil es nicht „um 3,50 Euro“ ging und dass er sich um die Rückzahlung Gedanken gemacht habe, als er von der Trennung der Eheleute gehört habe, sind Wahrheitszeichen. Sowohl der Zeuge C. als auch die Zeugin C. schränkten ihre Aussagen ein, wo sie sich nicht mehr genau erinnern konnten. Die Aussagen sind für das Gericht glaubhaft, Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln hat das Gericht nicht.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus in Abrede stellt, dass das Geld in die gemeinsame Immobilie geflossen ist, ist das nicht erheblich. Verbindlichkeiten, die die Ehegatten vor der Trennung in ausdrücklichem oder stillschweigendem Einvernehmen - von letzterem ist nach der Aussage der Zeugen hier auszugehen - eingegangen sind, sind einkommensmindernd zu berücksichtigten. Die zu ihrer Tilgung eingesetzten Mittel hätten auch bei Fortsetzung der Ehe für den allgemeinen Lebensbedarf nicht zur Verfügung gestanden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dagegen eine Unterhaltszahlung für die gemeinsame volljährige Tochter nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar Kindesunterhalt zur Errechnung des Ehegattenunterhalts vorab vom Einkommen des Pflichtigen abzusetzen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhalt für ein volljähriges Kind. Unterhaltsleistungen über den Rahmen des gesetzlich Geschuldeten hinaus sind dagegen grundsätzlich nicht vorweg abziehbar, es sei denn die Leistungen sind während der Ehe über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht worden.

Der für die Unterhaltspflicht darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat zu den Voraussetzungen und zur Höhe eines eventuellen Barunterhaltsanspruchs der gemeinsamen volljährigen Tochter nicht substantiiert vorgetragen. Soweit er behauptet, er bezahle seit April 2020 monatlich 395,00 Euro Studiengebühren für seine Tochter, kann hier bereits dahinstehen, ob er dies rechtlich schuldet. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen. Dass der Antragsgegner monatlich 395,00 Euro bezahlt ist streitig und wurde von ihm nicht unter Beweis gestellt.

Schließlich hat das Gericht auch den Kredit bei der Bank of Scotland nicht als ehebedingte Verbindlichkeit berücksichtigt. Unstreitig hat der Antragsgegner diesen Kredit erst nach der Trennung im Januar 2021 aufgenommen. Soweit er im Laufe des Verfahrens eingeräumt hat, dass er nur einen Teil - nämlich 6.000,00 Euro - zur Tilgung ehebedingter Schulden verwendet hat, ist auch dies nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig. Insoweit ist auch der Vortrag des Antragsgegners nicht schlüssig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kreditvertrag auf den 19.02.2021 datiert, mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde mitgeteilt, dass der Kredit in Kürze auf dem Girokonto zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung an den Bruder der Antragstellerin erfolgte ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen aber bereits am 08.02.2021 und war damit bereits zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die wiederum nach der Trennung erfolgte, bereits erledigt.

Daraus folgt zunächst ab März 2021 folgende Berechnung:

Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

 

Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit:

 
 

monatlich

Jährlich

Ergebnis (Monat):

   

Nettolohn:

3.294,26 €

 

3.294,26 €

 

 

pauschale Berufskosten (5%): ja

 

 

164,71 €

 

 

vereinigtes Einkommen:

 

 

3.129,55 €

 

Einkommen ohne Erwerbstätigkeit:

 

Bezeichnung

   

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

Wohnvorteil

   

600,00 €

 

600,00 €

Summe:

600,00 €

   
 

Verbindlichkeiten:

 

Bezeichnung

   

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

 

1/2 Hauskredit

   

373,82 €

 

373,82 €

 

Unfallversicherung

   

12,22 €

 

12,22 €

Autokredit

   

163,49 €

 

163,49 €

Privatkredit Familie C.

     

4.000,00 €

333,33 €

Summe:

882,86 €

   
 

Gesamteinkommen:

2.846,68 €

   
 
 

Unterhaltsberechtigte

im zweiten Rang (§ 1609 Nr. 2 BGB)

   
 

Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit:

 

Name erster Arbeitgeber:

     

Vollzeitbeschäftigung

monatlich

   

jährlich

Ergebnis (Monat):

Nettolohn:

1.872,99 €

     

1.872,99 €

pauschale

Berufskosten (5%):

ja

     

93,65 €

bereinigtes Einkommen:

1.779,34 €

   
 

Kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit    

 

Kein Einkommen ohne Erwerbstätigkeit

[Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

 

Verbindlichkeiten:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

1/2 Hauskredit

373,82 €

 

373,82 €

 

Altersversorgung

Debeka

49,13 €

 

49,13 €

Summe:

422,95 €

 

Gesamteinkommen

1.356,39 €

 
 

Berechnung des Unterhalts im zweiten Rang

 

Bedarf des ersten Ehegatten:

 

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Korrektur des Einkommens um Splittingvorteil aus neuer Ehe:

0,00 €

Korrigiertes Einkommen:

2.846,68 €

Oben wurde kein Kinderunterhalt errechnet, der abzuziehen ist.

0,00 €

 

0,00 €

Abzüglich Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder in Ausbildung:

0,00 €

Der Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder ist nur zu berücksichtigen, soweit der Bedarf des Berechtigten dadurch nicht unter den Selbstbehalt sinkt. Betrag gegebenenfalls korrigieren.

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:

1/10

224,67 €

Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:

2.622,02 €

 

Einkommen des ersten Ehegatten:

1.356,39 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:

1/10

135,64 €

Bereinigtes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.220,75 €

 

Bedarfsberechnung nach der Additionsmethode:

Zusammengerechnetes Einkommen von Pflichtigem und Berechtigten:

3.842,77 €

Der Bedarf beträgt die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens:

1.921,38 €

   

Abweichend soll der Bedarf betragen:

 

Abzüglich eigenes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.220,75 €

Ungedeckter Bedarf des ersten Ehegatten:

700,63 €

 

Bei der Antragstellerin ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass sie seit August 2021 Krankengeld bezog und damit berufsbedingte Aufwendungen und auch der Erwerbstätigenbonus für sie nicht zu berücksichtigen ist:

Berechnung des Unterhalts im zweiten Rang

Bedarf des ersten Ehegatten:

Für die Bestimmung des Bedarfs gilt - nabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten Im zweiten Rang - der Halbteilungsgrundsatz (BVerfG FamRZ 2011,437; BGH Urt. V. 07.12.2011 - XIIZR 151/09).

 

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Korrektur des Einkommens um Splitting vorteil aus neuer Ehe:

0,00 €

Korrigiertes Einkommen:

2.846,68 €

Oben wurde kein Kinderunterhalt errechnet, der abzuziehen ist.

0,00 €

 

0,00 €

Abzüglich Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder in Ausbildung:

0,00 €

Der Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder ist nur zu berücksichtigen, soweit der Bedarf des Berechtigten dadurch nicht unter den Selbstbehalt sinkt. Betrag gegebenenfalls korrigieren.

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:    |    1/10

224,67 €

Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:

2.622,02 €

 

Einkommen des ersten Ehegatten:

1.450,04 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:    |    1/10

0,00 €

Bereinigtes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.450,04 €

 

Bedarfsberechnung nach der Additionsmethode:

Zusammengerechnetes Einkommen von Pflichtigem und Berechtigten:

4.072,06 €

Der Bedarf beträgt die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens:

2.036,03 €

   

Abweichend soll der Bedarf betragen:

 

Abzüglich eigenes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.450,04 €

Ungedeckter Bedarf des ersten Ehegatten:

585,89 €

 

 

Für das Jahr 2022 legt das Gericht dem Einkommen der Ehefrau aufgrund der weiteren Krankschreibung Krankengeld von täglich 60,38 Euro netto zugrunde. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.836,56 Euro:

                                                                                            

Berechnung des Unterhalts im zweiten Rang

 

Bedarf des ersten Ehegatten:

 

Für die Bestimmung des Bedarfs gilt - unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten Im zweiten Rang - der Halbteiiungsgrundsatz (BVerfG FamRZ 2011,437; BGH Urt. V. 07.12.2011 - XII ZR 151/09).

 

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Korrektur des Einkommens um Splittingvorteil aus neuer Ehe:

0,00 €

Korrigiertes Einkommen:

2.846,68 €

Oben wurde kein Kinderunterhalt errechnet, der abzuziehen ist.

0,00 €

 

0,00 €

Abzüglich Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder in Ausbildung:

0,00 €

Der Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder ist nur zu berücksichtigen, soweit der Bedarf des Berechtigten dadurch nicht unter den Selbstbehalt sinkt. Betrag gegebenenfalls korrigieren.

Einkommen des Pflichtigen:

2.846,68 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:    |    1/10

224,67 €

 

                                                                                                        

Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:

 

2.622,02 €

 

Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:

1/10

0,00 €

Bereinigtes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

 

Bedarfsberechnung nach der Additionsmethode:

Zusammengerechnetes Einkommen von Pflichtigem und Berechtigten:

4.035,63 €

Der Bedarf beträgt die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens:

2.017,81 €

   

Abweichend soll der Bedarf betragen:

 

Abzüglich eigenes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Ungedeckter Bedarf des ersten Ehegatten:

604,20 €

 

Ab dem 01.03.2022 ist bei dem Antragsgegner unstreitig kein Wohnvorteil mehr zu berücksichtigen, nachdem er aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

 

Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

 
 

monatlich

jährlich

Ergebnis (Monat):

Nettolohn:

3.294,26 €

 

3.294,26 €

pauschale

Berufskosten (5%):

ja

 

164,71 €

bereinigtes Einkommen:

3.129,55 €

 

Verbindlichkeiten:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

 

1/2 Hauskredit

373,82 €

 

373,82 €

 

Unfallversicherung

12,22 €

 

12,22 €

 

Autokredit

163,49 €

 

163,49 6

 

Privatkredit Familie C.

 

4.000,00 €

333,33 €

Summe:

882,86 €

 

Gesamteinkommen:

2.246,68 €

 
 

Unterhaltsberechtigte im zweiten Rang (§ 1609 Nr. 2 BGB)

 

Einkommen ohne Erwerbstätigkeit:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

Krankengeld

1.836,56 6

 

1.836,56 6

     

0,00 €

     

0,00 €

       

0,00 €

Summe:

1.836,56 €

 

Verbindlichkeiten:

Bezeichnung

monatlich

jährlich

Ergebnis (Monat):

 

1/2 Hauskredit

373,82 €

 

373,82 €

 

Altersversorgung Debeka

49,13 €

 

49,13 €

Summe:

422,95 €

 

Gesamteinkommen

1.413,61 €

 
 

Berechnung des Unterhalts im zweiten Rang

 

Bedarf des ersten Ehegatten:

 

Einkommen des Pflichtigen:

2.246,68 €

Korrektur des Einkommens um Splittingvorteil aus neuer Ehe:

0,00 €

Korrigiertes Einkommen:

2.246,68 €

Oben wurde kein Kinderunterhalt errechnet, der abzuziehen ist.

0,00 €

 

 

0,00 €

Abzüglich Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder in Ausbildung:

0,00 €

Der Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder ist nur zu berücksichtigen, soweit der Bedarf des Berechtigten dadurch nicht unter den Selbstbehalt sinkt. Betrag gegebenenfalls korrigieren.

Einkommen des Pflichtigen:

2.246,68 €

abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von: 1/10

224,67 €

 

Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:

2.022,02 €

 

Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von: 1/10

0,00 €

 

Bereinigtes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

 

Bedarfsberechnung nach der Additionsmethode:

Zusammengerechnetes Einkommen von Pflichtigem und Berechtigten:

3.435,63 €

Der Bedarf beträgt die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens:

1.717,81 €

   

Abweichend soll der Bedarf betragen:

 

Abzüglich eigenes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Ungedeckter Bedarf des ersten Ehegatten:

304,20 €

Ab Juni 2022 ist wiederum der Autokredit getilgt und nicht damit nicht mehr in Abzug zu bringen. Die weiterhin seit August 2022 übernommene Kreditverbindlichkeit (DKB und Privatkredit) sind nicht in Abzug zu bringen. Die Kreditverbindlichkeiten sind nach der Trennung entstanden. Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe mit diesem Kredit einen KfW-Kredit abgelöst, ist insoweit nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass es sich insoweit um ehebedingte Schulden handelt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welche Kreditverbindlichkeit in welcher Höhe hier abgelöst wurde.

Einkommen des Unterhaltsverpflichteten    I

 

Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

 

Name erster Arbeitgeber:

 
 

monatlich

jährlich

Ergebnis (Monat):

Nettolohn:

3.294,26 €

 

3.294,26 €

pauschale

Berufskosten (5%):

ja

 

164,71 €

vereinigtes Einkommen:

3.129,55 €

 

Verbindlichkeiten:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

1/2 Hauskredit

373,82 €

 

373,82 €

 

Unfallversicherung

12,22 €

 

12,22 €

     

0,00 €

Privatkredit Familie C.

 

4.000,00 €

333,33 €

Summe:

719,37 €

 

Weitere Positionen

Steuererstattung:

   

0,00 €

Steuernachzahlung:

   

0,00 €

zusätzliche Altersvorsorge

nein

 

0,00 €

 

Gesamteinkommen:

2.410,17 €

 
 

Unterhaltsberechtigte im zweiten Rang (§ 1609 Nr, 2 BGB)

 

Kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

 

Einkommen ohne Erwerbstätigkeit:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

Krankengeld

1.836,56 €

 

1.836,56 €

     

0,00 €

     

0,00 €

     

0,00 €

Summe:

1.836,56 €

 

Verbindlichkeiten:

 

Bezeichnung

monatlich:

jährlich:

Ergebnis (Monat):

1/2 Hauskredit

373,82 €

 

373,82 €

Altersversorgung Debeka

49,13 €

 

49,13 €

Summe:

422,95 €

 

Gesamteinkommen

1.413,61 €

 
 

Berechnung des Unterhalts im zweiten Rang

 

Bedarf des ersten Ehegatten:

 

Einkommen des Pflichtigen:

2.410.17 €

 

Korrektur des Einkommens um Splittingvorteil aus neuer Ehe:

0,00 €

Korrigiertes Einkommen:

2.410,17 €

Oben wurde kein Kinderunterhalt errechnet, der abzuziehen ist.

0,00 €

 

0,00 €

Abzüglich Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder in Ausbildung:

0,00 €

Der Zahlbetrag für nicht privilegierte Kinder ist nur zu berücksichtigen, soweit der Bedarf des Berechtigten dadurch nicht unter den Selbstbehalt sinkt. Betrag gegebenenfalls korrigieren.

Einkommen des Pflichtigen:        

2.410,17 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:    |    1/10

241,02 €

Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen:

2.169,16 €

 

Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Abzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von:    |    1/10

0,00 €

Bereinigtes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

 

Bedarfsberechnung nach der Additionsmethode:

Zusammengerechnetes Einkommen von Pflichtigem und Berechtigten:

3.582,77 €

Der Bedarf beträgt die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens:

1.791,38 €

   

Abweichend soll der Bedarf betragen:

 

Abzüglich eigenes Einkommen des ersten Ehegatten:

1.413,61 €

Ungedeckter Bedarf des ersten Ehegatten:

377,77 €

 

Es ergeben sich von März 2021 bis Juli 2022 daraus folgende Rückstände:

März 2021 bis Juli 2021

5 x 700,63 Euro

3.503,15 Euro

August 2021 bis Dezember 2021

5 x 585,99 Euro

2.929,95 Euro

Januar 2022 bis Februar 2022

2 x 604,20 Euro

1.208,40 Euro

März 2022 bis Mai 2022

3 x 304,20 Euro

912,60 Euro

Juni 2022 bis Juli 2023

14 x 377.77 Euro

5.288.78 Euro

   

13.842,88 Euro

Ein weitergehender Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dagegen nicht. Der Antrag war insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Absatz 3 FamFG hat das Gericht hier abgesehen, weil ausschließlich Unterhaltsrückstände für schon länger zurückliegende Zeiträume zugesprochen wurden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem

Amtsgericht Oranienburg
Berliner Straße 38
16515 Oranienburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Kann die Zustellung an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.

Alle Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung Ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind.

Soweit sich der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Beschwerdeschrift von ihm oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.

Die Begründung ist bei dem Beschwerdegericht, dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel

einzureichen.

Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühren findet die Beschwerde nach § 59 FamGKG statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde In diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Oranienburg
Berliner Straße 38
16515 Oranienburg

einzuiegen.

Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist Ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich Ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronlscher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetssite www.justiz.de verwiesen