Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat | Entscheidungsdatum | 18.03.2025 | |
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Aktenzeichen | 10 S 37/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0318.10S37.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 6; 13 satz 1 BauO Bln, 146 Abs. 4 VwGO |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, der den Antragstellern am 12. November 2024 zugestellt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung von drei Reihenhäusern auf dem benachbarten Eckgrundstück entlang der Querstraße.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks SX_____straße Y in B____ – P____. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen für das östlich angrenzende, mit der Schmalseite auf 16 m an derselben Straße und mit der Längsseite auf 35 m an der Querstraße liegende Eckgrundstück SchX_____straße Y eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Reihenhäusern in Nord-Süd-Richtung (nördliches Reihenendhaus, mittleres Reihenhaus und südliches Reihenendhaus) erteilt. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung.
Das Verwaltungsgericht hat ihr Begehren nach einer mündlichen Verhandlung vor Ort am 13. September 2024 mit einem Beschluss zurückgewiesen, den es am selben Tag an Gerichtsstelle verkündet hat und der mit den schriftlichen Gründen den Antragstellern am 12. November 2024 zugestellt worden ist. Er gibt als Datum den „19. August“ 2024 an. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder – wie hier weitgehend – dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2024 – OVG 10 S 18/24 – juris Rn. 4), ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Vielmehr ist der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung, für den sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 12. Dezember 2024; zwei ergänzende Schriftsätze jeweils vom 10. Februar 2024) als von vorneherein aussichtslos anzusehen. Nach den Maßstäben der im Internetportal „Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank“ (unter https://gesetze.berlin.de/, „Rechtsprechung“) für jedermann frei zugänglichen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere zum bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bei zu Wohnzwecken dienenden Bauvorhaben, die lediglich deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 S 17/23 – juris Rn. 11 – 15, und Beschluss vom 17. Juli 2024, a.a.O., Rn. 33 – 40, jeweils m.w.N.), zeigt auch das Beschwerdevorbringen eine Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller nicht einmal ansatzweise auf. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (1.) ist im Regelfall – und so auch hier – weder wegen einer vermeintlich erdrückenden Wirkung (1.a) noch wegen vermeintlich unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten (1.b) verletzt, wenn das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe, die solche nachbarlichen Belange schützt, wahrt oder sogar – wie hier – das Vorhaben einen größeren Abstand von der Grundstücksgrenze einhält. Die Rüge einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller durch eine vermeintlich unzureichende Versickerung bzw. Ableitung des Niederschlagswassers bleibt auch im Beschwerdeverfahren ohne jede Substanz (1.c). Von der Überschreitung einer „hinteren faktischen Baugrenze“, welche die Antragsteller anscheinend in der seitlichen Erstreckung des Vorhabens entlang der Querstraße in südlicher Richtung – und insoweit wohl auf das Vorhaben bezogen als seitliche und nicht „hintere“ Baugrenze – entdecken wollen, kann schon keine Rede sein. Zudem würde sie selbst im Falle einer – hier nicht gegebenen – planmäßigen Festsetzung als Baugrenze an der nicht einmal dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Südseite des Vorhabens grundsätzlich keine Nachbarrechte beeinträchtigen (2.). Warum eine vermeintlich „negative Vorbildwirkung“ über eine städtebauliche und rein objektiv-rechtliche Bedeutung hinaus auch subjektive Rechte der Antragsteller als Nachbarn berühren können soll, ist nicht ersichtlich (3.). Ebenso wenig erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen, warum der auf die mündliche Verhandlung am 13. September 2024 ergangene Beschluss schon vorher „gefällt“ worden sein soll und es sich bei dem im Beschluss angegebenen Datum „19. August 2024“ (BA S. 2) nicht schlicht um einen ganz offensichtlichen Schreibfehler handeln soll. Unabhängig davon legen die Antragsteller auch nicht dar, warum ein etwaiger erstinstanzlicher Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überhaupt relevant sein soll (4.).
Dazu im Einzelnen:
1. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist offensichtlich nicht verletzt.
Dazu hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange – wie Brandschutz, Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand – sei die Einhaltung der nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen in der Regel ein zuverlässiger tatsächlicher Indikator dafür, dass für eine Beeinträchtigung dieser nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben diesbezüglich kein Raum sei. So liege der Fall hier, denn die Abstandsflächen des § 6 BauO Bln seien mehr als gewahrt (BA S. 5).
Dieser Maßstab stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Danach genügt es für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – die hier ersichtlich eingehalten sind – in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt. Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2024 – OVG 10 S 18/24 – juris Rn. 37 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn das Vorhaben nach seiner Größe und Ausrichtung in dem gesamten Straßengeviert kein Vorbild hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 – juris Rn. 8).
Nach diesen Maßstäben liegt hier auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots fern, weil das Vorhaben unbestritten die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche einhält und entgegen dem Vorbringen der Antragsteller weder dennoch eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausübt noch trotzdem unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten schafft.
a) Der besondere Ausnahmefall einer – ungeachtet des Einhaltens der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – rücksichtslos erdrückenden Wirkung des Vorhabens ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 26 – 35; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Beigeladenen, S. 17; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Antragsgegner, S. 1 – 3) nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer solchen Wirkung in Übereinstimmung mit den Maßstäben der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 S 17/23 – juris Rn. 13 und Beschluss vom 17. Juli 2024 – OVG 10 S 18/24 – juris Rn. 39, jeweils m.w.N.) zutreffend verneint (BA S. 5 f. ). Dazu führt der angefochtene Beschluss aus, maßgebliche Kriterien für das Vorliegen eines Extremfalls der unzumutbar erdrückenden Wirkung seien die Höhe und Länge des Bauvorhabens, dessen Bauvolumen, Art der baulichen Nutzung und Bauweise sowie schließlich dessen Entfernung zum Nachbargrundstück. In Ausnahmefällen könne auch ein extremer Höhenunterschied zwischen benachbarten Bauten erdrückende Wirkung haben (BA S. 5 f. ). Nach diesem Maßstab sei das Bauvorhaben nicht rücksichtslos, denn das Gebäude der Antragsteller und das Bauvorhaben seien bis auf 13 cm gleich hoch und ausweislich des Lageplans immerhin mindestens 5 m voneinander entfernt. Die Kubatur des Bauvorhabens, insbesondere dessen Länge von gut 20 m und dessen Lage auf dem Vorhabengrundstück, führten schon deshalb nicht zu einer Hinterhof- oder gar Gefängnishofsituation, weil die Antragsteller weiterhin freie Blickmöglichkeiten in südliche und westliche Richtung hätten (BA S. 6). Diesen Ausführungen, denen noch der dritte – unverbaute – Blick nach Norden auf den an die gegenüberliegende Straßenseite grenzenden Volkspark PU_____ G_____ hinzuzufügen ist (vgl. erstinstanzliche Schriftsätze des Beigeladenen vom 10. August 2024, Anlage BEI 3, und vom 10. September 2024, Anlagen BEI 10 und BEI 11), tritt die Beschwerde weder hinsichtlich der Höhe oder des Abstands der Gebäude noch hinsichtlich der Länge der Westfassade des Vorhabens entgegen. Damit hat es sein Bewenden.
Zutreffend weist schon das Verwaltungsgericht (BA S. 5 f.) darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht den besonderen Ausnahmefall einer rücksichtslos erdrückenden Wirkung in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägten Bereich etwa bei einem zwölfgeschossigen Bauwerk bejaht hat, „das mit seinem Übermaß an Höhe und Volumen auch nicht annähernd den dort vorhandenen Gebäuden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Klägers einhält“ (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – juris Rn. 34). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung in drei auf Stahlstützen errichteten und 11,50 m hohen Silo-Rundbehältern erkannt, die nach Feststellung des Berufungsgerichts das nur 7 m breite Grundstück der Nachbarin „erdrückten und erschlügen“, weil sie „wie eine riesenhafte metallische Mauer“ wirkten und den Eindruck vermittelten, als sei das Nachbargrundstück „in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen“ (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – BVerwG 4 C 34.85 – juris Rn. 15). Von einem solchen extremen Gegensatz, wie er im genannten Hochhausfall oder im Silofall des Bundesverwaltungsgerichts bestand, kann hier zwischen dem zweigeschossigen Wohnhaus der Antragsteller und dem nur dreigeschossigen Vorhaben keine Rede sein. Dem vom Verwaltungsgericht festgestellten lediglich geringfügigen Höhenunterschied der Gebäude von nur 13 cm treten die Antragsteller in ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegen. Sie widersprechen auch nicht dessen Feststellungen zum Abstand und zur Länge der ihrem Grundstück zugewandten Westseite des Reihenhauskomplexes und zur Freiheit von grenznaher Bebauung an den beiden anderen nicht der Straße zugewandten Seiten ihres eigenen Grundstücks.
Indessen entspricht es der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, dass ein – wie hier – entlang der gesamten gartenseitigen Grundstücksgrenze verlaufender Neubau, der damit die Aussicht des Nachbarn von dessen Garten aus dominiert, noch nicht schon als solcher einen rücksichtslos „einmauernden“ oder unmittelbar bedrängenden Charakter entfaltet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 22). Ebenso wie in dem entschiedenen Fall, einem dreigeschossigen Neubau für eine Flüchtlingsunterkunft entlang der gesamten Grenze zum Garten des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Wohngrundstücks der Antragsteller jenes Beschwerdeverfahrens, wirkt auch hier die Westfassade des Vorhabens nur von einer Seite her auf das Grundstück der Antragsteller ein. Zudem hält es mit einer Entfernung von 3,02 m an der dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegenen Südwestecke des südlichen Reihenendhauses und dem durchweg größeren Abstand der weiteren Westseite des Reihenhauskomplexes von der Grundstücksgrenze einen größeren als den gesetzlich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln gebotenen Mindestabstand von 3,00 m ein (vgl. Lageplan VVG Bl. 36). Außerdem tritt zu der besonderen Länge der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite der drei Reihenhäuser keine besondere Höhe hinzu, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ohne dass die Beschwerde dem konkret entgegentritt. Danach gehen die Ausführungen der Beschwerde zu der vermeintlich erdrückenden, abriegelnden und dominierenden Wirkung des Vorhabens (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 26 – 35; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Beigeladenen, S. 17; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Antragsgegner, S. 1 – 3) durchweg ins Leere.
b) Der besondere Ausnahmefall von – ungeachtet des Einhaltens der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2 – 26; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Beigeladenen, S. 15 – 17; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Antragsgegner, S. 3 – 6) ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Es stellt insoweit den durchweg zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 6 f.) lediglich im Wesentlichen die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und die eigene abweichende Bewertung der Antragsteller entgegen. Das genügt nicht.
Soweit die Antragsteller auf die Zahl von 34 verglasten Einheiten, die Breite und Bodentiefe der Fenster und die Größe der verglasten Fläche der ihrem Grundstück zugewandten Westfassade auf der Rückseite der Reihenhäuser hinweisen und eine zielgerichtete „alleinige westliche Ausrichtung“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8 – 11), die frontale Ausrichtung aller Fenster, Dachterrassen und „Erdterrassen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11 – 13), die kurze Distanz (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13 f.), die große Höhe der Fenster und der Dachterrassen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14 f.), die innere räumliche Ausgestaltung mit der Lage der Aufenthaltsräume (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15 – 17), das Fehlen von „Vorbild“, „Zweck“ und „Anlass“ für die vermeintliche frontale westliche Ausrichtung und Gestaltung der Westfassade (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 17 – 19), das vermeintliche Fehlen von Schutz vor Einsichtnahme (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19 – 21), den Mangel an „Raum der Privatsphäre im Hausgarten“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 21 – 23) geltend machen und meinen, die „krassen Einsichtnahmemöglichkeiten“ seien für im vorstädtisch bebauten Gebiet „gerade völlig untypisch“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 23 – 25), führt all das nicht weiter.
Denn insoweit müssen Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet – wie hier – hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht – insbesondere das Abstandsflächenrecht – vorgeben, baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023, a.a.O., Rn. 14 und Beschluss vom 17. Juli 2024, a.a.O., Rn. 40, jeweils m.w.N.). Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten hat der erkennende Senat für einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m Höhe angenommen, der 40 m von einem Wohngebäude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches überragte (Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 – juris Rn. 10). Maßgebend waren dabei insbesondere die große Höhe des Turmes, die Vielzahl der Einsichtsmöglichkeiten durch die offene Konstruktion des Treppenaufgangs sowie die unbestimmte Anzahl wechselnder Besucher (ebd.). Hingegen hat der Senat keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten bei einem – anders als hier – sogar fünfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das – ebenfalls anders als hier – sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundstück ausgerichtet war (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 – juris Rn. 1, 8 und 13 f.).
c) Konkrete Umstände für eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller durch eine unzureichende Versickerung oder Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Vorhabengrundstück und deshalb vom Vorhaben ausgehende Gefahren oder unzumutbare Belästigungen „durch Wasser“ im Sinne von § 13 Satz 1 BauO Bln vermag auch das Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 39 f.) nicht zu benennen, geschweige denn zu belegen oder gar im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO mit den danach zugelassenen Mitteln glaubhaft zu machen.
2. Ebenso erfolglos bleibt das Geltendmachen der Verletzung einer „hinteren“ Baugrenze (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 35 – 39 und unter „Festsetzungsäquivalente“ auf S. 40 – 45; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Antragsgegner, S. 6 f.).
Sofern die Antragsteller eine faktische „hintere“ Baugrenze parallel zur auf 16 m an der Nordseite des Vorhabengrundstücks verlaufenden SX_____straße geltend machen wollen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 35 – 39), legen sie weder dar, aus welchen Gründen eine solche wo genau verlaufen und aufgrund welcher konkreten besonderen Umstände sie bauplanungsrechtlich relevant und darüber hinaus hier – ausnahmsweise – sogar nachbarschützend sein soll noch inwieweit und warum sie – als seitliche Baugrenze in südlicher Richtung – rechtliche Bedeutung für die in Rede stehende Bebauung entlang der das Vorhabengrundstück an seiner Längsseite auf 35 m – und damit mehr als der doppelten Länge – ebenfalls erschließenden Querstraße (SchX_____straße) haben könnte. Insoweit haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Freihaltung oder planerische Mitgestaltung der Bebauung des benachbarten Eckgrundstücks des Beigeladenen, weil die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützend sind (entsprechend für die Bebauung eines benachbarten Eckgrundstücks entlang einer Querstraße vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 – OVG 10 S 7.11 – juris Rn. 9 und 11). Vielmehr ist die seitliche Erstreckung des Vorhabens entlang der Querstraße (SchX_____straße) in südlicher Richtung ohne jede erkennbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter eigener Belange der Antragsteller, die sie im Einzelnen auch im Beschwerdevorbringen nicht näher zu begründen vermögen. Das ist zu den beiden insoweit in der Beschwerdebegründung genannten Gesichtspunkten der vermeintlichen neuen Einsichtnahmemöglichkeiten und der vermeintlich erdrückenden, abriegelnden dominierenden Wirkung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 39) bereits ausgeführt (s.o. unter II.1.). Insofern müssen es Nachbarn eines Eckgrundstückes – wie hier die Antragsteller – in aller Regel hinnehmen, dass jenes Grundstück – unter Wahrung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstände – entlang der anderen Straße bebaut wird und auf diese Weise ein Baukörper entsteht, der sich in der Tiefe des Geländes entlang der Seite ihres eigenen Grundstückes erstreckt und diesem in gewissem Umfang Licht, Sonne und Luft entzieht sowie Einsichtsmöglichkeiten eröffnet (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 20. Mai 1996 – 2 U 1/96 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011, a.a.O.).
Soweit sie als dritten Gesichtspunkt geltend machen, durch das Vorhaben den „Immissionen von gleich drei Mietparteien“ ausgesetzt zu werden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 39), legen die Antragsteller ebenfalls nicht näher dar, welcher Art und welchen Ausmaßes diese Immissionen sein sollen, warum sie außerdem unzumutbar sein sollen und warum sie welchen Bezug sie zu einer vermeintlichen Baugrenze haben könnten.
Ins Leere geht auch der Hinweis der Antragsteller auf Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris) zu einer „Hanglage“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 42 f.), weil von einer besonderen „Höhenlage des Baukörpers“ (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 1) des Vorhabens im Verhältnis zum Wohnhaus der Antragsteller – etwa in der Art einer „Hanglage“ (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 5) – hier nach den Höhenangaben zum Vorhabengrundstück und zum Grundstück der Antragsteller keine Rede sein kann (vgl. Lageplan zur Baugenehmigung, VVG Bl. 36). Vielmehr ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhabengrundstück im Sinne einer ausgeprägten Hanglage deutlich höher liegt als das westlich angrenzende Grundstück der Antragsteller. Im Übrigen weist die von den Antragstellern zitierte Entscheidung schon selbst ausdrücklich darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gebe“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 5).
Soweit die Antragsteller eine verfestigte städtebauliche Situation geltend machen, die sich durch ruhige, großzügige Gartenbereiche im Sinne mehrerer Grünstreifen auszeichne (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 43), handelt es sich – wie die Formulierung der Beschwerdebegründung schon selbst zeigt – um einen „städtebaulichen“, also rein objektiv-rechtlichen Gesichtspunkt ohne jede nachbarrechtliche Bedeutung (entsprechend für ausdrücklich in einem Bebauungsplan festgesetzte hintere Baugrenzen zum Schutz des städtebaulichen Charakters einer Gartenstadt vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 – OVG 10 S 17/22 – juris Rn. 8 ff.). Eigene städtebauliche Vorstellungen der Antragsteller erzeugen insoweit keine bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte.
3. Ohne erkennbare nachbarrechtliche Relevanz bleiben die Ausführungen der Beschwerde zu einer vermeintlichen negativen Vorbildwirkung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 45; Schriftsatz vom 10. Februar 2025 – Erwiderung auf Antragsgegner, S. 7 – 9). Sie knüpfen an die Vorstellung an, das Vorhaben werde über eine „hintere faktische Baugrenze hinaus“ errichtet (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 45). Dazu fehlt es – wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.2.) – an einer substantiierten Darstellung und Begründung, insbesondere hinsichtlich der Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsteller. Wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.2.) vermitteln rein städtebauliche Gesichtspunkte den Antragstellern auch hinsichtlich einer negativen Vorbildwirkung grundsätzlich keine bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte zur Abwehr des Vorhabens. Vielmehr haben die Antragsteller – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf Freihaltung oder planerische Mitgestaltung der Bebauung des benachbarten Eckgrundstücks des Beigeladenen entlang der Querstraße, soweit es um das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche geht, auch wenn das äußere Erscheinungsbild des Vorhabens nach seiner Größe und Ausrichtung im selben Straßengeviert kein Vorbild hat.
4. Schließlich vermögen die Antragsteller nicht darzulegen, warum der auf die mündliche Verhandlung am 13. September 2024 ergangene Beschluss, dessen Tenor ausweislich des den Antragstellern mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. Oktober 2024 und Schreiben der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2024 übermittelten Protokolls (S. 4) noch am selben Tag an Gerichtsstelle verkündet worden ist und den der Einzelrichter ausweislich des mit dem Beschluss zusammen gesiegelten Prüfprotokolls ebenfalls am 13. September 2024 elektronisch qualifiziert signiert hat (Bl. 145 der Gerichtsakte), schon vorher „gefällt“ worden sein soll und es sich bei dem im Beschluss angegebenen Datum „19. August“ nicht um einen angesichts der aus der Akte ersichtlichen Umstände offensichtlichen Schreibfehler handeln soll.
Soweit die Antragsteller damit rügen wollen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör oder – mit Blick auf die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erst im Beschluss vom 20. August 2024 – ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, verkennen sie außerdem, dass allein das Vorliegen solcher Verfahrensfehler der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil das Oberverwaltungsgericht – im Rahmen des Beschwerdevorbringens – die (inhaltliche) Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler der ersten Instanz vorläge, würde nur dies der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen können. Außerdem wäre ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren geheilt worden, in dem sich die Antragsteller umfassend äußern konnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 10 S 30.18 –, BA S. 6 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).