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Entscheidung 6 O 354/22


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum 09.06.2022
Aktenzeichen 6 O 354/22 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2022:0609.6O354.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage um die Wirksamkeit eines vom - Datum 1 - datierten Jagdpachtvertrags, der auf Verpächter Seite die klagende Jagdgenossenschaft und auf Pächter Seite den Zeugen - Zeuge 1 - ausweist.

Der Vertrag setzt sich, ausweislich des Vermerks auf dem Vertragsexemplar und dort oben links, aus 5 Seiten zusammen. Auf Seite 5 befinden sich im unteren Bereich u. a. die Unterschriften der Parteien und ein Stempel des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.

§ 1 des Vertrags sieht vor, dass der Verpächter dem Pächter das gesamte uneingeschränkte Jagdausübungsrecht auf dem zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk - zu 1 - gehörenden Grundstücken verpachtet, wenn und soweit Grundstücke von der Verpachtung nicht ausgeschlossen sind.

In § 2 des Vertrags wird Folgendes geregelt:

„1. Der verpachtete Jagdbezirk umfasst eine Größe von … ha und wird wie folgt im Grenzverlauf beschrieben: beginnend westlich der Landesstraße von - Ort 5 - Baum bis zur Kreuzung – Straße - Richtung - Ort 6 - bis „-Name-“, Gemarkungsgrenze mit - Ort 6 - bis – Ort 7, entlang – Ort 7 - bis – Name - Brücke, dann - Grundstück 1 - entlang Gemarkungsgrenze incl. – Grundstück 2 - an der Straße - Ort 5 - Baum.

2. Diesem Vertrag ist als Anlage 1 eine Karte beigegeben, in welcher der Grenzverlauf markiert ist und die sonstigen wesentliche Eintragungen (z. B. jagdliche Einrichtungen etc.) enthält. Die Karte ist Bestandteil dieses Vertrages.“

Der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag wurde der unteren Jagdbehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet.

Die Anlage K1 weist eine Liegenschaftskarte aus, auf deren Rückseite sich der Vermerk „Anlage I GJB - zu 1 - . - Datum 1 -“ befindet. Die Anlagen K6 und K7 weisen ebenfalls eine Liegenschaftskarte aus, auf deren Rückseite dieser Vermerk nicht vorhanden ist.

Ausweislich der Anlage K6 sah die Tagesordnung in dem Protokoll der Jagdgenossenschaftsversammlung der Klägerin vom - Datum 1 - in – Ort 6 - u. a. neben der Verlängerung des behaupteten überarbeiteten streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags bis zum – Datum 3 - (TOP 4) auch die Abgliederung des Eigenjagdbezirks „- zu 2 -“ im Jagdbogen II der Klägerin durch Flurbereinigung und Eigentumswechsel vor (TOP 3). Gemäß TOP 5 soll die Klägerin für die angegliederte Flächen des bisherigen Jagdbogens II und des neu gegründeten Eigenjagdbezirks die Jagdentschädigung einnehmen und an die Eigentümer in ausschütten und somit die Aufgabe einer Angliederungsgenossenschaft übernehmen. Die Abgliederung des Eigenjagdbezirks und die Ausschüttung wurden ausweislich der Anlage beschlossen.

Die Beklagte wurde durch Bescheid des Landkreises Ostprignitz-Ruppin mit einem Eigenjagdbezirk „- zu 3 -“ in einer Größe von … ha anerkannt. Mit Schreiben von Februar – Jahr 1 - erklärte der Landkreis gegenüber der Beklagten, dass sie in ihrem Eigenjagdbezirk solange nicht jagen dürfe, bis dieser noch als Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks verpachtet sei.

Die Klägerin ist der Meinung, dass der im Jahr - Jahr 2- zwischen ihr und dem Zeugen - Zeuge 1 - abgeschlossener Jagdpachtvertrag formwirksam sei. Der Vertrag sei in der Form der Anlage K1 geschlossen worden. Die der Anlage K1 beiliegende Karte sei auch Vertragsbestandteil geworden, weil durch den Vermerk auf der Rückseite der Karte „ Anlage I GJB - zu 1 - . - Datum 1 -“ eine hinreichende Bezugnahme auf die Vertragsanlage bestehe. Im Übrigen sei der Jagdpachtgegenstand in § 2 des zusammengehefteten Jagdpachtvertrags hinreichend konkret beschrieben und verweise ebenfalls auf die Kartenanlage.

Die Klägerin behauptet, es seien insgesamt 3 finale mit einer Heftklammer versehene Vertragsexemplare unterzeichnet worden, die sowohl von der Klägerin als auch von dem Zeugen - Zeuge 1 - und von der unteren Jagdbehörde unterschrieben worden seien, wobei auf dem Vertragsexemplar ausweislich der Anlage K1 die Namen H. - Zeuge 2 - und G. - Zeuge 1 - gedruckt vorhanden gewesenen seien, während dies bei den anderen Exemplaren nicht der Fall gewesen sei. Dies habe man im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bemerkt, allerdings seien die Exemplare dennoch textlich identisch.

Das Vertragsexemplar ausweislich der Anlage K6 sei an die untere Jagdbehörde versandt worden, allerdings sei hier eine Karte beigefügt worden, die zwei Jagdbezirke zeige: den Jagdbezirk „- zu 1 -“, so wie er Vertragsgegenstand gewesen sei und den Jagdbezirk „- zu 2 -“.

Die Beklagte habe im Späteren von dem Zeugen - Zeuge 1 -, der bei der Vertragsunterzeichnung am - Datum 1 - nicht vor Ort gewesen sei, das Exemplar ausweislich der Anlage K7 erhalten, das textlich zwar mit den anderen Vertragsexemplaren identisch sei, allerdings seien die Anlagen unterschiedlich, es sei eine zusätzliche Seite eingefügt worden und der Vertrag sei von dem Zeugen - Zeuge 1 - mit einer Öse versehen worden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag geschlossen zwischen ihr und Herrn - Zeuge 1 -, wohnhaft - Ort Zeuge 1 - vom - Datum 1 - über den Jagdbezirk - zu 1 -, so wie er in dem Vertrag beschrieben ist, wirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag geschlossen zwischen der Klägerin und dem Streitverkündeten, Herrn - Zeuge 1 -, wohnhaft - Ort Zeuge 1 - vom - Datum 1 - über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - zu 1 - nichtig ist.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Vertrag sei nichtig, weil der Pachtgegenstand in § 2 des Vertrags nicht flurstücksgenau beschrieben sei und die Revierkarte ausweislich der Anlage K1 nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sei. Die Beklagte habe auch erst von dem Zeugen - Zeuge 1 - eine Revierkarte ausweislich der Anlage B2 erhalten, die allerdings von der Karte ausweislich der Anlage K1 abweiche. Ferner fehle auf der Karte ausweislich der Anlage B2 eine Bezugnahme auf den Pachtvertrag. Hinzu komme, dass eine Paginierung und eine Paraphierung weder auf der Anlage K1 noch auf der Anlage B2 vorhanden seien. Das Exemplar ausweislich der Anlage K1 erhalte auch nur insgesamt 6 Unterschriften, während der Vertrag ausweislich der Anlage K6 7 Unterschriften ausweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom – Datum 4 - dem Zeugen - Zeuge 1 - den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag vom - Datum 1 - durch uneidliche Vernehmung des Zeugen - Zeuge 1 -. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom - Datum 2 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Widerklage ist bereits unzulässig.

I. Zulässigkeit der Klage

Die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Die Klägerin möchte mit der hiesigen Klage die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags festgestellt wissen und hat nur insoweit ein Jagdausübungsrecht bzw. kann Rechte aus dem Jagdpachtvertrag ableiten, als der Vertrag zwischen ihr und dem Zeugen - Zeuge 1 - wirksam zustande gekommen ist.

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Jagdpachtvertrag vom - Datum 1 - zwischen der Klägerin und dem Zeugen - Zeuge 1 - ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat den Beweis eines wirksamen Jagdpachtvertrags nicht erbringen können.

Die Klägerin trägt für das Zustandekommen des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags mit den dazugehörigen Anlagen als für eine für sie günstige Tatsache die volle Beweislast. Demnach muss sie diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die einen Vertragsschluss begründen. Den Beweis eines Vertragsschlusses hat die Klägerin allerdings nach Maßgabe des § 286 ZPO nicht erbringen können. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme von einem wirksamen Vertragsschluss gemäß § 286 ZPO nicht überzeugt.

Der zwischen dem Zeugen - Zeuge 1 - und der Klägerin abgeschlossene Vertrag wahrt nicht die Schriftform des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, weil der Jagdpachtgegenstand nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht.

Zweifel bestehen bereits hinsichtlich des Inhalts einschließlich der Anlagen des am - Datum 1 - zwischen der Klägerin und dem Zeugen - Zeuge 1 - abgeschlossenen Vertrags. Ein wirksamer Vertragsschluss setzt voraus, dass die wesentlichen Bestandteile des Vertrags unzweifelhaft der Vertragsurkunde zu entnehmen sind (vgl. Ellenberg, in Palandt zum BGB, 80. Auflage, Einf. v § 145 Rn. 3). Dabei sind stets die Besonderheiten des Vertragstypus einzuhalten. Fehlt es an einem dieser Bestandteile oder einigen sich die Parteien hinsichtlich eines wesentlichen Vertragsbestandteils nicht, so führt dies gemäß § 154 Abs. 1 BGB zu einem Einigungsmangel.

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich ferner um einen Jagdpachtvertrag, bei dem die Formvorschriften des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG einzuhalten sind. Der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden ist in schriftlicher Form abzufassen, wobei in die Vertragsurkunde sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile - „essentialia negotii“ – aufgenommen werden müssen (BGH, Urteil vom 13.04.1978 – III ZR 89/76). Zum notwendigen Inhalt eines jeden Jagdpachtvertrags gehört die Angabe der Vertragsparteien, der Pachtzeit, der Höhe der Pacht und der von dem Pachtvertrag erfassten Fläche, also das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird (BGH a.a.O.). Dabei muss der Pachtgegenstand – hierzu gehören die Flächengröße, der Umfang und die Beschreibung des Gebiets – so konkret bezeichnet werden, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden kann (Ellenberger, in Palandt zum BGB, 80. Auflage, § 126 Rn. 4). Das Schriftformerfordernis im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erfüllt nämlich eine Beweisfunktion, die sich nicht nur auf die Vertragsparteien erstreckt, sondern auch auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2013 - 1 O 279/12). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Vertragsparteien von einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Vertragsgegenstandes ausgehen, wenn aus der Vertragsurkunde eine unzweifelhafte Zuordnung des Vertragsgegenstandes dennoch nicht möglich ist.

Das Schriftformerfordernis ist insbesondere dann gewahrt, wenn die Reviergrenzen durch die katastermäßige Bezeichnung der einzelnen Flurstücke des Jagdpachtgegenstandes in dem Vertrag angegeben werden oder wenn die Vertragsurkunde auf eine anliegende Liegenschaftskarte verweist, aus der die Umgrenzung des Jagdpachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich wird. (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 18384, OLG Celle, Urteil vom 19.10.2017 - 7 U 45/16). Erfolgt die Bezeichnung des Pachtgegenstandes mit Hilfe einer Liegenschaftskarte, ist es zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ausreichend, wenn deren Zusammengehörigkeit kenntlich gemacht wird; geringfügige Ungenauigkeiten genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn dennoch eine zweifelsfreie Zuordnung zum Vertrag möglich ist (OLG Düsseldorf und OLG Celle a.a.O.). Nach der Auflockerungsrechtsprechung ist allerdings eine körperliche Verbindung des Vertragswerks mit der Anlage, auf die verwiesen wird, nicht notwendig (Ellenberger, in Palandt zum BGB, 80. Auflage, § 126 Rn. 4). Für die Wahrung der Einheitlichkeit der Urkunden genügt es, dass sich die Zusammenhörigkeit der vertraglichen Bestandteile aufgrund fortlaufender Paginierung oder Nummerierung der Bestandteile, grafischer Gestaltung oder vergleichbarer Merkmale zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 1999, 1104). Wird der notwendige Inhalt in zwei unterschiedlichen Urkunden aufgenommen, so müssen die Urkunden aufeinander Bezug nehmen, um nicht formnichtig zu sein (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2013 - 1 O 270/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 9 U105/13).

Nach den vorstehenden Maßstäben ist die Schriftform hinsichtlich der Bestimmung des Jagdpachtgegenstandes nicht gewahrt. Zum einen steht bereits nicht fest, welches dem Gericht vorgelegte Vertragsexemplar inklusive Anlage, das bei Vertragsschluss am – Datum 5 - von den Vertragsparteien unterschriebene Exemplar war und anhand dessen ein wirksamer Vertragsschluss festgestellt werden kann. Zum anderen ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunden nicht gewahrt, weil eine unzweifelhafte Zuordnung der behaupteten Liegenschaftskarte zum streitgegenständlichen Vertrag nicht erfolgen kann und sich der Jagdpachtgegenstand so nicht konkretisieren lässt. Da der Vertrag in dessen § 2 Nr. 2 auch explizit auf eine Anlage verweist, in der die Grenzen des Jagdpachtgegenstandes konkret dargestellt werden, ist bei einer zweifelhaften oder fehlenden Zuordnung der Anlage der Vertrag insgesamt unwirksam.

a) Unterschiedliche Vertragsexemplare

Die Klägerin legt dem Gericht insgesamt 3 unterschiedlich ausgestaltete Verträge vor und behauptet, dass es 3 finale Exemplare gegeben habe, die von beiden Seiten unterschrieben worden seien. Unstreitig ist dabei, dass der Zeuge - Zeuge 1 -, der gleichzeitig auch Vertragspartei der Klägerin ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am - Datum 1 - nicht vor Ort gewesen ist, sondern die Vertragsexemplare erst später unterzeichnete.

In der mündlichen Verhandlung vom - Datum 2 - konnte der Zeuge - Zeuge 1 - allerdings nicht bestätigen, dass er 3 Exemplare unterschrieben hat. Vielmehr bekundete er, dass er lediglich zwei Exemplare bei Herrn - Zeuge 2 - zu Hause unterzeichnet habe, nach dem die Verträge bereits von der Klägerin unterschrieben worden seien. Erst auf die ausdrückliche Nachfrage des Klägervertreters, ob es möglich sei, dass der Zeuge 3 Exemplare unterschrieben habe, äußerte sich der Zeuge dahingehend, dass es möglich sei, dass er nicht 2, sondern 3 Vertragsurkunden unterschrieben habe, er sich aber nicht mehr sicher sei.

Im Ergebnis kommt es auch nicht wesentlich darauf an, ob der Zeuge 2 oder 3 Vertragsexemplare unterschrieben hat, sofern zumindest ein Vertragsexemplar in der behaupteten Form mit den behaupteten Inhalt und der Anlage von beiden Seiten unterschrieben wurde. Die Klägerin behauptet aber, dass am - Datum 1 - drei finale Verträge unterschrieben wurden und allen drei die Liegenschaftskarte ausweislich der Anlage K1 beigefügt gewesen sei. So liegt der Fall allerdings nicht. Den diesbezüglichen Beweis konnte sie nicht führen, da die Liegenschaftskarten, aber auch die Unterschriften in den Exemplaren voneinander abweichen. Der Zeuge - Zeuge 1 - hat auch nicht bestätigen können, dass er die Liegenschaftskarte in der Form der Anlage K1 so gesehen hat.

Das Exemplar ausweislich der Anlage K1 setzt sich ausweislich des Vermerks oben links aus 5 Seiten zusammen und verweist in § 2 Nr. 2 auf eine Liegenschaftskarte, in der der Grenzverlauf dargestellt werden soll und die wesentlichen Eintragungen kenntlich gemacht werden sollen. In § 7 Nr. 4 des Vertrags ist eine handschriftliche Korrektur zu entnehmen, wonach es Absatz 2 heißen soll und nicht Absatz 1. Auf Seite 5 des Exemplars, das als letzte Seite des Vertrags ausgewiesen wird, befinden sich insgesamt 6 Unterschriften, wobei der Name der Vertragsparteien nochmals in Druckschrift vorhanden ist. Aus der Anlage K1 ist auch eine Karte zu entnehmen, auf deren Rückseite sich unten der Vermerk „Anlage I GJB - zu 1 - Netztbd - Datum 1 -“ befindet. Die Karte befindet sich auf einer separaten Seite, die zwar im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 dem Vertrag angeheftet war, die allerdings weder eine Seitenzahl noch eine Unterschrift ausweist. Der vorstehende Vermerk ist den anderen von der Klägerin vorgelegten Vertragsexemplaren auch nicht zu entnehmen. Mit der Liegenschaftskarte zusammen setzt sich der behauptete Vertrag aus insgesamt 6 Seiten zusammen und nicht aus 5, wie dem Vertrag allerdings zu entnehmen ist.

Als ein weiteres Vertragsexemplar legt die Klägerin die Anlage K6 vor. Nach ihrem Vortrag soll es sich dabei um das Exemplar handeln, das sie der unteren Jagdbehörde zur Unterschrift weitergeleitet habe. Auch dieser Vertrag weist 5 Seiten auf und verweist in § 2 auf einen beiliegende Liegenschaftskarte, auf der der Jagdpachtgegenstand dargestellt werden soll. Die der Anlage K6 beigefügte Karten weist – wie bereits von der Klägerin vorgetragen – allerdings eine Karte auf, die zwei Jagdbezirke zeigt und die mit der Karte ausweislich der Anlage K1 unstreitig nicht identisch ist. Auch diese Karte weist keine Seitenzahl oder Unterschriften auf. Ein Vermerk auf der Rückseite der Karte ist auch nicht ersichtlich. Bei § 7 Nr. 4 der Vertragsurkunde ist auch keine Korrektur ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Vertrag auf Seite 5 unten von insgesamt 7 Personen unterschrieben wurde und der Name der Vertragsparteien in Druckschrift nicht vorhanden ist.

Letztlich legt die Klägerin das Vertragsexemplar ausweislich der Anlage K7 vor, bei dem es sich um das Exemplar des Zeugen und Pächter - Zeuge 1 - handeln solle und das von dem Zeugen durch das zusätzliche Einfügen einer bunten Liegenschaftskarte umgestaltet worden sei. Selbst unter Berücksichtigung des im Nachhinein von dem Zeugen eingefügten bunten Karte, liegt dem Vertrag allerdings eine andere Liegenschaftskarte bei, auf die in § 2 des Vertrags verwiesen wird, die allerdings auch von den Karten ausweislich der Anlagen K1 und K6 abweicht, was von der Klägerin auch selbst eingeräumt wird.

b) Aussage des Zeugen - Zeuge 1 - bestätigen kein anderes Ergebnis

Aus der Vernehmung des Zeugen - Zeuge 1 -, der gleichzeitig Vertragspartei des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags war, lässt sich ein Vertragsschluss mit dem behaupteten Inhalt auch nicht bestätigen. Insbesondere hat der Zeuge nicht bestätigen können, dass der Vertrag nach Maßgabe der Anlage K1, mit der Liegenschaftskarte, auf deren Rückseite sich der Vermerk befindet, zustande gekommen ist, was von der Klägerin aber behauptet wird.

Der Zeuge bekundete zunächst in glaubhafter Weise, dass er nicht mehr wisse, wie viel Seiten die ihm zur Unterschrift vorgelegten Exemplare gehabt haben; es konnte 5, 6 oder auch 7 gewesen sein. Auch könne er nicht sagen, wie viele Unterschriften sich auf den Verträgen befunden haben. Als das Gericht ihm die Liegenschaftskarten ausweislich der Anlage K1, B2 und K7 vorgelegt hat, gab der Zeuge an, dass es nach seiner Erinnerung nach nicht die Liegenschaftskarte ausweislich der Anlage K1, auf deren Rückseite sich der Vermerk befindet, gewesen sei, die seinen Vertragsexemplaren beigefügt gewesen seien. Es sei die Liegenschaftskarte ausweislich der Anlage B2 oder K7 gewesen. Diese weisen keinen Vermerk auf deren Rückseiten auf. Die Vertragsexemplare, die er unterschrieben habe, seien aber mit einer Heftklammer versehen worden und beiden Exemplaren habe eine Flurkarte beigelegen. Ob die Exemplare eine Unterschrift oder Seitenzahl ausgewiesen haben, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, ob er was auf die Liegenschaftskarte draufgeschrieben habe.

Als er die Vertragsexemplare unterschrieben habe, seien diese zur unteren Jagdbehörde gegangen. Danach habe er eines der Exemplare zurückerhalten. Er habe dann Jahre später sein Vertragsexemplar zerlegt, damit er die beiliegende Liegenschaftskarte vergrößern könne, weil er ein größeres Bild vom Jagdrevier haben wollte. Danach habe er aber die originale Karte und zusätzlich eine bunte Revierkarte wieder mit den anderen Vertragsseiten zusammengeheftet und mit einer Öse versehen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken.

Nach den vorstehenden Ausführungen lässt sich nach Maßgabe des § 286 ZPO der behauptete Vertragsschluss mit dem vorgetragenen Inhalt nicht bestätigen, wonach dem am - Datum 1 - geschlossenen Jagdpachtvertrag die Liegenschaftskarte ausweislich der Anlage K1 beigefügt war. Vielmehr sagt der Zeuge, dass den zwei Verträgen, die er im Späteren erhalten hat, zwar eine Karte beigefügt war, allerdings konnte er nicht bestätigen, dass es sich dabei um die Karte gehandelt hat, die von der Klagepartei behauptet wird. Er bekundet, dass es die Karte ausweislich der Anlage K7 oder B2 gewesen sein musste, was vor dem Hintergrund, dass die Karten identisch sind, auch glaubhaft ist. Auf diesen Karten ist ein Vermerk oder ein sonstiges Merkmal, aus der sich eine Zusammengehörigkeit von Karte und Vertragsurkunde unzweifelhaft ergibt, aber nicht ersichtlich. Ob sich auf der Karte Unterschriften, eine Seitenzahl oder sonstige Vermerke befunden haben, konnte der Zeuge auch nicht bestätigen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es aber bei einer vertraglichen Bezugnahme auf eine Anlage erforderlich, dass Vertrag und Anlage, wenn auch nicht physisch, aber in der Weise verbunden werden, dass eine Zusammengehörigkeit unzweifelhaft erkennbar wird. Dies kann durch fortlaufende Paginierung oder dadurch erfolgen, dass die Parteien auch die Anlage unterschreiben. So lag der Fall aber unstreitig nicht. Der Vertrag nebst Liegenschaftskarte ausweislich der Anlage K1 waren zwar in der mündlichen Verhandlung zwar zusammengeheftet, allerdings wurde nicht bestätigt, dass dieser derjenige Vertrag inklusive Anlage war, der am - Datum 1 - unterschrieben wurde und dem Zeugen - Zeuge 1 - im Späteren zur Unterschrift überreicht wurde. Vor diesem Hintergrund verhilft zu einer Zusammengehörigkeit auch das physische Verbinden von Vertrag und Anlage nicht, wenn sich nicht bestätigen lässt, dass die Unterlagen bei Vertragsschluss so in der Form und mit dem Inhalt bzw. mit den Anlagen tatsächlich vorlagen. Werden nach Vertragsschluss Unterlagen beigefügt, so müssen diese unberücksichtigt bleiben, da es maßgebend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2020 - 3 U 20/19=BeckRS 2020, 2075, Ellenberger, in Palandt zum BGB, 80. Auflage, § 126 Rn. 4).

c) Zusammengehörigkeit der Urkunden nicht gegeben

Selbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass dem Vertrag die Karte ausweislich der Anlage K1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beigefügt war, reicht dies für die Begründung einer Zusammengehörigkeit nicht aus. Denn unstreitig befinden sich auf dieser weder Unterschriften, noch eine Seitenzahl, was aber – vor dem Hintergrund, dass der Vertrag explizit 5 Seiten vorsieht - gegen die Annahme einer Zusammengehörigkeit spricht.

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Vertrag ausweislich der Anlage K1 fünf Unterschriften ausweist und die Exemplare ausweislich der Anlagen K6 und K7 sechs, was zwar einen wirksamen Vertragsschluss nicht hindert, solange die Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet haben, wo von vorliegend auszugehen ist. Auch ist es unschädlich, dass die Reihenfolge der Unterschriften auf den Vertragsurkunden unterschiedlich ist. Bei mehreren Vertragsexemplaren ist dies nicht unüblich. Allerdings sprechen die unterschiedliche Anzahl an Unterschriften sowie auch die inhaltlichen Korrekturen in den vorgelegten Exemplaren im Rahmen einer Gesamtschau der Vertragsumstände als weitere Indizien dafür, dass die Exemplare in unterschiedlichen Zeitpunkten unterschrieben wurden und nicht feststeht, welcher Vertrag mit welcher Anlage das Original ist. Auch diese Umstände führen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Einheitlichkeit der Urkunden.

d) Beschreibung des Jagdpachtgegenstandes in der Vertragsurkunde

(1) Bezugnahme auf eine Liegenschaftskarte

Der Jagdpachtvertrag entspricht ferner auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, weil der Jagdpachtgegenstand nicht hinreichend konkret dargestellt wurde. Die obergerichtliche Rechtsprechung, der das hiesige Gericht teilweise folgt, sieht zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Beschreibung des Jagdpachtgegenstandes vor (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 18384, OLG Celle, Urteil vom 19.10.2017). Zum einen können die Vertragsparteien die Reviergrenzen katastermäßig bezeichnen, aus der die einzelnen Flurstücke des Jagdpachtgegenstandes entnommen werden können. Zum anderen kann auf eine Liegenschaftskarte Bezug genommen werden, soweit eine Zusammengehörigkeit kenntlich gemacht wird. Letzteres ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht gegeben, da eine zweifelsfreie Zuordnung der behauptet Liegenschaftskarte zum Vertrag nicht gegeben ist (siehe oben). Machen die Vertragsparteien im Rahmen eines Jagdpachtvertrags von der Möglichkeit der Einbeziehung einer Anlage Gebrauch, in der der Jagdpachtgegenstand konkret dargestellt wird, und nimmt die Vertragsurkunde auf die Anlage ausdrücklich Bezug, so muss aus einer Gesamtschau von Vertrag und Anlage eine unzweifelhaft Zuordnung entnommen werden können, anderenfalls entsteht eine gerade bei Jagdpachtverträgen nicht gewollte Unsicherheit des Rechtsverkehrs. Wie bereits oben ausgeführt, kann eine Zusammengehörigkeit bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht angenommen werden, da bereits nicht feststeht, welche konkrete Liegenschaftskarte als Anlage dem Vertrag bei Vertragsschluss beilag. Haben die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine sicheren Vorstellungen über den Umfang und die Grenzen des Jagdbezirks, so ist die Schriftform nicht gewahrt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2020 - 3 U 20/19, = BeckRS 2020, 2075). Aufgrund der zur Akte gereichten unterschiedlichen Kartenanlagen, der abweichenden Unterschriften in den einzelnen Vertragsexemplaren und der Aussage des Zeugen - Zeuge 1 - ist unter einer Gesamtschau von Indizien davon auszugehen, dass die Vertragsparteien am - Datum 1 - keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich des Jagdpachtgegenstandes getroffen haben.

Darüber hinaus ist aber auch zweifelhaft, ob ein objektiver Dritter aus den zur Akte gereichten Kartenanlagen – würde man diese als Vertragsbestandteil behandeln – die Grenzen des Jagdpachtgegenstandes hinreichend konkret entnehmen kann. Die Kartenanlagen ausweislich der Anlage K1 und K7 sind bereits unstreitig unterschiedlich. Auf der Karte ausweislich der Anlage K6 werden 2 Jagdbezirke dargestellt, der Jagdbezirk - zu 1 - und der Jagdbezirk - zu 2 -. Dass ein Dritter aus der Karte die Grenzen des streitgegenständlichen Jagdreviers mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann, ist zweifelhaft, zumal sich aus dem Protokoll vom - Datum 1 - ausweislich der Anlage K6 ergibt, dass neben der streitgegenständlichen verpachteten Fläche, die Bildung eines Eigenjagdbezirks „- zu 2 -“ beschlossen wurde und ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Demnach haben sich auch Änderungen hinsichtlich der einzelnen Jagdreviere ergeben. Dies hat zur Folge, dass die Anforderungen hinsichtlich der Darstellung des konkreten Jagdpachtgegenstandes auch höher gesetzt sind (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2020 - 5 U 2208/19). Diesen Anforderungen wird die minimalisierte Darstellung von zwei Jagdbezirken auf einer Karte allerdings nicht gerecht. Eine unzweifelhafte Zuordnung des streitgegenständlichen Jagdpachtgegenstandes ergibt sich daraus nicht.

(2) Beschreibung des Jagdpachtgegenstandes in der Vertragsurkunde

Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beschreibung des Jagdpachtgegenstandes, soweit die Darstellung lediglich in der Vertragsurkunde erfolgt. Zwar nimmt der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag unstreitig auf eine Kartenanlage Bezug. Allerdings entspricht der Vertrag, selbst bei einer isolierten Betrachtung lediglich der im Vertrag enthaltenen Beschreibung gemäß § 2 Nr. 1, nicht dem Formerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. § 2 Nr. 1 des Vertrags beschreibt in allgemein gehaltener Form anhand von Wegen, Straßen und Bezeichnungen den Grenzverlauf des Pachtgegenstandes. Zwar folgt das Gericht grundsätzlich der obergerichtlichen Rechtsprechung insofern nicht, als eine flurstücksgenaue Bezeichnung des Pachtgegenstandes erfolgen muss, da dem Nutzer des Jagdpachtvertrags kaum weitergeholfen wird, wenn sämtlich zum Jagdbezirk gehörende Grundstücke flurstücksmäßig benannt werden. Allerdings ist auch hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass im Rahmen des behaupteten streitgegenständlichen Vertragsschlusses zusätzlich noch andere Änderungen erfolgten, wonach eine Abgliederung und die Bildung eines Eigenjagdbezirks beschlossen wurden. In diesem Fall ist auch die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte katastermäßige Beschreibung der einzelnen Flurstücke zwecks der Wahrung der Sicherheit des Rechtsverkehrs gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, OLG Celle, Urteil vom 19.10.2017 - 7 U 45/16, OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 31.01.2018 - 30 U 101/17). Diesen Anforderungen entspricht allerdings die streitgegenständliche Beschreibung, vor dem Hintergrund, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst davon ausgegangen sind, dass die Konkretisierung des Jagdpachtgegenstandes durch eine Liegenschaftskarte erfolgt, nicht.

e) Rechtsfolge

Die Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrags zieht die Gesamtnichtigkeit gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 i.V.m § 126 BGB mit sich. Da die Klägerin die Umstände für einen wirksamen Vertragsschluss auf Grundlage der oben Ausgeführten nicht darlegen und beweisen konnte, ist der gesamte Vertrag nichtig. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin keine Rechte aus dem streitgegenständlichen Vertrag herleiten kann.

III. Zulässigkeit der Widerklage

Die Widerklage ist bereits unzulässig.

Die Feststellungsklagen der Parteien sind in ihren Zielen identisch und schließen einander aus (vgl. Becker, Eberhard, in MüKo, 6. Auflage 2020, § 261 Rn. 66). Beide Klagen betreffen die Wirksamkeit desselben Jagdpachtvertrags. Die Abweisung der Feststellungsklage mangels wirksamen Vertragsschlusses als unbegründet enthält auch die Feststellung, dass der Vertrag nichtig ist. Wird in einem Urteil die Feststellungsklage abgewiesen, hat dies dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, dass das Gegenteil feststellt (vgl. BGH NJW 1983, 2032, BGH 1986, 2508, OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1590). Hat das Gericht allerdings das Bestehen einer Forderung offen gelassen oder nicht abschließend geprüft, so stellt das klageabweisende Urteil das Bestehen einer Forderung nicht fest (BGH a.a.O.). So liegt der Fall nicht. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Geldforderung. Allerdings hat das Gericht abschließend entschieden und in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass das geltend gemachte Rechtsverhältnis nicht besteht, weil der streitgegenständliche Vertrag nicht wirksam ist. Ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, so hat dies die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge (siehe oben unter e)). In der Abweisung der hiesigen Klage, gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrags, kommt gleichzeitig das kontradiktorische Gegenteil zum Ausdruck, nämlich dass der Vertrag nichtig ist.

IV. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

V. Streitwert

Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 3 auf bis zur Gebührenstufe 30.000,00 € festgesetzt.

Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGH, Beschluss vom 6.10.2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III.). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel” dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (Schindler, in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, zum BeckOK Kostenrecht, 37. Auflage, § 45 GKG, Rn. 12). Die Abweisung der Klage wegen Unwirksamkeit des Vertrags zieht die Nichtigkeit des Vertrags mit sich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.