Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 12 U 77/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0213.12U77.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Die Klägerin macht als Eigentümerin des Kraftomnibusses mit dem amtlichen Kennzeichen S… gegen die Beklagte zu 1 als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen F… Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 26.10.2020 im Kreuzungsbereich der B…straße in C… geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Gesamtschaden der Klägerin 10.641,46 € beträgt, auf den die Beklagten 3.192,44 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 381,40 € gezahlt haben.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner unter teilweiser Aufhebung eines Versäumnisurteils vom 29.11.2022 zur Zahlung von 2.128,68 € nebst Zinsen, sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 145,60 € verurteilt. Dabei geht es von einer Haftungsteilung aus, weil der Fahrer des Busses gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen habe und zu Lasten der Klägerin auch die höhere Betriebsgefahr wegen der Größe des Kraftomnibusses zu berücksichtigen sei. Der Mitverursachungsanteil der Beklagten wiege jedoch genauso schwer, weil die Beklagte zu 1 im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 1 StVO verpflichtet gewesen wäre, die Verkehrslage zu beobachten und gegebenenfalls auf ihr Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs. 3 StVO zu verzichten. Auf die rechtlichen Ausführungen im Urteil wird verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.07.2024 zugestellte Urteil mit einem am 29.07.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 16.10.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie führt aus, nach dem Sachverständigengutachten habe sich das Beklagtenfahrzeug zunächst in einer Position des Stillstandes im Bereich der durch eine Fahrbahnmarkierung kenntlichen Fluchtlinie der Kreuzung befunden. Aus dieser Position sei die Beklagte zu 1 angefahren, obwohl der Bus bereits im Begriff gestanden habe, das Fahrzeug von links nach rechts zu passieren. Bei dieser Sachlage komme dem Rechtsabbieger nicht die Vorfahrt gemäß § 9 Abs. 4 StVO zu. Es habe aufgrund der langen Standzeit auch kein Vertrauen darauf bestanden, dass sich die Verkehrssituation nicht ändern werde. Insofern stelle die Fluchtlinie zugleich eine Haltelinie dar, um auf den weiteren Verkehr zu achten. Darin liege zugleich zulasten der Beklagtenseite ein Vorfahrtsverstoß gegenüber dem Kraftomnibus, nachdem dieser bei „Grün“ in die Kreuzung eingefahren sei. Auch ein Fall des Kreuzungsräumers habe nicht vorgelegen. Der Fahrer des Busses sei auf seiner Fahrspur gefahren und habe nicht etwa durch Rechthaberei auf seinem Vorrecht bestanden. Hätte er im Kreuzungsbereich gebremst und angehalten, hätte er eine gefährliche Verkehrssituation hervorgerufen, was von ihm nicht verlangt werden könne. Maßgebend sei geworden, dass die Beklagte zu 1 nicht auf den Verkehr geachtet habe und daher voll für den Unfall einzustehen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 436/21 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.11.2022
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.449,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 424,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin müsse sich einen Vorfahrtsverstoß zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 1 bereits seit geraumer Zeit im inneren Kreuzungsbereich gestanden habe. Nach dem Sachverständigengutachten habe sich die Kollision deutlich über der Fluchtlinie im Bereich der Radfahrerfurt ereignet. Beide Unfallbeteiligte seien wegen der Verkürzung des Seitenabstandes für den Unfall verantwortlich. Dabei habe der Busfahrer besondere Rücksicht auf die Beklagte zu 1 als bevorrechtigte Kreuzungsräumerin in dem unübersichtlichen Kreuzungsbereich nehmen müssen. Hinzu trete die wegen der Länge und Breite des Busses erhöhte Betriebsgefahr.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr bei Betrieb von Kraftfahrzeugen entstandenen Schäden gegen die Beklagte zu 1 als Fahrerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, §§ 115 VVG, 1 PflVersG unter Anrechnung eines eigenen Haftungsanteils von 1/3.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und hat durch Vorlage des Kaufvertrages verbunden mit der Erklärung, dass es sich nicht um ein Leasingfahrzeug handelt, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 –, Rn. 49, juris; Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1006 BGB, Rn. 17) ausreichend zum Erwerb vorgetragen. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht zugleich eine gesetzliche Vermutung gemäß § 1006 BGB dahin, dass der Besitzer mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, Rn. 7, juris). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.
2. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge ist eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten anzunehmen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).
2.1. Einen der Klägerin zuzurechnenden Verstoß des Fahrers des Busses gegen § 11 Abs. 3 1. Alt. StVO haben die Beklagten nicht nachzuweisen vermocht.
Verkehrsteilnehmer, für die - wie hier für den Fahrer des Busses der Klägerin - durch grünes Ampellicht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StVO), dürfen nach den Regeln des § 9 StVO abbiegen und brauchen im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren. Das ihnen an sich zustehende Vorfahrtrecht befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, den aufgrund vorangegangener Lichtphase in die Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmern, die diese nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, das Vorrecht einzuräumen. § 11 Abs. 3 StVO kodifiziert allgemein eine Pflicht zum Verzicht, "wenn die Verkehrslage es erfordert". So ist im Interesse der Aufrechterhaltung des modernen Massenverkehrs jedem aufgegeben, sein Augenmerk darauf zu richten, ob er nicht durch sein Verhalten dazu beitragen kann und muss, verwickelte Verkehrslagen zu entwirren. Dazu gehört für den bei "Grün" an sich Vorfahrtberechtigten stets, den in der Kreuzung befindlichen Nachzüglern das Vorrecht zum Verlassen der Kreuzung einzuräumen. Denn eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichen kann nur funktionieren, wenn die Kreuzung frei ist bzw. immer wieder vorrangig frei zu machen ist. Ist dieser Zustand innerhalb der freigegebenen Ampelphasen nicht zu erreichen, so muss sich die Regelung zum Nachteil des an sich Vorfahrtberechtigten noch in die neue Lichtphase erstrecken, um einen Verkehrsfluss überhaupt zu ermöglichen; d.h. der Nachzügler muss die Kreuzung vorrangig räumen. Wenn die Rechtsprechung dem an sich Vorfahrtberechtigten eine Wartepflicht gegenüber den Nachzüglern auferlegt, so geschieht dies aus dem vordringlichen Bedürfnis heraus, den Kreuzungsbereich zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Verkehrsflusses freizuhalten. In der Regel wird er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Nachzügler aus dem Verkehrsablauf feststellen können. Insoweit kann es auch nicht darauf ankommen, ob die im Kreuzungsbereich hängengebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall den mit grün einsetzenden Verkehr tatsächlich behindern oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum der Kreuzung, wie z.B. einem Mittelstreifen, stehen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt. Es würde zu einer nicht tragbaren Unsicherheit führen, wollte man es dem Verkehrsteilnehmer überlassen, von Fall zu Fall zu prüfen, ob er eine solche Behinderung für gegeben hält; eine solche Prüfung kann ihm in dieser Verkehrslage auch nicht angesonnen werden (BGH, Urteil vom 9. November 1976 – VI ZR 264/75 –, Rn. 9 - 19, juris).
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Kreuzungskern (gebildet durch die Fluchtlinien der Fahrbahnränder) schon erreicht war (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 14 Verkehrspflichten im Straßenverkehr, Rn. 14_188; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 37 Rn. 17, beck-online), es sich mithin um einen “echten Nachzügler”, also um ein Fahrzeug handelt, welches zunächst bei Grünlicht in den – und soweit im Unterschied zu einem “unechten Nachzügler” – inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (KG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2019 – 22 U 176/17 –, Rn. 24; OLG Koblenz, Urteil vom 8. September 1997 – 12 U 1355/96 –, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1997 – 1 U 185/96 –; OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 –, Rn. 22, juris). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, haben die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen.
So beschreiben sie den Unfallablauf zunächst in der Klageerwiderung dahin, dass die Beklagte zu 1 vor dem Fußgängerüberweg gehalten habe, um einige Fußgänger passieren zu lassen. Danach habe sie das Fahrzeug langsam in Bewegung gesetzt, als es „nach wenigen Metern“ zur Kollision gekommen sei; der Unfall habe sich auf dem Fußgängerüberweg ereignet. Dies wird nochmals in der weiteren Stellungnahme vom 14.06.2022 ausgeführt. Danach habe sich die Kollision etwa 1,5 m vor der auf den Fotos abgebildeten Endstellung der Fahrzeuge ereignet. Auch in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht führt die Beklagte zu 1 aus, sie habe vor dem Fußgängerüberweg gestanden, während nach „langsamen Anfahren“ die spätere Kollision etwa auf der Hälfte des Fußgängerüberwegs stattgefunden habe. Vor dem Senat gibt sie an, etwa im Bereich des hinteren rechten Rades (Foto Anl. A1b des Gutachtens), mithin am Beginn der Radfahrerfurt gestanden zu haben. In diesem Bereich finden sich jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… (Anl. A1c des Gutachten) bereits erste abgerissene Bauteile des Pkws. Daraus folgt, dass die Kollision bereits vor der Fußgängerfurt zu Beginn der Radfahrerfurt erfolgt sein muss. Auch wenn damit die nach dem Gutachten „näherungsweise“ eingrenzbare Kollisionsstelle deutlich im inneren Kreuzungsbereich zu verorten ist, kann daraus nicht gefolgert werden, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt des vorhergehenden Stillstandes bereits die „Fluchtlinien“ der Kreuzung überfahren hatte, nachdem die Beklagte zu 1 - wie sie selbst angibt - zuvor mit dem Pkw wenige Meter angefahren war.
Der Sachverständige legt zwar seiner Unfallskizze (Anl. A2c des Gutachten) eine Halteposition des Fahrzeuges der Beklagten zugrunde, die bereits die Fluchtlinie überschreitet. Diese bezeichnet er jedoch lediglich als „mögliche Halteposition“. Dabei geht er von einer Anfahrgeschwindigkeit von 4 bis 5 km/h (ca. 1,4 m/s) aus. Welche Wegstrecke die Beklagte zu 1 tatsächlich zurückgelegt hat und wie sich die Relation des Pkws zum rechten Straßenrand darstellt, ist nicht sicher zu beurteilen. So erscheint es auch möglich, dass der Pkw noch vor der Fluchtlinie und zugleich vor dem Radfahrerüberweg gestanden hatte, ohne die Fluchtlinie zu überschreiten. Aufgrund der geringen Abstände kann daraus nicht der für eine Verurteilung erforderliche Schluss i.S.d. § 296 ZPO, für die ein oder andere Position des Beklagtenfahrzeugs gezogen werden. Vielmehr bleibt diese nach dem Sachverständigengutachten offen. Die Zeugin M… steht nicht mehr zur Verfügung.
Der Schilderung der Beklagten zu 1 entgegen steht die nach dem Landgericht nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Zeugen K…, nach der die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug noch vor der Fluchtlinie gestanden habe. Dieser hat ausgeführt, dass sich das Fahrzeug der Beklagten noch vor der gestrichelten Linie vom Stadtring aus kommend befunden habe. Seine Weiterfahrt hat er damit begründet, dass er davon ausgegangen sei, dass der Pkw auch in diesem Bereich stehen bleiben würde. Dafür spricht, dass er trotz der erheblichen Anfahrtstrecke als Linksabbieger auf der großräumigen Kreuzung zwar das Fahrzeug der Beklagten als stehend, jedoch auf dem Fußgängerüberweg keine Fußgänger mehr wahrgenommen habe und die Kollision erst im hinteren Teil des Kraftomnibusses erfolgte, mithin der vordere Teil (ca. 1/3) des rd. 12 m langen Busses kontaktlos an dem Pkw vorbeifuhr.
Auch wenn es damit an einem schuldhaften Verkehrsverstoß fehlt, verbleibt es doch bei der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs. Denn es handelt sich nicht um ein unabwendbares Ereignis. Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Danach hätte ein Idealfahrer bereits bei der Anfahrt berücksichtigt, dass es sich bei dem stehenden Pkw in dieser Kreuzungssituation um ein Fahrzeug handelt, das nur verkehrsbedingt gehalten hat und beabsichtigt, weiter zu fahren. Auch der sich an den Maßstäben eines Idealfahrers zu messende Busfahrer hätte in dieser Situation seine Geschwindigkeit bereits frühzeitig (wieder) maßgebend reduziert und die Verständigung mit der Pkw-Fahrerin gesucht und so den Unfall vermeiden können.
Die Betriebsgefahr des Busses war auch erhöht. Für die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs können auch die Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder das Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, Rn. 16, juris), wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Im vorliegenden Fall zeichnet sich der Bus mit einer Länge von ca. 12 m und eine Breite von 2,55 m aus. In der Folge benötigt er vor allem im Abbiegeverkehr einen auch seitlich größeren Verkehrsraum als ein Pkw, was sich hier durch den lediglich streifenden Anstoß der Fahrzeuge ausgewirkt hat. Die Fahrzeugbreite ist zudem im Zusammenhang mit der Fahrzeuglänge zu betrachten, nachdem der Erstanstoß der Fahrzeuge erst nach ca. 1/3 des Busses erfolgte.
2.2. Dem steht ein durch bloße Unachtsamkeit geprägter schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 gegenüber. Selbst in dem Fall, dass ihr ein Vorrecht als Kreuzungsräumer zugestanden hätte, durfte sie nicht unbesehen weiter in die Kreuzung einfahren. Vielmehr musste sie dies mit besonderer Sorgfalt tun. Nach § 11 Abs. 3 2. Alt. StVO durfte sie auf einen etwaigen Verzicht auf das Vorrecht des Busfahrers nur vertrauen, wenn sie sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Zudem ergibt sich auch aus dem allgemeinen, sich aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden Grundsatz, dass derjenige, der im Kreuzungsbereich aufgehalten worden ist, auf den möglicherweise nach "Grün" wieder einsetzenden Verkehr achten muss. Da die Beklagte wusste, dass sie sich bereits seit geraumer Zeit in dem Kreuzungsbereich befand und – wie sich aus der Aussage des Zeugen K… ergibt, die Beklagte zu 1 hat hierzu keine konkrete Erinnerung - bereits schnellere Pkw auf der für ihn linken Linksabbiegerspur in die B…straße einfuhren, musste sie damit rechnen, dass die Lichtzeichen inzwischen gewechselt hatten, als sie ihre Weiterfahrt in die B…straße begann. Sie konnte ferner nicht sicher davon ausgehen, dass der Busfahrer ihr das Vorrecht gewähren würde. Denn, wie sie selbst einräumt, hat sich die Beklagte zu 1 in keiner Weise nach links orientiert und den von dort kommenden Fahrverkehr nicht beachtet (vgl. dazu auch BGH a.a.O.).
2.3. Insoweit steht dem schuldhaften Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1, die den bevorrechtigten Verkehr keine Beachtung geschenkt hat, die erhöhte Betriebsgefahr gegenüber. Nachdem es sich hier um eine übersichtliche Kreuzung handelt, beide Unfallbeteiligte bei der gebotenen Obacht gute Sicht aufeinander hatten, jedoch auch dem Zeugen K… die besondere Situation des rechts abbiegenden Pkws bewusst sein musste und er seine Fahrweise hierauf hätte einstellen können, ist es angemessen, die Haftung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten zu gewichten.
2.4. Die Höhe des Schadens ist unstreitig mit insgesamt 10.641,46 € beziffert. Danach ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin von insgesamt 7.094,31 €. Hierauf haben die Beklagten bereits 3.192,44 € gezahlt, so dass sich ein noch zu zahlender Schadensbetrag von 3.901,87 € ergibt. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
Die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten richten sich nach dem Obsiegen der Klägerin und ergeben einen Erstattungsanspruch in Höhe von 612,80 €/nt., wobei insoweit die bereits gezahlten 381,40 € zu berücksichtigen sind und ein Freistellungsanspruch von noch 231,40 € verbleibt. Ein Zinsanspruch besteht insoweit nicht, da es sich hier lediglich um einen Freistellungsanspruch handelt.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG