Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.12.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 9 K 1447/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1210.9K1447.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 23 Abs. 4 BeamtStG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Die Klägerin befand sich in der Ausbildung zur Justizvollzugshauptsekretärin im Land Brandenburg und war als solche als Beamtin auf Widerruf bei dem Beklagten tätig.
Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung befand sich die Klägerin im letzten Theorieblock ihrer Ausbildung und musste nur noch ein paar letzte Arbeiten und die Abschlussarbeit abliefern sowie den Rest der praktischen Ausbildung absolvieren.
Während der Ausbildungsblöcke/Theorie waren die Anwärter in der sogenannten DLA untergebracht.
Am 21. März 2019 kam es zwischen der Klägerin und weiteren Anwärtern und Anwärterinnen in der DLA zu einem Vorfall mit einem waffenähnlichen Gegenstand, dessen tatsächlicher Hergang in Streit steht. Die Klägerin soll dabei mit einer – wahrscheinlich – ungeladenen Schreckschusspistole auf mehrere Anwärter gezielt und dabei Schussgeräusche sowie ein Nachladen der Waffe imitiert haben, weil sie sich durch lautes Abspielen von Musik auf dem Flur vor ihrem Unterkunftsraum gestört gefühlt habe. Zumindest in einem Fall soll die Klägerin dabei die Waffe in einem Abstand von 30 bis 40 cm in das Gesicht einer Justizvollzugshauptsekretäranwärterin gerichtet haben.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 hörte der Leiter der J_____ die Klägerin zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit an und sprach zugleich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG aus.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Vorfall anders als bisher geschildert zugetragen habe. Es habe sich nicht um eine Schreckschusspistole – in deren Besitz sie zwar tatsächlich sei, diese habe sich jedoch an besagtem Tag an ihrem Wohnsitz in dem dafür vorgesehenen Safe befunden – sondern um eine Spielzeugplastikpistole gehandelt. Zudem habe sie diese lose, also nicht am Griff und auch nicht in Abzugsposition in der Hand gehalten, als sie durch Gestikulieren darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Musik ausgestellt werden solle und die anderen den Gemeinschaftsraum zum Feiern nutzen sollten. Die Spielzeugpistole sei ohne weiteres als solche erkennbar gewesen.
Mit Bescheid vom 22. August 2019 widerrief der Leiter der J_____das durch Urkunde vom 23. Februar 2018 begründete Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des sich aus den Stellungnahmen der beteiligten Personen ergebenen Verhaltens nicht für ein öffentliches Amt in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg geeignet sei. In ihrem Verhalten komme ein erheblicher charakterlicher Mangel zum Ausdruck, der die (persönliche) Eignung für ein Beamtenverhältnis im Justizvollzug – auch während des Vorbereitungsdienstes – ausschließe. Die Bedrohung von Ausbildungsteilnehmern mit einer Schreckschusspistole offenbare zum einen eine Reizempfindlichkeit, die mit den Stressbelastungen, die mit der Arbeit mit Gefangenen verbunden seien, unvereinbar sei. Auch sei das Verhalten Ausdruck eines Beherrschungs- und Kontrollverlustes, der in einem rechtstaatlichen, auf Deeskalation und Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Justizvollzug auszuschließen sei. Die dargestellten Provokationen durch andere Ausbildungsteilnehmer könnten das Bedrohungsverhalten unter keinen Umständen rechtfertigen und stünden der Feststellung des Eignungsmangels nicht entgegen.
Mit Schreiben vom 13. September 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Die Erklärungen der Herren und Damen G_____, B_____, H_____, N_____, R_____ und R_____seien unzutreffend und nicht glaubhaft. Die Entlassung sei auch rechtswidrig, weil nicht zwischen den Anforderungen an das Verhalten der Klägerin im Dienst und im Freizeitbereich unterschieden werde. Sie habe ihre dienstliche Tätigkeit bisher ohne Beanstandungen verübt.
Zudem stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2019 einen Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Cottbus. Das dort unter dem Aktenzeichen VG 4 L 513/19 geführte Verfahren wurde durch stattgebenden Beschluss vom 16. Dezember 2019 wegen formeller Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides (Erlass durch unzuständige Behörde) abgeschlossen. Die vom Antragsgegner gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 4 S 2.20) wurde schließlich zurückgenommen.
Am 31. März 2020 erließ sodann der Beklagte einen Widerspruchsbescheid in welchem er den Widerrufsbescheid des Leiters der J_____vom 22. August 2019 aufhob und zugleich das mit Urkunde vom 23. Februar 2018 begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf widerrief. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 22. August 2019 wegen Unzuständigkeit der handelnden Behörde formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben gewesen sei. Zur Begründung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses wird im Wesentlichen auf den im Bescheid vom 22. August 2019 dargestellten Sachverhalt Bezug genommen und damit die charakterliche Ungeeignetheit der Klägerin hergeleitet. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Entlassung auch nicht die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach Beamten auf Widerruf Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, entgegenstehe. Die Entlassung sei dann gerechtfertigt, wenn absehbar sei, dass der Beamte auf Widerruf die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen werde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der Klägerin sei erkennbar, dass sie die charakterliche Eignung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes nicht erfülle und auch künftig nicht erfüllen werde.
Mit Schreiben vom 09. April 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei dem Vorfall am 21. März 2019 ihre Plastikpistole „blöderweise noch in der Hand gehalten“ habe. Im nachfolgenden Gespräch mit Herrn K_____, dem sich die Klägerin anvertraut habe, habe dieser sie bezüglich der Plastikpistole wohl missverstanden und daher später von einer Schreckschusspistole gesprochen. Zudem wird eine eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Klägerin (M_____) und ein Bild der Schreckschusswaffe, die der Klägerin gehören soll, vorgelegt. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung soll sich die abgebildete Schreckschusspistole, für die die Klägerin einen kleinen Waffenschein besitzt, seit dem 10. März 2019 in dem dafür vorgesehenen Safe am Wohnsitz der Klägerin befunden haben. Zudem sei diese nicht schwarz, wie von den Anwärtern ausgesagt, sondern habe eine Camouflage-Optik und ein schwarzes Klebeband am Griff. Zudem werde weiterhin von der Unzuständigkeit des Ministeriums der Justiz für den Erlass des angegriffenen Bescheides ausgegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führt aus, dass das Ministerium als oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 1 LBG i.V.m. § 23 Abs. 4 BeamtStG und § 4 LBG i.V.m. § 1 ErnennV für die Entlassungsverfügung zuständig sei. Im Übrigen bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Entlassungsverfügung, die auch durch den weiteren Vortrag der Klägerin nicht entkräftet worden seien. Ergänzend wird ausgeführt, dass selbst die Aufbewahrung und der Vorhalt einer Spielzeugpistole, die mit einer echten Waffe verwechselt werden könnte, in der Bildungsstätte für den Justizvollzug ein fehlendes Einschätzungsvermögen für Sicherheitsbelange des Justizvollzugs besorgen würden. Im Übrigen sei auch die Staatsanwaltschaft in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass die Klägerin hinreichend verdächtig sei, am 21. März 2019 in den Unterkunftsräumen der Bildungsstätte ihre Kolleginnen und Kollegen unter Vorhalt einer Schreckschusspistole bedroht zu haben.
Am 27. August 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der dienstlichen Entscheidung sei ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Zudem sei die Entlassungsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden. Es werde mit zweierlei Maß gemessen, da gegen die anderen Anwärter aufgrund offensichtlichen Alkoholkonsums in Dienstfahrzeugen oder den Diensträumen nicht oder in unbekannter Weise vorgegangen werde. Auch erfolge keine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerin nicht die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufes wäre der verbleibende Teil der theoretischen Ausbildung in einem anderen Klassenverband vorzunehmen gewesen, sodass ein Aufeinandertreffen der Beteiligten im beiderseitigen Interesse nicht erfolge.
Am 04. September 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Cottbus (VG 4 L 419/20) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Das Gericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 13. Oktober 2020 ab. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. An dem vom Beklagten geschilderten Sachverhalt bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Das sich so zugetragene Verhalten der Klägerin lasse nur den Schluss zu, dass diese für Tätigkeiten im Justizbereich charakterlich ungeeignet sei. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (OVG 4 S 48/20) zurück.
Mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie am 01. September 2023 im Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juli 2020 insoweit aufzuheben als mit diesem das gegenüber der Klägerin mit Urkunde vom 23. Februar 2018 begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf widerrufen worden ist mit der Folge der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juli 2020 im Umfang der unter Ziffer 1 erfolgten Anfechtung rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen VG 4 L 419/20. Es sei nach Würdigung aller aktenkundigen Umstände erwiesen, dass eine Schreckschusspistole und keine Plastikpistole zum Einsatz gekommen sei.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B_____(geb. B_____) und der Zeugen N_____, K_____ und R_____. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die beigezogenen Akten zu den von der Klägerin angestrengten Eilverfahren VG 4 L 513/19, VG 4 L 93/20, VG 4 L 146/20 und VG 4 L 419/20 Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie in Form der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Umstand, dass die Klägerin am 01. September 2023 im Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde (und zudem bereits seit dem 01. Januar 2021 in einem Arbeitsverhältnis beim Freistaat Sachsen stand), führt nicht zur Erledigung der angegriffenen Entlassungsverfügung mit der Folge, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre.
Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vor, dass die Beamtin oder der Beamte entlassen ist, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird, sodass das Dienstverhältnis der Klägerin zum Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes beendet wäre. Jedoch ist weiterhin zu entscheiden, ob das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Klägerin nicht bereits durch Entlassung mittels Verwaltungsakts nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG am 07. April 2020 beendet worden ist. Ist die erste Entlassung rechtmäßig, so ist die zweite Entlassung gegenstandslos; sie geht „ins Leere“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 19; VGH Hessen, Urteil vom 28. November 1984 – I OE 97/80 – juris Leitsatz). Dementsprechend konnte die Klägerin auch zu ihrem Anfechtungsantrag zurückkehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1982 – 8 C 101.81 – juris Rn. 17).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO.
Insbesondere war die Entlassungsverfügung formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass einer solchen zuständig. Insofern wurde bereits mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (VG 4 L 419/20) ausgeführt:
„(…) Zuständig für die Ernennung und gemäß § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) auch für die Entlassungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ist das Ministerium der Justiz als oberste Dienstbehörde. Denn die infolge der unwirksamen Übertragung der Ernennungsbefugnis für die Anwärterinnen und Anwärter auf die Anstaltsleitungen durch Erlass des Ministeriums der Justiz vom 12. August 2016 an sich fortbestehende Zuständigkeit des Leiters der Dienstleistungsabteilung als Dienstvorgesetzter ist entfallen, weil die Dienstleistungsabteilung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 geschlossen wurde (JMBL – Justizministerialblatt / 17, [Nr. 12], Seite 105).(…)“.
Dem schließt sich die Kammer an; die Klägerin ist dem auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Die Entlassungsverfügung stellt sich auch als materiell rechtmäßig dar.
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach Satz 2 soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 – juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 M 51/20 – juris Rn. 5 m. w. N).
Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19.10.2020 – 6 B 1062/20 – juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 M 51/20 – juris Rn. 5 m. w. N).
Die Frage, ob der Dienstherr von Zweifeln an der für das Beamtenverhältnis erforderlichen charakterlichen Eignung ausgehen konnte, unterliegt indes einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Während der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-)Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. März 2021 – 4 S 13.21 – juris Rn. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 2 B 315/22 – juris Rn. 9).
So liegt der Fall hier. Insofern wurde bereits mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (VG 4 L 419/20) ausgeführt:
„(…) Der Antragsgegner legt Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin dar, die ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Auf dieser Grundlage ist es gerechtfertigt, der Beamtin die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Insofern stehen die tragenden Ermessenserwägungen im Bescheid mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang. Denn wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden kann, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6 im Fall einer langwierig dienstunfähigen Lehramtsanwärterin; Beschlüsse des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2017 – 6 P 1450/16, juris, sowie 18. Februar 2019 – 6 P 1551/18 –, juris in Bezug auf die gesundheitliche und persönliche Eignung; entsprechend Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2/2019, BeamtStG § 23 Rn. 171; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 12; vgl. im Hinblick auf einen Polizeimeisteranwärter: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, Rn. 3 - 7, juris).
Zwar reicht es gewöhnlich noch nicht für eine Entlassung hin, dass während des Vorbereitungsdienstes ernsthafte oder begründete Zweifel an Befähigung und Eignung aufkommen und sich mehr oder weniger verdichten. Auch ist auf die jeweiligen unterschiedlichen Anforderungsprofile abzustellen. Indessen ist die Entlassung während des Vorbereitungsdienstes auch vor Abschluss einer berufsrelevanten Ausbildung möglich, wenn der Beamte seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder für den angestrebten Beruf geschlossen werden kann (so zutreffend mit weiteren Nachweisen: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 6 Rn. 51).
Diese Voraussetzungen liegen aufgrund des Verhaltens der Klägerin gegenüber anderen Justizvollzugshauptsekretäranwärterinnen und –wärtern am 21. März 2019 vor.
Wegen einer Lärmbelästigung auf dem Flur durch andere Justizvollzugshauptsekretäranwärterinnen und –wärter riss die Klägerin plötzlich die Tür ihres Zimmers auf und hielt in der rechten Hand eine schwarze (Schreckschuss-)Waffe, mit der sie aus kurzer Entfernung auf das Gesicht der unmittelbar vor der Tür befindlichen Justizvollzugshauptsekretäranwärterin G_____ zielte. Sodann richtete sie den Lauf der Schreckschusswaffe auf die anderen vier Bediensteten, die sich auf dem Flur vor dem Unterkunftsraum aufhielten und dann flüchteten.
Ein solches Verhalten lässt auch bei Einbeziehung der zuvor stattgefundenen Auseinandersetzungen um die Beendigung der Lärmbelästigung seitens der anderen Personen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin im Übrigen nicht belastet ist, nur den Schluss zu, dass sie für die Tätigkeit im Justizbereich charakterlich ungeeignet ist.
Die Kammer vermochte sich nach Würdigung des Akteninhalts und der Aussagen der Zeugin B_____ (geb. B_____) sowie der Zeugen N_____, K_____ und R_____ in der mündlichen Verhandlung keine Überzeugung davon zu bilden, dass sich der – von der Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellte – Vorfall am Abend des 21. März 2019 in den Räumlichkeiten der DLA – wie von der Klägerin behauptet – unter Verwendung einer Plastikspielzeugpistole ereignet hat. Nach Würdigung des Inhalts der Akten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass es bei dem von Klägerin benutzten Gegenstand nicht um eine Spielzeugpistole gehandelt haben kann.
Soweit die Klägerin ausführt, der Vorfall habe sich derart ereignet, dass sie bei einem weiteren Versuch, die Musik ausschalten zu lassen, auf den Flur getreten sei und dabei unbewusst eine Spielzeugplastikpistole in der Hand gehalten, mit dieser aber auf niemanden gezielt, sondern nur eine wegwischende Geste in Bezug auf den Musiklautsprecher gemacht habe, ist auch diesem Vorbringen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu glauben.
Sämtlichen Stellungnahmen der übrigen involvierten Personen, sowie deren Aussagen gegenüber der Polizei und den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin eine (als solche auch erkennbare) Plastikspielzeugpistole entsprechend dem von ihr im Verfahren vorgelegten Lichtbild in der Hand hatte.
So gibt die damalige Justizvollzugshauptsekretäranwärterin G_____ im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 26. März 2019, danach befragt, ob ihr an der Waffe etwas Markantes aufgefallen sei, an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sie sei schwarz gewesen, aber sonst gar nichts. Auch sei die Klägerin bis auf 30 – 40 cm an das Gesicht der Frau G_____ herangekommen.
Auch die damalige Justizvollzugshauptsekretäranwärterin H_____ beschreibt in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 26. März 2019 die verwendete Waffe als schwarz, massiv und mit normaler Waffengröße. Sie habe im erstem Moment gedacht, dass es eine Spielzeugwaffe sei, aber nachdem sie genauer hingeschaut habe, habe sie gedacht, dass es eine Echte sein könnte. Hätte die Klägerin jedoch tatsächlich die von ihr angegebene Plastikspielzeugpistole verwendet, wäre davon auszugehen, dass sich diese gerade bei genauerem Hinsehen als solche hätte auch erkennen lassen, denn ausweislich des von ihr eingereichten Lichtbildes hat diese im Bereich der Mündung einen deutlich erkennbaren andersfarbigen Aufsatz.
Die Zeugin B_____(geb. B_____) gab bei ihrer polizeilichen Zeugenaussage diesbezüglich an, dass die Waffe groß und schwarz gewesen sei und wie eine Pistole ausgesehen habe. Widerspruchsfrei dazu und konkret danach befragt führt sie in der mündlichen Verhandlung bei Gericht sodann aus, dass die Waffe jedenfalls keine Spielzeugpistole gewesen sei, das Ganze habe schon sehr massiv ausgesehen. Besondere Merkmale, insbesondere in farblicher Hinsicht seien ihr nicht aufgefallen. Auch habe die Klägerin mit der Waffe rumgefuchtelt und damit in die Richtungen der verschiedenen Personen gezeigt.
Der Zeuge N_____ beschreibt den verwendeten Gegenstand sowohl gegenüber der Polizei als auch in seiner Aussage bei Gericht als schwarze Pistole. Farblich sei ihm an dieser nichts aufgefallen. Auch wenn er nach einem orangefarbenen Knopf gefragt werde, könne er sich nicht erinnern, dass so etwas im Bereich des Laufes gewesen sei. Die Klägerin habe mit der Waffe zuerst auf Frau G_____ gezeigt und diese dann im Halbkreis auf die übrigen Personen hingedreht.
Der Zeuge R_____führt in der mündlichen Verhandlung konkret aus, dass es aus seiner Sicht heraus definitiv keine Spielzeugpistole gewesen sei. Im vorderen Bereich der Waffe, da wo der Lauf ende, habe er keinerlei farbige Aufsätze gesehen. Auch gibt er an, dass die Klägerin die Waffe zunächst in die Richtung der Frau G_____ gerichtet und danach in den Raum gehalten habe.
Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Die Aussagen sind in Bezug auf die im hiesigen Verfahren maßgeblichen Tatsachen frei von Widersprüchen und decken sich – auch unter Berücksichtigung des langen Zurückliegens des Vorfalls – mit den Angaben in den polizeilichen Vernehmungen. Mögen die am Vorfall beteiligten übrigen Personen auch in Bezug auf die Umstände, die zur Entstehung des Vorfalls geführt haben, nicht frei von gewissen Belastungstendenzen sein, um ein möglicherweise eigenes Fehlverhalten zu relativieren, so ergeben sich keinerlei Ansätze dafür, warum dies insbesondere in Bezug auf den verwendeten Gegenstand der Fall gewesen sein sollte.
Dafür spricht auch die Aussage des Zeugen K_____, der bei dem Vorfall selbst nicht zugegen war und somit keinerlei Belastungstendenzen in seiner Person vereint. Diesem vertraute sich die Klägerin nach dem Vorfall an. Der Zeuge K_____ gibt in Übereinstimmung zu seiner polizeilichen Aussage auch in der mündlichen Verhandlung an, dass die Klägerin ihn aufgesucht und total verheult offenbart habe, dass sie „Scheiße gebaut“ habe. Sie habe mit einer entladenen Schreckschusswaffe vor den anderen Leuten herumgefuchtelt. Auch sei nicht die Rede davon gewesen, dass es sich um eine Spielzeugwaffe gehandelt habe. Gerade dies hätte sich jedoch als Reaktion der Klägerin aufgedrängt, wenn diese tatsächlich „nur“ die Spielzeugwaffe verwendet hätte. Nach den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat er die Klägerin sogar gefragt, ob die Waffe geladen gewesen sei. Dies hat – so der Zeuge – die Klägerin ihm gegenüber verneint. Diese Antwort der Klägerin auf die ihm vom Zeugen gestellte Frage ergibt auch nur dann Sinn, wenn es sich um eine Waffe gehandelt hat, die auch geladen werden kann, also Munition aufnehmen kann, was bei einer Spielzeugpistole nicht der Fall ist.
Auch die von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellte Reaktion auf den Vorfall lässt es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin lediglich eine Plastikspielzeugpistole in der Hand hatte. Wäre es an dem gewesen, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, die Situation zu entschärfen und den übrigen Beteiligten – ggf. sogar unter Vorzeigen der entsprechenden Spielzeugpistole – klar zu machen, dass es sich um eine solche gehandelt hat. Auch das sehr aufgelöste und emotional erregt wirkende Aufsuchen des Zeugen K_____– das die Klägerin nicht bestreitet – erscheint unter dem Aspekt der Verwendung einer Plastikspielzeugpistole eher überzogen und nicht lebensnah.
Gegen die Annahme, dass es sich tatsächlich um eine Spielzeugpistole gehandelt hat, spricht schlussendlich auch das sich an den besagten Abend anschließende Verhalten der Klägerin. Unabhängig davon, ob ihr von einem der übrigen beteiligten Anwärter oder dem Zeugen K_____dazu geraten wurde, den Vorfall selbst zu melden, hätte sich der Klägerin eine solche Handlungsweise geradezu aufdrängen müssen, um sich von dem „befürchteten Vorwurf der Verwendung einer Schreckschusswaffe“ schnellstmöglich entlasten zu können. Ohne weiteres wäre es ihr möglich gewesen, sich an den Klassenleiter oder die Anstaltsleitung zu wenden und die Gegebenheiten aus ihrer Sicht zu schildern. Dies hat die Klägerin jedoch gänzlich unterlassen. Vielmehr wurde der Vorfall erst durch Meldung der übrigen beteiligten Anwärter am 25. März 2019 bekannt.
Auch die zum Verfahren gereichte eidesstattliche Versicherung des Ehemanns der Klägerin, Herrn Mario P_____, vom 05. April 2019 vermag das Gericht nicht zu einer anderen Einschätzung zu bringen. Zwar führt er darin aus, dass die Klägerin sich am Abend des 10. März 2019 telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt habe, dass vom letzten Fotoausflug am 09. März 2019 noch die Schreckschusspistole im Handschuhfach ihres Autos liege und sie ihn darum gebeten habe, diese rauszunehmen und in den Safe zu legen. Dies habe er auch getan und dort habe die Schreckschusspistole auch am 21. März 2019 gelegen. Diese Aussage bestätigt jedoch schlussendlich nur, dass sich am 21. März 2019 eine Schreckschusspistole im Safe befunden haben soll. Die Aussage ist mit dem abgegebenen Inhalt nicht dazu geeignet nachzuweisen, dass es sich dabei auch um die Schreckschusspistole der Klägerin handelte noch dass die Klägerin nicht trotzdem eine andere Schreckschusspistole am Abend des 21. März 2019 bei sich hatte. Als Inhaberin eines kleinen Waffenscheins ist die Klägerin zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigt, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG). Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist dabei jedoch erlaubnisfrei, vgl. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) dort Abschnitt 2 Nr. 1.3., sodass auch keine Registrierung auf einer Waffenbesitzkarte stattfindet und nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin Besitzerin mehrerer Schreckschusswaffen ist.
Die Einschätzung des Gerichts trifft sich auch mit dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Potsdam, die das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin unter Annahme eines gemäß § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichenden Tatverdachts eine Bedrohung in strafbarer Art begangen zu haben, gemäß § 153 a) StPO nach Zahlung von drei Raten á 200,00 Euro am 8. November 2019 endgültig einstellte (Aktenzeichen 456 Js 16378/19).
Vorliegend bestand kein Anlass, den Ehemann der Klägerin nochmals zu laden und in einem weiteren Termin von Amts wegen als weiteren Zeugen oder die Klägerin selbst in einer (weiteren) mündlichen Verhandlung zu hören. Denn der Ehemann der Klägerin hätte in Bezug auf die streitentscheidenden Tatsachen nichts Anderes beitragen können und es ist – wie dargelegt – nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin neben der von ihrem Ehemann in einem Safe verwahrten Schreckschusswaffe (rechtmäßig) im Besitz einer weiteren Schreckschusspistole ist und diese bei sich führte. Ein entsprechender Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung durch die anwaltlich vertretene Klägerin auch nicht gestellt.
Wenngleich die inkriminierten Vorgänge möglicherweise ein dem Vorbringen der Klägerin entsprechendes Vorgeschehen aufwiesen, dass sie sich wegen ihrer Abneigung gegenüber den durch lautes Feiern mit Alkoholgenuss durch die anderen Anwärter ausgeschlossen gefühlt habe und es insofern zu deutlichen Unstimmigkeiten und deutlichen Belastungstendenzen zu Lasten der Klägerin gekommen sei, kann dies, wie oben dargestellt – nicht ausnahmslos gelten und die Tat nicht entschuldigen, sondern allenfalls erklären. Ihr Vorbringen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, den tatsächlichen Vorwurf zu entkräften. Soweit die Antragstellerin dem Verwenden einer Schreckschusswaffe entgegenhält, ihre Schreckschusspistole weise eine Camouflageoptik auf und der Griff sei mit einem schwarzen Klebeband versehen, kann dies dahinstehen. Denn es ist – wie bereits dargestellt – nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin über mehrere Schreckschusswaffen verfügt.
Auch die den anderen Anwärtern zugeschriebene provokative Verhaltensweise vermag nicht durchgreifend der Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung der Klägerin aufgrund der Bedrohung gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit der Folge, dass sie für ein öffentliches Amt in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg ungeeignet sei, entgegen zu stehen. Der Beruf eines Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes bringt eine Vielzahl von zum Teil extremen psychisch und körperlich belastenden Lebenssituationen mit externen oder auch internen Bezügen mit sich. In jedem Fall muss sich der Dienstherr jederzeit darauf verlassen können, dass der Beamte auch in für ihn persönlich belastenden Situationen Gewähr für eine verlässliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben bietet. Gerade die Begegnung mit Gefangenen stellt Herausforderungen, für die ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie mentale Reife zwingend notwendig sind. Besondere Reaktionen auf Stresssituationen zur Vermeidung von Eskalationen oder Gefährdungen sind erforderlich. Im Vollzugsdienst sind deeskalierende Maßnahmen und die Anwendung verhältnismäßiger Mittel von entscheidender Bedeutung, um die Arbeit mit den Gefangenen möglichst konfliktfrei zu gewährleisten. Dies allein verlangt eine psychische Stabilität, die eine stete Beherrschung und Kontrolle erfordert.
Diese Begründung des Bescheides teilt die erkennende Kammer. Gerade bei der Annahme eines zuvor länger schwelenden Konfliktes zwischen der Klägerin auf der einen Seite und feiernden Kolleginnen und Kollegen auf der anderen Seite muss von einer Anwärterin erwartet werden, dass sie die ihr zustehenden Möglichkeiten der Konfliktbewältigung auf offiziellem Wege beschreitet. Da sie nach ihrem gerichtlichen Vortrag der Auffassung ist, die anderen Anwärter hätten sich disziplinarrechtswidrig verhalten, wäre sie gehalten gewesen, dies der Vorgesetztenebene so deutlich zu machen, dass der Konflikt bereinigt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der alltäglichen Praxis eines Justizvollzugsbediensteten oftmals größere Interessengegensätze als der angeblich Vorliegende auftreten. Deshalb kann die Verwendung einer (Schreckschuss-, echten oder nur vermeintlich echten) Waffe in der konkreten Situation als sicherer Anhaltspunkt gesehen werden, dass die Beamtin in für sie persönlich belastenden Situationen keine Gewähr für eine verlässliche Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben bietet. Insoweit ist zudem insbesondere die Situation der anderen Anwärter zu sehen, die einem außerordentlichen Stressmoment ausgesetzt worden sind. Ein solcher gewalttätiger und strafbarer Reaktionsexzess der Klägerin kann – auch wenn er nur einmal vorgelegen hat – nicht hingenommen werden. Auch die übrigen Erwägungen des angegriffenen Bescheides zeigen, dass sich der Beklagte ausgiebig mit den einzelnen für und gegen die Klägerin sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, die auch ausbildungsbezogen eine Entlassung mehr als rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.