Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 11 VA 8/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0226.11VA8.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 24. September 2024 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die als Berufsbetreuerin in S… tätige und registrierte Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer Einstufung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe C nach den Vorschriften der VBVG. Die Antragstellerin nahm 1991 über ein halbes Jahr an einem Tageslehrgang „Modernes Büro“ mit 34 Wochenstunden teil. Nach dem Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau im Jahr 1996 erwarb sie zwischen 1999 und August 2002 berufsbegleitend an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie C… über sieben Semester das Wirtschafts-Diplom zur Betriebswirtin (VWA). Die Studienordnung sieht für das Grund- und Hauptstudium jeweils 450 Lehrstunden vor. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist eine Laufbahnbefähigung oder Eingruppierung im gehobenen Dienst, ein Meister oder ein absolvierter Studiengang, jeweils mit Berufserfahrung. Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 zugeordnet und entspricht nach Darstellung der Antragstellerin der Bachelor-Ebene. Nach § 2 Abs. 3 der Rahmen-Studienordnung (Bl. 7 ff d. Anlage 2) werden „wesentliche Teile“ des Unterrichts von Universitätsprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern von Universitäten abgehalten. Nach § 3 Abs. 1 der Rahmenstudienordnung handelt es sich um einen integrierten Studiengang für Angehörige des gehobenen Dienstes und vergleichbare Mitarbeiter in der Wirtschaft.
Am 16. November 2009 bestand die Antragstellerin die Ausbildereignungsprüfung der Handwerkskammer C… und wurde von der IHK C… im Mai 2011 mit dem Bachelor Professional of Human Resources-Management (CCI) zertifiziert. Im Übrigen nahm sie ausweislich vorgelegter Teilnahmebestätigungen an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen der IHK C… - Fortbildungszentrum, der Akademie für …GmbH und des W… Forums von 2019 aus dem betreuungsrechtlichen Bereich teil. Auf die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen (Anlagen 5 bis 8) wird verwiesen.
Der nach § 8 Abs. 3 VBVG zuständige Direktor des Amtsgerichts Cottbus setzte auf und entsprechend dem Antrag der Antragstellerin die Höhe der ihr zu gewährenden Fallpauschale durch Bescheid vom 31. März 2023 nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG (Inkrafttreten am 1. Januar 2023) auf die Vergütungstabelle C fest. Nach § 8 Abs. 4 VBVG, § 18 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GerZG), der im Rahmen der Verordnungsermächtigung durch eine Änderung vom 30. Mai 2023 eingefügt wurde, sind seitdem die Landgerichte zur Festsetzung der Vergütungsgruppe für berufliche Betreuer zuständig. Nach dem Zuständigkeitswechsel übersandte der Direktor des Amtsgerichts Cottbus dem Präsidenten des Landgerichts Cottbus unter dem 27. Juni 2023 sämtliche zu Feststellungsanträgen erlassene Bescheide. Ausweislich des Vermerks des zuständigen Dezernenten vom 28. August 2024 wurde in einem Gespräch vom 8. August 2024 erörtert, ob die Einstufung der Antragstellerin korrekt sei; dies wurde unter dem 28. August 2024 verneint. Es erfolgte die Anforderung des Verwaltungsvorganges vom Direktor des Amtsgerichts. Der Präsident des Landgerichts Cottbus änderte nach Anhörung der Antragstellerin vom 24. September 2024 die Festsetzung der Vergütung durch Bescheid vom 20. November 2024 ab diesem Zeitpunkt auf die Vergütungsgruppe B, weil die Antragstellerin nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Dezember 2024. Sie ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nicht anwendbar seien. Sie beruft sich im Übrigen auf Verwirkung wegen ihres Vertrauens auf den Fortbestand der Feststellung der Vergütungsgruppe C. Zudem sei ihre Qualifikation einer Bachelor-Qualifikation einer Hochschule gleichzustellen. Im Übrigen macht sie geltend, dass ihre Ausbildung nicht zuletzt durch die ständige Fortbildung und Weiterbildung - jedenfalls in der Gesamtschau - der Ausbildung der Vergütungsgruppe C gleichwertig sei. Der Präsident des Landgerichts Cottbus habe sich nicht mit allen Bescheinigungen auseinandergesetzt.
Die Antragstellerin beantragt,
1. sie unter Aufhebung des Bescheides des Landgerichtes Cottbus vom 20. November 2024 weiterhin ab dem 20. November 2024 in die Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 3 VBVG einzustufen;
2. die Beiziehung ihrer Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für dieses Verfahren für notwendig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Dezember 2024 zurückzuweisen.
Er hat unter dem 3. Januar 2025 und 14. Februar 2025 Stellung genommen. Die Vorschrift des § 48 VwVfG, § 1 VwVfG Bbg finde - wie in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt - analoge Anwendung (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2013 - 4 VAs 56/12; zu § 8 VBVG: Thüringer OLG, Beschl. v. 27.03.2024 - 2 VA 2/24). Er bezieht sich im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Für eine Verwirkung fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Vertrauensschutz könne nicht entstehen, da keine Erklärungen der für die Festsetzung der Vergütungstabelle zuständigen Gerichtsverwaltungen abgegeben worden seien. Aus der „schnelleren Bearbeitung“ des Direktors des Amtsgerichts Cottbus könne ein solches Vertrauen nicht hergeleitet werden. Auch die bloße entsprechende Abrechnung der Vergütungsanträge fortan begründe ein solches aufgrund der Bindungswirkung nicht. Erst durch die fehlerhafte Festsetzung sei die Möglichkeit der Rücknahme des Ausgangsbescheides entstanden. Bei der Festsetzung komme es auf die formale Qualifikation und nicht den konkreten Fort- oder Weiterbildungsstand an. Eine Hochschulausbildung erfordere den Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums. Der Abschluss einer anderen Institution sei nur vergleichbar, wenn er vom Inhalt, den Zulassungsvoraussetzungen und vom Umfang her einem grundständigen Bachelor-Studium entspreche. Der Erwerb eines bestimmten Titels (“Diplom“) sei kein Beleg für die Vergleichbarkeit. Die Einstufung in das Qualitätsniveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) reiche nicht, weshalb auch die Antragstellerin von einer nicht-formalen Qualifikation spreche. Die Eröffnung eines Tätigkeitsfeldes, welches Akademikern oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten ist, könne ein Indiz darstellen.
II.
Der nach § 23 EGGVG gegen den Feststellungsbescheid nach § 8 VBVG als Justizverwaltungsakt (vgl. BT-Drs. 564/20, Seite 540; BayObLG, Beschluss vom 19.09.2024 – 102 VA 83/24, Rn. 9 nach juris m.w.N.; Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 151. Lieferung 12/2024, § 8 VBVG, Rn. 35) statthafte und nach den §§ 24, 26 Abs.1 EGGVG form- und innerhalb eines Monats und damit fristgerechte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 20. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
Für eine Aufhebung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides iSv § 8 VBVG fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes, der auf der Gesetzesbindung der Verwaltung oder auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder auf der Grundrechtsgeltung beruht, bedarf es für jedes staatliche Handeln, jedenfalls soweit es in Rechte des Bürgers eingreift, einer Ermächtigungsgrundlage und damit einer geschriebenen, förmlichen Rechtsnorm, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles ermächtigt. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes geschieht durch belastenden Verwaltungsakt; sie gehört zur Eingriffsverwaltung. Weder ergibt sich eine entsprechende Rücknahmebefugnis für den Präsidenten des Landgerichts nach dem VBVG, noch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) oder dem des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg).
1.
Das VBVG enthält überhaupt keine Regelungen zur einer Änderungsbefugnis der Gerichtsverwaltung, was dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, mit der Eröffnung des Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 3 VBVG, eine einmalige, bundesweit geltende Klärung der Einordnung in die Vergütungsgruppen des § 8 Abs. 2 VBVG bis hin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu schaffen (vgl. BayObLG, BTPrax 2024, 28, 31). Das gerichtliche Verfahren nach den §§ 23 EGGVG gegen die Bescheide nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG dient allein den gegen die Behörde gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Betreuer. Ein gerichtliches Verfahren, das die Behörde zur Abänderung ihrer eigenen Bescheide betreiben könnte, ist nicht vorgesehen. Der Weg über die §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, da er zwar der Beseitigung etwaiger Unklarheiten über die Einstufung des Betreuers dienen soll (vgl. Luther in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 8 VBVG, Rn. 15, BT-Drs. 19/24445, Seite 395; BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 – 101 VA 36/24, Rn. 16 nach juris), aber lediglich Rechtsschutz gegen einen für den Berufsbetreuer nachteiligen, in seine Rechte vermeintlich eingreifenden Justizverwaltungsakt gewährt.
2.
Ein Rückgriff auf die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht möglich, da dieses aufgrund ausdrücklicher Regelung zum Anwendungsumfang auf Justizverwaltungsakte für die Rücknahme rechtswidriger Feststellungsbescheide nach § 8 VBVG weder unmittelbar, noch analog Anwendung finden kann.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht anwendbar, weil das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen wurde, dessen Anwendbarkeit aber nicht bestimmt.
Nach der engen Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG Bbg zur ausnahmsweisen Anwendung des VwVfG Bbg auf Justizverwaltungsakte findet § 48 VwVfG über § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg im Umkehrschluss auf Justizverwaltungsakte in Betreuungssachen keine Anwendung. Für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung ist die Geltung des VwVfG Bbg und damit auch § 48 VwVfG „nur“ auf Tätigkeiten beschränkt, die der gerichtlichen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegen. Damit ist die nach den §§ 23 ff EGGVG eröffnete zivilgerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Betreuervergütungen nach dem Wortlaut gerade nicht erfasst, aber im Umkehrschluss eine gesetzliche Regelung getroffen worden. Eine Änderung diese Vorschrift im Hinblick auf die erst zum 1. Januar 2023 geschaffene Möglichkeit der Feststellung der Eingruppierung von Betreuern und deren gerichtliche Überprüfung erfolgte nicht.
Auch eine analoge Anwendung des VwVfG Bbg ist ausgeschlossen, da diese eine planwidrige Regelungslücke und nicht nur das unzweifelhaft bestehende praktische Bedürfnis nach einer Aufhebungsmöglichkeit erfordern würde. Es fehlt nach den vorstehenden Ausführungen bereits aufgrund des Wortlauts (“nur“ als Ausnahmefall) an einer Regelungslücke. Insoweit wird - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht das praktische Bedürfnis nach einer Abänderung rechtswidriger Justizverwaltungsakte auch in diesem Bereich in Abrede gestellt, jedoch bildet der Wortlaut die Grenze der Gesetzesauslegung. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Regelungszweck des VBVG bestünden zudem Zweifel an der Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Nach der Gesetzesbegründung war allein die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für den Betreuer für die Einführung einer verbindlichen Feststellungsentscheidung für berufliche Betreuer beabsichtigt (Verringerung des Ansatzes bei späteren Einzelfestsetzungen, Vermeidung von Rückforderungsansprüchen für die Vergangenheit, vgl. BT-Drs. 564/20, Seite 539) mit Klärung „etwaiger Unklarheiten über die Einstufung“ „einmalig“ im Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG (vgl. BT-Drs. 564/20, Seite 540).
Soweit in der Rechtsprechung die §§ 48 f VwVfG entsprechend herangezogen wurden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 VAs 10/07, BeckRS 2007, 16628; OLG München, Beschl. v. 11.02.2013 - 4 VAs 56/12, Rn. 36 nach juris), weil insoweit von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen sei (für § 8 VBVG: Thüringer OLG, Beschl. v. 28.03.2024 - 2 VA 2/24), findet sich zu dieser Voraussetzung einer Analogie keine nähere Argumentation. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind bereits eine Tatbestandsvoraussetzung.
Ein Rückgriff auf „ungeschriebene Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten“ für den betreuungsrechtlichen Bereich, - wie im VwVfG teilweise kodifiziert seien (Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand Dezember 2024, § 8 VBVG, Rn. 37 nach juris) ist mit der Forderung nach einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar. Dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts für die Eingriffsveraltung wird nur ein förmliches Gesetz oder eine kraft seiner Ermächtigung erlassene untergesetzliche Norm in einer Verordnung oder Satzung gerecht. Ungeschriebene Regeln oder allgemeine Rechtsgedanken können den grundrechtlichen und der demokratischen Begründung des Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
3.
Gerichtsgebühren fallen in diesem Verfahren nicht an, da es sich weder um eine Rücknahme des Antrages, noch eine Zurückweisung handelt, § 2 Abs. 2 GNotKG, Nr. 15301 KV GNotKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Ein Verstoß gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG ist eine schwerwiegende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, die angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt erfordert.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 29 Abs.2 Nr.2 EGGVG. Die Rechtsbeschwerde dient trotz der unterschiedlichen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer im Hinblick auf die einheitlich nur beschränkten Anwendbarkeit für Justizverwaltungsakte mit der Frage der entsprechenden Anwendung von § 48 VwVfG der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. In den verschiedenen Bereichen der Justizverwaltungsakte sind nach den vorstehenden Ausführungen in verschiedenen Bundesländern bereits Entscheidungen zur Analogiefähigkeit - teils inklusive der Fristenregelung, teilweise ohne diese - ergangen, von denen die hiesige Entscheidung abweicht. Es handelt sich insoweit um eine Vorfrage für die Abänderung von fehlerhaften Feststellungsbescheiden zur Einstufung von Berufsbetreuern in die Fallpauschalen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung eines obligatorischen Einstufungsverfahrens gewinnt die Frage einer Änderungsmöglichkeit zunehmend an Bedeutung.