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Kindergeld, Status als arbeitsuchend, dauerhafte Erkrankung des Kindes, Vermittlungsfähigkeit, Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes


Metadaten

Gericht FG Cottbus 11. Senat Entscheidungsdatum 18.12.2024
Aktenzeichen 11 K 11154/22 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2024:1218.11K11154.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 38 Abs. 4 SGB III §

Leitsatz

  1. Die Wirkung der Meldung als arbeitsuchend entfällt nicht aufgrund einer dauerhaften Erkrankung des Kindes.

  2. Der Status als Arbeitsuchender entfällt auch nicht aufgrund der Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 9. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter ihres am 16. Juni 2003 geborenen Kindes B…, für den sie aufgrund seiner Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik Kindergeld erhielt.

Der Sohn der Klägerin bestand am 28. Juni 2022 die Abschlussprüfung und beendete die Ausbildung am 31. Juli 2022. Ausweislich verschiedener aufeinanderfolgender Bescheinigungen war der Sohn der Klägerin insgesamt vom 11. Juli 2022 bis zum 25. August 2023 wegen Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10 Code F42.2 G) und einer rezidivierenden depressiven Störung in gegenwärtiger schwerer Episode (ICD-10 Code F33.2 G) arbeitsunfähig.

Ausweislich der Akte der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit C… (folgend: Agentur für Arbeit C…) meldete sich der Sohn der Klägerin am 5. Mai 2022 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – arbeitsuchend. Außerdem meldete er sich am 30. Juni 2022 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit C… bewilligte dem Sohn der Klägerin zunächst das beantragte Arbeitslosengeld I. Nachdem der Sohn der Klägerin mehrere aufeinander folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, hob die Agentur für Arbeit C… die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 9. September 2022 gemäß § 136 SGB III ab dem 7. September 2022 auf. Die Leistungsfortzahlung sei gemäß § 146 SGB III aufgrund der Erkrankung beendet. Der Bescheid enthielt den Hinweis, der erneute Bezug von Arbeitslosengeld erfordere die erneute Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Einen Hinweis auf den Status als arbeitsuchende Person enthielt der Bescheid nicht. Der Sohn der Klägerin bezog vom 7. September 2022 bis 25. August 2023 Krankengeld. In dieser Zeit reichte er nicht lückenlos, jedoch regelmäßig für Zeiträume von ca. vier Wochen erhaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Senat nimmt Bezug auf die in der Akte der Agentur für Arbeit C… enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Am 21. August 2023 meldete sich der Sohn der Klägerin erneut arbeitslos.

Die Klägerin kündigte der Beklagten das Ausbildungsende ihres Sohnes telefonisch am 13. Juli 2022 an. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 teilte sie zudem mit, ihr Sohn sei seit dem 30. Juni 2022 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend registriert. Er sei jedoch krankgeschrieben und leide unter einer psychischen Belastungsstörung.

Die Beklagte hob daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B… ab Oktober 2022 auf. Nach den Unterlagen der Beklagten habe das Kind seine Berufsausbildung im September 2022 beendet.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ihr Sohn sei seit dem 30. Juni 2022 arbeitslos und beziehe seit dem 7. September 2022 Krankengeld.

Daraufhin bat die Beklagte die Klägerin um Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung, anhand derer auch erkennbar sein sollte, dass das Kind aufgrund der Erkrankung daran gehindert sei, sich bei der Arbeitsvermittlung arbeitsuchend zu melden. Zudem bat die Beklagte um Übersendung einer Erklärung des Kindes, dass es beabsichtige, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Erkrankung bei der Arbeitsvermittlung arbeitsuchend zu melden.

Hierauf reagierte die Klägerin nicht.

Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder lägen nicht vor. Das Kind sei im Streitzeitraum nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Zwar habe sich das Kind zuletzt am 28. September 2022 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Arbeitsverwaltung habe jedoch die Meldung als Arbeitsuchender bzw. die Vermittlung gelöscht. Eine Berücksichtigung sei zwar auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung seien jedoch durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen und nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Derartige Nachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sei nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währte die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als sechs Monate, sei zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden könne.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, ihr Sohn habe Krankengeld aufgrund einer psychischen Erkrankung erhalten. Er leide unter Zwangsstörungen und einer Depression. Eine Wiederkehr in das Arbeitsleben sei nicht absehbar. Sie hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 24. Oktober 2022 bis 21. November 2022 eingereicht. Diese weist als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 Code F42.2 G) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 Code F33.2 G) aus.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 9. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 zu verpflichten, ihr gegenüber Kindergeld für das Kind B… für Oktober 2022 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die alleinige Meldung als arbeitsuchend könne keinen generellen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG begründen. Vielmehr sei im Streitfall § 38 Abs. 4 Nr. 1 SGB III anzuwenden. Sie, die Beklagte, sei – wie auch die Klägerin – zwar der Ansicht, der Sohn der Klägerin habe im Streitzeitraum aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. In Betracht käme jedoch nur ein Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Hierzu müsse die Klägerin aber die entsprechenden Formulare ausfüllen und die Behinderung ihres Kindes nachweisen.

Entscheidungsgründe

I. Klagegegenstand ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2022.

1. Der Senat kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Beklagte den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (siehe hierzu Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 25.09.2014 – III R 36/12, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2015, 286). Die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2022 wurden am 24. Oktober 2022 abgesandt und gilt daher gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – als am 27. Oktober 2022 der Klägerin bekanntgegeben.

2. Die Klägerin hat ausweislich der Klageschrift die Überprüfung des Aufhebungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt. Sie ficht den Aufhebungsbescheid demnach sinngemäß an. Vor diesem Hintergrund waren der vom Senat in der mündlichen Verhandlung angeratene Verpflichtungsantrag sowie der verkündete Tenor falsch.

Der Senat führt die erforderliche Berichtigung im Wege eines Beschlusses aus prozessökonomischen Gründen bereits im Rahmen des Urteils durch, da ihm dieser Fehler nach Verkündung jedoch vor Zustellung des Urteils aufgefallen ist. Insoweit wäre es reine Förmelei, zunächst ein unrichtiges Urteil zuzustellen, um dieses Urteil sodann im Wege der Berichtigung wieder zu korrigieren.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 verkündete Tenor wird somit im Interesse und zu Gunsten der Klägerin nach § 107 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – korrigiert.

a) Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch die Urteilsformel. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen – wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler – das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (siehe BFH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – X B 106/16, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2017, 1442 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Urteilsformel zu berichtigen.

aa) Die in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 verkündete Urteilsformel steht bezüglich der Klageart im Widerspruch zu dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Diese bringen hinreichend zum Ausdruck, dass es sich um eine Anfechtungsklage handelt. Die verkündete Urteilsformel, die die Beklagte zur Aufhebung des Aufhebungsbescheides verpflichtet, weicht hiervon ab und steht damit erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des Senats. Die nunmehr vorgenommene Berichtigung führt zu einer Übereinstimmung des erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen.

bb) Dieser Urteilsberichtigung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Denn der Klageantrag der Klägerin entspricht nicht ihrem Klagebegehren.

Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln, denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag. Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (siehe BFH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – X B 106/16, BFH/NV 2017, 1442 m.w.N.).

Dies gilt insbesondere, da der Senat der nicht durch einen Berufsträger vertreten Klägerin den Klageantrag unterbreitet hat und ihm insofern dieselbe offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist wie bei der Verkündung der Urteilsformel.

b) Die berichtigte Fassung tritt an die Stelle der ursprünglichen Fassung und ist allein maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

c) Gegen den Berichtigungsbeschluss steht den Beteiligten zwar das Rechtmittel der Beschwerde zu. Die Beklagte hat indessen mit Schreiben vom 30. Januar 2025 den Rechtmittelverzicht erklärt.

II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin zu Unrecht für Oktober 2022 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben.

Nach der vorstehenden Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Verhältnisse haben sich indessen nicht geändert. Die Klägerin hat auch im Monat Oktober 2022 einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind B…, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Kindergeld für ein volljähriges Kind, welches noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gewährt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

1. Der Sohn der Klägerin stand – wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten – nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist im sozialrechtlichen Sinne wie im Rahmen des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu verstehen und insbesondere von einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III abzugrenzen (siehe BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – III R 9/14, BStBl. II 2015, 653). Der Sohn der Klägerin ist jedoch in gar keinem Umfang einer selbst- oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen.

2. Der Sohn der Klägerin hat sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet.

Als Arbeitsuchender ist gemeldet, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (siehe BFH, Urteil vom 7. Juli 2016 – III R 19/15, BStBl. II 2017, 124).

Die Arbeitsuchendmeldung ist von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden, da deren beider Status jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

Arbeitslosigkeit ist in § 138 Abs. 1 SGB III definiert. Danach ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Bei Arbeitslosigkeit besteht gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitsuchende sind gemäß § 15 Satz 2 SGB III hingegen Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die Rechte und Pflichten von Arbeitsuchenden sind in § 38 SGB III geregelt. Die Pflicht zur entsprechenden Meldung besteht bereits drei Monate vor Ablauf eines Arbeitsverhältnisses. Der Status als arbeitsuchend besteht somit unabhängig davon, ob jemand einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Meldung als arbeitsuchend begründet einen Anspruch auf Berufsberatung (§ 38 Abs. 2 SGB III) und Arbeitsvermittlung (§ 38 Abs. 4 SGB III).

Ausweislich der Akte der Agentur für Arbeit C… meldete sich der Sohn der Klägerin am 5. Mai 2022 arbeitsuchend und am 30. Juni 2022 arbeitslos.

3. Der Status des Sohnes der Klägerin als arbeitsuchend ist nicht entfallen.

Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15).

a) Der Status als arbeitsuchend entfällt nicht automatisch nach drei Monaten. Denn anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. begründet § 38 SGB III in der im Streitzeitraum gültigen Fassung keine Pflicht, die Arbeitsuchendmeldung nach drei Monaten zu erneuern (siehe BFH, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15).

b) Der Sohn der Klägerin hat die Meldung als arbeitsuchend nach Aktenlage nicht zurückgezogen (siehe hierzu: BFH, Urteil vom 22. September 2022 – III R 37/21, BFH/NV 2023, 192). Er hat zu keinem Zeitpunkt geäußert, er habe an der Arbeitsvermittlung kein Interesse mehr. Er teilte der Agentur für Arbeit C… lediglich mit, er sei arbeitsunfähig erkrankt. Er blieb stets mit der Agentur für Arbeit C… in Kontakt, indem er zwar nicht lückenlos aber regelmäßig die jeweils für begrenzte Zeiträume erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte.

c) Die Agentur für Arbeit C… hat die Arbeitsvermittlung nicht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III förmlich durch Verwaltungsakt eingestellt.

Zwar entfällt der Status des Kindes als arbeitsuchend durch eine entsprechende Einstellungsverfügung (Ein derartiger Verwaltungsakt erging in FG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 – 14 K 1209/11 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 1476. Seine Bekanntgabe konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.).

Der Bescheid der Agentur für Arbeit C… vom 9. September 2022 hob jedoch lediglich die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf. Eine Regelungswirkung bezüglich des Status als arbeitsuchend entfaltet dieser Bescheid nicht, da dieser sich vom Arbeitslosenstatus unterscheidet (s.o.).

d) Der Status des Sohnes der Klägerin als arbeitsuchend ist auch nicht durch sonstige (interne) Einstellung der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit C… entfallen.

Der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ist zwar neben der konstitutiven Einstellungsverfügung durch tatsächliche Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Vermittlung möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt war (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2014 – III R 19/12, BStBl. II 2015, 29).

aa) Der Sohn der Klägerin hat keine zur Einstellung der Vermittlung berechtigende Pflichtverletzung begangen.

Die Pflichten des Arbeitsuchenden sind in § 38 Abs. 3 SGB III geregelt. Sie haben der Agentur für Arbeit die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Verletzt das Kind diese Pflichten entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender (siehe BFH, Urteil vom 22. September 2022 – III R 37/21, BFH/NV 2023, 192 m.w.N.).

Eine derartige Pflichtverletzung lässt sich weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Beklagten entnehmen.

bb) Die Wirkung der Meldung als Arbeitsuchender ist auch nicht aufgrund der Erkrankung des Sohnes der Klägerin entfallen.

Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müssen bei arbeitsuchenden Personen nicht vorliegen. Daher stehen auch Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Meldung als Arbeitsuchender grundsätzlich nicht entgegen (siehe BFH, Urteil vom 7. Juli 2016 – III R 19/15, BStBl. II 2017, 124; Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 15. März 1967 – 7 RAr 19/65, Entscheidungssammlung des BSG – BSGE – 26, 155).

Es muss jedoch eine grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit bestehen. Derjenige, der bei der Agentur für Arbeit um Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ersucht, muss im Grundsatz einen entsprechenden Anspruch auf die von der Behörde nach § 35 SGB III geschuldete Dienstleistung „Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis“ haben (vgl. BFH, Urteil vom 7. April 2011 – III R 24/08, BStBl. II 2012, 210; Kühl in Brand, SGB III Kommentar, 9. Auflage 2021, § 15 Rn. 4).

(1) Die Beklagte kann sich insofern nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 31. August 2021 (Az. III R 41/19, BStBl. II 2022, 465) berufen, wonach sich ein Kind trotz Erkrankung nur dann in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und von einer vorübergehenden Erkrankung auszugehen ist, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Denn diese Rechtsprechung umfasst in zweierlei Hinsicht nicht den streitigen Sachverhalt. Die Klägerin beruft sich auf das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die Alterskategorie der Kinder erfasst, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Kinder berücksichtigt, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem befindet sich der Sohn der Klägerin unstreitig nicht in Berufsausbildung. Es muss vielmehr geprüft werden, ob er sich als grundsätzlich vermittlungsfähiger Arbeitsuchender gemeldet hat.

(a) Es wäre wertungswidersprüchlich, die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der bis 25-jährigen Kinder auf die Alterskategorie der bis 21-jährigen Kinder anzuwenden.

Das Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimums des Kindes (siehe Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 10. November 1998 – 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174), indem es den Unterhalts-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarf des Kindes abgestuft nach Altersgruppen berücksichtigt (siehe Droege in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG Kommentar, 343. Lieferung, 5/2024, § 32 Rn. A 137). Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass der Unterhalts-, Ausbildungs- sowie Erziehungsbedarf jeweils mit zunehmendem Alter sinkt (vgl. Droege in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 343. Lieferung, 5/2024, § 32 Rn. A 57).

Eine Erkrankung ist daher bei Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht gleichermaßen schädlich wie bei Kindern, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(b) Doch insbesondere im Übrigen kann die Dauer der Erkrankung bei der Tatbestandsvoraussetzung „Arbeitsuchender“ nicht gleichermaßen berücksichtigt werden wie bei der Tatbestandsvoraussetzung „in Berufsausbildung“. Denn unterbricht ein Kind eine Berufsausbildung aufgrund von Erkrankung, muss es Prüfungsstoff, Praxistätigkeit und Prüfungen nachholen. Diesbezüglich einen Wiedereinstieg zu gewährleisten, ist schwieriger als bei einer reinen Arbeitsuche und damit einhergehenden Vermittlungsbemühungen.

(c) Daher ist der Sohn der Klägerin nicht bereits deshalb vermittlungsunfähig und nicht als arbeitsuchend gemeldet einzustufen, weil seine Erkrankung länger als sechs Monate währte (entsprechend gilt die Nachweispflicht bezüglich der Art und Dauer der Erkrankung nach der Dienstanweisung der Beklagten [Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG – Stand 2023] nur für den Fall, dass sich das Kind nicht arbeitsuchend gemeldet hat [siehe A 14.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG]).

(2) Der Sohn der Klägerin war nach Auffassung des Senats trotz seiner Erkrankung vermittlungsfähig.

Vermittlungsunfähig ist ein Kind dann, wenn das als Suchender vorstellig werdende Kind entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Arbeitsverhältnis aufnehmen kann (so BFH, Urteil vom 7. April 2011 – III R 24/08, BStBl. II 2012, 210 aufgrund des ausländerrechtlichen Status, der objektiv keine Arbeitsgenehmigung ermöglichte).

Bei einer Erkrankung muss das Kind zumindest mittelfristig (wieder) am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Es darf nicht jegliche Vermittlungstätigkeit von vornherein sinnlos sein (siehe Brand in Brand, SGB III, 9. Auflage 2021, § 35 SGB III Rn. 7).

Bemühungen, den Sohn der Klägerin zu vermitteln, waren weder aus einer ex nunc noch aus einer ex tunc Betrachtung sinnlos. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG – die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten müssen, waren regelmäßig für vier Wochen ausgestellt. Die den Sohn der Klägerin behandelnden Ärzte haben somit regelmäßig die Prognose erteilt, eine Ende der Erkrankung sei absehbar, woraus ex nunc die Sinnhaftigkeit der Vermittlungsbemühungen folgt. Rückwirkend hat sich gezeigt, dass der Sohn der Klägerin nach der Erkrankung wieder arbeitsfähig genesen war. Insofern ist unschädlich, dass die zwölfmonatige Erkrankung eine nicht unerhebliche Dauer hatte, denn in dieser Zeit erfolgte Vermittlungsbemühungen hätten zumindest nach Ende der Erkrankung fruchten können (siehe BFH, Urteil vom 7. Juli 2016 – III R 19/15, BStBl. II 2017, 124: Die Anspruchsvoraussetzungen scheiterten hier an der fehlenden Meldung. Die Dauer der Erkrankung von zehn Monaten beanstandete der BFH jedoch nicht.).

Dies entspricht im Übrigen der im Rahmen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmenden Wertung und Abgrenzung. Ein erkranktes Kind ist bezüglich des vom Kindergeld abzusichernden Unterhalts-, Ausbildungs-, Erziehungsbedarfes des Kindes eher vergleichbar mit einem arbeitsuchenden Kind als mit einem anspruchsschädlich erwerbstätigem Kind. Immerhin handelt es sich bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I sowie bei dem Anspruch auf Krankengeld jeweils um Versicherungsleistungen mit einer Entgeltersatzfunktion (siehe Joussen in Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 9. Auflage 2024, § 44 Rn. 1 zum Krankengeld; und Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, § 136 SGB III Rn. 3b zu ALG I).

cc) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Status als arbeitsuchend sei durch die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes entfallen, da die Arbeitsvermittlung gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur so lange durchzuführen sei, wie der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht.

Denn § 38 Abs. 4 SGB III regelt nur lückenhaft, wann die Agentur für Arbeit mit der Arbeitsvermittlung zu beginnen hat und wann die Vermittlungsbemühungen zu beenden sind. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld und für Personen in der Phase der frühzeitigen Arbeitsuche ist die Dauer der Vermittlung in § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III ausdrücklich geregelt. Dass auch Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, grundsätzlich in die Vermittlungsbemühungen einzubeziehen sind, wenn sie sich arbeitsuchend melden, folgt aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und – im Umkehrschluss – aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, der regelt, wann die Arbeitsvermittlung „im Übrigen“ einzustellen ist (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, 8. EL 2024, § 38 SGB III Rn. 62). Diese Auslegung gebietet auch der Sinn und Zweck der Arbeitsvermittlung. In Fällen, in denen der Leistungsanspruch aufgrund der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses entfällt, besteht freilich kein Vermittlungsbedürfnis mehr. Ist ein Leistungsempfänger jedoch länger als sechs Wochen erkrankt und entfällt sein Anspruch daher gemäß § 146 SGB III, bestehen sowohl das Interesse des Arbeitsuchenden als auch dasjenige der Allgemeinheit an der Arbeitsvermittlung fort, da unverändert für die Zeit nach der Erkrankung eine Beschäftigung angestrebt wird.

Die Vermittlungstätigkeit steht somit allen Personen – mit Ausnahme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II – zu (siehe Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, 8. EL 2024, § 38 SGB III Rn. 68). Die Arbeitsvermittlung ist daher grundsätzlich durchzuführen, solange der Arbeitsuchende dies verlangt. Gegen den Willen des Arbeitsuchenden kann die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nur beendet werden, wenn die Voraussetzungen der Vermittlungssperre vorliegen (siehe BFH, Urteil vom 22. September 2022 – III R 37/21, BFH/NV 2023, 192), was vorliegend nicht der Fall ist (s.o.).

Die von der Beklagten vorgenommene Wertung würde außerdem contra legem den Arbeitsuchenden im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit dem Arbeitslosen gleichsetzen.

dd) Die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts gilt somit zeitlich unbefristet bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres fort (siehe BFH, Urteil vom 22. September 2022 – III R 37/21, BFH/NV 2023, 192).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Es besteht ein Allgemeininteresse an der Klärung der Frage, ab wann der Arbeitsuchendstatus eines Kindes wegen einer dauerhaften Erkrankung entfällt. Hierzu liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.