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Entscheidung 111 U 303/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.01.2025
Aktenzeichen 111 U 303/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0108.111U303.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2023, Az. 13 O 433/21, wird zurückgewiesen.

  2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2023, Az. 13 O 433/21, teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

  3. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

  6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.261,84 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung, Feststellung sowie Herausgabe von Nutzungen.

Streitgegenständlich sind die teils unstreitigen, teils nur behaupteten Beitragsanpassungen der Beklagten

  • im Tarif (A) zum 01.01.2008 um 35,09 EUR, zum 01.01.2010 um 42,49 EUR, zum 01.01.2011 um 25,68 EUR, zum 01.01.2012 um 18,40 EUR, zum 01.01.2016 um 46,43 EUR und zum 01.01.2019 um 62,29 EUR,

  • im gesetzlichen Zuschlag (bis 31.12.2019) zum 01.01.2008 um 3,51 EUR, zum 01.01.2010 um 4,25 EUR, zum 01.01.2011 um 2,57 EUR, zum 01.01.2012 um 1,84 EUR, zum 01.01.2016 um 4,65 EUR und zum 01.01.2019 um 6,22 EUR,

  • im Tarif (B) (Mitversicherte … (Name 01)) zum 01.01.2011 um 2,84 EUR, zum 01.01.2016 um 3,94 EUR, zum 01.01.2017 um 3,35 EUR, zum 01.01.2018 um 8,62 EUR und zum 01.01.2020 um 11,28 EUR,

  • im Tarif (B) (Mitversicherte … (Name 02)) zum 01.01.2008 um 6,69 EUR, zum 01.01.2009 um 9,58 EUR, zum 01.01.2011 um 2,84 EUR, zum 01.01.2016 um 3,94 EUR, zum 01.01.2017 um 3,35 EUR, zum 01.01.2018 um 8,62 EUR und zum 01.01.2020 um 61,67 EUR,

sowie

  • im Tarif (C) zum 01.01.2011 um 2,11 EUR, zum 01.01.2012 um 4,00 EUR und zum 01.01.2018 um 5,81 EUR.

Wegen des Tatbestandes einschließlich der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass sämtliche in Rede stehenden Tarife in den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 1 und 2 VVG fallen, mithin das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist und die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Beitragsanpassungen auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen. Aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen folge zugleich die Unwirksamkeit der Anpassung der Selbstbeteiligung zum 01.01.2011 um 20,00 EUR. Im Übrigen mangele es insoweit an einer wirksamen vertraglichen Anpassungsvereinbarung und an der Zustimmung eines tatsächlich unabhängigen Treuhänders. Der Anspruch in der Hauptsache folge auch aus § 280 BGB. Schließlich seien die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bislang nicht von dem Rechtsschutzversicherer beglichen worden. Die Beklagte hat behauptet, dass es in dem Tarif (B) der Mitversicherten … (Name 02) zum 01.01.2020 keine Beitragserhöhung um 61,67 EUR, wie vom Kläger behauptet, sondern eine Beitragssenkung um 2,45 EUR gegeben habe. Die Beitragsanpassungen seien erforderlich gewesen, weil jeweils die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine nicht nur vorübergehende Abweichung von mehr als 5 % bzw. 10 % ergeben habe. Das vertragliche Anpassungsrecht auch hinsichtlich des Selbstbehalts ergebe sich aus § 8b der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die als Anlage BLD 1 vorgelegten Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien im Übrigen schon deshalb nicht zu erstatten, weil die außergerichtliche Geltendmachung von vornherein aussichtslos gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen und lediglich insoweit für begründet erachtet, als der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung in dem Tarif(A) zum 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 und der Beitragsanpassungen im Tarif (B) zum 01.01.2008 und zum 01.01.2009 (Mitversicherte … (Name 02)) bis zum 31.12.2010 festgestellt wissen wollte. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber nur teilweise begründet sei. Zunächst seien sämtliche Beitragsanpassungen ab 01.01.2010 formell wirksam erfolgt, da sie den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten. Hingegen habe sich den Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 nicht hinreichend klar entnehmen lassen, aufgrund welcher veränderten Rechnungsgrundlage eine Überprüfung der Beiträge erforderlich geworden sei (Anpassung zum 01.01.2008) bzw., dass ein Schwellenwert besteht, der eine Überprüfung erst bei einer bestimmten Abweichung zu einer Anpassung berechtigt (Anpassung zum 01.01.2009).

Demgegenüber sei von der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen auszugehen. Aus dem bloßen Umstand, dass in 2016 und 2018 eine Beitragserhöhung erfolgt sei, obgleich ein Absinken der Versicherungsleistungen zur Beitragsüberprüfung geführt habe, folge nicht die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung. Vielmehr sei im Rahmen der Überprüfung die Neukalkulation anhand aller maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vorzunehmen, was im Ergebnis auch zu einer Beitragserhöhung führen könne. Im Übrigen behaupte der Kläger die materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen „ins Blaue hinein“ und damit prozessual unbeachtlich. Er greife die materielle Rechtmäßigkeit pauschal an, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben sollten. Zwar bedürfe die Klage keines über die Erklärung hinausgehenden Tatsachenvortrags, wonach der Kläger die Prämienerhöhungen für materiell nicht berechtigt halte. Auch trage grundsätzlich der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anpassung der Prämien vorgelegen haben. Dies bedeute aber nicht, dass der Kläger mit gänzlich substanzlosem Vortrag, der sich in der Mutmaßung erschöpfe, dass die sachlichen Anpassungsvoraussetzungen fehlen, gehört werde. Das bundesweit durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers praktizierte Verfahren, wortlautidentische Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit zu erheben, ohne dabei zwischen den beklagten Versicherern, den versicherten Tarifen, den Jahren der Beitragsanpassung oder den konkreten Vergleichsgruppen zu differenzieren mache deutlich, dass die Behauptungen einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in 2008 und 2009 habe jeweils nur bis zur nächsten wirksamen Anpassung im jeweiligen Tarif angedauert, was insoweit zu tenorieren war. Zahlungsansprüche folgten hieraus nicht, da der Kläger nur Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum ab 01.01.2018 geltend mache. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf die Herausgabe von hieraus gezogenen Nutzungen. Da insbesondere die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 formell und materiell wirksam gewesen sei, sei auch die Erhöhung der Selbstbeteiligung zu Recht erfolgt. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da das außergerichtliche Schreiben erkennbar allein der Vorbereitung der Klage gedient habe.

Die Urteilsausfertigungen sind den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.11.2023 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.11.2023 zugestellt worden.

Der Kläger wendet sich mit seiner am Montag, den 18.12.2023 eingegangenen und (nach entsprechend verlängerter Frist) am 16.02.2024 begründeten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Rechtsfehlerhaft sei das Erstgericht danach sowohl von der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ab 2010 als auch von der materiellen Wirksamkeit ausgegangen. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit habe das Landgericht verkannt, dass die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH einen Tarifbezug herstellen müssen. Überdies werde in den in Rede stehenden Anpassungsschreiben keinerlei Bezug zu einem Schwellenwert hergestellt. Erstmals im Schreiben zur Anpassung zum 01.01.2020 habe die Beklagte die erforderlichen Angaben mitgeteilt, dort jedoch versteckt in den „Hintergründen“, was ebenfalls nicht ausreiche.

Bezüglich der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen habe das Landgericht unrichtig zugrunde gelegt, dass er die Beweislast für das Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen trage. Damit verkenne es grundlegend die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die volle Darlegungs- und Beweislast allein beim Versicherer liege. Der Versicherungsnehmer könne sich darauf beschränken, die materielle Unwirksamkeit zu rügen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billige ihm insoweit einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ und damit das Recht zu, mit seiner Klage „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“. Jedenfalls habe er sich auf den völlig unzureichenden Vortrag der Beklagten, die sich bezüglich der Erhöhungsvoraussetzungen zumeist auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts sowie einen unzulässigen Verweis auf ihre Berechnungsunterlagen erschöpft habe, mit schlichtem Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen erklären dürfen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, zunächst substantiiert zu den Erhöhungsvoraussetzungen vorzutragen. Im Übrigen sei ihm als Laien auch deshalb kein substantiierter Vortrag abzuverlangen, weil ihm hierfür die erforderlichen versicherungsmathematischen Fachkenntnisse fehlten. Anhaltspunkte für einen nur in Extremfällen anzunehmenden Rechtsmissbrauch seien nicht gegeben. Das Landgericht verlange ihm etwas Unmögliches ab, wenn es zunächst weitere Substantiierungen verlange.

Fehlerhaft sei es auch, in dem aktuellen Verfahrensstadium weitere Ausführungen zu den Limitierungsmaßnahmen zu verlangen. Er habe hierfür ausreichend vorgetragen, sodass es nunmehr der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast obliege, zu den Limitierungsparametern näher auszuführen. Soweit das Landgericht weitere Ausführungen verlangt habe, habe es nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern auch jene verschiedener Oberlandesgerichte verkannt und zudem die Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers überspannt sowie sein Bestreiten bewusst unberücksichtigt gelassen. Die hierin liegende Gehörsverletzung rechtfertige für sich genommen bereits die antragsgemäße Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens. Vorsorglich stelle er mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) klar, dass er - bei gleichbleibenden Sachanträgen - nicht nur das Fehlen der Erhöhungsvoraussetzungen rügt, sondern hilfsweise auch niedrigere Prämien geltend mache, die auf einem Anspruch auf höhere Beteiligung an den RfB-Mitteln beruhen. Der erstinstanzliche Vortrag sei nach der gebotenen Auslegung so zu verstehen gewesen, dass jedenfalls hilfsweise auch der Anspruch auf höhere Limitierung hiervon erfasst gewesen sei. Hierzu ergänze er seinen bisherigen Vortrag, dass er davon ausgehe, dass die Limitierungsentscheidungen an „hinreichend“ schweren Fehlern leiden und ihm deshalb höhere Limitierungsmittel hätten zugeteilt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2023 aufzuheben und an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2023 wird abgeändert und

  1. festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 0010/03 807 3484 E00 unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

    1. im Tarif (A) die Erhöhung zum 01.01.2008 um 35,09 EUR, zum 01.01.2010 um 42,49 EUR, zum 01.01.2011 um 25,68 EUR, zum 01.01.2012 um 18,40 EUR, zum 01.01.2016 um 46,43 EUR und zum 01.01.2019 um 62,29 EUR,

    2. im Tarif (B) (Versicherte: … (Name 01)) die Erhöhung zum 01.01.2011 um 2,84 EUR, zum 01.01.2016 um 3,94 EUR, zum 01.01.2017 um 3,35 EUR, zum 01.01.2018 um 8,62 EUR und zum 01.01.2020 um 11,28 EUR,

    3. im Tarif (B) (Versicherte: (Name 02)) die Erhöhung zum 01.01.2008 um 6,69 EUR, zum 01.01.2009 um 9,58 EUR, zum 01.01.2011 um 2,84 EUR, zum 01.01.2016 um 3,94 EUR, zum 01.01.2017 um 3,35 EUR, zum 01.01.2018 um 8,62 EUR und zum 01.01.2020 um 61,67 EUR,

    4. im Tarif (C) die Erhöhung zum 01.01.2011 um 2,11 EUR, zum 01.01.2012 um 4,00 EUR und zum 01.01.2018 um 5,81 EUR,

  2. die Beklagte verurteilt, an ihn 15.693,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2020 zu zahlen,

  3. festgestellt, dass die Beklagte

    1. ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 28.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er

      aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

      bb) auf die Erhöhung des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif (A) zum 01.01.2008 um 3,51 EUR, zum 01.01.2010 um 4,25 EUR, zum 01.01.2011 um 2,57 EUR, zum 01.01.2012 um 1,84 EUR, zum 01.01.2016 um 4,65 EUR und zum 01.01.2019 um 6,22 EUR gezahlt hat,

    2. die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2020 zu verzinsen hat,

  4. festgestellt, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif (A) zum 01.01.2011um 20,00 EUR unwirksam ist,

  5. die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.195,83 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insoweit vertritt sie insbesondere nach wie vor die Auffassung, dass mangels Klagezustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO sämtliche bis zum 31.12.2018 ggf. entstandenen Ansprüche der Verjährung unterliegen. Da durch eine wirksame Neufestsetzung ein ursprünglicher Wirksamkeitsmangel geheilt werde, komme es damit im Tarif (A) nur auf die Anpassung zum 01.01.2019, im Tarif (C) auf jene zum 01.01.2018 und in den Tarifen (B) der Mitversicherten nur auf jede zum 01.01.2018 und 01.01.2020 an.

Im Übrigen habe das Landgericht den klägerischen Vortrag zutreffend als unzureichend bewertet, sodass es keiner Beweisaufnahme bedurft habe. Der Bundesgerichtshof habe in keinem der von Klägerseite angeführten Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass er von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Falle der Beitragsanpassungen abweichen wolle. Vorliegend habe sich der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht mit ihren substantiierten Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemeine und pauschale Einwendungen vorgebracht. Der Versicherer habe dem Treuhänder zudem regelmäßig weder die Erstkalkulation noch die jeweils vorausgegangene Neukalkulation vorzulegen; diese seien nur bei konkreten Anhaltspunkten für in diesem Bereich erfolgte Fehler zu überprüfen. Es bestehe keine anlasslose Verpflichtung, die Erst- und Vorkalkulation im Rahmen der jeweiligen Neukalkulation zu überprüfen. Entsprechende Indizien habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Die Herleitung des auslösenden Faktors sei Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders und nicht durch die Zivilgerichte zu überprüfen. Auch hinsichtlich der Darlegungen zu den limitierenden Maßnahmen stelle der Kläger überzogene Anforderungen. Sie habe zu den Limitierungsparametern hinreichend vorgetragen, während der Kläger keinen über allgemeine Erwägungen hinausgehenden Vortrag gehalten habe, ob und inwieweit er die Fehlerhaftigkeit der Limitierung geltend mache und inwiefern er meint, dass etwaige Ermessensfehler sich nachteilig auf seine Beiträge ausgewirkt hätten.

Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 22.02.2024 zusammen mit der richterlichen Verfügung, binnen vier Wochen auf die Berufung zu erwidern, zugestellt worden. Im Rahmen ihrer am 18.03.2024 eingegangenen Berufungserwiderung hat die Beklagte zugleich Anschlussberufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in 2008 und 2009 tituliert habe, obgleich es die nachfolgenden, heilenden Beitragsanpassungen für wirksam gehalten habe.

Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2023 - 13 O 433/21 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Verweis auf die Ausführungen zu seiner eigenen Berufung,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten hat vollumfänglich Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht ganz überwiegend abgewiesen. Fehlerhaft hat es allerdings die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in 2008 und 2009 wie tenoriert festgestellt. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos.

1.

Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich zurückzuweisen.

Infolge der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erweist sich zunächst der auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag zu 1. als unbegründet. Zugleich bilden die jeweils wirksamen Beitragsanpassungen den Rechtsgrund zum Behaltendürfen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1. 1. Alt. BGB, sodass auch der auf Bereicherungsrecht gestützte Zahlungsantrag zu 2. unbegründet ist. Für die von der Klägerseite daneben angeführte Anspruchsgrundlage aus Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB, gilt nichts Anderes, da es mangels unwirksamer Beitragsanpassungen jedenfalls an einer Pflichtverletzung fehlt. Damit ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Selbstbeteiligung in 2011 gegeben.

Im Einzelnen:

a.

Die Klage ist bereits insoweit unbegründet, als der Kläger Rückforderungsansprüche hinsichtlich der von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Beitragserhöhungen in den Tarifen (B) der beiden Mitversicherten zum 01.01.2016 um je 3,94 EUR geltend macht. Hierzu hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der gemäß § 520 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung weiter ausgeführt. Zudem geht aus dem von ihm selbst vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein zum 01.01.2016 (vgl. Anlagenkonvolut K1) keine Anpassung in diesen Tarifen hervor (s.a. Anlage BLD2).

Entsprechendes gilt für die ebenfalls von dem Kläger behauptete Beitragsanpassung der Mitversicherten … (Name 02) zum 01.01.2020 im Tarif (B) um 61,67 EUR. Hier ist aus den vorgelegten Nachträgen zum Versicherungsschein (vgl. Anlagenkonvolut K1) nicht nur keine Beitragserhöhung ersichtlich, sondern, wie von der Beklagten in der Klageerwiderung dargestellt, sogar eine Beitragssenkung (s.a. Anlage BLD2).

Damit erweisen sich die hierauf gerichteten Feststellungsanträge ebenso von vornherein unbegründet wie auch der Zahlungsantrag in einer Größenordnung von insgesamt 1.858,32 EUR (behauptete Anpassung in 2016: 2 x 189,12 EUR, behauptete Anpassung in 2020: 1.480,08 EUR).

b.

Ungeachtet dessen ist für sämtliche streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der materiellen Rechtmäßigkeit auszugehen.

aa)

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es seinen Vortrag bzw. sein Bestreiten als „ins Blaue hinein“ und rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Landgerichts bei, dass sich das pauschale Vorbringen der klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen beliebig auswechselbare Tarife verschiedenster Versicherer richtet und hält dieses im Ergebnis - wie in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 mit dem persönlich anwesenden Kläger erörtert - für rechtsmissbräuchlich. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen.

(i)

Die Klägerseite gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst korrekt wieder, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer trifft danach die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).

Im Ansatz geht der Kläger ebenfalls zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substantiierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

Der Kläger geht aber fehl in der Annahme, wenn er – wie gleichlautend in dutzenden weiteren, allein vor dem hiesigen Senat von seinen Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung meint, der Senat verkenne die Rechtslage, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen. Er übersieht dabei - selbst wenn man z.B. der von dem LG Erfurt vertretenen Auffassung nicht folgt (vgl. Urt. v. 01.08.2024 - 8 O 1104/21, juris Rn. 116) - die Anforderungen der einzelnen Stufen im Rahmen der sog. Relationstechnik. Danach darf eine Beweisaufnahme erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist.

(ii)

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Grundsätzlich liegt die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ausgangspunkt, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage zunächst aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet; den beklagten Leistungsempfänger trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers – ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.).

Soweit der Kläger mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen zwischen 2008 und 2020 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar noch darauf beschränken können, dass kein (wirksamer) Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.

Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die jeweils (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Vorliegend hat sie dies und darüber hinaus u.a. dargelegt, dass Auslöser aller streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die Veränderungen der Versicherungsleistungen waren, diese den jeweils festgelegten Prozentsatz zur Überprüfung überschritten, ein unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung jeweils zugestimmt hat und die im Einklang mit den Voraussetzungen des § 155 VAG erfolgten Anpassungen erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Mehr bedurfte es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen.

Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüber hinausgehende Substantiierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19).

Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm als Versicherungsnehmer ein substantiiertes Bestreiten der materiellen Voraussetzungen der von der Beklagtenseite behaupteten (wirksamen) Beitragsanpassungen in den Jahren 2008 bis 2020 (soweit geltend gemacht) jedenfalls ohne Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, die regelmäßig und überwiegend dem sog. Betriebsgeheimnis unterfallen, kaum möglich ist, sodass von ihm – vor Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung der Kalkulation – regelmäßig nicht mehr als ein einfaches Bestreiten bzw. ein Bestreiten mit Nichtwissen der von dem Versicherer behaupteten materiellen Wirksamkeit bleibt.

Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat in der standardmäßig von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51).

(iii)

Allerdings bedarf es zumindest eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite; soweit kein bzw. kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen erfolgt, ist diese nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substantiierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 138 Rn. 51).

(iv)

Entgegen der Klägerseite in der Berufungsbegründung kann weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden, dass in Verfahren, in denen es um die Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geht, die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses keine Geltung beanspruchen, wonach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. hierzu st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Auch ein Bestreiten kann sich unter diesen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24; Beschl. v. 08.06.2005 - IV ZR 87/04; Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, juris Rn. 45 = NJW-RR 2000, 1635, 1638; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; siehe auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris und - in Bezug auf das Bestreiten der Datengrundlage des Krankenversicherers - OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 - 5 U 31/17 [unveröffentlicht]; s.a. gerade für den Fall des Bestreitens des Versicherungsnehmers bzgl. der Voraussetzungen der Beitragsanpassung: Bruck/Möller/Waldkirch, VVG, 9. Aufl., § 8b MB/KK, Rn. 43).

Anders als die Klägerseite meint, gelten diese Grundsätze auch für ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO. Grundsätzlich steht die (zulässige) Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten zwar gleich und schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substantiierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, juris Rn. 10). Jedoch ist auch insoweit die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 – III ZR 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16 und Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41), denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler: Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht und verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris).

Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte in Betracht kommen (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 13, m.w.N.; Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 67).

(v)

So liegt der Fall allerdings hier. Der Kläger kann - wie er jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung selbst durchaus auch eingeräumt hat - keine objektiven Anhaltspunkte benennen, die sein Bestreiten der Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtfertigen. Ausgehend von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleiben die Klägervertreter auch in diesem Verfahren vielmehr bei der durch nichts belegten Behauptung, der Bundesgerichtshof habe den Versicherungsnehmern im Falle einer Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ und damit das Recht zugebilligt, deren Wirksamkeit „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“ (so wörtlich Berufungsbegründung, S. 19). Die fehlende Rechtfertigung dieser Behauptung ergibt sich bereits daraus, dass es ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, tatsächlich auf eine ausforschende Prozessführung hinaus liefe, die dem Zivilprozess nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).

(vi)

Im Übrigen ist die klägerische These vom Vorhandensein eines „voraussetzungslosen Kontrollanspruchs“ als Ausgleich für das einseitige Anpassungsrecht des Versicherers schon im Ansatz nicht belastbar: Der zwangsweise Ausschluss des Rechts der Versicherer zur ordentlichen Kündigung in der privaten Krankenversicherung greift in deren Vertragsfreiheit ein; die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit der Versicherer fällt mithin in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Möglichkeit einseitiger Prämienerhöhungen soll dem Versicherer insoweit nur die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, juris Rn. 20), wobei die Prämienanpassungen - wie ausgeführt - allerdings umfassenden rechtlichen Vorgaben unterliegen (BVerfG, a.a.O.). Von einem voraussetzungslosen Anspruch ist hierbei nicht die Rede. Im Übrigen gesteht der Bundesgerichtshof dem klagenden Versicherungsnehmer auch in Beitragsanpassungsstreitigkeiten ausdrücklich kein voraussetzungsloses, pauschales Recht zum Bestreiten der Tatbestandsvoraussetzungen, für die er nicht darlegungsbelastet ist, zu (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 19 und 21). Auch in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22) bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen – soweit die Revision zugelassen worden war – hat der Bundesgerichtshof die Gelegenheit nicht genutzt, eine anderslautende Wertung klarzustellen.

(vii)

Etwas anderes folgt auch nicht aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. Beschl. v. 16.02.2022 - IV ZB 21/21, juris Rn. 16) und der der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit dem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt werden (hierzu schon Senatsurt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19 und v. 23.10.2024 - 11 U 71/22 [für letztere ist eine NZB beim BGH seit dem 13.11.2024 unter dem Az. IV ZR 71/22 anhängig]).

(viii)

Die Auffassung, wonach jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual zulässig sein soll, würde im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch eines jeden Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung im Sinne des § 203 VVG in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führen. Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, wird dem jedoch nicht gerecht. Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potentiell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die von Klägerseite in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Entscheidung des BGH vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 nicht. Denn danach kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall (Hervorhebung durch den Senat) durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potentiell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein.

(ix)

Gegen einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ spricht zudem noch folgendes Argument:

Das enge Zusammenspiel zwischen Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz, wie es u.a. aus § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hervorgeht, dient - wie bereits ausgeführt - in erster Linie der Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers und damit der Belange der Versichertengemeinschaft. Dabei gehört es zu den grundlegenden Prinzipien des Privatversicherungsrechts, dass der Versicherer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2016 - IV ZR 50/16, juris Rn. 12, m.w.N.). Eines der Kernelemente ist somit die Planbarkeit des Versicherungsgeschäfts bezüglich einer risikogerechten Prämie (Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 1 Rn. 19 - jew. m.w.N.). Dieses Grundprinzip der Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl wird jedoch konterkariert, wenn jeder Versicherungsnehmer völlig anhaltlos die Wirksamkeit jeder Beitragsanpassung gerichtlich angreifen könnte und dies die (für den Versicherer unberechenbare) Gefahr einer größeren Anzahl divergierender, gerichtlicher Entscheidungen für gleichgelagerte Beitragsanpassungsfälle nach sich zöge (in diesem Sinne: Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37; s.a. zur gleichgelagerten Problematik: BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 47).

(x)

Die Beweislast des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).

Die klägerischen Ausführungen erschöpfen sich hier allerdings im Wesentlichen in allgemeinen Bezugnahmen auf vermeintlich anderslautende Rechtsprechung; konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen zeigt er nicht auf. Er hat keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen.

Greifbare Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können mannigfaltig sein; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Vielmehr ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob zumindest ein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen wurde. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es unzutreffend ist, wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch in diesem Verfahren behaupten, ihrem Mandanten werde eine - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geforderte - Substantiierung abverlangt. Wie dargestellt und bereits wiederholt von dem Senat entschieden, bedarf es lediglich des Vortrags greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beitragsanpassung Fehler unterlaufen sein könnten. Die Anforderungen hierfür sind im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes der Versicherungsnehmer äußerst tief anzusiedeln. So genügte etwa in einem ebenfalls vor dem Senat geführten Parallelverfahren (Az. 11 U 93/19) allein der Vortrag, dass der dortige Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich. Der greifbare Anhaltspunkt ergab sich nach Auffassung des Senats in der dortigen Fallgestaltung aus dem Umstand, dass es zu einer geradezu sprunghaften Beitragssteigerung gekommen war, obgleich die dem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auferlegten, regelmäßigen Überprüfungs- und Anpassungspflichten bezüglich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen gerade dies verhindern sollen (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 113, re. Sp.).

Ein anderer Anknüpfungspunkt kann sich zum Beispiel aus einer Auskunft der BaFin zur Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung ergeben. Zu dieser Auskunft fordert die Bundesanstalt auf ihrer Website sogar ausdrücklich auf unter

www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532

- letzter Aufruf am 20.12.2024.

Anders als von der Klägerseite insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2024 vertreten, ergibt sich auch aus dem Umstand kein greifbarer Anhaltspunkt, dass in zwei der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die Prämie letztlich insgesamt erhöht worden ist, obwohl zuvor der auslösende Faktor deshalb angesprungen war, weil die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ gesunken ist. Der auslösende Faktor ermöglicht für sich genommen keinerlei Rückschluss oder auch nur eine Plausibilitätskontrolle in Bezug auf die Wirksamkeit der Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 314/19, juris Rn. 31). Vielmehr handelt es sich bei einer Beitragsanpassung um das Ergebnis eines mehrstufigen Prüfungs- und Rechenvorgangs (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 48), bei dem u.a. mehrere Rechnungsgrundlagen einbezogen werden, §§ 10, 11 KVAV i.V.m. § 2 KVAV. Nach dem aufsichtsrechtlich geregelten Prämienanpassungsverfahren führen daher Kostensteigerungen auch nicht unmittelbar zu Prämiensteigerungen oder Kostensenkungen zu Prämiensenkungen. Eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach oben oder unten kann bei der Neukalkulation anhand aller Rechnungsgrundlagen jeweils zu einer Anpassung der Prämie nach oben oder unten führen (BGH, Urt. v. 19.07.2023 - IV ZR 170/22, juris Rn. 19). Da mithin das Absinken der Versicherungsleistungen bereits im Gesetz als möglicher auslösender Faktor angelegt ist, kann dessen Einschlägigkeit im vorliegenden Fall für sich genommen nicht als Indiz für eine fehlerhafte Anpassung dienen. Bei der Frage, ob die Veränderung von nicht nur vorübergehender Natur ist, steht dem Versicherer ein Bewertungsspielraum zu (vgl. Franz, VersR 2024, 1097, 1100).

(xi)

Der Kläger kann vorliegend nicht nur keine Anhaltspunkte benennen, an denen er seine willkürliche Behauptung zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassungen festmacht; im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist vielmehr auch (wenngleich für sich genommen keinesfalls streitentscheidend), dass ein Treuhänder diesen Beitragsanpassungen zugestimmt hat: Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders möglich, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Dass vorliegend die jeweils eingesetzten Treuhänder ihre Zustimmung zur jeweiligen Beitragsanpassung erteilt haben, steht zwar der umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 7), belegt jedoch zumindest, dass ein Interessenvertreter der Versicherungsnehmer, von dessen Unabhängigkeit im Zivilverfahren grundsätzlich auszugehen ist, diese gebilligt hat, soweit seine Prüfungskompetenz reichte. Durch die Einschaltung eines Treuhänders sollte es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes gerade erspart bleiben, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377). Der Senat teilt die Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang nicht, wonach sich der Bundesgerichtshof in seiner „Treuhänderentscheidung“ insoweit gegen das „vernünftige Konzept“ des Gesetzgebers entschieden habe (vgl. Schriftsatz vom 26.09.2023).

(xii)

Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substantiierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen lag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, juris Rn. 6).

(xiii)

Der Kläger hat auch keine sonstigen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu untermauern, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nämlich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 45).

Letztlich hat der Kläger noch nicht einmal dargelegt, dass er außergerichtlich den Versuch unternommen hat, die Beklagte zu bewegen, ihm Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu gewähren. Auch mit den von der Beklagten vorgelegten Berechnungsbögen zur Ermittlung der jeweils neuen Prämie (vgl. Anlagen BLD 12a ff.) hat sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

(xiv)

Gemessen an diesen Anforderungen erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24; 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 u 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, juris Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Sein Vorbringen erschöpft sich – wie dies der Senat bereits im Verhandlungstermin am 06.12.2024 zum Ausdruck gebracht hat – im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei, die Prämie bei vorangegangener Neu- und Erstkalkulation zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie kalkulatorisch richtig und gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen, was aus folgenden Erwägungen unzureichend ist:

Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße gerade keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen lassen, den er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien. Insbesondere ergibt sich aus dem bloßen Umstand der wiederholten Beitragsanpassung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 06.12.2024) geht der Kläger vielmehr selbst davon aus, dass der Gesetzgeber die stetige Steigerung der Leistungsausgaben des Versicherers zugrunde gelegt habe.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich im vorliegenden Fall ferner auch daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits Senatsurt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).

Der wahllose Gebrauch von Textbausteinen wird im vorliegenden Fall etwa durch die Berufungsbegründung belegt, in welcher für den Kläger auf rund 1,5 Seiten moniert wird, dass sich der Vortrag der Beklagten auf einen pauschalen Verweis auf ihre Berechnungsunterlagen beschränke, diese den Prozessbeteiligten einen Berg von Unterlagen „überhilft“ bzw. mehrere tausend Seiten unkommentiert überlässt und die Beklagte spätestens nach Erlass der Geheimhaltungsanordnung substantiierter hätte vortragen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 25/26). Im vorliegenden Verfahren ist es - anders als in Parallelverfahren - indes unstreitig weder zu einer Geheimhaltungsverpflichtung im Sinne des § 174 Abs. 3 GVG noch zu einer Übergabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Beklagten gekommen. Der von dem Wortlaut her ganz überwiegend identische, dort ebenfalls nicht einschlägige Vortrag erfolgte im Übrigen erst kürzlich in einem weiteren von dem Senat entschiedenen Verfahren (vgl. Senat, Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24 - den Parteivertretern bekannt, da dort ebenfalls beteiligt), in welchem ein anderer Versicherer in Anspruch genommen wurde.

(xv)

Ergänzend kommt hinzu, dass es auch keinen Rechtssatz gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) – ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes –, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte – durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt dabei keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. v. 18.12.2024 – 11 U 73/19). Demzufolge ist der pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42 und OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, Rn. 42 - jew. juris, unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

Demnach bietet das Bestreiten des Klägers zu dem auslösenden Faktor keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der auslösende Faktor überhaupt der Nachprüfung unterliegt (vgl. hierzu eingehend Boetius, Anm. zum Urteil des OLG München vom 19.10.2023 - 14 U 1297/23 in r+s 2024, 1061, der an seiner Auffassung in der aktuellen Fassung des Münchener Kommentars ausdrücklich nicht mehr festhält, vgl. dort Fn. 39) hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt, beziffert und hierzu ausgeführt, dass diese jeweils über dem Schwellenwert gelegen haben. Hierauf ist der Kläger indes nicht eingegangen, sondern ließ dies erstinstanzlich lediglich bestreiten (zweitinstanzlich auch mit Nichtwissen). Mangels greifbarer Anhaltspunkte erweist sich das Bestreiten des Klägers auch insoweit jedenfalls willkürlich „ins Blaue hinein“.

Dasselbe gilt, soweit der Kläger bestritten hat, dass die Leistungsausgaben bei der letzten Neu- oder bei der Erstkalkulation der Prämie korrekt kalkuliert worden seien und die neue Prämie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert worden sei. Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Prämienanpassung erfolgt nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, wäre bei Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Die Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG (bzw. § 12b Abs. 2 Satz 4 VAG a.F.), auf welche der Kläger dabei offenbar abstellen will, und wonach eine Anpassung bei einer Unterkalkulation in vorangegangenen Verfahren insoweit nicht erfolgen darf, setzt zusätzlich voraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen können. Auch hierzu findet sich im klägerischen Vortrag kein auch nur annähernd begründeter Vortrag, weshalb er meint, dies berechtigterweise infrage stellen zu können. Im Übrigen folgt aus der Regelung - anders als von Klägerseite scheinbar vorausgesetzt - nicht etwa, dass im Falle einer unzureichenden Erstkalkulation die unzutreffend zugrunde gelegte Rechnungsgrundlage überhaupt nicht berücksichtigt werden kann, sondern sich die Nichtberücksichtigung schon nach ihrem Wortlaut (“insoweit“) nur auf den unzureichend kalkulierten Anteil bezieht (vgl. BeckOK VAG/Franz, 27. Ed., § 155 Rn. 41, m.w.N.). Auch muss der Treuhänder die jeweils vorangegangene Kalkulation der Versicherer im Rahmen der Beitragsanpassung nicht jedes Mal neu prüfen, sondern lediglich, wenn sich die unzulängliche Vorkalkulation bei der Neukalkulation auffällt. Eine zwingende Überprüfung der vorangegangenen Kalkulation ist nicht geboten. Sie muss insbesondere nicht ins Blaue hinein erfolgen (vgl. hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 10).

Durch ebenso pauschales und durch nichts unterlegtes Bestreiten stellt der Kläger die Kalkulation der Rechnungsgrundlagen wie auch die mathematische Richtigkeit der Prämienkalkulation infrage, zumal er sich auch hier nicht einmal die Mühe gemacht hat, die von der Beklagten vorgelegten Beitragsberechnungsbögen auszuwerten.

bb)

Die von dem Kläger jedenfalls erstinstanzlich vertretende Ansicht, wonach die von ihm zugrunde gelegte Fehlerhaftigkeit der Limitierung die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen nach sich ziehe, führt die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris Rn. 40).

Soweit er nunmehr in seiner Berufungsbegründung „klargestellt“ hat, dass die bisherigen Anträge hilfsweise auch niedrigere Prämien erfassen sollen, die auf einem Anspruch auf höhere Beteiligung an den RfB-Mitteln beruhen, handelt es sich zunächst um eine verdeckte, im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte Klageerweiterung, da er hiermit einen anderen, prozessualen Streitgegenstand geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 45), den er erstinstanzlich ersichtlich noch nicht verfolgt hatte.

Ungeachtet sonstiger Bedenken genügt der klägerische Vortrag jedenfalls nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen: Danach trägt grundsätzlich der Kläger für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.). Abgesehen davon, dass er vorliegend nicht einmal (schlüssig) vorgetragen hat, von welcher Größenordnung er hinsichtlich der von ihm vermeintlich zustehenden, weiteren Limitierung ausgeht und er auch nicht weiter ausführt, was er unter einem „hinreichend“ schweren Verstoß versteht, beschränkt sich sein Vortrag im Übrigen auf eine bloße, pauschale Wiederholung des Wortlauts der höchstrichterlichen Entscheidungen, ohne dass - auch hier - nur ansatzweise greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit dargelegt werden. Somit erweist sich auch diese klägerische Behauptung unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargestellten Vorgaben offen erkennbar als rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ getroffen und damit prozessual unbeachtlich.

cc)

Schließlich verfängt die weitere Argumentation ebenfalls nicht, wonach das „Anspringen“ des auslösenden Faktors infolge gesunkener Leistungsausgaben letztlich nicht zu einer Beitragserhöhung führen könne. Eine Beitragsanpassung ist nicht deswegen materiell unwirksam, weil die Prämie trotz Absinken der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ insgesamt gestiegen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.07.2023 - IV ZR 122/22, Rn. 18 juris). Das Anspringen des auslösenden Faktors infolge gesunkener Versicherungsleistungen schließt eine Beitragserhöhung nicht aus, da die Veränderung der Rechnungsgrundlage bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG nur das Anpassungsverfahren auslöst. Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27). In dem Anpassungsverfahren sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 55, juris). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens der Versicherungsleistungen ausgeschlossen wäre (so schon Senat, Urt. v. 21.09.2022 - 11 U 49/22, Rn. 39; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 - 12 U 304/21, Rn. 91; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 85 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.11.2022 - 1 U 55/22, Rn. 13, juris, jeweils m.w.N.).

c)

Zutreffend hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die Beitragsanpassungen in den Jahren 2016 und 2019 (Tarif (A)), sowie in 2018 (Tarife (B) [… (Name 01) und … (Name 02)] und T42) und 2020 (Tarife (B) [… (Name 01) und … (Name 02)]) den formellen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG genügt haben.

aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, angeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20; Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss dabei grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22; Senat, Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21; Beschl. v. 18.01.2023 - 11 U 209/22, m.w.N.). Ferner muss sich aus den Mitteilungen eine hinreichende Tarifbezogenheit der mitgeteilten Gründe ergeben. Anders als die Klägerseite in der Berufungsbegründung suggeriert, hat der Bundesgerichtshof dies nicht erst in der Entscheidung vom 27.09.2023 (Az. IV ZR 177/22) klargestellt, sondern kann ohne weiteres als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 32; Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 25; Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 31; Beschl v. 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 17; Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 23), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach angeschlossen hat (vgl. z.B. Urt. v. 16.06.2023 - 11 U 23/23, juris Rn. 8 und 11 U 9/23, juris Rn. 28; Urt. v. 12.07.2023 - 11 U 250/22, juris Rn. 11; Urt. v. 07.08.2024 - 11 U 142/23, juris Rn. 33).

Ob eine Mitteilung des Versicherers den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat grundsätzlich der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu befinden (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/22, Rn. 15; Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 38, juris). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang - ähnlich wie bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 31 m.w.N., BeckRS 2022, 18282) – auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser verfügt zwar hinsichtlich des Versicherungswesens regelmäßig weder über rechtliche noch über mathematische Spezialkenntnisse. Er wird aber um eine verständige Würdigung bemüht sein, die ihm übersandten Unterlagen aufmerksam durchzusehen und den für ihn erkennbaren Sinnzusammenhang, aus dem sich auch das Bestehen eines Schwellenwertes ergibt, zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2023 – 11 U 264/22).

Wie in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 erwähnt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17.01.2024 die Feststellungen der Berufungsinstanz in den dortigen Fällen gebilligt, wonach jedenfalls die Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen in 2015 und 2018 (IV ZR 419/22) bzw. 2017 (IV ZR 420/22) den gesetzlichen Vorgaben genügen, was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht.

bb)

Im Einzelnen:

Den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten zunächst die in den maßgeblichen Punkten ganz überwiegend wortlautgleich gehaltenen Mitteilungen vom 20.11.2018 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 und aus November 2019 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 (vgl. etwa Senat, Urt. v. 13.09.2024 - 11 U 86/24). Der durchschnittlich besonnene Versicherungsnehmer kann den Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten sowie dem Nachtrag zum Versicherungsschein, der zusammen mit dem Anschreiben und dem dazugehörigen Merkblatt (vgl. Anlage BLD 2) zu verstehen ist, unschwer entnehmen, dass alle Versicherer laut Gesetz einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen haben und dieser Vergleich im vorliegenden Fall ergeben habe, dass eine Anpassung stattfinden müsse. In dem Merkblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 [2019]“ stellt die Beklagte ergänzend dar, dass sie bei nicht nur vorübergehenden Abweichungen von 5 % bzw. 10 % zu einer Überprüfung verpflichtet ist. Sie hat hierdurch ausreichend den Schwellenwertmechanismus angesprochen und zudem erläutert, dass die Beitragsanpassung nicht im freien Ermessen des Versicherers liegt. Darüber hinaus hat sie ausdrücklich „die Änderung der Leistungsausgaben“ als maßgeblichen Grund der Prüfung der Beitragsanpassung benannt und überobligatorisch sogar den jeweils auslösenden Faktor unter Benennung des jeweiligen Tarifs konkret beziffert. Der individuell angepasste Tarif geht zudem aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein mit einer „*-Kennzeichnung“ hinreichend deutlich hervor. Mehr war nicht erforderlich.

Auch die Mitteilung zur Anpassung zum 01.01.2018 (vgl. Anlage BLD2) war noch ausreichend (vgl. hierzu etwa Senat, Urt. v. 27.03.2024 - 11 U 289/23). Aus den übersandten Unterlagen ergibt sich auch hier, dass alle Versicherer zur Gewährleistung der Balance von Leistungen und Beiträgen laut Gesetz einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen vergleichen müssen, was bei dem Kläger zu dem Ergebnis geführt habe, dass verschiedene Tarife anzupassen gewesen seien. Das Merkblatt „Wichtige Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung“, auf das im Anschreiben verwiesen wird, erläutert unter der Frage „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden“ den Schwellenwertmechanismus. Mit diesen Informationen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben (vgl. Senat, Urt. v. 19.04.2023 - 11 U 280/22, m.w.N.; s.a. OLG Dresden, Urt. v. 05.04.2023 - 1 U 1645/22, Rn. 11 f., juris). Insbesondere ergibt sich hieraus hinreichend deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers. Der jeweils auslösende Faktor betraf die veränderten Ausgaben im Bereich der „Versicherungsleistungen“, was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend mit der Formulierung vor Augen geführt wird, wonach der Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen einen Anpassungsbedarf ergeben habe. Der erforderliche Tarifbezug wird auch hier jedenfalls dadurch hergestellt, dass bereits im Anpassungsschreiben die betroffenen Tarife des Klägers mit einem "*" gekennzeichnet sind (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2023 - 20 U 232/23, juris Rn. 43).

Schließlich war auch die Mitteilung der Beklagten vom 20.11.2015 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016 (vgl. Anlage BLD2) hinreichend. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Mitteilung der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 verwiesen werden, da insoweit in den maßgeblichen Punkten identische Informationen erteilt wurden.

d)

Da somit eine (formell und materiell) wirksame Neufestsetzung der Prämie in dem in Rede stehenden Tarifen (A) jedenfalls ab 2016 und (B) bzw. (C) jedenfalls ab 2018 erfolgte, erweist sich einerseits auch der Feststellungsantrag zu 1. insoweit als unbegründet; andererseits kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der jeweils vorhergehenden Beitragsanpassungen in diesen Tarifen nicht mehr an, weil eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet (vg. z.B. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20, Rn. 20 f.) und vorliegend alle bis zum 31.12.2017 entstandenen Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Die noch in 2021 anhängig gemachte Klage vermochte die Verjährung nicht für die vor dem 01.01.2018 entstandenen Ansprüche zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klagezustellung am 04.02.2022 wirkte allerdings - entgegen der Ansicht der Beklagten - zurück, da sie noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Die Klageschrift ging am 28.12.2021 ein, der Gerichtskostenvorschuss wurde nicht vor dem 14.01.2022 angefordert und wurde letztlich am 26.01.2022 gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch „demnächst“ erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge einer ggf. festzustellenden Nachlässigkeit des Klägers verzögert (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - VII ZR 185/07, juris Rn. 8).

Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann mit dem Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in welchem die Beitragszahlungen erfolgten, da der Kläger ab dem vorangegangenen Zugang der Mitteilungen über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 11 ff.). Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen hat. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass der Kläger seinen Bereicherungsanspruch ggf. zusätzlich auf eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung gestützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 11 ff.). Dies betrifft insbesondere auch vermeintliche Ansprüche des Klägers aus § 280 BGB, soweit diese neben bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 15 f.).

Weiter verjährten vermeintlichen Ansprüche auf die Nebenforderungen mit dem zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch in der Hauptsache, § 217 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 318/21, juris Rn. 26; Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 43). Dies betrifft namentlich die hierauf bezogenen Zinsen und Nutzungen.

e)

Damit scheidet zugleich ein Anspruch auf Feststellung einer oder mehrerer bis zum 31.12.2017 erfolgter, zunächst ggf. unwirksamer Beitragsanpassungen aus. Denn auch eine Zwischenfeststellung ist nur dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden. Hierfür genügt die bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. Eine solche Möglichkeit ist jedoch nicht ersichtlich, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. nunmehr ausdrücklich BGH, Beschl. v. 17.01.2024 - IV ZR 420/22; s.a. Senat, Beschl. v. 28.08.2024 - 11 U 131/24; OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2023 - 20 U 232/23, juris Rn. 16 ff.).

f)

Schließlich erfolgte auch die Anpassung des Selbstbehalts zum 01.01.2011 um 20,00 EUR ordnungsgemäß. Nach § 203 Abs. 2 Satz 2 VVG kann im Zuge einer Beitragsanpassung auch der Selbstbehalt angepasst werden, soweit dies vereinbart ist. Die entsprechende Vereinbarung findet sich in § 8b Ziffer 1 Satz 4 der zugrunde zu legenden Versicherungsbedingungen (vgl. Anlage BLD 1); danach ist die Beklagte berechtigt, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einer Beitragsanpassung auch einen betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt anzupassen.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die vertragliche Regelung wirksam. Die Regelungen in § 8b zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung stehen insbesondere einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Ziffer 2 unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Ziffer 1 unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2024 - IV ZR 193/22, juris Rn. 12, m.w.N.). Höchstrichterlich darüber hinaus geklärt ist, dass eine Prämienanpassungsklausel - wie hier § 8b Ziffer 1.1 der Tarifbedingungen -, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2024 - IV ZR 193/22, juris Rn. 12, m.w.N.).

Schließlich waren auch insoweit die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anpassung gegeben. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen kann dabei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch die formellen Voraussetzungen sind gegeben. In der Mitteilung vom 19.11.2010 zur Anpassung zum 01.01.2011 (vgl. Anlage BLD 2) wird mit dem Hinweis „Der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass im letzten Jahr die Aufwendungen für verschiedene Leistungsbereiche zum Teil deutlich gestiegen sind [...] Die Aufstellung über Ihren Versicherungsschutz informiert Sie, ob und wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt.“ zunächst hinlänglich dargestellt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen der auslösende Faktor war. In dem beiliegenden Merkblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegepflichtversicherung und zum Treuebonus für Barmenia-Kunden“, auf welches in dem Anschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird, wird sodann unter der Überschrift „Hintergründe zur Beitragsanpassung“ der Schwellenwertmechanismus erläutert, soweit die Beklagte ausführt, dass es gesetzlich vorgeschrieben sei, jährlich die tatsächlich erbrachten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen und die Beiträge anzupassen, wenn dieser Vergleich eine Abweichung in einem bestimmten Umfang ergibt. Aus dem Verweis in dem Anschreiben und den Erläuterungen im Merkblatt sowie dem ebenfalls beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die jeweiligen Veränderungen im jeweiligen Tarif, so insbesondere auch im Tarif (A), kennzeichnet (“Tarif/Beitrag neu/Veränderung“), ergibt sich die notwendige Tarifbezogenheit. Dass es sich nicht nur um vorübergehende Kostensteigerungen handelt, erschließt sich aus dem Gesamtkontext (vgl. z.B. im Merkblatt „Die Kosten im Gesundheitswesen erhöhen sich seit vielen Jahren stetig...“).Schließlich ist der Erhöhung des Selbstbehalts - ebenfalls im beiliegenden Merkblatt - ein gesonderter Absatz gewidmet, der mittels einer Tabelle klar darstellt, dass u.a. in dem Tarif (A) des Klägers die Selbstbeteiligung von max. 180,00 EUR/Jahr auf 200,00 EUR/Jahr erhöht werden musste, um den beitragsmindernden Effekt zu erhalten. Auch insoweit sei eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung erforderlich. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein wird der Versicherungsnehmer auf die Erhöhung der Selbstbeteiligung zudem ergänzend bei dem angepassten Tarif (A) in Fettdruck aufmerksam gemacht. Anpassung des Selbstbehalts bewegte sich letztlich auch in der Größenordnung der Beitragsanpassung in dem Tarif (A) von rund 11 %.

Soweit er im Übrigen jedenfalls erstinstanzlich noch die Ansicht vertreten hat, die Anpassung des Selbstbehalts sei auch deshalb unwirksam, weil dieser keine Zustimmung eines tatsächlich unabhängigen Treuhänders vorausgegangen sei, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist nicht Gegenstand der Prüfung in einem Zivilprozess (st. Rspr. BGH, vergleiche nur Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17; nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 30.10.2020 - 1 BvR 453/19); der Senat folgt auch dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis (statt vieler Urt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, m.w.N.).

g)

Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen, Nutzungen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

2.

Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die zulässige Anschlussberufung als begründet. Für die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, die nachfolgend - noch im verjährten Zeitraum - wirksam neu festgesetzt wurden, ist demnach kein Raum.

3.

Aus den genannten Gründen war die Sache nicht gemäß dem vorrangigen Antrag des Klägers wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sondern über den Hilfsantrag zu entscheiden.

III.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten).

Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger angeführten Entscheidungen nichts. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Der Kläger verkennt, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 66.; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht, nicht angezeigt.

Auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed., § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.). Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen.

Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen der angeführten Oberlandesgerichte München, Bamberg, Jena, Naumburg und Dresden (vgl. BB S. 9) ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Selbiges gilt in Bezug auf die in der Berufungsbegründung ausdrücklich zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 04.05.2021 (Az. 9 U 306/19), zumal dort - anders als im hiesigen Verfahren - festgestellt wurde, dass ein hinreichendes Bestreiten des Klägers vorgelegen hat. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Soweit das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 08.02.2022 (6 U 88/18 und 6 U 20/18) die Revision zugelassen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn diese wurde vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) bzw. 03.07.2024 (IV ZR 67/22) aufgehoben.

Folglich war etwa auch in den bereits erwähnten Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23) und OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23), die ähnlich argumentierten, keine Revisionszulassung angezeigt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 31.261,84 EUR festzusetzen. Hier war zunächst der Berufungsantrag zu 2., der auf Rückzahlung in Höhe von 15.693,00 EUR gerichtet ist, maßgeblich. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht ist grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags am 28.12.2021 zugrunde zu legen; eine Kürzung ist vorzunehmen, soweit sich der Feststellungsantrag mit dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile überschneidet (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2021 - IV ZR 353/19, juris Rn. 37), was hier jedoch nicht der Fall war. Der Streitwert erhöht sich demnach um 15.498,84 EUR. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des Selbstbehalts war mit 70,00 EUR anzusetzen (20,00 EUR/Jahr x 3,5 Jahre).