Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 13.02.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 9 UF 236/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0213.9UF236.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 09.01.2015 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 10.09.2021 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern jeweils erteilten Auskünfte durchgeführt.
Hierbei hat das Amtsgericht die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 19.04.2022 der Entscheidung zugrunde gelegt, bei der irrig davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (31.08.2021) bereits Berufssoldat war. Der Antragsteller befand sich am letzten Tag der Ehezeit (31.08.2021) noch in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Am 28.09.2021 wurde er zum Berufssoldaten ernannt.
Gegen diese ihr am 08.12.2023 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 2) mit einem am 18.12.2023 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde eingelegt. Unter dem 17.06.2024 hat die Versorgungsträgerin eine neue Auskunft – unter Berücksichtigung der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers vom 06.02.2024, bei der der Antragsteller in der Ehezeit keine (zu bewertenden) rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat, über die ausschließlich auf die fingierte Nachversicherung entfallenden Werte – erteilt.
Der Senat hat einer entsprechenden Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegengetreten ist, im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden. Die (weiteren) Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) vor (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - 9 UF 31/20 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung zum Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anrechts des Antragstellers war gemäß der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr unter Beachtung der fiktiven Nachversicherung des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich der bei der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten als Soldat erteilten Auskunft der Versorgungsträgerin vom 17.06.2024 abzuändern. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskunft sind von den hierzu schriftlich angehörten Beteiligten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Der Antragsteller befand sich am letzten Tag der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG (31.08.2021) in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Zum 28.09.2021 wurde er zum Berufssoldaten ernannt. Während die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung erfolgt, verweist § 55 e SVG hinsichtlich der Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger auf die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG). Die Anrechte eines Berufssoldaten unterliegen danach der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Art des jeweils auszugleichenden Anrechts, seines Versorgungsträgers oder der maßgeblichen Regelungen über das auszugleichende Anrecht ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wird ein Zeitsoldat nach Ehezeitende, aber – wie vorliegend – vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berufssoldat, ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG eine interne Teilung bei dem Dienstherrn durchzuführen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 10. Auflage 2025, Kap. 1 Rn. 58; MüKoBGB/ Recknagel, 9. Auflage 2022, VersAusglG § 16 Rn. 15 m. w. N.; Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 16 Rn. 12; erkennender Senat, Beschluss vom 22.06.2015 – 9 UF 11/14 – zitiert nach juris).
Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist in diesem Fall der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ehezeitende ergäbe, § 44 Abs. 4 VersAusglG (vgl. BGH NJW-RR 2016, 452 Rn. 18; MüKoBGB/ Recknagel, a. a. O., VersAusglG § 16 Rn. 15; BeckOGK/ Ackermann-Sprenger, 01.06.2024, VersAusglG § 16 Rn. 6).
Das für den Antragsteller zuständige Bundesverwaltungsamt („Ort 01“) hat unter dem 02.06.2023 zu dem von dem Antragsteller in der Ehezeit als Soldat auf Zeit erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt. Auf der Grundlage dieser Nachversicherungsentgelte hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Datum vom 06.02.2024 Auskunft zu den bei – fiktiver – Nachversicherung des Antragstellers entstehenden Anrechten erteilt. In der Ehezeit hat der Antragsteller keine (zu bewertenden) rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Den fiktiven Ehezeitanteil bei Nachversicherung hat sie mit einer Monatsrente von 401,10 € (bezogen auf Entgeltpunkte Ost) mitgeteilt. Dieser ist durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 200,55 € (bezogen auf Entgeltpunkte Ost) zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 Abs. 1 FamGKG und im Übrigen auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (3.100 € + 1.500 € = 4.600 € x 3 Monate x 10 % x 1 Anrecht).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).