Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 12 U 71/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0213.12U71.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12.12.2024, Az. 12 U 71/24, wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Eigentumsverhältnisse an einem Oldtimer Fahrzeug der Marke Studebaker President, Erstzulassung 01.07.1956. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Eigentümer des Pkws nach Ersteigerung des Fahrzeugs im Wege der öffentlichen Versteigerung geworden ist, die Beklagten verlangen widerklagend die Herausgabe des Fahrzeugs einschließlich der Zulassungsbescheinigungen und eines Autoschlüssels. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt am 07.03.2019 für das Fahrzeug eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgestellt wurde, nachdem der Streitverkündete zu 2 … an Eides Statt versichert hat, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II in Verlust geraten sei, und dass der Kläger vorgetragen hat, der Streitverkündete zu 1 … sei Autohändler gewesen und habe unter der Firma „…“ ein Gewerbe betrieben.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht Eigentümer geworden, weil er sich nach den §§ 1207, 932 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB nicht im guten Glauben an die Eigentümerstellung des Streitverkündeten ... befunden habe. Dieser sei Nichtberechtigter gewesen. Der Kläger sei bösgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB gewesen, indem er sich nicht aufgrund der Zulassungsbescheinigung Teil II davon überzeugt habe, dass der Pfandgeber veräußerungs- bzw. verfügungsbefugt sei. Ebenso sei das Vorliegen einer wegen Verlust ausgestellten Neuausfertigung ein erheblicher Grund für weitere Nachfragen gewesen. Einem gewerblich tätigen Unternehmer hätte auffallen müssen, dass der Streitverkündete zu 1 nicht im Fahrzeugbrief eingetragen gewesen sei und ein Schlüssel gefehlt habe. Dies hätte Anlass zu gezielten Nachfragen gegeben. Im Ergebnis sei damit von einer fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers auszugehen. Die Widerklage sei zulässig und begründet, da den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges gemäß § 985 BGB zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.06.2024 zugestellte Urteil mit einem am 13.07.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit der Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt, das Landgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Verpfändung Eigentümer gewesen seien. Seinem Beweisangebot auf Vernehmung des Streitverkündeten ... als Zeugen sei das Landgericht fehlerhaft nicht gefolgt. Fehlerhaft habe das Landgericht auch festgestellt, dass er bei der Verpfändung des Fahrzeuges bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB gewesen sei. Entgegen der Feststellung des Landgerichts weise die Zulassungsbescheinigung von Kraftfahrzeugen nur den Halter und nicht den Eigentümer aus. Er habe zudem unter Beweisantritt und Verweis auf ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen, dass der Vermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil II über Verlust und Aufgebot kein Indiz für das fehlende Eigentum des Verpfänders darstelle, der Verpfänder Autohändler gewesen sei und er mit diesem in der Vergangenheit seit längerem in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, die problemlos abgewickelt worden seien. Auch sei das Fehlen eines zweiten Fahrzeugschlüssels bei einem über 60 Jahre alten Fahrzeug nicht außergewöhnlich. Mit diesen Argumenten habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt und seinen entsprechenden Beweisantritt unbeachtet gelassen.
Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 für den Kläger niemand erschienen ist, hat der Senat mit dem am gleichen Tage verkündeten Versäumnisurteil die Berufung zurückgewiesen. Mit am 15.12.2024 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zur Begründung auf den bisherigen Vortrag verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 12.02.2024 und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 21.06.2024, Az. 5 O 59/23,
- festzustellen, dass er Eigentümer des Pkws Studebaker mit der Fahrgestellnummer … und dem früheren amtlichen Kennzeichen …, erstzugelassen am 01.07.1956, ist;
- die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil des Senats vom 12.12.2024 aufrechtzuerhalten.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Ihre Eigentümerstellung sei unstreitig geworden, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original und den verbliebenen Fahrzeugschlüssel vorgelegt hätten. Ihre Eigentümerstellung sei auch durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Münster vom 12.12.2021 festgestellt. Die vom Kläger behauptete vorangegangene Geschäftsbeziehung mit dem Streitverkündeten ... sei mit Nichtwissen bestritten worden. Es seien diverse Indizien zu berücksichtigen, die beim Kläger deutliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Streitverkündeten hätten hervorrufen müssen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats ist ebenfalls form- und fristgerecht gemäß den §§ 539 Abs. 3, 339, 340 ZPO eingelegt und begründet worden. Der zulässige Einspruch führt gemäß § 343 ZPO zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, da die Klage unbegründet, die Widerklage hingegen zulässig und begründet ist.
2.
a) Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Bei der Feststellung des Eigentums handelt sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, das zwischen den Parteien streitig ist. Da die Eigentumsverhältnisse unklar sind und sich die Beklagten ebenfalls des Eigentums an dem Fahrzeug berühmen, besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dieses ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten zwischenzeitlich Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeuges erhoben haben. Denn mit der Entscheidung über die Widerklage erwächst die Feststellung, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, nicht in Rechtskraft, da es sich dabei lediglich um eine präjudizielle Vorfrage für den zu beurteilenden Herausgabeanspruch handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 35. Aufl., § 322 juris Rn. 36).
b) Die Feststellungsklage ist unbegründet, da der Kläger nicht wirksam Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges geworden ist.
aa) Für den Kläger als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unmittelbaren Besitzer spricht nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass der Kläger bereits bei Besitzerwerb Eigenbesitz begründet und dabei unbedingtes Eigentum erworben hat. Dagegen liegen die Voraussetzungen des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor, wenn der Kläger zunächst Fremdbesitz erworben hat und erst später Eigenbesitzer geworden ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, juris Rn. 28). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zunächst infolge der Übergabe des Fahrzeuges als Pfandgegenstand lediglich Fremdbesitz erworben, da er das Fahrzeug nicht als ihm gehörend besessen hat, und erst später nach seinem eigenen Vorbringen infolge des Erwerbs durch die öffentliche Versteigerung Eigenbesitz erworben.
bb) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht nur der durch die Vermutung begünstigte Besitzer, sondern im Verhältnis zu Dritten jeder berufen, der sein Recht von dem Besitzer ableitet, also auch der Pfändungsgläubiger oder der Gläubiger eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts (vgl. BGH a.a.O. Rn. 22; BGH NJW-RR 2007, 1097, juris Rn. 11 ff.). Im Streitfall spricht für den Streitverkündeten zu 1, von dem der Kläger sein Besitzrecht ableitet, jedoch nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Streitverkündete zu 1 nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien bei Besitzerwerb gerade keinen Eigenbesitz begründete. Im Streitfall greift vielmehr zugunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ein. Sie waren unstreitig zwischen dem 05.01.2019 und dem 30.01.2019 unmittelbare Besitzer des Fahrzeugs und haben dabei bei Erwerb des Besitzes spätestens am 05.01.2019 Eigenbesitz begründet.
Die zugunsten der Beklagten wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass die Beklagten bei Erwerb des Fahrzeuges von dem Streitverkündeten zu 1 nicht Eigentümer geworden sind, etwa weil der Streitverkündete zu 1 nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug war und die sonstigen Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb auf Seiten der Beklagten nicht vorgelegen hätten.
Die Beklagten haben ihr Eigentum auch nicht wieder verloren. Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, sie hätten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und infolgedessen das Fahrzeug an den Streitverkündeten zu 1 rückübereignet, ist er darauf nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in dem die Beklagten das nach wie vor in Ihrem Besitz befindliche Original der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt haben, nicht wieder zurückgekommen. Auch in der Berufungsinstanz greift er seinen Vortrag zu einer Rückübereignung des Fahrzeugs nicht mehr auf. Auf das zugunsten der Beklagten ergangene Urteil des Landgerichts Münster vom 12.02.2021 – 11 U 146/20 –, dass gegenüber dem an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Kläger nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kommt es somit nicht an.
cc) Der Kläger ist auch nicht infolge der öffentlichen Versteigerung des Fahrzeuges gemäß den §§ 1242, 1207, 932 Abs. 1 BGB, oder gemäß § 1244 i.V.m. § 932 Abs. 1 BGB Eigentümer geworden.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Fahrzeug der Beklagten im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist. Nimmt man dies an, konnte der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht wirksam ein Pfandrecht gemäß § 1207 BGB an dem Fahrzeug erwerben, da nach § 1207 i.V.m. § 935 BGB ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an abhandengekommenen Sachen nicht möglich ist. Aber auch wenn § 935 BGB nicht greift, hat der Kläger wirksam kein Pfandrecht erworben, weil er zum Zeitpunkt der Verpfändung gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht im guten Glauben hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Streitverkündeten zu 1 war.
Nach § 1207 i.V.m. § 932 Abs. 2 BGB ist der Pfandgläubiger nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verpfänder gehört. Als grobe Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2013, 1946 Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 2020, 3711 Rn. 28). Beim Erwerb – oder wie im Streitfall bei einer Verpfändung – eines gebrauchten Fahrzeuges gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber bzw. Pfandgläubiger die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers bzw. des Verpfänders zu prüfen (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2023, 781 Rn. 16). Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung handelt es sich dabei nicht um einen Ausnahmefall.
Im Streitfall hat sich der Kläger nach seinem eigenen Bekunden die Zulassungsbescheinigung Teil II, bei der es sich um eine Neuausfertigung handelte, vorlegen lassen und hat diese einbehalten. Ihm war somit bekannt, dass nicht der Streitverkündete zu 1, sondern der Streitverkündete zu 2 … als Halter eingetragen war. Der Umstand, dass eine andere Person als der Veräußerer/Verpfänder als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgewiesen ist, begründet grundsätzlich eine Nachforschungspflicht, der der Kläger unstreitig nicht nachgekommen ist. Weder hat er sich den Kaufvertrag über das Fahrzeug vorlegen lassen, noch hat er sich bei dem als Halter eingetragen Streitverkündeten zu 2, der ihm nach seinen eigenen Angaben bekannt war, dahingehend vergewissert, dass der Streitverkündete zu 1 tatsächlich zur Verpfändung des Fahrzeuges berechtigt war.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Streitverkündete zu 1 nach der Behauptung des Klägers gewerblicher Autohändler war. Zwar reicht nach der Rechtsprechung beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Kfz-Händler in dessen Geschäftsbetrieb dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.02.1996, 6 U 167/94, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2009 – I-11 U 24/08, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18, BeckRS 2019, 814). Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf den hier vorliegenden Fall der Verpfändung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges übertragen werden. Zum einen hat der Kläger nur sehr allgemein zu der angeblichen Händlereigenschaft des Streitverkündeten zu 1 vorgetragen, obwohl ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger auf entsprechendes Befragen des Senats keine weiteren konkreteren Angaben machen können. Vielmehr habe er letztlich auf die Worte des Streitverkündeten zu 1 vertraut, wonach er ein Gewerbe angemeldet habe. Lediglich in einem Fall sei er, der Kläger, einmal zu dem Betrieb des Streitverkündeten hinausgefahren, ob dies vor der Empfangnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist, konnte der Kläger nicht mehr sagen. Zum anderen gehört es gerade nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines gewerblichen Kfz-Händlers, in Zahlung genommene Fahrzeuge oder ihm zur Vermittlung eines Verkaufes überlassene Fahrzeuge zu verpfänden, um dadurch ein Darlehen zu erhalten. Der Kläger durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine im Regelfall anzunehmende Verfügungsbefugnis des Streitverkündeten als Autohändler auch die Befugnis umfasste, das Fahrzeug zwecks Erhalt eines Darlehens als Sicherheit zu verpfänden, zumal es sich bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug mit Erstzulassung aus dem Jahre 1956 um ein eher ungewöhnliches Fahrzeug mit einem bestimmten Liebhaberwert handelte, das nicht ständig von Kfz-Händlern zum Verkauf angeboten wird. Der Kläger hätte sich daher nicht allein mit einer vermeintlichen Verfügungsbefugnis des Streitverkündeten zu 1 zufrieden geben dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob er tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges oder zumindest zur Verfügung über das Fahrzeug im Wege der Verpfändung befugt war.
Hinzu kommt, dass im Streitfall noch weitere Umstände vorlagen, die eine Nachforschungspflicht begründeten. So konnte der Streitverkündete zu 1 lediglich eine Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen, weil das Original angeblich in Verlust geraten war. Es fehlte zudem der Zweitschlüssel des Fahrzeuges. Mag man dem Kläger auch zugute halten, dass diese Indizien für sich allein genommen noch nicht ausreichen, so liegen jedoch in der Gesamtschau neben der für einen Kfz-Händler untypischen Vorgehensweise hinreichende Indizien vor, die eine Nachforschungspflicht des Klägers begründeten. Die unstreitig unterlassenen Nachforschungen des Klägers schließen somit einen gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts an dem Fahrzeug aus.
Aus § 366 Abs. 1 HGB folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht konkret zur Kaufmannseigenschaft des Streitverkündeten zu 1 vorgetragen hat, setzt der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nach § 366 Abs. 1 HGB voraus, dass der Kaufmann nur in der Art und Weise über die Sache verfügt, wie ihn der Erwerber vom Eigentümer für befugt halten darf. Dementsprechend darf der Erwerber in aller Regel nicht darauf vertrauen, dass der Kaufmann zur Weiterveräußerung – oder hier der Verpfändung – außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ermächtigt ist (vgl. Moussa in BeckOK/HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert/Paul, 45. Aufl., § 366 HGB Rn. 29 – beck-online).
Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des als Zeugen angebotenen Streitverkündeten zu 1 bedurfte es nicht, da der Kläger schon nicht hinreichend Umstände vorgetragen hat, die auf einen gutgläubigen Erwerb des Klägers schließen lassen. Erst dann wären die für den fehlenden guten Glauben beweisbelasteten Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 2023, 781 Rn. 13 f.) gehalten gewesen, den Vortrag des Klägers zu widerlegen.
dd) Mangels guten Glaubens an die Entstehung des Pfandrechts kommt somit auch ein Eigentumserwerb nach § 1244 BGB im Rahmen der öffentlichen Versteigerung nicht in Betracht.
3. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB zu, da sie nach den vorstehenden Ausführungen unter 2. Eigentümer des Fahrzeuges geworden sind und dieses Recht nicht an den Kläger verloren haben. Der Kläger ist ihnen gegenüber nicht zum Besitz berechtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf 18.350,00 € festgesetzt.