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Entscheidung 13 WF 134/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 11.12.2024
Aktenzeichen 13 WF 134/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1211.13WF134.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.07.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 800.000 €.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des eingangs genannten Kindes und wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung einer Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft.

Das Kind wurde von seinem Vater durch notariell beurkundetes Testament vom 23.04.2023 (Bl. 41 eiP AG) mit einem Anteil von 38/100 als Erbe eingesetzt. Zu 62/100 setzte der Erblasser seine Ehefrau ein, berief die benannten Erben wechselseitig als Ersatzerben und ordnete Vermächtnisse an. Hinsichtlich des Erbteils des Kindes ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Kindes an und setzte seine Ehefrau sowie einen alten Freund als nur gemeinschaftlich handlungsbefugte Testamentsvollstrecker ein und bestimmte hierzu, dass diese etwaige Erlöse/Erträge aus Nachlassgegenständen einer Wiederanlage zuzuführen hätten, es sei denn sie würden zu Ausbildungszwecken des Kindes benötigt. Sie sollten zur Verbesserung der Lebensqualität des Kindes verwendet werden, wobei die Einschätzung darüber, ob ein solcher Umstand vorliegt, den Testamentsvollstreckern obliege. Insbesondere seien dem Kind auch angemessene Zuschüsse zur Finanzierung von Urlaubsreisen, Kleidung und dem Bedarf des täglichen Lebens zu gewähren. Die Testamentsvollstrecker erhalten nach dem Inhalt des Testaments für ihre Tätigkeit Aufwendungsersatz aus den Mitteln des Nachlasses und eine angemessene Vergütung, welche sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richten soll.

Nach dem Tod des Erblassers am XX.XX.2023 gab die Mutter des Kindes unter dem 28.09.2023 vor dem Nachlassgericht u.a. folgende Erklärung ab:

Als gesetzliche Vertreterin schlage ich die meinem Kind angefallene Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde aus, einerlei ob der Anfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgt oder auf einer Verfügung von Todes wegen (auch einer heute eventuell noch nicht bekannten) beruht. Zur Begründung der Erbausschlagung wird zeitnah ein Schriftsatz meiner Rechtsanwältin bei dem Familiengericht in Nauen eingehen.

Ein vorläufiges Nachlassverzeichnis beziffert den im wesentlichen aus Immobilien bestehenden Nachlass mit einem Nettowert von gerundet 2,2 Millionen €.

Die Mutter trägt vor, nach einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung den Pflichtteil gem. § 2306 Abs. 1 BGB und den Ergänzungspflichtteil für Ihren Sohn geltend machen zu wollen.

Sie meint, die erfolgte Erbeinsetzung sei für das Kind gegenüber der Geltendmachung des Pflichtteils und Ergänzungspflichtteils wirtschaftlich nicht vorteilhaft, vielmehr sei unklar, ob der zugewandte Erbteil am Ende höher sei, als der Pflichtteil bzw. Ergänzungspflichtteil. Der Erbteil des Kindes sei nämlich im Ergebnis mit der Erbschaftssteuer für alle bedachten Personen beschwert und zusätzlich gemindert um die Kosten der noch 16 Jahre andauernden Testamentsvollstreckung. Hinzu kämen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf eines der Vermächtnisse und eine noch zu Lebzeiten erfolgte Grundstücksübertragung. Ein wirtschaftlicher Nachteil ergebe sich auf jeden Fall dadurch, dass grundsätzlich Erträge aus dem Vermögen nicht ausgekehrt würden und dem Kind somit nicht für den Unterhalt zur Verfügung stünden, sondern nur nach Gutdünken der beiden Testamentsvollstrecker zugeteilt würden. Dies betreffe nicht nur die Zeit der Minderjährigkeit, sondern gehe bis zum 28. Lebensjahr, so dass der Erbe sogar noch bei Entscheidungen bezüglich seiner Studiums- bzw. seiner Berufswahl davon abhängig sei, ob die Testamentsvollstrecker diese Entscheidungen gutheißen und finanziell unterstützen. Dies wäre entsprechend des Willens des Erblassers auch nur aus den Erträgnissen möglich, ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz wäre ausgeschlossen. Die Erbeinsetzung mit der Testamentsvollstreckung durch die Witwe des Erblassers sei auch in persönlicher Hinsicht für das Wohl des Kindes nachteilig. Es sei davon auszugehen, dass dies erhebliche Probleme und Belastungen für den Sohn mit sich bringen werde, da hier Entscheidungen die das Kind beträfen und bei denen es hilfreich wäre, dass diese finanziell aus den Erträgen der Erbschaft (mit-) finanziert würden, immer mit einer Person abgestimmt werden müssten, die erkennbar eigene Interessen verfolge, die selbst schwer depressiv sei und den Kontakt zum Kind zum Wohl für sich und für ihre eigene Tochter wünsche. Dies sei eine Aufgabe und Bürde, die das Kind nicht leisten könne. Die Beziehung der Mutter zur Testamentsvollstreckerin, welche mehr und mehr versuche, Einfluss auf das Kind zu nehmen, sei zerrüttet und das Kind hierdurch erheblich belastet. Die Testamentsvollstreckung schränke die Mutter letztlich in ihrer Entscheidungsfreiheit und damit in ihrem Sorgerecht ein.

Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt,

die Ausschlagung der Erbschaft nach … (Name 01), geboren am XX.XX.1970, verstorben am XX.XX.2023 für das Kind … (Kind 01), geboren am XX.XX.2012 familiengerichtlich zu genehmigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist (Bl. 351 ff. eiP AG), hat das Amtsgericht die beantragte Genehmigung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, in Ansehung des Wortlautes der Ausschlagungserklärung könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob dem Kind im vorliegenden Fall tatsächlich der Pflichtteil zugesprochen werde. Es sei davon auszugehen, dass der Erbteil in jedem Fall höher sei als der Pflichtteil, sodass die Ausschlagung in finanzieller Hinsicht nicht dem Kindeswohl entspreche. Das Kind habe in seiner Anhörung nicht den Eindruck vermittelt, dass es unter einem möglichen Kontakt mit der Testamentsvollstreckerin seelisch so stark leiden würde, dass die Genehmigung der Erbausschlagung begründet wäre, sondern habe vielmehr erklärt, mit den Testamentsvollstreckern kooperieren zu wollen. Die Vertretung des Kindes sei schließlich Aufgabe der Mutter, die sich bei der Klärung von Angelegenheiten mit den Testamentsvollstreckern auch Dritter bedienen könne.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Genehmigung der Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft für das betroffene Kind durch die gesetzliche Vertreterin versagt. Die Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung nicht.

Die Ausschlagung der Erbschaft bedarf gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1851 Nr. 1 Var. 1 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Maßstab der zu treffenden Entscheidung ist allein das Kindeswohl. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein voll geschäftsfähiger Erwachsener in Ansehung der vorliegenden Testamentsvollstreckung gemäß § 2306 BGB die Erbschaft erfolgreich ausschlagen und den Pflichtteil verlangen könnte. Maßgeblich ist sodann nicht nur das rein finanzielle Interesse des Kindes, sondern vielmehr, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Gesamtinteresse des Kindes – samt seiner persönlichen Interessen – liegt (vgl. OLG Zweibrücken, BeckRS 2012, 15542, OLG Saarbrücken, BeckRS 2015, 11168, beck-online, OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2014 – 9 UF 16/13, BeckRS 2014, 03335).

Im Streitfall spricht das Kindeswohl gegen eine Genehmigung der Ausschlagungserklärung.

1. Sofern ein Nachlass - wie hier - nicht überschuldet ist, besteht schon grundsätzlich kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen (OLG Zweibrücken und OLG Saarbrücken aaO.). Darauf, ob die Pflichtteilsgeltendmachung vorliegend tatsächlich wirtschaftlich nachteilig ist, kommt es daher nicht an.

2. Die Einsetzung eines eigenen minderjährigen Kindes zum Erben ohne, dass der Nachlass der Vermögenssorge des anderen Elternteils, insbesondere - wie hier - eines geschiedenen Ehegatten, ausgesetzt wird, widerspricht nicht bereits dem Kindeswohl, weil der Erblasser zu diesem Zweck eine Testamentsvollstreckung anordnet, durch die er der gewählten Person die Verwaltung über die Volljährigkeit hinaus zuweist. Die Testamentsvollstreckung über die Volljährigkeit hinaus dient regelmäßig dem Zweck, den Nachlass vor Gefahren aufgrund fehlender Lebens- und Geschäftserfahrung oder Überforderung des Erben in der Ausbildungsphase zu schützen und zu bewahren und liegt damit grundsätzlich im objektiven Interesse des Erben (vgl. BeckOGK/Grotheer § 2197 BGB Rn. 20). Dies stellt die Beschwerdeführerin in der Sache auch nicht in Abrede. Ihr geht es letztlich nicht um die Testamentsvollstreckung selbst, sondern allein um die hierfür eingesetzten Testamentsvollstrecker, namentlich die Witwe des Erblassers. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat die Mutter nämlich erklärt, dass sie mit einer neutralen Person als Testamentsvollstrecker einverstanden wäre (Bl. 316 eiP AG).

3. Die subjektive Einschätzung der gesetzlichen Vertreterin, sie würde kindeswohldienlicher mit einem Pflichtteil umgehen, als die Testamentsvollstrecker mit den Erträgen der Erbschaft, ist nicht erheblich. Objektive Anhaltspunkte für ihre Einschätzung fehlen. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass die Witwe bestimmte Gegenstände des Vaters, die das Kind sich wünscht, nicht an dieses herausgegeben hat. Die Witwe hat nachvollziehbar erklärt, dass eine Herausgabe zum jetzigen Zeitpunkt als Annahme der Erbschaft angesehen werden könnte. Die verspätete oder unvollständige Rückgabe von Spielzeug reicht für einen Verdacht, dass die Testamentsvollstrecker entgegen den Verfügungen im Testament unter Ziffer III. d) vor der Vollendung des 28. Lebensjahres keine finanzielle Unterstützung leisten würden, sodass das Kind in seiner Freizeitgestaltung, Schulausbildung oder Berufs- und Studienwahl erheblich eingeschränkt sein könnte, nicht aus und ist im Übrigen spekulativ. Der Witwe liegt das Kind nach eigenen Angaben (Bl. 60 eiP AG) am Herzen und der weitere Testamentsvollstrecker hegt keinen Groll gegen das Kind. Beide haben gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben (Bl. 315 f. eiP AG) und die Witwe in einer persönlichen Stellungnahme auch gegenüber dem Amtsgericht bekräftigt (Bl. 60 eiP AG), dass ihnen das Wohl des Kindes wichtig ist und sie dementsprechend dem Willen des Erblassers nachkommen werden. Zwar mag die Testamentsvollstreckung ein „Machtungleichgewicht“, bedingt durch den Umstand, dass jegliche Unterstützung in das Ermessen der Testamentsvollstrecker gestellt ist, erzeugen. Dafür, dass die Testamentsvollstrecker dies zu Lasten des Kindes ausnutzen würden oder das ohnehin gestörte Verhältnis für die kommenden Jahre durch ein „Machtgefälle“ noch besonders belastet würde, sieht der Senat allerdings keine objektiven Anhaltspunkte.

Ein unheilbar fundamental gestörtes Verhältnis des Kindes zu den Testamentsvollstreckern sieht der Senat ebenfalls nicht. Das Kind hat in seiner Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht erklärt, mit den Testamentsvollstreckern kooperieren zu wollen und einen insgesamt von den Konflikten auf Erwachsenenebene wenig belasteten Eindruck gemacht. Seine Abwehrhaltung gegen die Testamentsvollstreckung ist offensichtlich nicht unbeeinflusst von der Mutter. So hat er angegeben, „dass Mutti das alles nicht möchte und somit findet er es auch nicht cool“ (Bl. 331 eiP AG). Soweit das Kind die bisher unterbliebene Überlassung von Erinnerungsstücken über den Vater an sich rügt und daher befürchtet, dass er Sachen oder Geld nicht bekommen werde, wenn er sie brauche, hat die Witwe den Sachverhalt aufgeklärt, sodass diese Befürchtungen unbegründet sind. Dass der Junge die Beweggründe nicht kennt, mag daran liegen, dass seine Mutter der Witwe einen direkten Kontakt zu ihm untersagt hat. Der Groll des Kindes gegen die Witwe seines Vaters, weil diese sich seit dessen Tod nicht bei ihm gemeldet habe, ist aus Sicht des Kindes zwar nachvollziehbar, in Ansehung des von der Mutter ausgesprochenen Kontaktverbots aber unbegründet. Die Bedenken des Kindes dürften sich durch ein klärendes Gespräch leicht ausräumen lassen. Zu Recht hat das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Testamentsvollstreckung einen persönlichen Kontakt des Kindes zu den Testamentsvollstreckern nicht erfordert.

Es mag sein, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Witwe des Erblassers zerrüttet ist und jedenfalls die Beschwerdeführerin zu einer Zusammenarbeit mit der Witwe in deren Funktion als Testamentsvollstreckerin nicht bereit ist. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit aber auch hier darauf hingewiesen, dass ein persönlicher Kontakt zwischen der Mutter und der Testamentsvollstreckerin nicht notwendig ist, sondern die Mutter sich auch Dritter bedienen kann. Dass in jedem Fall Anfragen für Bedarfe des Kindes immer damit verbunden sein werden, Auskunft über die Lebenssituation zu geben und es dadurch immer notwendig sein wird, den Testamentsvollstreckern Persönliches und Privates zu offenbaren, liegt in der Natur der Anordnungen des Erblassers.

Gänzlich unberücksichtigt lässt die Beschwerde, dass nicht nur die Witwe des Erblassers Testamentsvollstreckerin ist und diese auch nicht alleinvertretungsberechtigt ist, sondern mit ihr auch ein neutraler Dritter, nämlich ein alter Freund des Erblassers. Dieser ist nach eigenen unbestrittenen Angaben am Konflikt der Witwe und der Kindesmutter nicht beteiligt. Die Einschätzung des Verfahrensbeistands, auf die sich die Beschwerde stützt, wonach das Verhältnis zu beiden Testamentsvollstreckern fundamental gestört sei (Bl. 319 eiP AG), findet im Akteninhalt keine Stütze. Hierzu haben weder die Witwe, noch die Beschwerdeführerin oder der weitere Testamentsvollstrecker Angaben gemacht. Dass die beiden Testamentsvollstrecker inzwischen miteinander liiert sein mögen, rechtfertigt für sich allein ebenfalls nicht die Annahme, der weitere Testamentsvollstrecker werde nun sein Amt zu Lasten des Kindes ausüben.

Beide Testamentsvollstrecker haben zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie für eine Lösung offen sind, die Konflikte mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes minimiert und dabei insbesondere dem Vorschlag des Verfahrensbeistands (Bl. 317 eiP AG) zugestimmt, dass aus dem Erbe verbindlich eine feste Summe, orientiert am Unterhalt, monatlich ausgezahlt werde. Eine feste Summe solle zusätzlich für die Ausbildung/Studium garantiert werden. Dem ist die Mutter einzig mit der Begründung entgegengetreten, dass sie es ihrem Sohn nicht zumuten könne, wenn er erwachsen sei, sich zehn Jahre lang mit den Testamentsvollstreckern auseinander setzen zu müssen. Dabei verkennt die Mutter allerdings, dass das Verhältnis des Kindes zu den Testamentsvollstreckern nicht in dem Maße belastet ist, dass eine Zusammenarbeit, zumal erst in einigen Jahren, ausgeschlossen erscheint.

Schließlich ist durch die Berufung des Testamentsvollstreckers die Vermögenssorge der Mutter, als gesetzliche Vertreterin zwar beschränkt. Der Testamentsvollstrecker übernimmt nach § 2205 S. 2 BGB nämlich die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, sodass der Erbe und sein gesetzlicher Vertreter gemäß § 2211 BGB davon ausgeschlossen sind. Allerdings sind Erbe bzw. gesetzlicher Vertreter nicht gänzlich ungeschützt. Ihnen verbleiben die Kontroll- und Überwachungsrechte nach §§ 2215 ff. BGB und schließlich Schadenersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker bei Missachtung seiner Pflichten nach § 2219 BGB.

3. Darauf, ob bereits die Formulierung der Ausschlagungserklärung, wonach sich die Ausschlagung der Erbschaft auf jeden Berufungsgrund erstreckt, eine rechtliche Unsicherheit in sich birgt, wodurch das Kindeswohl gefährdet wäre, kommt es nicht an. Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage zum Inhalt der Ausschlagungserklärung (vgl. zum Streitstand BeckOK BGB/Müller-Engels, 71. Ed. 1.5.2024, BGB § 2306 Rn. 20, beck-online), muss nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.                          

 

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.12.2024.