Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 12 U 118/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.12.2024
Aktenzeichen 12 U 118/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1219.12U118.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 142/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen Schadens und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am ….2022 gegen 15:55 Uhr auf dem … Weg in der Nähe der Stadt R….

Der asphaltierte Weg hat eine Breite von 2,50 m. Ihm schlossen sich rechts und links unbefestigte Sandstreifen an. Der Kläger fuhr auf seinem Triathlon-Fahrrad hinter der Zeugin F... Aus der Gegenrichtung kam der von der Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Kleinbus R…. Nachdem die Zeugin bremste und der Kläger deshalb nach links auswich, kam es zur seitlichen Berührung des Fahrrades mit dem linken hinteren Radkasten/Kotflügel des Kleinbusses, infolgedessen der Kläger stürzte und sich verletzte.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei ohne zu bremsen und auf den unbefestigten Straßenrand auszuweichen gefahren und habe so die Kollision allein verursacht. Ein Ausweichen nach rechts auf den Sandstreifen sei für ihn und die Zeugin wegen der schmalen Reifen der Rennräder nicht möglich gewesen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Unfall sei allein vom Kläger verursacht worden, weil er nach dem Abbremsen der Zeugin, mit dem er offenbar nicht gerechnet habe, nach links ausgewichen sei. Danach spreche bereits der Anscheinsbeweis zulasten des Klägers, dass er unaufmerksam, zu schnell oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren sei. Die Beklagte zu 1 habe keine Ursache für dieses Verhalten gesetzt. Sie habe ihre Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h reduziert und sei nach rechts auf den Seitenstreifen ausgewichen. Eine Passage wäre danach gefahrlos möglich gewesen. Sie habe nach der Berührung sofort bis zum Stillstand abgebremst, der Kläger habe dann ca. 2 m hinter dem Fahrzeug gelegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es obliege dem Kläger als Radfahrer zu beweisen, dass sein Sturz durch das sich im Gegenverkehr nähernde Kraftfahrzeug mitbeeinflusst worden und nicht ein zufälliges Ereignis sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Zwar sei der Begegnungsverkehr auf einer schmalen Straße von besonderen gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten geprägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass der Kläger wegen Nichteinhalten eines Sicherheitsabstandes und ausreichenden Bremsweges gestürzt sei. Lediglich wegen des zuvor erfolgten Bremsmanövers der Zeugin habe er nach links ausweichen müssen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.10.2024 zugestellte Urteil mit einem am 30.10.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.12.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er führt aus, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin übersehen, nach der sie eigentlich gehofft habe, dass der Transporter weiter auf den Sandstreifen ausweiche, dies jedoch nicht geschehen sei. Damit bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Sturz des Klägers und dem Verhalten der Beklagten zu 1. Unzutreffend gehe das Landgericht auch von einem plötzlichen Bremsen der Zeugin aus. Diese habe lediglich erklärt, mit dem Bremsen begonnen zu haben, als der Transporter neben ihr gewesen sei.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,

unter Abänderung des am 16.09.2024 verkündeten Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

  1. einen Betrag i.H.v. 5.307,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch ein Betrag i.H.v. 2.500 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Berufungserwiderung liegt noch nicht vor.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss beabsichtigt.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG.

1. Im Ausgangspunkt ist – anders als es das Landgericht darstellt - der Schaden des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, so dass zunächst eine Haftung der Beklagten zu 1 als Fahrerin des unfallbeteiligten Kleinbusses, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 2 nach § 115 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach besteht. Ein Fall höherer Gewalt liegt erkennbar nicht vor.

a) Für die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG reicht zwar die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nicht. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dabei braucht es nicht zu einer Kollision gekommen zu sein. "Bei dem Betrieb" des betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-)veranlasst ist. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggfls. dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Das Tatbestandsmerkmal hängt hingegen nicht davon ab, ob sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (BGH, Urteil vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87 –, Rn. 6 - 11, juris).

b) Vorliegend hat es einen Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Fahrrad einerseits und dem von der Beklagten zu 1 geführten Kleinbus andererseits gegeben. Nach dem unstreitigen Vorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Zeugin aus Anlass der Vorbeifahrt der Beklagten zu 1 gebremst hat und der Kläger sich dadurch veranlasst sah, auszuweichen. In dessen Folge ist er mit dem Kleinbus zusammengestoßen. An einem Zusammenhang mit dem Betrieb des Kleinbusses und dem Unfall bestehen daher keine Zweifel, unabhängig von der Frage, ob der Beklagten zu 1 ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden kann und ob der Kläger ggf. aus eigenem Verschulden den Unfall allein- oder mitverursacht hat.

Somit haften die Beklagten bereits aus der Betriebsgefahr. Dies gilt für die Beklagte zu 1 nur dann nicht, wenn sie – zu ihrer Haltereigenschaft wird nicht vorgetragen – fehlendes Verschulden nachweist, § 18 Abs. 1 S. 2 StVG, und/oder bzgl. beider Beklagter der Nachweis eines Mitverschuldens des Klägers gemäß § 9 StVG geführt wird. Für einen über die Betriebsgefahr hinausgehenden schuldhaften Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 trägt hingegen der Kläger die Beweislast.

c) Einen solchen Verkehrsverstoß hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begegnungsverkehr auf einer Straße, die erkennbar in der Breite nicht geeignet ist, ohne besondere Maßnahmen ein gefahrloses Passieren beider Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen, von besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 2 und 5 StVO. Dabei ist dem Führer eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Radfahrer der größere Pflichtanteil zuzuordnen. Denn ihm ist es in der Regel eher und leichter möglich, durch ein Ausweichen auf den vorhandenen unbefestigten Randstreifen die gefahrlose Passage zu ermöglichen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. April 2010 – 7 U 17/09 –, Rn. 21, juris). Zudem hat er, dies gilt ebenso wie beim Überholen auch für den Begegnungsverkehr, einen Mindestabstand zum Radfahrer einzuhalten, da bei Radfahrern immer mit gewissen Schwankungen in der Fahrweise zu rechnen ist (allgemein zum Begegnungsverkehr BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 – 4 StR 169/57 –, juris). Dieser ist vom Einzelfall abhängig (BeckOK StVR/Schäfer, 25. Ed. 15.10.2024, StVO § 5 Rn. 63, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 1997 – 6 U 163/96 –, Rn. 6, juris), § 4 Abs. 4 S. 3 StVO gilt allerdings nur für das Überholen, nicht aber für die anderen Teilnehmer im Gegenverkehr oder bei deren Stillstand (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 5 Rn. 119, beck-online).

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist nicht nachgewiesen. Zwar behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1 habe mit ihrem Fahrzeug die Fahrbahn nicht verlassen und sei auch auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Dies hat auch die Zeugin so bekundet. Dem steht jedoch entgegen, dass alle Beteiligten die Unfallstelle in etwa in dem Bereich der von der Polizei auf der Fahrbahn aufgebrachten Markierungen verorten. Diese befinden sich etwa mittig auf der Straße. Bei einer vom Kläger dargestellten Fahrzeugbreite von 2,20 m und einer unstreitigen Fahrbahnbreite von 2,50 m ist es aber denknotwendig ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 nicht bereits die Fahrbahn mit den rechten Reifen zum Zwecke des Ausweichens wegen des Gegenverkehrs verlassen hat, wie sie es darstellt. Auch die Angabe der Zeugin, das Fahrzeug sei nur etwa 10 cm an ihr vorbeigefahren, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger angibt, leicht zur Straßenmitte hin versetzt zu ihr gefahren und nach dem Abbremsen der Zeugin noch nach links ausgewichen zu sein, bis es dann zur Kollision kam. Insoweit ist jedenfalls der von der Zeugin dargestellte geringe Abstand nicht i.S.d. § 286 ZPO nachgewiesen.

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 5 StVO ist nicht bewiesen. Die Beklagte zu 1 hat unwidersprochen ausgeführt, ihre Fahrgeschwindigkeit von ursprünglich 50 km/h deutlich herabgesetzt zu haben. Dafür spricht insbesondere, dass der endgültige Haltepunkt des Fahrzeugs relativ nahe an der Sturzstelle verortet ist. Die Beklagten bemessen diesen Abstand unwidersprochen mit 2 Metern und verweisen auf die vorgelegten Fotos, die einen geringen Abstand nahelegen. Selbst wenn diese Einschätzung nicht ganz zuträfe, spricht dieser Anhalteweg - für eine Gefahrenbremsung ist nichts vorgetragen - für eine geringe Ausgangsgeschwindigkeit von unter 20 km/h bei insgesamt gerader Strecke und guter Sicht für alle Unfallbeteiligten. Danach hat die Beklagte zu 1 ihre Fahrgeschwindigkeit angemessen reduziert.

Schließlich ist der Nachweis eines zu geringen Seitenabstandes zum Kläger nicht festzustellen. Wie bereits ausgeführt, ist der für dass Überholen in § 5 Abs. 4 StVO gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts für den Begegnungsverkehr nicht verbindlich. Denn ein „Überholen“ in diesem Sinne liegt nicht vor. Gleichwohl ist auch im Begegnungsverkehr die Sicherheit der Radfahrer, mithin zu berücksichtigen, dass mit Schwankungen jederzeit gerechnet werden muss. Welcher Abstand zwischen den Radfahrern und dem Kleinbus bestand, lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, nachdem die Zeugin jedenfalls den Kleinbus gefahrlos passieren konnte und dass Ausscheren des Klägers nicht weiter verifizierbar ist. Dies geht letztlich zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

2. Allerdings muss sich der Kläger erhebliche Verkehrsverstöße entgegenhalten lassen, die im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigen sind.

a) So ergibt sich ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO bereits aus seinem eigenen Vortrag. Danach hat ein Verkehrsteilnehmer den Abstand zum Vorausfahrenden so einzurichten, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Zwar hat der Kläger ausgeführt, ca. 2 bis 2.50 m hinter der Zeugin gefahren zu sein. Dieser Sicherheitsabstand war jedoch schon deshalb nicht ausreichend, weil der Triathlonlenker im Vorbau keine Bremshebel aufweist und der Kläger deshalb an den Lenker umgreifen muss. So führt er selbst aus: „Bei mir war es so, dass ich einen Lenker habe, auf dem ich meine Arme zu diesem Zeitpunkt abgelegt hatte. Ich konnte nicht so schnell an die Bremsen greifen, sodass ich dann hinter meiner Frau, die abbremste, zwischen sie und den Pkw gekommen bin.“

b) Ebenso wie die Beklagte zu 1 hatte auch der Kläger bei Annäherung des Kraftfahrzeuges sein Fahrverhalten darauf auszurichten, das gefahrlose Passieren zu ermöglichen, §§ 1 Abs. 2; 3 Abs. 1 S. 2, 5, 2 Abs. 2 StVO. Auch diesen Anforderungen wurde die Fahrweise des Klägers nicht gerecht.

Denn in dieser Situation ist jedenfalls das Herstellen der sofortigen Bremsbereitschaft und die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit erforderlich, um auf die Situation angemessen reagieren zu können. Eine Geschwindigkeit von ca. 27 km/h ist für einen Fahrradfahrer nicht situationsangemessen. Hinzu kommt, dass er mit der Schilderung: „Ich bin leicht versetzt hinter ihr gefahren und zwar dann halt mehr auf der Straße.“ nicht dem Gebot, im Begegnungsverkehr möglichst weit rechts zu fahren, gerecht geworden ist.

Im Übrigen ist der Ansicht des Klägers, allein von der Beklagten ein Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen zu fordern, nicht beizutreten. Denn auch dann, wenn er mit seinem Fahrrad im Rahmen des Trainings fährt, bleibt er ein Verkehrsteilnehmer, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung der Verkehrsregeln verpflichtet ist. Insoweit ist auch ein Ausweichen auf den Randstreifen grundsätzlich zumutbar. Soweit wegen der schmalen Reifen dieses Fahrmanöver größeren Risiken ausgesetzt ist, muss er diesen durch seine Fahrweise im Übrigen Rechnung tragen.

3. Bei der Abwägung der Unfallverursachungsbeiträge steht der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs das erhebliche Eigenverschulden des Klägers gegenüber, das es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt, dem Kläger die Verantwortung für die entstandenen Schäden allein zuzurechnen. Eine Haftung der Beklagten besteht mithin nicht.

4. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).