Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.01.2025 | |
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Aktenzeichen | 12 U 118/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0121.12U118.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 19.12.2024 Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass es nach erneuter Beratung keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.