Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen "Aktive Duldung" verneint, Pflicht zur unverzüglichen Erstellung eines...

"Aktive Duldung" verneint, Pflicht zur unverzüglichen Erstellung eines Feuerstättenbescheides, Warnungsgeld gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 11.02.2025
Aktenzeichen VG 4 K 1742/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0211.4K1742.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 14a Abs. 4 SchfHwG §, 21 Abs. 3 SchfHwG §

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Warnungsgeld.

Der Kläger war ab dem 1. Mai 2019 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Landkreises D_____ im Kehrbezirk D_____.

Mit Anhörungsschreiben vom 24. April 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ein Warnungsgeld zu verhängen, weil der Kläger eine ihm obliegende Pflicht aus dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG) nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

Hierzu berief sich der Beklagte auf folgenden Sachverhalt:

Unter dem 22. April 2020 sei er von einer Hauseigentümerin aus H_____ darüber informiert worden, dass der Kläger dort am 17. Januar 2020 eine Feuerstättenbrennstelle und eine Gastherme abgenommen habe. In der Folge habe der Kläger aber weder die Bescheinigung nach § 83 Abs. 2 Satz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) noch einen Feuerstättenbescheid erteilt, obwohl er hierzu unverzüglich verpflichtet gewesen sei. Nach den Angaben der Hauseigentümerin sei der Kläger auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Erst Ende Februar/Anfang März sei es ihr gelungen, per E-Mail Kontakt zum Kläger aufzunehmen, woraufhin dieser versichert habe, die benötigten Unterlagen zu erstellen. Dies sei aber nach wie vor nicht geschehen.

Der Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und wies gleichzeitig daraufhin, dass er von der Verhängung einer Weiterverfolgung des Verfahrens absehen werde, falls der Kläger seinen Verpflichtungen bis zum 12. Mai 2020 nachkomme.

Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht.

Unter dem 12. Mai 2020 und dem 2. Juni 2020 teilte die Hauseigentümerin dem Beklagten mit, die Unterlagen nach wie vor nicht erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2020 verhängte der Beklagte daraufhin gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG ein Warnungsgeld in Höhe von 800,00 Euro gegen den Kläger. Nach § 14a Abs. 4 SchfHwG sei der Kläger verpflichtet, Feuerstättenbescheide unverzüglich nach der Bauabnahme für ein Grundstück oder einen Raum zu erstellen. Unter Bauabnahme im Sinne dieser Vorschrift sei die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle zur Erstellung der Bescheinigung nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO zu verstehen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb er, der Beklagte, über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe. Er halte hier ein Warnungsgeld für erforderlich, da ein Verweis nicht mehr ausreiche, um den Kläger zur zukünftig ordnungsgemäßen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten anzuhalten. Ein Warnungsgeld in der festgesetzten Höhe sei unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung auch angemessen, wenn man berücksichtige, dass das höchstmögliche Warnungsgeld bei 20.000,00 Euro liege. Dabei sei berücksichtigt worden, dass das Verhalten des Klägers nachteilig für Dritte (die Grundstückseigentümer) gewesen und gegen den Kläger bereits im Jahr 2019 wegen einer Pflichtverletzung ein Verweis ausgesprochen worden sei (Az. 3_____).

Unter dem 9. Juni 2020 erstellte der Kläger den in Rede stehenden Feuerstättenbescheid nach §14a SchfHwG sowie eine Bescheinigung zur abschließenden Fertigstellung von Feuerungsanlagen gemäß § 16 SchfHwG i. V. m. § 83 Abs. 2 Satz 4 und § 42 Abs. 1 bis 3 BbgBO. Nach eigenen Angaben erhielten die Hauseigentümer die entsprechenden Unterlagen am 11. Juni 2020.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verhängung des Warnungsgeldes, den er wie folgt begründete:

Der Feuerstättenbescheid sei nach durchgeführter Tauglichkeitsprüfung einer bereits existierenden Heizungsanlage sowie eines Kaminofens in einem ausreichenden Zeitraum erlassen worden.

Die Hauseigentümerin selbst sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen. So hätte sie ausweislich des bisherigen Feuerstättenbescheids bis zum November 2019 eine Überprüfung der Tauglichkeit veranlassen und nachweisen müssen. Das habe sie unterlassen, so dass er in Absprache mit dem Beklagten angeboten habe, die Eigentümerin von sich aus aufzusuchen. Erst nach der Kontaktaufnahme seinerseits habe die Eigentümerin sodann mitgeteilt, dass eine neue Feuerstätte vorhanden sei. Auf dieser Grundlage sei der Termin am 17. Januar 2020 vereinbart worden, bei dem erkennbar geworden sei, dass die Eigentümerin einen weiteren Kaminofen nutze, der nicht abgenommen gewesen sei. Das Kehrbuch habe zudem weder den richtigen Namen der Grundstückseigentümerin noch die vorhandenen Feuerstätten ausgewiesen, was er ebenso wie andere weitere Eintragungen habe berichtigen müssen.

Sein Büro sei trotz der bereits Anfang März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie veranlassten Einschränkungen von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr durch Büroangestellte besetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Eigentümerin behauptet habe, er sei nicht erreichbar gewesen.

In dem in Rede stehenden Zeitraum habe sein Arbeitsaufwand aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen erheblich zugenommen. Er sei seiner Tätigkeit in Vollzeit mit bis zu 16 Stunden am Tag nachgegangen und habe nebenbei noch die Betreuung und Unterrichtung dreier minderjähriger Kinder mit absichern müssen. Unter Berücksichtigung dessen habe eine zeitnahe Fertigstellung des Feuerstättenbescheids im vorliegenden Fall nicht bewerkstelligt werden können. Da eine erneute Feuerstättenschau erst wieder nach zwei Jahren erforderlich sei, sei eine priorisierte Bearbeitung der Angelegenheit auch nicht angebracht gewesen. Jedenfalls wäre seine Situation im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen.

Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass sein Vorgänger seinen Pflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Insbesondere sei ihm ein Kehrbuch übergeben worden, dass den Anforderungen des § 19 SchfHwG nicht im Ansatz entsprochen habe. Der Beklagte habe ihm deshalb eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt, um das Kehrbuch auf den richtigen Stand zu bringen. Aufgrund der ungenügenden Leistungen seines Vorgängers und der seinerzeit mangelhaften Kontrolle des Beklagten sei für ihn ein erheblicher Mehraufwand entstanden, der ihm seine Tätigkeit erschwere bzw. unmöglich mache.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2020 zurück.

Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und wies ergänzend darauf hin, dass die erhöhte Belastung des Klägers durch die Größe des Kehrbezirks, die teilweisen fehlenden Daten des Vorgängers und seine familiäre Situation ihm seit Längerem bekannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden seien. Seitens des Beklagten habe jederzeit die Bereitschaft bestanden, den Kläger bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Unter anderem sei dem Kläger in einem Telefonat am 6. Januar 2020 angeboten worden, den Kehrbezirk zu verkleinern, was der Kläger zum damaligen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen aber abgelehnt habe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die vom Kläger im Widerspruchsverfahren dargestellten Umstände es nicht, die bewusste Verzögerung der Ausstellung der in Rede stehenden Unterlagen für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten hinzunehmen. Dem Kläger habe nach mündlichen Rügen und schriftlichen Aufforderungen aus der Vergangenheit auch bewusst sein müssen, dass erneute derartige Pflichtverletzung zu Konsequenzen führen würde. Da die bisherigen Maßnahmen offenbar ihre Wirkung verfehlt hätten, sei das streitgegenständliche Warnungsgeld nach Art und Höhe gerechtfertigt gewesen.

Am 9. November 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzend wie folgt ausführt:

Wegen der Versäumnisse seines Vorgängers hätten ihm die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, in der etwaige Pflichtverletzungen nicht geahndet werden würden.

Aufgrund des erheblichen Aufwands im Kehrbezirk habe er einzelne Tätigkeiten priorisieren und andere zurückstellen müssen. Dabei habe die Begleitung laufender Baumaßnahmen Priorität gegenüber der Erstellung des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids gehabt, weil die Eigentümerin ihre Feuerstätte weiterhin habe benutzen können. Angesichts der erforderlichen Priorisierung sei die Übersendung der Unterlagen „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.

Der Beklagte habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er sich nicht an die von ihm gegebene Zusicherung einer fünfjährigen Übergangsfrist gehalten habe. Vermeintliche Pflichtverletzungen seinerseits seien allein den Versäumnissen in der Vergangenheit geschuldet. Anstelle eines Warnungsgeldes, das zwingend zu Punktabzügen in zukünftigen Bewerbungsverfahren führe, wäre es jedenfalls ausreichend gewesen, ihm als Vorstufe eine schriftliche Abmahnung zu erteilen. Gemeinsam hätten Strategien erarbeitet werden müssen, wie die Vielzahl an Tätigkeiten zu bewerkstelligen seien. Dies sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug und führt ergänzend wie folgt aus:

Der Kläger habe im Rahmen seiner Bestellung am 26. April 2019 eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 Nr. 1 der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) abgegeben, mit der er sich u. a. verpflichet habe, alle Umstände persönlicher, familiärer, gesundheitlicher oder tätigkeitsbezogener Art zu melden, die die Verwaltung des Bezirks beeinträchtigten. Er habe in diesem Zusammenhang auch erklärt, dass nach Ende des ersten Bestellungsjahres alle festgestellten Pflichtverletzungen zu seinen Lasten gingen, wenn er dieser Anzeigepflicht nicht nachkomme. Die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Frist von fünf Jahren eingeräumt worden, in der etwaige Pflichtverletzungen nicht geahndet würden, stehe im Gegensatz zu dieser Erklärung und werde bestritten. Für eine entsprechende Zusicherung fänden sich auch im Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei mit dem streitgegenständlichen Warnungsgeld auch nicht das mangelhafte Führen des Kehrbuchs, sondern die nicht rechtzeitige Erstellung eines Feuerstättenbescheides geahndet worden, so dass kein Sachzusammenhang bestehe.

Er, der Beklagte, sei in die Terminvereinbarung mit der Hauseigentümerin nicht einbezogen gewesen. Nachdem der Kläger Kenntnis davon erlangt hatte, dass in dem hier in Rede stehenden Wohnhaus eine neue Gas-Therme sowie ein Kaminofen betrieben würden, sei es nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO erforderlich geworden, dass er den sicheren Anschluss der Feuerstätte sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinige. Allein die mündliche Bestätigung der Benutzbarkeit vor Ort genüge hierfür nicht. Ohne den Feuerstättenbescheid sei für die Hauseigentümer nicht ersichtlich, welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten von ihnen zukünftig zu veranlassen seien.

Die Verzögerung habe der Kläger auch schuldhaft zu vertreten. Bei der Bescheiderstellung handele es sich um eine reine Bürotätigkeit, so dass schon nicht ersichtlich sei, inwieweit diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sein solle. Zudem seien weitgehende Einschränkungen erst im März 2020 beschlossen worden. Der Verweis des Klägers auf die Viezahl an anfallenden Tätigkeiten und den hohen Aufwand zur Aktualisierung des Kehrbuchs vermöge bezogen auf die in Rede stehende Pflichtverletzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Insoweit sei zwischen den hoheitlichen Aufgaben und der freien Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegers zu unterscheiden. Als hoheitliche Aufgabe obliege diesem allein das Führen und Verwalten des Kehrbuchs sowie die Feuerstättenschau mit der unverzüglichen Erstellung des Feuerstättenbescheids. Alle übrigen Tätigkeiten könnten nach Wegfall des Kehrmonopols auch von anderen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieben ausgeführt werden. Für den Kläger müsse die Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeiten dabei Vorrang haben. Dies sei ihm auch so kommuniziert worden.

Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Ausweislich dessen, dass gegenüber dem Kläger in einem vergleichbaren Fall bereits Ende 2019 ein Verweis ausgesprochen worden sei, habe es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung innerhalb weniger Monate gehandelt. Das Führen eines bloßen Kritikgesprächs bzw. eine schriftliche Abmahnung seien vorliegend zu Recht nicht mehr als ausreichend und zweckmäßig angesehen worden, zumal sich der Kläger noch in einem telefonischen Gespräch am 6. Januar 2020 gegen eine Verkleinerung des Bezirks ausgesprochen habe. Im Übrigen habe der Kläger nicht auf das Anhörungsschreiben reagiert, obwohl ihm dort nochmals die Möglichkeit zur Erteilung des Bescheids bis zum 12. Mai 2020 eingeräumt worden sei.

Die Höhe des Warnungsgeldes von 800,00 Euro bewege sich im unteren Bereich des gesetzlich normierten Rahmens. Dadurch verursachte Punktabzüge im Bewerbungsverfahren (4 Punkte) könnten entgegen der Annahme des Klägers durch nachgewiesene Berufserfahrung und berufsbezogene Zusatzqualifikationen ausgeglichen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von Seiten des Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Januar 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Verhängung des streitgegenständlichen Warnungsgeldes ist § 21 Abs. 3 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach einer Feuerstättenschau im Sinne des § 14 SchfHwG gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen.

Findet für ein Grundstück oder ein Raum eine Bauabnahme statt, so bestimmt § 14a Abs. 4 § SchfHwG, dass der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 d. h. nicht erst aus Anlass einer turnusmäßigen Feuerstättenschau  unverzüglich nach der Bauabnahme zu erstellen ist (zur Anwendbarkeit des § 14a Abs. 4 SchfHwG in der vorliegenden Konstellation vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Sache VG 4 K 68/21).

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht ordnungsgemäß nachgekommen, nachdem er in dem hier in Rede stehenden Haus bereits am 17. Januar 2020 wegen neu errichteter Anlagen eine brandschutzrechtliche Prüfung nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO durchgeführt hatte, den Feuerstättenbescheid aber erst unter dem 9. Juni 2020, und damit fast fünf Monate später erlassen hat.

Die hiergegen seitens des Klägers erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Auf den von dem Kläger angeführten Umstand, dass die Eigentümerin des in Rede stehenden Hauses ihrerseits u. a. Mitteilungspflichten gegenüber dem Kläger bzw. dessen Vorgänger verletzt habe, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Schon im Interesse des Brandschutzes entbinden etwaige Pflichtverletzung des Hauseigentümers einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht davon, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten seinerseits ordnungsgemäß nachzukommen, sobald er Kenntnis darüber erlangt, dass sein Tätigwerden erforderlich ist.

Soweit der Kläger zudem der Auffassung ist, vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten unstreitig schlechten Zustands, in dem er den Kehrbezirk 2019 übernommen habe, der nicht ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs durch seinen Vorgänger sowie der Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 sei die Erstellung des Feuerstättenbescheids vorliegend ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, teilt das Gericht auch diese Einschätzung nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 22 ZB 17.631 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom Urteil vom 26. Januar 2017 Au 5 K 15.1862 , juris; VG Magdeburg, Urteil vom 16. August 2021 3 A 222/19 MD -, juris Rn. 29).

Es kann dahinstehen, ob sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei Pflichtverletzungen, die seinen Verantwortungsbereich betreffen, überhaupt auf „mildernde Umstände“ berufen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 22 ZB 17.631 -, juris Rn. 16).

Denn selbst wenn dem Kläger nach der Übernahme des Kehrbezirks von seinem Vorgänger eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen gewesen sein sollte, wäre von ihm nach Erkennen der Situation zu erwarten gewesen, dass er von sich aus organisatorische Maßnahmen ergreift, um etwa Versäumnisse seines Vorgängers systematisch und zügig aufzuarbeiten und ihm eine ordnungsgemäße Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben ermöglichen. Es hätte dem Kläger etwa auch für den Fall persönlicher Überlastung oblegen, ausreichend weiteres Personal einzustellen bzw. die anfallende Arbeit so zu strukturieren, dass er sich auf die als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränkt und andere Arbeiten delegiert.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, dass dies in ausreichendem Maße getan hat, obwohl er nach Mitteilung des Beklagten über eine Vielzahl von Beschwerden und die entsprechenden Aufforderungen, nach einer Bauabnahme die Bescheinigungen nach § 16 SchfHwG sowie die Feuerstättenbescheide unverzüglich zu erstellen (vgl. etwa das Anhörungsschreiben vom 8. November 2019 und die E-Mail vom 19. November 2019 im Verwaltungsverfahren zu dem gegen den Kläger ausgesprochenen Verweis Az. 32.55.12-01-19 WG), spätestens Ende 2019  und damit noch vor der Corona-Pandemie  erkannt haben musste, dass er nicht in der Lage war, den Kehrbezirk ordnungsgemäß zu führen.

Soweit ersichtlich ist der Kläger dem Problem der Überforderung vor allem in der Weise begegnet, dass er wie sich insbesondere seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 entnehmen lässt dazu übergegangen ist, diejenigen Aufgaben prioritär wahrzunehmen, die er für dringlich erachtet hat, namentlich eine schnellstmögliche Begehung sämtlicher Anlagen im Bezirk. Der Erlass von Feuerstättenbescheiden gehörte demgegenüber aus Sicht des Klägers ausdrücklich nicht zu den vordringlich zu bearbeitenden Aufgaben, weil diese lediglich dazu dienten, dem Eigentümer mitzuteilen, was er „in zwei oder drei Jahren zu veranlassen habe“. Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass die von ihm vorgenommene Abwägung mit den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht vereinbar ist. Der Kläger handelt im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht als freier Handwerker, sondern als verlängerter Arm des Staates. Die Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben steht nicht in seinem Belieben, sondern hat stets umfassend zu erfolgen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2017 Au 5 K 15.1862 , juris Rn. 45; bestätigt durch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 22 ZB 17.631 , juris).

Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal betont hat, die Erfüllung schon allein der ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben sei aufgrund der Versäumnisse in der Vergangenheit nicht umfassend möglich gewesen, vermag ihn auch dies nicht zu entlasten. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung zu keinem Zeitpunkt in einer die gerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise substantiiert hat, lag es auch insoweit in der Verantwortung des Klägers, eine Überlastung nicht nur anzuzeigen, sondern entsprechende Unterstützungsangebote des Beklagten, namentlich die in einem Telefonat am 6. Januar 2020 erörtere Möglichkeit einer Verkleinerung des Kehrbezirks dann auch anzunehmen.

Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass der Beklagte gehalten wäre, einer nachvollziehbaren Überlastungssituation im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit in einem gewissen Umfang Rechnung zu tragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 22 ZB 17.631 , juris Rn. 20), ist nicht erkennbar, dass dies vorliegend nicht geschehen wäre. Mehr als die insbesondere im Telefonat vom 6. Februar 2020  angebotene Art der Unterstützung musste der Beklagte nicht leisten. Es ist insbesondere weder seine Aufgabe noch hat er die Möglichkeit, den Betrieb eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers so zu strukturieren und organisieren, dass dieser seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dies lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers.

Im Übrigen war es auch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge keineswegs der Beklagte, sondern der Kläger, der die Situation noch Ende 2019 heruntergespielt hat, indem er in Aussicht stellte, dass er den Bezirk „in den Griff“ bekommen könne und „Bescheinigungen künftig den Anforderungen entsprechend zeitnah ausgestellt werden“ könnten.

Ebenso wie es in dem Verantwortungsbereich des Klägers lag, organisatorische Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Situation zu treffen, hätte es ihm auch oblegen, bei dem Beklagten eine entsprechende Verhinderung anzuzeigen (vgl. § 11 SchfHwG), falls er aufgrund der Betreuung seiner drei minderjährigen Kinder während der Corona-Pandemie nicht in der Lage gewesen sein sollte, seiner Tätigkeit (ordnungsgemäß) nachzugehen, sowie ggf. bei dauerhafter Unmöglichkeit der Aufgabenwahrnehmung die Aufhebung seiner Bestellung zu beantragen (vgl. § 12 SchfHwG).

Nach alledem rechtfertigten die vom Kläger vorgetragenen Umstände auch in der Gesamtschau jedenfalls nicht die Annahme, der Erlass des Feuerstättenbescheides erst mehrere Monate oder gar über ein Jahr (wie im Verfahren VG 4 K 68/21)  nach der entsprechenden brandschutzrechtlichen Prüfung sei „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.

Liegen danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 SchfHwG vor, ist die Verhängung des Warnungsgeldes auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen sowohl bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme als auch bei der Höhe des Warnungsgeldes ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO).

In diesem Zusammenhang macht der Kläger zunächst erfolglos geltend, der Beklagte habe ihm zugesichert, etwaige Pflichtverstöße in den ersten fünf Jahren nicht zu ahnden.

Eine förmliche Duldung in Gestalt einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, von einem Einschreiten abzusehen, hat der Beklagte unstreitig nicht gegeben. In Betracht kommt daher allein ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten des Beklagten, aufgrund dessen der Kläger zu der Annahme berechtigt gewesen ist, dass der Beklagte das ihm durch § 21 Abs. 3 SchfHwG eingeräumte Ermessen für die ersten fünf Jahre seiner Bestellung in der Weise ausüben würde, dass er von Aufsichtsmaßnahmen absehen werde. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer sogenannten „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Ahndung rechtswidriger Zustände gehindert ist, setzt eine solche voraus, dass die Behörde unmissverständlich und jedenfalls bei einer länger andauernden Duldung auch schriftlich erklärt hat, ob, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Duldung illegaler Zustände folgen soll (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 7 A 103/08 , juris Rn. 50, und Urteil vom 22. August 2005 10 A 4694/03 , juris Rn. 95; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. September 2013  3 L 108/11 , juris Rn. 70; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2010  9 L 1348/10 , juris Rn. 11).

Dies zugrunde gelegt dürfte einer wirksamen Duldungserklärung vorliegend schon entgegenstehen, dass dem Beklagten bei Übergabe des Kehrbezirks das Ausmaß etwaiger zukünftiger Pflichtverstöße des Klägers noch gar nicht bekannt sein konnte und die behauptete Duldung sämtlicher Pflichtverstöße des Klägers für die Dauer von fünf Jahren auch aus diesem Grund mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetzes) nicht zu vereinbaren wäre (vgl. für eine unbefristete Duldung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2012  8 A 10291/12, juris Rn. 35).

Jedenfalls fehlt es aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an einer im vorstehend beschriebenen Sinne unmissverständlichen Duldungserklärung des Beklagten. So hatte der Kläger noch im Widerspruchsverfahren selbst behauptet, der Beklagte habe ihm lediglich eine für den vorliegenden Fall nicht relevante 5-Jahres-Frist für die Aktualisierung des Kehrbuchs eingeräumt (Bl. 24 VV). Weder war danach eindeutig von einem Verzicht auf die Inanspruchnahme der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die Rede noch bezog sich die behauptete Zusage auf die hier in Rede stehende Pflichtverletzung. Dieses Vorbringen hat der Kläger erst im Klageverfahren (Bl. 19 GA) dahingehend gesteigert, dass der Beklagte ihm die generelle Duldung von Pflichtverstößen für die Dauer von fünf Jahren zugesagt habe. In der mündlichen Verhandlung war dann wiederum nur noch die Rede davon, der Beklagte habe zugesichert, im Hinblick auf etwaige Pflichtverletzungen großzügig verfahren was er getan hat und erst nach einem gewissen Zeitraum „normale“ Maßstäbe anwenden zu wollen. Ist der Kläger sich danach offenbar selbst nicht im Klaren, welchen Umfang die vermeintliche Zusage des Beklagten gehabt haben soll, kann seinem Vorbringen das Vorliegen einer unmissverständlichen Erklärung des Duldens aller zukünftigen Pflichtverletzungen nicht entnommen werden.

Unabhängig davon erweist sich jedenfalls das anlässlich des Klageverfahrens gesteigerte Vorbringen des Klägers als unglaubhaft, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger dem Beklagten eine derartige Zusage bereits aus Anlass des gegen ihn wegen einer vergleichbaren Pflichtverletzung ausgesprochenen Verweises (Az. 3_____) entgegenhalten hätte. Ausweislich des entsprechenden Verwaltungsvorgangs hat er dies indes nicht getan.

Hinzu kommt, dass es an der nach der oben zitierten Rechtsprechung im Regelfall erforderlichen Schriftlichkeit der behaupten Zusage fehlt. Gründe, aus denen im vorliegenden Fall einer behaupteten Duldung von fünf Jahren (und damit den Großteil des Bestellungszeitraums) auf dieses Erfordernis zu verzichten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Ermessensbetätigung des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken.

Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung des Warnungsgeldes weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden.

Ebenso wie die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG) gehören die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und der Erlass von Feuerstättenbescheiden nach den entsprechenden zeitlichen Vorgaben des § 14a SchfHwG zu den Kernpflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, weshalb über einen erheblichen Zeitraum andauernde oder wiederholte Pflichtverstöße gegen eine dieser Pflichten die Verhängung eines Warnungsgeldes grundsätzlich rechtfertigen (vgl. für ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017  22 ZB 17.631 , juris Rn. 14).

Dies gilt auch hier, zumal wenn man berücksichtigt, dass gegen den Kläger wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes bereits im Jahr 2019 ein Verweis ausgesprochen worden war (Az. 3_____) und sich das Warnungsgeld mit einem Betrag von 800,00 Euro im untersten Bereich des nach § 21 Abs. 3 SchfHwG zulässigen Rahmens bewegt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2020 Bezug genommen. Gegen die dortigen Ermessenserwägungen ist nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: