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Entscheidung 5 W 107/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.12.2024
Aktenzeichen 5 W 107/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1213.5W107.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam – Grundbuchamt – vom 10. Juni 2024, Gz. K… Blatt …, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €

Gründe

I.

Als Eigentümer des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch verzeichneten Grundstücks Flur …, Flurstück … ist eine aus H…U…Sch… und P…M…Sch… bestehende Erbengemeinschaft eingetragen. P…M…Sch… ist am 28. Oktober 2022 verstorben und gemäß dem am 25. November 2022 eröffneten notariellen Testament vom 2. September 2022 (Urkundenrolle Nr. 1574/2022 des Notars Dr. D… E… in B… G…) von seinem Bruder H…U…Sch… als Vorerbe beerbt worden. Nacherbin ist nach Ziffer II. 2. des notariellen Testaments die Nichte des Erblassers, N… V…. Unter Ziffer V. des Testaments ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zum Testamentsvollstrecker. Am 26. Juni 2023 beantragte H…U….Sch… die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Tochter N… V… als testamentarische Erbin nach P…-M… Sch….

Zuletzt mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nicht alle Eintragungsvoraussetzungen vorlägen. Es fehle der Nachweis der Erbfolge nach P…-M… Sch… durch Vorlage eines Erbscheins, der die Erbfolge ausweise. Es verbleibe bei der bereits mitgeteilten Rechtsauffassung, dass anhand der vorgelegten Unterlagen, nämlich der beglaubigten Abschrift des Betätigungsschreibens des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 2023 zur Ausschlagung vom 23. März 2023 durch H…W… Sch…und der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls vom 28. Oktober 2022 nebst notariellem Testament vom 2. September 2022, weder die Einhaltung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist noch die aktuelle Nacherbenstellung als Grundlage einer Eigentumsumschreibung auf die Nacherbin urkundlich belegt sei. Zur Beseitigung des bezeichneten Eintragungshindernisses setzte das Grundbuchamt eine Frist von sechs Wochen.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2024. Auch bei anderen Grundbuchämtern sei eine Umschreibung aufgrund des vorhandenen notariellen Testaments erfolgt.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. November 2024 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Grundbuchamt hat mit Recht die beantragte Berichtigung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchs davon abhängig gemacht, dass die Erbenstellung der Nacherbin durch Vorlage eines Erbscheins in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO, wie vorliegend, auf den Nachweis der Unrichtigkeit gestützt, so ist dieser durch den Antragsteller zu erbringen (OLG München ZIP 2019, 582, 584; FGPrax 2019, 113, 114). Nach ganz einhelliger Rechtsprechung und Literatur sind an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLGZ 1985, 225, 228; Rpfleger 1980, 347, 348; OLG München FGPrax 2015, 159, 160; OLG Hamm Rpfleger 1980, 347; FGPrax 2016, 8; OLG Rostock NJW-RR 2005, 604, 605; OLG Saarbrücken FGPrax 2021, 205; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158; Demharter, GBO, § 22 Rn. 37). Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt somit zum Nachweis der Unrichtigkeit nicht (OLG München FGPrax 2019, 113, 114; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158). Das bedeutet, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO lückenlos alles auszuräumen hat, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (BayObLGZ 1985, 225, 228; OLG München FGPrax 2019, 113, 114; MittBayNot 2017, 59, 60; KGR 2004, 544; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 66, 67; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 69). Das gilt insbesondere für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der angeblich zu Unrecht eingetragenen Person (BayObLGZ 1995, 413 BeckOK/Holzer, GBO § 22 Rn. 59).

Ein diesen Anforderungen genügender Nachweis des Eintritts des Nacherbfalls ist bislang nicht erbracht. Das – eröffnete – notarielle Testament vom 2. September 2022 weist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO lediglich die Vor- und Nacherbfolge nach P…M… Sch.. nach, nicht aber den Eintritt des Nacherbenfalls. Dieser wird auch nicht durch das notariell beglaubigte Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 2023 geführt. Aus diesem ergibt sich lediglich der Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft, nicht aber deren Rechtzeitigkeit (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Dieser Nachweis wird auch nicht durch das weitere Schreiben vom 17. Juli 2024, das bereits nicht der Form des § 29 Abs. 1 GBO genügt, geführt. Im Übrigen äußert das Amtsgericht Köln durch die Verwendung des Konjunktivs („…dürfte eine fristgerechte Ausschlagungserklärung vorliegen“) lediglich die für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht ausreichende Vermutung einer fristgerechten Erbausschlagung. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass dadurch auch nicht die Möglichkeit der vorherigen Annahme der Erbschaft ausgeschlossen wird, die wiederum einer wirksamen Ausschlagung entgegenstünde (§ 1943 BGB).

Das Grundbuchamt hat mit der angegriffenen Zwischenverfügung mit Recht die Berichtigung des Grundbuchs davon abhängig gemacht, dass die Erbfolge durch die Vorlage eines Erbscheins formgerecht nachgewiesen wird.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.