Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 03.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 172/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0203.1WS172.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 07. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat durch Beschluss vom 07. Juni 2024 festgestellt, dass der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 01. April 2024 durch Antragsrücknahme erledigt ist, und dem Antragsteller gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat die Kammer auf 50,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 19. Juli 2024 zugestellt worden. Am 24. Juli 2024 ist sein „Widerspruch“ gegen die Kostenentscheidung bei dem Landgericht eingegangen.
2. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist, der gemäß § 304 Abs. 3 StPO für alle Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen mindestens 200,00 € beträgt. Diese Wertgrenze gilt auch für die Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 121 StVollzG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2011, 2 Ws 771/11, Rz. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Juli 2010, 1 Ws 351/10, Rz. 5, jeweils zitiert nach Juris).
Im Fall der bloßen Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 StVollzG fällt nach Ziffer 3811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis, KV) eine 0,5-fache Gerichtsgebühr an. Am festgesetzten Gegenstandswert von 50,00 € beläuft sich diese gemäß der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG auf 19,00 €. Ein Rechtsanwalt hat sich nicht für den Antragsteller bestellt mit der Folge, dass keine Verfahrensgebühr für einen solchen gemäß Ziffer 3110 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis, VV RVG) entstanden ist; zudem würde sie bei einem Gegenstandswert von 50,00 € lediglich 75,80 € betragen (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG), sodass sich (fiktiv) eine Summe von 84,80 € errechnete, die immer noch unter der Wertgrenze von 200,00 € bliebe.
3. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde unbegründet. Der Senat schließt sich der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Auffassung der Strafvollstreckungskammer an, nach der die Bestimmung des § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG eine zwingende Rechtsfolge normiert. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift: „Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.“ Ein Ermessensspielraum ist dem Gericht nicht eingeräumt (vgl. OLG Köln BeckRS 2010, 28000; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage, Kap. B, zu § 121 StVollzG, Rz. 145).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.