Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat | Entscheidungsdatum | 26.02.2025 | |
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Aktenzeichen | 3 S 127/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0226.3S127.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 123 Abs. 1 VwGO, 56 Abs. 7 SchulG, 6 Abs. 9 Sek I-VO |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung auch hinsichtlich der O_____-Schule und der P_____-Schule als Zweit- bzw. Drittwunschschule. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf das Aufnahmebegehren für die Zweit- bzw. Drittwunsch-Schule nur in engerem Umfang eine Überprüfung von Aufnahmen anderer Schülerinnen und Schüler geboten ist.
Ein Aufnahmeverfahren bei Übernachfrage sieht § 56 Abs. 6 SchulG nur an der Schule der Anmeldung vor, also an der Erstwunschschule. Der Antragsteller zu 1., für den hinsichtlich der hier fraglichen beiden Schulen nur ein Zweit- bzw. Drittwunsch abgegeben worden ist, hatte keinen Anspruch auf Teilnahme an dem nur unter den Erstwunschbewerbern durchzuführenden Auswahl- und Aufnahmeverfahren. Er kann dementsprechend dessen etwaige Fehler grundsätzlich nicht rügen, weil ihm insoweit kein Aufnahmeanspruch und kein Anspruch auf chancengleiche Berücksichtigung zustehen, die rechtswidrig verkürzt werden könnten. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommen werden können, bestimmt § 56 Abs. 7 SchulG, dass ihnen unter Berücksichtigung ihres Zweit- und Drittwunschs eine aufnahmefähige Schule benannt wird. Nur auf diesen Verfahrensschritt und die Einhaltung der dafür normierten rechtlichen Vorgaben kann sich eine rechtliche Überprüfung beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 OVG 3 S 90/24 juris Rn. 12 f.).
Für das hier an der O_____-Schule durchgeführte Aufnahmeverfahren gilt nichts anderes. Nach den Angaben des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift sowie im Bescheid vom 11. Juni 2024 gab es im Ausgangspunkt 80 Anmeldungen mit Erstwunsch für 78 Schulplätze, wobei sich die Übernachfrage auf die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschränkte und nach der Zuweisung dieser Schülergruppe durch die Senatsverwaltung für Bildung das Verhältnis der Schulplätze und der Erstwunschbewerbungen ausgeglichen war. Die Aufnahmekapazität war damit ausgeschöpft.
Der Umstand, dass im weiteren Verlauf zwei dieser zunächst vergebenen Plätze wieder verfügbar wurden, weil die aufgenommenen Bewerber sie nicht in Anspruch genommen hatten, bezog den Antragsteller zu 1. - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nachträglich in den Konkurrentenkreis der Erstwunschbewerber mit der Folge ein, dass er die Aufnahmeentscheidung zugunsten dieser Gruppe hier zur gerichtlichen Prüfung stellen könnte. Die Entscheidung zugunsten der beiden ausgewählten Zweitwunschbewerber erfolgte nicht in einem - wie das Verwaltungsgericht formulierte - „Nachrückverfahren“, denn ein solches setzt das ursprüngliche Aufnahmeverfahren fort, was hier mangels Übernachfrage bei den Erstwunschbewerbern jedoch nicht einschlägig war (vgl. zum Begriff OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 OVG 3 S 107/21 juris Rn. 5; Beschluss vom 3. November 2023 OVG 3 S 80/23 juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Oktober 2024 OVG 3 S 67/24 juris Rn. 4), sondern in einem neuen Verteilungsverfahren. Die vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 9 Sek I-VO getroffene Auswahlentscheidung unter den Zweitwunschbewerbern ziehen die Antragssteller nicht in Zweifel.
Auch hinsichtlich der P_____-Schule als Drittwunschschule stellen die Antragsteller nicht in Frage, dass - ausweislich des Bescheides vom 11. Juni 2024 bei 171 Erstwunschbewerberinnen und bewerbern - alle zur Verfügung stehenden 156 Plätze vergeben worden sind, sondern bestreiten nur pauschal die Rechtmäßigkeit einiger dieser Vergaben. Damit können sie indessen, wie ausgeführt, nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).