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Entscheidung 15 WF 123/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 09.12.2024
Aktenzeichen 15 WF 123/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1209.15WF123.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Mehrwerts des am 16.05.2024 geschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts im Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16.05.2024 - 430 F 90/23 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Vergleich zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt geschlossen. Unterhaltsansprüche waren bis dahin nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Die Beteiligten einigten sich am 16.05.2024 im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht auf einen Betrag von 80.000 € als „kapitalisierten Unterhalt“, den der Antragsteller an die Antragsgegnerin zahlen sollte. Darüber hinaus sollte der Antragsteller ab dem 01.06.2024 bis zur Zahlung des vereinbarten Kapitalbetrags, aber längstens bis zum 30.11.2024 zusätzlich eine monatliche Zahlung von 1.000 € an die Antragsgegnerin leisten. Damit sollten alle Ansprüche der Antragsgegnerin aus Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt abgegolten sein.

Das Amtsgericht hat für den Vergleich hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarung einen Mehrwert von 84.000 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Das Amtsgericht habe den Mehrwert für den Vergleich hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarung zu hoch angesetzt. Vielmehr sei von einem Mehrwert von 18.000 € auszugehen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 6.000 € für den Trennungsunterhalt (jeweils 1.000 € für die Monate 6/24 bis 11/24) und 12.000 € für den nachehelichen Unterhalt (12 Monate x 1.000 €).

II.

Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Mehrwert auf (mindestens) 84.000 € festgesetzt.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltsverfahren ist zu differenzieren, ob der Unterhaltsberechtigte zunächst laufenden Unterhalt geltend gemacht hat und die Beteiligten sodann im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung einen Abfindungsbetrag vereinbaren. In diesem Fall richtet sich die Wertberechnung nach § 51 FamGKG. Wenn die Beteiligten jedoch von Beginn an die Zahlung einer Abfindung beabsichtigen, entspricht der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG der Höhe des geltend gemachten Abfindungsbetrags (BeckOK/Schindler, BGB, 71. Ed., § 1585, Rn. 86, m.w.N.).

Die Beteiligten haben sich über den „kapitalisierten Unterhalt“ in Höhe von 80.000 € im Rahmen des Scheidungsverfahrens verglichen. Laufenden oder rückständigen Unterhalt hat die Antragsgegnerin zuvor im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht.

Eine Berechnung des Mehrwerts für den Unterhaltsvergleich auf der Grundlage von § 51 Abs. 1, 2 FamGKG ist vorliegend nicht möglich. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin keinen laufenden Unterhalt im Verfahren geltend gemacht hatte, geht aus dem Vergleich oder der vorgerichtlichen Korrespondenz der Verfahrensbevollmächtigten, soweit sie zu den Verfahrensakten gelangt ist, nicht hervor, wie sich der Betrag, auf den sich die Beteiligten als „kapitalisierten Unterhalt“ geeinigt haben, zusammensetzt. Grundsätzlich ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Hinzuzurechnen sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge. Weder ergibt sich aus dem Vergleich, welche konkreten Monate mit dem Abfindungsbetrag abgedeckt werden sollten, und auch nicht, welcher Unterhaltsbetrag der Einigung der Beteiligten zugrunde gelegen hatte. Sie lebten zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt. Danach dürfte zumindest ein rückständiger Trennungsunterhalt von über 24 Monaten heranzuziehen sein. Ebenfalls handelt es sich bei dem Zahlbetrag von monatlich 1.000 €, der ab dem 01.06.2024 für die Dauer von längstens sechs Monaten zu zahlen war, nicht um den konkreten künftigen Unterhaltsbetrag. Vielmehr sollte dieser Betrag zusätzlich zu dem Betrag von 80.000 €, der alle Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin abdecken sollte, gezahlt werden. Danach kann auch der Betrag von 1.000 € nicht für die Wertberechnung herangezogen werden.

Vielmehr hatten die Beteiligten von Anfang an die Zahlung eines konkreten Betrags im Wege des Vergleichs als Abfindungsbetrag beabsichtigt. Dieser Anspruch war auch zu keinem Zeitpunkt verfahrensgegenständlich geworden. Das Amtsgericht hat daher mit zutreffender Begründung den Mehrwert für den Unterhaltsvergleich gemäß § 35 FamGKG auf 84.000 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.