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Normenkontrolle, Corona, SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, Maskenpflicht in der Grundschule, testabhängiges Zutittsverbot für Grundschüler, Testobliegenheit, Testpflicht (keine), medizinische Maske, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei außer Kraft getretenen Normen, Bildungsanspruch, infektionsschutzrechtliche Zugangsvoraussetzungen für Teilnahme am Präsenzunterricht, Infektionsgefahren durch Schulbetrieb, Robert-Koch-Institut


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 5. Senat Entscheidungsdatum 22.01.2025
Aktenzeichen 5 A 39/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0122.5A39.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 47 VwGO, 17 Abs. 1; 17a Abs.1 7. SARS-CoV-2-EindV, 28a; 28b IfSG, 2 Abs. 2 Satz 1; 7 abs. 2; 80 GG

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller zu 1. und 2. und ihr Sohn, der am 6_____ geborene Antragsteller zu 3., leben in B_____. Von August 2020 an besuchte der Antragsteller zu 3. die erste Klasse der Grundschule. Sie begehren die nachträgliche Feststellung, dass § 17 Abs. 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl. II/24, S. 1) in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung vom 23. April 2021 (GVBl. II/41, S. 1), soweit die dort geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 galt, und § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, wonach der Zutritt zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verboten war, unwirksam gewesen sind.

Die beanstandeten Vorschriften lauteten:

§ 17
Schulen

(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,
  2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  3. für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(2) - (6) …

§ 17a
Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Absatz 2 vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder ein-richtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist.

(2) Zur Umsetzung der Testpflicht nach § 28b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes haben Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorzulegen. Liegt dem Testergebnis ein Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zugrunde, der ohne fachliche Aufsicht durchgeführt worden ist, hat die getestete Person oder, sofern sie nicht volljährig ist, ein Sorgeberechtigter dieser Person als Nachweis eine Bescheinigung über das Testergebnis zu unterzeichnen.

(3) …

Den am 26. April 2021 eingegangenen Normenkontrollantrag begründeten die Antragsteller insbesondere damit, dass die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske während der Schulzeit und zur Durchführung regelmäßiger Testungen mit einem Antigen-Schnelltest den Antragsteller zu 3. in seinen Grundrechten verletze, weil die gesundheitlichen Risiken dieser Maßnahmen für Grundschulkinder nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden seien.

Den zugleich gestellten Antrag der Antragsteller, die Regelungen der §§ 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, wies der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Mai 2021 (OVG 11 S 64/21) zurück. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge (OVG 11 RS 4/21) blieb ebenfalls ohne Erfolg

Die angegriffene Verordnung trat mit Wirkung zum 16. Juni 2021 außer Kraft.

Die Antragsteller machen zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend:

Mit dem Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschriften sei ihre Antragsbefugnis nicht entfallen. Ein Anspruch auf Entscheidung in der Hauptsache ergebe sich schon aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, auf die sie sich wegen der fortwirkenden, tiefgreifenden und gewichtigen Grundrechtseingriffe berufen könnten, die sie aufgrund der nur kurzzeitig geltenden Regelungen erlitten hätten.

Durch die Pflicht, während des gesamten Schulaufenthalts eine medizinische Maske zu tragen, verbunden mit der ab dem 19. April 2021 geltenden Testpflicht durch § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV, sei ein aus Elternsicht nicht mehr zu verantwortender Zustand erreicht worden; die körperlichen und psychologischen Beeinträchtigungen, die die angegriffenen Verpflichtungen nach Einschätzung der Eltern für den Antragsteller zu 3. zur Folge gehabt hätten, seien nicht mehr hinnehmbar gewesen. Sie hätten festgestellt, dass der Antragsteller zu 3. abends müde und abgeschlagen gewesen sei, was sie auf die beschriebene Überforderungssituation und insbesondere darauf zurückgeführt hätten, dass alle Kinder der ersten Klasse einschließlich der Lehrkräfte während des gesamten Schulbetriebs ihr Gesicht hinter einer Maske hätten verbergen müssen. Die Schüler hätten aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Maske psychosoziale Einschränkungen erfahren, die auf der praktisch vollständigen Ausschaltung jeder üblicherweise durch die Mimik erfolgenden Kommunikation beruht habe. Die betroffenen Schüler seien hierdurch Irritationen unterlegen, die bleibende Störungen für die Fähigkeit zu sozialer Interaktion nach sich hätten ziehen können. Das Tragen einer medizinischen Maske habe bei Kindern im Alter des Antragstellers zu 3. erwiesenermaßen zu einer CO2-Rückatmung geführt und zu einer Unterversorgung der Lunge und des Körpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand der ausschließlich für Erwachsene hergestellten medizinischen Masken. Wissenschaftliche Gefährdungsbeurteilungen für Kinder hätten nicht existiert. Entsprechendes habe für die sogenannten FFP2-Masken gegolten, die ebenfalls ausschließlich für Erwachsene konzipiert gewesen seien. Dem Antragsteller zu 2., der eine Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert habe und auch als Arbeitsschutzbeauftragter tätig sei, sei bekannt, dass die von der Regelung des § 17 der Verordnung geforderten medizinischen Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte „Atemschutzgeräte“ im Sinne des Arbeitsschutzrechts eingestuft würden.

Außerdem seien ihm die gesundheitlichen Risiken bekannt, die sowohl von diesen Masken als auch von den durch § 17a der Verordnung geforderten Antigen-Schnelltest für Kinder im Grundschulalter ausgegangen seien. Die auf dem Markt erhältlichen Tests sollten nach den Produkterläuterungen der Hersteller grundsätzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden. Der massenhafte und anlasslose Einsatz von Antigen-Schnelltests habe im Widerspruch zu den Empfehlungen der Hersteller und auch den beim RKI verfügbaren Informationen gestanden. Die gerade für Kinder von den Antigen-Schnelltest ausgehenden Gesundheitsgefahren seien nicht bekannt gewesen, weil die einschlägigen Tests selbst für Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und lediglich über eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verfügt hätten. Die in die Nase einzuführenden Test-Utensilien seien mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln behaftet gewesen, welche Chemikalien enthielten, die durch das Umweltbundesamt als krebserregend eingestuft worden seien. Schließlich ergebe sich aus den Produktinformationen der am Markt erhältlichen Antigen-Schnelltests, dass sie nur von fachkundigem Personal hätten angewendet werden sollen.

Die mit § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verfügte Verpflichtung des Antragstellers zu 3., während des Schulbesuchs praktisch ununterbrochen eine Maske tragen zu müssen, habe gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. dem betroffenen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Zum einen sei bei Erstklässlern wie dem Antragsteller zu 3. mit dieser Verpflichtung nicht lediglich ein „Bagatelleingriff“ in seine körperliche Unversehrtheit verbunden gewesen und zum anderen lasse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezielte staatliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich nur zu, wenn es sich um wenig belastende Eingriffe auf gesetzlicher Grundlage handele, die keine dauerhaften Gesundheitsschäden zurücklassen könnten. Selbst wenn es tatsächlich zutreffend gewesen sei, dass im vorliegenden Fall die Belange des Kindeswohls hinter die Schutzzwecke des Infektionsschutzrechts hätten zurücktreten müssen, weil dieser als noch gewichtiger anzusehen gewesen sein sollte als das betroffene Kindeswohl, hätten diese übergeordneten Schutzzwecke des Infektionsschutzrecht im vorliegenden Fall zurücktreten müssen, weil das ständige Tragen medizinischer Masken die Gefahr bleibender psychischer und körperlicher Schäden in sich geborgen habe. Die fraglichen Grundrechtseingriffe hätten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt werden können. Die nach dem Gesetzesvorbehalt auch bei Grundrechtseingriffen im Schulverhältnis erforderliche Rechtsgrundlage habe sowohl für die Pflicht zum Tragen einer Maske als auch für die Voraussetzung einer Testung für die Teilnahme am Schulunterricht gefehlt. Da in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG die Anordnung einer Maskenpflicht nicht ausdrücklich vorgesehen sei, und verbindliche Bekleidungsregelungen im Schulrecht nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für verfassungsgemäß gehalten würden, sei die durch § 17 der Verordnung vorgesehene pauschale Maskenpflicht als unzulässig und rechtlich unwirksam zu beurteilen gewesen. Im Übrigen berührten staatliche Regeln, die die Bekleidung des Gesichts bzw. des Kopfes beträfen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. „Kopftuchverbot“ den Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 GG) bzw. der aus dieser fließenden und deshalb ebenfalls unantastbaren Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

Da die auf das Schulverhältnis zugeschnittene Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht von der allgemeinen Regelung der Maskenpflicht in § 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV – insbesondere der dortigen Regelung einer Ausnahme bei Vorlage eines die Unzumutbarkeit entsprechenden ärztlichen Attests – ausgenommen worden sei, sei die Schule bzw. die Schulleitung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV berechtigt gewesen, ärztlich attestierte „konkrete Angaben“ über die Gründe der Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske zu fordern. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG schwer zu vereinbaren gewesen. Denn dieses Recht schütze auch generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Darüber hinaus habe das Testerfordernis in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, indem der Zutritt zum Schulgebäude davon abhängig gemacht worden sei, dass die betroffenen Personen die Erhebung ihrer Gesundheitsdaten dulden.

Der Antragsgegner habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Regelungen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer abstrakten Gefahr ermittelt, um derart schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen zu rechtfertigen. Insbesondere hätten tatsächliche Anhaltspunkte für die hohe Gemeingefährlichkeit des Corona-Virus beim Schulbesuch durch „unmaskierte“ Kinder und die Geeignetheit der Grundrechtseingriffe für die Gefahrenabwehr festgestellt werden müssen. Der Antragsgegner habe übersehen, dass eine Corona-Infektion von Kindern im Grundschulalter nach sachverständiger Auffassung für diese unbedeutend sei und keine generellen Grundrechtsbeschränkungen erfordert habe. Vielmehr habe er die psychosozialen und gesundheitlichen Folgen des verhängten „FFP2-Maskierungsgebotes“ für das weitere Leben der betroffenen Kinder nicht ermittelt und folglich nicht bei seiner Abwägung berücksichtigen können. Diese Folgen hätten bereits vor Erlass der angegriffenen Regelungen durch wissenschaftlich qualifizierte Sachverständige aller einschlägigen Fachrichtungen festgestellt werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der wissenschaftlichen Gutachten des „sogenannten Robert-Koch-Instituts“, bei dem es sich um eine weisungsgebundene staatliche Behörde des Bundes und damit um eine befangene Stelle handle, werde bestritten. Obwohl die Pandemie zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits über ein Jahr lang angedauert habe, seien die bestehenden wissenschaftlichen Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ignoriert worden.

Die für die Voraussetzung einer Testung für die Teilnahme am Schulunterricht erforderliche Rechtsgrundlage habe sich weder aus § 45 Abs. 1 BbgSchulG (Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen) noch aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben.

§ 17a der 7. SARS-COV-2-EindV habe zudem gegen § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. §§ 24, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1, 29 Z. 2 OBG verstoßen, wonach Polizeiverfügungen nichts verlangen dürften, was aus tatsächlichen Gründen niemand durchführen könne. Die Regelung habe schon gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, weil nicht klar gewesen sei, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“ gestellt worden seien. Aufgrund des Umstands, dass durch die gebräuchlichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sinnvolle Resultate nur erreichbar gewesen seien, wenn die Testung durch fachkundiges und hinreichend neutrales Personal durchgeführt worden sei, habe es sich bei dem Testerfordernis des § 17a der Verordnung um eine praktisch nicht durchführbare Maßnahme und zudem um ein weitestgehend untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahr gehandelt. Den personensorgeberechtigten Eltern, welche die wöchentliche zweimalige Testung mit nur von Fachpersonal durchzuführenden Tests selbst vornehmen sollten, sei es aufgrund ihres Laienstatus nicht gestattet gewesen, die dazu notwendigen körperlichen Eingriffe (Einführen des Test-Utensils in die Nase des Kindes) vorzunehmen, die grundsätzlich den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt hätten. Die „Zwangstestungen“ hätten überdies im Widerspruch zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG gestanden, wonach invasive Eingriffe nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen geduldet werden müssten.

Mit der Testpflicht seien zivile Bevölkerungsgruppen – hier die Eltern gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern – in die Pflicht genommen worden, Grundrechtseingriffe zwangsweise durchzusetzen, die eigentlich staatlichen Stellen vorbehalten seien. Dies führe zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Omnipräsenz des Staates und zur ständigen Überwachung eines Bevölkerungsteils. Es sei verfehlt, eine Schutzpflicht des Staates anzunehmen, die Eingriffe in den Wesensgehalt der Grundrechte rechtfertige, um dem Bürger ein allgemeines Lebensrisiko abzunehmen. Im Hinblick auf § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG werde angeregt, die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Das Inkrafttreten des § 28b IfSG am 24. April 2021 habe nicht zu einer Heilung der in Rede stehenden, zuvor bereits in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 und § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geführt. Die Regelung des § 28b Abs. 3 IfSG sei ein gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 115a GG verfassungswidriges Notstandsgesetz, da es durch „Hochzonung“ der gleichlautenden Regelung der 7. SARS-CoV-2-EindV auf die Ebene eines Bundesgesetzes eine Ausschaltung effektiven Rechtsschutzes und damit eine Aufhebung des Gewaltenteilungsprinzips bezweckt habe. Zudem habe es die in dieser Regelung liegende Aufhebung der durch Art. 1 bis 20 GG geschützten Menschenrechte von der Bekanntgabe einer „offensichtlich gegriffenen“, hinsichtlich Art und Prämissen der Ermittlung im freien Ermessen des Robert-Koch-Instituts stehenden und gerichtlich nicht überprüfbaren statistischen Zahl abhängig gemacht, was unter Berücksichtigung der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zulässig gewesen sei. Deshalb werde angeregt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit des § 28b IfSG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass §§ 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021 (GVBl. II/24, S. 1) in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 23. April 2021 (GVBl. II/41, S. 1) unwirksam gewesen sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er vor, es fehle bereit an einem berechtigten individuellen Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten der angegriffenen Normen. Der Gesetzgeber habe für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung geschaffen, weshalb die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse. Jedenfalls hätten die Antragsteller die Schwere der behaupteten Grundrechtseingriffe nicht substantiiert dargelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 11 S 64/21) und das Verfahren der diesbezüglichen Anhörungsrüge (OVG 11 RS 4/21) umfasst und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1, 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV.

2. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4/00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffenen Normen in einem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, juris Rn. 12 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 9).

a) Die Antragsteller waren bis zum Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschriften antragsbefugt.

Sie haben hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen den minderjährigen Antragsteller zu 3. als davon betroffenen Schüler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG (Recht auf schulische Bildung) und in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzte.

Die von ihnen angegriffene Regelung in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV über den Zutritt zu Schulen und die dafür vorausgesetzte Pflicht zur Beibringung eines Nachweises eines negativen Testergebnisses konnte den minderjährigen Antragsteller zu 3. als davon betroffenen Schüler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG (Recht auf schulische Bildung) und aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzen. Die Antragsteller zu 1. und 2. konnten als die ggf. für die Unterzeichnung einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis zuständigen Eltern ebenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und zudem in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG betroffen sein.

b) Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht entgegen, dass die Verordnung einschließlich der angegriffenen Vorschriften mit Ablauf des 15. Juni 2021 außer Kraft getreten ist (vgl. § 30 Satz 2 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg - SARS-CoV-2-Umgangsverordnung [SARS-CoV-2-UmgV] vom 15. Juni 2021, GVBl. II/62, S. 1).

Ein gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift – wie hier – während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin die Antragsteller weiterhin geltend machen können, durch die Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 11).

Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 12 ff. und Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8/21 -, juris Rn. 6 sowie vom 2. September 1983 - 4 N 1/83 -, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich unter anderem daraus ergeben, dass ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird und gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2023 - 1 CN 1/22 -, juris Rn. 12, vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 -, juris Rn. 14 und vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.).

Die „Corona-Verordnungen“, die alle Bundesländer seit März 2020 auf der Grundlage von § 32 und § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erließen, waren dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf eine kurze Geltungsdauer angelegt waren mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft traten, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden konnte. Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgte stets unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 25 und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 14). Eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt auch deshalb nahe, weil die darin enthaltenen Ge- und Verbote die grundrechtlichen Freiheiten häufig schwerwiegend beeinträchtigten und sie zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedurften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

Danach ist im vorliegenden Fall ein schützenswertes Interesse der Antragsteller an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelungen anzuerkennen. Die zur Prüfung gestellten Normen hatten eine kurze Geltungsdauer (23. April 2021 bis 15. Juni 2021), innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte. Des Weiteren machen die Antragsteller in hinreichender Weise Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das hier die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der in §§ 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Beschränkungen rechtfertigt. Nach ihrem Vorbringen haben die Maßnahmen erheblich in die Gestaltung ihres Alltags- und Privatlebens eingegriffen, indem für den Schulbesuch des Antragstellers zu 3. infektionsschutzrechtliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. Die zur Bedingung des Schulbesuchs erhobenen Pflichten zum Tragen einer medizinischen Maske sowie zur regelmäßigen Testung und die bei Nichtbefolgung dieser Pflichten grundsätzlich eintretende Folge des Ausschlusses vom Präsenzunterricht waren in ihrer grundrechtlichen Bedeutung und in ihren Auswirkungen für den Antragsteller zu 3. als betroffenem Schüler sowie auch für die Antragsteller zu 1. und 2. als betroffene Eltern nicht von einem so geringen Gewicht, dass bezüglich dieser Maßnahmen systematische Rechtsschutzlücken durch die nur kurzzeitige Geltungsdauer der entsprechenden Regelungen zumutbar erscheinen würden. Das Gewicht der Verknüpfung der Teilhabemöglichkeit der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht mit den genannten Bedingungen wurde nicht dadurch wesentlich abgemildert, dass ggf. eine Beschulung im Wege des Distanzunterrichts stattfinden konnte. Denn der Distanzunterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungsmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts und des Schullebens sowie – bezüglich der hier betroffenen jüngeren Kinder – auch hinsichtlich des entstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Alternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 45 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 45 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 20 ff.; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weitgehendes Verständnis des Feststellungsinteresses in „Corona-Fällen“ erkennen lassen; siehe zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ferner auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris Rn. 11).

3. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller war durch § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I, S. 802), das am 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 23). Nach dieser Vorschrift war die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht war nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Die durch die Sechste Änderungsverordnung mit Wirkung zum 24. April 2021 vorgenommenen Änderungen der hier streitgegenständlichen §§ 17, 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV dienten insoweit der Anpassung an das nunmehr geltende Bundesrecht (vgl. Allgemeine Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021, GVBl. II/41, S. 6 f., Ziffern 6. bis 9.).

Zwar ist die Norm des § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG selbst kein tauglicher Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 VwGO. Das Rechtsschutzbedürfnis für die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Gesetzes- und Verordnungsregelungen bleibt aber erhalten, da den Betroffenen andernfalls in jedem Verfahren das Fortbestehen der jeweils anderen (Bundes- oder Landes-) Regelung entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 25). Zudem regelte die bundesrechtliche Vorschrift des § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG in dessen zweitem Halbsatz auch nur, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig war für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, und enthielt in § 28b Abs. 9 Satz 1 IfSG eine Legaldefinition für den Begriff der anerkannten Tests. Diese Vorschriften gingen den entsprechenden Regelungen in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV gemäß Art. 31 GG zwar vor. Gemäß § 28b Abs. 5 IfSG blieben aber weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt. Dies bedeutete, dass bereits bestehende und künftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder (vor allem nach den §§ 28 ff., 32 IfSG) ebenso wie in Gestalt von Allgemeinverfügungen, Einzelverwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen der Behörden, insbesondere der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weiter gültig waren, soweit sie über die in § 28b IfSG vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgingen, das heißt gleichsam zu einem stärkeren Infektionsschutz führten, oder soweit die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Inzidenzwerte nicht überschritten oder wieder unterschritten wurden. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen dienten lediglich dazu, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 19/28444, S. 15 zu § 28b Abs. 4 der seinerzeitigen Entwurfsfassung). Die hier angegriffene Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ging insoweit über § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG hinaus, als danach allen Personen, die keinen der Ausnahmetatbestände erfüllten, der Zutritt zu Schulen – und nicht nur die Teilnahme am Präsenzunterricht – untersagt war, die der jeweiligen Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegten, weshalb insoweit auch das Interesse an ihrer gerichtlichen Kontrolle weiterhin anzuerkennen ist.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass §§ 17 Abs. 1, 17 a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. April 2021 unwirksam gewesen sind. Die Regelungen beruhten auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und waren formell und materiell rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen auch für Grundschüler der Klassen 1 bis 4 vorschrieb, waren § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 16, Abs. 3 und 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2021 (BGBl. I, S. 802). Dabei handelt es sich um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung.

Gemäß § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 32 Satz 2 IfSG können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten Schutzmaßnahmen können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag nach Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gemäß Nr. 16 unter anderem die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen gehören. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

a) Die Ermächtigungsgrundlage begegnete zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 76 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 31 ff.; ferner auch Urteil des Senates vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris Rn. 55 und Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 47). Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht hinsichtlich keiner der genannten Rechtsgrundlagen Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rn. 82 ff.).

aa) Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG waren Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt. Denn durch den in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG normierten dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hatte der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen. Unter anderem war dort die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ausdrücklich als mögliche Maßnahme beschrieben. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 28a IfSG (BT-Drs. 19/23944, S. 21) hieß es: „Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen, eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“

bb) Soweit die Antragsteller rügen, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG habe die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen nicht ausdrücklich vorgesehen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ermöglichte die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als notwendige Schutzmaßnahme und bot gemeinsam mit § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV bestimmte Maßnahme (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 35). Dass diese vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung (vgl. BT-Drucks. 19/23944 S. 32) als zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angesehene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung quasi „vor die Klammer gezogen“ und nicht im Kontext der jeweiligen Anwendungsfälle (neben Schulen zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzelhandels, bei Erbringung körpernaher Dienstleistungen, in Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens u. ä.) geregelt worden war, änderte daran nichts. Es zeigte vielmehr, dass es sich bei der in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV geregelten Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innen- und Außenbereichen von Schulen nicht – wie bei den von den Antragstellern vergleichsweise angeführten Bekleidungsverboten – um eine aus dem besonderen Schulverhältnis abgeleitete Anordnung handelte, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme, die (nur) deshalb auch in Schulen galt, weil auch dort viele Menschen aufeinandertrafen und sich über eine längere Zeit in relativ engen Innenräumen aufhielten. Der Verringerung des dabei – nicht nur, aber auch – in Schulen entstehenden Infektionsrisikos bezweckte die in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorgesehene und in der 7. SARS-CoV-2-EindV unter anderem mit § 17 Abs. 1 umgesetzte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Umfang der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere an der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen orientierte (sog. Sieben-Tage-Inzidenz). Ihr Einwand, der Sieben-Tage-Inzidenzwert sei ein „offensichtlich gegriffener“ und hinsichtlich der Art der Ermittlung im freien Ermessen des RKI stehender Wert, begründet keine Bedenken gegen die Tauglichkeit dieses Wertes. Das Bundesverfassungsgericht hat die regional bezogene Sieben-Tage-Inzidenz als geeigneten Anknüpfungspunkt für abgestufte Maßnahmen zur Pandemieeindämmung erachtet, weil es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen gehandelt und dieser für jeden einfach und nachvollziehbar zur Verfügung gestanden habe, weil er durch das RKI tagesaktuell erhoben und veröffentlicht worden sei. Nahezu sämtliche sachkundige Dritte hätten die Sieben-Tage-Inzidenz als sensibles Frühwarnzeichen bewertet, das zu einem frühen Zeitpunkt Reaktionen ermöglicht habe. Dabei hätten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21 NE -, juris Rn. 78 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 43).

b) Die auf Grundlage der genannten Verordnungsermächtigung erlassene Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung genügte den formellen Voraussetzungen.

aa) Das (damalige) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz war für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zuständig, da die entsprechende Ermächtigung der Landesregierung nach § 32 Satz 1 IfSG durch § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) des Landes Brandenburg vom 27. November 2007 (GVBl. II Nr. 27, S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 31), auf das für Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen worden war (vgl. § 32 Satz 2 IfSG).

bb) Den Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG wurde ebenfalls entsprochen. Danach waren Rechtsverordnungen, die – wie hier – nach § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen wurden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen (vgl. zu den Anforderungen Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Der streitgegenständlichen Verordnung war sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV vom 23. April 2021, eine entsprechende Begründung beigefügt, die die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent machte und hinreichend erläuterte, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten (vgl. GVBl. II/41, S. 6 ff.; allgemeine Begründungen der Ursprungsfassung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. März 2021 sowie aller weiteren Änderungsverordnungen auch abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv_06_03_2021/attachments/251512).

Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG. Entsprechendes galt für die nachfolgenden Änderungen einschließlich der Änderungsverordnung vom 23. April 2021, mit der die Geltung bis zum 16. Mai 2021 verlängert worden war (vgl. § 28 der 7. SARS-CoV-2-EindV).

c) Die Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage lagen vor (aa) und die Regelung war mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Sechsten Änderungsverordnung am 23. April 2021 sowie innerhalb des Geltungszeitraums dieser Fassung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. April 2021 bis zum 10. Mai 2021 vor.

Bei der Bewertung sind die durch das RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber hat dem RKI gemäß § 4 IfSG die Aufgabe zugewiesen, die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen zu erheben und zu evaluieren. Zu den Aufgaben des RKI gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 55 ff.; zur Bedeutung auch BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 178). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 234 ff.). Solche Mängel zeigen die Antragsteller mit dem pauschalen Vorwurf, bei dem RKI handle es sich um eine „befangene“ Behörde des Bundes, nicht auf.

aaa) Voraussetzung für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie der Coronavirus-Krankheit COVD-19 war gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden waren (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder es sich ergab, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Im maßgeblichen Zeitraum wurden im gesamten Bundesgebiet und damit auch in Brandenburg nach der Einschätzung des RKI fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Zur Infektionslage in Deutschland lagen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des RKI vor (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 23. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/April_2021/Archiv_Apr_2021.html):

„Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 insgesamt stark an und liegt deutlich über 100/100.000 Einwohner. Nach einem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen über Ostern hat sich der starke Anstieg der Fallzahlen zunächst fortgesetzt. In der letzten Woche hat sich die Zunahme der berichteten Fälle abgeschwächt. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1.

Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat.

Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (s. u. a. Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie). Darüber hinaus muss der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden, d. h. Familien und Beschäftigte sollten ihr Infektionsrisiko außerhalb der Kita oder Schule entsprechend der Empfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer Erkrankung 5-7 Tage zuhause bleiben. Falls es zu Erkrankungen in einer oder mehreren Gruppen kommt, sollte eine frühzeitige reaktive Schließung der Einrichtung aufgrund des hohen Ausbreitungspotenzials der neuen SARS-CoV-2 Varianten erwogen werden, um eine weitere Ausbreitung innerhalb der Kita und in die betroffenen Familien zu verhindern.

Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 12%. Die drei aktuell bekannten besorgniserregenden Virusvarianten (Variants Of Concern, VOC) der Linie B.1.1.7 (erstmals nachgewiesen in Großbritannien), der Linie B.1.351 (erstmals nachgewiesen in Südafrika) und der Linie P.1 (erstmals nachgewiesen in Brasilien) werden mit verstärkter Probensequenzierung und Datenerfassung im Deutschen elektronischen Sequenzdaten-Hub (DESH) (www.rki.de/covid-19-desh) im Rahmen der Integrierten Molekularen Surveillance (IMS) intensiv beobachtet.

Insgesamt ist die VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich.

Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7. führt aktuell zu einer ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen.

[…]

Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen sind daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen.“

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag am 23. April 2021 deutschlandweit bei 164 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Am 30. April 2021 und auch am 10. Mai 2021 schätzte das RKI in seiner Risikobewertung die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen weiterhin insgesamt als „sehr hoch“ ein. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag deutschlandweit am 30. April 2021 bei 153 Fällen und am 10. Mai 2021 bei 119 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen in Privathaushalten, Kitas und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld erfordere die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen, insbesondere die regelmäßige und intensive Lüftung von Innenräumen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies sei vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden. Die aktuelle Situation erfordere den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 30. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/April_2021/Archiv_Apr_2021.html und vom 10. Mai 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Mai_2021/Archiv_Mai_2021.html?nn=16911042).

bbb) Der Deutsche Bundestag hatte zudem – wie in § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzt – am 25. März 2020 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C), deren Fortbestehen er am 18. November 2020 (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24100 D und 24109 C) und am 4. März 2021 (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/215, S. 27052 C) bestätigte.

ccc) Auch die sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen – insbesondere die Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – waren wie dargelegt nicht nur landes-, sondern auch bundesweit erfüllt, weshalb der Verordnungsgeber bundesweit abgestimmte, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben hatte (§ 28a Abs. 3 Satz 5, Satz 9, Satz 10, Satz 11, Satz 13 IfSG; vgl. zur Handlungspflicht BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). Die 7-Tage-Inzidenz lag in Brandenburg am 4. März 2021 bei 64,2, wobei in einzelnen Kommunen auch Werte von 122,5, 119,8 und 91,3 erreicht wurden. In 10 von 18 Kommunen wurde der Schwellenwert von 50 bereits zu diesem Zeitpunkt überschritten (vgl. Allgemeine Begründung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021, GVBl. II/24, S. 21). Im Zeitraum bis zum 16. April 2021 stieg die landesweite 7-Tage-Inzidenz deutlich an und betrug 145,4. Einzelne Kommunen erreichten Werte von 241,8, 223,7, 207,2 und 195,6. Lediglich drei Kommunen unterschritten einen Wert von 100 (vgl. Allgemeine Begründung zur Fünften Änderungsverordnung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April 2021, GVBl. II/39, S. 8).

ddd) Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zählte nach § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 16 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu den möglichen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen konnten – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jede Person im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sein, umfassten also auch die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.; ausführlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 97 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63 ff.).

bb) Die streitgegenständliche Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV stand im Einklang mit höherrangigem Recht. Soweit sie in den Gewährleistungsgehalt von Grundrechten eingriff, waren diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aaa) Der Antragsteller zu 3. wurde durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske während der Schulzeit nicht in verfassungswidriger Weise in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder in seinem Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG verletzt.

(1) Die streitgegenständliche Regelung begründete Eingriffe in die Schutzbereiche der genannten Grundrechte.

(a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a.-, juris Rn. 220).

Nach Auffassung des Senates begründete die Pflicht zum Tragen einer sogenannten „medizinischen Maske“ oder auch OP-Maske (vgl. zur Definition § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV) für die betroffenen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen nur geringfügigen, aber gleichwohl nicht als unerheblich zu qualifizierenden Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. zu unterschiedlichen Eingriffsintensitäten Rixen, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 162 f. m.w.N.). Dabei ist nicht nur das junge Alter der Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch, dass die Maskenpflicht für einen nicht unerheblichen Teil des Tages, fünf Tage in der Woche und insgesamt über einen Zeitraum von mehreren Monaten galt. Während das kurzzeitige Aufsetzen der Maske eine kaum merkliche Bagatellbeeinträchtigung darstellen mag, ist nicht auszuschließen, dass sich diese mit der Zeit zu schwerwiegenderen (psychischen) Belastungen mit körperlichen Auswirkungen summieren können (vgl. einen Eingriff demgegenüber bezweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.; im Ergebnis offenlassend OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 204).

(b) Des Weiteren griff § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Schülerinnen und Schüler der ersten vier Jahrgangsstufen ein, indem ihnen auferlegt wurde, ihr Gesicht während des Aufenthalts in der Schule hinter einer medizinischen Maske zu verbergen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und damit auch das Recht, über die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 111 und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, juris Rn. 14 ff.; einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verneinend, weil keine Beeinträchtigung der engeren Persönlichkeitssphäre vorliege: OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 359 ff. m.w.N.).

Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist ferner anzunehmen, soweit die Antragsteller rügen, aus § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebe sich die Notwendigkeit, eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV durch Vorlage eines den dortigen Anforderungen genügenden ärztlichen Zeugnisses bei Behörden und damit unter anderem bei der Schulleitung nachzuweisen.

(c) Des Weiteren griff die Regelung zur Maskenpflicht in das Recht des Antragstellers zu 3. auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG ein.

Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern. Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler und Schülerinnen wenden können. Dabei genügt es für einen Eingriff, wenn in der besuchten Schule aktuell eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung durch eine staatliche Maßnahme gewissermaßen „von außen" beschränkt wird (vgl. ausführlich dazu die Entscheidung zu pandemiebedingten Schulschließungen BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 44 ff., 62). Vorliegend konnten die an der Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung nicht mehr wie zuvor voraussetzungslos in Anspruch genommen werden, indem das Tragen einer Maske zur Voraussetzung der schulischen Nutzung gemacht wurde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 388 ff.).

(d) Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde wurde durch die streitgegenständliche Regelung zur Maskenpflicht hingegen nicht berührt.

Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine solche Behandlung, die Schülerinnen und Schüler zum Objekt degradiert, im Hinblick auf die Maskenpflicht nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei der streitigen Maskenpflicht um eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Schutzmaßnahme, die wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt und auch dem Ziel dient, Kinder (und deren Angehörige) vor einer Infektion zu schützen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 398).

(e) Ein Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Antragsteller legen schon nicht dar, welchen als bindend und unbedingt verpflichtend betrachteten inneren Geboten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske zuwidergelaufen wäre.

(2) Die Eingriffe in die genannten Grundrechte waren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Grundsätzlich können Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt werden, da diese Grundrechte nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt stehen (vgl. zu den Besonderheiten hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rixen, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 103 ff.). Das Recht auf schulische Bildung steht in seiner Ausprägung als Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmte für Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule eröffnete Möglichkeiten schulischer Bildung einschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern, ebenfalls unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Denn es leitet sich unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 GG ab, weil es die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft schützt, die durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 47; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 393).

Die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV genügte diesen Anforderungen. Sie war insbesondere verhältnismäßig.

(a) Die Regelung diente einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit. Ausweislich der Allgemeinen Begründung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021 (GVBl. II/24, S. 21 [22]) war Ziel der Verordnung (ebenso wie der nachfolgenden Änderungsverordnungen), die weitere Verbreitung des Virus effektiv und nachhaltig zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Dazu werde die Strategie einer möglichst umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen verfolgt. Andernfalls sei – auch in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten mit höherem Ansteckungspotential – damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunige und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe komme, so dass eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Dieses Ziel stand mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 IfSG in Einklang, die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Nach § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG waren Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei waren absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den Schulbetrieb diente die Regelung der Sicherung des Präsenzunterrichts für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV) unter den bestehenden Pandemiebedingungen. Die Maskenpflicht sollte insoweit zusätzliche Sicherheit bei Kontakten in der Schule bieten und die Verbreitung des Virus eindämmen.

(b) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Innenbereich von Schulen vorzusehen, sei geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen, erwies sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses als gerechtfertigt.

Eine Norm ist geeignet im vorgenannten Sinn, wenn mit ihrer Hilfe der verfolgte Zweck gefördert werden kann. Dabei genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59). Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezog, um die Ziele der Norm zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Die Grenzen dieses Spielraums sind überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59).

Nach Einschätzung des RKI gingen Infektionsgefahren auch vom Schulbetrieb in Präsenz aus (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 226 ff.). Schon zu Beginn des Schuljahrs im Spätsommer 2020 deutete die Erkenntnislage darauf hin, dass sich grundsätzlich auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus infizieren und dieses weitergeben konnten. Lediglich für jüngere Kinder unter zehn Jahren mehrten sich damals die Hinweise, dass sie eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen könnten (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen, Stand 7. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2020/19_20.html). Das RKI wies seinerzeit darauf hin, dass es für die Kontrolle des Infektionsgeschehens eine besondere Schwierigkeit darstelle, dass infizierte Kinder und Jugendliche häufiger als Erwachsene keine oder nur milde Krankheitssymptome zeigten, wodurch sich Infektionen unbemerkt ausbreiten könnten (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, a.a.O.). In einer im Februar 2021 veröffentlichten, speziell zu Ausbruchsgeschehen an Schulen durchgeführten Analyse von Meldedaten sowie Auswertung anderer wissenschaftlicher Studien stellte das RKI fest, dass zwar von der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler – anders als es sich bei anderen Atemwegserregern zeige – keine substanziell treibende Kraft bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 ausgehe. Allerdings fänden auch hier Übertragungen statt und Ausbruchsgeschehen müssten wirksam verhindert werden. Insbesondere sei in Großbritannien wie in Deutschland zu beobachten gewesen, dass mit steigender Inzidenz in der Bevölkerung auch die Zahl der Ausbrüche in Bildungseinrichtungen gestiegen sei. Hierauf deute das weitere lineare Ansteigen der Schulausbruchszahlen nach dem sog. „Lockdown Light“ hin, welches vor allem auf die jüngeren Altersgruppen zurückgegangen sei. Dies spreche dafür, dass auch unter jüngeren Altersgruppen Transmissionen im Schulsetting stattfänden. Bei jüngeren Schülern sei das Risiko, in einen Ausbruch involviert zu sein, allerdings geringer als bei älteren Schülern (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 13/2021, Epidemiologie von COVID-19 im Schulsetting, S. 23 ff., Stand 1. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/13_21.html).

Die Einschätzung des RKI, dass Schulen am Infektionsgeschehen teilhaben, wurde durch eine Vielzahl in diesem Zeitraum veröffentlichter fachwissenschaftlicher Stellungnahmen gestützt (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 226 ff.). Im Januar 2021 wiesen die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) in einer aktualisierten Stellungnahme darauf hin, dass Kinder selbst zwar keine Treiber der Pandemie seien, am Infektionsgeschehen aber teilnähmen (vgl. Aktualisierte Stellungnahme der DGPI und der DGKH zur Rolle von Schulen und Kitas in der COVID-19 Pandemie, Kurzfassung vom 4. Januar 2021, abrufbar unter https://dgpi.de/stellungnahme-dgpi-dgkh-rolle-von-schulen-kitas-in-der-covid-19-pandemie/).

Diese Einschätzungen deckten sich mit den sachkundigen Stellungnahmen, die das Bundesverfassungsgericht im weiteren Verlauf des Jahres 2021 im Rahmen seiner Entscheidung zu Schulschließungen im Rahmen der sog. Bundesnotbremse eingeholt hat. In seiner Entscheidung fasst es diese wie folgt zusammen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, jurisx_____ Rn. 117 f.):

"(1) Die sachkundigen Dritten sind in ihren Stellungnahmen davon ausgegangen, dass sich bei allen bisher aufgetretenen Virusvarianten auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus anstecken und dann zu Überträgern dieses Virus werden können (insbesondere Bundesärztekammer, Charité, DGEpi/GMDS, DGPl, HZI und RKI). Dabei wird überwiegend angenommen, dass die Kinder umso weniger für das Virus empfänglich und umso weniger infektiös sind, je jünger sie sind. Die Charité geht demgegenüber davon aus, dass Kinder zwar weniger infektiös seien, durch ihre höhere Kontakthäufigkeit jedoch genauso stark oder stärker am Infektionsgeschehen beteiligt seien wie Erwachsene.

(2) Ausgehend davon waren die Schulen zwar möglicherweise keine "Treiber" des Infektionsgeschehens (so RKI und DGPl). Es konnte jedoch vertretbar angenommen werden, dass geöffnete Schulen wegen der Kontakte der Kinder untereinander und mit den Lehrkräften einen Beitrag zur infektionsbedingten Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung leisteten. Dem steht nicht entgegen, dass Kinder selbst nach einhelliger Auffassung der Sachverständigen bei einer Infektion nur in seltenen Fällen und dann regelmäßig nur im Zusammenhang mit Vorerkrankungen schwer erkranken. Entscheidend ist nach sachkundiger Einschätzung, dass sich Schüler bei geöffneten Schulen im Rahmen der vielfältigen Kontakte mit anderen Schülern und den Lehrkräften im Klassenzimmer, im Schulgebäude oder dessen Außengelände, aber auch auf dem Weg zur Schule anstecken und das Virus dann auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte übertragen können (Bundesärztekammer, DGEpi/GMDS, HZI und RKI)."

Auf dieser tatsächlichen Grundlage erwies sich die Anordnung einer Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 als geeignet, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Land Brandenburg einzudämmen. Dabei ging der Verordnungsgeber in zulässiger Weise davon aus, dass die Übertragung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung verhindert werden konnte. Denn nach den Erkenntnissen des RKI erfolgte die Übertragung bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schwebten und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden konnten. Die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen war grundsätzlich im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2021, SARS-CoV-2-Erreger und -Übertragung, Stand 14. Januar 2021, S. 10, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/EB-2021-node.html; vgl. dazu auch die Auswertung der eingeholten Gutachten in BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 f.).

Der Beweisanregung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, „von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährdungslage durch das Coronavirus im Frühjahr 2021 einzuholen“, war nicht zu folgen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gibt es bezüglich der damaligen Infektionslage und der daraus resultierenden Gefährdungslage für die Bevölkerung eine Vielzahl von fundierten fachwissenschaftlichen Stellungnahmen und Analysen, die aus Sicht des Senates eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Die Antragsteller zeigen nicht auf, welche entscheidungserheblichen Aspekte in diesen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden sein sollen. Sie begründen insbesondere nicht, aus welchen Gründen die Feststellungen des RKI zur Gefährdungslage, auf die sich bereits der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt hatte (Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -), konkret in Zweifel zu ziehen sein sollen und es insoweit der Einholung eines „Gegengutachtens“ bedürfen sollte (vgl. oben unter II. 1. c] aa] zur Bedeutung der Erkenntnisse und Bewertungen des RKI).

Nach Einschätzung des RKI konnten auch Alltagsmasken, die bei Ermangelung passender medizinischer Masken insbesondere Schüler der Primarstufe tragen durften (vgl. § 2 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für Kinder unter 14 Jahren), eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten, die als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen konnte. Auch wenn die Filterwirkung von Mund-Nasen-Bedeckungen im Vergleich zu medizinischen Masken geringer sei und wegen der Heterogenität der Materialien und fehlender Daten zur individuellen Schutzwirkung für den Arbeitsschutz nicht empfohlen werde, sei das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum ein weiterer Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren (vgl. Robert-Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand 7. Mai 2020, S. 3 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2020/19_20.html). Anlass für die Empfehlung war dabei auch eine zunehmende Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen erfolgt. Bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome könne es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen, was eine unbemerkte Übertragung von infektiösen Tröpfchen begünstige. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen könne auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammenträfen und sich länger aufhielten (zum Beispiel Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden könne (zum Beispiel Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trage dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu schützen, und könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine solche Bedeckung trügen (vgl. Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand 7. Mai 2020, S. 3 ff. a.a.O.).

Das RKI wies in seiner Empfehlung vom 12. Oktober 2020 darauf hin, dass die anerkannten Infektionsschutzmaßnahmen auch im Kindes- und Jugendalter wirksam, zumindest für ältere Kinder gut umsetzbar und ein wichtiger Baustein bei der Bewältigung der Pandemie seien. Es empfahl deswegen auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen vor allem in Situationen, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werde könne. Bei 7-Tage-Inzidenzen über 50 pro 100.000 Einwohner empfahl es eine Maskenpflicht im Unterricht für alle Altersgruppen (vgl. Robert Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19 Pandemie, Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, Stand 12. Oktober 2020, S. 4, 5, 11, zitiert nach OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 290, siehe zu weiteren Studien ausführlich Rn. 294 ff.).

(c) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die streitgegenständliche Regelung für die Erreichung des beschriebenen Normziels erforderlich war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

An der Erforderlichkeit einer Regelung fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15, 18). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17). Zwar hatte die Pandemie zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate gedauert, aber es lag im April 2021 insbesondere kein gesicherter Erkenntnisstand zu den Wirkungen von Schutzmaßnahmen vor. Das Virus hatte sich seit Pandemiebeginn stetig weiterentwickelt und insbesondere seine Eigenschaften hinsichtlich seiner Übertragbarkeit verändert. Gerade im streitgegenständlichen Zeitraum waren neue Virusmutationen aufgetreten, hinsichtlich derer es – wie dargestellt – an Erkenntnissen zu Übertragbarkeit und verursachter Krankheitsschwere fehlte. Schon allein deswegen bestand hier der der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers fort (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 87).

Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Er kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 204 m.w.N.) Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss zudem auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17 f.). Die Einhaltung der vom Normgeber gezogenen Grenzen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist dabei die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht).

Die Annahme des Verordnungsgebers, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für die – wie dargelegt auch im Fokus der Verordnungsermächtigung stehenden – Schutzgüter bestanden, die sein Handeln erforderlich machten, beruhte auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen (s.o.). Insbesondere handelte es sich bei der Maskenpflicht um ein Mittel, das milder war als eine (nochmalige) Aussetzung des Präsenzunterrichts (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 316; zu den negativen Auswirkungen von Schulschließungen: Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG zu Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 83 ff., abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf).

Gleiches gilt für eine Reduzierung der Gruppengrößen in den Schulklassen und -kursen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 319). Da eine Anmietung externer Klassenräume ebenso wie eine Ausweitung des Lehrangebots kurzfristig nicht realistisch war, hätte dies zur Folge gehabt, dass die einzelnen Schülerinnen und Schüler – zum Beispiel im Rahmen von abwechselnder Beschulung – weniger Präsenzunterricht erhalten hätten. Abgesehen davon, dass die fortdauernde eingeschränkte Beschulung weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der Kinder bzw. Jugendlichen und deren Eltern gelegen hätte, hätte die Reduzierung von Klassen- und Kursgrößen und die Einschränkung von (direkten) Bildungsleistungen unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dargestellt.

(d) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 war in ihrer konkreten Ausgestaltung auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitraum des Verordnungserlasses verfügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2020 - OVG 11 S 64/11 -, juris Rn. 45 ff.).

Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 28). Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Verordnungsgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 217).

Das Maß, in dem die hier streitgegenständliche Maskenpflicht voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen würde, stand zu dem Gewicht der daraus folgenden Grundrechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis.

Den durch die Maskenpflicht bewirkten Grundrechtseingriffen standen auf der anderen Seite Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Verordnungsgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 231 m.w.N.). Es ist nicht festzustellen, dass die durch die beanstandeten Maßnahmen bewirkten Beeinträchtigungen in der Abwägung außer Verhältnis zu dem hohen Schutzgut von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei einer weiteren Verbreitung des Coronavirus gestanden haben. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung davon ausgehen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand. Das RKI schätzte die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses – wie dargelegt – als sehr hoch ein (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 23. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-23-de.pdf?__blob=publicationFile; konkret dazu auch Empfehlung 2.2 der vom RKI in Bezug genommenen „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie“, S. 5 f., https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html). Für das Land Brandenburg galt dies – wie dargelegt – entsprechend.

Demgegenüber galt die Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unbeschränkt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 f.). Die Verordnung versuchte etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen. So sah § 2 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. für gehörlose oder schwerhörige Personen sowie für Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. § 2 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV eröffnete für Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen konnten, ausdrücklich die Möglichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen. § 17 Abs. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sah zudem vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht im Sportunterricht galt. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, also auch der Antragsteller zu 3., waren im Außenbereich von Schulen, also auch während der dort verbrachten Pausen, von der Tragepflicht ausgenommen. Auch während des Stoßlüftens, das nach dem Rahmenhygieneplan für Schulen (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19, Ergänzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. März 2021, S. 6, aktuell nicht mehr abrufbar, zitiert nach OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53) mehrmals täglich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten durchgeführt werden sollte, konnten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

Nach dem insoweit maßgeblichen damaligen Erkenntnis- und Forschungsstand war überdies allenfalls von einer geringfügigen Betroffenheit der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. In aller Regel wurden keine schwerwiegenden oder länger fortwirkenden Beschwerden oder Beeinträchtigungen hervorgerufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 54 u. a. unter Verweis auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [BVKJ], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ], Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, abrufbar unter: https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/ und die S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen, Kurzfassung vom 1. Februar 2021, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.public-health-covid19.de/images/2021/Ergebnisse/S3LL_Schulmassnahmen_Kurzfassung_2021_02.pdf; Erläuterungen der DGKJ, FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus; siehe ausführlich auch OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 118 ff.).

Soweit die Antragsteller meinen, das Tragen einer medizinischen Maske habe bei Kindern im Alter des Antragstellers zu 3. „erwiesenermaßen“ zu einer CO2-Rückatmung und zu einer Unterversorgung der Lunge und des Körpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand der ausschließlich für Erwachsene hergestellten medizinischen Masken geführt, wurde etwa in den oben genannten Erläuterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, a.a.O., zu den Fragen betreffend die ausreichende Sauerstoffversorgung während des Masketragens, S. 2 f.) nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar auch bei nicht gasdichten medizinischen Gesichtsmasken eine Rückatmung des abgegebenen CO2 in geringem Umfang stattfinde, die zu einer minimalen Erhöhung der CO2-Konzentration führe, dass diese aber über eine vermehrte Atemtätigkeit problemlos kompensiert werden könne. Insoweit galt für alle Altersgruppen und damit auch für Kinder, dass die durch leicht erhöhte CO2-Konzentration getriggerte vermehrte Atemarbeit sowohl die CO2-Konzentration als auch die Sauerstoffsättigung im Blut in einem Normbereich stabil halte (a.a.O. S. 2). Auch das von den Antragstellern beanstandete Fehlen spezieller Gefährdungsbeurteilungen für Kinder gab danach keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Abgesehen davon, dass es nach den Erläuterungen der DGKJ (zur Frage nach Studien zur Wirkung des Masketragens auf Kinder sowie zu etwa anderen Reaktionen von Kindern auf Masken, a.a.O. S. 3) jedenfalls bezüglich einzelner Fragestellungen Untersuchungen zum Tragen von Mundnasenbedeckungen oder Mundnasenschutzmasken spezifisch im Kindesalter gab, wurde dort nochmals klargestellt, dass eine Untersuchung der CO2-Konzentration des Blutes bei kindlichen Maskenträgern im Ruhezustand aus den genannten Gründen keine signifikante Änderung gezeigt habe, da gesunde Kinder eine leichte CO2-Rückatmung mit gering vermehrter Atemarbeit kompensieren könnten. Aus den dargelegten Gründen habe es auch bei Kindern keine Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung unter Maskenatmung gegeben. Bereits in der Stellungnahme von DGPI, BVKJ, DGKJ, GPP und SGKJ vom November 2020 (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/) war zudem ausgeführt worden, dass das Tragen von Masken selbst für Kinder mit kontrolliertem Asthma über sechs Jahren keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung darstelle und dass umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit hätten. Es sei unbestritten, dass Kinder unterschiedlicher Altersgruppen das Tragen der Maske als unangenehm, störend und subjektiv das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit einschränkend erleben könnten. Das Tragen der Maske zum Beispiel auch im Unterricht sei eine Belastung, die respektiert und anerkannt werden müsse. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie hätten allerdings keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtige. Die allein auf Beobachtungen der Antragsteller zu 1. und 2. als Eltern sowie eine Ausbildung des Antragstellers zu 2. als Fachkraft für Arbeitssicherheit gestützte Behauptung der Antragsteller, ihnen sei bekannt, dass von den Masken gesundheitliche Risiken für Kinder im Grundschulalter ausgingen, vermag die abweichenden Einschätzungen der nicht nur über medizinische, sondern insbesondere auch über eine besondere Sachkunde im Bereich der Gesundheit von Kindern verfügenden Fachverbände nicht zu erschüttern. Die Behauptung der Antragsteller, dass die „geforderten“ Masken aufgrund ihres Atemwiderstandes als sogenannte Atemschutzgeräte im Sinne des Arbeitsschutzrechts eingestuft seien, trifft tatsächlich nicht zu. Denn nicht die in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verlangten, zu den medizinischen Masken zählenden OP-Masken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), sondern nur die nicht zwingend verlangten FFP2-Masken (bzw. diesen vergleichbare Produkte; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV) sind sog. „Atemschutzmasken“ (vgl. die die verschiedenen Arten von Mund-Nase-Bedeckung bzw. Masken erläuternde Gegenüberstellung des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Atemwiderstände bei Masken“, https://publikationen.dguv.de/forschung/ipa/ipa-aktuell/4577/ipa-aktuell-01/2022-atemwiderstaende-bei-masken; vgl. auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 - , juris Rn 50). Im Übrigen sorgten die nach der Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten, die medizinischen Masken während des regelmäßig erforderlichen Lüftens sowie bei den Jahrgängen 1 bis 4 zusätzlich etwa während der Pausen im Freien abzusetzen, regelmäßig für kürzere und längere Unterbrechungen des Maskentragens. Dass dies unzureichend gewesen sein könnte, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Teilnahme der Kinder am Unterricht jedenfalls in der Regel nicht mit mehr oder weniger anstrengender körperlicher Betätigung verbundenen ist; für den Sportunterricht galt die Maskenpflicht ohnehin nicht.

Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die mit dem andauernd zu hohen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen (vgl. § 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) ohne die angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos durch die für Schulen vorgesehenen Schutzmaßnahmen und damit auch durch die grundsätzliche Verpflichtung aller Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden könnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile für die davon betroffenen Schülerinnen und Schüler überwiegen, war danach nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 57 ff.).

Soweit die Antragsteller rügen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt worden, weil Ausnahmen von der Maskenpflicht der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Schulleitung und damit der Offenlegung von Gesundheitsdaten bedurft hätten (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV), war auch ein solcher Eingriff nach den vorstehenden Erwägungen gerechtfertigt. Darüber hinaus traf § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV genauere Regelungen dazu, welche Daten insoweit erhoben werden durften und wie mit diesen zu verfahren war. Das ärztliche Zeugnis musste keine Angaben über die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) beinhalten und auch keine Begründung dafür geben, warum diese eine Befreiung von der Maskenpflicht erforderte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2021 - OVG 11 S 132/20 -, juris Rn. 27). Zum anderen dürfte konkret mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen auch § 65 BbgSchulG ergänzend zu berücksichtigen gewesen sein. Danach war die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zulässig. Dass die sich daraus ergebenden Rechtsgrundlagen den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügten, ist weder dem sich hierzu nicht verhaltenden Vorbringen der Antragsteller zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

bbb) Ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Eltern des Antragstellers zu 3. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach sie die Pflege und Erziehung ihres Sohnes nach ihren eigenen Vorstellungen frei gestalten dürfen, war aus den vorstehenden Gründen ebenfalls gerechtfertigt. Das Grundrecht ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, unterliegt aber verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 83; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 305 m.w.N.). Eingriffe in Art. 6 Abs. 2 GG bedürfen einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und können zugunsten kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 -, juris Rn. 65, 68). Das Grundrecht konnte damit durch § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV beschränkt werden, der wie aufgezeigt seinerseits auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage beruhte und dem Schutz von Rechtsgütern mit überragender Bedeutung diente.


2. Rechtsgrundlage für § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, wonach der Zutritt zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich verboten war, war § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3, Abs. 6 IfSG.

a) Nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG konnte zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen sowie die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes gehören. Nach § 33 Nr. 3 IfSG zählten Schulen zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Norm. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ermöglichte danach nicht nur die Anordnung der Schließung von Schulen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes.

§ 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV regelte eine solche Auflage. Denn er bestimmte die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Der Begriff der Auflage in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG ist mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinn einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im Sinn der Regelung von Modalitäten für eine infektionsschutzrechtlich vertretbare Fortführung des (Schul-)Betriebs zu verstehen ist. Aus diesem Grund kann eine „Auflage“ im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen werden, sondern auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffene Regelung eines testabhängigen Zutrittsverbotes von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst war (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21. NE -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 101; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63, jeweils m.w.N.).

Durch § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV wurde keine Testpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grundsätzliches Verbot des Zutritts zu Schulen für alle zutrittswilligen Personen (vgl. Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. April 2021, GVBl. II/34, S. 5, Ziffer 3). Von diesem Verbot waren insbesondere Personen ausgenommen, die einen Nachweis über ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegten (vgl. § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Für Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonal galt dies mit der Maßgabe, dass ein Testergebnis – bzw., wenn dem Testergebnis ein sog. Selbsttest zugrunde lag, ein von der getesteten Person oder, wenn diese nicht volljährig war, von einem Sorgeberechtigten unterzeichneter Nachweis – nur an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche vorzulegen war (vgl. § 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV sah zudem weitere Ausnahmen vom Zutrittsverbot vor, darunter die in § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV eröffnete Möglichkeit, unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchzuführen. In diesem Fall war das Schulgelände (nur) bei positivem Testergebnis wieder zu verlassen.

Die Regelung begründete eine Voraussetzung für den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Präsenzunterricht teilnehmen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 69). § 17a Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV begründete keinen faktischen Zwang zur Durchführung der Tests, weil Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen konnten oder wollten, ihrer sich aus § 36 BbgSchulG („Grundsätze“) ergebenden Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht nachkommen konnten. Der Senat geht davon aus, dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 25 und vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 45). Dieser ist nach der Allgemeinen Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. April 2021 (GVBl. II/34, S. 5, Ziffer 3) für positiv getestete und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossene Schülerinnen und Schüler ausdrücklich vorgesehen. Weder der Vorschrift noch deren Begründung ist zu entnehmen, dass Schülerinnen und Schülern, die die Testobliegenheit nicht erfüllten, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert worden wäre (vgl. dazu ferner auch OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 107; VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 7 CS 21.3152 -, juris Rn. 13).

b) Wie bereits oben dargelegt (II. 1. a)) ergaben sich hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

c) Die Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV war formell (s. II. 1. b)) und materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3, Abs. 6 IfSG lagen vor. Soweit diese mit den Voraussetzungen für die Anordnung der Maskenpflicht in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-ÄndV übereinstimmten, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (s. II. 1. c) aa)). Zudem handelte es sich – wie dargelegt (II. 2. a)) – bei der Anordnung eines Zutrittsverbots mit entsprechenden Ausnahmen um eine Auflage für die Fortführung des Schulbetriebs im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG und damit um eine der möglichen Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die zuständige Behörde konnte zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 a. E. IfSG „insbesondere“ Personen verpflichten, von ihr bestimmte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Soweit die Antragsteller meinen, „invasive körperliche Eingriffe“ wie die zur Entnahme von Körperzellen führenden Tests seien nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 IfSG zulässig gewesen, übersehen sie, dass diese Regelung Maßnahmen betrifft, die durch Mitarbeitende der Gesundheitsämter veranlasst bzw. durchgeführt werden. Die Vorschrift verhält sich nicht zu den hier in den Blick zu nehmenden (Selbst-)Tests und schließt solche nicht aus.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügte § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV dem Bestimmtheitsgebot (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 70 ff.).

Die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete rechtsstaatlich (unmittelbar) auch für die Landesebene geforderte Bestimmtheit einer Vorschrift zielt auf die inhaltliche Präzision der Anordnung ab. Die Adressaten müssen sich nach den Anforderungen richten können. Nur hinreichend bestimmte Regelungen können Basis gerichtlicher Kontrolle sein. Vor allem bei unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger adressierten Gesetzen und Verordnungen müssen diese die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach auszurichten. Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen können (vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 69).

Davon ausgehend ist die von den Antragstellern beanstandete Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht zu unbestimmt. Ein Testnachweis ist nach dem Wortlaut der Norm ein Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 17a Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV. Der Verordnungsgeber hatte in § 17a Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für den Nachweis in Schulen ausdrücklich geregelt, dass auch das Ergebnis einer Testung mittels eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (Selbsttest) als Nachweis geeignet war, wenn die getestete Person oder, sofern diese nicht volljährig war, ein Sorgeberechtigter dieser Person eine Bescheinigung über das Testergebnis unterzeichnete.

Die Rüge der Antragsteller, es sei unklar, welche Anforderungen an das Tatbe-standsmerkmal „Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“ gestellt würden, überzeugt nicht. Denn der Wortlaut der Norm, die in ihrem Absatz 2 ausdrücklich auch Ergebnisse eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien als ausreichend ansah, wenn die getestete Person oder ein Personensorgeberechtigter als Nachweis eine Bescheinigung über die Testung unterschrieb, ließ keinen Zweifel daran, dass jeder für einen derartigen Nachweis zugelassene Test einschließlich der Selbsttests akzeptiert wurde. Dies entsprach auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in der Allgemeinen Begründung zu § 17a (vgl. Allgemeine Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. April 2021, GVBl. II/34, S. 4 [5]) ausdrücklich ausgeführt hatte, dass kein Vorrang bestimmter Testarten bestünde und als Tests insbesondere Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 sowie Antigen-Schnelltests, sogenanntes Point-of-Care-Testing (POCT) in Betracht kämen. Zudem definierte § 28b Abs. 9 Satz 1 IfSG „anerkannte Tests“ als In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt waren und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig waren.

cc) § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht nichtig, weil mit dieser Regelung etwas Unmögliches von den Normadressaten verlangt worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 74 ff.).

Soweit die Antragsteller meinen, die Durchführung des Tests durch die Eltern sei unmöglich gewesen, weil es diesen aufgrund ihres Laienstatus nicht gestattet gewesen sei, den im Einführen des Test-Utensils in die Nase des Kindes gesehenen, als tatbestandsmäßige Köperverletzung bezeichneten körperlichen Eingriff durchzuführen, ergab sich daraus keine die Nichtigkeit der Regelung begründende subjektive oder objektive Unmöglichkeit des mit der Norm aufgegebenen Verhaltens. Denn zum einen verpflichtete § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV weder den Antragsteller zu 3. zur Duldung noch seine Eltern zur Durchführung einer solchen Testung, sondern verbot – wie bereits ausgeführt – Personen, die kein negatives Testergebnis beibrachten, lediglich den Zutritt zum Schulgelände. Zum anderen verlangten die zugelassenen und verfügbaren Selbsttestverfahren, für die es eines Abstrichs bedurfte, aber auch keinen Abstrich mit einem Stäbchen, das tief in die Nase oder den Rachen gesteckt werden musste. Vielmehr ermöglichten sie eine Testdurchführung, bei der die Probenahme durch die – von den Eltern lediglich angeleiteten – Kinder selbst erfolgen konnte (vgl. die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. erstellte Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/178314/5b5e245ba55a5b523bbbe5150314828a8/anleitung-kinder-schnelltest-data.pdf). Dass Kinder im Grundschulalter damit überfordert gewesen sein könnten, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für sog. Lolli-Tests. Bei den ebenfalls angebotenen Spuck- oder Gurgel-Selbsttests schied eine Probenahme durch die Eltern und ein damit verbundener körperlicher Eingriff ohnehin von vornherein aus.

Im Übrigen wurde von § 17a Abs. 1, Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV keine Testung durch fachkundiges Personal verlangt. Die Antragsteller legen weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb es denjenigen Schülerinnen und Schülern oder Schulmitarbeitenden, die gleichwohl eine Testung durch fachkundiges Personal vorzogen, nicht möglich gewesen sein sollte, sich regelmäßig an einer der zahlreich vorhandenen und auch im Wohnort der Antragsteller eingerichteten, mit fachkundigem Personal besetzten Schnellteststellen testen zu lassen.

dd) Die streitgegenständliche Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV stand im Einklang mit höherrangigem Recht. Soweit sie in den Gewährleistungsgehalt von Grundrechten eingriff, waren diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt (aaa). Sie verstieß überdies auch nicht gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (bbb).

aaa) Der Antragsteller zu 3. wurde durch das Zutrittsverbot zu seiner Schule in Verbindung mit der für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzten Beibringung eines negativen Tests aus § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht in verfassungswidriger Weise in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder in seinem Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG verletzt.

Eingriffe in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG und in ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG waren ebenfalls gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig

(1) Die streitgegenständliche Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV griff zunächst in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte ein.

(a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurde durch § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in seiner konkreten Ausgestaltung indes nicht betroffen. Denn die Regelung begründete keine Verpflichtung zur Durchführung eines Tests, sondern machte lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion abhängig. Aus der Vorschrift ergab sich – wie dargelegt – auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Testung, da davon auszugehen ist, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht in der Schule ausgeschlossenen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/11 -, juris Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 123; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 74). Die Regelung über das Zutrittsverbot bei Ausbleiben des Nachweises über ein negatives Testergebnis kam insoweit in ihrer Zielsetzung und Wirkung nicht als funktionales Äquivalent dem direkten Eingriff gleich, der durch eine Testpflicht bewirkt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 75 f.).

Ein (mittelbarer) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit wäre allenfalls anzunehmen, wenn man im Hinblick auf die hier zu betrachtenden Grundschulkinder von einer „faktischen Testpflicht“ ausgehen würde, weil die von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Entscheidungsfreiheit durch die Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV durchaus verengt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 81). Die Nichterfüllung der Testpflicht mit dem sich anschließenden Distanzunterricht hatte nämlich zur Folge, dass die Kinder – sofern die Voraussetzungen für eine Notbetreuung in Horteinrichtungen nach § 18 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht vorlagen – zumindest vorübergehend zu Hause betreut werden mussten, obwohl der Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe wegen seiner besonderen Bedeutung für die kindliche Entwicklung in diesem Alter nicht untersagt worden war und damit als Regelfall für die Erfüllung der Schulpflicht galt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Auch ein solcher Eingriff wäre aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig gewesen (s. u.).

(b) Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig war und damit jedenfalls eine Einwilligung vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 87 m.w.N.). Anders wäre dies nur dann zu bewerten, wenn man unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter (a) von einer „faktischen Testpflicht“ ausginge. Dann läge in der Vorlage des Testnachweises eine Preisgabe von Gesundheitsdaten, die vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst wäre. Wenn die Testungen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in der Schule durchgeführt wurden, nahm jedenfalls der Lehrer oder die Lehrerin Kenntnis vom Testergebnis, das gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu dokumentieren war. Der Testnachweis war auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Bei positiven Testergebnissen handelte es sich um meldepflichtige Daten, die die Schulleitung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t) i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG dem Gesundheitsamt übermitteln musste. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob insoweit ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorlag. Denn ein solcher war jedenfalls gerechtfertigt (s.u.).

(c) Die streitgegenständlichen Regelungen griffen in das Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 GG ein. Denn durch das Zutrittsverbot konnten die an der Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung nicht wie zuvor voraussetzungslos in Anspruch genommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 112 ff.).

(d) Das streitgegenständliche Zutrittsverbot bei fehlendem Testnachweis griff auch in das Grundrecht des Antragstellers zu 3. auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit ein. Darüber hinaus begründete es einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aller zutrittswilligen Personen, die dem Zutrittsverbot unterlagen.

(e) Darüber hinaus griff die Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht ein. Zu diesem gehört die Gesamtsorge und -verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes (vgl. Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, 59. Edition, Stand: 15. September 2024, GG Art. 6 Rn. 51 m.w.N.). Das Zutrittsverbot zur Schule bei fehlendem Testnachweis berührte sowohl die schulische als auch die persönliche Entwicklung des Kindes und hatte insoweit Eingriffscharakter. Im Übrigen begründete der Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote beziehungsweise fehlender Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf schulische Förderung im Falle eines Verzichts auf die Testung einen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG, weil die elterliche Entscheidungsfreiheit insoweit verengt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 75 f).

(2) Die Eingriffe waren jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere erwies sich die angegriffene Regelung als verhältnismäßig.

Die betroffenen Grundrechte konnten beschränkt werden. Soweit sie nicht bereits unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG standen (vgl. dazu oben II. 1. c] bb] aaa] [2]; zu den Besonderheiten beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 135 ff.), unterlagen sie verfassungsimmanenten Schranken (vgl. zu den Grenzen des Elternrechts Uhle, in: BeckOK, a.a.O., Rn. 55 ff.).

(a) Die Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV diente wie auch § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV legitimen Zielen (vgl. dazu oben II. 1. c] bb] aaa] [2] [a]). Der Verordnungsgeber hat unter Wahrung der Grenzen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums angenommen, dass die Maßnahme zur Zielerreichung geeignet war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 5 S 64/21 -, juris Rn. 78 ff.). So trug sie zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus bei, weil die Beschränkung des Zutritts zur Schule auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen konnten, es unabhängig von der Art und der Zuverlässigkeit der zur Verfügung stehenden Tests ermöglichte, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schulbesucher und -besucherinnen festzustellen und das für diesen Fall fortgeltende Verbot des Zutritts zur Schule einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs entgegenwirkte. So ging etwa das RKI ausdrücklich davon aus, dass Antigentests als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen konnten, solange Impfstoffe noch nicht in ausreichender Menge für alle Altersgruppen zur Verfügung standen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 14. Mai 2021, S. 8, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Mai_2021/Archiv_Mai_2021.html).

Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dazu in seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 (OVG 11 S 64/21, juris Rn. 79 f.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:

„Soweit die Antragsteller demgegenüber meinen, das Testerfordernis sei ein „weitestgehend untaugliches“ Mittel zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahr gewesen, weil durch die handelsüblichen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests „sinnvolle Resultate“ nur erreichbar gewesen seien, wenn die Testung durch fachkundiges „und hinreichend neutrales“ Personal durchgeführt worden wären, setzen sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers. Tatsächlich gab es auch schon im hier maßgeblichen Zeitraum zahlreiche Antigentests für die Eigenanwendung durch medizinische Laien, die über eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG verfügten. Derartige Tests unterlagen als In-Vitro-Diagnostika dem Medizinproduktegesetz und mussten so hergestellt sein, dass sie (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich zur Eigenanwendung durch Laien waren und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden konnte. Dies umfasste die gesamte Anwendung des Tests und schloss auch die Berücksichtigung einer entsprechend gebrauchstauglichen bzw. zuverlässigen Probennahme und Ergebnisdarstellung ein. Dass die verfügbaren, entweder über eine CE-Kennzeichnung oder eine Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG verfügenden Antigen-Selbsttests diesen Anforderungen nicht genügten, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Behauptung der Antragsteller, dass „die auf dem Markt erhältlichen Test-Sets grundsätzlich nicht bei symptomlosen Personen angewendet werden sollen“, ist weder durch Vorlage entsprechender Beipackzettel glaubhaft gemacht worden noch sonst nachvollziehbar. Im als Anlage übersandten Schreiben der Antragsteller an ihren Prozessbevollmächtigten (dort S. 8 f.) findet sich zwar eine auszugsweise angeführte Auflistung von Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweisen aus der Gebrauchsanweisung eines nicht näher bezeichneten Tests „des Unternehmens Roche“. Diesen Auszügen ist indes keine derartige Einschränkung zu entnehmen. Zudem ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst feststellbar, ob die zitierte Gebrauchsanweisung zu einem für die Anwendung durch Laien vorgesehenen Test-Set gehört. Denn in der vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Auflistung der gemäß § 11 Abs.1 MPG zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung (https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:14140013 29155:::::&tz=2:00; abgerufen am 14. Mai 2021) findet sich kein Test der Firma Roche; lediglich in der Liste der zur professionellen Anwendung bestimmten Antigen-Tests (https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:11328278100660:::::&tz=2:00) sind zwei von diesem Unternehmen vertriebene Tests verzeichnet. Auch sonst fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die auf Warnhinweise in dieser Gebrauchsanweisung gestützte Behauptung der Antragsteller, dass „wegen der Gefährlichkeit der Testflüssigkeit eine ganze Palette von Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Gefährdungsbeurteilungen … zu erstellen“ sowie „eine umfangreiche persönliche Schutzausrüstung … erforderlich“ sei, für die Durchführung eines für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Antigen-Tests gelten könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller darüber hinaus pauschal auf nicht nachvollziehbar bezeichnete Gebrauchsanweisungen verweisen. Die „Beipackzettel“ der im zuständigen Gericht zur Verfügung gestellten Selbsttests enthalten keine derartigen Vorgaben und auch anderen, auf der entsprechenden Seite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (s.o.) verfügbaren und stichprobenartig eingesehenen Gebrauchsanweisungen für Selbsttests sind derartige Einschränkungen und Warnhinweise nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Antragsteller zu etwaigen mit einer Durchführung der Selbsttests durch die Schülerinnen und Schüler in der Schule verbundenen Risiken und Probleme gehen im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil eine solche Verfahrensweise in Brandenburg nicht vorgesehen ist. Die unstreitig begrenzte Verlässlichkeit des Ergebnisses eines Selbsttests, die sich auch daraus ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit eines korrekten Testergebnisses etwa von der Prävalenz der Infektion in der Bevölkerung zum Testzeitpunkt, von der sich je nach Stadium der Infektion ändernden aktuellen Viruslast des Getesteten und einer korrekten Probennahme abhängt, reduziert zwar die Tauglichkeit derartiger Testungen zur Entdeckung infizierter Personen, stellt diese aber nicht grundsätzlich in Frage (vgl. auch RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021, S. 5). Insbesondere die auch für den Zutritt zum Schulgelände vorgesehene regelmäßig wiederholte Testung derselben Personen erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, und ist damit durchaus geeignet, zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beizutragen, da die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung einer übertragungsrelevanten Infektion steigt (RKI, Epidemiologisches Bulletin, 17/2021, S. 6, 11).“

Dieser Bewertung, der die Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind, schließt sich der nunmehr zur Entscheidung berufene 5. Senat nach eigener, nicht mehr nur summarischer Prüfung an. Es entsprach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Geltungszeitraum der hier streitgegenständlichen Verordnung, dass es durch Testungen möglich wurde, unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte zu erkennen und frühzeitig herauszufiltern und so bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen zu können (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 202 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 112 ff.). Diese Annahme war auch für den – wie dargelegt – mit Infektionsrisiken verbundenen Schulbetrieb vertretbar. Denn regelmäßig durchgeführte Corona(selbst)tests als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulunterricht trugen dazu bei, eine unbemerkte Verbreitung des Virus durch Schülerinnen und Schüler in ihrem schulischen oder häuslichen Umfeld zu reduzieren. Gerade bei (jüngeren) Schülerinnen und Schülern bestand nach damaligem wissenschaftlichen Kenntnisstand die Gefahr einer unbemerkten Verbreitung, weil diese besonders häufig nur milde oder keine Symptome hatten, ihre Infektiösität aber nicht unbedingt geringer war (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen, Stand 7. Mai 2020, a.a.O., und Epidemiologisches Bulletin Nr. 17/2021, COVID 19-Diagnostik: Antigentests und Spektrum geeigneter diagnostischer Proben, S. 16 f., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/17_21.html). Auch war davon auszugehen, dass das durch die regelmäßigen Testungen erfolgende "Screening" einer ganzen Bevölkerungsgruppe (Schülerinnen und Schüler) dazu beitrug, insgesamt die Dunkelziffer der Infizierten zu reduzieren (vgl. CODAG-Bericht Nr. 14, Schulschließungen oder Schulöffnung mit Testpflicht? Epidemiologisch-statistische Aspekte sprechen für Schulöffnungen mit verpflichtenden Tests, 30. April 2021, abrufbar unter: https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/codag_bericht_14.pdf; zur deutlichen Verbesserung der Testgenauigkeit bei regelmäßig wiederholten Testungen OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

Der Verordnungsgeber durfte insoweit auch annehmen, dass die für die Testungen in den Schulen bzw. zu Hause (vgl. § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV) vorgesehenen Coronaselbsttests zur Identifizierung mit SARS-CoV-2 infizierter Schülerinnen und Schüler beitrugen. Dass die Schülerinnen und Schüler, auch Erstklässler, nicht in der Lage gewesen sein sollen, die Tests unter entsprechender Anleitung und Beobachtung korrekt auszuführen, erschließt sich dem Senat nicht. Das Beibringen neuer Fertigkeiten und das Beobachten bzw. Überprüfen, ob diese richtig angewendet werden, gehört zu den Kernkompetenzen und -aufgaben von Lehrkräften und auch Eltern (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NR -, juris Rn. 215; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110, 115). Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass diese nicht dazu in der Lage gewesen sein sollten, den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Kindern die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln. Im Übrigen handelt es sich bei der Durchführung eines Selbsttests um eine überschaubare Anzahl einfacher Handlungsschritte (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Deutsche Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin e.V., Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V., Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/178314/5b5e245ba55a5b523bbe5150314828a8/anleitung-kinder-schnelltest-data.pdf), die selbst für jüngere Schülerinnen und Schüler bei der regelmäßigen Anwendung schnell zur Routine geworden sein müssten. Auch wurde im Rahmen der den Tests erteilten Sonderzulassung nach § 11 MPG deren Benutzerfreundlichkeit überprüft (vgl. Robert Koch-Institut, Antigentests als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung, Epidemiologisches Bulletin Nr. 17/2021, Stand 29. April 2021, S. 14, 16, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/17_21.html). Der Eignung der Maßnahme stand auch nicht entgegen, dass ein negatives Antigentestergebnis eine Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließen konnte (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 221 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

(b) Der Verordnungsgeber durfte das testabhängige Zutrittsverbot bzw. die Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für ein Betreten des Schulgeländes auch als erforderlich ansehen. Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegenüber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollständigen Schließung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 81). Sonstige Maßnahmen, die das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bei Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs der Schule in gleicher Weise fördern könnten, werden weder von den Antragstellern angeführt noch sind sie sonst ersichtlich.

Andere schulische Hygienekonzepte mit Maskenpflicht und regelmäßigem Lüften hatten für sich genommen nicht die gleiche Wirkung wie das generelle Zutrittsverbot. Sie verhinderten nicht, dass unerkannt infizierte Personen auf das Schulgelände gelangten, dort verblieben und angesichts des langen gemeinsamen Aufenthalts mit anderen Personen in geschlossenen Räumen erhebliche Infektionsrisiken begründeten. Sie ermöglichten zudem anders als die breite und regelmäßige Testung im Schulkontext nicht ein Aufhellen des "Dunkelfeldes" der Infektionen im Bereich der Schülerinnen und Schüler und anschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendlicher, was auch zur Verhinderung von Folgeinfektionen in den außerschulischen Lebensbereichen beitrug (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 254; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn 118, 120; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 83). Auch die Beschränkung des Zutrittsverbots auf Personen mit Symptomen wäre nicht gleich wirksam und im Übrigen nicht zuverlässig umsetzbar gewesen.

(c) Die Regelungen erwiesen sich bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Maß, in dem die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegten, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen konnte, stand zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen, insbesondere der betroffenen Schülerinnen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrkräfte, in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen dem öffentlichen Interesse Vorrang gegeben hat, das in Schulen stattfindende und von diesen ausgehende Infektionsgeschehen gering zu halten, um Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Interesse der Schüler, ohne regelmäßige Corona(selbst)tests am Schulunterricht teilzunehmen, hinter diesem Interesse hat zurücktreten lassen.

Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass die mit dem testabhängigen Zutrittsverbot verbundenen Grundrechtseingriffe sämtlich nicht schwer wogen, wobei der Senat das junge Alter der hier Betroffenen, die nicht unerhebliche Dauer der Maßnahme sowie die weiteren über den Schulbetrieb hinausgehenden pandemiebedingten Einschränkungen für die Grundschulkinder nicht verkennt.

Soweit man überhaupt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit annimmt (s.o.), war die durch die Durchführung der Tests hervorgerufene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler als solche gleichwohl nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris, Rn. 9; OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 270 ff.). Sie beschränkte sich auf die Vornahme des Abstrichs in der Regel aus dem Nasenraum durch Einführen des Abstrichstäbchens. Die damit verbundene Entnahme von Körperzellen, um diese einem Erregernachweis zu unterziehen, stellt für sich genommen einen marginalen Eingriff in die körperliche Integrität dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Abstrichvorgang selbst Schmerzen verursacht oder zu gesundheitlichen Schäden geführt hätte. Auch die Gefahr des Nasenblutens bei einer zweimal wöchentlich erforderlichen Abnahme eines Abstrichs erscheint nicht naheliegend. Ob gegebenenfalls Schülerinnen und Schülern mit besonderer Disposition zu Nasenbluten aus medizinischen Gründen eine andere zugelassene Testmöglichkeit (z. B. Lolli-Test) zur Verfügung hätte gestellt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 278). Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit beschränkte sich damit auf die mit der Abnahme des selbst durchzuführenden Abstrichs verbundenen bloßen Unannehmlichkeiten.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen gesundheitlichen Bedenken bezüglich der Testutensilien teilt der Senat nicht. Insbesondere gibt ihr Einwand, die gerade für Kinder von den Antigen-Schnelltests ausgehenden Gefahren seien nicht bekannt gewesen, weil die einschlägigen Tests für Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und nur über eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verfügten, und weil die in die Nase einzuführenden Test-Utensilien mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln behaftet seien, die als krebserregend eingestufte Chemikalien enthielten, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 86). Zahlreiche der in Deutschland verfügbaren Antigen-Tests verfügten zwar im hier maßgeblichenen Zeitraum noch nicht über eine CE-Kennzeichnung, sondern waren aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 MPG befristet zugelassen. Auch eine solche Zulassung setzte gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) aber die Erfüllung der sog. „Grundlegenden Anforderungen“ (vgl. § 7 MPG) voraus (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 10), und mussten deshalb so ausgelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern und Dritten gefährdeten (vgl. Wagner, in: Rehmann/Wagner, a.a.O. Rn. 14). Vor diesem Hintergrund konnte auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon ausgegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr für die Nutzerinnen und Nutzer begründeten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 86 und vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68). Soweit sie nicht von der Nutzung eines solchen Produkts ausgenommen waren, galt für Kinder insoweit nichts anderes als für Erwachsene. Auf die Unbedenklichkeit auch für die Anwendbarkeit bei Kindern weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Merkblatt zudem ausdrücklich hin (abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/anwendungshinweise-fuer-schnelltests-bei-kindern-178160). Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines Selbsttests wegen in diesem enthaltener Chemikalien gesundheitsgefährdend gewesen sein könnte. Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) und der Koordinierungskreis für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) haben zu den Inhaltsstoffen von Corona (SARS-CoV-2)-Antigen-Schnelltests, die auf dem gleichen Prinzip wie Antigen-Selbsttests beruhen, am 24. Februar 2022 eine Stellungnahme verfasst (aktuell nicht mehr abrufbar, zitiert nach OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 288 ff.). In dieser gehen sie auf die verschiedenen in den Teststäbchen, den Testkits und der Pufferlösung enthaltenen Substanzen ein und stellen fest, dass sichergestellt ist, dass diese die jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Das Gesundheitsrisiko sei dabei so niedrig, dass es bei der Selbstanwendung auch nicht notwendig sei, Schutzkleidung zu tragen. Selbst bei unsachgemäßem Gebrauch der Pufferlösung, mit der an sich ein Kontakt unwahrscheinlich sei, bestehe keine Gesundheitsgefahr. Mit Blick darauf vermag der Senat auch bei einer längeren regelmäßigen Anwendung der Tests keine Gesundheitsgefahren für die Schülerinnen und Schüler zu erkennen.

Der Zutritt zur Schule und damit insbesondere auch die Teilnahme am Präsenzunterricht wurde mit § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV zwar vom Nachweis eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht. Die Erbringung dieses Nachweises belastete die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 124; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 90). Die Anerkennung schriftlicher, vom Betroffenen selbst bzw. bei Minderjährigen von dessen Sorgeberechtigtem unterzeichneter Bestätigungen des negativen Ergebnisses eines durchgeführten Selbsttests als Nachweis erlaubte die Durchführung der Tests in vertrauter Umgebung zu Hause durch die Betroffenen selbst und ermöglichte so eine Unterstützung, Aufklärung und vertrauensvolle Begleitung insbesondere jüngerer Kindern durch die Eltern, die eine psychische Belastung durch die Testsituation und deren mögliche Ergebnisse zumindest erheblich abgemildert haben dürfte. Auch eine im Fall einer positiven Testung in der Schule denkbare Stigmatisierung war im Fall eines Fernbleibens wegen eines bereits zu Hause festgestellten positiven Testergebnisses nicht ernstlich zu befürchten, zumal ein Fernbleiben auch im Verzicht auf die Durchführung eines den Zutritt zur Schule eröffnenden Tests begründet sein konnte. Die sich aus der geringeren Verlässlichkeit der Antigen-Tests ergebende Gefahr eines falsch-positiven Testergebnisses hatte zwar eine zeitweilige – im Ergebnis unbegründete – Belastung der getesteten Person zur Folge. Diese war aber nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abzuklären war (vgl. zum Risiko falsch-positiver Tests OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 87). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass keine unbedingte Pflicht zur Durchführung eines solchen Tests bestand und dem Bildungsanspruch derjenigen Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen konnten, weil sie sich keinem Test unterziehen wollten, durch den auch in diesem Fall zu ermöglichenden Distanzunterricht Rechnung getragen wurde, wenngleich dieser freilich mit den oben beschriebenen Nachteilen verbunden war.

Auch ein etwaiger (s.o.) Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG war von geringer Intensität (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 292). Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten zwar besonders sensibel. Bei dem Ergebnis eines Coronatests in der besonderen Situation während der Coronapandemie galt dies aber nur in eingeschränktem Maße. Eine Coronainfektion stellt nur einen vorübergehenden Zustand dar und ist damit kein Gesundheitsdatum, welches einer Person dauerhaft zugeschrieben werden kann. Ferner handelte es sich seinerzeit um ein Massenphänomen, bei dem man allgemein davon ausging, dass dies früher oder später jeden treffen würde. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Pandemie gemachten Erfahrungen, wie leicht sich das Coronavirus verbreitete, war mit einer Infektion auch kein Stigma verbunden. Vielmehr entsprach es damals weit verbreiteter gesellschaftlicher Übung, nach einem positiven Coronatest eigene Kontaktpersonen hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Kenntnis von dem Testnachweis erhaltenden Personen – zum Beispiel Lehrkräfte oder die Schulleitung – unterlagen zudem der Pflicht zu Verschwiegenheit (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L). Darüber hinaus war sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen war (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV).

Vor dem Hintergrund, dass ein etwaiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von geringer Intensität und derjenige in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nur moderat gewesen wäre, erweist sich der Eingriff in das Recht auf schulische Bildung im Ergebnis ebenfalls als nicht schwerwiegend (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 293; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 151; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 89 ff.). Zwar wäre – isoliert betrachtet – ein Verbot der Teilnahme am Unterricht eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Rechts. Da eine zulässige Teilnahme am Unterricht jedoch für sich genommen nur die Hinnahme gewisser Unannehmlichkeiten bei der Entnahme des Abstrichs und die Offenlegung einer gegebenenfalls vorhandenen Coronainfektion voraussetzte, war auch der Eingriff in das Recht auf schulische Bildung nicht schwerwiegend. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Recht auf schulische Bildung – wie dargelegt – durch das Angebot von Distanzunterricht gewährleistet worden wäre, wenngleich dieser insbesondere bei Grundschulkindern keinen ganz gleichwertigen Ersatz für Präsenzunterricht zu leisten vermocht hätte.

Den danach verbleibenden Beeinträchtigungen für die von § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV Betroffenen, zu denen auch die nicht in jedem Fall zu vermeidenden Nachteile eines Distanzunterrichts im Fall der Ablehnung regelmäßiger Tests gehörten, stand das vorstehend bereits ausgeführte, mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, eine erneute Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, eine starke, sich beschleunigende Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Insbesondere sollte mit Blick auf den Schulbetrieb der Gefahr entgegengewirkt werden, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen ohne geeignete Schutzmaßnahmen, zu denen auch das in Rede stehende Zutrittsverbot für nicht negativ getestete Personen gehörte, nicht mehr bzw. jedenfalls nicht dauerhaft hätte aufrechterhalten werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/11 -, juris Rn. 91). Dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts unter den bestehenden Pandemiebedingungen kam hierbei gerade vor dem Hintergrund besonderes Gewicht zu, dass während der bereits erfolgten Schulschließungen des Frühjahrs 2020 und des Winters 2020/2021 schon erhebliche Lern- und Kompetenzverluste der Schüler entstanden waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 136 ff.). Um deren Abbau musste der Antragsgegner als Inhaber des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags nach Kräften bemüht sein (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 85). In Abwägung der gegenseitigen Belange hat der Verordnungsgeber einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern an einem regulären Schulbetrieb in Präsenz und dem Schutz der Bevölkerung vor den damit verbundenen Infektionsrisiken gefunden. Denn ihm ist es gelungen, den Schülern unter zumutbaren und mit nur geringfügigen Einschränkungen von Grundrechten verbundenen Maßnahmen die für ihren Bildungsfortschritt und die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Teilnahme am regulären Schulleben unter möglichst sicheren Bedingungen zu gewährleisten. Mit Blick auf die hochrangigen Gemeinwohlbelange, die die streitgegenständliche Regelung verfolgte, genügte sie auch mit Blick auf die oben genannten Voraussetzungen der Einschränkung bestimmter Grundrechte den diesbezüglichen Anforderungen. Insbesondere diente sie dem Schutz kollidierender Grundrechte und war zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 309 f.). Auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV wird ergänzend verwiesen.

bbb) Die streitgegenständliche Regelung verstieß auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar gilt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 322 ff.). Die Vorlage negativer Testergebnisse bzw. – im Falle der Selbsttestung – die schriftliche Bestätigung des Ergebnisses gegenüber der Schule, deren Behandlung in § 1 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich geregelt war, war insbesondere nicht mit § 9 Abs. 1 DSGVO unvereinbar. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt. Allerdings war die Verarbeitung jedenfalls für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich und damit zulässig (vgl. § 9 Abs. 2 Buchstaben g, h und i] DSGVO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Vorschriften um ausgelaufenes Recht handelt und insoweit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr besteht.