| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 27.01.2025 | |
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| Aktenzeichen | 1 OAus 3/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0127.1OAUS3.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Gegen den Verfolgten wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1,15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet.
I.
1. Mit der auf dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W___ in W____ vom 12. Dezember 2024 (Az.: V Kop 110/24) beruhenden Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS-Ausschreibung) ersuchen die polnischen Justizbehörden unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts W____ in W____ vom 15. Februar 2023 (Az.: V K 216/22) um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung einer wegen Raubes mit einem Messer (Art. 280 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs) in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Rückfall (Art. 288 § 1, Art. 11 § 2 in Verbindung mit Art. 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Ausweislich der Fahndungsausschreibung hatte der Verfolgte am XX.XX.2019 gegen 01:00 Uhr zusammen mit zwei nicht ermittelten Mittätern in den Räumlichkeiten der … (Firma 01) GmbH in der … Straße in … (Ort 01) (Woiwodschaft …, Kreis …) den Geschädigten … (Name 01) mit einem Messer und einem Brecheisen bedroht, ihm Bargeld in Höhe von 1.500 PLN und eine Bohrmaschine im Wert von ca. 358 PLN weggenommen, hatte mit dem Brecheisen zwei Spielautomaten der Firma … (Firma 01) zerstört, die Tür mit Fußtritten aufgebrochen und einen der Firma gehörenden Videorekorder im Wert von 800 PLN sowie Bargeld in Höhe von 3.000 PLN an sich genommen. Insgesamt seien dadurch … (Name 01) ein Schaden in Höhe von 1.858 PLN und der … (Firma 01) GmbH ein Schaden in Höhe von 7.800 PLN entstanden. Der Verfolgte hatte die Tat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen einer ähnlichen vorsätzlichen Tat begangen.
2. Der Verfolgte befindet sich seit dem XX.XX.2024 für das Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 228 Js 24475/24 wegen des Verdachts der Hehlerei in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … . Am XX.XX.2025 wurde er in Anwesenheit seines Beistands und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Cottbus vernommen. Hierbei erklärte er sich nach Belehrung nicht mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren einverstanden und verzichtete nicht auf den Grundsatz der Spezialität. Gegen seine Auslieferung wandte er ein, das polnische Urteil sei nicht rechtens, weil es durch ein nicht anerkanntes Gericht erlassen worden sei. Die Rechtsordnung sei erst im letzten Jahr wieder eingeführt worden. Er sei durch einen nicht ordnungsgemäß ernannten Richter verurteilt worden, das habe der Europäische Gerichtshof entschieden.
Das Amtsgericht hat noch am XX.XX.2025 eine Festhalteanordnung erlassen, für die Überhaft notiert ist.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt unter dem XX.XX.2025, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am XX.XX.2025 eingegangen, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen. Dem Beistand des Verfolgten wurde dieser Antrag zur Kenntnis gegeben.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG).
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zweck der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen, in Anwesenheit des Verfolgten erkannten Urteil des Bezirksgerichts W____ in W____ vom 15. Februar 2023 (Az.: V K 216/22) erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Ziff. 2 IRG gegeben.
Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt das in § 81 Ziff. 2 IRG genannte Mindestmaß von vier Monaten. Vollstreckungsverjährung tritt nach den Angaben der polnischen Justizbehörden in dem Europäischen Haftbefehl erst am XX.XX.2039 ein.
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tat ist als besonders schwerer Raub, §§ 249, 250 Abs. 2 Ziff. 1 StGB, und als Sachbeschädigung, § 303 StGB, auch nach deutschem Recht strafbar (§ 3 Abs. 1 IRG).
Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem und der Europäische Haftbefehl enthalten die nach § 83a Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Sie geben die Identität des Verfolgten an, enthalten die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennen die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreiben die Umstände, unter denen die Tat begangen worden sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des der Fahndungsausschreibung zugrunde liegenden Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht statt und ist auch hier nicht veranlasst.
2. Die Einwendung des Verfolgten anlässlich seiner haftrichterlichen Vernehmung, das Urteil sei rechtswidrig, weil es durch ein nicht anerkanntes Gericht erlassen worden sei, greift nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Bezirksgericht W____ in W____ um ein nicht rechtmäßig agierendes Gericht handeln könnte, liegen nicht vor. Soweit sich der Verfolgte pauschal auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt, zuletzt im Jahr 2023 in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren, entschieden, dass die polnische Justizreform gegen EU-Recht verstoße, insbesondere, weil die inzwischen wieder abgeschaffte Disziplinarkammer für Richter die richterliche Unabhängigkeit untergraben habe (vgl. EuGH, Urteil vom 05. Juni 2023, C 204/21). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Urteile polnischer Gerichte generell nicht mehr wirksam und die darin erkannten Strafen nicht mehr zu vollstrecken wären. Eine Auslieferung nach Polen kann vielmehr nur ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass ein faires Verfahren wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz nicht gewährleistet ist oder wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Januar 2019, Ausl 301 AR 95/18, juris). Zur Frage der Vollstreckbarkeit polnischer Urteile in Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof dahingehend geäußert, dass der ersuchte Staat eine Vollstreckung ablehnen könne, wenn er über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass in dem ersuchenden Mitgliedsstaat systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren bestünden, insbesondere betreffend die Unabhängigkeit der Gerichte, und ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass sich diese Mängel konkret auf das Strafverfahren gegen die betroffene Person ausgewirkt hätten oder auswirken könnten (EuGH, Urteil vom 09. November 2023, C 819/21, juris). Dafür ist vorliegend nichts Konkretes von dem Verfolgten vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG). Dem Verfolgten steht im Fall seiner Auslieferung die Vollstreckung der vierjährigen Freiheitsstrafe bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Über familiäre oder berufliche Bindungen, die diesem Fluchtanreiz ausreichend entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland nicht, auch beherrscht er die deutsche Sprache nicht. Sein Wohnsitz befindet sich in Polen, auch seine Lebensgefährtin lebt dort. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich der Verfolgte ohne Anordnung und Vollzug der Auslieferungshaft der Strafvollstreckung stellen wird.
4. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung und dem Vollzug der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafe ist die Inhaftnahme des Verfolgten zum Zweck der Auslieferung erforderlich und angemessen.