Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.10.2024 | |
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Aktenzeichen | 5 TaBV 1095/23 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1010.5TABV1095.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 a TVG; § 99 ArbGG; § 83 ArbGG |
Obwohl die Offenlegung der Mitgliederstärke einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Verfahren nach §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 ArbGG wegen ihres Schutzes nach Artikel 9 Absatz 3 GG nach Möglichkeit zu vermeiden ist, ist sie im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die judiziellen Grundrechte der anderen Beteiligten des Verfahrens (rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter) nach § 83 Absatz 1 ArbGG verpflichtet, die Anzahl der zum Zeitpunkt der Kollision von Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften beschäftigten Mitglieder darzulegen.
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07. September 2023 – 4 BV 10004/23 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) im Betrieb der Beteiligten zu 4) anzuwendenden Tarifverträge und in diesem Zusammenhang über die Frage, welche Gewerkschaft die Mehrheit der Mitglieder in diesem Betrieb hat (Mehrheitsgewerkschaft).
Die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft und Tarifpartnerin der Deutschen Bahn AG (DB AG). Die Beteiligte zu 2) ist eine Gewerkschaft, die Beschäftigte in Unternehmen der Verkehrsbranche organisiert und ebenfalls Tarifpartnerin der DB AG. Der Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberorganisation und der Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleiter der Unternehmen der Eisenbahninfrastruktur sowie artverwandter Unternehmen. Die Beteiligte zu 4) ist ein Tochterunternehmen der DB AG. Sie ist Mitglied des Beteiligten zu 3). Sie unterhält mehrere Betriebe, darunter den auf der Grundlage eines Tarifvertrages errichteten Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg (im Folgenden: Wahlbetrieb R.4.2.), in dem ein Betriebsrat gebildet ist.
Bis zum 31. März 2021 wurden im Wahlbetrieb R.4.2. der Beteiligten zu 4) sowohl die Tarifverträge der Beteiligten zu 1) als auch die Tarifverträge der Beteiligten zu 2) parallel angewandt. Mit Schreiben vom 18. März 2021 (Blatt 619 der Akte) teilte die DB AG der Beteiligten zu 1) mit, sie habe eine begründete Annahme darüber getroffen, welche Gewerkschaft in den jeweiligen Betrieben des DB AG-Konzerns die Mehrheit der Beschäftigten organisiere. Ab dem 01. April 2021 wendete die Beteiligte zu 4) sodann im Wahlbetrieb R.4.2. ausschließlich die von der Beteiligten zu 2) abgeschlossenen Tarifverträge an. Dies waren ab dem 07. Oktober 2021 die an diesem Tag abgeschlossenen Tarifverträge der Beteiligten zu 2), seit dem 09. Oktober 2023 sind es die an diesem Tag abgeschlossenen Tarifverträge der Beteiligten zu 2).
Am 31. Mai 2022 vereinbarte die Beteiligte zu 1) mit dem Beteiligten zu 3) ein auf den 24. Februar 2022 datiertes und zum 01. März 2021 rückwirkendes beziehungsweise ein zum gleichen Zeitpunkt wieder in Kraft zu setzendes früheres Tarifwerk (Anlagen A4 bis A 35, Blatt 39 bis 618 R) der Akten, das sie nach Tarifverhandlungen am 26. März 2024 mit Ausnahme der Tarifverträge Zahlung von Corona-Beihilfen (Anlage A 32), 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 04. Januar 2019 (Anlage A 34), 52. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge (Anlage A 35) und 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (Anlage A 32) rückwirkend zum 01. November 2023 erneuerten oder wieder in Kraft setzten (siehe die von der Beteiligten zu 1) auf Seite 2 bis Seite 5 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2024 aufgeführten Tarifverträge, Blatt 1084 bis1087 der Akte; Anlagen A 45 a bis A 45 z). Nicht am 26. März 2024 neu abgeschlossen aber weiter wirksam blieben die Tarifverträge KonzernZÜTV vom 04. Januar 2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 04. Januar 2019, Verlängerung BetrRz-TV GDL vom 24. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022. Das Tarifwerk der Beteiligten zu 1) findet räumlich, betrieblich und persönlich auf dieselben Beschäftigtengruppen Anwendung wie das nicht inhaltsgleiche Tarifwerk der Beteiligten zu 2) und erfasst auch die Betriebe der Beteiligten zu 4).
Mit dem am 16. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, dass ab dem 31. Mai 2022 im Wahlbetrieb R.4.2. ihre Tarifverträge anwendbar und hilfsweise die der Beteiligten zu 2) unanwendbar seien. Sie hat vorgetragen, sie sei die im Wahlbetrieb R.4.2. vertretene Mehrheitsgesellschaft, was die Beteiligten zu 3) und 4) aufgrund von zu Unrecht zugrunde gelegten Annahmen bestreiten würden. Sie sei nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder am 31. Mai 2022 Beschäftigte der Beteiligten zu 4) im Wahlbetrieb R.4.2. gewesen seien, diese Kenntnis habe allein die Beteiligte zu 4), die eine entsprechende Liste vorlegen müsse. Anschließend könne die Mitgliedermehrheit durch notarielle Tatsachenfeststellung verifiziert werden. Eine Offenlegung ihrer Mitgliederzahlen im Wahlbetrieb R.4.2. komme aus Gründen der Kampfparität nicht in Betracht und würde dem Arbeitgeber – hier der Beteiligten zu 4. – ohne Not wichtige Informationen über ihre potentielle Kampfkraft im Wahlbetrieb R.4.2. vermitteln, was mit Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren sei. Dem entspreche die gesetzliche Konzeption der §§ 99, 58 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Betriebsrat des Wahlbetriebs R.4.2. sei am Verfahren zu beteiligen.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Antragstellerin/Beteiligte zu 1) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung — hier der 31. Mai 2022 – die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge, auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der Beteiligten zu 1) sind, normativ anzuwenden sind:
- Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 04. Januar 2019, gemäß § 1 Absatz 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009,
- Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 04. Januar 2019,
- Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015,
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 04. Januar 2019,
- Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. Januar 2021,
- Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ATV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 01. Januar 2021,
- Tarifvertrag zur, Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994, Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021,
- Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom 05. September 2011,
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. Januar 2021,
- Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
- Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS" bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) – Bereich Schiene –, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022,
- Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 01. März 2021,
- Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 04. Januar 2019,
- Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV).
hilfsweise,
festzustellen, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 24. Februar 2022 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG ist und deshalb auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge
- Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV),
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV)
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV),
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV),
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV),
- Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV),
- Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns,
- Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr),
- Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV),
- Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr),
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG),
- Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV),
- Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE Fgr-TV),
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG),
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV),
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV),
- Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018),
- Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019)
nicht anzuwenden sind.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben vorgetragen, dass am 31. Mai 2022 als dem maßgeblichen Stichtag die Beteiligte zu 2) die Mehrheit der Mitglieder im Wahlbetrieb R.4.2. gestellt habe. Deshalb seien dort allein deren Tarifverträge anzuwenden. Der Hilfsantrag sei unzulässig und der Betriebsrat des Wahlbetriebs R.4.2. nicht zu beteiligen.
Mit Beschluss vom 07. September 2023 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei im Beschlussverfahren, an dem auch der im betroffenen Betrieb gewählte Betriebsrat im Hinblick auf § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen sei, zulässig, aber unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte zu 1) habe weder substantiiert zu ihrer Behauptung vorgetragen, Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb der Beteiligten zu 4) zu sein, noch habe sie hierfür, etwa durch Vorlegen einer notariellen Urkunde, Beweis erbracht. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sei es nicht geboten, eine notarielle Urkunde zur Feststellung der Mehrheit auf Veranlassung des Gerichts erstellen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1) im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft sei, lägen nicht vor. Soweit die Beteiligte zu 1) einwende, sie sei nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag Arbeitnehmer im hier relevanten Betrieb gewesen seien, habe sie dies problemlos, zum Beispiel durch Befragung per E-Mail, herausfinden können. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da der Antrag im Verfahren nach § 99 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nur auf die positive Feststellung der Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge gerichtet werden dürfe.
Gegen diesen ihr am 28. September 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2023 eingegangene und am 27. November 2023 begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie hat ihre Anträge im Hinblick auf die am 09. Oktober 2023 von der Beteiligten zu 2), die von ihr am 26. März 2024 abgeschlossenen Tarifverträge und die am 26. März 2024 fortgeltenden Tarifverträge KonzernZÜTV vom 04. Januar 2019 (Anlage A 17), Lp Tr ML vom 14. September 2015 (Anlage A 18), Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV vom 04. Januar 2019 (Anlage A 20), Verlängerung BetrRz-TV GDL vom 24. Februar 2022 und Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 (Anlage A 33) erweitert und trägt vor, es bestehe auch für die vor diesen Zeitpunkten von ihr abgeschlossenen Tarifverträge das notwendige Feststellungsinteresse. Jedenfalls ergäben sich aus dem BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (Anlage A 4), den LfTV (Anlage A 5), ZubTV (Anlage A 6), LrfTV (Anlage A 7), DispoTV (Anlage A 8) und EVU FZITV AGV MOVE GDL (Anlage A 28), dem FDU-TV (Anlage A 9), dem NachwuchskräfteTV (Anlage A 13), dem KonzernRTV AG MOVE GDL (Anlage A 15), dem ÄTV ZVersTV 2021 (Anlage 21), dem ZVersTV (Anlage A 22)/ ÄTV ZVersTV 2021 (Anlage A 21)/ Verlängerungs-TV BetrRzTV (Anlage A 24), dem BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL (Anlage A 27) und dem bAV-FörderTV AGV MOVE GDL (Anlage A 12) in ihren vor dem 26. März 2024 geltenden Fassungen auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen für die Mitglieder der Beteiligten zu 1). Auch die Hilfsanträge seien zulässig, weil die Beteiligte zu 1) die Möglichkeit haben müsse, feststellen zu lassen, dass zu Unrecht fremde Tarifverträge auf ihre Mitglieder angewendet würden. Die Beteiligte zu 1) treffe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Darlegungs- und Beweislast für die eigene Mehrheitsstellung. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und die Mitgliederzahlen zum Schutz der gewerkschaftlichen Kampfstärke im Beschlussverfahren nicht für alle Beteiligten offen zu legen, könne das Gericht die für die Mehrheitsfeststellung erforderliche Auszählung einem Notar übertragen oder diese selbst in einem „In-Camera-Verfahren“ durchführen. Den beteiligten Gewerkschaften könne hingegen die Durchführung notarieller Feststellungen nicht aufgegeben werden, weil dies im kostenfreien Beschlussverfahren zu Kosten der Beteiligten und zu möglicherweise divergierenden Urkunden führe.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07. September 2023, Aktenzeichen 4 BV 10004/23, wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin-Brandenburg zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 31. Mai 2022 – die Antragstellerin die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 8. Oktober 2023 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar waren:
3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2):
Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 31. Mai 2022 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 08. Oktober 2023 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren:
- Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - ZugbildungZ-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV);
- Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV);
- Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns;
- Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr);
- Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV);
- Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr);
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG);
- Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV);
- Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV);
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG);
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV);
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV),
- Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018),
- Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019).
nicht anzuwenden waren.
4. Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 9. Oktober 2023 – die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher vom 9. Oktober 2023 bis einschließlich 25. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar waren:
- Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021,
- Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022 rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (FörderTV bAV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 31. Januar 2009;
- Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
- Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
- Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vorn 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
- Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZversTV) (ÄTV ZversTV 2021); rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
- Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG (7. ÄnderungsTV) vom 21. Dezember 1994;
- Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021;
- Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom 5. September 2011;
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2021;
- Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag zur Zahlung von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, DB Regio Arbeitgeber, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Bereich Schiene -, S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Hamburg GmbH und DB Cargo AG (TV Corona-Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL) vom 24. Februar 2022;
- Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 4. Januar 2019;
- Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (52. ÄnderungsTV).
5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4):
Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 9. Oktober 2023 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb vom 9. Oktober 2023 bis einschließlich 25. März 2024 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren:
- Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV);
- Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV)
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV);
- ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV);
- Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV);
- Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV);
- Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns;
- Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr);
- Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV);
- Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG
- Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr);
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG);
- Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZTV AGV MOVE EVG);
- Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV);
- Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV);
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG);
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV);
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV),
- Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018),
- Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019).
nicht anzuwenden waren.
- Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Antragstellerin zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 26. März 2024 – die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und daher ab dem 26. März 2024 ausschließlich die Normen der folgenden, zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge auf diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, anwendbar sind:
- Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE.) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV Move (LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag zur Einführung des BuRa-ZugTV AGV MOVE und der ergänzenden Haustarifverträge (BuRa-ZugTV EinfTV) vom 30. Juni 2015, gemäß § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GdL-Tarifwerks DB vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen (GE-TV GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV FörderTV bAV) 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (NwkTV GDL 2018) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022; rückwirkend wirksam seit dem 1. März 2021;
- Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernRTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag zur Einführung des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EinfTV LfTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) vom 4. Januar 2019;
- Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015;
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (K-EUTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 4. Januar 2019;
- Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ÄTV ZVersTV) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994 (ZVersTV), Anlage 5 des 7. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG vom 21. Dezember 1994), gemäß § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer der DB (ZVersTV) (ÄTV ZVersTV 2021) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Vereinbarung zur Verlängerung des BetrRz-TV GDL (Verlängerung BetrRz-TV GDL) vom 24. Februar 2022, rückwirkend wirksam seitdem 1. März 2021;
- Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BetrRz-TV) vom 26. März 2024;
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Bundesrahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag für allgemeine Aufgaben (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Zusatztarifvertrag 2021 zum BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL, TVA AGV MOVE GDL (ZusatzTV 2021 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer im Arbeitszeitmodell „EXPRESS“ bei der DB Fernverkehr AG und der S-Bahn Hamburg GmbH (Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. November 2023;
- Zweiter Tarifvertrag zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (2. TV Inflationsausgleichsprämie AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024;
- Tarifvertrag zur Abfindung bestimmter Pensionsfondszusagen bei der DEVK-Pensionsfonds-AG (PF-AbfindungsTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024, rückwirkend wirksam seit dem 1. Januar 2024.
7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6):
Es wird festgestellt, dass im Wahlbetrieb R.4.2. Berlin/Brandenburg der DB Regio AG die Beteiligte zu 2) zum Stichtag der Mehrheitsfeststellung – hier der 26. März 2024 – nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Sinne von § 4a TVG war und deshalb ab dem 26. März 2024 die folgenden Tarifverträge, die von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) abgeschlossen wurden, auf Arbeitnehmer, die Mitglieder der Antragstellerin waren, nicht anzuwenden waren:
- Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV);
- Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV)
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV);
- ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV);
- Tarifvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtung „Fonds Wohnen und Mobilität (Wo-Mo-Fonds)“ (Wo-Mo-TV);
- Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV);
- Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV);
- Tarifvertrag zur Einführung des BasisTV und ÜTV-Fgr sowie der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge und funktionsspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns;
- Tarifvertrag für die nach dem DBGrG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÜTV-FGr);
- Tarifvertrag Prämie Fachvermittlung (TV Pr FV);
- Inflationsausgleichsprämie-Tarifvertrag 2023 AGV MOVE EVG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende der in der Anlage aufgeführten Unternehmen (TV Inflationsausgleichsprämie 2023 AGV MOVE EVG)
- Tarifvertrag über eine Umsatzbeteiligung an Bord in der DB Fernverkehr AG (UmsatzTV Fernverkehr);
- Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG);
- Tarifvertrag über einen Zuschuss zur betrieblichen Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BetrRZTV AGV MOVE EVG);
- Tarifvertrag über persönliche Fahrvergünstigungen für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernFahrwegTV);
- Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV);
- Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV EVG);
- Tarifvertrag zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernJob-TicketTV);
- Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Lzk-TV),
- Tarifvertrag zur Zukunft der Arbeit im Rahmen der Digitalisierung im DB-Konzern (TV Arbeit 4.0 EVG 2018),
- Vereinbarung zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in das Langzeitkonto (Förd-Üb-Lzk 2018/2019).
nicht anzuwenden sind.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) trägt vor, sie halte die Hauptanträge neben den Hilfsanträgen bereits für unzulässig, weil diese auf die eigenen Mitglieder beschränkt seien. Ferner bestehe kein Feststellungsinteresse, soweit die Anträge sich auf Zeiträume vor dem letzten Kollisions-Stichtag vom 26. März 2024 bezögen. Die Beteiligte zu 1) trage zudem nicht vor, worauf sich ihre Behauptung, Mehrheitsgewerkschaft im Wahlbetrieb R.4.2. zu sein, stütze. Vielmehr seien die Mehrheit der dort Beschäftigten Mitglieder der Beteiligten zu 2). Auch sie müsse zum Schutz ihrer Verhandlungsposition jedoch ihre Mitgliederzahl in diesem Betrieb nicht nennen, diese müsse durch einen vom Gericht beauftragten Notar ermittelt werden. Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen vor, die Beschwerde setze sich nicht ausreichend mit der vom Arbeitsgericht angenommenen, Unzulässigkeit der Hilfsanträge auseinander und sei insoweit bereits unzulässig. Im Übrigen habe es die Beteiligte zu 1) zur Begründung eines Feststellungsinteresses für die auf vergangene Zeiträume bezogenen Anträge unterlassen, darzulegen, in welchen Fällen Beschäftigte aus konkreten Tarifverträgen vergangener Zeiträume konkrete Leistungen nicht erhalten hätten. Ferner behaupte die Beteiligte zu 1) ins Blaue hinein, Mehrheitsgewerkschaft zu sein und genüge somit nicht ihrer Mitwirkungspflicht. Sofern sie dazu substantiierten Vortrag leise, habe sie dafür, zum Beispiel durch Vorlage einer notariellen Urkunde, auch Beweis anzutreten. Jedenfalls seien die Anträge deshalb unbegründet, weil die Beteiligte zu 2) im Wahlbetrieb R.4.2. Mehrheitsgewerkschaft sei.
Die Beteiligte zu 4) hat bezogen auf die Stichtage vom 31. Mai 2022, 09. Oktober 2023 und 26. März 2024 Listen mit den Namen der im Wahlbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Einschluss der leitenden Angestellten, Auszubildenden und beurlaubten Beamtinnen und Beamten zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 1033 ff der Akte; Blatt 1053 ff der Akte; Blatt 1133 ff der Akte).
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten zu 1) vom 27. November 2023 (Blatt 802 bis 831 der Akte), vom 15. Februar 2024 (Blatt 987 bis 997 der Akte), vom 28. Mai 2024 (Blatt 1083 bis 1102 der Akte), vom 15. August 2024 (Blatt 1156 bis 1164 der Akte) und die am 29. Mai 2024 eingereichten Anlagen 45 a bis 46, der Beteiligten zu 2) vom 12. Februar 2024 (Blatt 999 bis 1003 der Akte) und vom 28. Mai 2024 (Blatt 1104 bis 1108 der Akte), der Beteiligten zu 3) und 4) vom 09. Januar 2024 (Blatt 844 bis 952 der Akte), vom 28. März 2024 (Blatt 1029 bis 1074 der Akte) und vom 02. Juli 2024 (Blatt 1130 bis 1154 der Akte) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Februar 2024 (Blatt 1025 bis 1028 der Akte) und vom 10. Oktober 2024 (Blatt 1178 bis 1179 der Akte) verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch die im Wege der Antragsänderung gemäß §§ 87 Absatz 2 Satz 1, 64 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), §§ 533, 263 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Beschwerdeinstanz erweiternd gestellten Haupt- und Hilfsanträge zu 4. bis 7. bleiben ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist insgesamt zulässig.
a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 87 Absatz 2, 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 Absatz 4, 520 Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) und 4) ist sie auch im Hinblick auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag ausreichend begründet, weil sich die Beteiligte zu 1) in der Beschwerdebegründung – wenn auch recht knapp – mit der Auffassung des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit einer negativen Feststellung im Verfahren nach § 99 ArbGG auseinandersetzt und auf die Erstreckung der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) auf ihre Mitglieder durch die Beteiligte zu 4) verweist. Darauf, ob diese Begründung als schlüssig angesehen werden kann, kommt es nicht an.
b) Die Beschwerde durfte von der Beteiligte zu 1) gemäß §§ 87 Absatz 2 Satz 1, 64 Absatz 6 ArbGG, §§ 533 Nummer 2, 263 ZPO um die erstinstanzlich nicht anhängigen und auf selbständigen Klagegründen beruhenden Anträge zu 4. bis 7. erweitert werden. Zwar liegt keine Einwilligung der anderen Beteiligten vor (§ 533 Nummer 1 1. Alternative ZPO), jedoch ist die Erweiterung um die auf die Kollisionszeitpunkte vom 09. Oktober 2023 und vom 26. März 2024 bezogenen Anträge geeignet, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens auszuräumen und einem weiteren Verfahren vorzubeugen und daher sachdienlich (§ 533 Nummer 1 2. Alternative ZPO). Sie wird zudem auf Tatsachen im Sinne von § 533 Nummer 2 ZPO gestützt, die die Beschwerdekammer gemäß §§ 87 Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 4 ArbGG ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, weil ihr Vorbringen nach § 67 Absatz 2 und 3 ArbGG zulässig ist und sie in der Beschwerdebegründung vorgetragen wurden (Kollisionsstichtag 09. Oktober 2023) beziehungsweise nach der Beschwerdebegründung entstanden sind (Kollisionsstichtag 26. März 2024).
c) Im Beschwerdeverfahren sind gemäß §§ 90 Absatz 2, 83 Absatz 3 ArbGG die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin und Beschwerdeführerin, die von der in § 4 a TVG geregelten Verdrängung der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unmittelbar betroffene Beteiligte zu 2), ferner der Beteiligte zu 3) als Tarifvertragspartei der vorliegend betroffenen Tarifverträge und die Beteiligte zu 4) als Arbeitgeberin des betroffenen Betriebs zu beteiligen (vergleiche ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 4). Nicht zu beteiligen ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Betriebsrat des Wahlbetriebs R.4.2., weil dieser von der Verdrängung der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) durch die im den Hauptanträgen genannten Tarifverträge in seiner Rechtsstellung im Hinblick auf §§ 77 Absatz 3, 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) allenfalls mittelbar betroffen ist (vergleiche LAG München, Beschluss vom 05. Oktober 2023, 2 TaBV 22/23, Ziffer 3.1.1.2.2.).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
a) Die Hauptanträge sind teilweise unzulässig.
aa) Die Hauptanträge sind im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 Absatz 1 ArbGG statthaft. Sie richten sich auf die Herbeiführung einer Entscheidung über die nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 des TVG die im Wahlbetrieb R.4.2. anwendbaren Tarifverträge. Dass sie auch die Feststellung der Beteiligten zu 1) als Mehrheitsgewerkschaft umfassen, ist unschädlich. Damit wird lediglich die gesetzliche Voraussetzung der Anwendung der von den Hauptanträgen umfassten Tarifverträge bezeichnet, ohne dass dieser Feststellung eine zusätzliche und über den Anwendungsbereich der §§ 2 a Absatz 1 Nummer6, 99 Absatz 1 ArbGG hinausgehende Bedeutung zukommt.
bb) Die Hauptanträge genügen den Anforderungen der §§ 87 Absatz 2, 64 Absatz 6 ArbGG, §§ 525, 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO. Sie bezeichnen die Tarifverträge nach ihrer Bezeichnung und mit Abschlussdatum, den jeweilige zeitlichen Beginn der Tarifwirkungen, die erfasste betriebliche Einheit sowie die von den Tarifverträgen betroffenen Arbeitnehmergruppe (vergleiche ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 2). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist es unschädlich, dass die Beteiligte zu 1) die Anträge dabei auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt. Denn auf andere Beschäftigte der Beteiligten zu 4) als die in den Hauptanträgen genannten Mitglieder der Beteiligten zu 1) wären im Falle des Erfolges der Beteiligten zu 1) mit den Hauptanträgen die genannten Tarifverträge nicht zwingend anzuwenden. Während der Verdrängung nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG sind die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft ohne Tarifvertrag und damit tariflos gestellt (Wiedemann/Jacobs, 9. Auflage 2023, TVG § 4a Randnummer 311). Dass es der Beteiligten zu 4) freisteht, auf tariflose Beschäftigte kraft individualvertraglicher Vereinbarungen das Tarifwerk der Mehrheitsgewerkschaft anzuwenden, ändert daran nichts.
cc) Die Hauptanträge zu 2. und 4. sind jedoch teilweise, nämlich bezogen auf die Tarifverträge BuRa-ZugTV EinfTV vom 24. Februar 2022, GE-TV GDL vom 24. Februar 2022, Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des Zugpersonals vom 4. Januar 2019, gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, EinfTV LfTV vom 31. Januar 2009, K-EUTV vom 24. Februar 2022, 7. ÄnderungsTV vom 21. Dezember 1994, BetrRz-TV vom 05. September 2011, Konzern-JobticketTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022, TVA AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022, Zusatztarifvertrag 2021 AGV MOVE GDL vom 24 Februar 2022, Lzk-TV TV EXPRESS AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022, TV Corona Beihilfe 2021 AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022, Tarifvertrag 1/2019 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 04. Januar 2019 und 52. ÄnderungsTV unzulässig.
(1) Das für das Verfahren nach §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 ArbGG erforderliche Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nur gegeben, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag nach § 99 entschieden wird, der Tarifvertrag, dessen Anwendung im Betrieb festgestellt werden soll, noch gilt, auch wenn aufgrund des Neuabschlusses konkurrierender Tarifverträge im Verhältnis zu dem vorgenannten unverändert fortbestehenden Tarifvertrag eine neue Kollisionslage eintritt (ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 3; andere Auffassung: NK-ArbR/Bepler, 2. Auflage 2023, TVG § 4a Randnummer 72), weil unabhängig von der Kollision mit einem neuen Tarifvertrag unverändert die Anwendbarkeit ein- und desselben Tarifvertrages geltend gemacht wird. Deshalb ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der vor dem 26. März 2024 abgeschlossenen Tarifverträge der Beteiligten zu 1) nicht bereits mit Abschluss der Tarifverträge der Beteiligten zu 2) am 09.Oktober 2023 entfallen. Ist ein streitbefangener Tarifvertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits außer Kraft getreten oder durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse nur, wenn sich aus der Anwendung des früheren Tarifvertrags noch Rechtsfolgen für die antragstellende Tarifvertragspartei oder deren Mitglieder ergeben können (GMP/Schlewing/Günther-Gräff, 10. Auflage 2022, ArbGG § 99 Randnummer 12; ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 3; GK-ArbGG/Ahrendt, § 99 ArbGG, Randnummer 17). Der Wortlaut („... im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag ...“; §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, 99 Absatz 3 und 4 ArbGG) schließt nicht generell aus, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages in einem vergangenen Zeitraum zum Verfahrensgegenstand gemacht wird (andere Auffassung: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. April 2024 – 9 TaBV 44/23 –, Randnummer 109). Auch an der Rechtskraft des § 99 Absatz 3 ArbGG kann die Entscheidung über einen vergangenen Zeitraum teilhaben.
(2) Die Beteiligte zu 1) hat in Bezug auf die vorgenannten Tarifverträge keine Rechtsfolgen dargelegt, die sich hieraus für sie oder ihre Mitglieder nach ihrem Außerkrafttreten oder ihrem Neuabschluss am 26. März 2024 gegenwärtig noch ergeben können. Soweit sie auf die Wiederholungsgefahr oder auf die Verfahrensdauer abstellt, die eine rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung unmöglich machen könne, kann daraus kein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse abgeleitet werden. Das Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG dient der mit Rechtskraft für und gegen jedermann wirkenden Entscheidung (§ 99 Absatz 3 ArbGG) darüber, welcher Tarifvertrag im Betrieb Anwendung findet und somit Rechtsansprüche begründen kann. Der Herbeiführung eines praktisch unerheblichen Rechtsgutachtens durch die Arbeitsgerichte dient es nicht, selbst wenn ein streitbefangener Tarifvertrag vor der Entscheidung außer Kraft tritt oder durch einen neuen Tarifvertrag abgelöst wird. In diesem Fall gibt es auch keine Wiederholungsgefahr. Welcher der kollidierenden Tarifverträge nach § 4 a Absatz 2 TVG verdrängt wird, hängt von den Umständen zum Zeitpunkt des maßgeblichen Kollisionszeitpunktes ab. Kommt es zu einer neuen Kollisionslage, sind die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände maßgeblich, die Gefahr der Wiederholung besteht daher nicht.
dd) Im Übrigen sind die Hauptanträge zulässig.
(1) Soweit sich die Hauptanträge zu 2. und 4. auf andere als die vorgenannten Tarifverträge beziehen, können aus ihnen für die Mitglieder der Beteiligten zu 1) auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen hergeleitet werden. Das gilt für die unstreitig am 31. Mai 2022 neu abgeschlossenen oder wieder in Kraft gesetzten und über den 26. März 2024 hinaus unverändert wirksam gebliebenen Tarifverträge KonzernZÜTV vom 04. Januar 2019, Lp Tr ML vom 14. September 2015, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3a und § 84 LfTV vom 04. Januar 2019, Verlängerung BetrRz-TV GDL vom 24. Februar 2022 und Tarifvertrag 1/2021 zur Änderung des GDL-Tarifwerks DB vom 24. Februar 2022. Ferner gilt das für die Tarifverträge BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, LfTV, ZubTV, LrfTV, DispoTV, EVU FZITV AGV MOVE GDL, FDU-TV, NachwuchskräfteTV, KonzernRTV AG MOVE GDL, ÄTV ZVersTV 2021, ZVersTV / ÄTV ZVersTV 2021 / Verlängerungs-TV BetrRzTV, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL und bAV-FörderTV AGV MOVE GDL. Diese Tarifverträge sind zwar am 26. März 2024 von der Beteiligten zu 1) neu abgeschlossen worden, diese hat jedoch, von den anderen Beteiligten unwidersprochen, vorgetragen, dass sich aufgrund von in den von den Hauptanträgen zu 2. und 4. betroffenen Zeiträumen liegenden Sachverhalten für die Mitglieder der Beteiligten zu 1) auch gegenwärtig noch Rechtsfolgen für die Urlaubsplanung, Zusatzurlaub für Nachtarbeit und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL), für Einwendungen aus Schriftformklauseln, Wiedereinstellungsansprüche, Abmahnungsentfernungsansprüche, Schweigepflichten, Ausschlussfristen, Freistellungsansprüche, Entgeltumwandlungen, Bindungen nach Fortbildung, Jahresabschluss- und Prämienzahlungen sowie Rechtsschutzansprüche (LfTV, ZubTV, LrfTV, DispoTV, EVU FZITV AGV MOVE GDL), auf fortwirkenden Sonderkündigungsschutz (FDU-TV), auf Verfall von Ansprüchen, Gerichtsstand und Wohnraumunterstützung (NachwuchskräfteTV), auf Vertrauensschutz und Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge (KonzernRTV AG MOVE GDL), aufgrund fortwirkender Bestandsschließung (ÄTV ZVersTV 2021), für im Geltungszeitraum in den Ruhestand eingetretene Mitglieder der Beteiligten zu 1) (ZVersTV / ÄTV ZVersTV 2021 / Verlängerungs-TV BetrRzTV) sowie auf Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL; bAV-FörderTV AGV MOVE GDL) ergeben können.
(2) Der Hauptantrag zu 6. ist zulässig, soweit er sich auf gegenwärtig geltende und am 26. März 2024 abgeschlossene Tarifverträge der Beteiligten zu 1) bezieht. Soweit er auch zuvor abgeschlossene und unverändert wirksam gebliebene Tarifverträge der Beteiligten zu 1) erfasst (KonzernZÜTV vom 04. Januar 2019, Regelungsabrede Leistungsprämie Training für Instruktoren (Lp Tr ML) vom 14. September 2015, Gemeinsames Verständnis im Sinne des BuRa-ZugTV AGV MOVE Anlage 3 a und § 84 LfTV vom 04. Januar 2019, Verlängerung BetrRz-TV GDL vom 24. Februar 2022) ist der Hauptantrag zu 6. unzulässig, weil diese tarifvertraglichen Vereinbarungen bereits vom Hauptantrag zu 4. im Hinblick auf den Kollisionszeitpunkt vom 09. Oktober 2023 erfasst sind und insoweit am 26. März 2024 keine neue Kollision mit Tarifverträgen der Beteiligten zu 2) gegeben war. Es besteht kein Feststellungsinteresse, diese Tarifverträge in den Hauptantrag zu 6. im Hinblick auf einen nicht maßgeblichen Kollisionszeitpunkt erneut mit aufzunehmen.
b) Soweit die Hauptanträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Tarifverträge der Beteiligten zu 1) waren weder in den Zeiträumen vom 31. Mai 2022 bis zum 08. Oktober 2023 und vom 09. Oktober 2023 bis zum 25. März 2024 gemäß § 4 a Absatz 2 TVG auf die im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder der Beteiligten zu 1) anwendbar, noch sind sie es ab dem 26. März 2024.
aa) Gemäß § 4 a Absatz 2 Satz 1 und 2 TVG kann der Arbeitgeber nach § 3 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag). Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend am 31. Mai 2022, also bei Vereinbarung des zu diesem Zeitpunkt zuletzt abgeschlossenen Tarifwerks der Beteiligten zu 1), die im Hauptantrag zu 2. genannten Tarifverträge in ihren räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen mit den am 07. Oktober 2021 von der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) vereinbarten Tarifverträgen überschnitten und auch den Wahlbetrieb R.4.2. erfassten. Das Tarifwerk beider Gewerkschaften war auch nicht inhaltsgleich. Das Gleiche gilt mit Neuabschluss des Tarifwerks der Beteiligten zu 2) am 09. Oktober 2023 für die im Hauptantrag zu 4. genannten Tarifverträge und mit Neuabschluss oder Wieder-Inkraftsetzen des Tarifwerks der Beteiligten zu 1) am 26. März 2024.
bb) Vorliegend kann die Kammer nach Ausschöpfung aller ihr rechtlich gegebenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht feststellen, dass die Beteiligte zu 1) am 31. Mai 2022, am 09. Oktober 2023 oder am 26. März 2024 im Wahlbetrieb R.4.2. die meisten in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 4) stehenden Mitglieder hatte, was Voraussetzung für die von der Beteiligten zu 1) mit den Hauptanträgen zu 2., 4. und 6. angestrebte Feststellung ist.
(1) Die Beschwerdekammer hat den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§§ 90 Absatz 2, 83 Absatz 1 ArbGG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat zur Folge, dass es eine Darlegungslast und eine materielle Beweislast in zivilprozessualem Sinne im Beschlussverfahren nicht gibt. Kann der Sachverhalt nicht geklärt werden, so hat den Nachteil derjenige Beteiligte zu tragen, dessen Anspruch beziehungsweise Recht von dem Vorliegen des Sachverhalts abhängt (Helml/Pessinger/Helml, 5. Auflage 2021, ArbGG § 83 Randnummer 11). insbesondere trägt der Antragsteller im Beschlussverfahren die Gefahr, dass der für eine ihm positive Entscheidung erforderliche Sachverhalt mangels seiner oder der anderen Beteiligten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 83 Randnummer 94).
(2) Die entscheidungserhebliche Ermittlung der Mehrheit der im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder im Sinne von § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG setzt zwingend die Kenntnis der jeweiligen Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitglieder der konkurrierenden Gewerkschaften voraus, um diese zum Zwecke der Mehrheitsfeststellung ins Verhältnis setzen zu können. Zu der Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Mitglieder kann nur die jeweilige Gewerkschaft vortragen, weil nur sie über die Kenntnisse dazu verfügt. Es entspricht daher der Mitwirkungspflicht einer am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligten Gewerkschaft, die Anzahl ihrer im Betrieb zum Zeitpunkt der Kollision sich im Geltungsbereich überschneidender Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften beschäftigten Mitglieder darzulegen.
(a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 1) nicht bereits dadurch ihre aus § 83 Absatz 1 Satz 2 ArbGG folgende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes verletzt, dass sie in der Antragsschrift die Anzahl ihrer am 31. Mai 2022 im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder nicht wiedergab, obwohl sie keine Kenntnis betreffend die Namen und Beschäftigungszeiten der in diesem Wahlbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligte Gewerkschaft über die Beschäftigungsverhältnisse ihrer Mitglieder gesicherte Kenntnisse besitzt, so dass sie bezogen auf jeden denkbaren Stichtag ohne Weiteres zur Anzahl der in einem bestimmten Betrieb beschäftigten Mitglieder vortragen kann. Auch eine vom Arbeitsgericht erwähnte Mitgliederbefragung kann ihr diese gesicherten Kenntnisse nicht verschaffen, weil eine vollständige Beantwortung nicht gesichert und gegebenenfalls – zum Beispiel hinsichtlich der betrieblichen Anbindung – irrtumsbehaftet ist.
(b) Allerdings hat die Beteiligte zu 4) nach entsprechender Auflage der Kammer in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Absatz 1 Satz 2 ArbGG bezogen auf alle drei vorliegend maßgeblichen Kollisionszeitpunkte Namen und Geburtsdaten der im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden mitgeteilt. Nach Abgleich mit den ihr vorliegenden Mitgliederdaten war es der Beteiligten zu 1) nun möglich, die Anzahl ihrer zu jedem der Kollisionszeitpunkte im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder vorzutragen.
(3) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) steht Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) der Pflicht einer am Verfahren nach § 99 ArbGG beteiligten Gewerkschaft zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch Offenlegung der Zahl ihrer zum Kollisionszeitpunkt im Betrieb beschäftigten Mitlieder nicht entgegen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht der beteiligten Gewerkschaften lässt sich vorliegend nicht dadurch vermeiden, dass die eigentliche Auszählung einem Notar übertragen wird, der dann nur die Mehrheit einer Gewerkschaft feststellt oder dadurch, dass die Feststellungen des Gerichts betreffend die Mehrheit aufgrund von durch die beteiligten Gewerkschaften mitgeteilten oder notariell ermittelten Zahlen in einem nicht öffentlichen und auch den Beteiligten verschlossenen „In-Camera-Verfahren“ erfolgen.
(a) Vom Schutz des Artikel 9 Absatz 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Randnummer 131). Die gerichtliche Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Beschlussverfahren nach §§ 2 a Absatz 1 Nummer 6, § 99 ArbGG birgt die Gefahr, dass die Mitgliederstärke der Gewerkschaften im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt wird. Dies ist mit Rücksicht auf die in Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Parität zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber nach Möglichkeit zu vermeiden. Denn die Ungewissheit über die für die tatsächliche Durchsetzungskraft der Gewerkschaft wesentliche Mitgliederstärke in einer konkreten Verhandlungssituation ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereitschaft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 –, BVerfGE 146, 71-163, Randnummer 198).
(b) Demgegenüber ergibt sich aus den justiziellen Grundrechten aller an einem Verfahren nach § 99 ArbGG Beteiligten, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG) und jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 Absatz 1 GG). Ferner ist die rechtsprechende Gewalt ausschließlich den Richterinnen und Richtern anvertraut (Artikel 92 GG). Sofern das Gericht im Verfahren nach § 99 ArbGG nach Möglichkeit zu vermeiden hat, dass die Mitgliedsstärke einer Gewerkschaft offengelegt wird, steht dies in einem Spannungsverhältnis zu den justiziellen Grundrechten der am Verfahren Beteiligten. Denn diese verbieten es, entscheidungserheblichen Vortrag den Beteiligten vorzuenthalten und diesen keine Möglichkeit zu geben, sich zu diesem zu erklären und ihn durch abweichenden Vortrag gegebenenfalls zu bestreiten oder entscheidungserhebliche Feststellungen auf andere Personen als die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter zu übertragen.
(c) Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 – 3 AZR 15/20 –, BAGE 174, 138-178, Randnummer 84). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Offenlegung der Mitgliederstärke einer Gewerkschaft nach Möglichkeit zu vermeiden hat, während die Verletzung judizieller Grundrechte durch das Gericht zwingend zu unterlassen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung der Mitgliederstärke im Vergleich zu der namentlichen Benennung von Gewerkschaftsmitgliedern, etwa zum Zweck des Beweisantritts, einen geringeren Eingriff in Artikel 9 Absatz 3 GG darstellt. Hinzukommt, dass die Offenlegung der Mitgliederstärke im Verfahren nach § 99 ArbGG sich auf einen Zeitpunkt bezieht, der bei der Offenlegung in der Vergangenheit liegt und nicht notwendig den aktuellen Organisationsgrad im Betrieb beschreibt. Schließlich lässt sich aus der Kenntnis der Gesamtmitgliederanzahl in einem Betrieb nur sehr bedingt die Kampfkraft der Gewerkschaft ableiten. Gerade im vorliegend betroffenen Bereich, aber auch in Betrieben anderer Branchen besteht unabhängig vom Gesamtorganisationsgrad bereits bei hohem Organisationsgrad in betrieblichen Bereichen mit Schlüsselpositionen eine hohe Kampfkraft der Gewerkschaft. Die nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG erforderlichen Feststellungen bedürfen einer nach Beschäftigungsbereichen aufgeschlüsselten Ermittlung der Mitgliederanzahl aber nicht.
(d) Nach Abwägung der hier betroffenen Grundrechtspositionen der Beteiligten unter Berücksichtigung der jeweiligen Eingriffsintensität verbietet sich die Offenlegung der Mitgliederstärken der Beteiligten zu 1) und 2) zum Kollisionszeitpunkt vorliegend nicht. Die der Offenlegung der Gesamtmitgliederzahl der Beteiligten zu 1) und 2) im Wahlbetrieb R.4.2. ist mit einer relativ geringfügigen Beeinträchtigung ihrer Kampfkraft verbunden, eine Feststellung der entscheidungserheblichen Mehrheitsverhältnisse lässt sich demgegenüber ohne Offenlegung der Zahlen nur unter erheblicher Verletzung judizieller Grundrechte erreichen. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) darauf verweisen, das Gericht könne in Anwendung des § 58 Absatz 3 ArbGG von Amts wegen eine öffentliche Urkunde in Gestalt einer notariellen Erklärung einholen, in welcher Feststellungen zu der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitglieder der beteiligten Gewerkschaften niedergelegt sind, besteht dafür bereits keine gesetzliche Grundlage. § 58 Absatz 3 ArbGG, wonach der Beweis über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb auch durch eine öffentliche Urkunde erbracht werden kann, sieht ebenso wie § 420 ZPO vor, dass die Urkunde durch die Beteiligten vorgelegt wird. Der Urkundenbeweis umfasst dagegen nicht, dass das Gericht eine (öffentliche) Urkunde errichten lässt (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. April 2024 – 9 TaBV 44/23 –, Randnummer 118). Dass der beteiligten Gewerkschaft durch die Vorlage einer notariellen Urkunde Kosten entstehen, widerspricht der Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens (§ 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz) nicht, weil es hier um den Beteiligten durch das Beschlussverfahren entstehende Kosten geht, die diese selbst zu tragen haben (BAG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 7 ABR 10/93 –, BAGE 77, 273-285, Randnummer 24). Entscheidend ist jedoch, dass die Offenlegung der Mitgliederzahlen auch dann nicht unterbleibt, wenn sie von einem gerichtlich bestellten Notar ermittelt und sodann zur Grundlage der gerichtlichen Feststellungen gemacht werden. Um dies auszuschließen, müsste das Gericht die Feststellungen des Notars unter Verschluss halten, dürfte sie nicht zur der der Akteneinsicht unterliegenden Gerichtsakte nehmen und könnte den Beteiligten auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Entscheidung würde auf den Beteiligten unbekannten Tatsachenfeststellungen beruhen, diese könnten die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln nicht überprüfen. Ein solches Geheim- oder „In-Camera“-Verfahren lässt sich nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbaren. Das alternativ von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgeschlagene Vorgehen, wonach allein ein vom Gericht bestellter Notar die Mitgliederzahlen feststellt, jedoch nicht in die dem Gericht vorzulegende öffentliche Urkunde aufnimmt, aus der sich sodann allein seine Erklärung ergibt, welche Gewerkschaft nach seinen, gegebenenfalls hinsichtlich des Vorgehens abstrakt beschriebenen Feststellungen, die Mehrheitsgewerkschaft sei, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gleichermaßen und stellt außerdem eine Übertragung rechtsprechender Gewalt auf eine nicht zum richterlichen Spruchkörper gehörende Person dar, die sich mit Artikel 97 und 101 Absatz 1 Satz2 GG nicht vereinbaren lässt.
cc) Mangels Vortrags der Beteiligten zu 1) zu der Anzahl ihrer am 31. Mai 2022, 09. Oktober 2023 und 26. März 2024 im Wahlbetrieb R.4.2. der Beteiligten zu 4) beschäftigten Mitglieder kann die Kammer den Hauptanträgen entsprechende Feststellungen nicht treffen. Weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sind ihr ohne Verstoß gegen Artikel 92, 101 Absatz 1 Satz 2, 103 Absatz 1 GG nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Beteiligten zu 1), weil der Erfolg ihres Begehrens von dem Vorliegen des Sachverhalts abhängt, dessen Feststellung den von der Beteiligten zu 1) unterlassenen Vortrag voraussetzt. Ist das Arbeitsgericht nach Erschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem im Antrag genannten Tarifvertrag um den der Mehrheitsgewerkschaft handelt, ist der Antrag deshalb abzuweisen (ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 4). Dass auch die Beteiligte zu 2) trotz entsprechender gerichtlicher Auflage nicht zu der Anzahl ihrer zu den Stichtagen im Wahlbetrieb R.4.2. beschäftigten Mitglieder vorträgt, steht dem nicht entgegen, weil sie die beantragte Feststellung nicht begehrt. Ob deshalb die beiden (kollidierenden) Tarifverträge nach § 3 Absatz 1 TVG im Wahlbetrieb R.4.2. gelten (ErfK/Koch, am angegebenen Ort), lässt die Kammer dahinstehen, weil diese Feststellung nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 99 ArbGG ist.
c) Die Hilfsanträge zu 3., 5. und 7. sind unzulässig. Antragsgegenstand im Verfahren nach § 99 ArbGG ist nach der Verweisungskette in § 99 Absatz 1 ArbGG die Entscheidung über den nach § 4 a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. Der Antrag ist daher auf die positive Feststellung der Anwendbarkeit des behaupteten Mehrheitstarifvertrages zu richten (ErfK/Koch, 24. Auflage 2024, ArbGG § 99 Randnummer 2). Für die mit den Hilfsanträgen begehrte Feststellung der Nichtanwendbarkeit der von der Beteiligten zu 2) abgeschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) besteht kein Feststellungsinteresse, denn auch wenn die Beteiligte zu 2) im Wahlbetrieb R.4.2. Mehrheitsgewerkschaft ist, finden ihre Tarifverträge auf die Mitglieder der Beteiligten zu 1) keine unmittelbare und zwingende Anwendung. Während der Verdrängung des Minderheitstarifvertrages sind die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft ohne Tarifvertrag und damit tariflos gestellt (Wiedemann/Jacobs, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 a Randnummer 311). Wendet der Arbeitgeber die Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft gleichwohl auf die Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft an, kann sich die Minderheitsgewerkschaft dagegen mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen (dazu LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2023 – 16 Sa 155/22).
3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 92 Absatz 1 Satz 2, 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen.