Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 19.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 166/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0219.9UF166.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13. September 2024 - Az. 6 F 582/23 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2) teilweise abgeändert und insoweit zu den Absätzen 2 und 5 wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der („Versorgungskasse 03“) (Vers.-Nr. …) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der („Versorgungskasse 04“) (Vers.-Nr. …) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2, Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 des Tenors).
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.018 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat die am 20. Oktober 2017 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 28. Dezember 2023 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 13. September 2024 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (… Oktober 2017 bis zum … November 2023) haben beide Eheleute – u.a. und soweit hier von Interesse - Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes erworben. Der Antragsteller hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Ehezeitanteil von 38,90 Versorgungspunkten erlangt. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert mit 19,56 Versorgungspunkten angegeben und einen korrespondierenden Kapitalwert von 5.215,20 EUR ermittelt. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der („Versorgungskasse 04“) mit einem Ehezeitanteil von 35,32 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert mit 16,74 Versorgungspunkten beziffert und einen korrespondierenden Kapitalwert von 4.450,80 EUR mitgeteilt.
Mit Beschluss vom 13. September 2024 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich insoweit dergestalt durchgeführt, dass die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der („Versorgungskasse 03“) und bei der („Versorgungskasse 04“) intern geteilt worden sind.
Gegen diesen ihr am 17. September 2024 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3. eingehend beim Amtsgericht am 20. September 2024 Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen will, dass das bei ihr bestehende Anrecht nicht ausgeglichen wird. Die Anrechte der Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes seien gleichartig und die Differenz der korrespondierenden Ausgleichswerte gering, sodass vom Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen sei.
Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (BGH, Beschluss vom 18. August 2021, Az. XII ZB 359/19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2022, Az. 6 UF 238/17) hat der Senat Hinweise erteilt und die Beschwerdeführerin und weitere Beteiligte zu 4. aufgefordert, näher zum Finanzierungsverfahren und den daraus erwachsenden Folgen für die Besteuerung der Beiträge und Renten vorzutragen. Beide Versorgungsträger haben ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen daraufhin umfangreich ergänzt. Sie sind mit näherer Darlegung übereinstimmend der Auffassung, dass kein Anlass bestehe anzunehmen, dass bei der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes im Bereich der Pflichtversicherung eine unterschiedliche Finanzierungsart wie auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Leistungsphase die Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG (grundsätzlich) ausschließe.Die geschiedenen Ehegatten sind dem Beschwerdevorbringen der weiteren Beteiligten zu 3. ausdrücklich beigetreten. Der Senat hat - ebenfalls im ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten - ohne erneute mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden. 2. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig. Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011, Az. XII ZB 504/10 - Rdnr. 17 bei juris). Ist - wie im Streitfall - ein möglicher Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen und damit die Frage, ob zwischen der Einbeziehung des Anrechts bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger und einem anderen Anrecht eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, ist - auch dann, wenn die Beschwerde sich nicht ausdrücklich gegen die Teilung auch des anderen Anrechts richtet - durch die Teilanfechtung die Prüfung bezüglich beider Anrechte eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2021, Az. XII ZB 359/19 – Rdnr. 22 bei juris, und vom 3. Februar 2016, Az. XII ZB 629/13 – Rdnr. 7 bei juris).Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG von der internen Teilung der beiden Anrechte abzusehen.
Die einerseits bei der („Versorgungskasse 03“) im öffentlichen Dienst und andererseits bei der („Versorgungskasse 04“) im kirchlichen Dienst erworbenen Anrechte der Ehegatten aus Zusatzversorgungen sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Anrechte gleicher Art im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich im Wege der Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie der Hin-und-her-Ausgleich beider Anrechte. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 16/11903 S. 54 sowie 16/10144 S. 55) Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011, Az. XII ZB 344/10 - Rdnr. 20 bei juris, und vom 7. August 2013, Az. XII ZB 213/13 - Rdnr. 13 bei juris).
Gemessen daran und unter Berücksichtigung der ergänzenden und erläuternden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und auch der weiteren Beteiligten zu 4. sind die Anrechte der geschiedenen Eheleute bei diesen Versorgungsträgern im Ergebnis als gleichartig zu bewerten.
Anrechte aus der Pflichtversicherung der verschiedenen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und auch des kirchlichen Dienstes sind (bereits) in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einschließlich des erkennenden Senats ganz überwiegend als gleichartig angesehen worden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2012, Az. 4 UF 263/11; OLG Schleswig, Beschluss vom 26. September 2013, Az. 15 UF 80/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2014, Az. 5 UF 156/14; KG, Beschluss vom 27. November 2014, Az. 18 UF 63/14; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, Az. 2 UF 226/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2017, Az. 7 UF 127/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. August 2019, Az. 2 UF 140/19 - jeweils zitiert nach juris; erkennender Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020, Az. 9 UF 241/19). Allerdings wurde insoweit die Frage nach der jeweiligen Finanzierungsart und deren Auswirkungen auf die Rentenleistungen gar nicht oder kaum näher geprüft, obwohl hierzu nach der grundlegenden Reformierung und Umstellung der Zusatzversorgungssysteme im Jahr 2001 von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen (Gesamtversorgung) auf ein Betriebsrentensystem mit sogenanntem Punktemodell zumindest fallweise durchaus Anlass bestanden hätte (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2022, Az. 6 UF 238/17 – Rdnr. 10 bei juris). Lediglich in dem zitierten Beschluss des Kammergerichts ist mit näherer Begründung festgestellt worden, dass die beiden dort in Rede stehenden Anrechte aus jeweils verschiedenen Tarifen der („Versorgungskasse 03“) in verschiedenen voneinander unabhängigen Abrechnungsverbänden einerseits im Abschnittsdeckungsverfahren/Umlageverfahren (ohne Kapitaldeckung) sowie andererseits im Kapitaldeckungsverfahren finanziert waren. Das Kammergericht hat dennoch beide Anrechte als gleichartig angesehen, weil diese jeweils in einheitlich ermittelten Versorgungspunkten bemessen seien und unabhängig von der Finanzierungsart zu gleich hohen Leistungen bei einheitlicher Dynamik/Verzinsung führten. Der Unterschied in der Finanzierung durch einerseits ein abschnittsbezogenes Umlageverfahren und andererseits durch ein Kapitaldeckungsverfahren habe darauf gerade keinen Einfluss (KG, a.a.O., Rdnr. 11 bei juris).
Demgegenüber hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (Az. 6 UF 238/17 - Rdnr. 8 ff. bei juris) für Anrechte aus Pflichtversicherungen bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen (kommunalen) und einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes - der auch im vorliegenden Verfahren beteiligten („Versorgungskasse 04“) - die Gleichartigkeit verneint, weil die dort unterschiedlichen Finanzierungsformen (Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) zu einer unterschiedlichen Besteuerung und damit zu einem unterschiedlichen Leistungsniveau führten.
Die Entscheidung erging auf eine Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof. Dieser hatte in seinem Beschluss vom 18. August 2021 (Az. XII ZB 359/19 - Rdnr. 45 bei juris) ausgeführt, unterschiedliche Finanzierungsverfahren der beteiligten Versorgungsträger könnten einer Gleichartigkeit der Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen.
Zwischenzeitlich haben der 3. Familiensenat des OLG Düsseldorf in Kenntnis der vorgenannten Entscheidungen des BGH und des OLG Frankfurt mit Beschlüssen vom 30. November 2022 (Az. 3 UF 91/22) und vom 10. März 2023 (Az. 3 UF 18/23 - Entscheidungsabdrucke vorgelegt von den beteiligten Versorgungsträgern) in Bezug auf Anrechte aus Pflichtversicherungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (auch dort der hier beteiligten („Versorgungskasse 03“)) sowie einer Zusatzversorgungskasse des kirchlichen Dienstes (dort jeweils die Katholische Zusatzversorgungskasse) wiederum die Auffassung vertreten, diese seien im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG als gleichartig anzusehen. In gleicher Weise haben der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt für Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in („Ort 01“) und der auch hier beteiligten („Versorgungskasse 04“) (Beschluss vom 27. Juli 2023, Az. 1 UF 234/22) und das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, Az. 20 UF 47/24, für die auch hier beteiligten Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes judiziert. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. (Auch) Im Streitfall betonen die beteiligten Versorgungsträger mit Recht, dass unabhängig von der durchaus unterschiedlichen Art der Finanzierung der Leistungen im Zuge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung im Jahre 2002 auf das Versorgungspunktemodell sowohl für die umlagefinanzierten wie für die kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen konkrete Regelungen vereinbart wurden, um ein einheitliches Versorgungsniveau zu erreichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Leistungsspektrums, der Bemessung des Versorgungsniveaus vor Steuern und hinsichtlich der Anpassung der Anrechte und der laufenden Versorgungen. Leistungen sind bei beiden Anrechten Betriebsrenten in Form von Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§ 25 Nr. 1 VBLS, § 30 EZVKS). Bei beiden Anrechten errechnet sich die monatliche Betriebsrente nach einem im Wesentlichen gleichartigen Versorgungspunktemodell (§§ 35 ff. VBLS, §§ 33 ff. EZVKS). Dabei werden die aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Der Beginn der Betriebsrente tritt regulär jeweils mit dem Beginn der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Die Wertigkeit der Versorgungspunkte ist ausweislich §§ 36 VBLS, 34 EZVKS im Wesentlichen gleich. Insbesondere beinhaltet der Altersfaktor bei beiden Anrechten eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges und es erfolgt eine jährliche Anpassung der Rentenleistungen um 1 Prozent. Ist danach folglich eine vergleichbare Wertentwicklung sichergestellt, dann ist es nach der Intention des Gesetzgebers tatsächlich ohne erhebliche Bedeutung, ob die erworbenen Anwartschaften durch eine Umlagefinanzierung, ein Kapitaldeckungsverfahren oder eine Mischfinanzierung erwirtschaftet wurden, weil dann jedenfalls der Saldenausgleich im Wege der Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie der Hin-und-her-Ausgleich beider Anrechte. Vergleichbare korrespondierende Kapitalwerte von Anrechten der Zusatzversorgung zum Ehezeitende führen nämlich zu vergleichbaren Versorgungsleistungen im Rentenfall.
Damit ist die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 18. August 2021 angesprochene Problematik einer möglichen Relevanz unterschiedlicher Finanzierungsarten für die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 VersAusglG für die streitige Konstellation dahin zu beantworten, dass strukturelle Unterschiede der bei der („Versorgungskasse 04“) und der („Versorgungskasse 03“) erworbenen Anrechte nicht bestehen. Es ist auch nach Ansicht des erkennenden Senats ferner nicht von erheblicher Bedeutung, dass diese Unterschiede in der Finanzierung in der Ansparphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase führen kann, weil das Leistungsniveau für die - zumal lediglich ergänzende - Zusatzversorgung nicht maßgeblich durch die Art der Besteuerung geprägt und deshalb kein wertbildender Faktor ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Eine von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängende Betrachtung der nachsteuerlichen Behandlung in der Leistungsphase würde das Versorgungsausgleichsverfahren auch überfrachten und der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Versorgungsausgleich in Bagatellfällen zu vereinfachen und einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Versorgungsträger zu vermeiden (BT-Drucks. 16/10144, S. 60). Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beider hier in Rede stehenden Anrechte der geschiedenen Ehegatten beträgt 764,40 EUR (= 5.215,20 EUR - 4.450,80 EUR) und liegt damit deutlich unter der Bagatellgrenze von 4.074,00 EUR (= 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI bei Ehezeitende am 30. November 2023). Wegen der geringen Differenz ihrer Ausgleichswerte ist von einem Ausgleich beider Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen.
Gründe, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegen dem eigentlichen Ziel der Soll-Vorschrift den Ausgleich ausnahmsweise durchzuführen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächlich haben beide geschiedenen Eheleute erklärt, mit dem von der Beschwerdeführerin erstrebten Ausschluss des Ausgleichs der wechselseitig erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes einverstanden zu sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Nichterhebung der Gerichtskosten entspricht billigem Ermessen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG (= 2.530 + 2.500 EUR = 5.030 EUR x 3 Monate = 15.090 EUR x 10 Prozent x 2 Anrechte).
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Zusatzversorgungsystemen, denen eine unterschiedliche Finanzierung mit entsprechenden ertragssteuerlichen Folgen zugrunde liegt, gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
Bundesgerichtshof
Herrenstr. 45 A
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.