Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat | Entscheidungsdatum | 09.11.2010 | |
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Aktenzeichen | L 21 R 892/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG, § 5 AAÜG |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch die Zeit vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem „Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“ (im Folgenden: AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger schloss sein Studium an der Technischen Universität D erfolgreich ab und ist mit Urkunde vom 31. Dezember 1963 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieurökonom zu führen. Nach seinem Studium arbeitete der Kläger zunächst von Februar 1964 bis Ende März 1965 am Institut für Energetik in L, danach beim VVB P bis 15. August 1965, anschließend bis Ende 1969 beim VEB ED und ab 1. Januar 1970 bis 11. September 1970 am Institut ED. Im hier streitigen Zeitraum vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1971 war der Kläger als Leiter für Organisation (Mitarbeit in Themenkollektiven entsprechend den betrieblichen Planaufgaben) im VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P und vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für mathematisch-ökonomische Modellierung im Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E tätig. Anschließend arbeitete er im Institut für Energieversorgung D, Betriebsteil B, beim VEB I der E und bis zum 30. Juni 1990 beim VEB EP, ab 01. Juli 1990 bei der Märkischen E-AG in P.
Der Kläger entrichtete ab 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet. In ein Zusatzversorgungssystem wurde der Kläger zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Am 23. Mai 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 03. Februar 1964 bis 30. Juni 1990. Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 19. August 2004, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien und stellte die Zeiten vom 03. Februar 1964 bis 11. September 1970 sowie vom 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiträume der Zugehörigkeit zur AVItech mit den tatsächlich erzielten Entgelten fest. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 lehnte die Beklagte die Feststellung der Zeiten mit der Begründung ab, eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems sei nicht ausgeübt worden.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, auch die beiden Betriebe, bei denen er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei, hätten zum Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gehört. Bei ehemaligen Kollegen sei auch kein Ausschluss aus dem Zusatzversorgungssystem erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 10. November 2005 mit der ergänzenden Begründung zurück, der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck der Beschäftigungsbetriebe sei weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der hiergegen am 06. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die direkte Unterstellung von Betrieben unter eines der Industrieministerien sei eine absolute Ausnahme gewesen. In der zentral geleiteten Industrie seien die VEB und die ihnen gleichgestellten Betriebe wie die Ingenieurbüros und Industrieinstitute generell den vereinigten volkseigenen Betrieben unterstellt gewesen, die ihrerseits den Industrieministerien unterstellt gewesen seien. In den Ingenieurbüros seien mit der Gründung die bei den VEB beschäftigten Ingenieure zusammengeführt worden und nicht aus dem Industriezweig ausgeschlossen und erst Recht nicht aus dem Bereich der volkseigenen Industrie, etwa als privatwirtschaftliche Betriebe, entlassen worden. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Ingenieurbüros für Rationalisierung hätten zur Aufgabe gehabt, die Produktion in den VEB der betreffenden Industriezweige so rationell wie möglich zu gestalten. Damit sei die Arbeit der Ingenieurbüros stets eng mit der Praxis und mit der Gestaltung der Produktion verbunden gewesen. Der VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P habe zur bezirksgeleiteten Industrie des Bezirkes P, Bereich Bauwesen, das Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E zum Bereich der VVB E, die direkt dem Ministerium für Kohle und Energie unterstellt gewesen sei, gehört. Der VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P sei ausschließlich zum Zweck der rationellen Erbringung von Bauleistungen gegründet worden. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E sei ausschließlich zur Rationalisierung der Produktion im Verband der VVB E gegründet worden.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend ausgeführt, die Zuordnung des Ingenieurbüros für Rationalisierung des Bauwesens in P zur Wirtschaftsgruppe (Ingenieurbüros für Rationalisierung) bestätige, dass es sich nicht um einen Betrieb der industriellen Massenproduktion gehandelt habe. Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers in dem streitigen Zeitraum habe es sich auch nicht um gleichgestellte Einrichtungen gehandelt, da sie in der Auflistung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung nicht genannt gewesen sein.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 08. August 2006 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech nach §§ 5 bis 8 AAÜG seien nicht erfüllt. Die Ingenieurbüros für Rationalisierung seien den Rationalisierungsbetrieben zuzuordnen, die nach der Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien. Die Betriebe seien auch keine Konstruktionsbüros gewesen.
Gegen den am 12. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Unter Darlegung des Aufgabenspektrums der Ingenieurbüros macht er in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Ziel der Gründung von Ingenieurbüros zur Rationalisierung in der Industrie der DDR sei es gewesen, durch die Konzentration einer Elite von Ingenieuren die Wirksamkeit der Produktion in den einzelnen Industriezweigen zu potenzieren. Die Zuordnung der Ingenieurbüros für Rationalisierung zu Rationalisierungsbetrieben sei falsch, da die Aufgaben der Ingenieurbüros ausschließlich wissenschaftlich-technischer Natur gewesen seien und nicht in einer eigenen Fertigung bestanden hätten. Dieses ergebe sich im Übrigen auch aus seinem Überleitungsvertrag vom 30. September 1977. Die Veränderung von Verfahren, Anlagen und Produkten und Neuentwicklungen erforderten kreative Lösungen technischer Aufgabenstellungen durch die Kombination technisch-physikalischer Zusammenhänge und die Konstruktion der sich daraus ergebenden Systeme und Einzelobjekte. Diese Veränderungen seien Ergebnisse der Ingenieurbüros gewesen. Der Ausschluss der in ihnen beschäftigten Ingenieure aus dem Zusatzversorgungssystem sei zu DDR-Zeiten nie erfolgt. Durch den von der Beklagten konstruierten Ausschluss einer Ingenieurelite werde versucht, „neues SED-Unrecht zu schaffen, welches es in der DDR nicht gegeben habe“. Die Ingenieurbüros für Rationalisierung seien aus den jeweiligen Abteilungen Technik der VEB ausgegliedert worden. Die Betriebe seien Forschungs- und Entwicklungsstellen für neue Produkte und Produktionsverfahren und damit wissenschaftliche Institute und Forschungsinstitute im Sinne der 2. DB gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Potsdam vom 08. August 2006 sowie unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AAÜG Anlage 1 Nr. 1) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und macht geltend, dass es sich bei den volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung auch nicht um Forschungsinstitute gehandelt habe. Hierzu verweist sie auf die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung vom 29. März 1973.
Der Kläger hat seine Arbeitsverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P und dem Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E vorgelegt.
Die Beklagte hat
- einen Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Auflage, 1978 zum Stichwort „Ingenieurbüro für Rationalisierung“,
- die „Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke“ (im Folgenden: RationalisierungAO) vom 29. März 1973 (DDR-GBl. I, 152),
- den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P zum VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk Psowie Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts P der Rechtsnachfolger
- Bauberatungs- und Informationszentrum P GmbH und
- P Baumaschinen GmbH,
- den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VVB Energieversorgung B,
- den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Ingenieurbüro für Rationalisierung und
- das Statut des VE Kombinates Verbundnetz Energie
zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat
- die Akten des ehemaligen Registers der volkseigenen Wirtschaft im Bezirk P über den Betrieb VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P,
- vom Amtsgericht C Altregister - die Registerakten zum VVB Energieversorgung B,
- vom B Landeshauptarchiv den Beschluss des Rates des Bezirkes P Nr. 174-13/69 vom 18. Juli 1969 über die Bildung eines VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P sowie das Statut des Betriebes und
- den Beschluss des Ministerrates vom 2. März 1967 über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung,
beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogenen Registerakten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeiten vom
- 14. September 1970 bis 31. Dezember 1971 im VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P und
- 01. Januar 1972 bis 31. Dezember 1977 im Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB Energieversorgung
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid berechtigterweise abgelehnt, die umstrittenen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten i. S. von § 5 AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zwar wird der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG von diesem Gesetz erfasst, weil die Beklagte im Bescheid vom 19. August 2004 - insoweit unangefochten und damit für die Beteiligten gem. § 77 SGG bindend - positiv darüber entschieden hat, dass die Voraussetzungen von § 1 AAÜG beim Kläger erfüllt sind und damit das AAÜG auf den Kläger (in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG) anwendbar ist.
Allerdings folgt daraus nicht, dass zu Gunsten des Klägers weitere Zugehörigkeitszeiten festzustellen sind. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt nur § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen „Versorgungsberechtigte“ eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Ausübung einer Beschäftigung, die Entgeltlichkeit der Beschäftigung und die Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems, müssen vorliegen (BSG vom 24. Juli 2003 - Az: B 4 RA 40/02 R - veröffentlicht in: Juris).
Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die von der DDR erlassenen Versorgungsordnungen ist zu klären, ob nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht zur Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser konkreten Beschäftigung bei der entsprechenden „Arbeitsstelle“ vorgelegen hat (BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 25/01 R - und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - veröffentlicht in: Juris).
Im Bereich der hier allein einschlägigen AVItech hängt der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
(2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. diesem gleichgestellten Betrieb.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entsprach zumindest die „Arbeitsstelle“ des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht den versorgungsrechtlichen Anforderungen an die betriebliche Voraussetzung. Die AVItech ist lediglich für Mitarbeiter volkseigener Produktionsbetriebe bzw. diesen gleichgestellten Betrieben eingerichtet worden (vgl. dazu BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – in: SozR 3-8570 § 1 Nr 6; Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - in: SozR 3-8570 § 1 Nr 5 und B 4 RA 5/02 R - in: SGb 2002, 380).
Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung in einem von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb ausgeübt worden ist, auf den rechtlich selbständigen Beschäftigungsbetrieb, mit dem das Arbeitsverhältnis bestand (BSG vom 07. September 2006 - Az: B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in: Juris). Der Kläger hatte zunächst einen Arbeitsvertrag mit dem VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P am 18. September 1970 abgeschlossenen. Dieser Betrieb war als juristisch selbständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P mit der Registernummer 110/04/228 eingetragen. Auch mit dem Ingenieurbüro für Rationalisierung (der VVB Energieversorgung) schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag ab 1. Januar 1972. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung war bis 31. Dezember 1977 (Umwandlung in das Institut für Energieversorgung D) im Register der volkseigenen Betriebe mit der Nummer HRC 150 als selbständiger Betrieb eingetragen. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355, 356) ist der Kombinatsbetrieb eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Er ist rechtsfähig, juristische Person, begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung.
1. Weder der VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P noch das Ingenieurbüro für Rationalisierung (der VVB Energieversorgung) waren volkseigene Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Es reicht nicht aus, dass der Betroffene in „irgendeinem“ volkseigenen Betrieb (VEB) gearbeitet hat; es muss sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet (vgl. zum Ganzen z.B.: BSG vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6):
Neben der Konkretisierung auf „Betrieb“ und „volkseigen“ erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe“ der Industrie und des Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe sind nach § 49 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl II Nr. 21, S. 121) nur solche der Industrie und des Bauwesens (siehe dazu BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 42/01 R – veröffentlicht in: Juris). Diese wurden volkseigenen Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung vom 8. November 1979, GBl Teil I Nr 38, S 355, 366). Die Maßgeblichkeit des Merkmals „Produktionsbetrieb“ folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der „Industrie“ und des „Bauwesens“ ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie ua schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von „Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens“ einerseits und allen anderen „volkseigenen Betrieben“ andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat.
Produktionsbetriebe der Industrie im Sinne der AVItech sind daher nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung (= Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern lag (u.a. BSG vom 27. Juli 2004 - Az: B 4 RA 11/04 R - veröffentlicht in: Juris).
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass nicht jeder Baubetrieb der 2. DB unterfällt (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 - Az: B 4 RA 57/03 R - veröffentlicht in: Juris). Denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens hatte die (Massen-)Produktion von Bauwerken vorausgesetzt. Nur derartige Betriebe hatten, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichgestanden. Das BSG (a.a.O.) führt hierzu näher aus:
„ ... Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl II S 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt. ...“
Hauptzweck der streitbefangenen Beschäftigungsbetriebe des Klägers war nicht die industrielle Produktion oder die Massenerrichtung von Bauwerken. Die Betriebe waren vielmehr Rationalisierungsbetriebe im Bauwesen. Deren Aufgabe war nicht die industrielle Fertigung, Herstellung von Bauwerken, sondern die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Rationalisierungsbetriebe hatten Unterlagen für die Rationalisierung zu erarbeiten und zu konstruieren und Rationalisierungsmittel zu fertigen. Daraus ergibt sich, dass Zweck eine anderen Betrieben dienende Leistungserbringung - und zwar nicht in eine Bauleistung - war. Die Betriebe, für die die Rationalisierungsleistungen erbracht wurden, konnten dabei Produktionsbetriebe sein, nicht jedoch der Rationalisierungsbetrieb selbst. Rationalisierungsbetriebe hatten zum Hauptzweck die Erarbeitung von Vorschlägen zur Effizienzsteigerung in anderen Produktionsbetrieben (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, juris, Rn. 23). Für das Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P ergibt sich diese Zweckbestimmung auch aus dem Beschluss über die Bildung des VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens des Bezirks P vom 18. Juli 1969. Das Büro sollte die Kombinate und Betriebe aktiv bei der Durchsetzung der sozialistischen Betriebswirtschaft und Betriebsführung unterstützen. Eine eigene Bautätigkeit war nicht bezweckt.
2. Die Beschäftigungsbetriebe waren auch keine Betriebe, die gemäß § 1 Abs. 2 2. DB volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren.
§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO über die AVItech erwähnt insoweit folgende Einrichtungen: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademien und Bauschulen, Bergakademien und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
In dem Katalog der dort aufgeführten „Einrichtungen“ werden weder der VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P noch das Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB Energieversorgung noch sonstige Ingenieurbüros oder Rationalisierungsbetriebe genannt.
Die Betriebe waren aber auch nicht nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck gleichgestellte Betriebe:
a) Sie waren keine Konstruktionsbüros, die in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellte Betriebe ausdrücklich benannt waren.
Die in einem Konstruktionsbüro durchgeführte Konstruktion betraf die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen durch Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, Aufstellung von Stücklisten und Funktionserprobung des Erzeugnisses. Konstruktionsarbeiten hatten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten (BSG vom 7. September 2006 - Az.: B 4 RA 41/05 R - veröffentlicht in: Juris, unter Hinweis auf „Ökonomischen Lexikon der DDR“, 3. Auflage, 1979 zum Stichwort Konstruktionsbüro). Bei Konstruktionsbüros handelt es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hätten sein können (BSG a.a.O.).
Demgegenüber war das Ingenieurbüro für Rationalisierung ein Organ bei den Kombinaten und Bezirkswirtschaftsräten mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Fünfjahrespläne und der Jahrespläne sowie der Rationalisierungskonzeptionen die Leitungen bei der Planung, der Vorbereitung und Durchführung der Intensivierung der Produktion durch Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung zu beraten und zu unterstützen. Eine wichtige Aufgabe war es, zweig- bzw. betriebstypische Rationalisierungsmittel zu entwickeln. Die Verantwortung des Ingenieurbüros erstreckte sich bis hin zur produktionswirksamen Anwendung der von ihnen erarbeiteten Projekte und Lösungen. Durch sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Anwendung von EDVA, die einheitliche Leitung und Verantwortung für die Vorbereitung, Projektierung und Realisierung der Vorhaben usw. war zu sichern, dass die Überleitungsphase generell verkürzt wurde. Die Mitarbeiter der Ingenieurbüros hatten bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit den Werktätigen der Betriebe und den Rationalisierungsorganen (Gruppen für Erzeugnisrationalisierung, Neuererkollektive usw.) zusammenzuarbeiten (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR zum Stichwort „Ingenieurbüro für Rationalisierung“).
Der Kläger macht schon nicht geltend, dass Hauptzweck der Beschäftigungsbetriebe die Konstruktion gewesen sei. Hauptzweck war vielmehr die umfassendere Dienstleistung, die u.a. auch eine Konstruktion enthalten konnte. Dies reicht jedoch nicht für die Annahme, dass die Konstruktionsleistungen dem Betrieb das Gepräge gegeben haben; nach der Beschreibung des Klägers war die Konstruktionsleistung eine Aufgabe unter vielen, so dass sie den Betrieben nicht das Gepräge gegeben hat.
b) Die Ingenieurbüros für Rationalisierung waren insbesondere auch keine wissenschaftlichen Institute bzw. Forschungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Forschungsinstitute und wissenschaftliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB waren Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung, wie er in der Präambel zum Ausdruck gekommen ist. In die Versorgungsordnung sollten nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, die mit technischer Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder bei der Produktion gefördert haben (BSG vom 26. Oktober 2004 - Az: B 4 RA 40/04 R - veröffentlicht in: SozR 4-8570 § 5 Nr. 7 und vom 31. März 2004 - Az: B 4 RA 31/03 R sowie Urteil des Senats vom 05. Dezember 2006 - Az: L 21 RA 15/04 - beide veröffentlicht in: juris). Das Bundessozialgericht hat zum Forschungsinstitut ausgeführt:
„Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl <1997>, Stichwort "Forschung"). Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" iS des § 1 Abs 2 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" iS des § 6 der VO-AVIwiss als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl II 189; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl II 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl dazu: Ulrich in Andersen/Woyke, Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl <2003>, Stichwort: "Wissenschaft, Forschung und Technologie", S 710 f; Heuer, Wirtschaftsrecht <1985>, S 402 ff). Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl § 1 Abs 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinats-VO - vom 8. November 1979, GBl I 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch: §§ 15, 24, 25 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl I 129; §§ 1 Abs 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967, GBl II 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 Kombinats-VO 1979) …“ (BSG v. 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, juris, Rn 21).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit den Entscheidungen vom 05. Dezember 2006, L 21 RA 15/04, und 03. Dezember 2009, L 21 R 894/07, angeschlossen.
Betrieblicher Hauptzweck eines Forschungsinstituts war daher die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Sinne der planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet.
Demgegenüber war der Hauptzweck eines Ingenieurbüros für Rationalisierung - wie bereits dargestellt - die Erarbeitung von Projekten und Lösungen zur rationellsten Gestaltung aller Phasen des Reproduktionsprozesses sowie der Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände und Arbeitsbedingungen der Werktätigen (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR zum Stichwort „Ingenieurbüro für Rationalisierung“), um ganze Produktionsprozesse durchzurationalisieren und für die wissenschaftlich-technischen Schwerpunkte des Industriezweiges Projekte der komplexen Rationalisierung und Automatisierung auszuarbeiten (vgl. den Beschluss des Rates des Bezirkes P Nr. 174-13/69 vom 18. Juli 1969 über die Bildung eines VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P). Diese Beschreibung der Tätigkeit der Ingenieurbüros entspricht im Wesentlichen auch der eigenen Schilderung des Klägers, wonach das Aufgabenspektrum der Ingenieurbüros für Rationalisierung die Erarbeitung von Studien, die Fertigung von Analysen, die Projektgrundlagenermittlung und Konzepterarbeitung, das Erarbeiten von Lösungsentwürfen und die Projektplanung, die Konstruktion und die Darstellung der Aufgaben und Funktionen von Komponenten, Anlagen und Systemen, die Projektrealisierung, der Aufbau und die Durchführung von Pilotprojekten und die Verallgemeinerung, Inbetriebnahme, Durchführung des Probebetriebes, die Abnahme und die Mängelbeseitigung sowie die entsprechende Personalschulung für die Freigabe zum Dauerbetrieb umfasst habe. Nach dem oben genannten Beschluss des Rates des Bezirkes P Nr. 174-13/69 vom 18. Juli 1969 stehen demgemäß im Mittelpunkt der Arbeit die Rationalisierung und Automatisierung von Komplexen des Wohnungsbaues und der Baumaterialienindustrie. Hauptzweck der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung waren somit Leistungen der Rationalisierung (§ 2 der RationalisierungAO) und nicht die Entwicklung und Forschung im Sinne der o.g. Grundlagenforschung.
Soweit in dem Beschluss des Rates des Bezirkes P Nr. 174-13/69 vom 18. Juli 1969 über die Bildung des VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P darauf hingewiesen wurde, dass aus dem VEB (K) Baureperaturen die Gruppe Forschung und Entwicklung mit 8 Kadern zur Gründung des Ingenieurbüros ausgegliedert worden sei, ergibt sich daraus ebenfalls nicht die Annahme eines Forschungsinstituts. Denn unzweifelhaft bestanden die Rationalisierungsaufgaben der Ingenieurbüros auch aus Forschungsaufgaben und wissenschaftlich-technischer Arbeit (vgl. z.B. § 6 Abs. 2 der RationalisierungAO, 2.6 und 3 des Beschlusses des Ministerrates vom 2. März 1967 über die Grundsätze zur Bildung von Ingenieurbüros für Rationalisierung), so dass hierfür auch ein entsprechender Personalbedarf bestand. Wie bereits ausgeführt stellt dies jedoch nicht den Hauptzweck der Ingenieurbüros dar.
Schließlich hat die Beklagte zuletzt auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Statut des Ingenieurbüros – bestätigt durch den Beschluss des Rates des Bezirkes P Nr. 174-13/69 vom 18. Juli 1969 über die Bildung des VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens im Bezirk P – eine betriebsbezogene Forschung und Entwicklung als Hauptzweck nicht ergibt. Vielmehr ist der Begründung des Beschlusses auf S. 1 und der dort erwähnten Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Entwicklungsstellen zu entnehmen, dass es sich bei dem Rationalisierungsbetrieb gerade nicht um eine Forschungseinrichtung handelt.
c) Das Ingenieurbüro für Rationalisierung des VVB Ewar auch selbst kein Versorgungsbetrieb, Energieversorgungsbetrieb oder selbst eine Vereinigung volkseigener Betriebe. Wie dargestellt war das Ingenieurbüro für Rationalisierung als selbständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und als Rationalisierungsbetrieb nicht selbst ein Betrieb der Energieversorgung und auch keine Vereinigung volkseigener Betriebe.
Somit waren die Betriebe nicht als gleichgestellte Betriebe von der Versorgungsordnung erfasst.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers in dem Zeitraum 14. September 1970 bis 31. Dezember 1977 waren nach allem von der Versorgungsordnung nicht erfasst, nachträgliche Einbeziehung kann daher nicht erfolgen.
3. Soweit der Kläger geltend macht, dass bei der Gründung der Ingenieurbüros für Rationalisierung aus den volkseigenen Betrieben eine Elite von Ingenieuren in den Ingenieurbüros konzentriert worden sei und ein Ausschluss dieser Ingenieure aus dem Versorgungssystem zu Zeiten der DDR niemals erfolgt sei, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich auf die abstrakt-generellen Regelungen des in Frage kommenden Zusatzversorgungssystem abzustellen ist. Nach denen waren - wie dargestellt - die Ingenieurbüros für Rationalisierung nicht von den Regelungen erfasst, unabhängig davon, ob dieses bezweckt war. Ob in der Verwaltungspraxis der ehemaligen DDR in diesen Betrieben beschäftigte Ingenieure tatsächlich einbezogen wurden, ist nach den Regelungen des AAÜG nicht maßgeblich, da nicht auf die Verwaltungspraxis abzustellen ist, die unter Geltung bundesdeutschen Rechts nicht mehr relevant sein kann und darf. Damit wird auch kein neues SED-Unrecht geschaffen. Vielmehr war der gesamtdeutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet, jegliche Ungerechtigkeiten, die in der ehemaligen DDR durch das Verteilen von Privilegien an bestimmte Arbeitnehmergruppen entstanden sind, zu korrigieren. Der Kläger verkennt, dass in der ehemaligen DDR nicht alle Beschäftigten privilegiert wurden, offensichtlich auch nicht alle Ingenieure. Dies dürfte dem Kläger bekannt sein. Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber mit dem AAÜG allenfalls an den Wortlaut der Versorgungsordnungen und nicht auch noch an die willkürliche Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR anknüpfen kann, versteht sich von selbst, da ansonsten tatsächlich die Gefahr bestünde, dass das von dem Kläger angesprochene SED-Unrecht in Entscheidungen, die auf der Grundlage gesamtdeutschen Rechts rechtmäßig zu ergehen haben, fortwirkt.
4. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch auf Arbeitskollegen hinweist, denen für ihre Tätigkeit in den hier streitbefangenen Betrieben bereits Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG anerkannt worden sein sollen, kann dies für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich sein. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte es zum einen daran liegen, dass diese Personen bereits zu DDR-Zeiten aufgrund einer Einzelfallentscheidung in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden sind. Da der Kläger - wie bereits oben dargelegt - nicht im Besitz einer solchen Versorgungszusage ist, läge in diesem Fall bereits kein gleicher Sachverhalt vor, den der Gesetzgeber gleichbehandeln müsste. Aber selbst wenn die Beklagte andere Arbeitskollegen mit ähnlicher oder gleicher Beschäftigungsbiographie entgegen der oben genannten Rechtsprechung und -lage nachträglich einbezogen haben sollte, würde dies am o.g. Ergebnis nichts ändern. Denn dann läge gegenüber diesen Versicherten insoweit eine (begünstigende) rechtswidrige Entscheidung vor. Eine „Gleichheit im Unrecht“ kann der Kläger vor Gericht jedoch nicht erreichen, denn dies würde dazu führen, dass auch das Gericht eine rechtswidrige Entscheidung treffen müsste. Das Gericht ist aber an Recht und Gesetz gebunden.
Nach allem ist daher die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.