Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.02.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 1532/23 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0220.1K1532.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen die Zuweisung des Klägers zu 3. an die Grundschule K_____.
Der am 2_____ geborene Kläger zu 3. ist seit dem Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig. Antragsgemäß wurde er mit Bescheid der Schulleiterin der Grundschule K_____vom 27. April 2022 gemäß § 51 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Brandenburg (BbgSchulG) für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt.
Nachdem es die Kläger zu 1. und 2. auch für das Schuljahr 2023/2024 auf die Aufforderung der Schulleiterin der Grundschule K_____mehrfach abgelehnt hatten, den Kläger zu 3. zur Einschulung anzumelden, wies der Beklagte die Kläger zu 1. und 2. mit Schreiben vom 21. März 2023 auf die gesetzliche Schulpflicht hin und forderte sie auf, die Anmeldung ihres Kindes an der Grundschule K_____sofort vorzunehmen. Dies lehnten die Kläger zu 1. und 2. unter Verweis auf Äußerungen des Klägers zu 3., nicht am Schulunterricht teilnehmen, sondern sich weiterhin interessengerecht und selbstbestimmt bilden zu wollen, ab. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 wies der Beklagte die Kläger erneut auf die gesetzliche Schulpflicht hin und machte zudem auf mögliche Folgen eines Verstoßes hiergegen aufmerksam. Dem entgegneten die Kläger zu 1. und 2., sie handelten im Interesse ihres Kindes und sie könnten nicht gewaltsam gegen ihren Sohn vorgehen, um ihn zum Schulbesuch zu zwingen. Die Schulpflichtverletzung wiege für die Familie weniger schwer.
Daraufhin wies der Beklagte den Kläger zu 3. mit an die Kläger zu 1. und 2. adressiertem Bescheid vom 22. August 2023, zugestellt am 23. August 2023, mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 der örtlich zuständigen Grundschule K_____, Klassenstufe 1, zu und ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Zuweisung an. Die Zuweisung sei zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Schulpflichterfüllung erforderlich.
Hiergegen erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 25. September 2023, einem Montag, Widerspruch und beantragten zugleich Akteneinsicht, die am 06. November 2023 gewährt wurde. Der Zuweisungsbescheid sei rechtswidrig, insbesondere sei er einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ledig.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023, zugestellt am 29. November 2023, als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage der Zuweisung sei § 50 Abs. 4 BbgSchulG. Die Zuweisung sei für die Gewährleistung und Durchsetzung der Schulpflicht nach § 36 BbgSchulG erfolgt und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden.
Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2023 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhobene Klage, mit der die Kläger ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung vertiefen. Ergänzend legen sie ein Schreiben der K_____, vom 01. September 2023 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger zu 3. in dem „P_____“ eingeschrieben sei.
Die Kläger beantragen,
den Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 22. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 aufzuheben und die Vollziehung rückgängig zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Rechtsauffassung fest und vertieft diese. Darüber hinaus befreie der Nachweis vom 01. September 2023 die Kläger zu 1. und 2. nicht von der Pflicht, ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden und für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Die Schulpflicht könne im Land Brandenburg nur durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt werden. Im Übrigen sei die Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG entbehrlich gewesen, da es sich bei der Grundschule K_____um die für den Wohnsitz des Klägers zu 3. zuständige Grundschule handle. Den Schulträgern der Grundschulen seien schulpflichtig werdende Kinder in ihrem Gemeindegebiet regelmäßig bekannt, weshalb die Sicherstellung der Beschulungskapazität vorliegend nicht betroffen gewesen sei.
Mit Beschluss vom 26. März 2024 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 ist rechtmäßig und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG. Danach kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG gilt dies insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden, § 50 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG.
Die auf Grundlage von § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG vorgenommene Zuweisung des Klägers zu 3. mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 an die Grundschule K_____, Jahrgangsstufe 1, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Der Rechtmäßigkeit der Zuweisung steht zunächst nicht entgegen, dass zuvor das erforderliche Einvernehmen des Schulträgers, hier der Gemeinde K_____, nicht ausdrücklich hergestellt worden ist.
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten zu folgen ist, wonach die Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger vorliegend entbehrlich gewesen sein soll, da es sich bei der Grundschule K_____um die für den Kläger zu 3. örtlich zuständige Grundschule handle und den Schulträgern der Grundschulen schulpflichtig werdende Kinder in ihrem Gemeindegebiet regelmäßig bekannt seien, weshalb die Sicherstellung der Beschulungskapazität vorliegend nicht betroffen gewesen sei.
Vorliegend ist jedenfalls von einer konkludenten Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger auszugehen, nachdem die Schulleiterin der Grundschule K_____vor Erlass der Zuweisung die Kläger zu 1. und 2. vergeblich dazu aufgefordert hatte, den Kläger zu 3. zur Einschulung für das Schuljahr 2023/2024 anzumelden. Hinweise darauf, der Schulträger habe die Zuweisung des Klägers zu 3. durch das staatliche Schulamt verhindern wollen, bestehen danach nicht. Eine solche Annahme wäre auch fernliegend, da es sich bei der Grundschule K_____um die nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG i. V. m. der Satzung zur Bildung von Schulbezirken für die Gemeinden K_____und K_____vom 07. September 1999 für den Kläger zu 3. örtlich zuständige Grundschule handelt.
Dessen ungeachtet würde selbst ein fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen mit dem Schulträger nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger führen. Denn bei dem Einvernehmen im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, der keine individualschützende Wirkung zukommt. Durch die Rechtswirkung eines nicht zustande gekommenen Einvernehmens kann der Schulträger zwar eine bestimmte Schulzuweisung möglicherweise verhindern; er hat jedoch mit dem Einvernehmenserfordernis jedenfalls keine Befugnis, eine verbindliche positive Entscheidung über die Zulässigkeit von Schulzuweisungen zu treffen. Mit dem Einvernehmenserfordernis werden keine Rechtsbeziehungen zwischen der zuzuweisenden Schülerin bzw. dem zuzuweisenden Schüler und dem Rechtsträger geschaffen. Es handelt sich bei dem Einvernehmen um eine Ordnung der Zusammenarbeit von staatlichem Schulamt und Schulträger bei der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern. Einerseits soll der vonseiten des staatlichen Schulamtes durchzusetzenden Schulpflicht und andererseits etwa schulplanerischen Aspekten, wie der gleichmäßigen Auslastung von Schulen innerhalb einer Gebietskörperschaft und den damit verbundenen finanziellen Belastungen etwa für eine Gemeinde, genügt werden (Beschluss der Kammer vom 29. August 2022 – VG 1 L 226/22 –, S. 3 des Beschlussabdrucks [n. v.]).
b) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Zuweisung im Übrigen sind erfüllt.
Die Rechtsauffassung der Kläger, ein Schulverhältnis könne nur durch Anmeldung der Eltern nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG begründet werden, trifft nicht zu, was sich aus der nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG vorgesehen Möglichkeit der Zuweisung an eine bestimmte Schule unmittelbar ergibt. Allerdings ist die Zuweisung immer nachrangig gegenüber dem Elternwahlrecht. Das staatliche Schulamt ist daher verpflichtet, den Eltern in geeigneter Weise die Möglichkeit einzuräumen, zwischen den Schulen zu wählen, die über den gewünschten Bildungsgang verfügen. Für die Gewährleistung und Durchsetzung der Schulpflicht gemäß § 36 BbgSchulG muss zu Beginn eines Schuljahres feststehen, wo sie zu erfüllen ist (Hanßen/Glöde, BbgSchulG – Kommentar, Werkstand: AL 39 November 2024, § 50 Rn. 17).
Das Elternwahlrecht hat der Gesetzgeber für Grundschülerinnen und Grundschüler sowie für Berufsschulpflichtige eingeschränkt. § 106 BbgSchulG betrifft als Bestandteil des die öffentliche Schulträgerschaft regelnden 8. Teil des Gesetzes den dort in Abschnitt 2 geregelten Bereich der Schulorganisation. Er ist Ausdruck einer vom Gesetzgeber verfolgten Planungs- und Organisationsabsicht, die das Ziel verfolgt, Schülerströme zu steuern und damit letztendlich den staatlichen Schulbetrieb zu sichern. Zur Umsetzung dieses Ziels hat er Pflichten normiert, nämlich zur Bestimmung des Schulbezirks, zur Zuordnung des Gemeinde- bzw. Gemeindeverbandsgebietes zu diesem und zur Pflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler sowie für Berufsschulpflichtige, eine bestimmte Schule zu besuchen. Ausnahmen hiervon sind – bezogen auf § 106 Abs. 1 und 2 BbgSchulG – nicht, bzw. – bezogen auf § 106 Abs. 4 BbgSchulG – nur nach gesonderter Gestattung zulässig (Hanßen/Glöde, Werkstand: AL 39 November 2024, § 106 Rn. 1).
Grundschülerinnen sowie Grundschüler haben grundsätzlich die für ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige, durch Satzung des Schulträgers bestimmte Schule zu besuchen (§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 BbgSchulG). Das staatliche Schulamt kann jedoch aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Grundschule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann, pädagogische Gründe hierfür sprechen oder soziale Gründe vorliegen und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist, § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 – OVG 3 S 21/22 –, juris Rn. 3).
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GV) melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind innerhalb des öffentlich bekannt gemachten Anmeldezeitraums bei der örtlich zuständigen Schule an. Die allgemeine Schulpflicht, § 36 Abs. 1 BbgSchulG, umfasst auch die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule, § 36 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, und wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt, § 36 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG.
Die Kläger zu 1. und 2. waren danach verpflichtet, ihren schulpflichtigen Sohn, den Kläger zu 3., nachdem er für das Schuljahr 2022/2023 antragsgemäß für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden war, zum Schuljahr 2023/2024 an der für ihn örtlich zuständigen Grundschule K_____anzumelden. Nachdem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schulleiterin der Grundschule K_____und durch den Beklagten nicht nachgekommen waren, war der Beklagte für die Gewährleistung und Durchsetzung der Schulpflicht gemäß § 36 BbgSchulG gehalten, die Zuweisung vorzunehmen, um ein Schulverhältnis zu begründen. Denn es muss – wie bereits erwähnt – zu Beginn eines Schuljahres feststehen, wo die Schulpflicht zu erfüllen ist.
c) Ermessenfehler sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit der Zuweisung für die Gewährleistung und Durchsetzung der Schulpflicht verfolgt der Beklagte einen legitimen Zweck. Auch stand ihm kein milderes, gleichwirksames Mittel zur Verfügung, um vor Beginn des Schuljahres 2023/2024 ein Schulverhältnis zu begründen. Der Aufforderung, ihrer aus § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GV folgenden elterlichen Pflicht nachzukommen und den Kläger zu 3. an der örtlich zuständigen Grundschule anzumelden, haben sich die Kläger zu 1. und 2. zuvor ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Zuweisung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Eingriffsintensität der mit der Klage angefochtenen Zuweisung ist denkbar gering. Insoweit verkennen die Kläger, dass das staatliche Schulamt auf Antrag aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten kann (§ 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG) oder dass es im Rahmen der Vollzeitschulpflicht eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien kann, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist (§ 36 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG). Diese möglichen Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht, die örtlich zuständige Grundschule zu besuchen, werden durch die angefochtene Zuweisung nicht berührt.
Ein Antrag nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG oder ein Antrag nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger zu 1. und 2. ein entsprechendes Antragsverfahren überhaupt bereits eingeleitet hätten. Nach alledem kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Zuweisung auf das vorgelegte Schreiben der K_____, vom 01. September 2023 nicht entscheidungserheblich an.
2. Da sich die angefochtene Zuweisung als rechtmäßig erwiesen hat, kann den Klägern auch kein entsprechender Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zustehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).