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Entscheidung 9 UF 101/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 07.01.2025
Aktenzeichen 9 UF 101/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0107.9UF101.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 23.03.2023 - Az.: 230 F 38/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

  3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die (weiteren) Beteiligten zu 1. und 2. sind die getrennt lebenden Eltern des ehelich geborenen Kindes … … …, geboren am ...2018. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Seit der Trennung der Kindeseltern, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde, lebt das Kind im Haushalt der Mutter, gemeinsam mit deren (aus einer früheren Beziehung stammenden älteren) Sohn A.... Die Mutter ist zwischenzeitlich nach … … gezogen.

Die Familie ist dem Jugendamt seit 2020 bekannt. Die Kommunikation zwischen den Eltern im Rahmen der Umgangsberatung gestaltete sich schwierig. Wegen der im Raume stehenden Drogen- und Suchtproblematik erklärte sich der Vater bereit, vor der Wahrnehmung vereinbarter Umgangskontakte mit seinem Sohn jeweils einen Drogentest vorzulegen, was jedoch aus von den Eltern unterschiedlich dargestellten Gründen nicht erfolgte.

Die Kindesmutter hat mit Antrag vom 12.04.2022 das vorliegende Verfahren eingeleitet und auf verbindliche Anordnung des (Regel-) Umgangs (zunächst) an jedem zweiten Wochenende von Freitag 14.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr sowie einer Feiertags- und Ferienregelung (jeweils am 26.12. und am Ostermontag von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr und eine Woche in den Sommerferien) angetragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Absprachen über den zeitlichen Umfang des Umgangs mit dem Vater seien nicht möglich. Mündliche Absprachen habe dieser wiederholt nicht eingehalten.

Der Kindesvater hat seinerseits unter Hinweis auf seine herzliche Beziehung zu seinem Sohn einen (Regel-) Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/ Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/ Hort-/ Schulbeginn sowie eine umfassende Ferienregelung - jeweils für einen Zeitraum von einer Woche in den Ferien - sowie eine Feiertagsregelung an Christi Himmelfahrt begehrt.

Mit Beweisbeschluss vom 02.09.2022 hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage ob und ggf. in welchen Mengen der Kindesvater Drogen in jeglicher Form und/ oder Alkohol konsumiere angeordnet und das Institut der Rechtsmedizin der Charité Berlin mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 07.12.2022 wurde der Nachweis von Amphetamin und Methamphetamin in der Haarprobe des Kindesvaters geführt und festgestellt, dass die im mittleren Bereich der Werte liegende Konzentration an Methamphetamin mit einem eher regelmäßigen Konsum vereinbar sei. Aus der Ethylglucuronidbestimmung der untersuchten Haarprobe seien keine Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum feststellbar, der Wert liege im mittleren Bereich von Normaltrinkern.

In der Zeit vom 21.11.2022 bis 01.12.2022 begab sich der Vater freiwillig in stationäre Behandlung. Die Entlassung erfolgte mit der Diagnose einer Anpassungsstörung im Rahmen des Todes seiner Mutter (F43.2) sowie mit „Steigerung der Trinkmenge und vegetatives Alkohol-Entzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit (F10.2, F10.3)“. Am 06.12.2022 nahm der Vater an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung Cottbus und Spree-Neisse „Tannenhof Berlin-Brandenburg GmbH“ teil.

Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens hat die Mutter aufgrund der festgestellten Drogenabhängigkeit des Kindesvaters und einer hieraus resultierenden latenten Kindeswohlgefährdung (nur noch) einen begleiteten Umgang des Vaters mit seinem Sohn nach Durchführung eines Drogentestes jeweils zum Umgangsbeginn und -ende befürwortet.

Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt sprachen sich für begleitete Umgänge aus, die nach Auffassung des Jugendamtes bei gleichzeitig durchgeführter Therapie erfolgsabhängig erweitert werden könnten und nach Meinung des Verfahrensbeistandes bis zur Vorlage eines negativen Testes bzw. einer negativen Haaranalyse umzusetzen seien.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der (weiteren) Beteiligten mit Beschluss vom 23.03.2023 dem Kindesvater einen regelmäßigen 14-tägigen Umgang am Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, beginnend ab dem 01.04.2023, in … … bzw. der näheren Umgebung von … … eingeräumt. Daneben hat es eine Herausgabepflicht der Mutter angeordnet, die nicht gelte, sofern der Vater offensichtlich wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums zur Betreuung seines Sohnes nicht in der Lage sei. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf eine offenbar manifestierte Alkohol- und Drogenproblematik beim Vater ausgeführt, die Anordnung von Umgangskontakten ohne Übernachtungen seien zum Schutz des Kindes erforderlich, da anderenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Vater durch übermäßigen Alkoholkonsum oder durch Einnahme von Crystal Meth nicht mehr den erforderlichen Blick auf den Jungen habe. Von einer nachhaltigen Veränderung beim Vater könne nicht ausgegangen werden, die stationäre Behandlung sowie seine Anbindung an den „Tannenhof“ seien erst gute Ansätze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 23.03.2023 verwiesen.

Umgänge des Vaters mit seinem Sohn finden seither (weitgehend regelmäßig) 14-tägig am Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt.

Gegen den am 24.03.2023 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit einem am 24.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er unter Hinweis auf die enge Bindung zu seinem Sohn sein erstinstanzliches Umgangsbegehren weiterhin verfolgt. Eine Drogenabhängigkeit bzw. ein Drogenmissbrauch bestünde nicht mehr; er befinde sich in psychologischer Behandlung beim Tannenhof und lasse regelmäßig Drogentests durchführen, die negativ seien. Die kurzen Umgänge in … … könnten kaum kindgerecht gestaltet werden und seien ihm viel zu wenig.

Die Kindesmutter verteidigt den angefochtenen Beschluss angesichts der manifestierten und anhaltenden Alkohol- und Drogenproblematik beim Vater. Eine körperliche Entgiftung in Bezug auf seine Drogenproblematik habe der Vater ebenso wenig durchgeführt wie eine Suchttherapie und eine Entwöhnung.

Der Verfahrensbeistand spricht sich gegen eine Umsetzung der vom Vater beantragten Umgangsregelung aus, die (gegenwärtig) impraktikabel sei. Der Vater besitze keinen Führerschein, so dass ein pünktliches Bringen in die Kita bzw. in die Schule kaum möglich sei. Obgleich der Vater offensichtlich Interesse am Umgang mit seinem Sohn habe, sei jedoch mangels Vorlage von Nachweisen über seine Drogenfreiheit von einer bestehenden Drogenproblematik auszugehen.

Das Jugendamt hat keine Stellung genommen.

Der Senat hat das Kind, die Kindeseltern sowie den Verfahrensbeistand am 07.03.2024 persönlich angehört und mit Beschluss gleichen Datums die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Charité, Dr. med. ... …, zur Frage des Drogenkonsums des Vaters mittels vorrangiger Untersuchung einer Haarprobe angeordnet. Zu den mehrfach bestimmten Terminen zur Entnahme einer Haarprobe ist der Kindesvater ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht erschienen. Der wiederholten Aufforderung des Senats zur Wahrnehmung der zur Probenentnahme mitgeteilten Termine ist der Vater nicht nachgekommen.

Der Senat hat einer (insoweit nicht erforderlichen) Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegengetreten ist, ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Rahmen einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist nicht zu erwarten.

II.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). In der In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in einem nicht zu beanstandenden Verfahren auf der Basis umfassender Ermittlungen nach Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes eine allen Interessen angemessene und altersgerechte, dem insoweit maßgeblichen Wohl des (jetzt) sechsjährigen … in seiner konkreten Lebenssituation entsprechende Umgangsregelung getroffen. Ein Abänderungsbedarf des in der angefochtenen Entscheidung vom 23.03.2023 angeordneten und von den Kindeseltern seither praktizierten (Regel-) Umgangs sowie hinsichtlich der Aufnahme einer Feiertags- und Ferienregelung besteht (derzeit) nicht.

Die Anordnung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn – über dessen Ausübung sich die Eltern hier nicht einigen können - beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB. Danach kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden. Gemäß § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes grundsätzlich der Umgang mit beiden Elternteilen. Dies spiegelt die Regelung des § 1684 Absatz 1, 1. Halbsatz BGB wider, nach welcher dem Kind ein förmliches Umgangsrecht mit jedem Elternteil zusteht. Das Recht und die Pflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 1, 2. Hs. BGB, Umgang zu pflegen, erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Verantwortung und steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK (BVerfG, FamRZ 2013, 361, juris, Rn. 19, 24). Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Umgangskontakte hat der Gesetzgeber keine konkreten Regelungen getroffen. Nach § 1697 a BGB ist vielmehr diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gemessen daran hat das Amtsgericht vorliegend eine kindeswohlverträgliche Umgangsregelung getroffen. Gegen die angeordneten Umgänge bestehen angesichts des Alters und der Bindungen ... beide Elternteile jedenfalls derzeit keine Bedenken. Das Beschwerdevorbringen des Vaters rechtfertigt angesichts seines Alkohol- und Drogenkonsums und der hieraus für das Wohl des Kindes zu besorgenden Gefahr keine Ausweitung der angeordneten Regelumgänge unter Einschluss von Übernachtungen in seinem Haushalt und Aufnahme einer Feiertags- und Ferienregelung.

Bei Suchtkrankheiten, wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs, insbesondere dann, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, so dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen insoweit nicht (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB, § 1684 Rz. 328; OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2016 - 18 UF 342/16; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 482).

Im Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 16.12.2022 ist vorliegend nicht nur von gelegentlichem Konsum sog. „weicher Drogen“, sondern von einem erheblichen Drogenmissbrauch und regelmäßigen Drogenkonsum des Vaters auszugehen. So gelangen die Sachverständigen zu der Feststellung, dass in der Haarprobe des Kindesvaters Amphetamine und Methamphetamin nachgewiesen werden konnten. Die im mittleren Bereich der Werte liegende Konzentration an Methamphetamin, die bei einem Missbrauch dieser Droge im Haar gefunden werde, sei mit einem eher regelmäßigen Konsum vereinbar. Amphetamin trete in diesem Zusammenhang als Abbauprodukt von Methamphetamin auf und belege eine Körperpassage der Droge. Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund der geringen Probenmenge die Aussagekraft des Analysenergebnisses eingeschränkt ist und unter Annahme einer mittleren Haarwachstumsgeschwindigkeit von 1cm/Monat, der Berücksichtigung des im Wachstumsstillstand befindlichen Anteils der Haare sowie in Abhängigkeit von der Art der vorangegangenen Haarschnitte für den Zeitraum von mindestens 4 Wochen vor der Probeentnahme und maximal 8 Wochen vor der Probeentnahme gilt, ist vorliegend zudem der stationäre Aufenthalt des Vaters in der Zeit vom 21.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu berücksichtigen. Dem vorläufigen Entlassungsbrief des Krankenhauses Spremberg vom 01.12.2022 ist ausdrücklich als Diagnose auch die Steigerung der Trinkmenge und ein vegetatives Alkohol-Entzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit (F10.2, F10.3) zu entnehmen. Bei der stationären Aufnahme zeigte der Vater einen leichten Händetremor als Entzugserscheinung, so dass im Ergebnis von einem regelmäßigen Alkohol- und Drogenkonsum des Vaters auszugehen ist. Dass die Problematik zu diesem Zeitpunkt entsprechend bestanden hat, hat der Vater auch vor dem Senat nicht in Abrede gestellt.

Zwar hat der Vater im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, eine Drogenabhängigkeit und ein Drogenmissbrauch bestünden nicht mehr und hierzu ausgeführt, er befinde sich in psychologischer Behandlung beim „Tannenhof“, regelmäßige Drogentests seien negativ. Allerdings hat der Vater auch auf Aufforderung des Senats hierzu keine näheren Angaben gemacht. Weder hat der Vater Ergebnisse der bisher angeblich durchgeführten Drogentestungen vorgelegt, noch mitgeteilt, welche Art der Behandlung mit der „Anbindung bei dem Tannenhof“ verbunden ist. Nähere Angaben zur Art der Therapie (?) sowie deren zeitlichen Umfang hat er nicht gemacht und weder die Therapeuten namentlich benannt noch die geforderte Entbindung der behandelnden Personen von der Verschwiegenheitspflicht vorgelegt. Er hat schlicht nichts zur Erläuterung seiner Behauptungen angeführt. Eine Stabilisierung der persönlichen und gesundheitlichen Lebensumstände kann danach nicht festgestellt werden. Vielmehr ist gerade wegen der gänzlich mangelnden Mitarbeit des Vaters davon auszugehen, dass er weiterhin in erheblichem Umfang Drogen konsumiert und dies zu verschleiern sucht. Es ist somit nach wie vor die Gefahr zu besorgen, dass der Vater aufgrund seines Drogen- und Alkoholkonsums im Rahmen von länger als nur wenige Stunden dauernden - Übernachtungs- sowie Feiertags- und Ferienumgänge die Bedürfnisse seines Sohnes nicht wahrnehmen und dementsprechend handeln kann, weil er seine eigenen Bedürfnisse über die des Kindes stellt.

Der Vater hat seit Erlass der angefochtenen Entscheidung die 14-tägig angeordneten Tagesumgänge mit seinem Sohn weitgehend regelmäßig wahrgenommen und ist zu den Umgangsterminen pünktlich erschienen. Auch wenn es hierbei, über die vom Vater beschriebenen Schwierigkeiten der jeweiligen Umgangsgestaltung aufgrund der kurzen Umgangszeiten und des schlechten Wetters hinaus zu keinen Auffälligkeiten des Vaters in Bezug auf einen Alkohol- und Drogenkonsum gekommen ist, so fanden diese Umgänge nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen statt. Die von der Mutter sowie von den am Verfahren beteiligten Fachkräften geforderten Nachweise über seine Drogenfreiheit sowie für eine Anbindung an eine Drogenberatungsstelle oder gar die Durchführung einer entsprechenden Behandlung hat der Vater auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Vater stets seine Bereitschaft hierzu lediglich erklärt, dieser jedoch keine Taten folgen lassen. Es ist daher bereits nicht nachvollziehbar, warum der Vater diese Auflagen – zu denen er sich doch bereit erklärt hat - nicht erfüllt. Dies lässt vermuten, dass sich der Vater tatsächlich weder in einer Behandlung befindet noch regelmäßige negative Testungen vorliegen. Anderenfalls wäre es ein Leichtes, die entsprechenden Nachweise vorzulegen und die geforderten Angaben zu machen. Vielmehr spricht doch einiges dafür, dass der Vater nach wie vor sein Alkohol- und Drogenproblem nicht im Griff hat.

Auch bei der Erstellung des mit Senatsbeschluss vom 07.03.2024 angeordneten Sachverständigengutachtens zur Frage eines Drogenkonsums des Vaters mittels vorrangiger Untersuchung einer Haarprobe hat der Vater seine uneingeschränkte Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Bei den mehrfach mitgeteilten Terminen ist er jedoch auch nach wiederholter Aufforderung des Senats zur Wahrnehmung des Termins zur Probeentnahme ohne Mitteilung von Hinderungsgründen nicht erschienen. Offensichtlich ist der Vater an einer Klärung dieser Frage nicht interessiert bzw. fürchtet den Ausgang und das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich an der bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik des Vaters entgegen seiner bisherigen – durch entsprechende Nachweise nicht belegten – Beteuerungen nichts geändert hat. Zudem unterstreicht sein Verhalten letztlich auch sein mangelndes Interesse an der Wahrnehmung von Wochenend- und Ferienumgängen mit seinem Sohn. Von veränderten Lebensumständen des Vaters, die Übernachtungsumgänge des Kindes und damit auch längere Umgänge während der Schulferien mit ihm zulassen, kann im Ergebnis nicht ausgegangen werden.

Bei diesen Gegebenheiten kann auch tatsächlich nicht festgestellt werden, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte unter Einschluss von Übernachtungen bei dem Vater sowie ein Feiertags- und Ferienumgang über einen längeren Zeitraum tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht. Daher kann auch dem Willen …‘s, der sich im Rahmen seiner Anhörung gewünscht hat, seinen Vater länger, möglichst von Freitag nach der Kita bis Sonntagabend sehen zu können, hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr.2 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.