Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.02.2025 | |
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Aktenzeichen | VG 4 K 68/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0211.4K68.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14a Abs. 4 SchfHwG, § 16 SchfHwG, § 21 Abs. 3 SchfHwG, § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen ein Warnungsgeld.
Der Kläger war ab dem 1. Mai 2019 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Landkreises D_____ im Kehrbezirk D_____.
Mit Anhörungsschreiben vom 5. August 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ein Warnungsgeld zu verhängen, weil der Kläger eine ihm obliegende Pflicht aus dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG) nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Hierzu berief sich der Beklagte auf folgenden Sachverhalt:
Der Kläger habe am 9. Dezember 2019 bei einem neu errichteten Wochenendhaus in H_____die Vor-Ort-Abnahme einer Festbrennfeuerstätte im Rahmen der Erstellung einer Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte sowie deren Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit nach § 83 Abs. 2 Satz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) durchgeführt. Gemäß § 14a Abs. 4 SchfHwG sei er danach verpflichtet gewesen, unverzüglich einen Feuerstättenbescheid für das entsprechende Objekt zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Die Grundstückseigentümer hätten mitgeteilt, dass es mehrfach vergebliche Versuche gegeben habe, den Kläger telefonisch zu erreichen. Auch hätten sie den Kläger per E-Mail zur Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. zur Kontaktaufnahme aufgefordert. Beides sei bis heute nicht erfolgt.
Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 verhängte der Beklagte daraufhin gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG ein Warnungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro gegen den Kläger. Dieser sei seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erstellung eines Feuerstättenbescheids nach § 14a Abs. 4 SchfHwG nicht nachgekommen. Inzwischen seien mehr als acht Monate vergangen. Über die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme habe er, der Beklagte, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er halte hier das festgesetzte Warnungsgeld für erforderlich, da ein bloßer Verweis oder ein geringeres Warnungsgeld unter Berücksichtigung der Schwere und Wiederholung der Pflichtverletzung nicht mehr ausreiche, um den Kläger zur zukünftig ordnungsgemäßen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten anzuhalten. Gegen den Kläger seien in der Vergangenheit bereits ein Verweis (Az. 3_____) sowie ein Warnungsgeld (Az. 3_____) wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen ausgesprochen worden, ohne dass dies eine Veränderung bewirkt habe.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 als unbegründet zurückwies.
Am 18. Januar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
Zwar habe er bei dem in Rede stehenden Bungalow am 9. Dezember 2019 eine Feuerstättenschau an einem neu eingerichteten Kaminofen durchgeführt. Im Nachgang hierzu habe er den Eigentümern auch mitgeteilt, dass Gründe gegen eine Inbetriebnahme des Kaminofens nicht vorlägen. Die Fertigstellung des Bungalows sei der zuständigen Baubehörde nach Mitteilung der Eigentümer zum 30. November 2019 angezeigt worden. Offenbar sei auch eine Schlussabnahme seitens der Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass er, der Kläger, verpflichtet gewesen sei, nach dem 9. Dezember 2019 unverzüglich einen Feuerstättenbescheid und eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit zu erlassen. Weder der Feuerstättenbescheid noch die genannte Bescheinigung nach der Brandenburgischen Bauordnung müssten bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Bescheinigung nach § 83 Abs. 2 BbgBO entfalte keinerlei Regelungs- oder Genehmigungswirkung. Die Bauaufsichtsbehörde werde durch sie auch nicht gebunden. Ihre Bedeutung entspreche vielmehr derjenigen einer sachverständigen Äußerung bzw. einer schriftlichen Bestätigung, dass die Feuerungsanlagen den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung genügten. Vor diesem Hintergrund nehme § 14a Abs. 4 SchfHwG mit dem Verweis auf eine „Bauabnahme“ auf eine Rechtslage Bezug, die es nicht mehr gebe. Folglich gehe die Regelung ins Leere.
Vorliegend komme allein § 16 SchfHwG i. V. m. §§ 83, 42 BbgBO zur Anwendung, wonach Bezirksschornsteinfeger zwar Bescheinigungen über die Tauglichkeit und Benutzbarkeit von Feuerstätten ausstellen müssten. Anders als § 14a SchfHwG enthalte § 16 SchfHwG aber gerade keine Fristenregelung.
Selbst wenn man aber von einer Anwendbarkeit des § 14a SchfHwG ausgehen wollte, habe die dort genannte Frist jedenfalls nicht zu laufen begonnen. Nach § 14a SchfHwG schulde der Bezirksschornsteinfeger die Ausstellung des Feuerstättenbescheides erst nach Mitteilung des Bauherrn über die erfolgte Schlussabnahme des Hauses durch die Bauaufsichtsbehörde. Ihm liege aber bis heute keine schriftliche Anzeige über die Schlussabnahme des in Rede stehenden Bungalows vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug und führt ergänzend wie folgt aus:
Bei dem Termin am 9. Dezember 2019 habe es sich um eine schornsteinfegerrechtliche Bauabnahme einer neu errichteten Feuerstätte gemäß § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO gehandelt. Deren Ergebnis sei nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO i. V. m. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 16 SchfHwG unverzüglich zu bescheinigen. Eine lediglich mündliche Auskunft vor Ort genüge diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger stelle die rechtlichen Zusammenhänge unuzutreffend dar. Richtig sei zwar, dass ein Feuerstättenbescheid und eine Bescheinigung nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO nicht zwingend bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die entsprechenden Dokumente aufgrund der genannten Regelungen zu erstellen und den Eigentümern bekannt zu geben seien. Vor Erstellung einer solchen Bescheinigung dürften die Eigentümer die Anlage schließlich nicht in Betrieb nehmen.
Die Regelung des § 14a Abs. 4 SchfHwG solle sicherstellen, dass ein Feuerstättenbescheid abweichend von § 14 Abs. 1 SchfHwG und entsprechend der bisherigen Praxis nicht nur nach einer Feuerstättenschau, sondern auch nach einer schornsteinfegerrechtlichen Bauabnahme einer neuen Feuerungsanlage erlassen werde, um die Pflichten der Eigentümer zur Veranlassung der entsprechenden Schornsteinfegerarbeiten frühzeitig festzusetzen.
Auf eine Bauabnahme durch die Baufsichtsbehörde komme es entgegen der Annahme des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Bauabnahme“ in § 14a Abs. 4 SchfHwG sei die schornsteinfegerrechtliche Bauabnahme gemeint, die durch eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 1 SchfHwG bestätigt werde. Dies habe auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einer Stellungnahme von 8. Januar 2018 noch einmal klargestellt. Dass dem Kläger diese Differenzierung nicht bewusst sei, bekräftige ihn, den Beklagten, in seiner Entscheidung zur Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme. Spätestens seit der Anhörung sei der Kläger zudem über die Rechtslage informiert gewesen und habe dennoch bis Ende des Jahres 2020 weder seine Pflichten gegenüber den Eigentümern wahrgenommen noch Rücksprache gehalten.
Während des laufenden Klageverfahrens haben die Hauseigentümer am 1. Juli 2021 den Feuerstättenbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von Seiten des Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Januar 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Derzember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Verhängung des streitgegenständlichen Warnungsgelds ist § 21 Abs. 3 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach einer Feuerstättenschau im Sinne des § 14 SchfHwG gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen.
Findet für ein Grundstück oder ein Raum eine Bauabnahme statt, so bestimmt § 14a Abs. 4 § SchfHwG, dass der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 d. h. nicht erst aus Anlass einer turnusmäßigen Feuerstättenschau unverzüglich nach der Bauabnahme zu erstellen ist.
Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht ordnungsgemäß nachgekommen, nachdem er in dem hier in Rede stehenden Haus bereits am 9. Dezember 2019 wegen einer neu errichteten Feuerstätte eine brandschutzrechtliche Prüfung nach § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO durchgeführt hatte, danach aber bis zum 1. Juli 2021 keinen Feuerstättenbescheid erlassen hat.
Dem hält der Kläger erfolglos entgegen, dass ein Feuerstättenbescheid im Anschluss an eine Prüfung im Sinne des § 16 SchfHwG i. V. m. § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO nicht bzw. jedenfalls nicht unverzüglich zu erstellen sei.
Zu Recht ist der Beklagten davon ausgegangen, dass § 14a Abs. 4 SchfHwG vorliegend Anwendung findet, weil der dort verwendete Begriff der „Bauabnahme“ nicht an die den Bauaufsichtsbehörden vorbehaltene bauaufsichtsrechtliche Abnahme des Gebäudes, sondern die brandschutzrechtliche Prüfung neu errichteter Feuerungsanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anknüpft, sofern die Landesbauordnungen eine solche vorsehen.
§ 14a Abs. 4 SchfHwG nimmt insoweit auf § 16 SchfHwG Bezug, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen ausstellt, soweit solche Bescheinigungen nach Landesrecht vorgesehen sind.
In Brandenburg ist eine entsprechende Prüfung in § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO vorgesehen. Danach dürfen u. a. Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den sicheren Anschluss der Feuerstätte sowie die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Dass die Pflicht aus §14a Abs. 4 SchfHwG ungeachtet des verwendeten Begriffs der „Bauabnahme“ an die brandschutzrechtliche Prüfung nach den Landesbauordnungen anknüpft, zeigt sich insbesondere, wenn man die Systematik des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in den Blick nimmt.
Wie § 14a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG zeigt, der die Erstellung eines Feuerstättenbescheids aufgrund der Daten des Kehrbuchs ermöglicht, entspricht es insgesamt der gesetzlichen Konzeption des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, dass jede in Betrieb befindliche kehr- und überprüfungspflichtige Anlage über einen aktuellen Feuerstättenbescheid auch dann verfügen soll, wenn eine Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG (noch) nicht ansteht.
Dementsprechend bestimmte § 16 Satz 2 SchfHwG in der vom 1. Januar 2013 bis zum 21. Juli 2017 gültigen Fassung, dass die Regelung über den Feuerstättenbescheid (damals § 14 Abs. 2 SchfHwG) bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend gilt. Dass diese ausdrückliche Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 SchfHwG (heute § 14a Abs. 1 SchfHwG) mit der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz vom Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) entfallen ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der Klarstellung dienen, dass ein Feuerstättenbescheid aus Anlass einer Bauabnahme im Sinne des § 16 SchfHwG keine Feuerstättenschau voraussetzt (vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 50).
Nur diesem Ziel sollte mithin auch der neu eingeführte § 14a Abs. 4 SchfHwG Rechnung tragen, ohne dass hiermit weitere inhaltliche Änderungen oder gar die Aufhebung der zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Erlass des Feuerstättenbescheids und der Erstellung der Bescheinigung nach § 16 SchfHwG beabsichtigt gewesen wären.
Zu berücksichtigen ist auch, dass in den meisten Landesbauordnungen schon bei der Einführung des §14 a Abs. 4 SchfHwG durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 nicht mehr vorgesehen war, dass zur „Bauabnahme“ die Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorliegen muss (anders § 77 Abs. 4 Bauordnung Niedersachsen), die Regelung des § 14a Abs. 4 SchfHwG in den allermeisten Bundesländern also bereits im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keinen Anwendungsbereich mehr gehabt hätte, wenn man der Auslegung des Klägers folgen wollte.
Dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, macht schließlich auch die Gesetzesbegründung deutlich, in der der Gesetzgeber darauf verwiesen hat, § 14a Abs. 4 SchfHwG stelle sicher, dass schon bei Bauabnahmen entsprechend der bisherigen Praxis (Hervorhebung durch das Gericht) ein Feuerstättenbescheid erlassen wird, damit die Pflichten der Eigentümer zur Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt werden (vgl. BT-DRs. 18/12493, S. 50).
Vor diesem Hintergrund unterliegt es aus Sicht des Gerichts keinen Zweifeln, dass der in § 14a Abs. 4 SchfHwG verwendete Begriff der „Bauabnahme“ ungeachtet dessen, dass er den aktuellen landesrechtlichen Begrifflichkeiten nicht Rechnung tragen mag wie die Regelung des § 16 SchfHwG an die in den Landesbauordnungen vorgesehene Prüfung neu errichteter Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeiger anknüpft (wie hier: Seidel/Fischer/Kreiser, SchfHwG, 2. Auflage 2019, § 14a Rn. 69; Opolny, GewArch 2018, 129, 131; a. A. Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14a Rn. 109).
Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Dass der vorstehende Befund zutreffend ist, wird dadurch bestätigt, dass der Bundestag nunmehr am 30. Januar 2025 das Zweite Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes beschlossen hat (vgl. zum Vorgang: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schornsteinfeger-handwerksgesetzes-und-der-handwerksordnung/314922), durch das der Wortlaut des §14 a Abs. 4 SchfHwG an die vorherrschenden landesrechtlichen Regelung angepasst wird, so dass die Regelung in Zukunft wie folgt lauten wird: „Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen.“
Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 3 SchfHwG vor, ist die Verhängung des Warnungsgeldes auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen sowohl bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme als auch bei der Höhe des Warnungsgeldes ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO).
Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung des Warnungsgeldes weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden.
Ebenso wie die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG) gehören die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und der Erlass von Feuerstättenbescheiden nach den entsprechenden zeitlichen Vorgaben des § 14a SchfHwG zu den Kernpflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, weshalb über einen erheblichen Zeitraum andauernde oder wiederholte Pflichtverstöße gegen eine dieser Pflichten die Verhängung eines Warnungsgeldes grundsätzlich rechtfertigen (vgl. für ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 22 ZB 17.631 , juris Rn. 14).
So liegt es auch hier. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass sich das hier verhängte Warnungsgeld mit einem Betrag von 1.500,00 Euro weiter im unteren Bereich des nach § 21 Abs. 3 SchfHwG zulässigen Rahmens bewegt, obwohl gegen den Kläger wegen vergleichbarer Verstöße bereits im Jahr 2019 ein Verweis ausgesprochen (Az. 32.55.12-01-19 WG) und im Juni 2020 ein geringeres Warnungsgeld verhängt worden war (Az. 32.55-12-01-20 WG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.