Gericht | LG Frankfurt (Oder) 5. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 03.07.2024 | |
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Aktenzeichen | 15 O 203/23 | ECLI | ECLI:DE:LGFRANK:2024:0703.15O203.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) aufgrund des Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. xxx bedingungsgemäß Versicherungsschutz wegen der Ansprüche zu gewähren, die gegen die Klägerin zu 1) von der xxx Versicherungs-AG, der xxx Versicherung AG wegen der Schäden geltend gemacht werden, die durch die kontrollierte Sprengung einer Fliegerbombe auf dem Gelände xxx, xxx xxx am 08.02.2020 an den Nachbarhäusern, ggf. dem dortigen Inventar entstanden sind, insbesondere wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist wegen der im Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), 11 O 162/23 gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachten Ansprüche bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Abwehrkosten in Höhe von 1.680 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 17.01.2024 zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 9 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte 87 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 9 % und die Klägerin zu 2) 31 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 369.374,66 € festgesetzt.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in xxx sowie mit einem weiteren Bauvorhaben in xxx .
Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) sind mit der Beklagten durch einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. xxx miteinander verbunden. Versicherungsbeginn war der 01.01.2020. Im Versicherungsfall ist unter anderem ein Selbstbehalt in Höhe von 9.338,00 € vereinbart. Wegen des konkreten Inhaltes des Versicherungsscheins vom 05.03.2020 wird auf die Anlage K 2 verweisen. Zudem sind die Besondere Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung vereinbart. Insoweit wird hinsichtlich des Inhalts auf die Anlage K 3 verweisen.
Die Klägerin errichtete in Ausübung ihrer Tätigkeit als Bauträgerin in xxx sechs Mehrfamilienhäuser im sogenannten xxx in der xxx in xxx . Die Klägerin zu 1) war im Februar 2020 Eigentümerin des Baugrundstücks xxx .
Die Klägerin zu 1) machte im Jahr 2023 bei der Beklagten Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen eines Vorfalls vom 08.02.2020 auf dem vorgenannten Grundstück geltend (Anlagen K 8 und K 9). Insoweit teilte die Klägerin zu 1) mit, dass eine Fliegerbombe im Rahmen einer kontrollierten Sprengung nicht unerhebliche Schäden an umliegenden Gebäuden verursacht habe. Die Beklagte berief sich nach Leistungsprüfung gegenüber der Klägerin zu 1) im Ergebnis auf Leistungsfreiheit, mithin auf den sogenannten Kriegsausschluss (1.2.3.1.1 Besondere Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung - VERTRAGSTEIL I).
Für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des vorgenannten Sachverhalts sind der Klägerin zu 1) 1.680,00 € in Rechnung gestellt worden (Anlagen K 10 und K 11).
Hinsichtlich des von der Klägerseite dargelegten Vorfalls vom 08.02.2020 wird die Klägerin zu 1) aktuell von zwei Gebäudeversicherern, der xxx Versicherungs-AG und der xxx Versicherung AG, aus übergegangenen Recht in Anspruch genommen (Anlagen K 4 bis K 6).
Darüber hinaus errichteten die Klägerin zu 1) und ihre mitversicherte Tochtergesellschaft die Klägerin zu 2) (Anlage K3), beginnend ab 2019, auf dem Grundstück xxx (Ecke xxx) in xxx acht Wohngebäude. Die Klägerin zu 2), als Versicherungsnehmerin (Anlage K3), ist eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 2) war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Schäden (dazu sogleich) Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks.
Im Rahmen der Errichtung der Häuser 1 und 2 wurde das Grundwasser abgesenkt. Im Anschluss hieran erhoben drei Nachbarn Ansprüche gegen die Klägerseite wegen aufgetretenen Schäden an ihren Gebäuden und Grundstücken. So machte Herr xxx am 30.05.2020 Schäden an seinem Haus, insbesondere Risse im Bauwerk geltend (Anlage K 13). Auch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks xxx Frau xxx machte Schäden geltend. Darüber hinaus zeigten die Eheleute xxx, xxx, xxx, Schäden an ihrem Gebäude am 29.05.2020 an (Anlage K 19). Der Gutachter xxx untersuchte alle drei Gebäude und fertigte eine Beweissicherungsdokumentation an (Anlagen K 20 bis K 22).
Die geltend gemachten Ansprüche des Herrn xxx wurden durch eine Zahlung von 3.800,00 € aufgrund einer Vereinbarung vergleichen (Anlage K 15). Auch über die Ansprüche der Frau xxx wurden verglichen. Dabei leistete die Klägerin an Frau xxx eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € (Anlage K 17). Eine Einigung mit den Eheleuten xxx kam nicht zustande.
Die hiesige Beklagte hat ihre Eintrittspflicht für alle drei Schäden am 29.03.2021 (Anlage K 26) zunächst infrage gestellt und endgültig am 17.08.2021 abgelehnt (Anlage K 27).
Die Eheleute xxx verfolgen ihre Ansprüche gerichtlich weiter. Die Eheleute xxx haben mit Klageschrift vom 17.04.2023 zunächst gegen die Klägerin zu 1) Zahlungsklage vor dem Landgericht Berlin erhoben (Anlagen K 23 und K 24). Die Eheleute xxx machen im Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkungsmaßnahme behauptete Schäden an ihrem Gebäude sowie an der Terrasse und ihren Anpflanzungen geltend. Für diese verlangten die Eheleute xxx Ersatz von der Klägerin zu 1) in Höhe von 69.818,67 €. Die Eheleute xxx haben zwischenzeitlich die Klage mit Schriftsatz vom 05.02.2024 gegen die Klägerin zu 2) umgestellt (Anlage K 29) und hinsichtlich der Klägerin zu 1) zurückgenommen (Anlagen K 30 und K 33). Die Klage ist zudem auf den merkantilen Minderwert in Höhe von 69.240,00 € erweitert worden (Anlage K 31).
Die Klägerin zu 1) behauptet im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 08.02.2020 (xxx – xxx bei xxx), dass am 07.02.2020 gegen 14:00 Uhr ein Baggerfahrer, der Sand für das Verfüllen einer Grube holen sollte, im märkischen Sand am Hang des Baugrundstückes eine Fliegerbombe entdeckt habe. Es sei sofort ein Notruf veranlasst worden und die Freiwillige Feuerwehr xxx sowie der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg seinen angerückt (Anlage K 7). Es sei eine umfangreiche Evakuierungsmaßnahme eingeleitet worden. Die Fliegerbombe habe ca. 500 kg gewogen und damit zu den größeren Sprengkörpern gehört. Die Gefahr einer Explosion sei hoch eingeschätzt worden. Es sei nicht bekannt gewesen, in welchem Umfang die Bombe bereits während der Auffindesituation bewegt worden sei und der Zünder sich in einem kritischen Zustand befunden habe. Es sei versucht worden mithilfe der Wasserschneidestrahltechnik die Bombe zu entschärfen. Hierbei sei jedoch die Gefahr gewesen, dass der Schneidestrahl nicht kreisrund um den Zünder angesetzt werden konnte, sondern wegen der Lage der Bombe möglicherweise nur spiralförmig. Jedenfalls sei ein Entschärfungsversuch misslungen, weshalb vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine kontrollierte Sprengung veranlasst worden sei. Zuvor habe der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Minderung der Druckwelle Schutzmaßnahmen ergriffen. Am 08.02.2020 sei um 3:30 Uhr dann kontrolliert gesprengt worden. Hierdurch seien an umliegenden Gebäuden nicht unerhebliche Schäden entstanden. Sie trägt zudem vor, dass auch die Geltendmachung weiterer Ansprüche von Anwohnern bzw. Geschädigten nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Klägerin zu 1) ist zudem der Ansicht, dass der Kriegsausschluss auf Folgeschäden infolge von Fliegerbomben aus dem Zweiten Weltkrieg schon deshalb nicht mehr anzuwenden sei, weil der Krieg seit nunmehr mehr als 78 Jahren beendet sei. Der Kriegsausschluss könne nur so verstanden werden, dass dieser Ereignisse betreffe, die noch zeitlich in einem Zusammenhang mit dem Kriegsereignis stehen, davon kann aber bei Schäden, die wie am 8. Februar ca. 75 Jahre später aufgetreten seien, nicht mehr die Rede seien. Da der Versicherungsvertrag erst 75 Jahre nach einem Krieg geschlossen worden sei, könne eine Auslegung nicht den Schluss ergeben, dass Schäden ausgeschlossen seien, die in „irgendeinem Zusammenhang“ mit einem seit 75 Jahren beendeten Krieg stehen. Auch der Wortlaut der Klausel spreche gegen eine solche Auslegung, da nur solche Ansprüche ausgeschlossen seien, die nachweislich auf Kriegsereignissen beruhen. Die Schäden hätten nicht nachweislich auf einem Kriegsereignis beruht, sondern auf der kontrollierten Sprengung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst. Durch den Versuch der Entschärfung und die kontrollierte Sprengung, sei jedenfalls eine neue Kausalkette in Gang gesetzt worden. Die kontrollierte Sprengung sei ein lokales Ereignis und bürge jedenfalls kein Kumulrisiko, vor dem der Kriegsausschluss die Versicherer bewahren solle. Schließlich gehe die kontrollierte Sprengung auch nicht mehr von einer Kriegspartei aus. Im Übrigen verweist die Klägerin zu 1) auf ihre Ausführungen in den Anlagen K 8 und K 9. Zudem trägt die Klägerin zu 1) vor, dass, wenn man entgegen der hiesigen Auffassung den Ausschluss anwenden würde, dadurch der Versicherungsschutz ausgehöhlt werde, jedenfalls bei einer Bauträgerin, die regelmäßig Erdarbeiten durchführt, zumal in ihrer Region, da dort immer wieder mit Bombenfunden gerechnet werden müsse. Der Schwerpunkt läge in der Abwehrdeckung, da nach ihrer Auffassung eine Haftung der Grundstückseigentümerin nicht bestehe.
Die Klägerin zu 1) trägt zudem vor, dass, soweit die Beklagte einwendet, sie sei wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, sie insoweit bereits den Vortrag schuldig geblieben sei. Die Behauptung sei pauschal. Eine fahrlässige Herbeiführung des Schadens sei zudem versichert (§ 103 VVG). Allerdings sei es abwegig, dass die Klägerin die Gebäudeschäden an den Nachbarhäusern, wegen der der Schadensersatz verlangt werde, vorsätzlich herbeigeführt habe.
Die Klägerseite behauptet im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche für die behaupteten Schäden an den Grundstücken in xxx, dass der Ausgang des Prozesses derzeit offen sei. Zwar sei noch nicht abschließend bewiesen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich auf die Bauarbeiten zurückzuführen seien, jedoch erscheine dies nicht ausgeschlossen aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs. Insgesamt müssen die beweisbelasteten Eheleute xxx den Beweis führen, dass die Schäden an ihrem Haus kausal auf einer Pflichtverletzung der Klägerseite beruhen. Aus diesen Gründen verteidige sich die Klägerseite gegen die durch die Eheleute xxx geltend gemachten Ansprüche.
Die Klägerseite ist zudem der Ansicht, dass die angeführte Begründung der Beklagten bei ihrer Ablehnung, dass die Schäden wegen der Häufung nicht mehr plötzlich und unvorhersehbar seien und damit nicht über den Vertrag gedeckt seien, finde in den vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Im Übrigen seien die behaupteten Schäden wegen einer einzigen Baustelle und einer damit verbundenen Grundwasserabsenkungsmaßnahme geltend gemacht worden. Es gebe drei Geschädigte, Ursache seien aber Bauarbeiten auf einer Baustelle. Insofern könne auch nicht von einer Häufung ausgegangen werden. Zumal die Häufung auch nicht als Versagungsgrund vereinbart worden sei. Es spiele zudem schon keine Rolle, ob die Voraussetzungen der Haftung vorliegen, da die Leistung des Haftpflichtversicherers gem. § 100 VVG auch die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen umfasse. Es sei lediglich zu bestimmen, ob die behaupteten Ansprüche dem versicherten Risiko zuzuordnen seien. Dies sei offensichtlich bei Inanspruchnahme eines Bauträgers wegen einer Beschädigung an einem angrenzenden Grundstück der Fall.
Der Leistungsausschluss in Nr. 1.2.3.5 Besondere Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung greife bereits nach seinem Wortlaut nicht, da er nur das aktive und vorsätzliche Verändern der Grundwasserverhältnisse erfasst. Dafür spreche auch der Kontext des Ausschlusses. Unter Berücksichtigung der Übrigen Ausschlüsse werde deutlich, dass all diese Ausschlüsse gemein haben, dass eine inhärent gefährliche Tätigkeit ausgeschlossen werde, nicht etwa sämtliche zufällig mit diesen Objekten zusammenhängende Schäden. Die Klausel sei auch überraschend und eine unangemessene Benachteiligung.
Sie ist zudem der Ansicht, dass sie durch die erklärte Ablehnung der Leistungspflicht berechtigt gewesen sei, im Rahmen von Treu und Glauben eigene Vergleichsverhandlungen zu führen. Daher sei unter anderem das hohe Kostenrisiko eines Prozesses gespart worden, und es bestehe Bindungswirkung.
Die Klägerseite ist zudem der Ansicht, dass die Verjährung des versicherungsrechtlichen Deckungsanspruches mit der endgültigen Deckungsablehnung zu laufen beginne. Die Beklagte habe die Deckung endgültig am 17.08.2021 (Anlage K 27) abgelehnt. Die Verjährung sei mit dem 01.01.2022 gelaufen und habe selbst ohne die durch die hiesige Klage ausgelöste Hemmung mit Ablauf des 31.12.2024 geendet.
Die Klägerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 18.12.2023, der Beklagten zugestellt am 16.01.2024, Klage mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.02.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin zu 1) die Klage um die Klageanträge zu 3) und zu 4) erweitert. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024, der Beklagten zugestellt am 22.04.2024, ist die Klägerin zu 2) dem Rechtsstreit mit dem Klageantrag zu 5) beigetreten. In der mündlichen Verhandlungen vom 22.05.2024 hat die Klägerseite erklärt, dass die Zahlung in dem Antrag zu 4) an die Klägerin zu 2), hilfsweise an die Klägerin zu 1), zu begehrt werde.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) aufgrund des Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. xxx bedingungsgemäß Versicherungsschutz wegen der Ansprüche zu gewähren, die gegen die Klägerin von der xxx Versicherungs-AG, der xxx Versicherung AG und weiteren Geschädigten wegen der Schäden geltend gemacht werden, die durch die kontrollierte Sprengung einer Fliegerbombe auf dem Gelände xxx , xxx am 08.02.2020 an den Nachbarhäusern, ggf. dem dortigen Inventar und weiteren Rechtsgütern Dritter entstanden sind, insbesondere wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist wegen der im Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), 11 O 162/23 gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachten Ansprüche bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Abwehrkosten in Höhe von 1.680 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) bedingungsgemäß Versicherungsschutz aufgrund des Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. xxx wegen der Ansprüche zu gewähren, die gegenüber der Klägerin zu 1) von den Anwohnern xxx und xxx xxx , xxx , xxx wegen der Schäden durch Baumaßnahmen der Klägerin zu 1) auf dem Grundstück xxx in xxx an ihrem Gebäude, ihrer Terrasse sowie ihrem Grundstück einschließlich der Anpflanzungen unter dem Aktenzeichen 2 O 113/23 beim LG Berlin geltend gemacht werden;
4. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 2), hilfsweise an die Klägerin zu 1), einen weiteren Betrag von 23.800 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) bedingungsgemäß Versicherungsschutz aufgrund des Betriebs-Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. xxx wegen der Ansprüche zu gewähren, die gegenüber der Klägerin zu 2) von den Anwohnern xxx , xxx , xxx wegen der Schäden durch Baumaßnahmen der Klägerin zu 2) auf dem Grundstück xxx in xxx an ihrem Gebäude, ihrer Terrasse sowie ihrem Grundstück einschließlich der Anpflanzungen unter dem Aktenzeichen 2 O 113/23 beim LG Berlin II geltend gemacht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es hinsichtlich des Antrages zu 1) an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Es sei vorliegend weder vorgetragen, noch bestehe tatsächlich ein solches Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1), da keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, die durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) beseitigt werden könne. Vorliegend seien zudem die von der Klägerseite erhobenen Ansprüche nicht fällig und könnten mangels Fälligkeit auch nicht gegenüber der Beklagten festgestellt werden. Derzeit sei es noch gar nicht erwiesen, dass die Klägerin zu 1) für die streitgegenständlichen Sprengungsschäden haftet, so dass bisher auch kein Haftpflichtversicherungsfall bejaht werden könne, hinsichtlich welchem die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf die Feststellung eines Deckungsanspruchs gegen die Beklagte haben könne. Die kontrollierte Sprengung der Fliegerbombe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (öffentliche Hand) habe zudem den Kausalzusammenhang zwischen den durch die Sprengung eingetretenen Schäden an Rechtsgütern Dritter und dem bislang nicht ausreichend substantiierten, angeblichen Verschulden der hiesigen Klägerin, auf welchem der eingetretene Schaden einzig und allein beruhen solle, unterbrochen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst habe eigenverantwortlich entschieden, die kontrollierte Sprengung durchzuführen und die behaupteten Schäden auf diese Weise selbst herbeigeführt. Ein für diese Schäden kausales Fehlverhalten der Mitarbeiter der hiesigen Klägerin sei nach ihrem bisherigen Vortrag nicht erkennbar und es stehe derzeit nicht fest, ob das von der xxx Versicherung angerufene Gericht ein solches feststellen werde. Nach den hier vorliegenden Informationen habe sich die Klägerin nach dem Fund der Fliegerbombe regelkonform verhalten. Sie habe die öffentlichen Stellen informiert, die sodann die Leitung für das Geschehen ohne Einwirkung der Klägerin zu 1) übernommen und die Sprengung durchgeführt haben.
Sollte sich im Laufe des von der xxx angestrengten Regress-Klageverfahrens oder im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erweisen, dass die Klägerin sich nicht regelkonform verhalten habe und die Schäden kausal auf ihrem Regelverstoß beruhe, so wäre die Beklagte jedenfalls auch infolge der vorsätzlichen, hilfsweise grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin leistungsfrei. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Ausschluss unter Punkt 1.2.3.1.1 (Risikoausschluss Kriegsereignisse).
Die Beklagte wendet hinsichtlich der Ansprüche 3) bis 5) zudem ein, dass sich zwischen dem Baufeld und dem Grundstück der Familie xxx noch das xxx ein Mühlenfließ befinde, so dass hier von einer Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen den klägerischen Grundwasserabsenkungsarbeiten auf der einen Uferseite und dem angeblichen Schadeneintritt auf der anderen Uferseite auszugehen sei. Einen Nichtnachweis des Schadens ergebe auch das Ergebnis des dort vorgerichtlich eingeholten klägerischen Privatgutachtens, das die Klägerseite ihr trotz ihrer wiederholten Bitte um Übersendung vorenthalten habe, weshalb sie wegen des klägerischen Verstoßes gegen bedingungsgemäße Aufklärungsobliegenheiten im Schadenfall vorliegend leistungsfrei geworden sei (Anlagen K 26 und K 27). Die Ansprüche seien deshalb auch nicht fällig, da die Beklagte von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in die Lage versetzt worden sei, abschließend über das Bestehen der Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles zu entscheiden. Die Beklagte könne zum Schutz der von ihr vertretenen Versichertengemeinschaft zudem gar nicht anders, als die Deckung bis zur Einreichung des Gutachtens zu versagen.
Zudem sei sie leistungsfrei, da nach den „Besondere Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung“ des Versicherungsschein-Nr. xxx unter Punkt 1.2.3.5 die Ansprüche ausgeschlossen seien, die aus „dem Verändern der Grundwasserverhältnisse“ nach Punkt 1.2.3.5.3 resultieren. Eine Absenkung des Grundwassers sei nichts anderes als ein Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Für den vorliegenden Rechtsstreit entfalteten die vom Versicherungsnehmer geschlossenen Vergleiche zudem keine Bindungswirkung zu ihren Lasten, weil hier gerade nicht festgestellt worden sei, ob tatsächlich Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin bestehen bzw. bestanden. Die Klägerin zu 1) sei zudem schon gar nicht das bauausführende Unternehmen und sei folglich im o.g. Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin schon nicht passivlegitimiert. Die Klägerin gehe hinsichtlich der Vergleiche zudem ausweislich der Anlage K 15 und K 17 selbst nicht von einer Rechtspflicht aus.
Da die Schadenereignisse in 2020 stattgefunden haben sollen, seien etwaige Ansprüche der Klägerin gegen sie aufgrund des Versicherungsvertrages, hier mit dem Ablauf des Jahres 2023, jedenfalls auch verjährt. Die Beklagte erhebt daher die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
I.
Die Klageanträge sind zulässig.
Insbesondere sind die Feststellungsanträge zu 1), zu 3) und zu 5) zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO jeweilige erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung - jedenfalls im vorweggenommenen Deckungsprozess - grundsätzlich nur auf Feststellung der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes klagen kann (OLG Hamm Urt. v. 2.10.2015 – 20 U 139/14, BeckRS 2015, 18373 Rn. 27, beck-online).
Grundsätzlich gilt, dass sich aus der Parallelität der Haftung des Versicherungsnehmers dem Dritten gegenüber sowie der internen Risikoübernahme zwischen dem haftenden Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer die Aufteilung des Dreiecks geschädigter Dritter, haftpflichtiger Versicherungsnehmer und schließlich eintrittspflichtigem Haftpflichtversicherer in das Haftpflichtverhältnis einerseits und das Deckungsverhältnis andererseits herausgebildet hat: Ob und in welcher Höhe überhaupt eine Haftung des Versicherungsnehmers dem Dritten gegenüber besteht, ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob dafür der Versicherer eintrittspflichtig ist, im Deckungsprozess. Hier gilt das Trennungsprinzip (seit BGH VersR 1959, 256 stRspr; Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 32).
Gegen einen vom Versicherer abgelehnten Deckungsanspruch kann sich der Versicherungsnehmer mit der Feststellungsklage dahingehend wehren, dass er auf Feststellung klagt, dass der Versicherer aus dem genau zu bezeichnenden Versicherungsvertrag in Bezug auf ein genau zu bezeichnendes Haftpflichtverhältnis eintrittspflichtig ist (BGH VersR 1984, 252; OLG Köln r+s 1998, 324). Die Feststellung, dass der Versicherer die von einem Versicherten verursachten Schäden zu tragen hat, kann hingegen nicht begehrt werden (OLG Karlsruhe VersR 2005, 781). Erklärt der Versicherer sich auf einen angemeldeten Deckungsanspruch nicht, ist ebenfalls die Erhebung der Feststellungsklage möglich und zulässig. Eine Freistellungsklage ist erst dann zulässig und begründet, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruches rechtskräftig festgestellt ist (BGH VersR 1981, 173; OLG Karlsruhe VersR 1993, 1390 (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 53-53a). Zahlungsklage kann der Versicherungsnehmer begrifflich erst dann erheben, wenn sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 55).
Unter Berücksichtigung des zuvor genannten Prüfungsmaßstabes ist der Antrag zu 1) zulässig, denn der Inhalt der zu treffenden Feststellung wird durch die Bezugnahme auf die Handlung, für die die Beklagte Deckungsschutz begehrt, hinreichend klar umrissen, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 22, VersR 2014, 625; OLG Hamm Urt. v. 2.10.2015 – 20 U 139/14, BeckRS 2015, 18373 Rn. 29, beck-online). Insoweit führt die Klägerin zu 1) aus, dass Deckungsschutz für Schäden Dritter, die im Zusammenhang mit dem Auffinden und der kontrollierten Sprengung auf dem Baugrundstück verursacht wurden, begehrt wird. Hinzu kommt, dass der Feststellungsanspruch lediglich auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gerichtet ist.
Gleiches gilt für die Klageanträge zu 3) und zu 5). Auch dort wird Deckungsschutz für Schäden Dritter, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der Klägerseite auf dem Grundstück … entstanden seien sollen, geltend gemacht. Zudem verlangt die Klägerseite auch in dem Klageantrag zu 3) und zu 5) jeweils lediglich festzustellen, dass bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für das konkrete Rechtsverhältnis zu gewähren ist.
II.
Der Klageantrag zu 1) ist nur teilweise begründet. Der Klageantrag zu 2) ist begründet und die Klageanträge zu 3 bis zu 5) sind unbegründet.
1.
Der Klageantrag zu 1) ist teilweise begründet.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz soweit sich der Antrag zu 1) auf die … Versicherungs-AG und die … Versicherung AG bezieht. Soweit er sich auf die weiteren Dritten bezieht, ist er insoweit unbegründet.
a)
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Haftpflicht der Klägerin zu 1) festgestellt werden kann. Denn der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz grundsätzlich bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Es ist ohne Belang, ob der Haftpflichtanspruch besteht oder nicht. Dieses sich aus dem prozessualen Trennungsprinzip ergebende Verbot, im Deckungsprozess bereits zu prüfen, ob eine Haftungslage gegeben ist, ist notwendig, weil es gerade Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat. Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess und der Deckungslage im Deckungsprozess führt grundsätzlich dazu, dass im Deckungsprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. nur BGH, NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 90; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1056 = VersR 2012, 985; VersR 2007, 1645 = BeckRS 2007, 13378; r + s 1990, 267 = VersR 1991, 219; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 907 = VersR 2005, 781). Zu prüfen ist daher nur, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (OLG Hamm NJW-RR 2012, 1056 = VersR 2012, 985 sowie NJW-RR 2016, 228 Rn. 31, 32, beck-online). Das versicherte Risiko einer Betriebshaftpflichtversicherung bilden grds. nur die im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. In den Schutzbereich fallen insoweit alle Tätigkeiten, die in innerem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist (vgl. BGH VersR 1987, 1181; OLG München VersR 1982, 665; Prölss/Martin a.a.O. Ziff. 3 - 7.1.1 BetrH AT Rn. 3; OLG Stuttgart Urt. v. 25.4.2016 – 7 U 215/15, BeckRS 2016, 103294 Rn. 9, beck-online).
Zwischen den Parteien ist unter 1.2.2 VERTRAGSTEIL I vereinbart, dass versichertes Risiko in der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (Teil II + III) alle gegenwärtigen und zukünftigen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, die sich aus nachfolgendem Betriebscharakter ergeben können sind. Für die Klägerin zu 1) ist insoweit folgend konkretisiert worden: Das Bauträgergeschäft sowie die Projektentwicklung, Planung und schlüsselfertige Realisierung von Hoch- und Tiefbauten sowie deren Rekonstruktion und Sanierung; die Verwaltung von Immobilien. Die Betriebshaftpflichtversicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens, mit Ausnahme des Versicherungsschutzes nach Vertragsteil III. (vgl. Anlage K3 - 2.1. VERTRAGSTEIL II.). Die Geltendmachung der Ansprüche der … Versicherungs-AG und der … Versicherung (Haftpflichtverhältnisse) fallen unter Zugrundlegung des dortigen Sachverhalts zeitlich, räumlich und im sachlichen Umfang unter das versicherte Risiko. So stützt die … Versicherungs-AG ihren Anspruch unter anderem darauf, dass der Klägerin zu 1) von der zuständigen Baubehörde die Auflage erteilt worden sei, dass bei jeglichen bodeneingreifenden Maßnahmen eine kampfmitteltechnische Baubegleitung hinzugezogen werden muss. Die Klägerin zu 1) habe trotz dieser Auflage auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück Erdarbeiten durchführen lassen, ohne dass eine entsprechende Munitionsfreigabe für das Gebiet vorgelegen habe, in dem die Erdarbeiten durchgeführt worden seien und ohne dass eine Person der Kampfmittelräumfirma vor Ort gewesen sei. Im Rahmen der streitgegenständlichen Erdarbeiten sie die Fliegerbombe und das Erdreich, welches sich um die Fliegerbombe herum befunden habe, bewegt worden, bevor die Fliegerbombe entdeckt wurden sei. Nachdem die Fliegerbombe entdeckt und der Kampfmittelbeseitigungsdienst hinzugezogen worden sei, habe dieser feststellen müssen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Fliegerbombe nicht mehr an dem Ursprungsort befunden habe, sondern bewegt wurde, eine Entschärfung der Bombe nicht mehr möglich gewesen sei. Wenn die Fliegerbombe vorher nicht bewegt worden sei, bzw. wie geschehen freigelegt worden sei, hätte diese nicht kontrolliert gesprengt werden müssen. Zumindest hätte aber eine Eindämmung der Explosionswirkung vorgenommen werden können (Anlage K4 Bl. 77f.). Gleiches gilt auch hinsichtlich der … Versicherung AG. Sie führt in ihrem Aufforderungsschreiben vom 17.10.2023 ebenfalls an, dass die kontrollierte Sprengung der Bombe durch den Kampfmittelräumdienst erforderlich geworden sei, nachdem der entsprechende Bauabschnitt vor Durchführung der Arbeiten nicht auflagengemäß untersucht worden sei. Aufgrund des Beginns der Erdarbeiten, ohne vorherige Untersuchung auf Kampfmittelfreiheit, liege ein Verstoß gegen die obliegenden Verkehrssicherungspflichten vor (Anlage K6). Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche knüpft insoweit unmittelbar an die Handlungen der Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauträgerin bei der Errichtung der Wohngebäude, hier Erdarbeiten, in … an. Die Klägerin ist als Bauträgerin im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohngebäude im Rahmen des versicherten Risikos in der Betriebshaftpflichtversicherung tätig geworden und wird insoweit in den Haftpflichtprozessen in Anspruch genommen.
Im Übrigen kommt es auch nicht auf den Vertragsteil III. an, denn die Arbeiten waren noch nicht abgeschlossen und die Leistungen an dem streitgegenständlichen Bauprojekt waren noch nicht ausgeführt (vgl. Anlage K3 - 3.1.1 VERTRAGSTEIL III). Zumindest sind solche nicht erkennbar oder vorgetragen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung scheidet vorliegend ebenfalls aus, da nicht erkennbar ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (vgl. Anlage K3 7.1.1 Vertragsteil VII).
Ein Anspruch auf Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz hinsichtlich der etwaigen weiteren Geschädigten, ist bereits mangels konkreter Geltendmachung durch diese, nicht gegeben. Zudem könne nach dem Vortrag der Klägerseite die Geltendmachung weiterer Ansprüche von Anwohnern bzw. Geschädigten lediglich nur nicht ausgeschlossen werden (Bl. 4 d.A.).
b)
Die Ausschlussgründe gemäß 1.2.3.1.1 - VERTRAGSTEIL I greifen - entgegen der Ansicht der Beklagtenseite - vorliegend nicht. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen (vgl. 1.2.3.1.1). Der Ausschluss von Kriegsschäden greift ein, wenn ein für einen Schaden adäquat (auch mittelbar) ursächliches oder mitursächliches Ereignis vorliegt, das so, wie es sich vollzogen hat, ohne den Krieg nicht eingetreten wäre. Auf den völkerrechtlichen Kriegsbegriff kommt es nicht an (Krahe VersR 1991, 634). Vielmehr ist die Kriegsklausel nach den (generellen) Umständen auszulegen, wie sie bei Vertragsschluss gegeben waren. Daher kann der Klausel, je nach Zeitpunkt der Vereinbarung, eine unterschiedliche Bedeutung zu kommen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, AFB 2010 § 2 Rn. 2). Mit zunehmender Dauer der Friedenszeit entfällt der Kriegsausschluss, wenn das Risiko sich auf einem erhöhten Niveau stabilisiert hat und entsprechende Prämienerhöhungen gefordert werden können (vgl. Hamburg VW 1947, 196; KG VersR 1950, 101; OGH VersRdSch 1950, 108; s. auch Ziff. 5 AUB 2010 [Nr. 810] Rn. 39). Spätschäden durch etwa noch unentdeckte Sprengladungen aus früheren Kriegen werden daher von dem Ausschluss nicht erfasst (Rapp VersR 2020, 136, 143 ff.; HK-VVG/Rüffer § 2 AFB 2010 Rn. 2; BK/Dörner/Staudinger § 84 VVG Rn. 4; a. A. 30. Aufl.; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, AFB 2010 § 2 Rn. 5). Jedenfalls mehrere Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkriegs kann von einer erhöhten Risikolage nicht mehr gesprochen werden, so dass der Ausschlusstatbestand bei Spätschäden zB durch Explosion einer Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg nicht anwendbar ist (vgl. HK-VVG/Wilfried Rüffer, 4. Aufl. 2020, AFB 2010 §2 Rn. 2).
Dies auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet, dass der Ausschluss für Kriegsschäden hier gerade nicht greift. Die Fliegerbombe ist vor mehreren Jahrzehnten auf dem streitgegenständlichen Grundstück abgeworfen worden. Unter Hinzuziehung des Umstandes des Versicherungsbeginns zum 01.01.2020, ist der Ausschlussgrund dahingehend anzulegen, dass Schäden aufgrund der streitgegenständlichen Fliegerbombe gerade nicht vom Ausschluss erfasst werden.
Die weitere Ausschlussvariante greift vorliegend ebenfalls nicht, da die Ansprüche wegen Schäden nicht unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Vielmehr stützen die … Versicherungs-AG und die … Versicherung AG ihre Schadensersatzansprüche - wie oben bereits dargelegt - auf eine Verkehrssicherungsverletzung der Klägerin zu 1) bzw. dass sie die ihr erteilten Auflagen nicht beachtet habe. Die daraufhin erfolgte Sprengung sei aufgrund des Verhaltens der Klägerin zu 1) schon unumgänglich gewesen.
c)
Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei wegen einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Einwand der Leistungsfreiheit wird vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert erhoben, denn die Beklagte führt insoweit aus, dass sollte sich im Laufe des von der … angestrengten Regress-Klageverfahrens oder im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erweisen, dass die Klägerin zu 1) sich nicht regelkonform verhalten habe und die Schäden kausal auf ihrem Regelverstoß beruhe, sei sie leistungsfrei. Erwiesen hat sich dieser Umstand jedoch bisher nicht. Darüber hinaus ist es schon nicht erkennbar, woraus sich die Leistungsfreiheit ergeben soll. Dies umso mehr wenn man bedenkt, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass die Klägerin zu 1) sich ordnungsgemäß verhalten habe, mithin ein Verschulden gerade nicht vorliegt. Insoweit wird selbst von der Beklagten unter anderem vorgetragen, dass der Kampfmittelbeseitigungsdienst eigenverantwortlich entschieden habe, die kontrollierte Sprengung durchzuführen und die behaupteten Schäden auf diese Weise selbst herbeigeführt habe. Ein für diese Schäden kausales Fehlverhalten der Mitarbeiter der hiesigen Klägerin sei nach ihrem bisherigen Vortrag nicht erkennbar und es stehe derzeit nicht fest, ob das von der … Versicherung angerufene Gericht ein solches feststellen werde. Nach den hier vorliegenden Informationen habe sich die Klägerin zu 1) nach dem Fund der Fliegerbombe regelkonform verhalten. Zudem ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat (vgl. § 103 VVG). Insoweit hat die Beklagte ihre Leistungsfreiheit lediglich, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat (Bl. 51 d.A.), pauschal behauptet. Dahingehende Anknüpfungstatsachen sind vorliegend gerade nicht zu erkennen.
2.
Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Sachverhalts mit der Fliegerbombe in Höhe von 1.680,00 € (Anlagen K 10 und K 11) zu.
Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist (vgl. §101 Abs.1 S.1 VVG). Das ist hier der Fall, denn die beiden Versicherer haben gegen die Klägerin zu 1) aus übergegangenem Recht Ansprüche geltend gemacht, insoweit war die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten - insbesondere unter Berücksichtigung des Sachverhalts - auch geboten.
Die vorgerichtlichen Kosten sind auch in der Höhe gerechtfertigt. Allein die Ansprüche der … belaufen sich auf 225.628,50 € (Anlage K4). Dies allein würde bereits einen Anspruch in Höhe von 3.660,80 € rechtfertigen.
Die Ansprüche sind auch fällig, da § 106 S. 3 VVG eine Sonderregelung enthält und sich auf die nach § 101 VVG zu ersetzenden Kosten bezieht. Gemeint sind die Ausgaben des Rechtsschutzes, und zwar sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche (vgl. § 101 Abs. 1 S. 1 VVG (Vgl. BeckOK VVG/Ruks, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 106 Rn. 17). Der Versicherer hat gemäß § 106 S. 3 VVG innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen (BeckOK VVG/Ruks, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 106 Rn. 18). Die Kostenpositionen (Anlagen K 10 und K 11) aus Juli und Dezember 2023 sind zumindest mit der Klage im Januar 2024 an die Beklagte gesandt worden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
3.
Die Feststellungsanträge zu 3) und zu 5) sind unbegründet.
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) haben gegen die Beklagte jeweils keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Versicherungsschutz wegen der Ansprüche zu gewähren, die gegenüber den jeweiligen Klägerinnen von den Anwohnern … vor dem LG Berlin II geltend gemacht werden.
a)
Wie oben bereits dargelegt, ist nur zu prüfen, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (Senat, NJW-RR 2012, 1056 = VersR 2012, 985). (NJW-RR 2016, 228 Rn. 31, 32, beck-online).
Unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Rechtsstreites vor dem Landgericht Berlin, sind die dortig geltend gemachten Ansprüche aber gerade nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da der Ausschlussgrund in 1.2.3.5.3 VERTRAGSTEIL I. hierbei greift, weshalb es auch nicht auf eine etwaige Verjährung oder Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten ankommt. Der konkrete Streitgegenstand vor dem Landgericht Berlin - für den die Klägerinnen bedingungsgemäß Versicherungsschutz begehren - ist, dass die Eheleute … im Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkungsmaßnahme des Bauvorhabens behauptete Schäden an ihrem Gebäude gerichtlich geltend machen. Auch seien Schäden an der Terrasse und ihren Anpflanzungen eingetreten. Ursache für den behaupteten Versicherungsfall ist demnach das Absenken des Grundwassers. Ein solcher Sachverhalt, wofür die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils ihren bedingungsgemäßen Versicherungsschutz begehren, fällt jedoch nicht unter die versicherten Risiken. Insoweit greift bereits der Ausschluss unter 1.2.3.5.3 VERTRAGSTEIL I der Versicherungsbedingungen. Dort ist unter der Überschrift „Nicht versicherte Risiken“ geregelt: „Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;“. Das Absenken des Grundwassers stellt vorliegend eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse dar.
b)
Die Klausel ist nach ihrem Wortlaut - entgegen der Ansicht der Klägerseite – auch wirksam einbezogen worden. Der Formulierung unter 1.2.3.5.3 VERTRAGSTEIL I entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung der Klausel ankommt (stRspr, vgl. nur BGH, NJW-RR 2015, 984 = VersR 2015, 706 Rn. 12; NJW 2015, 2338 = VersR 2015, 571 Rn. 11; NJW 2015, 703 = VersR 2015, 182 Rn. 12 f.; NJW 2014, 2038 = VersR 2014, 625 Rn. 37; BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023 = VersR 2012, 1149 Rn. 21), ohne weiteres, dass Schäden die ursächlich auf die Veränderung der Grundwasserverhältnisse zurückzuführen sind, gerade nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dass genau dieser aktiv herbeigeführte Umstand kausal für die geltend gemachten Schäden gewesen ist, wird von den Klägern im Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin eingewandt. Genau dafür möchten die hiesigen Klägerinnen auch Deckungsschutz. Der Einwand der Klägerseite, es müsse eine aktive Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse vorgelegen haben, geht demnach auch an der Sache vorbei, da dies ja gerade der entscheidende Vorwurf im jeweiligen Haftungsprozess ist.
Die Klausel ist zudem auch im Übrigen wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Bedingung ist insbesondere nicht überraschend. So ist sie bereits in dem allgemeinen Teil (VERTRAGSTEIL I) unter der hervorgehobenen Überschrift „Nicht versicherte Risiken“ unter 1.2.3 im Rahmen einer übersichtlichen Aufzählung aufgeführt. Auch wird zuvor unter 1.2.3.1 der Bedingungstext ausdrücklich mit den Worten „Ausgeschlossen sind Ansprüche [...]“ eingeleitet. Soweit die Klägerseite auf den Bedingungstext der Bauherrenhaftpflichtversicherung (7.1.1. - VERTRAGSTEIL VII) im Rahmen der behaupteten Unwirksamkeit abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dort konkret nach dem Wortlaut auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen wird. Die im allgemeinen Teil geregelten nicht versicherten Risiken, welche sich aus den Tätigkeiten der Klägerseite ergeben, gelten demnach auch hier. Zudem ergibt sich dies auch aus der Systematik, da sie im allgemeinen Teil geregelt sind. Indes kann auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet und verlangt werden, die maßgeblichen Versicherungsbedingungen sorgfältig durchzulesen. Dann wird aber deutlich, dass lediglich für bestimmte Fälle Versicherungsschutz besteht und eine umfassende Abdeckung gerade nicht gewährt wird. Die Behauptung der unangemessenen Benachteiligung, weil bei Anwendung dieses Ausschlusses die Bauherrenhaftpflichtversicherung effektiv ins Leere laufen würde, ist bereits unsubstantiiert. Dahingehende Anknüpfungstatsachen sind vorliegend gerade nicht zu erkennen. So können Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen ja gerade auch andere Ursachen haben.
4.
Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 23.800,00 € an die Klägerin zu 2) aus §§ 100, 106 VVG iVm. dem Versicherungsvertrag liegt nicht vor. Gleiches gilt für den insoweit hilfsweise geltend gemachten Anspruch sowie für die Nebenforderung.
Sind Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung oder Billigung des Versicherers geschlossen worden, bindet das diesen nur, wenn der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte (vgl. LG Dortmund r+s 2013, 548). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherer seinen Verpflichtungen aus § 100 VVG nicht nachgekommen ist, also seine Entscheidung über die Frage der Gewährung von Rechtsschutz verzögert hat oder seinen Verpflichtungen zur Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und ggf. zur Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes nicht nachgekommen ist (vgl. Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 106 Rn. 10). Im Zweifelsfall sind die Einzelheiten der Einstandspflicht des Versicherers im Deckungsprozess zu klären (vgl. BGH VersR 2021, 584 (585); Lange r+s 2007, 401 (402)); BeckOK VVG/Ruks, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 106 Rn. 9).
Eine Bindungswirkung der Vergleich ist vorliegend gerade nicht zu erkennen, denn wie unter II.,3 bereits dargelegt, greift vorliegend der Ausschluss gemäß 1.2.3.5.3 VERTRAGSTEIL I, mit der Folge, dass die im Wege des Vergleichs getätigten Zahlungen nicht von der Beklagten verlangt werden können. Die abgeschlossenen Vergleiche haben ihre Grundlage ebenfalls in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an Gebäuden aufgrund des abgesenkten Grundwassers. Zudem äußert selbst die Klägerseite Zweifel daran, dass die Ansprüche der Nachbarn tatsächlich bestanden haben. Dass die Beklagte hier in irgendeiner Art die Gewährung von Rechtsschutz verzögert hat oder ihren Verpflichtungen zur Auseinandersetzung nicht nachgekommen ist, ist vorliegend nicht zu erkennen.
Gleiches gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch zu 4) hinsichtlich der Klägerin zu 1). Auch hier greift wiederum der Ausschluss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite ausdrücklich nicht von einer eigenen Ausgleichspflicht gegenüber den Anwohnern ausgeht (Bl. 21 d.A.).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Grundsätzen über die Baumbach'sche Kostenformel entsprechend § 100 ZPO.
Hierbei ist zunächst von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 369.374,66 € auszugehen; der Streitwert ergibt sich aus § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Für den Klageantrag zu 1) ist ein Streitwert in Höhe von 225.230,71 € festzusetzen. Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich gemäß § 3 ZPO zwar grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der Versicherungsnehmer aber - wie vorliegend - in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20% zu machen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 25.1.2012 – 20 U 120/11, BeckRS 2012, 7607, beck-online). Die … Versicherung macht eine Klageforderung in Höhe von 225.628,50 € (vgl. Anlage K4) und die … Versicherung in Höhe von 55.909,89 € geltend. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der lediglich möglichen, weiteren Geschädigten wirkt sich insoweit aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht aus. In der Addition ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 281.538,39 €, davon ist der Abschlag in Höhe von 56.307,68 € (20%) abzuziehen.
Der Klageantrag zu 2) bleibt als Nebenforderung außer Ansatz (§ 4 ZPO). Für den Feststellungsantrag zu 3) ist der Streitwert in Höhe von 9.097,01 € festzusetzen. In dem Prozess vor dem Landgericht Berlin wurde die Klage am 05.02.2024 auf die Klägerin zu 2) umgestellt, mithin ist sie gegen die Klägerin zu 1) zurückgenommen (Anlage K 29) worden. Daher waren am 23.02.2024 (Zeitpunkt Eingang der Klageerweiterung im hiesigen Prozess) lediglich noch die Kostenerstattungsansprüche - welche allein für den hiesigen Streitwert maßgeblich sind - für die Klägerin zu 1) streitgegenständlich. Die Forderung in dem Prozess vor dem Landgericht Berlin belief sich im Zeitpunkt der Umstellung auf 69.818,67 €. Dies ergibt Kosten für den Rechtsstreit in Höhe von insgesamt 11.371,26 €. Davon sind 20 % abzuziehen, mithin 2.274,25 €.
Für den konkret bezifferten Klageantrag zu 4) ist ein Streitwert in Höhe von 23.800,00 € festzusetzen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch stellt insoweit den gleichen Streitgegenstand dar und ist wertmäßig daher nicht zu berücksichtigen. Der Streitwert für den Klageantrag zu 5) wird in Höhe von 111.246,94 € festgesetzt. Die Klage vor dem Landgericht Berlin richtet sich nunmehr gegen die Klägerin zu 2) (Anlage K 23). Zudem ist die Klage in Höhe von ursprünglich 69.818,67 € um weitere 69.240,00 € erweitert worden (Anlage K 31). Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 139.058,67 €. Davon sind wieder 20 % abzuziehen, mithin 27.811,73 €
Hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gilt sodann Folgendes: Soweit die Klägerin zu 1) mit ihren Anträgen zu 3) und zu 4) unterliegt, entspricht dies gerundet im Verhältnis zum Gesamtstreitwert einer Unterliegensquote von ca. 9 %. Die Klägerin zu 2) unterliegt mit ihrem Antrag zu 5), was einer Unterliegensquote von ca. 31 % entspricht. Die restlichen 60 % entfallen auf die Beklagte, da sie in dieser Höhe unterliegt. Hinsichtlich der gesondert zu berücksichtigenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) sind allein die Klageanträge zu 1) bis zu 4) zu gewichten, was einem fiktiven Streitwert in Höhe 258.127,72 € entspricht. Soweit die Klägerin wie tenoriert obsiegt, entspricht dies einer Erfolgsquote in Höhe von gerundet 87 %. In dieser Höhe sind die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat die Beklagte nicht zu tragen, da die Klägerin zu 2) hinsichtlich ihres Antrages zu 5) voll unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, S.2 ZPO.