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Entscheidung 3 W 64/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.12.2024
Aktenzeichen 3 W 64/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1213.3W64.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29.02.2024, Az. 52 VI 201/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist ein Enkel des Erblassers und ein Sohn der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Töchter und einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Den Beteiligten zu 2 hat der Erblasser mit Wirkung vom 03.12.1962 an Kindes statt angenommen.

Das Amtsgericht hat zunächst auf Antrag der Beteiligten zu 4 vom 28.01.2022 am 09.02.2022 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der die Beteiligten zu 3 und 4 zu Miterbinnen zu je 1/2 ausweist (ihren Bruder hatte die Beteiligte zu 4 in dem zu Protokoll des Amtsgerichts gestellten Erbscheinsantrag nicht angegeben).

Am 27.06.2022 ging ohne Begleitschreiben und Absender ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes „Testament“ mit Datum vom 23.06.2021 beim Amtsgericht mit folgendem Inhalt ein:

„ … …d (Name 01)

… (Straße, Hausnummer)

… (PLZ, Ort)

Mein Testament

Ich ... …d (Name 01) geboren am XX.XX.1932 setze hiermit meinen Enkelsohn ... (Name 02) geboren am XX.XX.1980, wohnhaft im … (Straße, Hausnummer), … (PLZ, Ort) als Alleinerben ein.

… …d (Name 01)

Mit Schreiben vom 07.07.2022 bekannte der Beteiligte zu 1, das Testament eingereicht zu haben, und beantragte die Einziehung des zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Erbscheins. Die Einziehung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2022. Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter Berufung auf das vorgenannte Testament die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist.

Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1 und 3 und 4 sowie Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29.02.2024 (Bl. 249 f.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben worden sei. Vielmehr handele es sich um eine Fälschung. Die Schriftsachverständige habe in ihrem Gutachten vom 18.10.2023 (Bl. 205 f.) überzeugend festgestellt, dass das Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit, nämlich zu 95 % nicht vom Erblasser stamme. Die physikalisch-technische Untersuchung habe ergeben, dass sowohl in der Textschrift als auch in der Unterschrift Unsicherheiten, Verbiegungen und Unterbrechungen in der Schriftführung und im Bewegungsfluss vorlägen, wobei die Unterbrechungen durch Anflickungen kaschiert worden seien. Außerdem bestehe eine überproportionale Deckungsgleichheit zwischen der Testamentsunterschrift und der Unterschrift des Erblassers auf der in Fotokopie vorliegenden Kontovollmacht vom 18.05.2021 (Bl. 66-R). Diese Deckungsgleichheit sei ein Indikator für eine direkte Pausfälschung, da die identische Positionierung der einzelnen Elemente und die fast identischen Ausdehnungsdimensionen der einzelnen Striche nicht mit der anhand des Vergleichsmaterials sichtbaren Variabilität einzelner Merkmale in der Schrift des Erblassers in Einklang zu bringen seien. Das Vergleichsmaterial sei auch entgegen der Ansicht des Antragstellers - jedenfalls hinsichtlich der Vergleichsunterschriften - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Datum des Testaments erstellt worden. Aufgrund der unstreitigen krankheitsbedingten Einschränkungen des Erblassers, die auch im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung gefunden habe, sei auszuschließen, dass dieser selbst seine Unterschrift durchgepaust habe. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Eignung des Vergleichsmaterials hinsichtlich der unklaren Alters der Textschriften wirke sich im Ergebnis nicht aus. Denn da die Unterschrift nicht echt sei, komme es auf die Textschrift des Testaments nicht mehr an, wenngleich auch diesbezüglich fast durchgehend signifikante Abweichungen im Bereich der Strichbeschaffenheit, des Bewegungsflusses sowie in Details der Bewegungsführung, Formgebung und den Ausdehnungsdimensionen von der Sachverständigen festgestellt worden seien, die auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Sehfähigkeit des Erblassers weder mit Mängeln des Vergleichsmaterials noch mit Zufall erklärt werden könnten. Einen vernünftigen Zweifel daran, dass auch die Textschrift des Testaments gefälscht sei, habe das Gericht nicht. Denn dafür spreche schon, dass der Name des Erblassers dreimal am Ende fälschlicherweise mit „d“ und nicht mit „t“ geschrieben worden sei. Es gebe keine Erklärung dafür, dass der Erblasser seinen Namen falsch geschrieben haben soll, sei er doch sowohl nach den Ausführungen des Antragstellers im Anhörungstermin als auch ausweislich der ärztlichen Stellungnahme seines Hausarztes vom 02.12.2022 im maßgeblichen Zeitraum geistig in allen Qualitätsmerkmalen orientiert gewesen. Demgegenüber sei der Name des Erblassers in der vom Antragsteller unterzeichneten Prozessvollmacht vom 14.04.2022 wie im Testament fälschlich mit einem „d“ geschrieben worden, was zusätzlich zu den widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zur angeblichen Errichtung des Testaments den Schluss nahelege, dass dieser das allein ihn begünstigende Testament gefälscht habe. Denn er habe bei der Antragstellung am 16.08.2022 gegenüber der Rechtspflegerin zu Protokoll an Eides statt erklärt, er sei bei der Errichtung des Testaments nicht zugegen gewesen, während er im Anhörungstermin am 05.12.2022 sowie durch anwaltlichen Schriftsatz vom 19.12.2023 vorgetragen habe, das Testament sei vom Erblasser in seinem Beisein verfasst worden. Die von dem Antragsteller angebotene Zeugin … (Name 03) sei nicht zu vernehmen, da sie keine Angaben zur Errichtung und damit zur Echtheit des Testaments machen könne, sondern nach dem Vortrag des Antragstellers nur bekunden könne, dass der Erblasser den Antragsteller aus Dankbarkeit als seinen Erben habe einsetzen wollen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, er sei die engste Bezugsperson des Erblassers gewesen und habe diesen in dessen letzten Lebensjahren im Gegensatz zu den übrigen Beteiligten aufopferungsvoll gepflegt, habe dessen Vertrauen genossen und dessen persönliche Besorgungen erledigt.

Der Erblasser habe das verfahrensgegenständliche Testament ebenso wie die Vorsorgevollmacht in seiner (des Antragstellers) Gegenwart - teilweise unter Zuhilfenahme einer großen beleuchteten Lupe wegen seiner starken Sehbehinderung - errichtet. Die Sachverständige habe verkannt, dass das von ihr herangezogene, um Jahre ältere Vergleichsmaterial aufgrund der nachfolgend eingetretenen Sehschwäche des Erblassers untauglich zur Beurteilung gewesen sei. Auch wenn die Sachverständige Befundlücken in der Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers aufgezeigt habe, sei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Echtheit des Testaments anzunehmen. Denn die Sachverständige habe mangels medizinischer Kompetenz nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments fast keine Lese- und Schreibfähigkeit mehr gehabt habe und sein Gesundheitszustand in der letzten Lebensphase extrem schlecht gewesen sei, dies einhergehend mit Agonie, verminderter physischer und psychischer Leistungsfähigkeit und der Einnahme von Medikamenten. Schon unter gleich bleibenden Bedingungen weise jede Unterschrift eine mehr oder minder große Variationsbreite auf, dies gelte erst recht bei einem älteren Menschen mit fast nicht mehr vorhandener Sehfähigkeit. Dafür habe die Sachverständige den Blick verloren, indem sie sich von vornherein auf eine Nachahmungsfälschung fixiert habe. Wegen der schwindenden Sehfähigkeit sei kein einziges der von der Gutachterin herangezogenen Dokumente zu Vergleichszwecken ausreichend valide. Auch gehe die Sachverständige fälschlich nur von einer eingeschränkten Sehbehinderung des Erblassers aus und nicht von der tatsächlich fast nicht mehr vorhandenen Sehfähigkeit, bei der Unterbrechungen und ein erneutes Ansetzen lebensnah seien. Der Erblasser habe nur unter erheblicher Anstrengung und Zuhilfenahme einer großen beleuchteten Lupe lesen können, was er als Schicksalsschlag empfunden habe und zu psychischen und psychosozialen Beeinträchtigungen geführt habe, nämlich ausgeprägten Minderwertigkeitsgefühlen, Hilflosigkeits- und Ohnmachtserleben, Trauer, Schock und Wut bis hin zu depressiven Störungen und Lebensüberdrussgedanken, wie er - der Antragsteller - habe wahrnehmen können. Erblindung und Erkrankung führten in starkem Maß zur Veränderung der Handschrift. Das Amtsgericht habe diesen Umstand nicht aufgeklärt und die Sachverständige unter Übergehung seines Antrags nicht zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens geladen, was in der Beschwerdeinstanz nachzuholen sei. Die Sachverständige sei dazu zu befragen, ob sie eine gesicherte medizinische Indikation gehabt habe, um die Erstellung des Testaments durch den Erblasser ausschließen zu können. Dem stehe nicht entgegen, dass der Hausarzt ex post am 02.12.2022 eine Orientierungsfähigkeit des Erblassers bescheinigt habe. Auch sei es nicht unwahrscheinlich, dass Buchstaben fehlerhaft geschrieben würden. Im Übrigen sei eine seriöse und aussagekräftige graphologische Beurteilung der Handschrift des Erblassers nur möglich, wenn Schriften aus einer längeren Periode zur Verfügung stünden.

Auch sei das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft seinen Beweisangeboten auf Vernehmung der Zeugin … (Name 03) und einer Mitarbeiterin der … (Kreditinstitut) nicht nachgegangen. Die Zeugin … (Name 03) könne bekunden, dass der Erblasser am Karsamstag 2021 in der Kaffeerunde geäußert habe, nicht seine leiblichen Kinder (die auch nicht zu seiner Beerdigung hätten eingeladen werden sollen), sondern er - der Beschwerdeführer - solle im Hinblick auf die jahrelangen aufopferungsvollen Pflegeleistungen testamentarischer Erbe sein. Diesen gefestigten Willen habe der Erblasser auch gegenüber einem Mitarbeiter der … (Kreditinstitut) geäußert, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er ein Testament aufsetzen müsse.

Gegen ihn - den Beschwerdeführer - spreche auch nicht, dass er zunächst zur Unterstreichung der Authentizität des Testaments gegenüber der Rechtspflegerin nicht erklärt habe, dass er bei Errichtung des Testaments anwesend gewesen sei, obwohl er dabei gewesen sei und die Schwierigkeiten bei Abfassung des Testaments selbst habe wahrnehmen können.

Der Beschwerdeführer beantragt,

seinem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 16.08.2022 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 29.02.2024 - 52 VI 201/22 - stattzugeben.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 23.05.2024 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen seine schon zuvor erhobenen Einwände gegen das Gutachten und die unterbliebene Vernehmung der Zeugin … (Name 03). Soweit der Beschwerdeführer maßgeblich darauf abhebe, dass eine vom Normalen abweichende Variationsbreite der Schreibleistungen des Erblassers angesichts dessen krankheitsbedingter Einschränkungen zu erwarten gewesen sei, verkenne er, dass gerade nicht die Variationsbreite, sondern vielmehr die überproportionale Deckungsgleichheit zwischen den Unterschriften auf dem Testament und der Kontovollmacht das ausschlaggebende Indiz für eine direkte Pausfälschung seien. Diese könne wegen der unstreitigen Einschränkung der Schreib- und Lesefähigkeit des Erblassers nicht von diesem selbst herrühren. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen auf die aus seiner Sicht nicht ausreichende Würdigung der Variationsbreite der Schriften alter und sehbehinderter Menschen gestützt habe, es darauf aber nicht ankomme, sei dem Antrag nicht nachzugehen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses unbegründet.

Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das von ihm eingereichte Testament gefälscht hat. Weiterer Beweiserhebungen bedarf es nicht.

1.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ist die Echtheit eines Testaments zweifelhaft, trifft die sog. Feststellungslast für die Eigenhändigkeit der Testamentsurkunde denjenigen, der Rechte aus der Testamentsurkunde herleiten will (OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 781 Rn. 37; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015 f; Staudinger/​Herzog (2023) BGB § 2353, Rn. 242; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 2247 Rz. 17), hier also den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat den Beweis für die Echtheit des Testaments nicht erbracht, vielmehr hat die Sachverständige … (Name 04) in ihrem Gutachten vom 18.10.2023 (Bl. 205 f.) nachvollziehbar festgestellt, dass die Unterschriften auf dem strittigen Testament und auf der Vergleichsunterschrift V 3 (der dem Beschwerdeführer vom Erblasser am 18.05.2021 erteilten Kontovollmacht) nach ihrer Art und ihrem Ausmaß überproportionale Deckungsgleichheiten aufweisen, die sie als Indikatoren für eine direkte Pausfälschung wertet (S. 7 f des Gutachtens, Bl. 211 f.). Die auch vorhandenen Abweichungen in der Bewegungsführung und Formgebung der beiden Unterschriften sprechen nicht etwa gegen diesen Befund, sondern sind ausweislich der gutachterlichen Feststellungen typisch für direkte Pausfälschungen, bei denen die nachzuziehende Schreibspur schlecht sichtbar ist oder die übereinanderliegenden Schriftstücke während der Erstellung der Unterschrift verschoben werden. Entscheidend für die Bewertung als Pausfälschung sind die identische Positionierung der einzelnen Elemente und die fast identischen Ausdehnungsdimensionen der einzelnen Striche (S. 9 des Gutachtens Bl. 212), was auch augenscheinlich beim Vergleich der Unterschriften gut erkennbar ist. Trotz der Mängel im Vergleichsmaterial (die Kontovollmacht V3 lag nur in Kopie vor) lassen sich die Deckungsgleichheiten nicht mit der in der Schrift des Erblassers festgestellten Variabilität von Merkmalen - insbesondere im Vergleich mit den Unterschriften V4 und V5 vom selben Tag - in Einklang bringen (S. 9 des Gutachtens Bl. 212). Diese überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen greift der Beschwerdeführer nicht an. Es wäre auch unerklärlich, wie und weshalb der Erblasser angesichts seiner krankheits- und altersbedingten Einschränkungen seine Unterschrift hätte durchpausen sollen, zumal der Beschwerdeführer, der bei der Testamentserrichtung dabei gewesen sein will, solches auch nicht vorträgt. Im Ergebnis hält die Sachverständige die Unterschrift unter dem strittigen Testament überzeugend mit hoher Wahrscheinlichkeit (zu 95 %) für gefälscht, der Wahrscheinlichkeitsgrad ist nur im Hinblick auf den Mangel der Vergleichsunterschrift zurückzuführen (siehe S. 18 des Gutachtens, Bl. 222), die nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorliegt.

2.

Die Feststellungen der Sachverständigen in Gesamtschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründen die Überzeugung des Senats, dass der Beschwerdeführer einen ihn begünstigenden Testamentstext mit einer gefälschten Unterschrift dem Nachlassgericht abgeliefert hat und ihm die Fälschung bewusst war. Denn der Beschwerdeführer ließ zunächst mit Schriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 64) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erklären, das Testament sei ihm durch eine Information des Erblassers zur Kenntnis gelangt, der ihn am 08.07.2021 - dem Vorabend seines Todes - darauf hingewiesen habe, dass sich dieses in der blauen Dokumententasche im Wohnzimmer befinde. Dort habe er es dann auch gefunden. Dies hat der Beschwerdeführer zudem eidesstattlich versichert (Bl. 65). Auch bei Stellung seines Erbscheinsantrags am 16.08.2022 hat er zu Protokoll des Amtsgerichts (Bl. 61 f.) erklärt, er sei bei der Errichtung des Testaments nicht zugegen gewesen. Der Erblasser habe ihm vor seinem Tod im Krankenhaus gesagt, dass er alle relevanten Unterlagen in der blauen Dokumentenmappe im Wohnzimmer finde. Weitere Umstände, die zur Errichtung des Testaments geführt hätten, seien ihm nicht bekannt. Im Gegensatz dazu hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 05.12.2022 erklärt, er habe daneben gesessen, als der Erblasser das Testament am 23.06.2021 unter Zuhilfenahme einer großen beleuchteten Lupe errichtet habe (Bl. 151). In seiner Beschwerdebegründung will er diese widersprüchlichen Angaben damit erläutern, er habe zur Unterstreichung der Authentizität des Testaments zunächst gegenüber der Rechtspflegerin nicht erklärt, dass er bei Errichtung des Testaments anwesend gewesen sei, obwohl er dabei gewesen sei und die Schwierigkeiten bei Abfassung des Testaments selbst habe wahrnehmen können. Unterstellt man dies als wahr, räumt der Beschwerdeführer ein, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.08.2022 und gegenüber der Rechtspflegerin am 16.06.2022 absichtlich wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben, um seinen Vortrag glaubhafter erscheinen zu lassen. Es trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren falsche Angaben zur Errichtung des Testaments durch den Erblasser macht. Dass der Beschwerdeführer ein als Pausfälschung identifiziertes Testament im Bewusstsein seiner Fälschung beim Nachlassgericht eingereicht hatte, wird durch den Umstand gestützt, dass nur er über die privatschriftliche Kontovollmacht verfügte, von der die Unterschrift abgepaust wurde, und diesen Testamentstext der Staatsanwaltschaft zunächst am 18.05.2022, nachdem er Kenntnis von den Ermittlungen wegen der von ihm vorgenommenen, fast vollständigen Abhebungen vom Konto des Erblassers unmittelbar nach dessen Tod erlangt hatte, und erst einen Monat später beim Nachlassgericht und ein Jahr nach dem Tod des Erblassers übermittelte.

3.

Soweit der Beschwerdeführer erstinstanzlich die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige beantragt hat und das Amtsgericht dem nicht nachgekommen ist, liegt kein Verfahrensfehler vor. Dem Beweisantrag ist auch zweitinstanzlich nicht nachzugehen.

Denn der Antrag des Beschwerdeführers basiert allein auf seinen Einwänden gegen die Feststellung der Sachverständigen, wonach der Testamentstext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gefälscht ist (wofür im Übrigen unabhängig von den Feststellungen der Sachverständigen bereits der dreifach auftretende Rechtschreibfehler im Nachnamen des Erblassers im Testamentstext spricht). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Testamentstext vom Erblasser herrührt, denn dies führt nicht zur Feststellung der Echtheit des Testaments.

Die von der Sachverständigen im Testamentstext ermittelten Fälschungsmerkmale in Form von Unsicherheiten, Verbiegungen und Unterbrechungen in der Schriftführung und im Bewegungsfluss, wobei die Unterbrechungen durch Anflickungen kaschiert worden seien, will der Beschwerdeführer mit krankheitsbedingten Einschränkungen des Erblassers erklären und zu diesem Zweck die Sachverständige dazu befragen, ob sie eine gesicherte medizinische Indikation gehabt habe, um die Erstellung des Testaments durch den Erblasser ausschließen zu können. Die krankheitsbedingten Einschränkungen des Erblassers und deren etwaige Auswirkungen auf dessen Schrift spielen aber für die Beurteilung der Echtheit der Unterschrift auf dem Testament keinerlei Rolle. Vielmehr sprechen diese - wie bereits ausgeführt - gerade dagegen, dass der Erblasser die Unterschrift auf dem strittigen Testament selbst geleistet hat.

Ohne eine vom Erblasser herrührende Unterschrift kann der Testamentstext - so er denn vom Erblasser geschrieben ist - für sich genommen nur als formunwirksamer Entwurf gewertet werden, der mit der gefälschten Unterschrift versehen allerdings ein gefälschtes Testament darstellt.

4.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht von der Vernehmung der angebotenen Zeugen abgesehen. Soweit die Testamentserrichtung mit der Vernehmung von Zeugen geführt werden soll, wird verlangt, dass diese das Original gesehen und gelesen haben müssen. Zeugen, die bestätigen, dass der Erblasser ihnen gesagt habe, er habe eine bestimmte Person als Erben eingesetzt, also Zeugen vom Hörensagen, genügen nicht (Sternal/Zimmermann, 21. Aufl., FamFG, § 352 Rn. 66; Staudinger/​Herzog, a. a. O., Rn. 244 m. w. N.). Denn es kann schon nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die Äußerungen eines Erblassers gegenüber einer angeblich von ihm bedachten Person den Tatsachen entsprochen haben. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Testatoren stets wahrheitsgemäße Angaben dazu machen, ob, in welcher Weise und mit welchem Inhalt sie eine letztwillige Verfügung errichtet haben. Auch sind verschiedenste Motive denkbar, weshalb Testierende gegenüber Dritten oder gegenüber den angeblich Bedachten Aussagen über die Regelung der Erbfolge tätigen, die nicht mit den tatsächlich getroffenen Bestimmungen übereinstimmen (OLG München, Beschluss vom 13.09.2011 - 31 WX 298/11, ZEV 2012, 43, 45). Außerdem können Zeugen vom Hörensagen auch keine Angaben zur formgerechten Errichtung machen. Erst recht gilt dies für die von dem Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, die lediglich den vom Erblasser angeblich verlautbarten Testierwillen vor Testamentserrichtung bekunden sollen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.

6.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben.