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Entscheidung 5 W 50/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.01.2025
Aktenzeichen 5 W 50/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0116.5W50.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Grundbuchamt - vom 30. Mai 2023, Gz. B... Blatt B..., wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 4.311,96 €

Gründe

I.

Im Grundbuch von B... des Amtsgerichts Nauen Blatt ... sind die Antragsteller als hälftige Miteigentümer des Grundstücks Flurstück … der Flur 2 Gemarkung B... eingetragen. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. 5 eine Zwangssicherungshypothek über 1.460,14 € nebst Zinsen für F...S... und J...S... gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Juni 2017 (Az. 14 C 17/16) im Wege der Zwangsvollstreckung am 2. November 2018 eingetragen, unter laufender Nummer 6 nur lastend auf dem Anteil des Antragstellers zu 1 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.851,82 €.

Die Eintragung der unter III/5 vermerkten Zwangssicherungshypothek haben die Gläubiger F... und J...S... durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. Oktober 2017 beantragt. Hierzu haben sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 1. Juni 2017, Az. 14 C 17/16, über 1.142,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2017 sowie Kostenaufstellung eingereicht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Antragstellern jeweils am 3. Juni 2017 zugestellt.

Unter Vorlage von Generalvollmachten der Antragsteller wandte sich deren Sohn U...H.... unter dem 23. Januar 2023 an das Grundbuchamt und bat um Auskunft, welche Schritte zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken notwendig seien, da die Zwangssicherungshypotheken von den Antragstellern bezahlt seien. Nachdem das Grundbuchamt am 26. Januar 2023 mitgeteilt hatte, es seien die Löschungsbewilligung der Gläubiger und die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer jeweils in notariell beglaubigter Form notwendig, haben die Antragsteller am 6. Februar 2023 die Löschung der Zwangssicherungshypotheken beantragt. Es liege ihnen keine Voreintragung des Schuldners vor; die Zustellung des vollstreckbaren Titels sei nachzuweisen; der Gläubiger habe nachzuweisen, dass er die Leistungen erbracht habe, zu denen die Antragsteller verurteilt seien. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 hat das Grundbuchamt die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die beantragte Eintragung noch nicht erfolgen könne, da Löschungsbewilligung und Zustimmungserklärung nicht in der erforderlichen Form vorlägen. Die Antragsteller wiederholten am 25. Februar 2023 ihr Vorbringen aus dem Antrag vom 6. Februar 2023 und ergänzten, dass die Zwangssicherungshypotheken verzinslich eingetragen seien; das hieße, der Geldfluss wäre mit Eintragungsbeginn geflossen; diesen Nachweis mögen die Gläubiger erbringen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 wies das Grundbuchamt den Antrag vom 6. Februar 2023 zurück. Die mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 aufgezeigten Hindernisse seien nicht behoben worden.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer als Widerspruch bezeichneten Beschwerde vom 1. Juni 2023. Sie fragen zunächst, warum das Amtsgericht Nauen dem Amtsgericht Potsdam die Zwangsversteigerung übertragen habe; es gäbe zwei Beschlüsse in der Sache Az. 2 K 121/21.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde vom 1. Juni 2023 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass ein Aufhebungsbeschluss der Zwangsversteigerungsabteilung die Löschungsbewilligung und den formgerechten Löschungsantrag nicht ersetzen könne.

Der Betreuer des Antragstellers J...H..., Rechtsanwalt M...H..., hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 zurückgenommen.

II.

Nachdem die Beschwerde des Antragstellers J...H... durch seinen Betreuer zurückgenommen worden ist, ist nur noch über die Beschwerde der Antragstellerin R...H... zu entscheiden.

Die Beschwerde ist im Hinblick auf den Antrag auf Löschung der in III/5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek zulässig (§ 71 Abs. 1, 73 GBO), im Hinblick auf die Löschung der in III/6 eingetragenen Zwangssicherungshypothek jedoch unzulässig.

1.

Der gemeinsame Antrag auf Löschung der Zwangssicherungshypotheken der Antragstellerin und des Antragstellers J...H... vom 6. Februar 2023 betraf sowohl die zulasten beider Miteigentumsanteile eingetragene Zwangssicherungshypothek in III/5 als auch die lediglich den Anteil des Antragstellers J...H... belastende Zwangssicherungshypothek in III/6. Da der Miteigentumsanteil der Antragstellerin durch diese Zwangssicherungshypothek nicht belastet ist, ihre Rechtsstellung als Miteigentümerin durch die Entscheidung des Grundbuchamtes weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt wird und ein rechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar ist, fehlt der Antragstellerin hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek in III/6 die Beschwerdeberechtigung.

2.

Aber auch hinsichtlich der in III/5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mit Recht darauf hingewiesen, dass die Löschung nur erfolgen kann, wenn die Berechtigten aus der Zwangssicherungshypothek, insoweit also F... und J...S..., die Löschung in der Form des § 29 GBO (notariell beglaubigt) bewilligen (§ 19 GBO) und die Eigentümer des Grundstücks, also beide Antragsteller, der Löschung ebenfalls in der Form des § 29 GBO zustimmen (§ 27 GBO). An allem fehlt es. Alleine eine Aufhebung eines Zwangsversteigerungsbeschlusses ersetzt diese nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen nicht.

Die Einwendungen der Antragstellerin, das Grundbuchamt habe insbesondere erbrachte Leistungen prüfen müssen, sind nicht erheblich. Da das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan tätig wird, hat es neben den formellen Voraussetzungen nach der GBO zugleich auch die besonderen vollstreckungsrechtlichen Vorgaben selbständig zu prüfen. Es hat daher nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt, der Grundlage für sein Tätigwerden ist. Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zu einer materiellen Überprüfung des Titels – hier also des Kostenfestsetzungsbeschlusses – befugt (BGH, Beschluss vom 13. September 2001, V ZB 15/01). Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind grundsätzlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, a.a.O.). Davon unabhängig wäre es aus systematischen Gründen verfehlt, dem als Vollstreckungsorgan befassten Grundbuchamt die der Sache nach dem Klauselerteilungsverfahren zugeordnete Prüfung aufzubürden, ob die – einfache – Vollstreckungsklausel materiell zu Recht erteilt wurde. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen mag eine entsprechende Kontrolle zu deren Nichtigkeit führen und dies auch vom Grundbuchamt zu beachten sein (s. für qualifizierte Klauseln etwa OLG München, Beschluss vom 11. September 2013, Az. 34 Wx 314/13). Im Allgemeinen ist aber die materielle Überprüfung der Klausel nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Vielmehr hat dieses nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09; OLG München, Beschluss vom 23. Juni 2016, 34 Wx 189/16) nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte.

Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich vor und werden auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ergibt sich die Zustellung an beide Antragsteller aus der Klausel. Selbst wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, könnte die Antragstellerin nicht die Löschung der Zwangssicherungshypothek erreichen, sondern mit der nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkten Beschwerde allenfalls die Eintragung eines Widerspruchs.

Auch eine Löschung durch Berichtigung nach § 22 GBO kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 25 GNotKG). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.