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Entscheidung VG 14 L 175/24


Metadaten

Gericht VG Potsdam 14. Kammer Entscheidungsdatum 06.09.2024
Aktenzeichen VG 14 L 175/24 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0906.14L175.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Februar 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2024 wird hinsichtlich Ziff. I. 1. wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.848,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die abfallrechtliche Verantwortlichkeit zur Beräumung und Entsorgung von Siebresten (Siebüberlauf), die auf der ehemaligen Betriebsfläche der N_____ in S_____, Gemarkung S_____ (Flur , Flurstücke , und ) lagern. Das Gelände wurde im Jahr eingemeindet und trug zuvor die Ortsbezeichnung M_____.

Die Antragstellerin mit Sitz in Q_____ist im Bereich der Abfallverwertung tätig und betreibt unter anderem eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen. Die Herstellung beruht auf Bakterien, die in einer sauerstoffreichen Umgebung gedeihen (sog. aerobe Kompostierung). Am Ende der Behandlung werden Absiebungen durchgeführt, um Fremdbestandteile auszusortieren. Die aussortierten Abfälle werden als „Siebreste“ oder „Siebüberlauf“ bezeichnet.

Die Naturerde S_____ betrieb auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom eine Kompostieranlage mit Zwischenlager für Komposte, Natur- und Bioerden (Trockenkompostieranlage). Sie umfasste auch die sonstige Behandlung und zeitweilige Lagerung von „nicht gefährlichen Abfällen“. Mit Änderungsbescheid vom wurde die Genehmigung auf die Zwischenlagerung von Klärschlamm, Holzemballagen, Bau- und Abbruchholz sowie Rückständen aus der Papierherstellung (Spuckstoffe) erweitert (Geländebezeichnung: Abfalllager M_____). Mit Bescheid vom ____ wurde zusätzlich der Abfallschlüssel für Altbespannungen genehmigt. Die Abfälle sollten geschreddert und konfektioniert werden, um sie im Ergebnis zu Ersatzbrennstoff zu verarbeiten. Mit Wirkung vom ___ erfolgte die Umwandlung in die N_____.

Mit Schreiben vom hörte das Amt für Immissionsschutz S____ die damals unter N_____ firmierende Gesellschaft zur Erbringung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach Einstellung des Anlagenbetriebs in Höhe von 320.411,00 Euro an. Nach landesweiten langwierigen Diskussionen sowie dem Runderlass 6/2/03 des MLUR (Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung) vom ___ beabsichtigte das Amt für Immissionsschutz S____ im ___ noch die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Nachsorgepflichten in Höhe von 34.250,00 Euro. Hiervon sah es im jedoch vorerst ab, nachdem kein negativer Marktwert, der zu Entsorgungskosten hätte führen können, festgestellt werden konnte. Mit Bescheid vom ___ ordnete der Antragsgegner gegenüber der N_____ auf der Grundlage des § 17 Abs. 4a BImSchG nachträglich eine Sicherheitsleistung in Höhe von 448.183,00 Euro an und stellte diese unter Sofortvollzug. Mit Schreiben vom legte die N_____ hiergegen Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren vor dem hiesigen Gericht mit Schriftsatz vom ___ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az.: ). Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom ____ zwar zurück; jedoch gelang den streitenden Parteien während des laufenden Eilverfahrens eine außergerichtliche Einigung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im ____. In diesem verpflichtete sich die N_____, die genehmigten Lagermengen nicht in voller Höhe auszunutzen. Im Gegenzug setzte der Antragsgegner die Sicherheitsleistung in entsprechend reduziertem Umfang fest. Mit Bescheid vom _____ ordnete der Antragsgegner gegenüber der N_____ daraufhin zum Zwecke der Sicherstellung abfallrechtlicher Nachsorgepflichten nachträglich die Erbringung einer Sicherheitsleistung nur noch in Höhe von 14.232,00 Euro an, der die Schuldnerin im durch Abtretung eines entsprechenden Bankguthabens nachkam. Das gerichtliche Verfahren zu obigem Aktenzeichen wurde eingestellt. Die Sicherheitsleistung wurde im ____ zur Beräumung von Haufwerk 9 eingesetzt und aufgebraucht.

Zwischenzeitlich schloss der Antragsgegner im ___ anhand von Luftbildaufnahmen auf eine vierfache Überschreitung der genehmigten Lagermengen an Spuckstoffen, Zöpfen und Altbespannungen (Abfälle aus der Papierherstellung), was wenig später in einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt werden konnte. Der Antragsgegner reagierte mit Bescheid vom ___ und erließ gegenüber der N_____ eine entsprechende Beräumungsverfügung zum Abbau von Überbeständen und führte routinemäßige Kontrollen zum Bestandsabbau auf dem Anlagengelände durch. Hierbei konnte ein ausreichender Bestandsabbau nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom ___ einen Annahmestopp und am ___ die vollständige Beräumung der zugehörigen Betriebseinheit (BE 30 – Fläche für Abfälle aus der Papierherstellung). Am ___ erging ein Bescheid, der die Annahme sämtlicher für die Anlage zugelassener Abfälle untersagte, bis die genehmigten Lagermengen unterschritten und die genehmigte Lagerordnung wiederhergestellt wäre.

Am ___ wurde über das Vermögen der N_____ das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Neuruppin, Az.: ). Die Insolvenzverwalterin erklärte die Massefreigabe der zum Betriebsgelände gehörenden Flächen, die mit Abfällen belegt waren.

Im ___ bestand das Abfalllager M_____ aus 17 Haufwerken (HW) mit insgesamt geschätzten 61.700 Tonnen Abfall, deren Entsorgungskosten sich damals auf ca. 8,3 Mio. Euro beliefen. Laut Protokoll zur Bestandsaufnahme vom setzte sich das streitgegenständliche HW 13 aus mehreren zusammengefassten Mieten zusammen und enthielt Sortierreste mit hohem mineralischen Anteil (Kompost mit Kunststoffanteilen, gefasst unter ). Die Abfallmenge wurde auf 4.300 m3 geschätzt. Ferner enthielten Sortierreste das HW 7 („Sortierrest (Netze) “) sowie das HW 8 („Sortierrest (Netze-Pflanzenreste) “) und ebenfalls das HW 10 (Sortierreste (Kunststoffe, Holz, Textilien) 191212).

Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte der Antragsgegner Kenntnis von bis dahin unbekannten Betriebsunterlagen der N_____. Die Ermittlungen des Antragsgegners ergaben, dass der Geschäftsführer der N_____, Herr F_____ B_____, neben Abfällen aus der Papierindustrie im Zeitraum von ___ bis ____ andere Abfälle, u. a. von ___ bis ___ Siebreste/Siebüberläufe von diversen Firmen, vermittelt größtenteils über die Firma U_____ angenommen hatte und - nach Einschätzung des Antragsgegners - auf HW 13 verbracht hatte. Das HW 13 in der im Jahr ___ festgestellten Form, das ließ sich Luft- und Satellitenbildaufnahmen sowie den historischen Aufnahmen des Brandenburg-Viewers entnehmen, war erst nach ___ im Bereich der ehemaligen Kompost-Rotte entstanden. Der Antragsgegner ermittelte bezogen auf Siebreste eine Gesamtanliefermenge von 9.123,89 Tonnen. Ab dem Jahr ___ leitete der Antragsgegner Verwaltungsverfahren gegen alle ermittelten Abfallanlieferer ein. Zum Teil gelang es, mit diesen öffentlich-rechtliche Beräumungsverträge abzuschließen. Auf dieser Basis erfolgte im Jahr ___ die teilweise Beräumung von HW 13.

Bezogen auf die Antragstellerin ergab sich folgendes Bild: Der Verwaltungsvorgang enthält insgesamt 20 von der Antragstellerin ausgestellte Lieferscheine. Das gelieferte Produkt wird sämtlich als Siebreste oder Siebüberlauf bezeichnet. Alle Lieferungen sind auf das Jahr 2016 datiert. Unter „Abladestelle“ enthalten alle Lieferscheine den Ort M_____. Ein Lieferschein enthält dahinter den Zusatz „N_____“. Die Angabe zum Vertragspartner variiert: Zum Teil enthalten die Lieferscheine hier nur die Bezeichnung „M_____“. Ein Lieferschein enthält den handschriftlichen Zusatz „W____“. Andere Lieferscheine weisen als Vertragspartner die U_____ mit einer Anschrift in ___ aus. Fünf der Lieferscheine sind an Tagesberichte mit der entsprechenden Lieferscheinnummer eines Transportunternehmens (A_____) geheftet. Als Frachtzahler weisen die Tagesberichte die Antragstellerin aus. Als Baustelle die „N_____“ oder die Bezeichnung „M_____“. Die Summe der in den Lieferscheinen ausgewiesenen Einzelmengen ergibt ein Gewicht von 401.880 kg (401,88 Tonnen).

Mit Schreiben vom ___ hörte der Antragsgegner die U_____ zur Beräumung und Entsorgung der HW 7 und 8 sowie des HW 13 an. Hierauf erklärte die Angehörte, sie sei Händlerin bzw. Maklerin und erkenne damit eine Rechtspflicht zur Entsorgung nicht an. Mit Schreiben vom teilte die U_____ dann jedoch mit, dass sie an einem gemeinsamen Lösungsweg interessiert sei. Hintergrund war, ihr vertrauensvolles Verhältnis mit ihren Geschäftspartnern nicht zu zerstören. Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins am bestritt die U_____, dass die Abfälle in HW 13 die sind, die als „Siebüberlauf“ über ihre Kunden angeliefert wurden. Sie beschrieb den von ihr an die N_____ vermittelten Abfall aus Kompostierungsanlagen als überwiegend holzhaltig. Auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom ___ zwischen dem Antragsgegner und der U_____, beräumte letztere die HW 7 und 8, bestehend aus Netzen mit Anhaftungen von Pflanzenresten.

Anlässlich eines Ortstermins am ___ erklärte sie erneut, dass es sich bei den Siebresten auf HW 13 nicht um ihre Abfälle handele. Ab ___ habe es sich bei den Anlieferungen der U_____ nur um Holz gehandelt, welches damals sofort verarbeitet worden sei. Mit den Abfällen auf HW 13 nichts zu tun zu haben, bekräftigte sie erneut mit Schreiben vom ___, nachdem der Antragsgegner geltend gemacht hatte, die Beräumung von HW 13 gemäß der Anhörung vom ___ sei noch offen. Wie es zu HW 13 kommen konnte, konnte die U_____ auch bei einer Ortsbesichtigung im nicht erklären.

Mit Bescheid vom ___ gab der Antragsgegner dem Geschäftsführer, Herrn F_____ B_____, die vollständige Beräumung und Entsorgung der Abfälle in den HW 13 und 17 auf. Im Rahmen des vorangegangenen Anhörungsverfahrens ließ Herr B___ vortragen, wirtschaftlich zur Beräumung nicht in der Lage zu sein. Sein Grundeigentum sei mit nicht unerheblichen Grundschulden belastet. Weitere Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Er und sein pflegebedürftiger Sohn seien auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen, welche eine Gärtnerei betreibe.

Mit Bescheid vom ____ erweiterte der Antragsgegner die Beräumungs- und Entsorgungspflicht gegenüber Herrn B_____ auf das gesamte ehemalige Betriebsgelände der N_____..

Mit Schreiben vom ___ hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung zur Beräumung und Entsorgung von 155,00 Tonnen Abfall von der ehemaligen Betriebsfläche der N_____an. Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 umfangreich Stellung und bot an, eine Probesiebung von HW 13 durchzuführen, um sich einen Eindruck von der Verwertbarkeit des Materials zu verschaffen. Nach Durchführung der Probesiebung erklärte sie, dass nun sicher feststehe, dass ihr das Material wegen des hohen Anteils an Mineralien, Steinen, Spuckstoffen, Klärwerkfeststoffen und anderen Abfällen nicht zugeordnet werden könne.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ___ ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin an, von der ehemaligen Betriebsfläche der N_____. in S_____, Gemarkung S_____, Flur , Flurstücke , und , innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe insgesamt 147,84 Tonnen Abfälle vom Haufwerk 13 zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziff. I. 1.). Ferner, dem Antragsgegner die ordnungsgemäße Beräumung nachzuweisen (Ziff. I. 2.). Für die Forderung unter Ziff. I. 1. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziff. II). Außerdem drohte er sowohl für die Beräumung (Ziff. I. 1.) als auch für den Nachweis derselben (Ziff. I. 2.) jeweils ein Zwangsgeld an (Ziff. III, jeweils 1. und 2.). Zur Begründung erklärte der Antragsgegner, die Antragstellerin trage nach wie vor die Verantwortung zur endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung; durch die Beauftragung der Fa. N_____ über die Abfallmaklerin bzw. Abfallhändlerin U_____ mit der Entsorgung der in ihrer Firma erzeugten Abfälle aus der Kompostierung sei diese nicht beendet worden. Auch die Vermischung des Abfalls ändere nichts an der Verantwortlichkeit. In diesem Fall sei dem entsorgungspflichtigen Anlieferer ein der von ihm angelieferten Menge entsprechender Anteil der noch auf der Anlage verbliebenen vermischten Abfälle zuzurechnen. Hierbei komme es nicht darauf an, dass es sich gerade um die von ihm erzeugten Abfälle handele und auch nicht darauf, dass sich nachweislich gerade dessen Abfälle noch in unveränderter Form auf dem Betriebsgelände befänden. Nach fachgutachterlicher Bestandsaufnahme lagerten auf HW 13 noch 3.360,00 Tonnen. Hiervon habe die Antragstellerin einen Anteil von 4,4 %, also 147,84 Tonnen zu entsorgen. Die Anordnung sei notwendig, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die auf dem Anlagengelände lagernden Abfälle eine Gefahr für die Umwelt darstellen, insbesondere für den Boden und das Wasser. Die Antragstellerin sei als Betreiberin einer Vielzahl von Kompostieranlagen zur schnellen und effektiven Beräumung in der Lage. Die Inanspruchnahme weiterer Pflichtiger sei in Betracht gezogen worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Herrn F_____ B_____, Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke und ehemaliger alleiniger Geschäftsführer der insolventen N_____., sei zweifelhaft. Seine früheren Mitarbeiter könnten aus rechtlichen Gründen nicht herangezogen werden. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme der Insolvenzverwalterin, da sie den Anlagenbetrieb nicht fortgeführt und das Betriebsgrundstück aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Gegen die übrigen ermittelten Anlieferer der Abfälle in HW 13 liefen Verwaltungsverfahren. Für die Inanspruchnahme der U_____ fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Aus dem gleichen Grund scheitere die Haftung der Überwachungsbehörde. Naturschutzrechtliche Belange stünden der hier gegenständlichen Beräumung des HW 13 nicht entgegen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, weil das öffentliche Interesse insbesondere dadurch berührt werde, dass auf dem Grundstück eine Lagerung von Mengen an Abfällen in nicht unerheblichem Maße erfolge. Dadurch bestehe eine potenzielle Gefahr des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit bezüglich der Luft, des Bodens und des Grundwassers. Eine Wiederherstellung des abfallrechtmäßigen Zustandes sei deshalb unabdingbar. Desweiteren bestehe bei der Lagerung großer Abfallmengen, deren Entsorgungszeitpunkt ungeklärt sei, die Gefahr, dass die Abfälle über viele Jahre verblieben und sich die Entsorgung am Ende als sehr schwierig und teuer erweise. Perspektivisch würden ebenfalls die Entsorgungspreise den inflationsbedingten Steigerungen angepasst und somit die Rahmenbedingungen für das Beräumen in erheblichem Maße erschwert. Das öffentliche Interesse an einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen nicht mehr betriebener Anlagen sei berechtigt. Ähnlich gelagerte Fälle belegten hinreichend, dass durch Zeitablauf das Risiko zunehme, dass letztendlich die Allgemeinheit für die Kosten der Entsorgung der Abfälle aufkommen müsse.

Mit Schriftsatz vom ___ hat die Antragstellerin Rechtsschutz im Eilverfahren begehrt und taggleich Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung per besonderem elektronischem Anwaltspostfach eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Eilbedürftigkeit könne nicht erkannt werden. Die Begründung für den Sofortvollzug enthalte keine Ausführungen im Hinblick auf den Einzelfall. Es werde pauschal von einer potentiellen Gefahr des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit bezüglich der Luft, des Bodens und des Grundwassers gesprochen. Diese würden jedoch nicht konkretisiert. Es lägen bloße Mutmaßungen im Hinblick auf abstrakte Umwelteinwirkungen vor und es werde von ähnlich gelagerten Fällen gesprochen, ohne diese konkret zu benennen. Dies rechtfertige keinen Eingriff in Berufsfreiheit und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In keinem Fall könne angesichts der hier gegebenen Zeitschiene und der Tatsache, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück seit Jahrzehnten unter behördlicher Duldung erhebliche Materialien abgelagert würden, nunmehr für einen ganz geringen Anteil gegenüber der Antragstellerin eine unter Sofortvollzug gesetzte Beseitigungsanordnung erlassen werden. Ferner sei es seitens der Genehmigungsbehörde von Beginn an versäumt worden, eine Sicherheitsleistung vom Anlagenbetreiber zu fordern bzw. eine nachträgliche Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu erhalten. Nach Bekanntwerden der erheblichen Mengenüberschreitungen sei es seitens der zuständigen Behörde verpasst worden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Von einer erheblichen Tonnagemenge an Siebresten, die die Firma U_____auf die streitgegenständliche Fläche in den Jahren ___ bis ___ geliefert haben solle, wisse sie, die Antragstellerin, nichts. Zwar habe sie – auch im Jahr ___– Material in Form von Siebresten und Siebüberlauf oben genannter Firma überlassen. Welche weitere ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung dieses Unternehmen dann beschritten habe, könne sie jedoch nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls ließen sich die relevanten Mengen aus HW 13 ihren Lieferungen nicht zuordnen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die ihr zugeordneten Materialien in anderen Haufwerken befänden. Es werde schon nicht deutlich, weshalb ausgerechnet HW 13 geringe Mengen enthalten solle, die ihr zugeordnet werden könnten. Das angebliche Scheitern einer Inanspruchnahme der N_____bzw. der dort verantwortlich handelnden Personen dürfte unmittelbare Folge des Versäumnisses sein, hier eine ausreichende Sicherheitsleistung zu fordern. Sofern eine solche gestellt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sich diese explizit nicht auf das streitgegenständliche HW 13 beziehen solle. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz zur Anhörung führt die Antragstellerin weiter aus, allein das Vorliegen eines Insolvenzfalles bedeute nicht, dass der Endentsorger als Besitzer der Abfälle und vertraglich Verpflichteter nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte. Ferner sei nicht ersichtlich, wie man bei HW 13 auf eine Masse von 3.360 Tonnen komme. Bereits im Jahr ___ sei dem Antragsgegner die gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deutliche Überlagerung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Anlieferungen habe der Antragsgegner damit bereits sechs Jahr Kenntnis vom illegalen Anlagenbetrieb gehabt und nicht hinreichend reagiert. Stilllegungs- und Beräumungsverfügungen sei nicht Folge geleistet worden. Damit habe der Antragsgegner seinen Teil dazu beigetragen, dass sie nun in Anspruch genommen werde. Es fehle außerdem ein Nachweis darüber, dass die Entsorgung der ihr zugerechneten Menge nicht bereits stattgefunden habe. Immerhin hätten bis ___ Entsorgungstätigkeiten der hier streitgegenständlichen Materialien stattgefunden. Es könne sein, dass eine Vermischung der Abfälle ihre Inanspruchnahme nicht grundsätzlich ausschlösse. Das gelte aber nur dann, wenn Abfälle gleicher Art noch vorlägen und die Abfälle nicht ihrer Natur oder Zusammensetzung nach geändert worden seien. Vorliegend sei eine Veränderung der Beschaffenheit der Abfälle durch einen Zweiterzeuger erfolgt. Entsprechend werde sie mit der streitgegenständlichen Verfügung zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die ganz anders und ganz anderen AVV-Schlüsseln zuzuordnen seien, als die von ihr angelieferten. Auch andere Unternehmen hätten Abfälle geliefert, die dem HW 13 zugeordnet würden. Dies aber teilweise unter anderen Schlüsselnummern oder auch gänzlich ohne Zuordnung zum Abfallverzeichnis. Letztere führten Bezeichnungen wie „Altholz“ oder „Baggerbruchmaterial“. Auch Materialien, die als gefährlicher Abfall eingestuft werden könnten, ließen sich Fotos entnehmen. Abgesehen davon nehme der Antragsgegner keine Ersterzeuger in Anspruch, sondern bisweilen nur Unternehmen, die schlichte Hilfstätigkeiten, etwa Transporttätigkeiten, ausgeführt hätten. Die Auswahl des Adressatenkreises sei fehlerhaft erfolgt. Ferner sei eine Inanspruchnahme der U_____fehlerhaft ausgeschlossen worden, weil sie als Händler bzw. Makler keinen physischen Besitz über die Abfälle erhalten hätte. Wer Besitz erlangt habe, sei aber unter wertender Betrachtung des Einzelfalls zu ermitteln. Zugriffsrechte lägen nicht notwendig bei demjenigen, der die Abfälle körperlich verwahre.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom gegen die Ordnungsverfügung vom hinsichtlich Ziff. 1 wiederherzustellen,

hilfsweise,

die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, der Widerspruch sei formwidrig eingelegt worden. Über die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinaus erklärt der Antragsgegner, die aerobe und abschließende mechanische Behandlung verschiedenster unbehandelter Abfälle bei der Antragstellerin führe dazu, dass diese als Erzeugerin bzw. frühere Besitzerin des Abfalls anzusehen sei. Eine abschließende „Durchermittlung“ zum Verbleib angelieferter Abfälle könne in der hiesigen Situation nicht gefordert werden. Die Berechnung des Anteils, den die Antragstellerin zu entsorgen habe, sei ordnungsgemäß erfolgt. Er habe auch nicht versäumt, eine Sicherheitsleistung zu fordern. Abgesehen davon hätten einzelne entsorgungspflichtige Anlieferer beziehungsweise Erzeuger keinen Anspruch darauf, an der Sicherheitsleistung beteiligt zu werden. Zweck der Sicherheitsleistung sei es, sicherzustellen, dass nicht die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- oder Entsorgungskosten zu tragen habe. Die Sicherheitsleistung werde erbracht, damit der Antragsgegner gegebenenfalls eine Ersatzvornahme finanzieren könne. Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung sei es daher nicht, gesetzlich entsorgungspflichtige Erzeuger von Abfällen von ihrer noch andauernden Entsorgungspflicht freizustellen. Die Adressatenauswahl sei nach den Grundsätzen der Effektivität, vor dem Hintergrund der Verursachungsbeiträge, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Gefahrnähe und der Zugriffsmöglichkeiten erfolgt. Die Antragstellerin könne nicht schlicht bestreiten, dass sich die von ihr erzeugten Abfälle dem HW 13 zuordnen lassen. Sie habe an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Inanspruchnahme weiterer möglicher Pflichtiger sei geprüft worden. Bezogen auf die U_____ sei er nach Auswertung ihres Vorbringens im Anhörungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Firma vorliegend als Händler bzw. Makler von Abfällen, der diese nicht besitzt und der keinen grundstücksvermittelten Lagerbesitz hat, keinerlei abfallrechtliche Verantwortlichkeit treffe. Die Begründung des Sofortvollzugs sei nicht formelhaft, sondern bezöge sich auf den Einzelfall. Es bestehe ein vorrangiges Interesse am Vollzug des Bescheides. Den streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich ergänzend führt der Antragsgegner weiter wie folgt aus: Das hier betroffene Haufwerk 13 lagere auf einer nach unten zum Boden hin unbefestigten Fläche, umgeben von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dadurch bestehe eine potenzielle Gefahr des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit bezüglich des Bodens und des Grundwassers. Die illegale Lagerung der gegenständlichen Abfälle, Siebreste aus verschiedenen Kompostieranlagen unbekannter Herkunft und Zusammensetzung, erfolge ohne die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf dem Gelände. Bereits die Verletzung des Gebotes, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nur im Einklang mit der jeweils erforderlichen Genehmigung betrieben werden dürften, berühre das öffentliche Interesse in einer Weise, die die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und die hierzu vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (13 Ordner) Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg.

Der Antrag ist geringfügig dahingehend zu korrigieren, dass die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ___ hinsichtlich Ziff. I. 1. wiederherzustellen.

Dieser Antrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde. Die Statthaftigkeit des Antrags setzt entsprechend voraus, dass ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist. Mit der Ordnungsverfügung vom ___, die unter II. den Tenorpunkt I. 1. für sofort vollziehbar erklärt, liegt ein solcher Verwaltungsakt vor. Die Antragstellerin ist als Adressatin der belastenden Verfügung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Auch das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist ihr zuzusprechen; der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere liegt ein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch vor. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG, im Folgenden immer i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg – VwVfGBbg – ), schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2a) 1. Alt. VwVfG kann die Schriftform auch ersetzt werden durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung. Gemäß Prüfvermerk übersandte der Rechtsbeistand der Antragstellerin den Widerspruch am ___ aus einem besonderen Anwaltspostfach und genügte damit den gesetzlichen Formvorschriften. Die hier fehlende qualifiziert elektronische Signatur war nicht erforderlich (BT-Drucksache 369/23, Seite 12). Der Widerspruch ging auch fristgerecht innerhalb der Monatsfrist ein; die Zustellung der Ordnungsverfügung erfolgte per Empfangsbekenntnis unstreitig am ___. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 188 Abs. 2 BGB endete die Frist damit mit Ablauf des ___.  

Der Antrag ist im Ergebnis auch begründet. Jedoch geht die Kammer nicht davon aus, dass der Antrag in der Sache bereits deswegen Erfolg hat, weil die Vollziehungsanordnung fehlerhaft ist.

Im Fall der hier vorliegenden Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO schon dann begründet, wenn die Vollziehungsanordnung formell fehlerhaft erfolgt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 87). Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Es muss stets gewährleistet sein, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. An die Begründung der Anordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; nicht ausreichend sind aber nicht auf den konkreten Einzelfall abstellende, formelhafte Begründungen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 85). Diesen Anforderungen halten die auf den Seiten 13 und 14 des Bescheides gemachten Ausführungen nicht stand, weil es sich um allgemeine Bedenken handelt, die jeden Bezug zu HW 13 vermissen lassen. Der Antragsgegner konnte seine Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch erfolgreich mit Schriftsatz vom ergänzen und damit heilen. Im Einzelnen:

Ob die Möglichkeit einer solchen Heilung überhaupt besteht, ist umstritten. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Insoweit ist Absatz 3 Satz 1 eine spezialgesetzliche Ausprägung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht, behördliche Eingriffsakte zu begründen, um dem Bürger eine sachgerechte Verteidigung seiner Rechte zu ermöglichen. Die Begründungspflicht soll außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 84). Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lehnt daher eine Nachholung der Begründung mit heilender Wirkung ab (vgl. die Nachweise unter Fußnote 1495 in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 249). Die zunehmend vertretene Gegenauffassung hält diesem rechtsstaatlichen Standpunkt Gründe der Prozessökonomie entgegen und erlaubt eine Nachholung der fehlenden bzw. unzureichenden Begründung bis zur Stellung eines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder sogar noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren; auch soll es dem Gesetz genügen, wenn erst im Widerspruchsbescheid die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt werden (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 250 mit zahlreichen Nachweisen). Hierzu das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 –, juris Rn. 6 ff.):

„(…) Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine unzulängliche oder unterbliebene Begründung i.S. von § 80 III 1 VwGO noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 V VwGO mit heilender Wirkung nachgeholt oder ergänzt werden kann (so bereits auch OVG Berlin, OVGE 18, 119 [123f.]; LKV 1992, 333). Dies steht im Einklang mit anderen vergleichbaren Regelungen (§ 45 II VwVfG, § 114 S. 2 VwGO) und dient der Prozessökonomie. Da nach wohl einhelliger Auffassung die Behörde jederzeit befugt ist, eine neue Vollziehungsanordnung zu erlassen (vgl. nur VGH München, NJW 2002, 3044; Puttler, § 80 Rdnrn. 99, 153), führt die gegenteilige Auffassung zu einer leeren Förmelei, die dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung fremd ist (vgl. BVerwGE 85, 163 [167] = NJW-RR 1990, 1351). Die Behörde gleichwohl – nach gerichtlicher Aufhebung der den Anforderungen des § 80 III 1 VwGO nicht genügenden Anordnung – auf den Erlass einer neuen Vollziehungsanordnung zu verweisen, hätte für den betroffenen Bürger eine Verfahrensverdoppelung zur Folge. Schließlich wäre eine solche Verfahrensweise – bei tatsächlich bestehender Eilbedürftigkeit – mit dem Wesen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nur schwerlich vereinbar.

Soweit hiergegen eingewendet wird, mit Erwägungen der Prozessökonomie ließen sich unliebsame Formvorschriften stets beiseite schieben, und es handele sich um rechtlichen Ungehorsam, dem offenbar das Gesetz nicht passe (so Schoch, § 80 Rdnr. 179), ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber, dem die uneinheitliche Haltung insbesondere der Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Frage schwerlich entgangen sein dürfte, keinen Bedarf gesehen hat, anlässlich einer der Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung in den vergangenen Jahren eine eindeutige Regelung einzuführen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, würden in der Rechtsprechung tatsächlich Tendenzen zu rechtlichem Ungehorsam auftreten.

Dass § 80 III VwGO eine abschließende Regelung darstellt, die auch eine analoge Anwendung von § 45 II VwVfG nicht zulassen soll (vgl. Puttler, § 80 Rdnr. 99; Schoch, § 80 Rdnr. 179), schließt nicht aus, den Rechtsgedanken der letztgenannten Vorschrift zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche, der hier vertretenen Auffassung entgegenstehende Regelung trifft § 80 III 1 VwGO nicht, so dass der Befund, dass es sich um eine abschließende Regelung handele, letztlich ohne durchgreifende Aussagekraft bleibt (…).“

Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie überzeugt vorliegend auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Der Bescheid ist auf dem Rechtsgebiet des Abfallrechts ergangen und setzt spezialgesetzlich geregelte Gefahrenabwehr um. Die Gründe für das behördliche Tätigwerden sind in diesen Fällen zumeist offenkundig. Die Umwelteinwirkungen durch Abfalllagerungen sind auch vorliegend kein der Antragstellerin verborgener Umstand. Damit genügte es, dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zur Begründung der sofortigen Vollziehung u.a. hierauf allgemein verwies und dies im späteren Schriftsatz auf HW 13 bezog, das nach seinen Angaben auf unbefestigter Fläche, umgeben von landwirtschaftlichen Nutzflächen lagert. Zur Vollziehungsanordnung im Gefahrenabwehrrecht das OVG Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 – OVG 1 S 125.18 –, juris Rn. 5):

„(…) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für die sofortige Vollziehung zwar nur knapp benannt (Seite 2: Erfüllung des Tatbestandes einer gefahrenabwehrenden Norm sowie Schutz der Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte), diese jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheids unter Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen weiter vertieft (S. 3 des Widerspruchs-bescheids, VV Bl. 46 ff.) (…).“ 

Eine Ergänzung lässt das OVG Berlin-Brandenburg damit ersichtlich auch noch im Widerspruchsbescheid zu, der vorliegend noch aussteht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2008 – OVG 2 S 34.08 –, juris Rn. 5 sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 11 S 90/21 –, juris Rn. 4).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt dann wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist – an der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann kein öffentliches Interesse bestehen – oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Der Bescheid des Antragsgegners vom ___ erweist sich in Tenorpunkt I. 1. nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Gesetzliche Grundlage für die Ordnungsverfügung zur Beräumung ist § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 KrWG.

Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG besteht eine Beseitigungspflicht für Abfälle, die nicht verwertet werden, die von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zu erfüllen ist.

Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der Anordnung ergibt sich aus § 1 Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) in Verbindung mit der Anlage zur AbfBodZV Nr. 1.36 sowie Nr. 1.23.7. Danach ist das Landesamt für Umwelt zuständig für den Erlass von Anordnungen nach § 62 KrWG, wenn es sich um die Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen handelt, die der Abfallentsorgung dienen, insbesondere auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis. Die Antragstellerin ist gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom ____ angehört worden. Soweit Zweifel an der Bestimmtheit der Anhörung bestehen, weil diese sich nicht konkret auf HW 13 bezog, ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG von der Unbeachtlichkeit auszugehen. Die Anhörung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vorliegend ist noch nicht einmal das Vorverfahren abgeschlossen. Dass der Antragsgegner im Anhörungsschreiben noch von einer Beräumungs- und Entsorgungsverpflichtung von 155,00 Tonnen Abfall ausging und bezogen auf diese Menge anhörte, ist gleichfalls unschädlich, da dieser Umstand der Antragstellerin nicht die Möglichkeit nahm, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme war insoweit jedenfalls hinreichend bestimmt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 28 Rn. 19a).

Bei den hier streitgegenständlichen Siebresten auf HW 13 handelt es sich unstreitig um Abfall. Dieser unterfällt auch nicht dem vorrangigen Verwertungsgebot, weil die Siebreste bereits das Ergebnis eines Abfallverwertungsvorgangs sind. Nach Darstellung der Antragstellerin erzeugt sie Kompost aus organischen Abfällen. Gemäß Anlage 2, R3 des KrWG handelt es sich dabei um ein Verwertungsverfahren.

Die Antragstellerin wird durch den streitgegenständlichen Bescheid als Erzeugerin beziehungsweise frühere Besitzerin der Abfälle in HW 13 in Anspruch genommen. Vorliegend ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass es sich bei den Abfällen in HW 13 um Abfälle der Antragstellerin handelt. Für den auch im Eilverfahren geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ist dabei maßgeblich, dass sich im Hinblick auf die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes und die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung Einschränkungen für die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 125). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung den Vortrag beider Parteien im gerichtlichen Verfahren sowie den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang gewürdigt. Darüber hinausgehende umfangreiche Beweisaufnahmen sind nicht geboten (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 80 Rn. 158). Dies zugrunde gelegt ergibt sich folgendes Bild:

Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass Abfälle in Form von Siebüberlauf im Jahr 2016 von der Antragstellerin auf die Betriebsfläche der N_____ verbracht worden sind. Das ergibt sich bei Zusammenschau aus den Liefer- und Wiegescheinen und den vorhandenen Tagesberichten, die sich eindeutig der Antragstellerin einerseits und der N_____. andererseits über die Ortsbezeichnung „M_____“ zuordnen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Antragstellerin in der Antragsschrift, sie habe der Firma U_____ im Jahr zwar Material überlassen, könne aber nicht mehr nachvollziehen, welche weitere ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung dieses Unternehmen dann beschritten habe, nicht glaubhaft.

Die von der Antragstellerin angelieferten Siebreste lassen sich jedoch nicht zwingend HW 13 zuordnen. Für die Tatsache, dass die Antragstellerin Erzeugerin beziehungsweise ursprüngliche Besitzerin der Abfälle in HW 13 ist, für deren Entsorgung sie in Anspruch genommen wird, trägt der Antragsgegner nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast. Die Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen des Sachverhalts, auf den der angegriffene Verwaltungsakt in tatsächlicher Hinsicht gestützt wird und aus dem sich die Voraussetzungen für die Anordnung ergeben. Die Behörde ist verpflichtet, die Voraussetzungen für ihr ordnungsbehördliches Einschreiten zu prüfen. Sie hat insoweit den erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen von der Verwaltung bewiesen werden, da diese andernfalls bereits nur bei Vorliegen eines Verdachts in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen könnte. Eine Inanspruchnahme der Antragstellerin kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Die Haftung kann nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen gestützt werden (VG München, Urteil vom 30. März 2023 – M 17 K 18.1564 –, juris Rn. 65).

Im Einzelnen: Auszugehen ist zunächst vom Vortrag des Antragsgegners, der sich zur Historie von HW 13 im Bescheid (Seite 5, 3. Absatz) wie folgt einlässt:

„(…) Das hier ausschließlich streitgegenständliche HW 13, in welchem die hier genannten Abfälle vermischt mit denjenigen der übrigen Siebreste-Anlieferer noch immer lagern, befindet sich auf dem Betriebsgelände der ehemals genehmigten Trockenkompostieranlage mit Zwischenlager und Holzbehandlung (…). Das HW 13 in der im Jahr festgestellten Form, das lässt sich Luft- und Satellitenbildaufnahmen sowie den historischen Aufnahmen des BrandenburgViewers (…) entnehmen, ist erst nach im Bereich der ehemaligen Kompost-Rotte entstanden. (…)“

Später ergänzt er diesen Vortrag wie folgt:

„(…) Zur Historie vom hier gegenständlichen HW 13 führe ich ergänzend zu meinen bisherigen Schreiben aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am ____ auf den dokumentierten Fotos deutlich erkennbar ist, dass die Fläche rechts des Weges von der Zufahrt aus betrachtet vor dem Feuerwehrlöschteich bis auf einen kleinen Rest Kompost frei von den hier streitgegenständlichen Abfällen war. (…) Im ____ tauchten erstmals Hinweise darauf auf, dass U____ anliefern ließ, der mit „Siebreste“ und „Siebüberlaufreste“ auf Lieferscheinen bezeichnet war und auf den dazugehörigen Wägescheinen „Kompost“ als Wägegut auswies. Damals ging man von einem Versehen bei der Abfallbezeichnung aus. (…) Dass nicht ausschließlich Holz unter dem AS 19 12 07 angeliefert wurde, ergibt sich auch, wenn man Bl. 1089 der Betriebsakte und die hier vorliegenden Lieferscheine abgleicht. So teilt Herr B____ am ____ mit, im Zeitraum vom ___ bis ___ kein Holz angenommen zu haben. Für denselben Zeitraum liegen zu diesem Abfallschlüssel aber Lieferbelege anderer Kompostieranlagen vor. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass U___ vermutlich unter falschem Abfallschlüssel Siebreste der von Ihnen anwaltlich vertretenen Kompostieranlagen nach S_____ hat anfahren lassen. Diese Abfälle hätten richtigerweise mit dem AS 19 12 12 (sonstige Abfälle einschließlich Materialmischungen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) bezeichnet werden müssen. Da diese Abfallart aber für die Anlage nicht zulässig war (…), wurden die Siebreste eben mit dem zulässigen AS 19 12 07 versehen und als heutiges HW 13 gelagert. (…) Die Sortierreste aus dem früheren Kompostierbetrieb des Herrn B_____ bis max. ____ lagern vermutlich in den HW 5 und auch im Außenwall des ehemaligen Betriebsgeländes (…)“.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, um zwingend oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Siebreste der Antragstellerin in HW 13 lagern. Vielmehr handelt es sich um Erklärungen dafür, dass die Siebreste der Antragstellerin nicht aus Holz bestanden. Die Beschaffenheit des Abfalls hilft jedoch für die Frage, ob die Siebreste der Antragstellerin in HW 13 lagern, nicht weiter. So hat zum einen auf HW 13 unstreitig eine Vermischung von Siebresten mehrerer Anlieferer stattgefunden, zum anderen liegt es in der Natur des Abfallprodukts, dass die Beschaffenheit höchst unterschiedlich ausfallen kann, je nach Ausgangsmaterial.

Legt man das Protokoll zur Bestandsaufnahme der C_____ vom ___ zugrunde, ist jedenfalls festzustellen, dass nicht nur in HW 13, sondern auch in HW 10 Sortierreste lagern, mit ganz unterschiedlicher Beschaffenheit. Ferner auch in HW 7 und in HW 8. Bleistiftnotierungen in den Unterlagen lassen darauf schließen, dass die HW 7, 8 und 13 der U___ zuordenbar waren, HW 10 jedoch nicht. Im Wall und in HW 5, laut Einlassung des Antragsgegners ebenfalls bestehend aus Sortierresten, lagert nach der Bestandsaufnahme jedoch „Kompost“. Im Verwaltungsvorgang finden sich ferner Rechnungen der N_____die sich auf HW 13 beziehen sollen, wie ein Deckblatt vermuten lässt. Keine der Rechnungen lässt sich anhand der dortigen Daten und Nummern jedoch den Liefer- und Wiegescheinen zuordnen, die der Antragsgegner betreffend die Antragstellerin vorgelegt hat.

Mit den vorgelegten Satellitenaufnahmen ist – wenn überhaupt – belegt, dass das HW 13 ab ___ entstanden ist. Im Jahr ___ lieferten aber auch andere Unternehmen Siebüberlaufreste, so etwa die T_____. Abgesehen davon lässt sich auch HW 10 auf dem Foto, das den Jahren ___ bis ___ zugerechnet wird, nicht recht ausmachen.

Letztlich kann auch die im Verwaltungsvorgang enthaltene E-Mail-Kommunikation den Nachweis der Zuordnung der Siebreste nicht mit Sicherheit erbringen. Der entscheidende Ausschnitt lautet wie folgt:

„(…) Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang finden Sie historische Aufnahmen des ehemaligen Betriebsgeländes. Trifft es zu, dass die dort von mir markierten Haufwerke (HW 13) die von U_____, Herrn G_____, vermittelten Siebreste/Siebüberläufe aus Kompostieranlagen sind, die zwischen und angeliefert wurden? (…)

Guten Morgen Frau S_____, habe mit Herrn B_____ gesprochen, ja das sind die Siebüberläufe. (…)“

Die ausgetauschten E-Mails beziehen sich nicht konkret auf die Antragstellerin. Darüber hinaus handelt es sich nicht unmittelbar um die Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers, Herrn B_____, sondern um die Weiterleitung durch eine Dritte. Abgesehen davon ist Herr B_____ keineswegs ein unabhängiger Zeuge.

Dass der Antragsgegner an eine Mitwirkungspflicht der Antragstellerin erinnert, führt nicht weiter. Die Antragstellerin hat ihrerseits keine Aufklärung zum konkreten Verbleib ihrer Siebreste geleistet. Möglicherweise kann sie das aber auch gar nicht, weil sie selbst nicht weiß, auf welchem HW ihr Abfall schließlich abgeladen wurde. Ob sie und alle weiteren Akteure in der Kette der Abfallverbringung von der Antragstellerin zu HW 13 verpflichtet waren, darüber Auskunft geben zu können, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Dann jedenfalls hätte es der Antragsgegner versäumt, diese möglicherweise bestehenden Pflichten mit den Regeln des Verwaltungsrechts auch durchzusetzen (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Auflage 2019, § 47 Rn. 16 zur Konkretisierung der Mitwirkungs- und Duldungspflichten für den Fall, dass sich der Verpflichtete weigert).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Gemäß Ziff. 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei der Beseitigungsanordnung gegenüber dem Abfallbesitzer von 20 Euro je m³ Abfall auszugehen. Dem Inhalt der Ordnungsverfügung nach war als Dichtefaktor für die Umrechnung von m³ in t ein Wert von 0,8 zugrundezulegen (vgl. Seite 5, 6. Absatz). Bei einer zu beräumenden Menge von 147,84 t ergibt dies einen Wert von 184,8 m³ und damit einen Streitwert von 3.696 Euro. Dieser war nach 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Das Zwangsgeld ist nicht mit angegriffen, so dass dieses nicht streitwerterhöhend wirkt. Gleichfalls ist der Hilfsantrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden.