Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 29.08.2024 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 145/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0829.9UF145.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juli 2024 - Az. 31 F 46/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Einfamilienhaus in der („Adresse 01“) mit einer Wohnfläche von 180 qm, bestehend im Erdgeschoss aus drei Zimmern, Küche, Dusche/WC und Flur, im Obergeschoss aus weiteren drei Zimmern sowie Bad/WC, daneben vier Kellerräumen, Dachboden und Garten wird der Antragsgegnerin insgesamt zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Die gegenläufigen Zuweisungsanträge des Antragstellers werden abgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Eltern jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 festgesetzt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren nach mündlicher Erörterung mit allen Beteiligten am 3. Juli 2024 dem Antragsteller (auf seinen Hilfsantrag hin) das vormals als Familienwohnung dienende, im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück zur alleinigen Nutzung übertragen, „um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, das(s) - im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren zur Umgangsregelung (vgl. dazu Az. 31 F 47/24 des Amtsgerichts Oranienburg und Az. 9 UF 144/24 des erkennenden Senats) angeordnete (Anm. des Senats) - Nestmodell bis zum Abschluss der Begutachtung durchzusetzen“. Nach der angesprochenen Umgangsregelung hat sich der Antragsteller der ihm zugewiesenen Ehewohnung allerdings in den Betreuungszeiten der Mutter (14 Tage in vier Wochen) fernzuhalten.
Gegen diese ihr am 25. Juli 2024 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 7. August 2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie mit näherer Darlegung jetzt nicht mehr nur die Abweisung des Wohnungszuweisungsantrages des Antragstellers, sondern auch die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für sich selbst begehrt und darüber hinaus die einstweilige Einstellung der Vollziehbarkeit der Entscheidung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu erreichen sucht.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus erster Instanz.
Das Jugendamt - das sich erstinstanzlich unter Verweis auf die Stellungnahme im Umgangsverfahren für die Umsetzung des paritätischen Nestmodells und hilfsweise für eine längere Betreuungszeit des Vaters im Vergleich zur Mutter ausgesprochen hatte - hat im Beschwerdeverfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§§ 57 Satz 2 Nr. 5, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG) und form- und fristgerecht eingereicht (und begründet) worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG). Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht festgestellt, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ehewohnungszuweisung im einstweiligen Anordnungsverfahren vorliegen (§§ 49 FamFG, 1361b Abs. 1 BGB).
Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Da die Beeinträchtigung des Kindeswohls in § 1361b Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführt ist, kommt den Belangen betroffener Kinder grundsätzlich besondere Bedeutung bei der Billigkeitsabwägung zu.
Das Kindeswohl ist bereits dann beeinträchtigt, wenn die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der betroffenen Kinder führt; einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB oder gar einer akuten Gesundheitsgefährdung bedarf es im Rahmen von § 1361b Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Den Kindesbedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt in solchen Fällen herausgehobene Bedeutung bei (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010, Az. 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983). Im Streitfall liegt die Trennung der Eltern zwar offenbar bereits geraume Zeit zurück, das Elternverhältnis hat sich jedoch in den letzten Monaten sichtlich zugespitzt. Das von beiden Eltern mitgetragene Clearing über den Zeitraum vom 15. Februar bis 23. Mai 2024 hat letztlich nicht zu einer Annäherung geführt, sondern offenbar die Fronten eher verhärtet. Die Eltern begegnen sich seit 2023 und stark zunehmend im laufenden Kalenderjahr erkennbar verbissen in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zu allen Facetten, die das Trennungs- und Scheidungsrecht zu bieten hat (Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Wohnungszuweisung) und sprechen sich wechselseitig die Befähigung zu einer adäquaten und situationsangemessenen Betreuung der drei gemeinsamen Kinder, im Kern schon die ausreichende Kompetenz zur Aufrechterhaltung einer sachgerechten Alltagsstruktur mit entsprechender Haushaltsführung ab. In dem bereits angesprochenen Clearing wird die Familie als „insgesamt stark belastet“ beschrieben. „Beim Kindesvater ist nach eigener Aussage als Vorerkrankung eine Depression bekannt. Die Kindesmutter beschreibt unter der aktuellen Konfliktsituation Erschöpfungs- und Müdigkeitssymptome. Die Beziehung auf Elternebene erweist sich aufgrund der unklaren Wohnverhältnisse“ und eines fehlenden einheitlich mitgetragenen Betreuungs- und Umgangsmodells „als stark konfliktbehaftet (...) Die Eltern werten sich gegenseitig ab“.
Das schriftsätzliche Vorbringen in den hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren belegt das eindrücklich; beide Eltern imponieren durch einseitige Schuldzuweisungen, auch und gerade mit Blick auf ihre (wechselseitig als unzureichend bewerteten) Qualitäten bei der umfassenden Alltagsbetreuung ihrer Kinder; für den Senat wird nicht erkennbar, dass auch nur einer der Elternteile eigene Anteile an der eskalierenden Familiensituation benennen könnte. Unterschiedlich ist allein der Umgang beider Eltern mit den - übereinstimmenden - Einschätzungen und Empfehlungen des im Clearing eingesetzten Trägers, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin - der Vater nimmt diese als ihm günstig gern hin und erscheint insgesamt unkritischer, während die Mutter ihre - sehr dezidiert, fast ausufernd, gelegentlich sicher in Übertreibungen mündend (Gewalt des Vaters gegen die Kinder), aber zumindest in Teilen auch nachvollziehbar begründeten - gegenläufigen Vorstellungen auf allen Ebenen weiterverfolgt, sich nach ihrer subjektiven Wahrnehmung dabei in besonderer Weise für ihre Kinder einsetzt und dabei zumindest teilweise durchaus auch Erfolg hat (Korrektur der Einschätzung der Kita; Hinterfragen der Bestrafung des Sohnes („Name 01“) wegen des [vielleicht doch durch einen vorgehenden Angriff gegen den Jungen provozierten?] Schlagens einer Mitschülerin), die die übrigen Beteiligten und namentlich der Antragsteller offenbar sämtlich für unbeachtlich halten.
Es liegt auf der Hand, dass ein fortgesetztes Zusammenleben der fünfköpfigen Familie unter einem Dach - mag das Haus auch scheinbar groß genug sein, um sich aus dem Weg gehen zu können - in einer derart spannungsgeladenen Atmosphäre, in der sich die Eltern ausschließlich misstrauisch belauern, respektlos und konfrontativ begegnen, für die heute sechs, zehn und zwölf Jahre alten Söhne mit unzumutbaren emotionalen Belastungen einhergeht und deshalb eine räumliche Trennung der Eltern unbedingt erforderlich ist mit der weiteren Folge, dass die Kinder - in welchem Intervall auch immer - jeweils ausschließlich mit einem der Elternteile zusammen sind und dadurch nach Möglichkeit weniger durch den sich eher eskalativ entwicklenden Elternstreit belastet werden. Die inzwischen gegenläufigen Anträge der Eltern auch in dem hier zugrunde liegenden einstweiligen Anordnungsverfahren zur Wohnungszuweisung unterstreichen diese Einschätzung des Senats.
Der Umstand, dass das bereits im Herbst letzten Jahres eingeleitete Hauptsacheverfahren (Az. 31 F 82/23 des Amtsgerichts Oranienburg) nach Lage der Akten nicht alsbald beendet wird, weil das Familiengericht die Erkenntnisse aus dem (erst) im Juli 2024 beauftragten familienpsychologischen Gutachten zu den umstrittenen sorge- und umgangsrechtlichen Hauptsacheverfahren verwerten möchte, begründet wiederum das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Regelungsbedürfnis. Die Kinder müssen zeitnah entlastet werden, ein weiteres voraussichtlich mehrere Monate andauerndes Aufschieben der räumlichen Trennung der Eltern ist unbedingt zu vermeiden.
Knüpft die dringende Notwendigkeit einer räumlichen Trennung in Scheidung lebender Ehegatten - wie im Streitfall - an die Beeinträchtigung des Wohls der gemeinsamen minderjährigen Kinder durch das hohe Konfliktniveau der Eltern an, liegt es nahe, die vorzunehmende Wohnungszuweisung danach auszurichten, welcher Elternteil voraussichtlich künftig die überwiegende Betreuung der Kinder übernehmen wird.
Eine belastbare Prognose hinsichtlich dieser Frage ist jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eher schwierig. Es spricht Einiges dafür, dass die Mutter in der Vergangenheit bis zur Trennung - nach der Darstellung in dem vorläufigen Umgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 19. Juli 2024 auch noch während des „einvernehmlich“ gelebten Nestmodells in der Nachtrennungsphase - die (deutlich) größeren Betreuungsanteile übernommen hat. In den hier vorliegenden Verfahren ist - wenn auch ohne nähere Einzelheiten - von einer starken beruflichen Einspannung des Antragstellers, auch durch Auswärtstätigkeiten, und darüber hinaus von einer längeren stationären Behandlung wegen der angespochenen Depression (wohl zu Zeiten der Corona-Pandemie) die Rede. („Name 02“) hat gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben, dass er es nicht anders kenne, als dass die Mutter für sie die Entscheidungen treffe. („Name 01“) hat - wohl für alle Brüder - angegeben, sie würden seit jeher alles, was sie beschäftigen würde, mit der Mutter besprechen. Auch das weist darauf hin, dass die Mutter im Ereignishorizont der Kinder deutlich präsenter als der Vater war und dieser als Elternteil mit ähnlicher Verantwortung erst mit und nach der Trennung neu erlebt wird.
Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass in Ansätzen schon der Träger des Clearings und daran anknüpfend ausdrücklich das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin trotz des Umstandes, dass die Mutter in der Vergangenheit die primäre Betreuungs- und Bezugsperson der Kinder war, den Vater als aktuell eher an den Bedürfnissen der Kinder orientiert einschätzen und ihn für geeigneter erachten, den Kindern hinsichtlich Betreuung, Versorgung und Erziehung mehr Stabilität, Orientierung und Sicherheit zu geben. Diese Einschätzungen beruhen mit dem Bericht des Clearings allerdings weitestgehend auf in tatsächlicher Hinsicht nicht näher fundierten und konkretisierten und damit vorwiegend auf subjektiven Einschätzungen, die für eine tragfähige Prognose zu wenig belastbar sind. Der Wille der Kinder wurde nach Lage der Akten bisher in Bezug auf verschiedene aktuell mögliche Betreuungsmodelle konkret nicht erhoben und - soweit sich eine Positionierung (vor allem der älteren Kinder) eher zur Mutter eruieren ließ - als sehr zweifelhaft abgetan und mit dem Etikett der „Parentifizierung“ versehen. Dass die größere Hinwendung zur Mutter - ohne Weiteres nachvollziehbar - mindestens auch aus dem biografischen Erleben der Kinder begründbar sein könnte und deshalb ungeachtet der durch den in ihren Ereignishorizont gestellten Elternstreit natürlich zunehmenden Beeinflussungen echter Ausdruck einer besonderen Bindung sein könnte, wird nach Auffassung des Senats von den Fachkräften hier zu sehr außer Acht gelassen. Insgesamt bleibt festzustellen, dass mit den eingeschränkten Mitteln der einstweiligen Anordnung bessere Erkenntnisse nicht gewonnen werden können und näherer Aufschluss naturgemäß erst mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens erreicht werden kann.
Am Ende bleibt festzuhalten, dass die einstweilige Umgangsregelung auf der Prämisse einer gleichmäßigen Betreuung der Kinder durch die Eltern (in einem 14-tägigen Wechselmodell) beruht, beide Eltern uneingeschänkt gemeinsam sorgeberechtigt sind und deshalb der voraussichtlich künftige Betreuungsumfang der Kinder für die hier zu treffenden Wohnungszuweisung nicht den Ausschlag geben kann.
Eine Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs. 1 BGB lässt sich auch nicht dergestalt vornehmen, dass beide Eltern abwechselnd für konkrete zeitliche Intervalle die bisherige Familienwohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekommen können. Auch die - vom Amtsgericht intendierte - Zuweisung an den Elternteil allein, der bereit ist, die gleichmäßige Betreuung der gemeinsamen Kinder im Nestmodell umzusetzen, also aus der ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnung für die Betreuungszeit der Mutter zu weichen, erachtet der Senat als unzulässig. Mag das Erfordernis der Wohnungszuweisung auch an das Wohl der Kinder anknüpfen, so bietet die Regelung des § 1361 b Abs. 1 BGB doch keinen Raum für eine nur formal alleinige Zuweisung, die aber unter der quasi verfahrensübergreifenden Bedingung einer jeweils zeitlich befristeten Überlassung an den anderen Ehegatten zur ausschließlichen Nutzung steht.
Das hier intendierte Nestmodell mag - Einvernehmen beider Eltern unterstellt - ein vorübergehend oder auch längerfristig geeignetes Betreuungsmodell für Kinder getrennt lebender Eltern sein, kann aber nicht Leitmotiv für die hier geforderte vorläufige gerichtliche streitige Entscheidung nach § 1361b Abs. 1 BGB sein. (Auch) Das wird Grund dafür sein, dass sich in der Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - eine solcherart motivierte und gestaltete Wohnungszuweisung nicht finden lässt. Gerade bei - wie hier - zunehmend konflikthaft geprägter Elternbeziehung spricht auch der Grundsatz der Minimierung von Streitpunkten für eine auch räumlich getrennte Betreuung der Kinder durch beide Elternteile; ansonsten ist eine Fortsetzung des Streits über die Versorgungslage, die Sauberkeit und das Wäschewaschen vorprogrammiert. Ein letzter nicht unwesentlicher Aspekt gegen eine Betreuung im Nestmodell ist finanzieller Art: In diesem Modell müssen faktisch die Kosten für drei Wohnungen aufgebracht werden. Das können sich nur wenige getrennt lebende Eltern leisten, die hiesige Antragsgegnerin nach Lage der Akten jedenfalls nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein länger währendes „Vagabundieren“ der Antragsgegnerin durch kurzfristig verfügbaren Wohnraum von Bekannten und Freunden kein Zustand ist, der auch nur für noch bis zu sechs Monate tragbar wäre.
Eine gleichrangige Betreuung der Kinder durch beide Eltern (in einem paritätischen Wechselmodell) unter umfassender Wahrung ihrer vertrauten sonstigen sozial-räumlichen Beziehungen (Schule, Kita, Freunde) kann auch ohne abwechselnde Nutzung der bisherigen Familienwohnung gestaltet werden. Jedenfalls ist bisher von keiner Seite etwas Substantielles vorgetragen worden, das diese Möglichkeit nicht in Betracht kommen kann. Dies adressiert hier vorrangig den Antragsteller als denjenigen, der nach Lage der Akten (unstreitig) über das deutlich höhere Einkommen (rund 6.000 EUR netto) und damit gegenüber der in vergleichsweise beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Antragsgegnerin (ca. 2.200 EUR netto) die viel besseren Möglichkeiten verfügt, angemessenen neuen Wohnraum anzumieten, der - zweifellos hinter den bisherigen großzügigen Wohnverhältnissen zurückbleibend - gleichwohl ausreichende und altersgerechte Möglichkeiten für eine Unterbringung der auch im Alltag über längere Zeit zu betreuenden drei Kinder bietet. Selbst wenn es richtig ist, dass die vom Antragsteller bereits angemietete Wohnung „viel zu klein“ und damit „ungeeignet“ sei sollte - diese Darstellung ist recht vage und entbehrt jeder Substanz - ist damit die hier mehr als nahe liegende Möglichkeit der Anmietung entsprechend geeigneten Wohnraum durch den Antragsteller nicht ausgeräumt. Der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich seiner E-Mail vom 16. Mai 2024 bereits im September 2023 eine Wohnungsbesichtigung gemeinsam mit den Kindern unternommen hat, die dabei „sehr positiv gestimmt waren“, ist ein weiterer Beleg dafür, dass dem Antragsteller offensichtlich entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die jedenfalls aktuell möglicherweise deutlich bessere Befähigung zur Alltagsstrukturierung, die seitens der Fachkräfte dem Antragsteller zugeschrieben wird, wird dabei zusätzlich unterstützend wirken können.
Danach ist festzustellen, dass eine räumliche Trennung der Eltern zur Entlastung der Kinder dringend erforderlich ist, die zur Vermeidung von Vorwegnahmen der Hauptsache vorläufig angestrebte gleichmäßige Betreuung der Kinder durch beide Eltern unter Wahrung der vertrauten sozial-räumlichen Umgebung und Beziehungen aufgrund der deutlich besseren wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gleichwohl möglich bleibt, weil dieser in relativer Nähe zum bisherigen Wohnort angemessenen Wohnraum entweder bereits hat oder jedenfalls anmieten kann, während der Antragsgegnerin vergleichbare Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Deshalb war die Ehewohnung vorläufig der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Einer (auch umgekehrt nicht gewährten) Räumungsfrist bedurfte es mit Blick auf den bereits vorhandenen Wohnraum des Antragstellers nicht.
Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist obsolet geworden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 1. Alt., 41 FamGKG.
Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes (§ 70 Abs. 4 FamFG) unanfechtbar.