Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 K 777/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 85 WasG BB, § 86 WasG BB, § 2a GUVG BB, § 6b GUVG BB, § 13 KAG BB, § 2 KAG BB |
Das System der Gewässerunterhaltung in Brandenburg ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Bundesrecht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124).
Der Verzicht des Satzungsgebers auf Kleinbeträge ist im Rahmen des § 13 KAG unbedenklich.
Es war den Gewässerunterhaltungsverbänden auch mit Blick auf die zu erwartende Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 nicht verwehrt, noch in 2008 den Beitrag 2009 zu beschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 9 N 4.11 -).
Den Gewässerunterhaltungsverbänden stand bis zum 31. Dezember 2008 ein weites Ermessen zu, ob und inwieweit sie so genannte Erschwererbeiträge erheben wollten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - VG 9 N 46.10 -). Seit dem 1. Januar 2009 sollen sie solche Beiträge zum Ausgleich der dem Verband entstehenden Mehrkosten erheben, die konkreten oder zumindest typischen "Erschwerern" zuzurechnen sind. Ein Absehen bedarf besonderer Begründung.
Die ordnungsgemäße Beitragsbestimmung setzt grundsätzlich einen rechtmäßig bestimmten Gewässerunterhaltungsplan voraus, der im Einvernehmen mit dem Verbandsbeirat erstellt wurde, § 2a GUVG. Fehlt es hieran, kann die untere Wasserbehörde nach § 86 BbgWG den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht feststellen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2008 der Stadt ... Nr. 2008/19/UH000053 vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 1.128,60 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2008 der Gemeinde ... Nr. 2008/02/UH002156 vom 25. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 3.300,51 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2008 der Gemeinde Gollenberg Nr. 2008/04/UH000056 vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 2.583,55 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2009 der Stadt ... Nr. 2009/19/UH000549 vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 1.140,43 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2009 der Gemeinde ... Nr. 2009/02/UH000053 vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 3.334,43 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2009 der Gemeinde ... Nr. 2009/04/UH000057 vom 26. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit er die durch den Kläger zu entrichtende Umlage auf einen 2.620,01 € überschreitenden Betrag festsetzt.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2010 der Stadt ... Nr. 2010/19/UH0057 vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 wird aufgehoben.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2010 der Gemeinde ... Nr. 2010/02/UH0052 vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 wird aufgehoben.
Der Bescheid betreffend den Beitrag 2010 der Gemeinde ... Nr. 2010/04/UH0490 vom 3. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Kläger zur Hälfte und der Beklagte zu einem Viertel, im Übrigen der Beigeladene selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die ihm auferlegte Gewässerunterhaltungsumlage für die Jahre 2008 bis 2011 betreffend die Beiträge der Gemeinden ... , ... und ... zum mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 beigeladenen Wasser- und Bodenverband „... “.
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in den genannten, vom Beklagten vertretenen Gemeinden, die jeweils Mitglied des Beigeladenen sind. Dessen Verbandsversammlung beschloss am 11. April 2007 einstimmig einen Beitragssatz für 2008 von 6 €/ha, ebenso wie am 23. April 2008 für 2009. Am 18. März 2009 beschloss die Verbandsversammlung den Haushaltsplan 2009 und zugleich die Neufassung der Satzung 2009. Diese wurde am 8. Juli 2009 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Brandenburg Nr. 26/2009 S. 1258). Am 7. Oktober 2009 beschloss die Verbandsversammlung den Haushaltsplan 2010, der den Beitragssatz mit 6 €/ha bestimmte, am 24. November 2010 desgleichen bezüglich 2011. Am 28. September 2011 beschloss die Verbandsversammlung nach Diskussion, keine Mehrkosten zu erheben, da solche nicht festzustellen seien mit Ausnahme des Körgrabens in ... , zu dem gesondert beschlossen werden solle.
Der Beigeladene zog die genannten Gemeinden jeweils wie folgt zum Verbandsbeitrag heran:
Jahr
Bescheid vom
Satz
2008
6. Februar 2008
6,00 €/ha
2009
24. März 2009
6,00 €/ha
2010
25. Februar 2010
6,00 €/ha
2011
25. Februar 2011
6,00 €/ha
Mit Bescheid Nr. 2008/19/UH000053 vom 27. Oktober 2009 zum Kassenzeichen 1902008502 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2008 von 1.130,73 € heran, ausgehend von einer Fläche von 1.657.093 m² und einem Satz von 0,000682359 €/m². Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2010 zurück, dem Kläger zugegangen am 1. April 2010.
Mit Bescheid Nr. 2009/19/UH0000549 vom 16. Februar 2010 zum Kassenzeichen 1902008502 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2009 von 1.142,58 € heran, ausgehend von einer Fläche von 1.657.093 m² und einem Satz von 0,000689511 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Mit Bescheid Nr. 2008/02/UH002156 vom 25. September 2009 zum Kassenzeichen 0202000302 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2008 von 3.386,43 € heran, ausgehend von einer Fläche von 4.965.683 m² und einem Satz von 0,000681967 €/m². Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte die Festsetzung mit dem Teilabhilfebescheid vom 6. April 2010 in Bezug auf gesamt 138.743 m² umfassende neun Grundstücke auf, wodurch sich die Umlage um 94,62 € auf 3.291,81 € verringerte, ausgehend von einer Fläche von 4.826.940 m²; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid Nr. 2009/02/UH000053 vom 16. Februar 2010 zum Kassenzeichen 0202000302 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2009 von 3.421,22 € heran, ausgehend von einer Fläche von 4.966.443 m² und einem Satz von 0,000688867 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Mit Bescheid Nr. 2008/04/UH000056 vom 27. Oktober 2009 zum Kassenzeichen 0402000402 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2008 von 2.597,43 € heran, ausgehend von einer Fläche von 3.822.864 m² und einem Satz von 0,000679447 €/m². Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010 zurück.
Mit Bescheid Nr. 2009/04/UH000057 vom 26. Februar 2010 zum Kassenzeichen 0402000402 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2009 von 2.656,93 € heran, ausgehend von einer Fläche von 3.856.010 m² und einem Satz von 0,000689036 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Der Kläger hat am Montag, dem 3. Mai 2010 Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2010 hat der Beklagte die Festsetzung betreffend die Gemeinde ... 2009 in Bezug auf gesamt 80.815 m² umfassende fünf Grundstücke (Flurstücke 21, 32 und 33 der Flur 12 sowie Flurstücke 5 und 75 der Flur 14 in der Gemarkung Hohennauen) aufgehoben, wodurch sich die Umlage um 55,67 € auf 3.365,55 € verringerte, ausgehend von einer Fläche von 4.885.628 m²; im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid Nr. 2009/02/UH000053 vom 16. Februar 2010 zurück. Mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden vom selben Tag hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Umlagebescheide betreffend ... und ... 2009 zurückgewiesen.
Mit am 10. Mai 2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage hierauf erstreckt.
Mit Bescheid Nr. 2010/19/UH0057 vom 21. Juni 2010 zum Kassenzeichen 1902008502 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2010 von 1.142,58 € heran, ausgehend von einer Fläche von 1.657.093 m² und einem Satz von 0,000689511 €/m² (Bl. 120 = Bl. 1 VV-4). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 zurück.
Mit Bescheid Nr. 2010/02/UH0052 vom 21. Juni 2010 zum Kassenzeichen 0202000302 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2010 von 3.421,22 € heran, ausgehend von einer Fläche von 4.966.443 m² und einem Satz von 0,000688867 €/m². Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 zurück.
Mit Bescheid Nr. 2010/04/UH0490 vom 3. Juni 2010 zum Kassenzeichen 0402000402 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2010 von 2.656,93 € heran, ausgehend von einer Fläche von 3.856.010 m² und einem Satz von 0,000689036 €/m². Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 zurück.
Der Kläger hat insoweit am 23. Juli 2010 die Erweiterung der Klage erklärt.
Mit Bescheid Nr. 2011/19/UH00053 vom 22. Juni 2011 zum Kassenzeichen 1902008502 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2011 von 1.145,73 € heran, ausgehend von einer Fläche von 1.657.093 m² und einem Satz von 0,000691410 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Mit Bescheid Nr. 2011/02/UH0048 vom 22. Juni 2011 zum Kassenzeichen 0202000302 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2011 von 3.433,86 € heran, ausgehend von einer Fläche von 4.966.443 m² und einem Satz von 0,000691413 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Mit Bescheid Nr. 2011/04/UH0052 vom 27. Juli 2011 zum Kassenzeichen 0402000402 zog der Beklagte den Kläger zur Umlage des Beitrags der Gemeinde ... für 2011 von 2.666,17 € heran, ausgehend von einer Fläche von 3.856.010 m² und einem Satz von 0,000691432 €/m². Der Kläger erhob Widerspruch.
Der Kläger hat insoweit am 14. Oktober 2011 die Erweiterung der Klage erklärt.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 5. Dezember 2011 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Umlagebescheide betreffend 2011 zurückgewiesen.
Mit am 21. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klage hierauf erstreckt.
Der Kläger trägt vor: Er erachte das gesamte System der Gewässerunterhaltung für verfassungswidrig. Es sei dem Landesgesetzgeber aufgrund Bundesrechts verwehrt, die das Brandenburger System bestimmende Gemeindemitgliedschaft mit Umlage der Verbandsbeiträge zu bestimmen.
Die jeweiligen Umlagesatzungen seien bereits mit Blick hierauf mangels tragfähiger Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die in ihnen enthaltene Kleinbetragsregelung verletze zudem den gesetzlichen Flächenmaßstab.
Daneben rügt er im Wege des Einwendungsdurchgriffs, dass die jeweilige Verbandsversammlung wegen bewusster und nicht nur versehentlicher Ladungsmängel nicht beschlussfähig gewesen sei. Der Gewässerunterhaltungsplan wie der Beitragssatz 2009 seien ohne das nach § 2a GUVG n. F. erforderliche Einvernehmen des – ohnehin nie wirksam bestellten – Verbandsbeirates bzw. ohne sein Benehmen beschlossen worden. Der Verband habe bei der Beitragsbemessung eine unzutreffende Fläche zugrunde gelegt, nachdem gemäß § 1 GUVG – anders als nach § 79 BbgWG a. F. – auch die Gewässer I. Ordnung zum Verbandsgebiet gehörten. Die Verbandsgrenze verlaufe richtigerweise nicht entlang von Flurstücksgrenzen, sondern entlang hydrologischer Gegebenheiten. Zudem sehe der Verband in rechtswidriger Weise davon ab, Erschwernisbeiträge zu erheben, obgleich hunderte die Leichtigkeit der Gewässerunterhaltung erschwerende Anlagen im Verbandsgebiet bestünden, weshalb der Erschwernisanteil bei zumindest 10 % des Beitragsvolumens liege. Beispielsweise sei im Wesentlichen für den auf mehrere hundert Meter verrohrten Körgraben im Stadtgebiet ... , der zudem aufwendig saniert werden müsse, ein Rohrspülgerät für über 35.000 € angeschafft worden. Der Verband lege entgegen § 24 seiner Satzung nicht ordnungsgemäß Rechnung. Der Verband führe nicht benötigte Beiträge einer Rücklage zu, die er frei verwende; zudem bilde er keine Rückstellungen für den Fall des Erfolgs von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide.
Zudem rügt er Rechtsanwendungsfehler. Der Beklagte habe nicht nur die im Teilabhilfebescheid vom 6. April 2010 berücksichtigten Flurstücke der Gemarkung Hohennauen, sondern auch die weiteren im Widerspruch genannten Flurstücke als grundsteuerbefreit nicht mit der Umlage belegen dürfen ungeachtet dessen, ob er – der Kläger – insoweit Verbandsmitglied ist; gleiches gelte für das Flurstück 123/1 der Flur 6 in der Gemarkung Hohennauen, das Flurstück 121 der Flur 6 der Gemarkung ... wie für das Flurstück 54 der Flur 12 der Gemarkung ... und die Flurstücke 17, 35, 47, 57 und 67, 70, 71, 75, 79, 114, 115 sowie 121 der Flur 13 von ... , die als im Grundbuch so eingetragene „Verkehrsflächen“ grundsteuerbefreit seien. Das Finanzamt erteile ihm allerdings keine dahingehende Bescheinigung.
Im Hinblick auf den Bescheid Nr. 2009/02/UH000053 betreffend die Umlage 2009 für ... haben die Parteien den Rechtsstreit am 2. Juni 2010 in der Hauptsache in Höhe von 55,67 € übereinstimmend für erledigt erklärt, desgleichen – nach ihrer Aufhebung durch den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2012 – hinsichtlich der Bescheide betreffend die Umlage 2011.
Der Kläger beantragt,
die Heranziehungsbescheide des Beklagten über Sonderabgaben zur Refinanzierung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „... “ aufzuheben, und zwar für Flächen des Klägers im Gebiet der
1. Stadt ...
1.1 für das Jahr 2008
den Bescheid vom 27. Oktober 2009
in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010
1.2 für das Jahr 2009
den Bescheid vom 16. Februar 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010
1.3 für das Jahr 2010
den Bescheid vom 21. Juni 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010
2. Gemeinde ...
2.1 für das Jahr 2008
den Bescheid vom 25. September 2009
in Form des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010
2.2 für das Jahr 2009
den Bescheid vom 16. Februar 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010
2.3 für das Jahr 2010
den Bescheid vom 21. Juni 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010
3. Gemeinde ...
3.1 für das Jahr 2008
den Bescheid vom 27. Oktober 2009
in Form des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010
3.2 für das Jahr 2009
den Bescheid vom 26. Februar 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010
3.3 für das Jahr 2010
den Bescheid vom 3. Juni 2010
in Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010
und jeweils
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt in prozessualer Hinsicht die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung und bezieht sich in der Sache zunächst auf die Widerspruchsbescheide.
Ergänzend trägt er vor: Die Kleinbetragsregelung der Satzung erspare sinnlose Ausgaben etwa im Hinblick auf allein das Porto; das entspreche dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 63 Abs. 2 BbgKVerf. Die Kostenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Eine besondere Berücksichtigung der Bauwerke in den vom Verband unterhaltenen Gewässern II. Ordnung sei nicht stets erforderlich. Der Verband habe das in der Versammlung vom 28. September 2011 ausführlich diskutiert. Der vom Kläger angeführte Körgraben mache aufgrund seiner weitgehenden Verrohrung gerade keine besonderen Aufwendungen erforderlich. Sein Ausbau koste den Verband maximal 50.000 €; auch dieser sei aber derzeit gestoppt. Der Beirat mache sein Einvernehmen mit dem Unterhaltungsplan von Umständen – der Einstufung zweier Gewässer als solche I. oder II. Ordnung – abhängig, auf die der Verband keinen Einfluss habe. Der Landkreis Havelland habe den Unterhaltungsplan 2010 angeordnet. Der Verband erbringe keine Arbeit außerhalb seines ihm gesetzlich bestimmten Verbandsgebietes. Die Verbandsversammlung habe die Weiterführung der kameralistischen Buchführung am 28. September 2011 einstimmig beschlossen. Die Kalkulation sei nicht zu beanstanden.
Er habe keine Erkenntnisse dazu, welche Grundstücke des Klägers grundsteuerbefreit seien. Das Finanzamt teile das weder in den regelmäßigen Mitteilungen noch auf Anfrage mit. Den Verbandsbeiträgen lägen die Flächen jedoch jeweils zugrunde. Der Kläger könne die entsprechenden Nachweise demgegenüber ohne weiteres erbringen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiter des Beigeladenen ... und ... . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge wie den der Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 8. November 2012.
1.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2.
Die Klage ist jeweils als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Das gilt auch hinsichtlich der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klagen, die nunmehr – nach Erlass des jeweils ablehnenden Widerspruchsbescheides – als gewöhnliche Anfechtungsklage statthaft sind.
Gegen die objektive Häufung der Klagen gemäß § 44 VwGO bestehen letztlich ebenso wenig Bedenken wie gegen die in der Klageerweiterung liegende Klageänderung, § 91 VwGO. Zwar hat der Beklagte dem stets widersprochen und wäre eine getrennte Führung der mehrere Jahre und mehrere Gemeinden betreffenden Klage sicherlich vorzugswürdig gewesen. Nun aber erscheint eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung sachdienlich. Sie vermag besser als die getrennte Befassung zu einer abschließenden rechtlichen Lösung des Konfliktes zu führen.
3.
Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
a) Bescheide betreffend 2008
Die Bescheide betreffend 2008 sind rechtswidrig nur, soweit sie den Kläger zur Umlage in einer Höhe von mehr als 1.128,60 € (betreffend ... ), 3.300,51 € (betreffend ... ) bzw. 2.583,55 € (betreffend ... ) heranziehen. Insoweit verletzen sie ihn auch in seinen Rechten und sind aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind sie dagegen rechtmäßig und vermögen ihn daher nicht in seinen Rechten zu verletzen.
(1)
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2008/19/UH000053 vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 betreffend den Beitrag 2008 der Stadt ... ist die Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an die Wasser- und Bodenverbände ... “ und „... “ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 18. Juni 2009 (ABl. ... Nr. 08/2009 S. 92), rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2008.
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2008/02/UH002156 vom 25. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 betreffend den Beitrag 2008 der Gemeinde ... ist die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „... “ zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 9. Juni 2009 (ABl. ... Nr. 7/2009 S. 78), rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2008.
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2008/04/UH000056 vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 betreffend den Beitrag 2008 der Gemeinde ... ist die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „... “ zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 30. Juni 2009 (ABl. ... Nr. 9/2009 S. 100), ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2008.
Nach § 2 dieser im Wesentlichen wortgleichen Satzungen legt die jeweilige Gemeinde die Kosten für die von ihr an den Verband zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG in Form einer Umlage auf die Umlageschuldner um. Umlageschuldner ist nach § 3 Abs. 1 derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage am 01. 01. des jeweiligen Kalenderjahres Eigentümer – bzw. nach Abs. 2 vorrangig der Erbbauberechtigte – eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist. Umlagemaßstab ist nach § 4 Abs. 1 lit. a) die Grundstücksfläche in Quadratmetern am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Umlageverpflichtung entsteht nach § 6 am Beginn des Kalenderjahres. Sie wird fällig einen Monat nach der Bekanntgabe des Umlagebescheides. Den Umlagesatz bestimmt § 5 Abs. 1 der Satzung von ... hinsichtlich des Wasser- und Bodenverbandes „... “ für 2008 mit 0,000682359 €/m² und § 5 Abs. 1 der Satzung von ... für 2008 mit 0,000681967 €/m² § 5 Abs. 1 der Satzung von ... für 2008 mit 0,000679447 €/m². Ist die Eigentumsfläche insgesamt in der Gemarkung kleiner als 5.000 m², wird nach dem jeweiligen § 5 Abs. 2 der Satzungen auf die Veranlagung verzichtet.
(2)
Gegen die Wirksamkeit der Satzungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Satzungen beruhen ihrerseits jeweils auf § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der bis zum 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I Nr. 5/2005 S. 50) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I Nr. 11/2005 S.170). Nach § 80 Abs. 2 BbgWG können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 BbgWG ist verfassungsgemäß (vgl. zunächst Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124). Es war dem Landesgesetzgeber auch nicht aus Kompetenzgesichtspunkten (Art. 31 GG) untersagt, eine von § 4 des Wasserverbandsgesetzes abweichende Mitgliederstruktur dahingehend zu bestimmen, dass mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG genannten Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, die jeweiligen Gemeinden Mitglieder für die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet sind, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Denn das Wasserverbandsgesetz findet ausweislich § 80 WVG auf diejenigen Verbände keine Anwendung, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, soweit nicht Rechtsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder zulassen. Die brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) gehören zu diesen Verbänden. Auf sie findet das Wasserverbandsgesetz nur kraft Verweisung in § 3 GUVG Anwendung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 – OVG 9 N 79.09 –).
Die Satzungen genügen den gesetzlichen Vorgaben.
Formelle Fehler beim Satzungserlass sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzungen zum 1. Januar 2008 ist nichts zu erinnern (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L m. w. N.).
Auch in materieller Hinsicht sind die Satzungen letztlich nicht zu beanstanden. Sie enthalten die in § 2 KAG genannten Mindestangaben.
Der Umlageschuldner sowie der die Umlage begründende Tatbestand sind gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG bestimmt. Danach können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Dem entspricht § 3 der Satzungen, wonach Umlageschuldner der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet zum maßgeblichen Stichtag ist, dem Beginn des jeweiligen Jahres. Hieraus ergibt sich zugleich der die Abgabe begründende Tatbestand, nämlich das Innehaben des Grundstückseigentums bzw. der Erbbauberechtigung zu diesem Zeitpunkt. Bedenken bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht der auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 (OVG 9 B 13.05 – LKV 2007, 374) zurückgehenden Auffassung zu folgen, § 80 Abs. 2 BbgWG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stehe einer „antizipierten“ Erhebung von Gebühren bzw. Umlagen entgegen. Vielmehr entsteht die zu „refinanzierende“ (§ 2 der Satzungen) Beitragslast der Gemeinde regelmäßig mit dem Beschluss des Haushaltsplans des Verbandes zum Ende des Vorjahres bzw. zu Beginn des Beitragsjahres (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 –, LKV 2009, 226).
Der in § 4 der Satzungen festgelegte Umlagenmaßstab ist in noch zulässiger Weise bestimmt. Dass die Vorschriften bei einem Entstehen der Umlage am 1. Januar auf die Größe des Grundstücks am Vortag abstellen, führt nicht erkennbar zu einem Abweichen von der tatsächlichen Größe.
Auch die Kleinbetragsregelung in § 5 Absatz 2 der Satzungen ist unbedenklich. Danach wird auf die Veranlagung verzichtet, wenn die Eigentumsfläche des betreffenden Umlageschuldners insgesamt in der Gemarkung kleiner als 5.000 m² ist. Das verletzt den vom Landesgesetzgeber zwingend vorgesehenen Verteilungsmaßstab nicht. Es entspricht vielmehr dem nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG anwendbaren
§ 13 KAG. Danach kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. Die Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 2 BbgWG n. F. stützt dieses Gesetzesverständnis (LT-Drs. 3/6324 S. 22).
Die Regelungen halten sich im gesetzlichen Rahmen. Bei einem Satz von unter 0,00069 €/m² und einer maximalen Fläche von 5.000 m² ergibt sich ein Betrag von etwa 3,45 €. Die Einschätzung der Satzungsgeber, dass bei einem solchen Betrag der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag stünde, ist nicht zu beanstanden. In jedem Fall wird der Kläger durch die Anwendung dieser Vorschriften bei anderen Eigentümern nicht in seiner Rechtsstellung berührt. Sein allein am Beitragssatz orientierter Umlagesatz steigt deshalb nicht. Die Differenz fällt vielmehr der jeweiligen Gemeinde zur Last. Eine eventuell zu berücksichtigende evidente Ungleichbehandlung – etwa dadurch, dass die Gemeinde auf die Erhebung bei allen bis auf einen verzichtet – ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch der in § 5 Abs. 1 der jeweiligen Satzung bestimmte Umlagesatz für 2008 von 0,000682359 €/m² (... ), 0,000681967 €/m² (... ) bzw. 0,000679447 €/m² (... ) begegnet keinen Bedenken.
Der Umlagesatz ist zunächst auch hinsichtlich der Stadt ... bestimmt genug festgesetzt. Mit der Bezugnahme auf die Flächen der jeweiligen Wasser- und Bodenverbände ist in noch ausreichender Art bestimmt, für welche Grundstücke in 2008 ein Satz von 0,000682359 €/m² und für welche ein Satz von 0,000689511 €/m² gelten soll. Die einzelnen betroffenen Grundstücke ergeben sich aus den Satzungen der Verbände „... “ bzw. „... “, die im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht sind.
Das genügt. Zwar müssen Abgabensatzungen – wie jede Eingriffsnorm – nach ihrem Gegenstand und Ausmaß so bestimmt und begrenzt sein, dass die Eingriffe für den Bürger vorhersehbar und berechenbar sind. Der (potentielle) Abgabenschuldner muss die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme wie die Höhe der Abgabe jedenfalls ansatzweise erkennen können. Eine nicht hinreichend überprüfbare willkürliche Handhabung der Abgabenvorschrift muss ausgeschlossen sein. Angesichts dessen genügt aber eine der Sache angemessene Bestimmtheit, weshalb grundsätzlich weder gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe noch gegen den Verweis auf außerhalb der Satzung stehende, allgemein anerkannte und jedermann zugängliche Regelungen etwas einzuwenden ist (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 KAG Rdnr. 99 f.). Die jeweiligen Verbandssatzungen sind im Amtsblatt bzw. Amtlichen Anzeiger hinreichend öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „... “ vom 10. Dezember 1996 (AAnz. Nr. 10/1997 S. 206) gehört zwar die Gemeinde ... zum Verbandsgebiet dieses Verbandes, und zwar mangels abweichender Angaben vollumfänglich. Demgegenüber gehört nach der maßgeblichen Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „... “ vom 18. März 2009 (ABl. Brandenburg Nr. 26/2009 S. 1258) zum Verbandsgebiet dieses Verbandes die Gemeinde ... nur hinsichtlich der Grundstücke der Fluren 1 bis 9 (gesamt), 10 (Flurstücke 9; 15; 17 bis 45; 48 bis 51; 54; 55; 57 bis 104) und 11 bis 17 (gesamt).
Obgleich in der genannten Satzung des Verbandes „... “ das Verbandsgebiet nicht flurstücksgenau, sondern nur mit Blick auf eine insoweit wenig aussagekräftige Karte und in der Gemeindeangabe augenscheinlich überschießend bezeichnet wird, wird aufgrund der insoweit eindeutigen Satzung des Verbandes „... “ die Grenze zum Verband „... “ in noch ausreichender Weise deutlich. Das ergibt die Konzeption des brandenburgischen Gewässerunterhaltungssystems, nach dem die Verbände flächendeckend und exklusiv errichtet sind.
Diese satzungsmäßige Abgrenzung der Verbandsgebiete nach Gemeindegrenzen und damit politischen Gegebenheiten anstelle von hydrologischen Merkmalen ist, anders als die Klägerin offenbar annimmt, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die jeweiligen Verbandsgebiete schon im Hinblick auf die Praktikabilität der Verbandsarbeit anhand der Gemeindegrenzen bestimmen und war nicht gehalten, sie allein an den hydrologischen Verhältnissen auszurichten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ebd.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1224/10 – m. w. N.).
Auch die Umlagehöhe ist rechtlich unbedenklich festgesetzt. Das gilt zunächst hinsichtlich des darin je ungeschmälert eingestellten Beitrags von 6 €/ha entsprechend 0,0006 €/m².
Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, kann der Umlageschuldner zwar über die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 2 BbgWG und § 2 KAG hinaus auch den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1408/09 –; Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 2294/07 –, je unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L). Die hiervon abweichende Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/5052 S. 102), bezieht sich auf einen so nicht Gesetz gewordenen ersten Entwurf. Sie ist soweit ersichtlich auch so bislang der Auslegung des § 80 Abs. 2 BbgWG nicht zugrunde gelegt worden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg ebd.). Zu den damit rügefähigen Punkten gehört der beitragswirksame Aufwand des Verbandes ebenso wie seine Verteilung auf die Mitglieder unter Beteiligung der hierzu von Rechts wegen Berufenen.
Durchgreifende Mängel sind insoweit aber nicht ersichtlich. Der Verband hat die für die Beitragsbemessung geltenden Maßstäbe nicht erkennbar verletzt.
Die von der Klägerin angeführten Ladungs- und Beschlussfehler sind schon nicht zu erkennen. Dass der erst aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom Oktober 2008 in die Mitgliederliste des Verbandes aufgenommene Kläger nicht zu den zuvor erfolgten Versammlungen geladen werden konnte, ist offenbar. Der Beginn der Mitgliedschaft knüpft an den konstruktiven Akt der Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis an (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Februar 2011 – 6 K 1011/05 -, S. 5 f. des Abdrucks m. w. N.. Im Übrigen wären etwaige Ladungs- und Beschlussfehler gemäß § 6b GUVG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33/2011) unbeachtlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bestimmung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Fläche. Die satzungsmäßige Abgrenzung des Verbandsgebietes nach Gemeindegrenzen und damit politischen Gegebenheiten anstelle von hydrologischen Merkmalen ist wie erörtert unbedenklich. Nichts anderes gilt mit Blick auf die durch den Kläger angeführte Vorschrift des § 79 Abs. 1 BbgWG. Danach obliegt nur die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden, derweil im Übrigen prinzipiell der Bund bzw. das Wasserwirtschaftsamt originär zuständig sind. Das begrenzt aber, anders als der Kläger offenbar annimmt, nicht die Fläche des Verbandsgebietes, sondern nur den Umfang der im Verbandsgebiet (originär) zu leistenden Unterhaltungslast. Im Übrigen findet das Landeswassergesetz nach § 6 GUVG nur nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung.
Dass der Verband mehr als das Erforderliche als Mitgliedsbeiträge erhebt, ist nicht substantiiert dargetan oder sonst erkennbar. Eine unnötig aufgebaute Rücklage etwa (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. Mai 2012 – 6 K 2294/07 –) ist nur unsubstantiiert behauptet. Die Maßgeblichkeit der konkreten Form der Rechnungslegung für die Beitragshöhe erschließt sich nicht.
Auch gegen die in die Umlage einberechneten Kosten in Höhe von 0,82359 €/ha (... ), 0,81967 €/ha (... ) bzw. 0,79447 €/ha (... ) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgWG. Danach dürfen die Gemeinden auch die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die nunmehr vorgelegte (zur so genannten Ergebnisrechtsprechung vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 –, IR 2006, 118) Kalkulation genügt zur Begründung des Verwaltungskostensatzes. Nunmehr sind Bedenken weder vorgebracht noch ersichtlich.
Die Fälligkeit der Umlage ist in § 6 der Satzungen in nicht zu beanstandender Weise geregelt.
(3)
Indes sind Fehler bei der Anwendung der Satzungen zu konstatieren. Umlageverpflichtet sind wie dargetan nur die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten hinsichtlich derjenigen Grundstücke im Gemeindegebiet, die der Grundsteuerpflicht unterliegen. Soweit vom Beklagten nicht bereits anerkannt, hat der Kläger in der Sache unwidersprochen und durch die Archikart-Unterlagen des Beklagten gestützt vorgetragen, dass es sich bei folgenden Grundstücken um dem öffentlichen Verkehr dienende Wald- und Forstwege handelt:
Gemarkung
Hohennauen (415)
... (413)
... (419)
Flur
Flurstück11
3015.912 m²
6
1213.120 m²
12
12/12.973 m²
12
2125.160 m²
12
164.610 m²
12
3211.287 m²
12
443.792 m²
12
3328.142 m²
12
549.058 m²
14
510.060 m²
14
756.166 m²
15
1419.969 m²
15
349.290 m²
Summe
125.986 m²
3.120 m²
20.433 m²
Diese Grundstücke sind augenscheinlich grundsteuerbefreit gemäß §§ 4 Nr. 3 lit. a) und 6 Nr. 3 GrStG mit der Folge, dass ihre Fläche der Umlage 2008 nicht zugrunde gelegt werden kann.
Bei den übrigen Flächen tragen die vorliegenden Unterlagen den klägerischen Vortrag nicht. Das Flurstück 123/1 der Flur 6 in der Gemarkung Hohennauen mit einer Größe von 757 m² ist im Grundbuch als „Waldfläche“ verzeichnet und als „Nadelwald“ in der Archikart-Liste des Beklagten. Eine Grundsteuerbefreiung ergibt sich hieraus nicht. Die als „Weg, Fahrweg“ bezeichneten 2.052 m² des Flurstücks 73/1 der Flur 6 von ... stellen hingegen nach den vorliegenden Unterlagen kein eigenständiges grundsteuerbefreites Buchgrundstück dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 – OVG 9 B 2.08, OVG 12 B 31.06 –); entsprechendes gilt für die 600 m² des Flurstücks 37/1 der Flur 11 von Hohennauen und die 1.920 m² des Flurstücks 44/8 der Flur 7 von Hohennauen.
Das ergibt folgende Umlagen:
Gemeinde
Fläche
Satz
Umlage
(anstelle von)
...
4.839.697 m²
0,000681967 €/m²
3.300,51 €
3.386,43 €
...
1.653.973 m²
0,000682359 €/m²
1.128,60 €
1.130,73 €
...
3.802.431 m²
0,000679447 €/m²
2.583,55 €
2.597,43 €
b) Bescheide betreffend 2009
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2009/19/UH000549 vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 betreffend den Beitrag 2009 der Stadt ... ist ebenfalls die genannte Umlagesatzung der Stadt ... 18. Juni 2009. Sie bestimmt bei ansonsten gleichem Inhalt in § 5 Abs. 1 den Umlagesatz hinsichtlich des Wasser- und Bodenverbandes „... “ für 2009 mit 0,000689511 €/m².
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2009/02/UH000053 vom 16. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 betreffend den Beitrag 2009 der Gemeinde ... ist ebenfalls die genannte Umlagesatzung der Gemeinde ... vom 9. Juni 2009. Sie bestimmt bei ansonsten gleichem Inhalt den Umlagesatz in § 5 Abs. 1 für 2009 mit 0,000688867 €/m².
Rechtsgrundlage des Bescheides Nr. 2009/04/UH000057 vom 26. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 betreffend den Beitrag 2009 der Gemeinde ... ist ebenfalls die genannte Umlagesatzung der Gemeinde ... vom 30. Juni 2009. Sie bestimmt bei ansonsten gleichem Inhalt den Umlagesatz in § 5 Abs. 1 für 2009 mit 0,000689036 €/m².
Gegen die Wirksamkeit der Satzungen bestehen auch im Hinblick auf das zum 1. Januar 2009 neu gefasste Wasserrecht keine durchgreifenden Bedenken.
(1)
Die Satzungen beruhen jeweils auf § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5/2008 S. 62/90). Danach können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern.
3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.
4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlage gilt das Gesagte auch nach der Änderung des § 2 GUVG zum 1. Januar 2009 entsprechend. Aus den angeführten Gründen war es dem Landesgesetzgeber nicht untersagt, die Mitgliederstruktur nunmehr dahingehend zu bestimmen, dass mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG genannten Gebietskörperschaften die jeweiligen Gemeinden Mitglieder für die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet sind, § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG.
(2)
Die Satzungen genügen den neuen gesetzlichen Vorgaben nur in einem letztlich nicht maßgebenden Punkt nicht.
Der Umlageschuldner sowie der die Umlage begründende Tatbestand ist zwar in Abweichung von § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist Umlageschuldner der Grundstückseigentümer, und zwar nach dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift hinsichtlich all derjenigen Grundstücke, für die die Gemeinde zum Verbandsbeitrag herangezogen wurde und die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen. Demgegenüber bestimmt § 3 der Satzungen wie angegeben als Umlageschuldner den Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet. Diese Abweichung führt jedoch nicht zu einer von der Satzungsgrundlage nicht mehr erlaubten Mehrerhebung einer Umlage, sondern im Gegenteil zu einem faktischen Verzicht der Gemeinde auf das ihr zustehende Umlagerecht. Die zur Umlage Herangezogenen werden nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass nicht auch Dritte herangezogen werden, zu deren Heranziehung die Gemeinde ermächtigt wäre, solange sich dadurch nicht die Umlage erhöht. Das ist hier angesichts der Ausrichtung allein am Beitrag nicht der Fall. Auch insoweit ist eine eventuell zu berücksichtigende evidente Ungleichbehandlung im angeführten Sinne nicht ersichtlich.
Auch der in § 5 Abs. 1 der jeweiligen Satzung bestimmte Umlagesatz für 2009 von 0,000689511 €/m². (... ), 0,000688867 €/m² (... ) bzw. 0,000689036 €/m² (... ) begegnet wiederum keinen Bedenken.
Das gilt zunächst hinsichtlich des darin ungeschmälert eingestellten Beitrags von 6 €/ha entsprechend 0,0006 €/m². Insoweit ist über das Gesagte hinaus nur die Frage der Beiratsbeteiligung und die der Umlage der sogenannten Erschwereranteile von Belang.
Die vom Kläger kritisierte Beschlussfassung im Verband über den Haushaltsplan 2009 ohne Beteiligung der ab Januar 2009 bei den Verbänden zu gründenden Verbandsbeiräte ist aber nicht zu beanstanden. Zwar gehört die unzureichende Beteiligung der auf rechtmäßiger Satzungsgrundlage gegründeten und einberufenen Verbandsbeiräte zu den von Umlageschuldnern zu rügenden Punkten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 –). Vorliegend ist aber kein Verstoß zu konstatieren. Der maßgebliche Beitragssatz 2009 wurde von der hierfür nach § 15 Nr. 4 der Verbandssatzung zuständigen Verbandsversammlung am 23. April 2008 und damit vor Inkrafttreten des § 2a GUVG über die Verbandsbeiräte bestimmt. Hierin liegt kein Rechtsverstoß. Wie das OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 30. August 2011 im Verfahren – OVG 9 N 4.11 – ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass über den Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes bereits im Vorjahr beschlossen wird. Die Kammer folgt dem (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 14. Juni 2012 – VG 6 K 413/10 –). Eine erneute Beschlussfassung war nach Inkrafttreten des § 2a GUVG zum 1. Januar 2009 jedenfalls deshalb hier nicht erforderlich, da der Beitrag 2009 bereits vor der Verkündung des Gesetzes vom 23. April 2008 bestimmt wurde. Die Verbandsversammlung konnte in 2008 auch noch ohne weiteres von dem ihr zustehenden Ermessen zur
(Nicht-)Erhebung von sogenannten „Erschwereranteilen“ Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –).
Auch gegen die in die Umlage einberechneten Kosten in Höhe von 0,689511 €/ha (... ), 0,688867 €/ha (... ) bzw. 0,689036 €/ha (... ) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BbgWG. Danach dürfen die Gemeinden auch die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kosten überschreiten die 15%-Grenze nicht, die bei einem Satz von 6 €/ha bei 0,90 €/ha liegt. Die nunmehr vorgelegte Kalkulation genügt auch insoweit zur Begründung des Verwaltungskostensatzes.
(3)
Hinsichtlich der Anwendung der Satzung gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Umlageverpflichtung erstreckt sich nach der Satzung auch in 2009 nicht auf die folgenden augenscheinlich grundsteuerbefreiten Grundstücke:
Gemarkung
Hohennauen (415)
... (413)
... (419)
Flur
Flurstück11
3015.912 m²
6
1213.120 m²
12
12/12.973 m²
12
2125.160 m²
12
164.610 m²
12
3211.287 m²
12
443.792 m²
12
3328.142 m²
12
549.058 m²
14
510.060 m²
13
173.445 m²
14
756.166 m²
13
35368 m²
15
1419.969 m²
13
476.297 m²
15
349.290 m²
13
578.462 m²
13
67998 m²
13
705.508 m²
13
71859 m²
13
75736 m²
13
792.003 m²
13
1142.546 m²
13
1151.297 m²
13
121627 m²
Summe
125.986 m²
3.120 m²
53.579 m²
Das ergibt folgende Umlagen:
Gemeinde
Fläche
Satz
Umlage (neu)
Umlage (alt)
...
4.840.457 m²
0,000688867 €/m²
3.334,43 €
3.421,22 €
...
1.653.973 m²
0,000689511 €/m²
1.140,43 €
1.142,58 €
...
3.802.431 m²
0,000689036 €/m²
2.620,01 €
2.656,93 €
c) Bescheide betreffend 2010
Den Bescheiden betreffend 2010 ermangelt es hingegen an einer wirksamen Satzungsgrundlage.
Die ihnen zugrunde gelegten Satzungen sind nichtig, namentlich
– die Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an die Wasser- und Bodenverbände ... “ und „... “ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 14. Oktober 2010 (ABl. ... Nr. 6/2010 S. 31);
– die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „... “ zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 26. Oktober 2010 (ABl. ... Nr. 7/2010 S. 68) und
– die Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der von ihr an den Wasser- und Bodenverband „... “ zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 28. September 2010 (ABl. ... Nr. 6/2010 S. 37).
Ermächtigungsgrundlage ist auch insoweit § 80 Abs. 2 BbgWG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden genannten Fassung vom 23. April 2008 in Verbindung mit § 2 KAG.
Diesen gesetzlichen Grundlagen entsprechen die Satzungen nicht. Sie enthalten keine wirksame Bestimmung des Umlagesatzes, nachdem sie den Verbandsbeitrag unvermindert einstellen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus – auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides – den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom heutigen Tage – VG 6 K 1249/11 –; Urteil vom 25. Oktober 2012 – VG 6 K 1408/09 –; Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 –).
(1)
Unbedenklich ist diesbezüglich zwar zunächst, dass der Verband die durch die Erschwerung der Unterhaltung ihm entstehenden Kosten nicht weitergehend als geschehen den jeweiligen Eigentümern oder Verursachern berechnet hat. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Finanzierung in § 28 der Verbandssatzung ist hierin nicht zu erkennen.
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt sich die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich hingegen die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 BbgWG. Nach dieser, zum 1. Januar 2009 geänderten, Vorschrift „sollen“ die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten herangezogen werden. Nach § 85 Abs. 1 BbgWG hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher zusätzliche Kosten der Unterhaltung zu ersetzen, insbesondere diejenigen Kosten, die entstehen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.
Die Verbände „sollen“ die Erschwereranteile erheben; ihr Ermessen ist durch die Neuregelung der Vorschrift zum 1. Januar 2009 mithin in diese Richtung gelenkt. Der Gesetzgeber möchte nach seinem erklärten Willen die Verbände durch die Änderung dazu anhalten, in der Regel die Mehrkosten für Erschwernisse der Gewässerunterhaltung von dem Verursacher zu verlangen und nicht über die allgemeinen Flächenbeiträge umzulegen. Dies soll unter anderem zu einer finanziellen Entlastung der Mitglieder beitragen (LT-Drs. 4/5850 S. 102).
Erschwerniskosten sind nach der erweiterten (hierzu vgl. LT-Drs. 4/5850 S. 103) Vorschrift des Satzes 1 nicht nur die Kosten der Gewässerunterhaltung, die zusätzlich entstehen deshalb, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss. Auch die durch eine Anlage im oder am Gewässer oder die durch Einleitungen verursachten Mehrkosten rechnen hierzu. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang nicht bereits, ob von den Grundstücken, Anlagen oder Einleitungen „nachteilige Einwirkungen“ auf das Verbandsunternehmen ausgehen, wie es § 8 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 WVG formuliert (hierzu OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/08 – ZfW 2011, 35 = DÖV 2010, 906 L). Erforderlich ist vielmehr – hierüber hinaus –, dass die „nachteiligen Einwirkungen“ zu konkreten oder zumindest typischen, einzelnen „Erschwerern“ zurechenbare Mehrkosten des Verbandes führen, die dieser gesondert bestimmen und gegenüber dem jeweiligen „Erschwerer“ geltend machen kann. Er kann hierbei die Mehrkosten tatsächlich spezifizieren oder die durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, geltend machen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt dabei.
Der Verband hat von dem ihm damit zukommenden Ermessen in letztlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat das Vorliegen besonderer Erschwernisse ermessensfehlerfrei verneint.
Zwar kann sich ein Gewässerunterhaltungsverband nicht mit dem bloßen Hinweis seiner Verpflichtung aus § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG entziehen, die sogenannten Erschwereranteile gesondert geltend zu machen, es bestünden keine Erschwernisse im Verbandsgebiet. Das auf eine Erhebung von Erschwereranteilen gelenkte Ermessen des Verbandes ist vielmehr sachgerecht und willkürfrei nur dann auszuüben, wenn der Verband sich daran orientiert, in welchem Umfang der Gesamtaufwand auf Erschwerungen der Unterhaltung beruht. Das bedarf einer tragfähigen Prognose, die den von den Erschwerern (tatsächlich) verursachten Aufwand einigermaßen wirklichkeitsnah abbildet. Dem genügen grundsätzlich annähernde und überschlägige Erhebungen, die durch regelmäßige und nachvollziehbare Kontrollen zu ergänzen sind (OVG Münster, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 15 A 1406/10 –; juris).
Eine diesen Maßstäben genügende Ermittlung des üblichen Unterhaltungsaufwandes und für diesen Aufwand erhöhenden Erschwernisse hat der Beigeladene nach seinen Angaben wie den die Kammer überzeugenden Aussagen der Zeugen ... und ... indes vorgenommen.
Der Beigeladene hat überzeugend dargestellt, dass die vom Kläger angeführten Besonderheiten für ihn keine Erschwernisse seien. Zäune, Bäume oder Häuser an den Gewässern etwa seien ohne weiteres zu umfahren; landwirtschaftliche Zäune würden von den jeweiligen Nutzern für die angekündigte Verbandsarbeit zurückgestellt. Lediglich Schöpfwerke und defekte Rohrdurchlässe seien Erschwernisse. Für diese erhebe der Verband aber gesonderte Kosten, die über „besondere freiwillige Leistungen“ abgerechnet würden. Daneben fielen lediglich Kosten für die Reinigung von verstopften Rohrdurchlässen an. Das sei aber nur etwa fünf bis 10 Mal im Jahr der Fall. Dann müssten die Durchlässe mechanisch geräumt oder durchgespült werden. Die Kosten hierfür beliefen sich einschließlich der Technikstunden auf einen Betrag von bis zu 160 € pro Fall. Die gesonderte Heranziehung der Bevorteilten sei mit Verwaltungsaufwand in gleicher oder gar übersteigender Höhe verbunden, weshalb der Verband davon absehe. Der vom Kläger angeführte Körgraben sei keine Erschwernis; tatsächlich mache er wegen der vollständigen Verrohrung unterhalb ... s gar keinen Unterhaltungsaufwand erforderlich. Die Realisierung der geplanten Instandsetzung sei noch immer nicht abzusehen, zumal es ja vorliegend um den Beitrag 2010 gehe.
Die Zeugen ... und ... führten Entsprechendes aus. Die Zeugin ... ergänzte, die gesondert in Rechnung gestellten Reparaturen an Durchlässen kosteten zwischen 1.000 € und 3.000 € bis 4.000 € je Durchlass. Zäune, Bäume oder ähnliches seien überall gleichmäßig im Verbandsgebiet zu finden und erschwerten die Arbeit auch nicht besonders. Der Zeuge ... fügte hinzu, dass aufgrund der Gegebenheiten im Verbandsgebiet etwa 20 km der etwa 1.100 km Gewässer manuell unterhalten werden müssten, derweil der Rest, faktisch also 99% aller Gräben, maschinell erreichbar seien. Die manuelle Arbeit koste etwa das Fünffache je laufenden Meter.
Angesichts dieser glaubhaften Angaben stellt sich die Entscheidung des Verbandes nicht als ermessensfehlerhaft dar, von der Erhebung gesonderter Erschwerniskosten abzusehen. Die sachkundigen Mitarbeiter des Beigeladenen konnten überzeugend darlegen, warum die vom Kläger angeführten Besonderheiten die Arbeit des Verbandes grundsätzlich nicht erschweren. Soweit tatsächliche Erschwernisse auftreten, werden diese den Erschwerern in Rechnung gestellt. Wo dies nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre, konnte der Beigeladene ohne Ermessensfehler hiervon absehen.
(2)
Zu den durch den Umlageschuldner rügefähigen Punkten gehört aber weiterhin die (fehlende) Beteiligung der nach § 2a GUVG zu bildenden Verbandsbeiräte an der Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan und den Verbandsbeitrag (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11 –, BeckRS 2012, 50864). Diesen Maßstäben wird die Beitragsbemessung vorliegend nicht gerecht. Nach Absatz 1 Satz 2 und 3 der Vorschrift müssen die Beschlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses im Benehmen mit den Verbandsbeiräten ergehen, und der Gewässerunterhaltungsplan im Einvernehmen mit ihm aufgestellt werden. Daran fehlt es.
Hierbei kann dahinstehen, ob der Beirat tatsächlich, wie vom Kläger angeführt, fehlerhaft da vor Inkraftttreten der ihn vorsehenden Verbandssatzung vom 18. März 2009 (ABl. Brandenburg Nr. 26/2009 vom 8. Juli 2009 S. 1258) bestellt war. Offen bleiben kann auch, ob die Zusammenkünfte des Beirates nach dem Wirksamwerden der Satzung ein solches eventuelles Versäumnis heilen konnten. Denn jedenfalls hat der Beirat sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2010 ausdrücklich verweigert.
Das Einvernehmen war auch nicht aufgrund einer bindenden Entscheidung der unteren Wasserbehörde entbehrlich. Nach § 2a Abs. 1 Satz 4 GUVG werden die Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt; § 86 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt. Das soll die Befugnis der unteren Wasserbehörde zur Festlegung der Unterhaltungspflicht und des Umfangs der Gewässerunterhaltung unabhängig von der grundsätzlich erforderlichen „qualifizierten Mitwirkung“ des Verbandsbeirates sichern (LT-Drs. 4/5052 S. 126).
Nach § 86 Abs. 1 BbgWG kann die Wasserbehörde im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest. Die Behörde kann damit gegenüber dem Gewässerunterhaltungsverband den Umfang seiner Unterhaltungspflicht auch in dem Fall feststellen, dass der Verbandsbeirat sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan des Verbandes verweigert hat oder es aus anderen Gründen nicht vorliegt. Der Feststellung geht ein besonderes Verfahren voraus, in dem die Beteiligten – und damit grundsätzlich auch der Beirat – prinzipiell zu hören sind, um der Behörde in ihrer Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den jeweils angeführten Gründen zu ermöglichen.
Eine solche Feststellung ist betreffend 2010 jedenfalls nicht von allen hierzu berufenen Wasserbehörden getroffen worden. Nach §§ 124 Abs. 2 und 126 Abs. 1 BbgWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden für die Feststellung nach § 86 BbgWG zuständig. Dass die für das Gebiet des Beigeladenen ebenfalls teilweise örtlich zuständigen Landräte der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Ostprignitz-Ruppin sowie die Oberbürgermeisterin der Stadt Brandenburg an der Havel eine solche Feststellung getroffen hätten, ist nicht erkennbar. Die Zeugin ... konnte sich an Entsprechendes nicht erinnern. Und der Zeuge ... vermutete zwar, auch diese hätten dem Gewässerunterhaltungsplan 2010, gegebenenfalls mit besonderen Maßgaben, zugestimmt; anderenfalls hätte der Beigeladene „auch nichts gemacht“. Unterlagen hierzu fehlen indes.
Die vorliegenden Unterlagen betreffend 2011 lassen hingegen das beim Beigeladenen offenbar übliche Vorgehen erkennen, von dem zu vermuten ist, dass er ihm auch für 2010 folgte: Der Unterhaltungsplan 2011 wurde Mitte November 2010 im Entwurf dem Beirat wie den jeweiligen unteren Wasserbehörden mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme übersandt. Diese erfolgte im Dezember 2010. Nachdem der Beirat sein Einvernehmen ausdrücklich verweigert hat, teilte der Verband dies Mitte Februar 2011 den unteren Wasserbehörden mit der Bitte um Einleitung des Erforderlichen mit. Übereinstimmend hierzu führte der Zeuge ... aus, der Gewässerunterhaltungsplan werde Ende November eines jeden Jahres an die unteren Wasserbehörden weitergegeben. Hierin liegt aber noch nicht die Einleitung des besonderen Verfahrens nach § 86 BbgWG zur Ersetzung des Einvernehmens des Verbandsbeirates, das zu diesem Zeitpunkt erst ebenfalls eingeholt werden soll.
Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Landrat des Landkreises Havelland am 22. Juli 2010 eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Eine solche wird im vorgelegten Schreiben des Landrates vom 5. April 2011 erwähnt. Diese kann sich indes nur auf die Gewässerunterhaltung im Gebiet des Landkreises Havelland beziehen und damit keine Feststellung für das gesamte Verbandsgebiet treffen. Sie genügt folglich nicht.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 167 VwGO sowie §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO.
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage der Ersetzung des Einvernehmens des Verbandsbeirates hat grundsätzliche Bedeutung.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt gemäß § 52 Abs. 3 GKG
– auf anfänglich 14.240,70 €,
– auf 14.185,03 € ab dem 2. Juni 2010,
– auf 21.405,76 € ab dem 23. Juli 2010 und
– auf 28.651,52 € ab dem 14. Oktober 2011.