Gericht | LG Neuruppin 6. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 11.09.2024 | |
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Aktenzeichen | 6 O 181/24 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2024:0911.6O181.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 ZPO liegen nicht vor. Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist einer Partei kraft Amtes, wie es hier der Insolvenzverwalter ist, Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Vorliegend ist aber der Mutter der Beklagten als Gläubigerin die Aufbringung der Kosten zuzumuten. Die Forderungen, die für die Mutter der Beklagten zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, sind von Umfang und Quote so hoch, dass der Betrag, der im Falle der Führung des vorliegenden Verfahrens zugunsten der Mutter der Beklagten voraussichtlich beigetrieben werden könnte, die für das Verfahren entstehenden Kosten um mehr als das Doppelte übersteigt (vgl. BGH NJW 2018, 3188). Zwar ist im Rahmen der Gesamtabwägung nicht auf abstrakte Quoten abzustellen, sondern auch die individuelle Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26.04.2018 – IX ZB 29/17). Dies führt aber vorliegend nicht dazu, dass allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung der Mutter der Beklagten als Gläubigerin die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Der Antragsteller hat hierzu trotz des gerichtlichen Hinweises keine Glaubhaftmachung vorgenommen. Allein aus der verwandtschaftlichen Beziehung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Mutter der Beklagten die Finanzierung des Verfahrens mit Blick auf ihre verwandtschaftliche Beziehung verweigert. Dies wird durch zahlreiche Gerichtsverfahren belegt, die intensiv auch im engen familiären Kreis geführt werden. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass letztlich im Falle der Verurteilung und etwaigen Vollstreckung gegen die Beklagte diese Vermögensverluste erleiden wird, die dann letztlich insbesondere der Mutter der Beklagten zugute kommen. Wenn die Mutter dieses in Kauf nimmt, ist aber nicht einzusehen, warum es dann gleichwohl aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter der Mutter nicht zumutbar sein sollte, die Kosten zu finanzieren. Will die Mutter insoweit keinen Konflikt mit der Beklagten, kann sie diesen hier vermeiden, indem sie die Kosten nicht finanziert. Insoweit geht es auch nicht darum, dass die Durchführung der beabsichtigten Klage nicht im Ermessen der Mutter steht. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob dem Antragsteller hier staatlicherseits für ein derartiges Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist oder ob der Antragsteller, wenn er das Verfahren führen möchte, die Kosten anderweitig aufzubringen hat.
Es geht auch nicht darum, ob die übrigen Gläubiger bei Nichtdurchführung des Verfahrens Nachteile erleiden würden. Denn andernfalls wäre Prozesskostenhilfe schon immer dann zu bewilligen, wenn auch nur einem Gläubiger die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar wäre, obwohl dies hingegen von anderen Gläubigern erwartet werden könnte. Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist daher bereits dann nicht zu bewilligen, wenn die Kostenaufbringung auch nur einem wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist (Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn. 7; OLG Hamburg NZI 2010, 817). Es liegt in der Natur eines Insolvenzverfahrens, dass letztlich die Gläubiger nur Befriedigung aus dem Vermögen erlangen können, welches der Insolvenzverwalter zur Masse ziehen konnte und mit dem Betrag leben müssen, der sich aus der auf sie entfallenden Quote ergibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
oder bei dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.