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Sachgebiet: Abgabenordnung Überschrift: Keine Akteneinsicht in anonyme Anzeigen


Metadaten

Gericht FG Cottbus 16. Senat Entscheidungsdatum 25.09.2024
Aktenzeichen 16 K 16096/23 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2024:0925.16K16096.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 30, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32c Abs. 1, § 2a Abs. 5 Nr. 2, § 91 Abs. 1, § 85 Satz 1 AO, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe i, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DSGVO, Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Leitsatz: Auch unter Geltung der DSGVO besteht wie zuvor regelmäßig kein Anspruch auf Akteneinsicht in anonyme Anzeigen. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 25/24 Angewendete Vorschriften: AO § 30, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32c Abs. 1, § 2a Abs. 5 Nr. 2, § 91 Abs. 1, § 85 Satz 1 DSGVO Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 4, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe i, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 EUGrdRCh Art. 41 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übersendung einer Kopie einer anonymen Anzeige, hilfsweise die Mitteilung deren Inhalts.

Die Klägerin zu 1. betreibt in der D…-straße in E… das Café A… sowie im G… von E… eine weitere temporäre Verkaufsstelle, die H…. An beiden Standorten gibt es Kassen. Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft (HRA …, Amtsgericht F…), deren Gesellschafter die Kläger zu 2. und 3. sind. Die Kläger zu 2. und 3. sind I….

Beim Beklagten ging eine anonyme Anzeige ein, deren Inhalt den Klägern und dem Finanzgericht nicht bekannt ist.

Am 20. Juni 2023 fand bei der Klägerin zu 1. in der D…-straße eine Kassen-Nachschau im Sinne des § 146b Abgabenordnung (AO) statt.

Die bei der Kassen-Nachschau anwesenden Kläger zu 2. und 3. erkundigten sich mehrfach nach dem Anlass der Kassen-Nachschau. Im weiteren Verlauf der Kassen-Nachschau teilten die Mitarbeiter des Finanzamts mit, dass eine anonyme Anzeige vorliege. Die Klägerseite bat um Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige. Dies wurde von den Mitarbeitern während der Kassen-Nachschau abgelehnt. Die Klägerseite wurde gebeten, einen schriftlichen Antrag zu stellen.

Die Klägerin zu 1., vertreten durch die Kläger zu 2. und 3., stellte am 20. Juni 2023 einen Antrag auf Akteneinsicht beim Beklagten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2023 ab (Blatt 49 der Prozessakte).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 wurde beim Beklagten „Beschwerde“ gegen die Kassen-Nachschau eingelegt. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, dass die Mitarbeiter während der Kassen-Nachschau zunächst wahrheitswidrig verneint hätten, dass es einen Anlass, eine anonyme Anzeige, für die Kassen-Nachschau gegeben habe und sich erst im Verlauf der Kassen-Nachschau herausgestellt habe, dass seitens des Beklagten Ermittlungen bei den Vertragspartnern der Klägerin zu 1. durchgeführt worden seien. Zudem führten die Kläger aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit der A… OHG zwischenzeitlich mehrfach „Opfer“ von anonymen Anzeigen geworden seien. Diese Anzeigen hätten alle ein ähnliches Erscheinungsbild. Aufgetreten sei das Phänomen der anonymen Anzeigen gegen sie nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Mitarbeiterin aus dem Café, die Vergütungsansprüche geltend gemacht habe. Insofern würden sie, die Kläger, nun zu prüfen haben, inwieweit sie gegen die mutmaßliche anonyme Anzeigenerstatterin rechtlich vorgehen würden. Insoweit bestehe auch ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, hier eigene Aktivitäten zu entfalten, um mit Mitteln des Zivil- und/oder auch Strafrechts auf die anonymen Anzeigenerstatter einzuwirken. Dazu sei die Kenntnis der Anzeige aber notwendig. Dies gelte insbesondere, weil hier auch schriftvergleichende und vergleichende Betrachtungen des verwendeten Papiers notwendig seien, um den hierzu bestehenden Verdacht, wo die Anzeigen verfertigt wurden, verfestigen zu können. Da es sich um eine anonyme Anzeige handeln solle, bestünden keine schutzwürdigen Interessen des Anzeigenerstatters, da dieser nicht namhaft sei. Auch aus der Tatsache, dass die Anzeige nach dem Bekunden des Beklagten keinen Eingang in die Verwaltungsentscheidung finden werde, ergebe sich, dass auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf ein etwaiges Ermittlungsergebnis seitens der Behörde gegeben sei. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten habe der Betroffene einer Anzeige das Recht zu erfahren, was ihm von dritter – in diesem Fall anonymer – Seite vorgeworfen werde. Soweit der Beklagte ausführe, dass die Ermittlungen des Finanzamtes auch dazu dienten, etwaige Falschbehauptungen im Interesse des Steuerpflichtigen zu entkräften, sei dies lobenswert, beseitige jedoch nicht das rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen. Nur so sei es dem Betroffenen auch möglich, zu überprüfen, ob das Finanzamt tatsächlich im Sinne der erwähnten Neutralitätspflicht auch entlastende Aspekte berücksichtigt habe. Auch habe die Kassen-Nachschau bereits ergeben, dass die Vorwürfe aus der anonymen Anzeige falsch seien.

Des Weiteren legten die Kläger auch im Hinblick auf die Zurückweisung ihres Akteneinsichtsgesuches durch Bescheid vom 27. Juni 2023 eine „Beschwerde“ ein und wiederholten ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom 6. Juli 2023 (Blatt 53 der Prozessakte).

Mit weiterem Schreiben vom 6. Juli 2023 forderten die Kläger den Beklagten zudem unter anderem auf, ihnen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft darüber zu erteilen, ob er personenbezogene Daten der Kläger verarbeite. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom 6. Juli 2023 (Blatt 12 der Prozessakte).

Mit Bescheid vom 12. Juli 2023 (Blatt 15 der Prozessakte) erteilte der Beklagte den Klägern teilweise Auskünfte und führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO Rechte Dritter und das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu schützen seien, sodass weder Information über einen Anzeigenerstatter noch die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige erfolgen könne. Darüber hinaus lehnte der Beklagte den Auskunftsantrag ab und führte aus, dass aus rechtlichen Gründen eine weitergehende Auskunft nicht möglich sei (§ 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AO) bzw. ein Recht auf Auskunft zu den von den Klägern gewünschten Daten nicht bestehe, da Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften (§ 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und Artikel 15 Abs. 4 DSGVO).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 (Blatt 59 der Prozessakte) nahm der Beklagte zu den beiden „Beschwerden“ Stellung und teilte der Klägerin zu 1. mit, dass die Beschwerden als Dienstaufsichtsbeschwerde und als Fachaufsichtsbeschwerde gewertet würden. Der Beklagte entschuldigte sich für das Fehlverhalten der Prüfer und führte aus, dass auch weiterhin keine Akteneinsicht gewährt werde.

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schriftsatz vom 5. August 2024 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige zu erteilen, durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise durch Mitteilung des Inhaltes.

Der Kläger zu 3. ist dem Verfahren im Laufe des Klageverfahrens als weiterer Streitgenosse beigetreten.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht durch Bescheid vom 27. Juni 2023 ist mit Schreiben vom 7. August 2023 Einspruch eingelegt und nunmehr beantragt worden, den Bescheid aufzuheben und Akteneinsicht beschränkt auf den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie, hilfsweise die wortgetreue Mitteilung des Inhaltes zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf den Einspruch vom 7. August 2023 (Blatt 47 der Prozessakte).

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Gericht den prozessualen Anspruch (hier: Auskunft) stets unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe (hier: Anspruch aus Auskunft gemäß DSGVO und Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsersuchen gemäß AO) und es nicht möglich sei, getrennte Klagen auf Auskunft aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen separat zu erheben. Während jedoch für die Ansprüche gemäß DSGVO kein Vorverfahren erforderlich sei, sei ein solches für Ansprüche nach der AO erforderlich, jedenfalls bedarf es zunächst einer Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das Gericht stellte daher vorsorglich anheim, beim Beklagten zunächst noch einen Antrag gemäß AO auf Auskunft zustellen und die Gründe, die für die Auskunftserteilung sprechen, darin umfassend darzulegen. Derzeit fehle nach Auffassung des Gerichts für eine Klage auf Auskunft nach der AO eine solche vorgängige (Ermessens-)Entscheidung des Beklagten. Sollte daraufhin eine abschlägige Entscheidung des Beklagten ergehen, werde angeregt, diese in das hiesige Verfahren einzuführen und ggf. zugleich mit dem Beklagten abzusprechen, ob auf das Vorverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet werden könne.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 ist gegen den Bescheid vom 24. Juli 2023 Einspruch eingelegt und nunmehr beantragt worden, diesen Bescheid aufzuheben und Akteneinsicht beschränkt auf den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie, hilfsweise die wortgetreue Mitteilung des Inhaltes zu gewähren. Zur Begründung ist insbesondere der Vortrag der „Beschwerden“ vom 6. Juli 2023 wiederholt worden. Zudem ist um Entscheidung über diesen Einspruch sowie über den weiteren Einspruch vom 7. August 2023 gebeten worden, um die Vorverfahren zum Abschluss zu bringen. Alternativ haben die Kläger angeregt, dass der Beklagte auf die Durchführung des vollständigen Vorverfahrens nach § 45 Abs. 1 FGO verzichte. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom 24. August 2023 (Blatt 62 der Prozessakte).

Mit Schriftsatz vom 24.08.2024 hat die Klägerseite erklärt, dass sie die beiden ablehnenden Entscheidungen des Beklagten auf Akteneinsicht zum Gegenstand des Klageverfahrens mache (Blatt 37, 45 der Prozessakte).

Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Beklagte dem „Antrag auf Durchführung einer (Sprung-)Klage gem. § 45 Abs. 1 FGO in Form der Erweiterung der Klage vom 05.08.2023 gem. § 32i AO i.V.m. Art. 15 DSGVO auf einen Auskunftsanspruch nach der AO ohne weiteres Vorverfahren“ zugestimmt.

Am 26. Januar 2024 hat die vormalige Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 130 der Prozessakte).

Der Antrag der Kläger auf Protokollberichtigung vom 14. Februar 2024 ist mit Beschluss vom 20. März 2024 durch die vormalige Berichterstatterin zurückgewiesen worden. Die hiergegen von den Klägern erhobene Beschwerde hat der BFH mit Beschluss 21. Juni 2024 – IX B 64/24 – als unzulässig verworfen (Blatt 235 der Prozessakte).

Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Beklagte die Bescheide vom 27. Juni 2023 und 24. Juli 2023 über die Ablehnung der Anträge auf Akteneinsicht und den Bescheid vom 12. Juli 2023 über die Ablehnung des über die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinausgehenden Antrags auf Übersendung der anonymen Anzeige aufgehoben.

Der Beklagte hat zudem mit Bescheid vom 8. März 2024 die Anträge vom 20. Juni 2023 und vom 6. Juli 2023 auf Akteneinsicht sowie den Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO vom 6. Juli 2023 auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige abgelehnt. Zur Begründung trägt der Beklagte insbesondere vor, dass es sich bei der Ablehnungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handele. Der Auskunft stehen insbesondere die Wahrung des Steuergeheimnisses, dem auch die Identität eines Anzeigenerstatters unterliege, und der Schutz des öffentlichen Interesses entgegen. Das Steuergeheimnis verfolge auch den Zweck, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere auch gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Eine etwaige Ermessensreduktion, die dadurch entstehen könnte, dass durch den Anzeigenden bewusst falsche Angaben gemacht worden seien, sei vorliegend nicht erkennbar, da sich die Anzeige zumindest in Teilen bestätigt habe. Im Rahmen der Kassen-Nachschau sei festgestellt worden, dass formelle Aufzeichnungsmängel gem. § 146a Abs. 1 S. 1 und 2 AO bestünden, soweit die Erfassung der Tageseinnahmen in der Beachbar durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erfolgt sei. Zudem sei der Antrag nach der DSGVO als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da der diesbezügliche Auskunftsantrag offensichtlich nicht dem Privatsphärenschutz gedient habe. Des Weiteren wäre die Kassen-Nachschau im Streitfall so oder so durchgeführt worden. Es sei aber vorstellbar, dass die anonyme Anzeige die Wahl des Zeitpunktes der Durchführung einer Kassen-Nachschau beeinflusst habe, darüber hinaus spiele sie aber keine Rolle. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf den Bescheid vom 8. März 2024 (Blatt 175 der Prozessakte).

Die Kläger haben „vorsorglich“ gegen den Bescheid vom 8. März 2024 Einspruch eingelegt, weil Bedenken dahin gehend bestünden, ob der Bescheid vom 8. März 2024, der sowohl über einen Anspruch nach der AO als auch über einen Anspruch nach der DSGVO entscheide, drei Bescheide unter Wahrung der Identität des Regelungsbereiches aller drei Verwaltungsakte ersetzen könne, die zuvor zu jedem Anspruch gesondert erlassen worden seien.

Der Beklagte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 für erledigt erklärt. Die Klägerseite hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.

Zur Begründung der Klage wiederholen die Kläger insbesondere ihre Ausführungen aus der Begründung ihrer Anträge, Beschwerden und Einsprüche. Auch der Bescheid vom 8. März 2024 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren subjektiven Rechten. Der Beklagte sei sowohl nach der AO als auch nach der DSGVO verpflichtet, Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige durch Vorlage einer Kopie der anonymen Anzeige zu erteilen. Der Bescheid vom 8. März 2024 differenziere nicht nach den verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Auch handele es sich bei dem Anspruch nach der DSGVO nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Mitarbeiter hätten während der Kassen-Nachschau zunächst wahrheitswidrig verneint, dass es einen Anlass, eine anonyme Anzeige, für die Kassen-Nachschau gegeben habe. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen anonymen Anzeigenerstatter handele, der unwahre Tatsachen behaupte. Dieser sei daher nicht schutzwürdig. Es drohten schwerwiegende berufliche Auswirkungen für die Klägerin 2. und 3. als Organe der Rechtspflege. Auch insofern würden sie, die Kläger, nun zu prüfen haben, inwieweit sie gegen die mutmaßliche anonyme Anzeigenerstatterin rechtlich vorgehen würden. Es werde zudem bestritten, dass die anonyme Anzeige keine personenbezogenen Daten der Kläger zu 2. und 3. enthalte. Der Begriff der personenbezogenen Daten gehe sehr weit. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Kläger namentlich benannt seien. Zudem stünden dem Beklagten andere Instrumentarien zur Verfügung, Steuerpflichtige zu prüfen. Dass der Beklagte Ungereimtheiten nicht auf die Spur kommen könne, wenn er keine Anzeigen von Dritten mehr erhalte, sei von vornherein so nicht richtig. Wenn man aber meine, man sei darauf angewiesen, dass Hinweise aus der Bevölkerung gegeben würden, dann müsse man dafür sorgen, dass Konkurrenten, Querulanten, Neidern, missgünstigen Personen oder sonstigen aus purem Eigennutz oder boshaft handelnden Menschen nicht eine Bühne bereitet werde, auf der sie ihre moralisch verwerflichen Interessen zelebrieren könnten, um anderen zu schaden. Das aber habe der Beklagte überhaupt nicht vor Augen. Auch vor dem Hintergrund dieser Erwägungen liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. In dem vorliegenden Fall könne der Anspruch der Kläger auch nur durch Übersendung einer Kopie erfüllt werden. Die Übermittlung lediglich des Inhaltes der anonymen Anzeige verbiete sich zum einen vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beklagten und zum anderen vor dem Hintergrund fehlender schutzwürdiger Rechte und Freiheiten eines anonymen Dritten. Einer nur wörtlichen Wiedergabe des Inhaltes der Anzeige durch den Beklagten könne kein Glauben geschenkt werden. Sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch im gerichtlichen Verfahren habe sich der Beklagte wiederholt nicht wahrheitsgemäß erklärt.

Die Kläger beantragen,

  1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2024 zu verpflichten, auf Grundlage der DSGVO Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige zu erteilen, durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise durch Mitteilung des Inhalts;

  2. den Beklagten zur Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2024 zu verpflichten, auf Grundlage der Abgabenordnung Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige zu erteilen, durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise durch Mitteilung des Inhaltes.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Kläger keinen Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Ausführungen im Bescheid vom 8. März 2023.

Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf deren Protokoll verwiesen.

Betreffend die Kassen-Nachschau ist gegenwärtig ein Klageverfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 3 K 3007/24 – anhängig.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung vier Bände Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerseite erstmals im Klageverfahren über ihren ursprünglichen Antrag auf Akteneinsicht hinaus (auf Grundlage der AO) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige beantragen. Es fehlt diesbezüglich an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten (siehe I. Nr. 5 b)).

Im Übrigen ist die Klage zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet. Für Streitigkeiten über datenschutzrechtliche Fragen der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg nach der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO gegeben.

2. Die Kläger sind Streitgenossen im Sinne des § 59 FGO i.V.m. § 60 Zivilprozessordnung (ZPO), da gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

3. Die Kläger zu 2. und 3. sind auch klagebefugt. Es ist unter anderem nicht ausgeschlossen, dass die anonyme Anzeige personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO der Kläger zu 2. und 3. beinhaltet.

4. Mit dem Klageantrag zu 1. begehren die Kläger auf Grundlage der DSGVO die Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige und hilfsweise die Mitteilung deren Inhalts.

a) Nach Auffassung des Senats handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 3. Fall FGO kombiniert mit einer Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Fall FGO) gegen den Ablehnungsbescheid (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 4. August 2022 – 16 K 5109/20 –, EFG 2023, 305-310; offen gelassen durch BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, DStR 2024, 1420). Unabhängig davon findet nach § 32i Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 32i Abs. 2 AO in diesen Verfahren kein Vorverfahren statt. Damit ist für die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zurverfügungstellung von Datenkopien bzw. auf Gewährung von Akteneinsicht ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich.

b) Da die Kläger zuvor beim Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 um Auskunft in Bezug auf die anonyme Anzeige gebeten haben und der Beklagte diese nicht erteilt hat, liegt auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der Klägerseite vor.

5. Mit dem Klageantrag zu 2. begehren die Kläger – in Abgrenzung zu ihrem Antrag zu 1. – sinngemäß eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich ihres Antrags auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise durch Mitteilung des Inhaltes.

Nach Auffassung des Senats wird der Antrag der Klägerseite auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige als Minus vom ursprünglichen Antrag der Klägerseite auf Akteneinsicht mitumfasst.

Verfahrensrechtlich handelt es sich hierbei um eine Verpflichtungsklage.

Der Senat legt das Schreiben der Klägerseite vom 6. Juli 2023 insoweit auch als Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht vom 27. Juni 2023 aus.

a) Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht betreffend die anonyme Anzeige liegt zwar im Streitfall keine Einspruchsentscheidung vor, der Beklagte hat jedoch mit Schriftsatz vom 11. September 2023 und damit innerhalb der Monatsfrist im Sinne § 45 FGO seine Zustimmung zur Sprungklage erklärt. Die Frist zur Zustimmung endete erst am 11. September 2023, da der 10. September 2024 (Klagezustellung am 10. August 2024, siehe Blatt 23 der Prozessakte) auf einen Sonntag fiel (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).

b) Insoweit die Klägerseite erstmals mit ihrer Klageschrift hilfsweise beantragt hat, (auf Grundlage der AO) den Inhalt der anonymen Anzeige mitzuteilen, ist die Klage jedoch unzulässig. Es fehlt diesbezüglich an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten. Der Klägerseite hat vorgehend keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt.

Folglich kommt insoweit im Streitfall auch keine Untätigkeitsklage in Betracht. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ist kein Einspruch möglich, weil das Finanzamt über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet, muss vor Erhebung der Klage ein sog. Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO eingelegt werden. Ist der Einspruch als Rechtsbehelf nicht nach § 348 AO ausgeschlossen, so ist eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsaktes grundsätzlich erst nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2004 – III R 18/02 –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFHE] 206, 201, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 980). Der Einspruch ist hierfür nicht ausgeschlossen.

Insoweit die Klägerseite mit Einspruch vom 7. August 2023 erstmals beantragte, „den Bescheid aufzuheben und Akteneinsicht beschränkt auf den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie, hilfsweise wortgetreue Mitteilung des Inhalts zu gewähren“, weicht auch dieser Antrag vom hiesigen Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2. ab, da mit dem Klageantrag nicht nur die „wortgetreue“ Mitteilung begehrt wird. Dies gilt entsprechend für den Antrag vom 24. August 2023.

Unabhängig davon legt der Senat den Bescheid vom 8. März 2024 im Rahmen der Gesamtwürdigung dahin gehend aus, dass dieser auch den hilfsweisen Antrag der Klägerseite auf „wortgetreue“ Mitteilung des Inhalts der Anzeige ablehnt. Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus den Ausführungen auf Seite 4 dieses Bescheids.

6. Insoweit der Beklagte seine Ablehnungsentscheidungen vom 27. Juni 2023 und 12. Juli 2023 im Laufe des Klageverfahrens aufgehoben hat und mit verbundenem Bescheid vom 8. März 2024 erneut den Antrag der Kläger abgelehnt hat, ist dieser Bescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Zwar setzt § 68 FGO nach seinem Wortlaut eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung voraus. Im Fall einer Sprungklage im Sinne des § 45 FGO ist § 68 Satz 1 FGO jedoch entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des Beklagten gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO tritt (Falk in: FGO - eKommentar, § 68 FGO, Rn. 9; FG München, Urteil vom 14. Januar 2004 – 1 K 40/03 –, EFG 2004, 82; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 – 6 K 233/10 –, juris).

II. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

1. Soweit die Kläger mit ihrem Antrag zu 2. sinngemäß eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (nach der AO) über ihren Antrag auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige durch Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige begehren, ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 101 FGO). Insbesondere hat der Beklagte insoweit nicht ermessensfehlerhaft entschieden, als er die Akteneinsicht betreffend die anonyme Anzeige verweigert hat.

Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der am 8. März 2024 erlassenen Ablehnungsentscheidung, maßgeblich. Die Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Finanzverwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat (§ 102 FGO). Das Gericht ist im Ermessensbereich nicht zur eigenen Ermessensausübung befugt, weil es ansonsten seine Erwägungen letztlich an die Stelle der hier allein maßgeblichen Ermessenserwägungen der Verwaltung setzen würde (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 – X R 24/95 –, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Der BFH sieht den Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung als gewahrt an, wenn der Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 –, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790 m.w.N.).

a) Die AO enthält – anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, DStR 2024, 1609-1613 m.w.N.). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Dabei geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsicht bzw. die Herausgabe der gewünschten Kopien voraussetzt, dass er während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden ist (jüngst BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729). Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in einem nachgelagerten Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, a.a.O.).

b) Der Beklagte hat den Antrag auf Auskunft ermessensfehlerfrei abgelehnt.

aa) (1) Der Senat kann dabei dahingestellt lassen, ob überhaupt ein Recht auf Akteneinsicht für die Kläger zu 2. und 3. aus einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten hergeleitet werden kann (zu den Ansprüchen aus der DSGVO siehe II. 2.). Denn der Beklagte hat unabhängig davon die Auskunft ermessensfehlerfrei abglehnt (siehe entsprechend II. 1. b) bb)).

Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Auskunft betreffend die anonyme Anzeige, insbesondere deren Übermittlung, dürfte jedoch bereits an der Voraussetzung scheitern, dass der Antrag auf Auskunft der Kläger zu 2. und 3. nicht für ein Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden ist, dass die Kläger zu 2. und 3. betrifft.

Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bereits erforderlich ist, dass der Anspruch während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird, so muss vor dem Hintergrund des einer Akteneinsicht innewohnenden Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erst recht erforderlich sein, dass das Verwaltungsverfahren überhaupt die Antragsteller betrifft.

Die anonyme Anzeige betrifft jedoch das Besteuerungsverfahren der Klägerin zu 1.

Die Kläger zu 2. und 3. sind „lediglich“ Gesellschafter der Klägerin zu 1. Sie sind damit grundsätzlich keine Beteiligten des Besteuerungsverfahrens, dass die Klägerin zu 1. betrifft. Die Klägerin zu 1. ist insbesondere Steuersubjekt für die Umsatz- und Gewerbesteuer.

Die Kläger zu 2. und 3. sind auch nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung hinreichend von der anonymen Anzeige betroffen. Zwar können sie unter bestimmten Umständen gemäß §§ 183 AO, 352 AO n.F. unmittelbar eigene Rechte ausüben. Diese Voraussetzungen, insbesondere die des § 183 Abs. 2 AO, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben und wurden von den Klägern zu 2. und 3. auch nicht konkret vorgetragen. Ferner ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund des Inhalts der anonymen Anzeige eine abweichende gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorgenommen hat bzw. vorsieht. Die Kläger zu 2. und 3. haben auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Anlass der begehrten Auskunft ein Verwaltungsverfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sein soll.

Des Weiteren betrifft auch die Kassen-Nachschau im Sinne des § 146b AO nur die Klägerin zu 1., nicht jedoch die Kläger zu 2. und 3. Der Umstand, dass der Beklagte in seiner Ablehnungsentscheidung vom 8. März 2024 nicht hinreichend auf den Aspekt der Betroffenheit der Kläger zu 2. und 3. eingegangen sein dürfte, dürfte insoweit auch zu keiner Aufhebung der Ablehnungsentscheidung führen, da die fehlende Einbeziehung sich zugunsten der Kläger zu 2. und. 3. auswirkt.

(2) Aus den vorstehenden Erwägungen dürfte für die Kläger zu 2. und. 3. daher auch kein Anspruch auf wortgetreue Wiedergabe der anonymen Anzeige bestehen.

bb) (1) Der Beklagte hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin zu 1. auf Akteneinsicht betreffend die anonyme Anzeige verneint.

Die Entscheidung des Beklagten lässt im Ergebnis keine durchdringenden Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte hat seine Belange und die der Klägerseite noch hinreichend gegeneinander abgewogen.

(a) Der Beklagte geht im Ergebnis zunächst zu Recht davon aus, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Akteneinsicht in der AO den Schluss rechtfertigt, dass die Einsichtnahme in die Akten während eines laufenden Verwaltungsverfahrens grundsätzlich ausnahmsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt und eine Interessensabwägung erfordert.

(b) Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessenserwägungen insbesondere den Vortrag der Klägerin zu 1. zu ihrem Offenbarungsinteresse berücksichtigt, wonach sie mehrfach Opfer anonymer Anzeigen mit ähnlichem Erscheinungsbild geworden sei und die Identitätsfeststellung zur zivil- und/oder strafrechtlichen Verfolgung wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen erforderlich sei. Darüber hinaus hat er den Vortrag der Klägerin zu 1. berücksichtigt, wonach die Kläger zu 2. und 3. schwerwiegende berufliche Auswirkungen für sich als Organ der Rechtspflege befürchten und berechtigte Interessen Dritter nicht vorlägen, da die Anzeige anonym erfolgt sei und nicht der Wahrheit entspreche.

(c) Des Weiteren hat der Beklagte auch die Interessen Dritter berücksichtigt und ausgeführt, dass die Finanzbehörde gem. §§ 30, 32b Abs. 1 Nr. 2 a) AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses bei überwiegendem Interesse eines Dritten per Gesetz verpflichtet sei.

Der Beklagte geht insoweit, entgegen dem Vortrag der Kläger, zutreffend davon aus, dass von § 30 AO nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch der Anzeigenerstatter hinsichtlich seiner Verhältnisse durch das Steuergeheimnis geschützt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19. November 2002 – VII B 123/02 –, BFH/NV 2003, 294 m.w.N.). Die Amtsträger des Beklagten sind daher auch im Streitfall grundsätzlich gehalten, über den Inhalt der von ihnen verwalteten Akten auch im Interesse des (anonymen) Anzeigenerstatters Stillschweigen zu bewahren.

(d) Der Beklagte hat in seine Ermessensentscheidung zudem auch den Zweck des Steuergeheimnisses, die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen durch die Gewährleistung der Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten, berücksichtigt (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – V B 163/05 –, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275).

(e) Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Einsicht in die Steuerakten bzw. über den Antrag auf Auskunftserteilung über Bestandteile von Steuerakten ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beachtung des Steuergeheimnisses die Ablehnung des Antrags nicht fehlerhaft macht, selbst dann, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO zulässig wäre; denn in den dort genannten Fällen ist die Verwaltung zur Offenbarung nur befugt, nicht aber verpflichtet (BFH, Urteil vom 7. Mai 1985 – VII R 25/82 –, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571).

(f) Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – im Falle einer befugten Offenbarung – eine Verpflichtung der Behörde zur Preisgabe des Namens eines Anzeigenerstatters dann ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Anzeige Betroffenen dies gebietet, weil nämlich jeder Bürger grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, sich gegen ungerechtfertigte Angriffe auf seine Ehre zur Wehr zu setzen.

(g) Der Beklagte ist im Rahmen seiner Entscheidung jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsschutzgarantie des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die fehlende Vorlage der Anzeigenunterlagen nicht beeinträchtigt ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Kassen-Nachschau im Sinne des § 146b AO bisher keine abweichenden Steuerfestsetzungen oder Feststellungen vorgenommen hat und soweit ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Der Beklagte leitete insbesondere auch keine strafrechtlichen Ermittlungen ein und erlies aufgrund der Kassen-Nachschau über die Belehrung zur Verwendung der Kasse auch keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin wurde folglich nicht durch ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Ehre beeinträchtigt.

Aus der Kassen-Nachschau ergibt sich auch nicht für Dritte, dass die Klägerin zu 1. ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Mit der Durchführung der Kassen-Nachschau geht kein Unwerturteil einher, da keine besonderen Voraussetzungen an die Kassen-Nachschau gestellt werden.

Sofern die Klägerin zu 1. vorträgt, dass für die an ihr beteiligten Kläger zu 2. und 3. schwerwiegende berufliche Auswirkungen für sie als Organ der Rechtspflege zu befürchten seien, vermag der Senat mangels hinreichender Substantiierung dies nicht nachzuvollziehen. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob diese Erwägungen mittelbar zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. kein falsches Verhalten aufgrund der anonymen Anzeige vorgeworfen, sondern (nur) eine Kassen-Nachschau durchgeführt, an die keine besonderen Voraussetzungen gestellt sind. Der Beklagte hat auch keine ungerechtfertigten Vorwürfe erhoben, z. B. das eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Der Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass die Kassenführung mangels einer technischen Sicherheitseinrichtung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Dies hat die Klägerin bisher nicht substantiiert bestritten, sondern nur ausgeführt, dass dies in einem anderen Verfahren geklärt werde.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Anzeigenerstatter wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat.

Im Ergebnis konnte der Beklagte bei der von ihm vorgenommenen Ermessensausübung zutreffend davon ausgehen, dass der Schutz des Steuergeheimnisses des Informanten nicht hinter dem Auskunftsbegehren der Klägerin zurücktreten musste. Danach hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens die Interessen der Klägerin, des Anzeigenerstatters und der Allgemeinheit an einer vollständigen Erschließung der Steuerquellen in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen, sodass seine Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft ist.

(h) Der Umstand, dass der Beklagte darüber hinaus unzutreffenderweise auch davon ausgeht, dass Antrag der Klägerseite rechtsmissbräuchlich sei, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung insgesamt ermessensfehlerhaft ist, da es nur eine von vielen Erwägungen ist, auf die der Beklagte seine Entscheidung stützt.

(2) Aus den vorgenannten Gründen hat der Beklagte auch zutreffend einen Anspruch der Klägerin zu 1. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Auskunft betreffend den wortgetreuen Inhalt der anonymen Anzeige verneint.

Der Beklagte ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass durch die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige eine Verletzung des Steuergeheimnisses und ein Ausbleiben der Auskunftsbereitschaft Dritter drohe. Denn in vielen Fällen können aus dem Inhalt einer Anzeige, sei es zum Beispiel aus einer bestimmten Wortwahl, dem Gebrauch einzelner Formulierungen oder dem konkreten Inhalt der Anzeige mit einiger Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige gezogen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – VII B 44/03 –, BFH/NV 2007, 853).

(3) Die vorstehenden Ausführungen gelten im Wesentlichen und im Ergebnis auch für die Kläger zu 2. und 3.

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Grundlage der DSGVO auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige oder auf Mitteilung deren Inhalts.

Zwar ist der Bescheid vom 8. März 2024 insofern unzutreffend, als der Beklagte ausweislich seiner Begründung davon ausgeht, dass er ein Ermessen bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Antrags gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO vom 6. Juli 2023 auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige habe.

Unabhängig davon haben die Kläger jedoch keinen entsprechenden Anspruch auf Grundlage der DSGVO.

Bei dem Anspruch nach Art. 15 DSGVO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, wobei die Ablehnung im Streitfall im Ergebnis zutreffend ist.

a) Selbst wenn es sich nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine (kombinierte) Verpflichtungsklage handeln sollte, wären die Kläger durch den rechtmäßigen Bescheid vom 8. März 2024 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO).

Bei einer Verpflichtungsklage hat das Finanzgericht gemäß § 101 Satz 1 FGO zu prüfen, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts durch die beklagte Behörde rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Entscheidend ist insoweit bei sog. gebundenen Entscheidungen allein, ob der ablehnende Verwaltungsakt in seinem Ergebnis, d.h. soweit er die begehrte begünstigende Verwaltungsentscheidung versagt, rechtswidrig ist; dagegen kommt es für die Entscheidung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die beklagte Behörde ihre Entscheidung zutreffend begründet hat (BFH, Beschluss vom 18. August 2008 – VII B 34/08 –, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2008, 1902).

b) aa) Die Klägerin zu 1. ist grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a Abs. 5 AO anspruchsberechtigt. Zwar enthält die DSGVO nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen, sodass als betroffene Personen daher nur natürliche Personen in Betracht kommen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (BFH, Beschluss vom 8. Februar 2024 – IX B 113/22 –, BFH/NV 2024, 416). Auch aus dem Erwägungsgrund 14 der DSGVO lässt sich nicht schließen das die Klägerin zu 1. als rechtsfähige Handelspersonengesellschaft als betroffene Person in Betracht kommt.

Ein Anspruch für Klägerin zu 1. als OHG ergibt sich jedoch aus § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die Vorschriften der DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen gelten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personenvereinigungen (§ 14a AO) beziehen. Die OHG fällt unter § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO.

bb) Die Kläger zu 2. und 3. fallen bereits unmittelbar unter den Anwendungsbereich der DSGVO.

c) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die von den Klägern begehrten konkreten Daten im gewünschten Detailgrad unter Art. 15 DSGVO fallen (zum Umfang des Inhalts der Auskunft siehe z.B. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 52 und 52.1, beck-online).

d) Denn die Kläger haben im Streitfall bereits dem Grunde nach weder einen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige (siehe aa)) noch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige (siehe bb)) gemäß Art. 15 DSGVO (i.V.m. § 2a Abs. 5 AO).

aa) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der anonymen Anzeige gemäß Art. 15 DSGVO (i.V.m. § 2a Abs. 5 AO), da der Mitteilung des Inhalts der Anzeige Rechte anderer Personen entgegenstehen und der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 AO beschränkt ist.

Das Auskunftsrecht der Kläger ist daher aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO.

Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO bestimmt, dass unter anderem durch Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. In Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung geregelt, dass ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit die betroffene Person – vorliegend die Kläger – nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den "Steuerbereich" als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (siehe BFH, Urteil vom 5. September 2023 – IX R 32/21 –, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – "SS" SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20, EU:C:2022:124, Rz. 70, m.w.N.).

(1) Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim gehalten werden müssen.

Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist für einen Ausschluss eines Auskunftsanspruchs der betroffenen Person erforderlich, dass das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information gegenüber dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO geschützten Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters zurücktreten muss. Dies erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters einerseits und dem Auskunftsinteresse des hiervon Betroffenen andererseits.

Im Streitfall ist die anonyme Anzeige in Anbetracht ihrer Herkunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim zu halten (vgl. auch die Ausführungen zu II. 1. b) bb)). Die Identität des Anzeigenerstatters unterliegt gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO dem Steuergeheimnis. Der Anzeigenerstatter hat ein gesetzlich geschütztes Interesse daran, dass seine Anzeige den Klägern nicht ohne Weiteres zur Verfügung gestellt wird.

Das Gleiche gilt nach Auffassung des Senats auch für die Wiedergabe des Inhalts der anonymen Anzeige. Auch aus der – nicht wörtlichen – Wiedergabe des Inhalts der Anzeige, lassen sich in einer nicht zu vernachlässigen Anzahl der Fälle Rückschlüsse auf den Verfasser der Anzeige ziehen. Nach Auffassung des Senats ist die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung eines Anzeigenerstatters umso höher, je konkreter der Steuerpflichtige bereits einen Verdacht gegen eine bestimmte Person hegt und je konkreter die Absicht ist, diese Person zu identifizieren. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige Anlass zu einer Kassen-Nachschau gewesen sein dürfte, welche – durch die Kläger bisher nicht substantiiert bestrittene – Mängel (fehlender Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) zutage gefördert hat, die für Dritte nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kläger mehrfach vorgetragen haben, dass es ihnen insbesondere gerade um die Identifikation des Anzeigenerstatters gehe.

Demgegenüber haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der anonymen Anzeige gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht zurückzutreten hat.

Dabei berücksichtigt der Senat im Rahmen der Interessensabwägung insbesondere auch, dass den Klägern aufgrund der Anzeige keine schwerwiegenden Nachteile entstanden sind. Die Kassen-Nachschau ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und mit ihrer Durchführung geht auch kein Unwerturteil einher. Ferner hat der Beklagte keine Änderung bei den Besteuerungsgrundlagen vorgenommen, Steuerfahndungsmaßnahmen eingeleitet oder die Kläger mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert. Auch die von der Klägerseite vorgetragenen Äußerungen der Mitarbeiter bei der Kassen-Nachschau vermögen keine Mitteilung des Inhalts der Akteneinsicht zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde für das Vorgehen der Mitarbeiter während der Kassen-Nachschau entschuldigt hat.

Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmende Interessenabwägung daher zulasten der Kläger aus.

Zudem schränkt, entgegen den Ausführungen der Kläger, Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht nur den Anspruch auf Übersendung einer Kopie ein, sondern den Auskunftsanspruch an sich. Dies folgt daraus, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten gewährt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O.)

(2) Des Weiteren besteht gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 AO nicht zu informieren ist.

Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde.

Die Erteilung der Information würde die ordnungsgemäße Erfüllung des in der Zuständigkeit der Finanzbehörden obliegenden Ziels, seiner Kernaufgabe, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze gefährden.

Dadurch, dass bei (anonymen) Anzeigen grundsätzlich keine Auskünfte an die Betroffenen erteilt werden, wird die Bereitschaft zur Offenbarung steuerlich relevanter Sachverhalte durch Dritte gefördert und aufrechterhalten. Dies dient insbesondere der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und damit der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Ohne diese Angaben würde die Finanzverwaltung von einer Vielzahl steuerlich relevanter Informationen keine Kenntnis erlangen. Auch stehen der Finanzverwaltung grundsätzlich keine anderen vergleichbaren Informationsquellen zur Verfügung, auf die sie zurückgreifen kann und die vergleichbare Informationen liefern. Müssten die Anzeigenerstatter davon ausgehen, dass die Steuerpflichtigen über ihre Anzeigen und deren Daten Informationen erhalten, würden nach Auffassung des Senats deutlich weniger Personen steuerrelevante Anzeigen erstatten.

Demgegenüber haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der anonymen Anzeige nicht hinter dem Interesse an einer gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zurücktreten muss.

Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Kläger aus. Der Senat verweist insbesondere auch auf seine Ausführungen zu II. 2. d) aa) (1).

(3) Die Beschränkungen nach § 32c i.V.m. § 32b AO achten auch den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten und genügen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 43/19 –, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427 zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO).

Sofern die Kläger sich auf ihr Recht nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdCH) berufen, ist zu berücksichtigen, dass der Adressat des Grundrechts von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (EU) sind, nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des EuGH HUNGEOD u.a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rz. 63, m.w.N.) (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts scheidet daher von vornherein aus.

Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, dass andere Grundrechte oder Grundfreiheiten der Kläger in ihrem Wesensbereich beschränkt wurden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auch nicht die Ansprüche nach Art. 15 DSGVO aushöhlt, sondern grundsätzlich nur die Mitteilung der Informationen von Anzeigen Dritter in bestimmten Fällen ausschließt.

bb) Die Kläger haben bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige. Unabhängig davon scheitert der Anspruch auch aus den nachfolgenden Erwägungen.

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O.).

Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind, besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O., m.w.N.).

Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person, darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO für die Wahrnehmung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr zu benennen, welche ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den EuGH aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO grundsätzlich auf die Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gerichtet (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, a.a.O., m.w.N.).

Ausgehend von diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, haben die Kläger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der anonymen Anzeige. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die begehrte Kopie für sie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der ihnen durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Sofern die Kläger vortragen, dass die Übermittlung lediglich des Inhaltes der anonymen Anzeige sich vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beklagten (der unwahren Aussage während der Kassen-Nachschau) und der fehlenden schutzwürdigen Rechte und Freiheiten eines anonymen Dritten verbiete, vermag der Senat dahin gehend nicht erkennen, dass die Kopie für die wirksame Ausübung der ihnen durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich ist. Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung, welche Rechte der DSGVO die Kläger überhaupt beabsichtigen geltend zu machen.

cc) Der Senat kann daher auch dahinstehen lassen, ob der Anspruch bereits durch die Mitteilung des Beklagten, dass die anonyme Anzeige keine personenbezogenen Daten der Kläger zu 2. und 3. enthalte, gegenüber diesen Klägern erfüllt wurde.

dd) Zudem kann der Senat dahinstehen lassen, ob es sich, wie von der Klägerseite vorgetragen, um personenbezogene Daten der Kläger zu 2. und 3. handelt. Der Vortrag der Klägerseite, dass es schlechterdings unmöglich sei, dass die anonyme Anzeige nicht Informationen enthalte, die sich auf die Kläger zu 2. und 3. als Gesellschafter bezögen, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.

ee) Des Weiteren kann der Senat daher auch dahinstehen lassen, ob die Kläger zu 2. und 3. bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts der Anzeige haben, da die begehrten Daten dem Steuerkonto der Klägerin zu 1. zugeordnet sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zugelassen. Es erscheint klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die an der bisherigen Auslegung des Steuergeheimnisses der AO orientierte Interessenabwägung bei anonymen Anzeigen gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dem Art. 23 Abs. 1 DSGVO entspricht, der Beschränkungen nur zulässt, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, mithin einen eigenen, unionsrechtlich geprägten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz statuiert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.