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Entscheidung 5 S 62/21


Metadaten

Gericht LG Cottbus 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 18.10.2023
Aktenzeichen 5 S 62/21 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2023:1018.5S62.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 18.08.2021, Az. 38 C 20/21, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, §§ 513, 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO, ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Denn das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass von den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. und 3. von der Beklagten zu 1. gehaltenen Hunden erhebliche Lärmimmissionen ausgehen.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der vom Amtsgericht zuerkannte Klageantrag hinreichend bestimmt, weil sich vor dem Hintergrund des die Belange der Beklagten schützenden Wesentlichkeitsvorbehaltes die Lärmimmissionen der physikalisch-numerischen Quantifizierung entziehen und eine nähere Auslegung des Tenors anhand des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe möglich ist, sodass eine Verlagerung des Streits über die Einhaltung des Unterlassungsgebotes in das Vollstreckungsverfahren nicht zu befürchten ist (vgl. für „keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen“ Brandenburgisches OLG, NZM 2018, 238, Rn. 13).

2.

Die Klage ist auch begründet. Denn den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB als unstreitigen Eigentümern des durch das nächtliche Hundegebell von Lärmimmissionen betroffenen Grundstücks in der …………….., ……………………., gegenüber die Beklagten zu.

a.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin vom 6. September 2023 ist davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück in der ……………………., …………….., gehaltenen Pyrenäenberghunde „......“ und „......“ durch nächtliches Gebell Geräuschimmissionen verursachen, die nicht mehr als unwesentlich hinzunehmen sind, § 906 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

Auch soweit das von den Klägern vorgelegte Lärmprotokoll jedenfalls für einen konkreten Zeitraum von 24 Tagen, zu denen sich im Lärmprotokoll an 17 Tagen Eintragungen finden (Bl. 23 - 25 der Akten), von den Beklagten widerlegt worden ist, weil die Hunde der Beklagten zu 1. zu diesen Tagen nicht auf dem Grundstück waren, stehen relevante Immissionen in Intensität und Frequenz zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund der Aussagen der Zeugen ……………… und ……………… sowie ……………… und ………………… fest:

i.

Der Zeuge ………………… schilderte, dass seit dem Beginn der Tierhaltung auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. und 3. nächtliches Gebell von den Tieren zu hören sei. Es werde „ständig und durchgehend gekläfft“, seit „……“ ankam. Die Beklagte zu 1. halte sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen zur Vermeidung des Gebells und sei in der Regel in den Nachtstunden abwesend.

Die Hunde würden ständig anschlagen und lautstark bellen. Es genüge dazu bereits, dass im Wahrnehmungsbereich der Hunde eine Lichtquelle eingeschaltet werde, etwa beim Betreten eines Raumes bei Dunkelheit. Dies habe dazu geführt, dass der Zeuge bereits teilweise nur mit heruntergelassenen Rollläden das Licht eingeschaltet habe. Ebenso würden die Hunde anschlagen, sofern auf der Terrasse am Grundstück der Kläger Personen säßen oder auf dem Grundstück der Kläger Musik gespielt würde. Dieses Anschlagen geschehe den gesamten Tag über, sei aber zur Nachtzeit besonders störend und mache das Schlafen jedenfalls teilweise und abhängig vom Grad der jeweiligen Erschöpfung unmöglich. Oftmals bellten die Hunde über Stunden. Aus diesem Grund habe er gemeinsam mit der Klägerin zu 2.) das Lärmprotokoll geführt sowie zahlreiche Ton- und Videoaufnahmen gefertigt. Das Lärmprotokoll sei dabei „die Spitze des Eisberges“. Zwischendurch habe es auch Phasen gegebenen, in denen etwa einer der Hunde abwesend gewesen sei und es aus diesem Grund ruhiger war.

Auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung hätten die Beklagten keine wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Geräuschimmissionen ergriffen. Zwar habe es tatsächlich Nächte gegeben, zu denen das Gebell gedämpfter geklungen habe, so etwa der …………………….. Auch zu diesen Zeiten sei es jedoch auch bei geschlossenen Rollläden noch in Zimmerlautstärke und damit jedenfalls in der Nacht stark störend zu hören gewesen.

Er könne die Geräusche sicher den Hunden auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. und 3. zuordnen, weil er die Hunde auch am Tage wahrgenommen habe und anhand der Ton- bzw. Stimmlage sicher sei, dass es dieselben Hunde seien. Dabei sei zu beachten, dass es sich hier um besonders große Hunde in geringem Abstand handele. Die übrigen Hunde der Nachbarschaft könne er als Geräuschquelle ausschließen, weil diese nachts eingesperrt seien, eine gänzlich andere Ton- bzw. Stimmlage hätten und nicht bellen würden. Die Abwesenheitszeiten könne er sich mit Blick auf das Lärmprotokoll nur mit einer Gefälligkeitsbescheinigung des Züchters erklären.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie stimmt mit den unstreitigen Angaben der Parteien zu ihren Grundstücken sowie des Ortes der Hundehaltung überein und ist in sich frei von Widersprüchen. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei muss zwar beachtet werden, dass der Zeuge als Sohn der Kläger und Nutzer ihres Grundstückes als von den Geräuschimmissionen unmittelbar betroffene Person ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Er hat jedoch trotz der anhand der erregten Sprechweise spürbaren eigenen Betroffenheit keine unangemessene Belastungstendenz gegenüber den Beklagten an den Tag gelegt. Vielmehr war es unstreitig der Zeuge, der zunächst und wiederholt das Gespräch mit den Beklagten suchte, um außergerichtlich eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Auch differenziert er unterschiedliche Lärmereignisse in seiner Aussage und stellt auch offen und ungefragt aus sich heraus für die Beklagten positive Umstände wie etwa die zeitweilige Beruhigung der Situation oder - von ihm im Ergebnis als unzureichend bewertete - Maßnahmen zur Verringerung der Lärmimmissionen dar, indem er angibt, das Gebell sei teilweise „nur“ gedämpft zu hören gewesen.

ii.

Die Zeugin …………….. bekundete, die Lärmimmissionen hätten „Anfang ……“ begonnen und seither komme es zu regelmäßig andauerndem Gebell. „So richtig sei es ihr aufgefallen“, als ihre Tochter um drei Uhr in der Frühe weinend im Schlafzimmer gestanden habe. Dies hätten die Eheleute ………… zum Anlass genommen, die Schlafsituation zu ändern und ihr Schlafzimmer in das vormalige Kinderzimmer zu verlegen. Ab diesem Zeitpunkt sei auch ihr und dem Zeugen ………………… aufgefallen, dass ständig gebellt würde. Die Fenster könne man deswegen nachts nicht öffnen, auch wenn dies wegen der Temperaturen im Gebäude dringend geboten wäre. Aufgrund der Lautstärke hätten sie und der Zeuge ………………… schlecht geschlafen. Dabei sei sie weniger von den Auswirkungen betroffen, weil sie - wenn sie einmal in den Schlaf gefunden habe - nur schwer wieder wach werde. Die Aufzeichnungen darüber hätten der Zeuge ………………… gemeinsam mit der Klägerin zu 2. geführt.

Zwischendurch sei es „eine Zeit lang entspannter“ gewesen, sei zuletzt jedoch wieder „schlimmer“ geworden.

Die Zeugin geht davon aus, dass das Gebell von den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. und 3. gehaltenen Hunden verursacht werde, weil sie dies aufgrund der Akustik örtlich habe zuordnen können und die Hunde auch tagsüber gesehen habe. Zu einer Abwesenheit der Hunde im ………………… könne sie aufgrund des Zeitablaufes nichts mehr erinnern, meine aber, dass jedenfalls einer der beiden Hunde durchgehend anwesend gewesen sei und gebellt habe.

Die Aussage ist glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Die Zeugin schilderte dabei vor allem anschaulich, dass die Intensität der Immissionen zunächst weniger wahrgenommen wurde, als sie ihr Schlafzimmer auf der anderen Gebäudeseite hatte, und wie sich dies mit dem Wechsel änderte. Die Aussage der Zeugin ist zudem in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Insbesondere aufgrund des geringen Abstandes zum Grundstück der Beklagten ist es auch plausibel, dass die Zeugin bereits allein aufgrund der Akustik eine Zuordnung der Geräuschquelle zu auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Tieren vornehmen kann. Dabei ist erneut und wie bereits beim Zeugen ........................ zu berücksichtigen, dass die Zeugin als Schwiegertochter der Kläger und Nutzerin des Grundstückes der Kläger ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Jedoch stellte die Zeugin für die Beklagten positive Zeiträume geringerer Immissionen von sich aus dar und legte auch dar, dass sie selbst ihre Beeinträchtigung als wesentlich geringer als der Zeuge ........................ die seine einschätzt, weil sie vordringlich beim Einschlafen selbst und nicht hauptsächlich beim „Durchschlafen“ betroffen sei.

iii.

Die Zeugin ………………… bekundete, die Hunde hätten regelmäßig nachts gebellt. So hätten sie etwa angeschlagen, als die Zeugin in Bett ging und zu diesem Zweck vorübergehend das Licht im Schlafzimmer einschaltete. Auch sei die zwischenzeitlich aus anderen Gründen verzogene Zeugin nachts von dem durch das offene Fenster dringenden Gebell aufgewacht. Das habe sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen. Den genauen Beginn könne sie nicht benennen. Es sei mit der Haltung der Tiere auf dem Grundstück „losgegangen“. Es gebe „manchmal“ auch Nächte, in denen die Zeugin durchschlafe, sie sei jedoch regelmäßig aufgewacht.

Sie gehe davon aus, dass die Hunde auf dem Grundstück der Beklagten die Immissionen verursachten, weil sie die Richtung der Geräuschquelle bestimmen könne und sich das Gebell angesichts der auch tagsüber erfolgenden Immissionen eingeprägt habe. Andere Hunde in der Nachbarschaft hätten jedenfalls nicht derart störend und nicht in der Nacht gebellt.

Es habe Zeiten ohne Geräuschimmissionen gegeben. Sie habe von Nachbarn gehört, dass die Hunde in dieser Zeit nicht auf dem Grundstück gewesen seien.

Die Aussage ist glaubhaft. Auch sie ist in sich frei von Widersprüchen und schildert das Geschehen plausibel. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie ist als am Rechtsstreit nicht beteiligte Person auch frei von der Annahme die Glaubwürdigkeit negativ beeinflussender Belastungstendenzen, zumal die Zeugin - aus anderen Gründen - im Ort umgezogen ist.

iv.

Der Zeuge ..................bekundete, dass er regelmäßig zwischen drei und fünf Uhr in der Frühe erwache. Er höre dann aus der Richtung des Grundstückes der Beklagten Hundegebell. Dieses Gebell dauere über die gesamte Wachphase an, wobei er zum Erreichen der Toilette das Geschoss wechseln müsse. Er schätze diese Zeit auf 15 Minuten. Dieses Gebell komme aus Richtung des zur Stirnseite seines eigenen Hauses gelegenen Grundstückes der Beklagten, sodass er das Gebell den dort gehaltenen Hunden zuordne. Jedenfalls seit dem Jahr ….. sei das Gebell in der Größenordnung auffällig geworden, vor allem das es „ständig“ auftrete. So falle es „eher auf, wenn es [das Gebell] mal nicht ist“.

Als störend empfinde der Zeuge das Gebell selbst nicht, weil er einen sehr festen Schlaf habe und nur schwer dabei zu stören sei.

Auch diese Aussage ist angesichts der Lage der jeweiligen Grundstücke plausibel und in sich frei von Widersprüchen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, zumal er durch das Gebell zwar objektiv betroffen, aber subjektiv unbeeindruckt ist und im Rahmen seiner Vernehmung herausstellte, dass ihn das Gebell nicht störe.

v.

Die Zeugin ………………… war letztlich unergiebig. Sie bekundete, jedenfalls zur Nachtzeit das Gebell nur wahrgenommen zu haben, als sie absichtlich aufgestanden sei, um die ihr bekannten Beschwerden der Kläger selbst nachzuvollziehen. Konkrete Angaben zur Häufigkeit oder Intensität konnte die Zeugin nicht machen.

vi.

Gegenbeweis ist durch die Beklagten nicht angetreten. Die erstinstanzlich benannten Zeugen (Bl. 51 der Akten) sind allein zu dem unmaßgeblichen Umstand benannt, dass sich andere Nachbarn „nicht durch Hundegebell gestört fühlen“. In der Berufungsinstanz ist der Zeuge ………………… dazu benannt, dass in der Zeit vom …. bis ……….. (nach Erlass der angefochtenen Entscheidung) „kein Hundegebell nachts zu hören war.“ Darauf kommt es angesichts der zur Überzeugung der Kammer bereits zu früheren Zeitpunkten erfolgten Lärmimmissionen ebenso wenig an, wie auf die mit weiteren Beweisantritten vorgetragene zeitweise Abwesenheit der Hunde nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung.

b.

Diese danach festzustellenden Immissionen sind auch nicht als nur unwesentlich zu dulden. Das Gebell von Hunden zu nächtlichen Ruhezeiten ist in auch zu Wohnzwecken genutzten Gebieten ungeachtet der konkreten Lautstärke als störende Beeinträchtigung anzusehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 11. Januar 2007 - 5 U 152/05, juris). Danach können die Beklagten auch nicht weiter mit dem Argument gehört werden, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Einordnung der Immissionen als „wesentlich“ befasst. Denn das Amtsgericht ist unter zutreffender Würdigung der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht zu dem ausdrücklich formulierten Schluss gelangt, dass das Gebell jedenfalls für die besonders geschützte Nachtzeit eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten sind derartige Immissionen eben nicht grundsätzlich zu dulden. Denn jedenfalls zu den von § 10 Abs. 1 LImschG-BB besonders geschützten Zeiten der Nachtruhe sind diese Anforderungen an eine wesentliche Beeinträchtigung insbesondere vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 2 S. 1 LImschG-BB geregelten Pflichten, Tiere so zu halten, dass durch die Immissionen nicht mehr als nur geringfügig belästigt wird, bei anlasslosem Bellen sowie regelmäßig auch bei anlassbezogenem Bellen über einen längeren Zeitraum hinweg (“Bellattacke“) überschritten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.; sowie Urteil vom 8. Juni 2017 - 5 U 115/15, juris). Zwar mag nicht jedes einmalige und anlassbezogene Bellen zu Nachtzeiten die Grenze der Wesentlichkeit überschreiten. Jedenfalls aber das hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesene häufige und lautstarke Bellen zweier großer Herdenhütehunde an mehreren Nächten in der Woche zu mehreren, wechselnden Zeitpunkten über länger anhaltende Zeiträume von jedenfalls fünf bis fünfzehn Minuten und über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg überschreitet die Wesentlichkeitsschwelle (vgl. zur Wesentlichkeit von Hundegebell: Fritzsche in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 67. Edition, Stand: 01.08.2023, § 906, Rn. 57 m.w.N.).

Dabei ist angesichts der landesrechtlich konkretisierten Immissionsschutzvorschriften entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Belang, dass das Halten von Hunden in dem unstreitig dem Wohnen dienenden Gebiet ortsüblich ist. Denn weder werden dadurch die Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe berührt, noch ist aus der Hundehaltung an sich darauf zu schließen, dass nächtliches Gebell als solches ortsüblich sei. Dies ist von den Beklagten auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die weiteren dort gehaltenen Hunde zur Nachtzeit entweder gar nicht oder jedenfalls nicht derart laut, häufig oder lang anhaltend Bellen würden.

Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob andere Nachbarn oder gar sie selbst sich durch die Immissionen beeinträchtigt sehen. Maßgeblich ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks (Fritzsche in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 67. Edition, Stand: 01.08.2023, § 906, Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch gebietet die konkrete Lage der jeweiligen Grundstücke sowie deren Zweckbestimmung hier keine Heraufsetzung der Duldungsgrenze, weil im nahen Umfeld zahlreiche als solche genutzte Wohnhäuser stehen und die im Übrigen von den Beklagten vorgenommene Tierhaltung deren Nutzung nicht beeinträchtigt. Vielmehr sind die Immissionen allein auf eine auch nach den Ausführungen der Beklagten grundsätzlich durch nächtliches Einsperren vermeidbare Haltung bestimmter Hunde zurückzuführen.

c.

Das Amtsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, dass diese Immissionen sämtlichen Beklagten als Störern zuzurechnen sind. Dabei ist mit der herrschenden Meinung zu verlangen, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit hat, die Störung zu beenden, und dass ihm die Störung im weitesten Sinne zuzurechnen ist, indem sie wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückführbar ist (vgl. Fritzsche in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 66. Edition, Stand: 01.02.2023, § 1004, Rn. 15; Raff in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 1004, Rn. 151 ff.). Die Beklagte zu 1. hält die Hunde unstreitig zum Schutz ihrer Nutztiere vor Wölfen auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Sowohl sie als auch die Beklagten zu 2. und 3. können die Haltung der Hunde auf dem Grundstück verhindern oder Maßnahmen zur Vermeidung der Lärmimmissionen etwa durch nächtliches Einsperren ergreifen.

Ob daneben auch die Hunde anderer Halter in der maßgeblichen Gegend nachts bellen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelhaft, jedenfalls aber unerheblich, weil im Falle der durch mehrere Störer verursachten Beeinträchtigung jeder - unabhängig vom eigenen Zurechnungsbeitrag - in Anspruch genommen werden kann (vgl. Raff in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 1004, Rn. 176 ff.).

d.

Aus den bereits mehrfach eingetretenen Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen folgt die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. Fritsche, a.a.O., § 1004, Rn. 91). Diese Gefahr besteht im hier maßgeblichen Einzelfall auch in der Berufungsinstanz weiter. Zwar haben die Beklagten die Hunde nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung unstreitig nachts in einen Zwinger gesperrt (Bl. 182 der Akten). Dies lässt indes die einmal begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Hierzu wäre die Abgabe einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder andere vergleichbar erhebliche Veränderungen - etwa die Abgabe der Hunde oder Veränderungen am baulichen Zustand, die nur mit erheblichem Aufwand zurückgebaut werden könnten, erforderlich (vgl. Fritsche, a.a.O., Rn. 93 f.). Diese Voraussetzungen haben die darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich.

Insbesondere lässt der von den Beklagten insoweit angeführte Umbau eines Raumes als geräuschgedämpfter Zwinger für Nachtzeiten diese Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn darin liegen angesichts des vom Beklagten zu 2.) auf 1.000,00 EUR bezifferten Kostenaufwandes bereits keine nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigenden baulichen Veränderungen. Darüber hinaus lässt auch der Zwinger als solcher - seine grundsätzliche Geeignetheit zu Gunsten der Beklagten unterstellt - die Immissionen nicht entfallen. Dazu wäre vielmehr auch das regelmäßige Einsperren der Hunde in diesen Zwinger und damit im Ergebnis eine Handlung der Beklagten erforderlich, die sie nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinreichend sicher in Aussicht stellen könnten.

Der Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 bietet keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3.

Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 890, 891 ZPO zu vollstrecken. Dies setzt gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine regelmäßig bereits in den Unterlassungstitel aufzunehmende Androhung voraus, die das Amtsgericht rechtsfehlerfrei und unter Beachtung von § 308 ZPO entsprechend dem Klageantrag tenoriert hat.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ausgehend vom Interesse der Beklagten an der Beseitigung der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung angesichts des von den Beklagten auf 1.000,00 EUR bezifferten Kostenaufwandes für die Herrichtung eines Zwingers in dieser Höhe festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.